Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,4 MB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT PULHEIM
TEILBEREICHSÄNDERUNG NR. 16.3 STOMMELN
BEGRÜNDUNG
zum Entwurf
Stand Februar 2010
Abteilung 610 Planung
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Begründung zum Entwurf
Stand Februar 2010
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grenzen des Änderungsbereiches
Seite 3
2.
Planungsrechtliche Situation
Seite 3
3.
Ziel und Zweck der Planung
Seite 3
4.
Umweltbericht
Seite 4
5.
Eingriff in Natur und Landschaft
Seite 5
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Begründung zum Entwurf
1.
Stand Februar 2010
Grenzen des Änderungsbereiches
Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer
Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre
1982 sowie weiteren Teiländerungen.
Die Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln umfasst den Bereich des bestehenden Freibades
Stommeln, das zwischen der Ingendorfer Straße und dem bestehenden Sportplatz in Stommeln liegt.
2.
Planungsrechtliche Situation
Im aktuellen Regionalplan liegt der Teilbereich außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches. Gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) wird auf dem Dienstwege bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen. Es ist davon auszugehen, dass keine Bedenken bestehen.
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für diesen Bereich eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad und Parkplatzfläche dar. Dieser
Bereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant, mit
der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Untergeschoss überflutbar.
Im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad. Der als
Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Pulheim hat 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co. KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die die
Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat.
Erarbeitet wurde eine Bedarfsanalyse, eine Bestandsaufnahme, Handlungsoptionen und
eine Maßnahmenempfehlung. Die Bedarfsanalyse kommt zu dem Fazit, dass ein Nachfragebedarf durch öffentliche Gäste im Bereich des ganzjährigen Schwimmsportangebotes besteht. Die Bestandsaufnahme hatte zum Ergebnis, dass das Hallenbad aufgrund erheblicher
Gebäudeschäden ohne eine Generalsanierung nicht mehr zukunftsfähig ist und der öffentliche Bedarf nicht abgedeckt ist. Fazit des Abschnittes Handlungsoptionen ist, dass die Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspricht, mit der Maßnahmenempfehlung
eines Hallenbadneubaues in Stommeln im Bereich des Freibades. Entsprechend hierzu fasste der Rat der Stadt Pulheim am 30.06.2009 den Beschluss.
Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, mit dem Ziel der Errichtung eines
Hallenbades in diesem Bereich. Der beabsichtigte Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln soll die
Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen, hier Erweiterung des Freibades um ein Hallenbad und die konkreten städtebaulichen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Lage der Gebäude auf dem Grundstück, planungsrechtlich verbindlich sichern.
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Begründung zum Entwurf
4.
Umweltbericht
4.1
Einleitung
Stand Februar 2010
Die Teilbereichsänderung ist die vorbereitende Planung für den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als verbindliche Planung. Der Aufstellungsbeschluss
und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln
wurde am 02 12.2009 gefasst.
Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie
gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das
Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten
Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung
und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile
des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der
Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Zur Erarbeitung des Umweltberichtes im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen
Schutzgütern als Grundlage gegebenen Falles Gutachten/Untersuchungen notwendig.
4.2
Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung
Derzeit wird der Bereich der Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan „Grünfläche Freibadanlage“ genutzt. Der überwiegende Bereich, um die bestehenden baulichen Anlagen des Freibades, ist Liegewiese.
Prognosezustand der Umwelt nach Durchführung der Planung
Mit der Durchführung der Planung erfolgt die Versiegelung durch den Baukörper des Hallenbades und die entsprechende Anzahl der erforderlichen Stellplätze eines Teiles der Grünfläche, die bisher als Liegewiese und Grünanlage um das Freibad genutzt wurde.
Zu erwarten ist gegebenen Falles eine zusätzliche Belastung für die umliegende Wohnnutzung durch den Ganzjahresbetrieb bei Realisierung der Planung Hallenbad.
Sofern Eingriffe in das Rückhaltevolumen des Hochwasserrückhaltebeckens erfolgen, müssen diese funktional und ortsnah angeglichen werden. Hierzu wird es Regelungen in der verbindlichen Planung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln geben.
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Begründung zum Entwurf
4.3
Stand Februar 2010
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Eine detaillierte Beschreibung des Umweltzustandes bzw. der Auswirkungen des geplanten
Vorhabens auf die Umwelt wird im Fortlauf des Verfahrens zur verbindlichen Planung des
Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln erarbeitet.
Auf Grund der bestehenden und künftigen Situation Freibad und Neubau eines Hallenbades,
in Nachbarschaft der bestehenden Wohnbebauung, kann ein Schallschutzgutachten erforderlich werden, dessen Ergebnis in den Bebauungsplan eingearbeitet wird.
Eine Überprüfung auf umweltrelevante Objekte ist vorzunehmen. Die Ergebnisse werden in
die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und Mensch einbezogen. Die Objekte werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es sich bei der Planung um eine Bestandssicherung des Freibades und Steuerung der künftigen Nutzung Hallenbad handelt.
5.
Eingriff in Natur und Landschaft
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB letzter Satz ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Bei dem Bereich
der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln handelt es sich um bebautes Areal. Neubebauung ist
nach Teilabbruch des Bestandes möglich. Die verbindliche Planung des Bebauungsplanes
Nr. 44 Stommeln wird hierzu konkrete Aussagen treffen.
Pulheim, den 01.02.2010
Planungsabteilung
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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