Daten
Kommune
Pulheim
Größe
22 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
24.02.2010
ö. S.
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
62/2010
nö. S. TOP
02.02.2010
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln
Bereich: Sportpark Stommeln, Freibadgelände
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden
Auslegungsbeschluss
siehe RAT vom 27.10.2009, Vorlage Nr. 428/2009, TOP 12, Niederschrift S. 14
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf
der Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen.
Auslegungsbeschluss
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Der Rat der Stadt Pulheim hat am 27.10.2009 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 (1) BauGB für den Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des
Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim beschlossen.
Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 19.11.2009 bekannt gemacht
und die Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 02.12.2009 bis 23.12.2009 einschließlich statt.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.11.2009 um Stellungnahme gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt.
Eingabensteller
Inhalt
Bemerkung der Verwaltung
T2:
RWE
Netzservice
GmbH
Die Teilbereichsänderung liegt teilweise im Schutzstreifen der 110-kVHochspannungsfreileitung
T7:
Erftverband
Es ist zu beachten, dass sich im Bereich der Teilbereichsänderung das
Hochwasserrückhaltebecken (HRB)
Stommeln-Sportplatz befindet. Die
wasserwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist vorrangig. Sofern Eingriffe in
das Rückhaltevolumen erfolgen, müssen diese in enger Absprache mit dem
Erftverband funktional und ortsnah angeglichen werden. Sofern dies zugesichert wird, bestehen keine Bedenken
gegen die Teilbereichsänderung.
T8:
Rhein-Erft-Kreis
1. Die Teilbereichsänderung liegt im
Bereich des Landschaftsplanes
Nr. 7 Rommerskirchener Lösplatte.
Der Plan weist den Bereich als
Entwicklungsziel 2 „Anreicherung
einer im Ganzen erhaltenswürdigen
Landschaft mit naturnahen und mit
gliedernden und belebenden Elementen“ aus.
Die Freileitung verläuft in diesem Bereich westlich des bestehenden Freibades, fast parallel zur B 59 n. Die Fläche für
Gemeinbedarf hat noch einen
ca. 50 m Abstand zu dem
Schutzstreifen. Das künftige
Hallenbad ist östlich vom bestehenden Freibad geplant, so
dass es keine Überschneidungen geben wird.
Die Fläche des HRB ist bekannt und wird im Zuge des
Bebauungsplanes Nr. 44
Stommeln im Plan mit dem
M. 1: 500 Berücksichtigung
finden und im Umweltbericht.
Ebenso Eingriffe in das Rückhaltevolumen, die im Bebauungsplanverfahren mit dem
Erftverband abgestimmt werden. Die Darstellung des FNP
ist im M. 1:10 000 und somit
zu klein und ungenau.
Zu 1:
Die Teilbereichsänderung liegt
in einem beplanten Bereich,
dem Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplanes
Nr. 22 Stommeln.
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 7 unter
5.2-141 und 5.2-63 werden
durch die Teilbereichsänderung
nicht berührt. (Siehe Auszug
aus dem Landschaftsplan Nr. 7
in Anlage)
•
•
Unter 5.2-141 ist festgesetzt:
Ergänzung der Eschenreihe entlang der L93. Die prägende
Eschenreihe auf der Hangkante
entlang der Landstraße ist bis zum
Ortseingang zu ergänzen.
Unter 5.2-63 ist festgesetzt:
Zweireihige Pflanzung von Ufergehölzen beidseitig des Stommelner
-2-
Baches. Die Maßnahme dient zur
Aufwertung der wichtigen Landschaftsstruktur und des Lebensraumes.
2. Es wird angeregt, aus Gründen der
Eingriffsvermeidung und des Artenschutzes eine Pufferzone zum
Hang einzuhalten und die vorhandenen Gehölze im Hangbereich
festzusetzen.
Zu 2:
Nach Rücksprache mit dem
Rhein-Erft-Kreis ist dieser
Punkt für die FNP-Änderung
nicht relevant, sondern für den
Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln. Ebenso werden Eingriffsbilanzierung und Artenschutz im Zuge der Detailplanung des Bebauungsplanes
Nr. 44 Stommeln im Umweltbericht behandelt.
3. Derzeit herrscht nur im Sommer
Betrieb, künftig gibt es eine ganzjährige Beunruhigung der Tierwelt,
insbesondere während der Vogelbrutzeit.
Kann im Planbereich das Vorkommen geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen,
ob Europäische Vogelarten, besonders geschützte Arten und streng
geschützte Arten vorhanden sind.
(Richtlinien der Europäischen Union oder der Bundesartenschutzverordnung)
Zu 3:
Diese umfangreichen Untersuchungen werden im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens Nr.
44 Stommeln im Umweltbericht behandelt. Der Umweltbericht zur Teilbereichsänderung
kann nicht auf die Detailplanung des Bebauungsplanes
Nr. 44 Stommeln eingehen.
Hier wird aufgezeigt, welche
Belange einer näheren Untersuchung bedürfen. In § 2 Abs.
4 Satz 5 BauGB ist aufgeführt,
dass Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen. (Abschichtungsregelung) bei Plänen, die zu einer Planhierarchie gehören.
4. Der Bereich liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Für die
Nutzung des HRB ist eine Änderung der bestehenden Genehmigung nach § 31ff. WHG bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Zu 4:
Die Wasserschutzzone ist im
FNP dargestellt und wird im
weiteren Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln unter Kennzeichnungen
und Hinweise aufgenommen.
In diesem Zuge wird auch ein
erforderlicher Antrag gestellt
werden.
Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.
-3-