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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße - Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 und 4 BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen - Beschluss der Flächennutzungsplanänderung siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 3, Niederschrift Seite 6)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
29 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss Rat IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 16.06.2010 X 06.07.2010 X Herr Brozio (Verfasser/in) 200/2010 nö. S. TOP 11.05.2010 (Datum) BETREFF: Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße - Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 und 4 BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen - Beschluss der Flächennutzungsplanänderung siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 3, Niederschrift Seite 6 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit ein-1- gegangenen Äußerungen / Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Änderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, der gemäß § 5 (5) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beigefügt ist. Die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung. ERLÄUTERUNGEN: In seiner Sitzung am 24.02.2010 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim den Auslegungsbeschluss zur Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern und beauftragte die Verwaltung, den Entwurf der Änderung mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 02.03.2010. Der Entwurf der vorgenannten Änderung lag nebst Begründung in der Zeit vom 10.03.2010 bis einschließlich 26.04.2010 aus. Mit Schreiben vom 02.03.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu dem Änderungsverfahren gebeten. Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB vorgetragenen abwägungsrelevanten Äußerungen werden im Abwägungsvorgang behandelt. Von den Trägern öffentlicher Belange wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme (T 5 fBÖ) mit abwägungsrelevanten Belangen vorgetragen. Im Rahmen der Auslegung gingen die abwägungsrelevanten Stellungnahmen T 4, T 6, T 7 und T 8 ein. Von Seiten der Bürger wurden während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen eingereicht. Im Rahmen der Auslegung sind ebenfalls keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben worden. Mit dem Schreiben vom 17.05.2010 (siehe Anlage) wurde die Anpassung der Teiländerung Nr. 14.3 Geyen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dem Rat zu empfehlen, entsprechend der folgenden Abwägungsvorschläge zu entscheiden und die Teilbereichsänderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplanes zu beschließen. -2- FNP Teilbereichsänderung Nr. 14.3 Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen Eingabesteller T 5 fBÖ: Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz Schreiben vom 22.01.2009 Wesentlicher Inhalt der Eingabe a) Die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis macht aus landschaftspflegerischer Sicht grundsätzliche Bedenken geltend und regt an, den in Rede stehenden Bereich weiter als Fläche für die Landwirtschaft darzustellen (vgl. Anlage). b) Hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche, der Größe des Parkplatzes und der Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück werden Bedenken geäußert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu a) Der hier wieder auftretende Zielkonflikt zwischen existierender Landschaftsplanung (Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lößplatte“) und einer Stadtentwicklungsplanung, die wegen mangelnder Flächenpotentiale in den Ortslagen auf Außenbereichsflächen „ausweichen“ muss, stellt ein Grundproblem gemeindlicher Bauleitplanung dar. Dabei sind die widerstreitenden Ziele in ihrer Bedeutung und hinsichtlich ihrer positiven und negativen Effekte gegeneinander abzuwägen. Die große Schwierigkeit besteht in der hohen Priorität, die dem Schutz der Landschaft vor weiterer Inanspruchnahme durch Bebauung und Versiegelung grundsätzlich einzuräumen ist. Dem steht im vorliegenden Fall das Ziel gegenüber, die infrastrukturelle Ausstattung der Ortsteile Geyen und Sinthern durch Ergänzung des Versorgungsangebotes an Gütern für den täglichen Bedarf zu verbessern. Mit dem Bebauungsplan Nr. 86 Geyen soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes bauleitplanerisch ermöglicht werden. Bei der hierfür ausgesuchten Fläche handelt es sich um eine Standortwahl, der als wesentliche Kriterien die unmittelbare Nähe zur Ortslage, die gute Erreichbarkeit für die Bürger aus beiden Ortsteilen sowie die Verfügbarkeit der Flächen zugrunde liegen. Die Verwaltung schlägt vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ Vorrang zu geben vor dem öffentlichen Belang „Schutz von Natur und Landschaft“. Der Bebauungsplan beinhaltet hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Festsetzung zur Eingrünung des geplanten Vorhabens am Ortsrand Geyens. zu b) Mit dem Schreiben vom 26.04.2010 (siehe T 7) werden die formulierten Bedenken revidiert. Dabei bleiben die geäußerten Inhalte grundsätzlich bestehen, werden aber zugunsten der formulierten Belange der Nahversorgung zurückgestellt. -3- Beschlussentwurf zu a) Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. zu b) Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 4: EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Schreiben vom 22.03.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller weist darauf hin, dass der nördlich des Supermarktes bestehende Wirtschaftsweg nicht von Müllfahrzeugen befahrbar ist und dementsprechend Müllgefäße an der Brauweilerstraße aufgestellt werden müssen. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Da der Wirtschaftsweg nur in seiner bestehenden Funktion als solcher festgesetzt wird und dementsprechend keine neue Erschließungsfunktion für den Supermarkt oder für Wohngebäude aufweisen wird, ist er auch nicht für die Leerung von Abfallbehältern des Supermarktes erforderlich. Somit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit der Befahrbarkeit des Weges. Grundsätzlich sind die vorgebrachten Anregungen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung dahingehend nicht von Bedeutung, da sie detaillierte Fragen einzelner Festsetzungen betreffen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen behandelt werden (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 86 Geyen). Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 6: Industrie- und Handelskammer zu Köln Schreiben vom 16.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller sieht die vorgelegte Tragfähigkeitsberechnung dahingehend kritisch, dass Manstedten in den Einzugsbereich des Supermarktes einbezogen wird. Nach seiner Einschätzung ist dies aufgrund der zu großen Entfernung zu dem geplanten Standort nicht möglich. Gleichzeitig betont die IHK-Köln jedoch, dass aufgrund der dezentralen Struktur Pulheims eine Verbesserung der Nahversorgungssituation für die Ortsteile Geyen, Sinthern und Manstedten anders wohl nicht möglich ist und äußert dementsprechend abschließend keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Verwaltung teilt die Einschätzung der IHK-Köln dahingehend, dass Pulheim eine dezentrale Siedlungsstruktur aufweist, deren Bestandteil auch Weiler wie Manstedten (oder auch Freimers-4- dorf) sind. Im Hinblick auf die Berechnung des Einzugsbereichs eines Nahversorgers stellen diese Weiler aufgrund ihrer einzelnen Lage im Außenbereich und der Entfernung zu größeren Ortsteilen mit Einzelhandels- und Infrastruktureinrichtungen einen Sonderfall dar, der dahingehend zu berücksichtigen ist, dass auch diese Ortsteile bei der Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen zu berücksichtigen sind, um dem öffentlichen Belang einer möglichst wohnortsnahen Versorgung aller Ortsteile nachzukommen. Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 7: Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz Schreiben vom 26.04.2010 mit Verweis auf Schreiben vom 22.01.2009 (T 5 fBÖ) Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Rhein-Erft-Kreis stellt die im Schreiben vom 22.01.2009 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken (s. a. T 5 fBÖ und Abwägungsvorschlag hierzu) hinsichtlich der Verkaufsfläche, der Größe des Parkplatzes sowie der Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück zurück. Demgegenüber werden im Wesentlichen folgende Anregungen geäußert: a) Eine funktionierende Eingrünung des Vorhabens In diesem Zusammenhang werden äußert detaillierte Vorgaben für die Art, die Anzahl und den Standort der zu verwendenden Pflanzen gemacht (siehe Anlage T 7). Gleichzeitig wird angeregt, Festsetzungen zur Pflege der zu pflanzenden Hecke in den Plan aufzunehmen. b) Immissionsschutz Es wird angeregt, ein Lärmschutzgutachten für die Zeit nach 22 Uhr in Auftrag zu geben, da bei einer Öffnungszeit bis 22 Uhr durch den noch ab diesem Zeitpunkt abfahrenden Verkehr nicht vertretbare Immissionen entstehen könnten. Als Alternative wird gefordert, die Betriebszeiten auf 21.30 Uhr zu beschränken. c) Kreisstraßenplanung Hinsichtlich der Anlage der Parkplätze im Bereich der Einfahrt zum Lebensmittelmarkt wird, Bezug nehmend auf die Stellungnahme vom 22.01.2009 angeregt, dass diese so anzuordnen sind, dass ein- und ausfahrender Verkehr nicht durch rangierende Fahrzeuge behindert wird. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Grundsätzlich sind die vorgebrachten Anregungen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung dahingehend nicht von Bedeutung, da sie detaillierte Fragen einzelner Festsetzungen betreffen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen behandelt werden (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 86 Geyen). Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 8: -5- Kreisstadt Bergheim Schreiben vom 17.05.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe a) Die Kreisstadt Bergheim befürchtet unter Verweis auf § 2 (2) BauGB negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Glessen. b) Die Kreisstadt Bergheim kritisiert die Lage außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches nach § 24a Landesentwicklungsprogramm NRW und verweist auf die Inhalte des Einzelhandelsgutachtens der Stadt Pulheim aus dem Jahr 2008. c) Es wird empfohlen, auf die Planung zu verzichten und Potenziale innerhalb der im Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim dargestellten zentralen Versorgungsbereiche auszuschöpfen. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu a) Die verkehrliche Verbindung zwischen Glessen und dem geplanten Standort weist keine besondere Gunst oder Nähe auf; die Planung liegt inmitten der Ortsteile Geyen und Sinthern und orientiert sich räumlich nicht Richtung Glessen. Unter Berücksichtigung dieser Parameter lassen die geplante Realisierung von 1200 m² Vollsortiment (Großflächig) und 500 m² Getränke (nicht großflächig) negative Auswirkungen gemäß § 2 (2) BauGB auf den zentralen Versorgungsbereich von Glessen nicht erwarten. zu b) Das Einzelhandelsgutachten der Stadt Pulheim aus dem Jahr 2008 hat lediglich die Ortskerne von Pulheim, Brauweiler und Stommeln als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Dies beruht auf der Interpretation des Begriffes „zentraler Versorgungsbereich“ durch den beauftragten Gutachter. Nahversorgungszentren oder Einzelstandorte wurden nicht ausgewiesen. Dies bedeutet jedoch nicht den Verzicht auf großflächige Nahversorgungsstandorte außerhalb dieser Ortskerne. Entsprechend formuliert der Beschluss zum Einzelhandelskonzept „abweichend zu den im Gutachten formulierten Planungszielen und Handlungsempfehlungen“ explizit unter 2 a) „dass Standortentscheidungen für die Ansiedlung von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten bedarfsabhängig getroffen werden, d.h. dass zum Zwecke der Nahversorgung der - immer älter werdenden – Bevölkerung auch dezentrale, möglichst wohnungsnahe Standorte in Frage kommen.“ Der § 24a LEPro bezieht sich auf großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11(3) BauNVO. Hier handelt es sich jedoch um ein Vorhaben der Nahversorgung, welches auch durch die Regionalplanungsbehörde als vereinbar mit dem § 24 LEPro angesehen wird und explizit in diesem Sinne abgestimmt ist. Formell entfaltet § 24 a LEPro NRW seit dem Urteil des OVG Münster vom 30.09.2009 keine abschließende Bindungswirkung auf die Bauleitplanung sondern ist (lediglich) als Grundsatz der Raumordnung zu qualifizieren. Dies umfasst auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Lage in festgelegten zentralen Versorgungsbereichen. zu c) Die Empfehlung einer derartigen Planung, die auf eine Nahversorgung für ca. 6.000 Bürger außerhalb der betroffenen Ortsteile ausgerichtet ist, scheint sich nur aus dem Gutachtertext des Entwurfes zum Pulheimer Einzelhandelskonzeptes abzuleiten, ohne jedoch die Beschlussfassung einzubeziehen. -6- Die Planungen für eine vergleichbare Bevölkerungsgröße zugunsten von 1700 m² Verkaufsfläche im Vollsortiment und einen Discounter von 800 m² Verkaufsfläche in Glessen dokumentiert inhaltlich die Dringlichkeit, welche die Stadt Bergheim der wohnungsnahen Versorgung zuweist. Beschlussentwurf zu a) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu b) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu c) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. -7-