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Beschlussvorlage (Darstellungen im NKF-Haushalt)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
01.03.10, 21:35
Aktualisiert
01.03.10, 21:35
Beschlussvorlage (Darstellungen im NKF-Haushalt) Beschlussvorlage (Darstellungen im NKF-Haushalt)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III / 20 (Amt/Aktenzeichen) Termin 02.03.2010 ö. S. X Herr Hück (Verfasser/in) 75/2010 nö. S. TOP 17.02.2010 (Datum) BETREFF: Darstellungen im NKF-Haushalt VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: SPD-Fraktion HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA lehnt den Antrag der SPD-Fraktion auf Darstellung der Sachkonten in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen und Erläuterung der Veränderungsraten für die Folgejahre ab. ERLÄUTERUNGEN: Die SPD Fraktion hat mit Schreiben vom 03.12.2009 beantragt, ab dem NKF-Haushalt 2011 diesen mit einer Darstellung der Sachkonten in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen zu versehen. Außerdem sei eine Erläuterung der Veränderungsraten für die Folgejahre darzustellen. Im Rahmen der Beratungen des HFA am 08.12.2009 zum Haushaltsentwurf 2010 wurde vereinbart, zu dieser Thematik eine gesonderte Vorlage für den HFA zu erstellen. -1- Bestandteile und Inhalte des Haushaltsplanes sind in § 79 GO in Verbindung mit §§ 1 ff GemHVO geregelt. Danach besteht der Haushaltsplan aus einem Ergebnis- und einem Finanzplan und ist in Teilpläne zu gliedern. Nach § 4 Abs. 1 GemHVO sind die Teilpläne produktorientiert. Sie bestehen aus einem Teilergebnis- und einem Teilfinanzplan. Sie werden nach Produktbereichen oder nach Verantwortungsbereichen (Budgets) unter Beachtung des vom Innenministerium bekannt gegebenen Produktrahmens aufgestellt. Nach § 4 Abs. 2 GemHVO können die Teilpläne nach Produktbereichen, Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt werden. Somit hat der Gesetzgeber bewusst als unterste Steuerungsebene die Produkte ausgewählt. Eine weitere Untergliederung auf Ebene der Sachkonten sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Stadt Pulheim hat sich für die Gliederung des Haushaltsplans für die Produkte als unterste Gliederungsstufe entschieden und kommt damit den gesetzlichen Verpflichtungen in vollem Umfange nach. Bezüglich der Steuerung und Kontrolle durch die Politik hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 GemHVO weiterhin festgelegt, dass in den Teilplänen Ziele und soweit möglich Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden sollen. Dies ist im Haushalt der Stadt Pulheim zu jedem Produkt umfassend geschehen. Darüber hinaus ist vorgesehen, den in Rahmen einer Auftaktveranstaltung am 23.03.2009 gemeinsam mit Vertretern der Fraktionen begonnenen Prozess zur Thematik Ziele und Kennzahlen für die politische Steuerung in Kürze mit Unterstützung der KGSt fortzusetzen. Unabhängig davon hat der ehemalige Innenminister des Landes NRW Dr. Fritz Behrens im Vorwort zur 1. Handreichung für Kommunen zum NKF im Jahre 2005 darauf hingewiesen, dass die Landesregierung mit der Einführung von NKF u.a. das Ziel verfolgt, dass eine weitere Verbesserung der Steuerungsfähigkeit in den Kommunen durch die konsequente Produktorientierung und Steuerung über Ziele und Kennzahlen erreicht wird. Nach Auffassung der Verwaltung steht der Antrag der SPD-Fraktion auf Darstellung der Sachkonten in den Teilergebnisund Teilfinanzplänen nicht im Einklang mit der vom Gesetzgeber gewollten „strategischen“ Steuerung durch die politischen Gremien. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag auf Darstellung der Sachkonten abzulehnen, zumal grundsätzlich alle Haushaltspositionen insbesondere bezüglich deren Zusammensetzung und Verwendung erläutert werden. Die Anforderungen an die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sind in § 84 GO geregelt. Danach hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Die weiteren drei Jahre, die über das Planjahr hinausgehen, sind die eigentlichen mittelfristigen Planungsjahre. Nach § 6 Abs. 2 GemHVO sollen bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung die vom Innenministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. Nach der Kommentierung Held / Winkel zur GO NRW hat der Inhalt der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keinerlei Vollzugsverbindlichkeit, sondern ist ein bloßer Orientierungsrahmen für Rat und Verwaltung über die voraussichtliche Entwicklung der Auszahlungen/Aufwendungen und Einzahlungen/Erträge. Sie sind insofern auch nicht Teil der Haushaltssatzung und stellen damit keine Ermächtigungsgrundlage dar. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass bereits zu den Haushaltspositionen des Planjahres umfassende Erläuterungen gegeben werden, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag der SPD-Fraktion auf Erläuterung der Veränderungsraten für Folgejahre nicht zuzustimmen. -2-