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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Brunnenbohrung der Firma SDI auf dem Gelände der Firma May)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
20.08.2009
Erstellt
07.08.09, 10:00
Aktualisiert
07.08.09, 10:00
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Brunnenbohrung der Firma SDI auf dem Gelände der Firma May)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 418/2009 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 82 Datum: 03.08.2009 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 20.08.2009 Bemerkungen Anregung bzgl. Brunnenbohrung der Firma SDI auf dem Gelände der Firma May Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.08.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Der Bürgerantrag fällt nicht in die Zuständigkeit der Stadt Erftstadt und ist daher nicht vom Rat der Stadt Erftstadt zu behandeln. Das Anregungs- und Beschwerderecht ist gem. § 24 (Anregungen und Beschwerden) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sachlich beschränkt auf die Angelegenheiten der Gemeinde. Hierzu sind nur solche Angelegenheiten zu zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser eigenverantwortlich und selbstständig bewältigt werden können. Danach darf sich eine Gemeinde nicht mit Angelegenheiten befassen, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt fallen, ohne dass ein konkreter Sachzusammenhang mit Angelegenheiten der Gemeinde besteht. Der Rat darf sich als Willensbildungsorgan der Gemeinde mit der Angelegenheit somit weder sachlich befassen noch dazu einen Sachbeschluss treffen. Daher ist der Antrag ohne sachliche Beratung an die zuständigen Stellen (Bezirksregierung Arnsberg und Untere Wasserbehörde beim Rhein-Erft-Kreis) weiterzuleiten. Inzwischen ist von der Bezirksregierung Arnsberg der Zulassungsbescheid für den Hauptbetriebsplan für eine Brunnenbohrung ergangen (s. Anlage). In den im Zulassungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen sind insbesondere Auflagen bezüglich des Immissionsschutzes (Lärmschutz) auf der Grundlage einer gutachterlichen Schallprognose aufgenommen. Rechtsmittel gegen die bereits erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen und Wasserentnahmegenehmigungen der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises und gegen den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Arrnsberg stehen der Stadt Erftstadt nicht zu. (Bösche) Anlagen