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Beschlussvorlage (FNP 16_1 SN Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
11 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Beschlussvorlage (FNP 16_1 SN Begründung) Beschlussvorlage (FNP 16_1 SN Begründung)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFTKREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.1 SINTHERN Entwurf der BEGRÜNDUNG zur Teiländerung Nr. 16.1 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim. Änderung der Darstellung 'Fläche für die Landwirtschaft' bzw. 'Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz' in 'Wohnbaufläche', 'Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz' bzw. 'Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz'. 1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen. Die von der Änderung 16.1 erfasste Fläche liegt im Ortsteil Sinthern am süd-östlichen Ortsrand. Sie grenzt westlich an den Wacholderweg an. Das Plangebiet umfasst ca. 7042 m². Davon sind ca. 1445 m² für die Wohnbaufläche, ca. 1445 m² für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' und ca. 4152 m² für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz' vorgesehen. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Für den nördlichen Teil des Plangebiets (Flurstück 668) stellt der Flächennutzungsplan bislang 'Wohnbaufläche' mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' dar. Das übrige Plangebiet (Teilstück der Parzelle 565) ist als 'Fläche für die Landwirtschaft' ausgewiesen. Ein Bebauungsplan (BP 25 Sinthern) existiert nur für die Parzelle 668 mit der Festsetzung 'Grünfläche, Zweckbestimmung 'Spielplatz'. Die derzeitige Nutzung der Flächen ist durch einen Spielplatz (Parzelle 668) sowie durch Ackerfläche (Teilstück aus der Parzelle 565) bestimmt. Zur Abstimmung mit landesplanerischen Belangen wurde mit Schreiben vom 02.10.2009 auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPIG) die Anfrage gestellt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung erhoben werden. Mit dem Schreiben vom 18.01.2010 wurde die Anpassung der Teiländerung Nr. 16.1 Sinthern an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Ziele der Raumordnung sind durch die Flächennutzungsplanänderung Nr. 16.1 nicht betroffen. 3. Ziel und Inhalt der Planung Auf der Fläche des vorhandenen Spielplatzes am Wacholderweg ist eine Abrundung der nördlich bestehenden Wohnbebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen. Der bisherige Spielplatz wird sozusagen nach Süden verschoben und liegt zwischen der neuen Wohnbebauung und dem Bolzplatz. Inhalt der Planung ist dementsprechend die Änderung der bisherigen Darstellung 'Fläche für die Landwirtschaft' bzw. 'Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz' in 'Wohnbaufläche', -1- 'Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz' bzw. 'Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz' um die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 Sinthern zu schaffen. 4. Umweltbericht 4.1 Ziel und Zweck der Planung Das grundsätzliche Planungsziel ist die Schaffung der vorbereitenden bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Anlage eines Bolzplatzes, eines Spielplatzes und einer Wohnbebauung. 4.2. Auswirkungen der Planung Mit der Flächennutzungsplanänderung 16.1 wird eine Planung vorbereitet, als deren Folge eine bislang als Acker genutzte Fläche für die Anlage eines Bolzplatzes sowie eines Spielplatzes verwendet werden kann. Gleichzeitig wird bauleitplanerisch vorbereitet, dass anstelle eines vorhandenen Spielplatzes eine Wohnbebauung entstehen kann. Da im Zuge der parallel stattfindenden Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 Sinthern eine Umweltprüfung durchgeführt wird, wird entsprechend § 2 Absatz 4 BauGB die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Änderung Nr. 16.1 des Flächennutzungsplanes auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt. Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im zeitgleich durchgeführten Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebiets eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichts sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Eine Überprüfung auf umweltrelevante Objekte hat bereits stattgefunden. Die Ergebnisse fließen in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und Mensch ein. Mit der Änderung Nr. 16.1 des Flächennutzungsplanes wird ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LG NW vorbereitet. Die dadurch erforderlich werdenden Ausgleichsmaßnahmen werden im verbindlichen Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern) festgesetzt. Pulheim, den 20.01.2010 Planungsabteilung -2-