Daten
Kommune
Pulheim
Größe
12 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
03.02.10, 22:07
Aktualisiert
03.02.10, 22:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
TEILBEREICHSÄNDERUNG 16.9
BEGRÜNDUNG
zur Teilbereichsänderung Nr. 16.9 Pulheim des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim
Entwurf der Begründung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: Januar 2010
INHALTSVERZEICHNIS
1. Grenzen des Änderungsbereichs
2. Planungsrechtliche Situation
3. Ziel und Zweck der Planung
4. Umweltbericht
5. Eingriff in Natur und Landschaft
1.
Grenzen des Änderungsbereichs
Der Geltungsbereich der geplanten Teilbereichsänderung 16.9 des Flächennutzungsplans
der Stadt Pulheim erstreckt sich über die westlich der K 6 gelegenen Ackerflächen bis zu den
Gleisanlagen der vom Pulheimer bis zum Brauweiler Gewerbegebiet verlaufenden Werksbahn. Die nördliche Grenze bildet die L 183 (Bonnstraße), im Süden begrenzt die
B 59n das Plangebiet.
2.
Planungsrechtliche Situation
Die im unter 1. beschriebenen Geltungsbereich der FNP-Änderung 16.9 befindlichen heutigen Ackerflächen sind im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt. Einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von Vorhaben auf
den fraglichen Flächen regelt, existiert nicht. Da die Grundstücke auch nicht an einem baulichen Zusammenhang i.S.v. § 34 BauGB teilhaben, wären Bauvorhaben derzeit nur nach
§ 35 BauGB zulässig.
Der Regionalplan weist die Flächen als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich aus.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Unmittelbarer Planungsanlass ist der Ansiedlungswunsch eines großen Logistikunternehmens.
Die in rechtskräftig festgesetzten Pulheimer Gewerbegebieten vorhandenen, noch unbebauten Grundstücksreserven sind nicht in der Lage, die Anforderungen des Unternehmens hinsichtlich Grundstücksgröße und Grundstückszuschnitt zu erfüllen.
Um die Ansiedlung zu ermöglichen ist es daher erforderlich, die baurechtlichen Voraussetzungen durch Bauleitplanung zu schaffen. Bedingt durch die Eigentumsverhältnisse steht nur
im westlichen Teil des Plangebietes eine ausreichend große zusammenhängende Fläche zur
Verfügung, welche im Osten über den Kreisverkehr auf der K 6 anzuschließen ist. Dadurch
bedingt ist eine Planung und Entwicklung des gesamten dargestellten Plangebietes geboten,
um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, auch wenn das benachbarte Gewerbegebiet „Am Schwefelberg“ derzeit noch bereits beplante freie Gewerbeflächen
beinhaltet.
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung im fraglichen Bereich verbindlich zu sichern,
ist die Aufstellung eines Bebauungsplans unabdingbar, der die geplante gewerbliche Nutzung zulässig macht und ihre Erschließung sichert. Er wird die Bezeichnung Bebauungsplan
Nr. 99 Pulheim tragen.
Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen, ist vorher eine
Änderung der FNP-Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ durchzuführen.
4.
Umweltbericht
Die Aufstellung der FNP-Teilbereichsänderung und des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim ist
im sog. Parallelverfahren beabsichtigt.
In § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie
gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens auf
die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen
auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebiets eine Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum
Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichts sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung
verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Zur Erarbeitung des Umweltberichts im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage detaillierte Untersuchungen notwendig. Bereits erkennbar gilt das für
eine Begutachtung der faunistischen Verhältnisse sowie hinsichtlich zu erwartender Bodendenkmalfunde.
Auch eine Überprüfung auf umweltrelevante Objekte wird im Bebauungsplanverfahren stattfinden. Die Ergebnisse werden in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie
Landschaft und Mensch einfließen.
5.
Eingriff in Natur und Landschaft
Mit der Flächennutzungsplan-Teilbereichsänderung 16.9 wird eine Bebauungsplanung vorbereitet, die die gewerbliche Nutzung heutiger Ackerflächen zulässig machen soll.
Damit werden zukünftig Baumaßnahmen möglich, die einen Eingriff in Natur und Landschaft
darstellen. Um die Eingriffsintensität und die daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen bewerten und bestimmen zu können, soll ein landschaftspflegerischer Begleitplan zum
Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet werden.
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird also im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgen,
da auch erst auf der Grundlage einer gegenüber dem Flächennutzungsplan konkretisierten
Planung von Bau-, Erschließungs- und Freiflächen eine arithmetische Gegenüberstellung
möglich ist.
Pulheim, den 11.01.2010
Planungsabteilung