Daten
Kommune
Pulheim
Größe
66 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
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Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 86 GEYEN
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes
(Nr. 1), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
Sondergebiet Zweckbestimmung: Lebensmitteleinzelhandel als Nahversorger (SO 1)
Die Verkaufsfläche des Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes darf max. 1170 m² betragen.
Der Betrieb muss die Funktion eines Nahversorgers besitzen.
Die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels mit Funktion als Nahversorger ist nur zulässig mit einem Sortimentsschlüssel von 90/10. Das bedeutet, auf 90% der
Verkaufsfläche sind der Nahversorgung dienende Sortimente zulässig, und nur auf 10% der
Verkaufsfläche sonstige zentrenrelevante Sortimente.
Als im Rahmen der Nahversorgung (90%) zulässige Sortimente gelten:
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Lebensmittel, Reformwaren
Getränke, Tabakwaren
Brot, Backwaren
Fleisch-, Wurstwaren
Drogerie- / Reinigungsartikel
Kosmetikartikel
Pharmazeutische Artikel
Sanitätswaren
Als im Rahmen der sonstigen zentrenrelevanten Sortimente zulässige (10%) gelten:
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Blumen/Zimmerpflanzen
Bücher
Zeitschriften
Papier-, Schreibwaren
Bastelbedarf
Bekleidung
Wäsche / Miederwaren
Schuhe
Lederwaren
Sportbekleidung
Sportschuhe
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Sportartikel
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Elektrokleingeräte
Elektrozubehör
Leuchten / Lampen
Radio, TV, Video („braune Ware“/ Unterhaltungselektronik)
Ton-, Bildträger
Telefone / Telefonzubehör
Fotoartikel
Glas, Porzellan, Keramik (GPK)
Geschenkartikel
Haushaltswaren
Kunst / Kunstgewerbe
Spiegel
Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel
Kurzwaren, Handarbeitsartikel
Optikartikel
Hörgeräte
Uhren, Schmuck
Babyartikel
Musikalien
Sondergebiet, Zweckbestimmung: Getränkemarkt (SO 2)
Die Verkaufsfläche des Getränkemarktes darf max. 500 m² betragen. Auf maximal 10 % der
Verkaufsfläche dürfen nicht nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden.
Sondergebiet, Zweckbestimmung: Backshop (SO 3)
Die Verkaufsfläche des Backshops darf max. 30 m² betragen.
Im SO 3 ist ausschließlich der Verkauf von Brot und Backwaren zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe
baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Höhe der Oberkante der
baulichen Anlagen (OK) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des
aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich aus der Dachabschlusskante des versetzten
Satteldaches (SO 1 und SO 2) bzw. des Firstes des Satteldaches.
Als unterer Bezugspunkt gilt für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 die mittlere Höhenlage
der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Brauweiler Straße
(Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
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Für die allgemeinen Wohngebiete gilt als unterer Bezugspunkt die durchschnittliche Höhe
des vorhandenen Geländes an den Außenkanten der Festgesetzten überbaubaren Flächen.
3. Überschreiten der Baugrenze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein
Überschreiten der im Plan mit
gekennzeichneten Baugrenze durch maximal 3 m
hohe Anbauten bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zulässig ist, sofern die max. zulässige GRZ
von 0,4 durch diese baulichen Anlagen nicht überschritten wird.
Die Errichtung von Dachterrassen auf den Anbauten ist unzulässig.
4. Stellplätze
Die Stellplatzanlage für den Lebensmittel- bzw. Getränkemarkt ist mit Bäumen der nachfolgend aufgeführten Artenliste zu gliedern. Dabei sind mindestens 3 Bäume zu pflanzen (siehe
Planzeichnung).
Garagen oder Carports sind unzulässig.
Artenliste
Acer platanoides
Acer platanoides ‘Globosum‘
Aesculus x carnea ‘Briotii‘
Crataegus laevigata ‘Paul’s Scarlet‘
Robinia pseudoacacia ’Umbraculifera‘
Sorbus intermedia ‘Brouwers‘
Fraxinus excelsior
Spitzahorn
Kugelahorn
Scharlachkastanie
Echter Rotdorn
Kugelakazie
Schmalkronige Mehlbeere
Esche
5. Schallschutzmaßnahmen
Lärmschutzwand
Entsprechend dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und
Partner vom 26.11.2009 (Seite14ff.) wird folgendes festgesetzt:
Die festgesetzte Schallschutzwand muss 1.9 m hoch und 45 m lang sein. Sie muss den Anforderungen der ZTV Lsw06 „zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen“ entsprechen.
Die Kriterien der
Schalldämmung
DLR ≥ 24 dB
(entsprechend Gruppe B3 der DIN EN 1793-2, Tabelle A1)
und
Schallabsorption
DLa > 8 dB hochabsorbierend
(entsprechend Gruppe A3 der ZTV Lsw06. Tabelle 1)
müssen erfüllt werden.
Die festgesetzte Schallschutzwand ist mit Pflanzen aus der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Hierbei ist eine Pflanze pro angefangenem Meter Länge der geschlossenen Wandabschnitte im Grundriss zu pflanzen und zu erhalten.
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Artenliste:
Rankpflanzen ohne Rankhilfe
Hedera helix
Parthenocissus
(Efeu)
(Wilder Wein)
Artenliste:
mit Rankhilfe
Clematis hybriden
Clematis vitalba
Lonicera-Arten
Fallopia aubertii
(Waldreben-Hybriden)
(Waldrebe)
(Geißblattartige)
(Schlingen-Knöterich)
6. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs.1 Bau NVO i. V. mit § 23 Abs. 5 Bau NVO wird festgesetzt, dass im Sondergebiet SO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nicht zulässig
sind.
7. Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
(s. a. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag)
Im Bereich der mit A gekennzeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sollen heimische Gehölze ausgebracht werden. Dabei ist eine durchgehende Hecke aus
heimischen Sträuchern und Bäumen aufzubauen, wobei die Bäume 2. Ordnung nur vereinzelt eingestreut werden.
Im Bereich der mit B gekennzeichneten Fläche ist ein Extensivrasen anzulegen. Je nach
Zuschnitt der Fläche können Sträucher bzw. Bäume ausgebracht werden.
Spätestens drei Jahre nach Baubeginn müssen die Pflanzmaßnahmen abgeschlossen sein.
Die Bestände sind Fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind unaufgefordert art- und wertgleich zu ersetzen.
Zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sollen heimische Gehölze ausgebracht werden. Dabei ist eine durchgehende Hecke aus heimischen Sträuchern und Bäumen aufzubauen, wobei die Bäume 2. Ordnung nur vereinzelt eingestreut werden.
Die Bäume werden nur ganz vereinzelt gebracht, der Pflanzabstand zwischen den Einzelbäumen soll mindestens 10 m betragen.
Die zu pflanzenden Sträucher sollen 2x verschult sein und werden im Pflanzabstand von
1 m x 1 m ausgebracht.
Für die festgesetzten Fläche zum Anpflanzen Grünflächen sind standortgerechte und heimische Gehölze der nachfolgenden Listen zu verwenden.
Die festgesetzten zu pflanzenden Bäume sind entsprechend der folgenden Pflanzenliste zu
wählen. Bei der Pflanzung müssen sie einen Stammumfang von mindestens 18-20 cm aufweisen.
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Pflanzenliste:
Mittelhochwachsende Laubbäume:
Acer campestre,
Carpinus betulus,
Malus sylvestris,
Pyrus pyraster,
Prunus avium,
Sorbus aucuparia,
Prunus padus,
Feldahorn
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Vogelkirsche
Eberesche
Traubenkirsche
Sträucher:
Cornus mas,
Corylus avellana,
Crataegus monogyna,
Euonymus europaeus,
Ligustrum vulgare,
Lonicera xylosteum,
Prunus spinosa,
Rosa canina,
Rubus fruticosus spec.,
Sambucus nigra,
Salix caprea,
Viburnum lantana,
Salix purpurea,
Salix viminalis,
Rhamnus frangula,
Viburnum opulus,
Kornelkirsche
Haselnuss
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Heckenkirsche
Schlehe
Hundsrose
Brombeere
Holunder
Salweide
Gewöhnlicher Schneeball
Purpurweide
Korbweide
Faulbaum
Wasserschneeball
8. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 BauGB)
Bombenblindgänger / Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei
Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und
die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu
verständigen.
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595.
9. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch
in der Wasserschutzzone III B.
Denkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
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Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
10. Hinweis
Entwässerung
Niederschlagswasser / Schmutzwasser
Niederschlagswasser und Schmutzwasser ist in geeigneter Weise zurückzuhalten und in
einer gedrosselten Menge von max. 5 l/s in die öffentliche Mischwasser-Kanalisation abzugeben. Die Drosseleinrichtung sollte mit einer Störmeldevorrichtung versehen sein oder
alternativ, alle 3 Monate auf Funktionalität überprüft und gewartet werden. Die durchgeführten Prüfungen sind zu protokollieren und auf Verlangen der Stadt vorzulegen.
Diese Vorgaben werden bei der Baugenehmigung zur Bedingung gemacht.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT
§ 9 (4) BAUGB ALS BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES
1. Dachform
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Zulässig sind ausschließlich Satteldächer
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet.
Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten.
Sondergebiete (SO)
Dachaufbauten und Einschnitte sind nicht zulässig.
3. Dachform und Material
Sondergebiete (SO)
Zulässig ist ausschließlich ein versetztes Satteldach. Ein versetztes Satteldach ist ein Satteldach, das aus zwei gegeneinander ansteigenden Flächen besteht, die nicht in einem gemeinsamen First enden. Der Höhenunterschied / Abstand zwischen beiden Firstlinien muss
dabei mindestens 2 Meter betragen.
Für untergeordnete Gebäudeteile können Flachdächer zugelassen werden.
Als Material ist ein Metalldach in blendfreier grauer Farbgebung vorgeschrieben.
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4. Fassaden
Sondergebiete (SO)
Die Fassaden des Hauptbaukörpers und der Anlieferung sind mit einem eierschalweißen
Wärmedämmverbund- (WDV)-System bzw. einer entsprechenden Putzoberfläche auszuführen. Wandflächen sind oberhalb einer Höhe von 4 Metern mit einem grauen Blechbelag zu
belegen.
Der vorgezogene Eingangsbaukörper ist mit grauen Hochdrucklaminatplatten / Hartfaserplatten und einer roten Frontblende (Richtung Parkplatz) zu verkleiden.
Das im Bebauungsplan mit 13 m vermaßte Teilstück der südwestliche Fassade (Anlieferung), die südöstliche Fassade sowie die nordöstliche Fassade sind entsprechend der
Pflanzliste unter Nr. 5. der planungsrechtlichen Festsetzungen auf einer Höhe von 4 m intensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang in gleicher Art zu
ersetzen.
5. Einfriedungen
Sondergebiete (SO)
Als Grundstückseinfriedung sind neben Hecken (siehe Pflanzliste in Nr. 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen) und der Lärmschutzwand Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis
max. 1,8 m zulässig. Sie sind in die Hecken einzugliedern bzw. zu begrünen.
Die Grundstücksgrenze zur benachbarten landwirtschaftlichen Parzelle 128/65 ist mit einer
Hecke (siehe Pflanzliste in Nr. 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen) von mindestens
1 m Höhe zu bepflanzen. Die Hecke ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die festgesetzte Lärmschutzwand ist als steingefüllte Gabionenwand auszuführen.
6. Werbeanlagen
Zulässig ist ein Werbemast bis zu einer Höhe von 5.8 m, einschließlich der daran angebrachten Werbetafeln. Die dort angebrachten Werbetafeln dürfen eine Gesamtfläche von 6 m²
nicht überschreiten und nicht selbstleuchtend sein. Zulässig ist außerdem ein Fahnenmast
gleicher Höhe. Beide Anlagen dürfen festgesetzte Baumstandorte nicht beinträchtigen.
Werbetafeln am Gebäude sind wie folgt beschränkt:
Auf der Nordwestfassade (SO1) dürfen max. 4 Plakate in einer max. Größe von 2 m x 3 m
angebracht werden, die mittels eines horizontalen Bandes aus grauen HochdrucklaminatHartfaserplatten Platten architektonisch einzubinden sind.
Auf der Blende des Eingangsbaukörpers ist Werbung im Bereich des horizontalen Balkens
zulässig, jeweils einmal für jeden Teil des SO (Gesamtanzahl: 3). Diese ist als weiße Schrift
in Einzelbuchstaben auszuführen.
Für das SO 2 ist im Eingangsbereich ausnahmsweise eine weitere Werbeanlage zulässig,
soweit sich diese oberhalb der Türebene und architektonisch eingebunden in die Fensteranlage befindet.
Pulheim, den 05.02.2010
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