Daten
Kommune
Pulheim
Größe
349 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
1
Umweltberich
t
Bebauungsplan Nr. 86
Geyen – Stadt Pulheim
Auftraggeber: Ten Brinke
Projektentwicklung GmbH & Co.
KG, Dinxperloer Straße 18-20,
46399 Bocholt
Bearbeitung: Ute Lomb, Dipl.
Geogr., Im Sonnenpütz 16, 53129
Bonn
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
27.11.2009
Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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1.
Einleitung
Aufgrund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG –Bau) in
der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist für jeden Bebauungsplan eine
Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2
Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die die Durchführung des
Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.
Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen
Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der geplanten Nutzungen und Vorhaben.
Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der
Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Ebenen der Erfassung und Bewertung in der Umweltprüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB sind:
Pflanzen und Tiere
Boden / Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild / Erholung
Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen
und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen
sind die Zielvorgaben anderer Pläne, Regelungen und Maßnahmen zur
Umweltvorsorge. Hinsichtlich der Zielvorgaben anderer Planungen sind Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete mit ihren Schutzund Erhaltungszielen sowie die Darstellungen (bzw. Festsetzungen) von
Landschaftsplänen und sonstigen Plänen in die Prüfung einzustellen.
In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sind die wesentlichen
umweltfachlichen Ziele aufgeführt, die hinsichtlich der Schutzgüter für die
Bauleitplanung von Bedeutung sind.
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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Tabelle 1: Fachgesetze und deren umweltrelevanten Ziele
Fachgesetze
Umweltrelevante Ziele
BNatSchG in Verbindung mit dem BauGB
Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden
Sicherung und Wiederherstellung der
Funktionen des Bodens.
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz).
Gesetz über Naturschutz und
Städtebauliche Eingriffsregelung.
Landschaftspflege
Arten- und Biotopschutz.
(Bundesnaturschutzgesetz)
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und
zur Entwicklung der Landschaft
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
(LG-NRW)
Wassergesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz – LWG)
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts.
Zu berücksichtigten sind insbesondere:
Auswirkungen auf die Qualität von Oberflächengewässern und das Grundwasser.
Möglichkeiten zur Versickerung von
Niederschlagswasser.
Überschwemmungsschutz.
TA-Lärm
Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung Die BBodSchV enthält Prüfwerte zur
(BBodSchV)
Beurteilung von Bodenbelastungen und
Nutzungsverträglichkeiten.
Folgende Gutachten liegen vor:
• Schalltechnisches Gutachten, Büro Graner und Partner beratende Ingenieure,
Bergisch Gladbach, August 2009
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag für den Bebauungsplan Nr. 86, Geyen –
Stadt Pulheim, Dipl.-Geogr. Ute Lomb, August 2009
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
27.11.2009
Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
2.
4
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplans Nr. 86 Geyen ist die Festsetzung eines Sondergebietes
(SO) mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteleinzelhandel“, eines Allgemeinen
Wohngebiets (WA) sowie Grünflächen.
Mit diesen Festsetzungen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel- und eines Getränkemarktes auf einer
ca. 0,7 ha umfassenden Fläche am südlichen Bebauungsrand von Geyen östlich der
Brauweilerstraße geschaffen werden.
Die planerische Erforderlichkeit für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im
Bereich der Ortsteile Geyen / Sinthern resultiert aus der Schließung des einzigen in
Geyen vorhandenen Lebensmittelmarktes im Jahre 1995. Es entstand eine
erhebliche Lücke in der Versorgungsinfrastruktur der beiden Ortschaften.
Zur Behebung des Defizits in der Grundversorgung soll ein neuer Standort für einen
Lebensmittelmarkt mit ausreichender Verkaufsfläche und angemessenem Angebot
festgesetzt werden. Der Markt soll dabei die Funktion eines Nahversorgers haben.
Unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Aspekte wurde die Fläche an der
Brauweiler Straße ausgewählt.
Neben den Sonderbauflächen für den Lebensmitteleinzelhandel ist weiterhin die
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes und privater Grünfläche Ziel des
Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen
Wohngebietes an der Südseite der Rather Straße wird eine planerisch sinnvolle,
weitgehend dem Bestand entsprechende Abrundung des Ortsrandes von Geyen
bewirkt, und der Übergang zu dem Lebensmittelmarkt planerisch geregelt.
Darüber hinaus wird die vorhandene Bebauung an der Sintherner Straße und am
Anfang der Rather Straße in das Plangebiet einbezogen und entsprechend des
Bestandes als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
Mit der Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ ergibt sich kein zusätzlicher Eingriff in
den Natur- und Landschaftshaushalt. Derzeit stünde nach § 34 BauGB eine
zusätzliche nutzbare Baufläche von 1.474 m2 zur Verfügung. Der Bebauungsplan Nr.
86 Geyen erlaubt für das allgemeine Wohngebiet eine zusätzlich nutzbare Baufläche
von 1.479 m2.
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche (jetziger ökologisch hochwertiger
Gartenbereich) sichert das Areal zukünftig. Die wertvollen Großbäume, zwei Eschen,
zwei Kirschen, zwei Walnussbäume werden ebenfalls durch eine Festsetzung
gesichert. Dadurch wird gewährleistet, dass die hochwertigen Flächen dauerhaft
erhalten bleiben. Ausfälle sind wertgleich zu ersetzen.
Der sonstige Baum- und Strauchbestand des WA Bereiches wird nicht
festgeschrieben, weil er eine weitaus geringere Bedeutung für den Natur- und
Landschaftshaushalt besitzt. Ein Teil der vorhandenen Sträucher und Bäume
entstammt nicht dem standortheimischen Artenspektrum. Ein Teil der jüngeren
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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Obstbäume hat über Jahre keine Pflege erfahren, einige Bäume sind bereits
abgängig.
Es lässt sich festhalten, dass die Festsetzungen des allgemeinen Wohngebietes,
welche die ökologisch wertvollen Nutzgartenbereiche betreffen, sowie die
Ausweisung einer privaten Grünfläche das Areal sichern und einen dauerhaften
Erhalt garantieren, der zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Form nicht vorliegt.
Tabelle 1: Flächenaufstellung BP 86 Geyen
WA Gebiet
SO-Gebiet
Grünflächen
1.336 m2
1.145 m2
Baufläche / versiegelte Fläche
1.479 m2
5.383 m2
nicht überbau-bare Fläche
2.753 m2
220 m2
Gehweg
Summen
Gesamtfläche ohne
Verkehrsflächen
5.568 m2
6.748 m2
12.316 m2
Karte 1:
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Am südlichen und östlichen Rand des Plangebiets ist als Ortsrandeingrünung die
Festsetzung einer Grünfläche vorgesehen.
Mit der Planung wird die Versiegelung von bislang landwirtschaftlich genutzten
Flächen durch den Baukörper des Lebensmittelmarktes und der erforderlichen
Stellplatzanlage vorbereitet. Die Strukturen in den Allgemeinen Wohngebieten
werden weitgehend erhalten.
Der Eingriff, den das geplante Sondergebiet für den Natur- und Landschaftshaushalt
hervorruft, ist zu bilanzieren und geeignete Minimierungs- bzw. Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind zu benennen.
Das Sondergebiet setzt sich wie folgt zusammen:
Acker
Grünland
Straßenbegleitgrün
3.
~ 2.700 m2
~ 3.837 m2
~ 220 m2
Übergeordnete Planung
• Regionalplan
Die Ziele der Raumordnung der Landesplanung sind im Regionalplan,
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt - Region Köln -, 2000 dargestellt. Im
Regionalplan ist der Ort Geyen als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Hier sollen nach Möglichkeit Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche
Einrichtungen, sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der
Weise zusammengefasst werden, dass sie mit möglichst kurzen Wegen, d.h.
geringem Verkehrsaufwand zu erreichen sind. Das geplante Sondergebiet grenzt an
den allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) an, ist im Regionalplan jedoch als
allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt.
• Landschaftsplan
Nach Aussage des Landschaftsplans Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ liegt der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86 Geyen außerhalb von
Landschaftsschutzgebieten. Im Landschaftsplan ist für das Areal folgendes
Entwicklungsziel festgesetzt: „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden
Elementen“.
• Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für den
Plangeltungsbereich derzeit „Wohnbaufläche“ / „Fläche für die Landwirtschaft“ und
„Regenrückhaltebecken“ dar.
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Für den geplanten Standort des Einzelhandelsbetriebes wird eine Darstellung als
„Sonderbaufläche“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteleinzelhandel und
Getränkemarkt“ angestrebt. Im Bereich der Rather Straße soll „Wohnbaufläche“ (W)
dargestellt werden. Am westlichen und südlichen Rand des Plangebiets ist im
Hinblick auf die geplante Ortsrandbegrünung die Darstellung „Grünfläche“ geplant.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen erfolgt die Änderung
des Flächennutzungsplanes.
• Ziele des Umweltschutzes
Im Baugesetzbuch (BauGB) sind ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
festgelegt (§ 1a BauGB). Sie sind neben den in § 1 BauGB benannten Grundsätzen
als die zentralen, im Zuge der Bauleitplanung zu berücksichtigen Vorschriften zu
verstehen. Nach § 1 a BauGB sind als Vorschriften anzuwenden:
¾ Der sparsame Umgang mit Grund und Boden.
¾ Die Vermeidung und der Ausgleich der voraussichtlich erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
¾ Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnbebauung
(Immissionsschutz).
4.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.1
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch
Derzeit wird der überwiegende Teil des Plangebiets als Acker- oder Weidefläche
genutzt. An der Sintherner Straße sind zwei Mehrfamilienhäuser mit Gärten
vorhanden. In der Rather Straße findet sich ein Wohngebäude mit einigen kleineren
Nebengebäuden. Im rückwärtigen Bereich der Bebauung an der Rather Straße
finden sich größere, teilweise verwilderte unbebaute Grundstücke mit einem
umfangreichen Bestand an großen Obstbäumen und anderen Gehölzen.
Die Umgebung ist geprägt durch die unmittelbare Nähe zum Ortskern von Geyen
und zu Sinthern, die durch die Kreisstraße K 25 (Brauweiler Straße) miteinander
verbunden sind. Im Umfeld wechseln lockere Wohnbebauung mit größeren Gärten,
Gewerbegebiete und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Nähe zum
Verdichtungsraum erklärt die gute Infrastruktur sowie die verkehrstechnische
Erschließung des Raumes.
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der Errichtung des Lebensmitteleinzelhandels mit Getränkemarkt Auswirkungen auf das Wohnumfeld in Form von
Geräuschimmissionen und Schadstoffimmissionen durch zusätzlichen Verkehr,
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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sowie die Veränderung des Landschaftsbildes von Bedeutung. Folgen durch die
Bebauung entstehen für die am nächsten gelegenen Wohnhäuser westlich der
Kreisstraße K 25 (Brauweiler Straße) und nördlich des Wirtschaftsweges. Trotz der
derzeitigen vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzung des Bereiches wird der
Freiraum von der Wohnbevölkerung zur Naherholung aufgesucht.
Zu erwartende Auswirkungen für das Schutzgut Mensch bei Durchführung der
Planung
Immissionsschutz
Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (Graner und Partner Ingenieure)
wurden die Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsnutzung und des damit
verbundenen Verkehrsaufkommens auf die in der Umgebung vorhandenen
schützenswerten Bereiche untersucht.
Die wesentlichen Lärmemissionen werden dabei von dem auf den Stellplatzflächen
des Lebensmittelmarktes entstehenden Kunden und Anlieferungsverkehr sowie die
Kühl- und Lüftungsaggregate des Marktes verursacht.
Die Beurteilung erfolgte anhand der TA-Lärm (1998), der RLS 90 (Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen, 1990) und für den anlagenbezogenen Verkehr auf
öffentlichen Straßen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Die
schalltechnische Prognose für den Parkplatz basiert auf der Parkplatzlärmstudie
(6. Auflage, August 2007, die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz auf
Basis einer Weiterentwicklung der DIN 18005 herausgegeben wurde), die seit Jahren
erfolgreich bei der Prognose von Parkplatz- und Kfz-Freiflächenverkehr angewandt
wird.
Betrachtet wurde die an das Sondergebiet angrenzende nächstgelegene
Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet, Brauweiler Straße 57.
Die Immissionsrichtwerte betragen:
•
in allgemeinen Wohngebieten tags (06.00 – 22.00 Uhr) 55 dB(A) / nachts
(22.00 – 06.00 Uhr) 40 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um
nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Maßgebend für den Tagzeitraum ist der Zeitraum von 16 Stunden. Zur Nachtzeit ist
die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel anzusetzen, zu dem die
Anlage maßgebend beeinträchtigt.
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Vor-Zusatz-Gesamtbelastung
Gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2-5 sichergestellt,
wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 nicht überschreitet.
Dabei bleiben Fremdgeräuscheinwirkungen wie Straßenverkehrslärm oder
Schienenverkehrslärm zunächst unberücksichtigt. Maßgebend ist die Gesamtbelastung, die sich aus möglicherweise mehreren gewerblichen Nutzungen ergibt.
Dementsprechend bestimmt Ziffer 3.2.1 im 6. Absatz, dass die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der
Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung
sowie der Gesamtbelastung voraussetzt.
Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen
der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 um mindestens 6
dB(A) unterschreiten.
Da im vorliegenden Falle außer dem SB-Markt und dem Getränkemarkt keine
relevanten gewerblichen Geräuschimmissionen auf die angrenzende schutzwürdige
Nutzung einwirken, kann der Immissionsrichtwert ausgeschöpft werden.
Anlagenbezogener Verkehr auf öffentlichen Straßen
Entsprechend der TA-Lärm 1998 sind Fahrzeuggeräusche, welche durch den Betrieb
der Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen auftreten, nach der VerkehrslärmschutzVerordnung (16. BImSchV) zu berücksichtigen. Danach sind Maßnahmen
organisatorischer Art erforderlich, wenn durch den Betrieb der Anlage folgende
Kriterien zutreffen:
der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche wird um mindestens 3 dB(A)
erhöht
es erfolgt keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr
und
die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
werden erstmals oder weitergehend überschritten.
Die beschriebenen Bedingungen gelten kumulativ, d.h. nur wenn alle drei
Bedingungen erfüllt sind, sollen Geräusche des An- und Abfahrverkehrs durch
Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden.
Aufgrund des Verkehrsaufkommens der Brauweiler Straße sind Pegelerhöhungen
≥ 3 dB(A) auszuschließen, so das die Anforderungen der TA-Lärm erfüllt wird.
Ruhezeitzuschlag
Entsprechend dem Punkt 6.5 der TA-Lärm wurde ein Zuschlag für "Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeiten" (Ruhezeitzuschlag) berücksichtigt. Bei der Ermittlung
des Beurteilungspegels ist dabei die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch
einen Zuschlag zu berücksichtigen.
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Folgende Zeiträume sind hierbei zu berücksichtigen:
-
werktags:
-
sonn- / feiertags:
06.00 - 07.00 Uhr
20.00 – 22.00 Uhr
06.00 - 09.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
Die Höhe des Zuschlags beträgt + 6 dB(A).
Warenanlieferung und Parkplatznutzung
Aufgrund von Erfahrungswerten vergleichbarer Lebensmittelmärkte wurde von einem
maximal 7-fachen Stellplatzwechsel ausgegangen, wobei die tägliche Öffnungszeit
des Marktes zwischen 07.00 und 22.00 Uhr angenommen wird.
Für die Lkw-Anlieferungen wurden für den SB-Markt 6 Lkw/Tag zwischen 06.00 und
22.00 Uhr angenommen, wobei die Entladung auf der Rückseite, d. h. vom
allgemeinen Wohngebiet abgeschirmten Seite erfolgen soll.
Die Anlieferung des Getränkemarktes erfolgt direkt an der Nordwestecke mit 2 LKW
zwischen 07.00 – 20.00 Uhr.
Die Ermittlungen der Geräuschimmissionen der Lkw-Warenanlieferung und der
Stellplatznutzung zeigen, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm für die
Tagzeit von 55 dB(A) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten
Schallschutzmaßnahmen, eingehalten werden:
-
-
-
keine LKW-Anlieferung und Verladetätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr für den Lebensmittelmarkt; 20:00 Uhr bis 7:00 für den
Getränkemarkt)
Errichtung einer 1,90 m hohen und 45 m langen Schallschutzkonstruktion zur
Abschirmung der Geräusche vom Parkplatz. Die Wand soll in Verlängerung
der nördlichen Außenwand des geplanten Lebensmittelmarktes positioniert
werden.
Einsatz von geräuscharmen Kühl- und Lüftungsaggregaten.
Entsprechende Regelungen werden in die Festsetzungen zum Bebauungsplan
aufgenommen. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche
auf öffentlichen Straßen im Sinne der TA Lärm sind nicht erforderlich, da die hierfür
erforderlichen Schwellenwerte (Steigerung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um 3 dB(A), Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmschutzverordnung) durch das Vorhaben nicht erreicht werden.
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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Hinsichtlich von weiteren Detailfragen wird auf das schalltechnische Gutachten
(Graner + Partner Ingenieure) verwiesen.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Immissionsrichtwerte sowie
zulässigen Maximalpegel gemäß TA-Lärm in der Nachbarschaft des geplanten
Einzelhandelsstandort unterschritten, also eingehalten werden. Die Planung und der
Betrieb stehen im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz.
Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Verfahrens wurde keine gesonderte Verkehrsuntersuchung
durchgeführt. Die derzeitige Belastung auf der Brauweiler Straße K 25 ist so gering,
dass die durch das Vorhaben zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung nach
derzeitigem Kenntnisstand ohne Probleme abgewickelt werden kann.
Die Vorgaben des Straßenbaulastträgers (Kreisstraßenplanung) beschränken sich
auf die Anlage eines Fußgängerweges entlang der Kreisstraße. Weiterhin sind die
Stellplätze im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum Lebensmittelmarkt so anzulegen,
dass der ein- und ausfahrende Verkehr nicht durch rangierende Fahrzeuge behindert
wird.
4.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die
biologische Vielfalt
Schutzgebiete
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in keiner Naturschutzkulisse, andere
Schutzausweisungen sind nicht bekannt. Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse
(FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebiete werden von der Planung nicht berührt.
Arten- und Biotopschutz
Nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als
Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen
sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
Recherchen zum naturräumlichen Inventar des Plangebietes ergaben, dass keine
konkreten Beobachtungen / Untersuchungen über Fortpflanzung- und Ruhestätten
streng geschützter Arten für das Areal vorliegen. Den zuständigen Behörden und
Institutionen sind keine Meldungen bzgl. artenschutzrechtlicher Belange für das
Plangebiet bekannt (vergl. LANUV; Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Messtischblatt 4906 Pulheim).
Die landwirtschaftliche Nutzung als Acker bzw. Wiese bewirkt eine artenarme Fauna.
Sie ist bei Ackerland begründet durch die anthropogen beeinflusste Nutzung mit
Düngung, Spritzungen und bereinigtem Saatgut, ähnliches gilt für das Weideland,
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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Eine abwechslungsreichere Fauna ist auf die Randbereiche, Wegrain und
Ackerrandstreifen beschränkt, welche außerhalb des Geltungsbereiches liegen.
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen Städtebauliche Eingriffsregelung Mit der Umsetzung der Planung werden die jetzt vorhanden Biotoptypen durch den
Baukörper des Lebensmittelmarktes und der erforderlichen Stellplatzanlage
nachhaltig verändert bzw. zerstört. Der zu erwartende Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt wurde im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags
(Büro Lomb) ermittelt. Die ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor und nach
dem baulichen Eingriff wurde mit Hilfe der Numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen LÖBF NRW (10.11.2006) bewertet
und gegenübergestellt. Die Bilanz macht eine Aussage darüber, ob dem Eingriff eine
Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenübersteht. Der
Fachbeitrag hat nicht den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86
Geyen zum Inhalt, sondern nur den Bereich von 6.757 m2 der tatsächlich baulich
vom Sondergebiet Anspruch genommen wird. Die Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Grünflächen stellen in sofern keinen Eingriff dar, da die
tatsächlichen Nutzungen beibehalten werden und die Festsetzungen des
Bebauungsplans keinen zusätzlichen Eingriff zulassen.
Tabelle 2: Ökologische Bewertung des Ausgangszustands des Sondergebietes als
Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 86 Geyen nach LÖBF (2006), Numerische
Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung
Flächennr. Biotop
Code
Biotoptyp
Biotopwert Fläche (m²) Grundwert A
1
3.1
Acker, intensiv,
Wildkrautarten weitgehend
fehlend
2
2.700
5.400
2
3.4
Intensivwiese, -weide,
artenarm
3
3.837
11.511
3
2.4
Straßenbegleitgrün, ohne
Gehölze
2
220
440
Gesamtflächenwert A
Summe
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6.757
17.351
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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Tabelle 3:
Ökologische Bewertung des baulichen Eingriffs im Sondergebiet als Teilbereich des
Bebauungsplans Nr. 86 Geyen nach LÖBF (2006), Numerische Bewertung von
Biotoptypen in der Bauleitplanung
Flächennr. Biotop
Code
Biotoptyp
Biotopwert Fläche (m²) Grundwert P
A
1.1
Sondergebiet,
versiegelt (GRZ 0,8)
0
5.383
0
B
1.1
Gehweg, versiegelt
0
220
0
C
4.5
Intensivrasen im
Sondergebiet
2
227
454
D
7.2
Hecke*,
lebensraumtypischer
Gehölzanteil > 50 %
4
837
3.348
E
Gabionenwand
0,5
40
20
F
Wandbegrünung
0,5
50
25
Summe
6.757
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
Gesamtflächenwert
B 3.847
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Gleyen – Stadt Pulheim
Die angestrebte Überplanung des Geländes bedeutet einen Verlust des
Lebensraumes für die dort vorkommende Flora und Fauna. Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen bestehen in der Anlage einer Hecke von ca. 5 m Breite, als
Sondergebietseingrünung und Abschirmung zur angrenzenden Freifläche und in der
Bepflanzung der Restflächen im Sondergebiet auf den nichtversiegelten Bereichen.
Diese Maßnahmen sind nicht ausreichend um eine Vollkompensation im Gebiet zu
erreichen. Zusätzlich müssen externe Maßnahmen durchzuführen werden um das
verbleibende Defizit von – 13.504 Zählern zu kompensieren.
Dies kann über das Ökokonto der Stadt Pulheim geschehen, genauere Angaben
zum Ausgleich werden im weiteren Verfahren konkretisiert. Eine entsprechende
vertragliche Regelung zum Ausgleich zwischen dem Investor und der Stadt Pulheim
wird noch geschlossen.
4.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Das Plangebiet gehört naturräumlich zur Großeinheit der Niederrheinischen,
genauer gesagt zur Brauweiler Lößplatte, die sich im Bereich der Haupt- bzw.
Mittelterrasse der Köln-Bonner Rheinebene erstreckt. Über den tertiären Schichten
aus Sand, Schluff und Ton, folgen quartäre Ablagerungen aus Lößlehm, die sich
hauptsächlich aus Schluff, Feinsand und Ton zusammensetzen. Die Böden, die sich
daraus entwickelt haben sind meist sehr fruchtbare Lößböden, die eine Mächtigkeit
bis 6 m erreichen können.
Eine Detailuntersuchung der Bodenverhältnisse wurde nicht vorgenommen.
Vermutlich handelt es sich um eine anthropogen beeinflusste Braunerde aus
Lößlehm, welche auf der Mittelterrasse häufig vorliegt. Diese Böden haben meist
eine hohe Ackerzahl, bedingt durch gute chemische und physikalische
Bodeneigenschaften.
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen, Altlasten, liegen nicht vor.
Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei Durchführung der
Planung
Die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Bauflächenausweisung zu erwartende
Versiegelung bedeutet einen Verlust von gewachsenen und belebten Böden, die
dem Naturhaushalt mit allen Funktionen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für
Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit, vollständig verloren gehen.
Lediglich für einen Teil des Bodens innerhalb der festgesetzten Bauflächen können
diese Funktionen im Hinblick auf die künftige Nutzung als Grün- und Intensivrasen,
mit einzelnen Anpflanzungen erhalten bleiben.
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Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
4.4
17
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage
Weiler und Worringen / Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht vorhanden.
Grundwasser
Angaben zu dem Grundwasserflurabstand liegen nicht vor.
Niederschlagswasserbeseitigung
Eine Versickerung des anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers vor
Ort ist nicht möglich.
Eine vor einigen Jahren von der Stadt Pulheim beauftragte Untersuchung des
Bodens, hat in diesem Bereich sehr schlechte Versickerungsfähigkeit des Bodens
festgestellt. Die Bohrprobe wurde bis 7 m unter Geländeoberkante (GOK)
entnommen und hat in der gesamten Tiefe nur schluffigen Boden vorgefunden.
Vor diesem Hintergrund bleibt nur die Möglichkeit, Regenwasser und
Schmutzwasser im Regenfalle in geeigneter Weise zurückzuhalten und in einer
gedrosselten Menge von max. 5 l/s in die öffentliche Mischwasser-Kanalisation
abzugeben, da das Kanalnetz im betroffenen Bereich bereits heute hydraulisch
überlastet ist. Die Drosseleinrichtung sollte mit einer Störmeldevorrichtung versehen
sein oder alternativ, alle 3 Monate auf Funktionalität überprüft und gewartet werden.
Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser bei Durchführung der
Planung
Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert die Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen wie eine
Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbunden.
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4.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft
Makroklimatisch besitzt die Niederrheinische Bucht, zu dem das Plangebiet zählt,
ein weniger maritim geprägtes Klima, als das nördlich angrenzende
Niederrheinische Tiefland. Die durchschnittlichen Jahresniederschläge liegen
infolge des Wind- und Regenschattens von Nordeifel und hohem Venn meist unter
700 mm, die Jahresmitteltemperatur liegt bei 90 bis 100 C. Das warme, zum Teil
trockene Klima der Bucht hat zur Folge, dass die Vegetationszeit 240 Tage beträgt.
Die Bautätigkeit im Geltungsbereich wird das Mikroklima beeinflussen,
großklimatische Gegebenheiten bleiben davon unberührt. Das lokale Klima
beschränkt sich auf den Einflussbereich einzelner unterschiedlicher Topographien,
wie z.B. Tal- oder Hanglagen, während sich das Mikroklima über einer bodennahen
Reibungszone, wie z. B. über einer Ackerfläche oder einem Parkplatz ausbildet.
Das bedeutet, dass der Verlust dieser Teilfläche das Mikroklima geringfügig
verändern wird. Weil die Bebauung in ihren Dimensionen nicht als Riegel fungiert,
werden der Austausch der Luftmassen, die Frischluftzufuhr von den Freiflächen und
die allgemeine Zirkulation nicht grundlegend behindert.
Die Lufthygiene wird hauptsächlich durch den Verkehr auf der Brauweiler Straße
und der Sintherner Straße (K 25) bestimmt.
Zu erwartende Auswirkungen für das Schutzgut Klima / Luft bei Durchführung
der Planung
Nach der Realisierung der Planung wird ein Großteil des Sondergebietes versiegelt
sein. Die versiegelten Flächen werden sich stärker erwärmen als die jetzigen
Freiflächen und tragen zur Erhöhung der Temperatur im Plangebiet bei. Diese
Erscheinung wird durch die umliegenden Freiflächen gemildert. Es handelt sich um
ein kleinräumliches Phänomen, welches auf die großklimatischen Verhältnisse
keinen nennenswerten Einfluss haben wird. Der Bau des Lebensmittelmarktes wird
zudem zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen, die jedoch als
verträglich beurteilt wird.
4.6
Schutzgut Landschafts- / Ortsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Landschafts- / Ortsbild
Das Plangebiet ist in seiner visuellen Wirkung durch die landwirtschaftlichen
Nutzflächen und das Straßenbegleitgrün geprägt. Im Umkreis des Geltungsbereiches befinden sich weitere landwirtschaftliche Nutzflächen mit wenigen,
kleineren Gehölzen bzw. Gehölzreihen an den Straßen. Das Plangebiet grenzt an
die Wohnbebauung von Geyen und an die verschieden ausgelegten Verkehrswege.
Diese Ausgangssituation ist der Grund dafür, dass das Landschaftsbild weniger
attraktiv und reizvoll ist als eine kleinteilige, reich strukturierte mit verschiedensten
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natur- und landschaftsbildenden Elementen ausgestattete Region. Das Nebeneinander verschiedenster Nutzungen des Freiraums hat ein uneinheitliches weniger
ästhetisches Landschaftsbild zur Folge.
Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- / Ortsbild bei
Durchführung der Planung
Die Realisierung der Planung hat zur Folge, dass die jetzigen Freiflächen mit der
Sondergebietsnutzung belegt werden und sich die räumliche Wirkung des Geländes
nach Abschluss der Baumaßnahme anders darstellen wird. Unter Einhaltung der
baulichen und grünordnerischen Festsetzungen werden die unmittelbaren Auswirkungen auf die Orte Geyen und Sinthern sowie die angrenzende Umgebung
minimiert. Die direkte Einsichtnahme auf das Gelände wird durch die Bepflanzungen
reduziert. Eine weiterreichende Veränderung des Ortsbilds ist durch die angestrebte
Planung nicht anzunehmen.
4.7
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Kultur- und sonstige
Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von
gesellschaftlicher Bedeutung, architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische
Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt
werden könnte.
Kulturgüter sind im Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Pulheim als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren ist. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4.8
Wechselwirkungen
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen
sich gegenseitig und in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten
und komplexe Wirkungszusammenhänge zwischen den Schutzgütern zu
betrachten. Die aus methodischen Gründen auf Teilstücke des Naturhaushalts, die
Schutzgüter bezogenen Auswirkungen, betreffen also ein stark vernetztes
komplexes Wirkungsgefüge.
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Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangläufig zu einem Verlust der
Bodenfunktion. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenabfluss, während die
Versickerung unterbunden wird, gleichzeitig nimmt die Erwärmung und Lufttrockenheit im Gebiet zu. Aufgrund der derzeitigen vorwiegend landwirtschaftlichen
Nutzung der Böden einerseits und der teilweisen Versiegelung bei gleichzeitiger
Festsetzung von Grünflächen sind die Umweltfolgen der möglichen
Wechselwirkungen als gering zu beurteilen. Eine Verstärkung der erheblichen
Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist im
Plangebiet nicht zu erwarten.
5.
Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Durch die Umsetzung der Planung ergeben sich unvermeidbare Umweltauswirkungen. Die unter Punkt 4 dargestellten Beeinträchtigen der Umweltbelange
können im weiteren Verfahren durch Vermeidungs-, Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Ohne die Baugebietsentwicklung würde das Gelände weiterhin landwirtschaftlich
genutzt und hätte eine gewisse Bedeutung für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere,
Boden und Wasser.
Ausgleichmaßnahmen an anderer Stelle, die die ökologische Wertigkeit erhöhen
würden, kämen nicht zur Ausführung.
Begründung zum Standort und Standortalternativen
In den beiden Orten Geyen und Sinthern gibt es seit längerem keinen größeren
Lebensmittelhandel. Um die Versorgung der Bewohner im Sektor Nahrungs- und
Genussmittel sicherzustellen und eine Unterversorgung zu vermeiden, wurde der
Standort an der Brauweiler / Sintherner Straße ausgewählt. Die Kreisstraße
ermöglicht eine gute Erreichbarkeit für die Anwohner und die Flächenverfügbarkeit
ist ebenfalls gegeben. Alternativstandorte, die diese beiden Vorteile vereinigen,
waren auf Nachfrage nicht vorhanden.
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6. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der
erheblich nachteiligen Auswirkungen
Aus der Beschreibung der Umweltbelange ergeben sich hinsichtlich der umweltbezogenen Zielvorstellungen folgende Anforderungen:
Schutzgut Mensch
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes der angrenzenden Wohnnutzung
vor Geräuschimmissionen werden folgende Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan
bzw. in einem städtebaulichen Vertrag aufgenommen:
- keine LKW-Anlieferung und Verladetätigkeit während der Nachtzeit (22.00
Uhr bis 6.00 Uhr für den Lebensmittelhandel; 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr für den
Getränkemarkt)
- Errichtung einer 1,90 m hohen und 45 m langen Schallschutzkonstruktion zur
Abschirmung der Geräusche des Parkplatzes. Die Wand soll in Verlängerung
der nördlichen Außenwand des geplanten Lebensmittelmarktes positioniert
werden.
- Einsatz von geräuscharmen Kühl- und Lüftungsaggregaten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die Suche und Erörterung sinnvoller Planungsalternativen bis hin zur Nullvariante,
trägt dem Grundsatz der Vermeidung und Minderung gemäß BauGB § 1a
Rechnung. Der im § 1a BauGB genannte Ausgleich des baulichen Eingriffs wird
durch geeignete Maßnahmen innerhalb des Plangebietes und durch Maßnahmen
außerhalb des Plangebietes gewährt. Im Gebiet werden auf den festgesetzten
Flächen zum Anpflanzen Bäume und Sträucher ausgebracht. Die externe
Ausgleichsmaßnahme zielt auf die Entwicklung eines höherwertigen Biotops. Die
Versiegelung von Böden durch die geplante Überbauung und der damit verbundene
Verlust von Lebensräumen sind durch die Bebauungsplanaufstellung unvermeidbar.
Minimierungsmaßnahmen
Eine Minimierungsmaßnahme im Plangebiet besteht in der Anlage einer ca. 5 m
breiten Hecke, welche die Bauwerke eingrünt und zur freien Landschaft hin
abschirmt. Eine Bepflanzung der verbleibenden Restflächen im SO-Gebiet mit
geeigneten standortheimischen Pflanzen gemäß den Vorgaben des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages wird ausgeführt.
Externe Ausgleichsmaßnahme
Diese Maßnahmen können den baulichen Eingriff nicht vollständig ausgleichen, es
verbleibt ein Defizit von – 13.504 Zählern, welches durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auf anderen Flächen ausgeglichen wird.
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Schutzgut Boden
Eine Überbauung und die damit verbundene Versiegelung der Böden sind bei
Realisierung der Planung unvermeidbar.
Schutzgut Wasser
Die teilweise Reduzierung der Oberflächenversickerung durch Überbauung ist bei
Realisierung der Planung unvermeidbar.
7.
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren
Für das Plangebiet liegen ein Schallschutzgutachten (Graner + Partner Ingenieure,
Bergisch Gladbach) sowie ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LOMB,
Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten, Bonn) vor.
Die ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor und nach dem möglichen
baulichen Eingriff wurde anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für
die Bauleitplanung in NRW herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen LÖBF NRW (10.11.2006)
bewertet.
Die schalltechnische Beurteilung erfolgte anhand der TA-Lärm (1998), der RLS 90
(Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, 1990) und für den anlagenbezogenen
Verkehr auf öffentlichen Straßen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV). Die schalltechnische Prognose für den Parkplatz basiert auf der
Parkplatzlärmstudie (6. Auflage, August 2007, die vom Bayerischen Landesamt für
Umweltschutz auf Basis einer Weiterentwicklung der DIN 18005 herausgegeben
wurde), die seit Jahren erfolgreich bei der Prognose von Parkplatz- und KfzFreiflächenverkehr angewandt wird.
8.
Hinweise auf Schwierigkeiten
Der Umweltbericht greift sowohl auf vorliegende Behördeninformationen, erarbeitete
Gutachten und auszuwertendes Kartenmaterial als auch auf Erfahrungswerte und
Abschätzungen (Verkehr) zurück. Die Eingriffswirkungen konnten damit hinreichend
eingeschätzt werden.
9.
Monitoring
Erhält die Stadt Pulheim nach Realisierung der Planung durch die Fachbehörden
Kenntnis davon, dass die Durchführung der Planung zu unvorhergesehenen
erheblichen nachteiligen Auswirkungen geführt hat, werden Maßnahmen zur Abhilfe
entwickelt.
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
27.11.2009
Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 86 Geyen – Stadt Pulheim
10.
23
Zusammenfassung
Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht mit seinen Ausführungen und
Bewertungen ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen, Stadt Pulheim
sowie die vorliegenden Fachgutachten und Behördeninformationen. Ziel des
Bebauungsplanes Nr. 86 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass auf der Freifläche (Sondergebiet) ein Lebensmittel-, Getränkemarkt
mit Stellplätzen errichtet werden kann. Jenseits des Wirtschaftsweges am Ortsrand
Geyens setzt der Bebauungsplan Allgemeine Wohngebiete fest und umfasst damit
weitgehend den vorhandenen Bestand.
Mit Realisierung der vorliegenden Planung sind Auswirkungen auf den Natur- und
Landschaftshaushalt, das Landschaftsbild, das Bodengefüge und den
Wasserhaushalt verbunden. Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Boden,
Natur und Landschaft werden außerhalb des Plangeltungsbereiches auf geeigneten
Ausgleichsflächen erbracht.
Aufgrund der getroffenen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wird die
Einhaltung der gültigen Richt- und Grenzwerte des Schallschutzes für die
angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen gewährleistet.
Kultur- und sonstige Sachgüter werden durch die Bautätigkeit nicht beeinträchtigt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen
zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Bebauungsplanung
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
27. November 2009
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
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