Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
20.08.2009
Erstellt
07.08.09, 10:00
Aktualisiert
07.08.09, 10:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 418/2009
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 82 Datum: 03.08.2009
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
20.08.2009
Bemerkungen
Anregung bzgl. Brunnenbohrung der Firma SDI auf dem Gelände der Firma May
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.08.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bürgerantrag fällt nicht in die Zuständigkeit der Stadt Erftstadt und ist daher nicht vom Rat der
Stadt Erftstadt zu behandeln.
Das Anregungs- und Beschwerderecht ist gem. § 24 (Anregungen und Beschwerden) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sachlich beschränkt auf die
Angelegenheiten der Gemeinde. Hierzu sind nur solche Angelegenheiten zu zählen, die in der
örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug
haben und von dieser eigenverantwortlich und selbstständig bewältigt werden können. Danach
darf sich eine Gemeinde nicht mit Angelegenheiten befassen, die in die ausschließliche
Zuständigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt fallen, ohne dass ein konkreter
Sachzusammenhang mit Angelegenheiten der Gemeinde besteht. Der Rat darf sich als
Willensbildungsorgan der Gemeinde mit der Angelegenheit somit weder sachlich befassen noch
dazu einen Sachbeschluss treffen.
Daher ist der Antrag ohne sachliche Beratung an die zuständigen Stellen (Bezirksregierung
Arnsberg und Untere Wasserbehörde beim Rhein-Erft-Kreis) weiterzuleiten.
Inzwischen ist von der Bezirksregierung Arnsberg der Zulassungsbescheid für den
Hauptbetriebsplan für eine Brunnenbohrung ergangen (s. Anlage). In den im Zulassungsbescheid
aufgenommenen
Nebenbestimmungen
sind
insbesondere
Auflagen
bezüglich
des
Immissionsschutzes (Lärmschutz) auf der Grundlage einer gutachterlichen Schallprognose
aufgenommen.
Rechtsmittel gegen die bereits erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen und Wasserentnahmegenehmigungen der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises und gegen den
Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Arrnsberg stehen der Stadt Erftstadt nicht zu.
(Bösche)
Anlagen