Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 86 Geyen Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße Änderung des Geltungsbereichs Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 86 Geyen
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Änderung des Geltungsbereichs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 86 Geyen
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Änderung des Geltungsbereichs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53)

öffnen download melden Dateigröße: 18 kB

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 24.02.2010 ö. S. X Herr Brozio (Verfasser/in) 54/2010 nö. S. TOP 28.01.2010 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 86 Geyen Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße Änderung des Geltungsbereichs Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 03.12.2008 zum Bebauungsplan Nr. 86 Geyen (Änderung des Geltungsbereiches). -1- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. - Auslegungsbeschluss ERLÄUTERUNGEN: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 03.12.2008 die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB, auf Grundlage der vom Investor vorgelegten Unterlagen, beschlossen. Die Unterrichtung der Bürger fand in der Zeit vom 14.01.2009 bis 04.02.2009 einschließlich statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.12.2008 um Stellungnahme zu dem Konzept gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind in Anlage beigefügt. Von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden sechs Anregungen und Hinweise vorgetragen. Von diesen beinhaltete eine Bedenken gegen die Bebauungsplanaufstellung. Die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis macht aus landschaftspflegerischer Sicht grundsätzliche Bedenken geltend und regt an, den in Rede stehenden Bereich weiter als Fläche für die Landwirtschaft darzustellen (vgl. Anlage). Der hier wieder auftretende Zielkonflikt zwischen existierender Landschaftsplanung (Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lößplatte“) und einer Stadtentwicklungsplanung, die wegen mangelnder Flächenpotentiale in den Ortslagen auf Außenbereichsflächen „ausweichen“ muss, stellt ein Grundproblem gemeindlicher Bauleitplanung dar. Dabei sind die widerstreitenden Ziele in ihrer Bedeutung und hinsichtlich ihrer positiven und negativen Effekte gegeneinander abzuwägen. Die große Schwierigkeit besteht in der hohen Priorität, die dem Schutz der Landschaft vor weiterer Inanspruchnahme durch Bebauung und Versiegelung grundsätzlich einzuräumen ist. Dem steht im vorliegenden Fall das Ziel gegenüber, die infrastrukturelle Ausstattung der Ortsteile Geyen und Sinthern durch Ergänzung des Versorgungsangebotes an Gütern für den täglichen Bedarf zu verbessern. Mit dem Bebauungsplan Nr. 86 Geyen soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes bauleitplanerisch ermöglicht werden. Bei der hierfür ausgesuchten Fläche handelt es sich um eine Standortwahl, der als wesentliche Kriterien die unmittelbare Nähe zur Ortslage, die gute Erreichbarkeit für die Bürger aus beiden Ortsteilen sowie die Verfügbarkeit der Flächen zugrunde liegen. Die Verwaltung schlägt vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ Vorrang zu geben vor dem öffentlichen Belang „Schutz von Natur und Landschaft“. Im Rahmen der Bebauungsplanung sollte versucht werden, hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorzusehen. Das für den Bebauungsplan zugrunde gelegte Plankonzept (siehe Anlage) ist, unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des Investors, dahingehend modifiziert worden, dass der Baukörper nach Südwesten ausgerichtet ist und das Grundstück einen geänderten Zuschnitt mit einer verringerten Gesamtgröße aufweist. Das Konzept sieht die Errichtung eines eigenständigen Getränkemarktes neben dem Lebensmittelmarkt vor. Die Nutzungen sollen direkt nebeneinander in einem Baukörper realisiert werden. Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes soll max. 1200 m² (einschließlich eines Backshops) sowie zusätzlich max. 500 m² für einen im gleichen Gebäude untergebrachten Getränkemarkt betragen. Die Anzahl der geplanten Stellplätze beträgt 82. Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor. -2-