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Beschlussvorlage (beg_ubericht_fnp16_0pu_satb11052010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
63 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Begründung und Umweltbericht zur Teiländerung Nr. 16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim im Bereich des nordwestlichen bis nordöstlichen Stadtrandes von Pulheim zwischen Venloer Straße und Orrer Straße. Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Grünfläche“. (Umweltbericht: Punkte 3.1.2, 3.1.8 und 5.5 mit Ergänzungen nach der Auslegung) INHALTSVERZEICHNIS Teil A: Begründung 1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches 3 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung 3 3. Ziel und Zweck der Planung 4 4. Darstellungen und Konzeption 5 Teil B: Umweltbericht 1. Einleitung 7 2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes 7 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 7 2.2 Schutzgut Boden 8 2.3 Schutzgut Wasser 8 2.4 Schutzgut Luft 8 2.5 Schutzgut Klima 9 2.6 Schutzgut Landschaft 9 2.7 Schutzgut Mensch 9 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 9 3.1 Bestandsaufnahme 9 3.1.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 9 Seite 1 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM 3.1.2 Schutzgut Boden 10 3.1.3 Schutzgut Wasser 10 3.1.4 Schutzgut Luft 10 3.1.5 Schutzgut Klima 10 3.1.6 Schutzgut Landschaft 10 3.1.7 Schutzgut Mensch 11 3.1.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 11 4. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 12 5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 12 5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 12 5.2 Schutzgut Boden 12 5.3 Schutzgut Wasser 12 5.4 Schutzgut Luft und Klima 13 5.5 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 13 5.6 Schutzgut Landschaft 13 5.7 Schutzgut Mensch 13 6. Konkrete Eingriffsbewertung 14 7. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen und erheblichen Auswirkungen 15 8. Alternative Konzepte und Nullvariante 15 9. Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 15 10. Maßnahmen zur Überwachung 16 11. Zusammenfassung 16 Seite 2 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Teil A: Begründung 1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches Zum Ausgleich des durch die Siedlungsentwicklung der letzten Jahrzehnte entstandenen Grünflächendefizits betreibt die Stadt Pulheim – im Rahmen der Planungen zur Regionale 2010 – eine auf einen Umsetzungszeitraum von bis zu 30 Jahren ausgelegte Planung für den Landschaftspark „Nordpark Pulheim“, der sich halbkreisförmig um die bereits ausformulierten Siedlungsränder zwischen Venloer Straße im Westen und Orrer Straße im Osten legen soll. Mit der Änderung 16.0 des Flächennutzungsplanes sollen für eine ca. 96 ha große, bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Entwicklung und Sicherung der Flächen des „Nordparks Pulheim“ eingeleitet werden. Das Plangebiet beginnt im Nordwesten im Bereich der Venloer Straße und erstreckt sich entlang des bestehenden Siedlungsrandes bandartig in einer Breite von ca. 200 m bis 280 m nach Norden und Nordosten bis zur Orrer Straße. Die genaue Lage des Änderungsbereiches ist aus der in der Anlage III beigefügten Planskizze ersichtlich. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982, sowie weiteren Teiländerungen. Teilbereiche der nun angestrebten Änderung sind im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim derzeit als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Als überlagernde oder ergänzende Zweckbestimmungen wurden für Teilflächen dieser Grünfläche die Symbole für Spielplatz, Bolzplatz, Friedhof, Kleingarten und Regenrückhaltebecken dargestellt. Der größere Teil der Fläche innerhalb des Geltungsbereiches der Teilbereichsänderung Nr. 16.0 Pulheim ist als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Bis auf den Friedhof wird der überwiegende Teil der Flächen im Plangeltungsbereich zur Zeit landwirtschaftlich genutzt. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln enthält nachfolgende zeichnerische Darstellungen für den Freiraum im Bereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim – Nordpark Pulheim (siehe Anlage IV). Der im Nordwesten an den Siedlungsrand der Stadt Pulheim angrenzende Freiraum wird im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Ein Teilstreifen in direktem Anschluss an die Bestandsbebauung ist ASB-Fläche. Im nördlichen Bereich wurde die Freiraumfunktion eines „Regionalen Grünzuges“ dargestellt, die entlang des nordöstlichen Siedlungsrandes in eine Darstellung mit der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ übergeht. Gemäß den Erläuterungen zum Regionalplan sollen in den ASB-Flächen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung auch wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen dargestellt oder festgesetzt werden. Dies wird durch das eingeleitete Bauleitplanverfahren zum Nordpark Pulheim berücksichtigt. Entsprechend dem Wettbewerbsergebnis wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im äußeren Bereich des Nordparks, der durch die Horizontallee begrenzt wird, eine Zweckbestimmung „Feld, Wiese, Flur“ erhalten. In diesem Bereich sollen Freiräume mit besonderer landschaftlicher Bedeutung zu feldgeprägten Erholungslandschaften entwickelt werden. Die vorgesehene Darstellung schließt eine landwirtschaftliche Bo- Seite 3 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM dennutzung nicht aus. Diese geplante Zweckbestimmung widerspricht inhaltlich nicht den Zielen aus dem Regionalplan für „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“. Auch in dem Bereich mit der Freiraumfunktion eines „Regionalen Grünzuges“ entspricht die Planung der Stadt Pulheim der Darstellung im Regionalplan. Entsprechend der Erläuterungen im Regionalplan zu den Bereichen für den Schutz der Natur (BSN), sind natur- und landschaftsverträgliche Erholung, sowie nach Art und Umfang naturverträgliche sportliche Nutzungen in BSN nicht ausgeschlossen. Die Stadt Pulheim plant im Rahmen des Regionale 2010 Projektes keinen „Park“ im herkömmlichen Sinne, sondern eine neue Form von Erholungslandschaft mit einer verträglichen Durchdringung agrarischer Nutzungen mit raumbildenden und gliedernden Vegetationsstrukturen. Eine solchermaßen angereicherte und qualifizierte Landschaft steht auch in diesem Bereich den Zielen des Regionalplans nicht entgegen. Die Umsetzung dieses Teils des Parks ist aber im Wesentlichen abhängig von der Realisierung der angedachten Ortsumgehung Pulheims (L 183n). Aus diesen Gründen ist im Rahmen der Teiländerung des FNP für das Regionale 2010 Projekt Nordpark Pulheim auf der regionalplanerischen Ebene nicht von einem Änderungsbedarf in einem raumbedeutsamen Ausmaß auszugehen, so dass sich das Parkprojekt inhaltlich den Zielen der Regionalplanung anpasst. Zur Abstimmung mit den landesplanerischen Belangen wurde mit Schreiben vom 02.07.2009 auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung gemäß § 32 Landesplanungsgesetz (LPIG) die Anfrage gestellt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung erhoben werden. Die Bezirksregierung bestätigt mit Schreiben vom 18.09.2009, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderung des FNP bestehen. 3. Ziel und Zweck der Planung Im Jahr 2010 beginnt das Präsentationsjahr der Regionale 2010. Im Rahmen der Regionale wurden umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Innerhalb der Projektebene Grün stellt „RegioGrün“ eines der Landschaftsprojekte der Regionale 2010 dar. Konzeptionelle Vorgabe für das Projekt „RegioGrün“ ist der “masterplan :grün“ der Region Köln/Bonn. Sein Ziel ist die Schaffung eines Kulturlandschaftnetzwerkes in der Region Köln/Bonn. Er bildet somit die planerische Leitperspektive für die künftige Freiraumentwicklung in der Region. Bestandteil von „RegioGrün“ ist unter anderem der linksrheinische Korridor nördlich von Köln. Der Betrachtungsraum steht wegen der lebhaften Topographie der Rhein-Mittelterrasse und der Altrheinschlingen unter dem Thema „Am alten Rhein“. Im Rahmen einer qualifizierenden Untersuchung für den Grünkorridor „Am alten Rhein“ wurden die Qualitäten und Potentiale des Raumes untersucht und eine landschaftliche Vision für das Gebiet entwickelt. Ziel des erstellten Freiraumnutzungskonzeptes ist nicht eine komplette Neu- bzw. Umgestaltung der Landschaft, sondern es soll im Gegenteil die Charakteristik der hiesigen Kulturlandschaft herausgestellt und weiter entwickelt werden. Das beinhaltet auch, dass die bisherige Landnutzung in Form der Landwirtschaft weiterhin eine wichtige Rolle spielen soll. Ein Entwicklungsschwerpunkt für das Pulheimer Stadtgebiet ist das Projektfenster „Nordpark Pulheim“. Das Projektfenster „Nordpark Pulheim“ ist in seiner Komplexität und Einmaligkeit ein Entwicklungsziel, das durch seinen strukturellen Aufbau und die sukzessive Umsetzung weit über den zeitlichen Rahmen der Regionale 2010 hinausreicht. Es handelt sich um langfristige Zielsetzungen für die nächsten 20 bis 30 Jahre. Seite 4 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Inmitten des Ortsteiles Pulheim fehlen heute größere, gestaltete Grünflächen, die sich zur Freizeitnutzung eignen, fast vollständig. Um diesen Mangel auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zu beseitigen, wurde in Zusammenarbeit mit der Regionale 2010 für den Weg in die Umsetzung ein landschaftsarchitektonischer Wettbewerb durchgeführt. Im Ergebnis soll nicht ein Park im herkömmlichen Sinne, sondern eine neue Form von Landschaft im Sinne einer verträglichen Durchdringung agrarischer Nutzungen mit raumbildenden und gliedernden Vegetationsstrukturen und verschiedenen Aktivitätszonen entstehen. Vorhandene und geplante Strukturen ergänzen sich zu einer neuen Form von Kulturlandschaft an der Nahtzone zwischen Stadt und Landschaft, sie sind flexibel und nutzungsoffen. Das Preisgericht beurteilte das Wettbewerbsergebnis wie folgt: „Die Arbeit besticht durch eine hohe Flexibilität sowohl der inneren Struktur als auch der Nutzung der Flächen, so dass eine schrittweise Entwicklung des Parks möglich ist. Auf selbstverständliche Weise können landwirtschaftlich genutzte Flächen integriert werden. Es kann somit eine sehr abwechslungsreiche und vielfältige innere Struktur entstehen, die Trends und Entwicklungen der nächsten 20 Jahre problemlos aufnehmen kann.“ Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung des Gesamtkonzeptes Nordpark Pulheim zu schaffen, ist in einem ersten Schritt auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim erforderlich. Da im Flächennutzungsplan die darzustellenden Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung sowohl in ihrem Gegenstand als auch in ihrer räumlichen Ausdehnung eher grobmaschig dargestellt werden können, ist dies das geeignete Instrumentarium zur Einleitung des rechtlichen Verfahrens für ein derartig prozesshaftes Entwicklungsziel. Konkretisieren sich die Nutzungskonzepte, so können diese dann gegebenenfalls auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) mit genaueren Festsetzungen belegt werden. Gleichzeitig dient die FNP-Darstellung auch der Sicherung der Planung, da unter Bezug auf § 35 Abs. 3 BauGB ansonsten privilegierte Vorhaben (Landwirtschaftliche Betriebe, Gartenbaubetriebe etc.) verhindert oder gesteuert werden können, soweit sie der Planung des Nordparks in der dargestellten Form widersprechen. Dies trifft dann zu, wenn z.B. Gewächshäuser, Hallen oder den Betrieben dienende Wohnhäuser beantragt würden. 4. Darstellungen und Konzeption Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes als integrativer Bestandteil der Regionale 2010 und als rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Zielvorstellungen des Wettbewerbsergebnisses wird mit der allgemeinen Zweckbestimmung „Kultur- und Erholungslandschaft Nordpark Pulheim“ dargestellt. Das Parkgerüst besteht aus drei Wegetypen: der Horizontallee, der Felderpromenade und den Querungen. Es umfasst zwei sich in ihrer Nutzung unterscheidende Parkraumstrukturen: die offenen Felder und die Parzellen. Die Felderpromenade erschließt und verbindet das Band der stadtbegleitenden Parzellen. Sie verläuft zwischen den Feldern und zeichnet sich durch Richtungswechsel und Weitungen aus. Da durch die Felderpromenade im Parkraum eine Zonierung hinsichtlich der Nutzungen erfolgt, werden diese Bereiche über konkretisierende Zweckbestimmungen unterschiedlich dargestellt. Bedingt durch den langfristigen Entwicklungszeitraum und die damit verbundenen Abhängigkeiten (z. B. Grundstückserwerb, Nachfrageoptionen etc.) wird im derzeitigen Planungsstadium auf der Flächennutzungsplanebene eine nicht an der Parzellenstruktur orientierte Darstellungsform gewählt, die aber gleichwohl die Grundrichtung der Entwicklungsziele in einer ablesbaren Form darstellt. Seite 5 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Der innere, zum Siedlungsrand orientierte Bereich kann die ihm zugewiesene Zweckbestimmung von parzellenartigen Erholungs- und Freizeitnutzungen aufnehmen. Hier können kleinere Parzellen entstehen, die sowohl öffentliche Nutzungen als auch eventuell Nutzungen privater Art aufnehmen. Er wird mit der Zweckbestimmung „Parkraum Parzelle – kleinteilige, Erholungs- und Freizeitnutzungen“ dargestellt. Die Parkfläche wird von der Felderpromenade durchlaufen und durch die bestehenden, aus der Stadt führenden Feldwege in Abschnitte von unterschiedlicher Länge gegliedert. Diese Querungen werden abwechselnd landwirtschaftlich oder zur Parkerschließung genutzt. An diesen Bereich schließt sich ein Freiraum an, der zur feldgeprägten Erholungslandschaft entwickelt werden soll. Die mit einer öffentlichen Nutzung zu belegenden offenen Felder sichern die wichtigsten Wege- und Blickbeziehungen in die Landschaft. Vorhandene, landwirtschaftlich genutzte Flächen sind Bestandteil des Konzeptes in diesem Parkbereich. Dieser Bereich wird im FNP mit der Zweckbestimmung „Parkraum - Feld, Wiese, Flur“ dargestellt. Die Darstellung mit der konkretisierenden Zweckbestimmung schließt eine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung nicht aus. Die Horizontallee verläuft an der Kante zwischen Nordpark und angrenzender Agrarlandschaft. Sie ist leicht höher gelegen und begleitet die Landschaftskante. Die Kante der Horizontallee wird durch eine Reihe aus säulenförmigen Baumpaaren gefasst. Diese Baumreihen sind unregelmäßig unterbrochen, bilden größere Öffnungen zur Feldflur und gliedern so den Horizontweg in Abschnitte. Zusätzlich ergänzen sie die bestehende Silhouette der Landschaft. Der Geltungsbereich der FNP-Teiländerung (Anlage III) entspricht nicht vollständig der Fläche des Wettbewerbsgebietes. Im Nord-Westen, in Fortführung der Friedhofsfläche stellt der bestehende FNP eine Grünfläche dar (siehe Anlage II). Teile dieser Grünfläche (Zweckbestimmung Friedhof) sind nicht Bestandteil des Parkkonzeptes und werden in Fläche für die Landwirtschaft geändert. Des Weiteren ist der Bereich des Sportzentrums nicht Bestandteil dieser Teiländerung. Er liegt zwar innerhalb des Wettbewerbsgebietes, die Darstellungen des bestehenden FNP sollen hier aber keine Änderung erfahren. Dieser Bereich ist über Bebauungspläne planungsrechtlich geregelt. Sollte sich zukünftig durch die Entwicklung und Konkretisierung des Parkkonzeptes ein Änderungsbedarf ergeben, so sind im Bereich des Sportzentrums auf der Bebauungsplanebene Anpassungen durchzuführen. Pulheim, den 13.04.2010 Planungsabteilung Seite 6 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Teil B: Umweltbericht 1. Einleitung Inhalt und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes Zum Ausgleich des durch die Siedlungsentwicklung der letzten Jahrzehnte entstandenen Grünflächendefizits betreibt die Stadt Pulheim – im Rahmen der Planungen zur Regionale 2010 – eine auf einen Umsetzungszeitraum von bis zu 30 Jahren ausgelegte Planung für den Landschaftspark „Nordpark Pulheim“, der sich halbkreisförmig um die bereits ausformulierten Siedlungsränder zwischen Venloer Straße im Westen und Orrer Straße im Osten legen soll. Mit der Änderung 16.0 des Flächennutzungsplanes sollen für eine ca. 96 ha große, bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Entwicklung und Sicherung der Flächen des „Nordparks Pulheim“ eingeleitet werden. Das Plangebiet beginnt im Nordwesten im Bereich der Venloer Straße und erstreckt sich entlang des bestehenden Siedlungsrandes bandartig in einer Breite von ca. 200 m bis 280 m nach Norden und Nordosten bis zur Orrer Straße. 2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Bei der Umweltprüfung wird neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Planungsgebiets eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichts sind daneben Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Im Rahmen des Umweltberichtes für die Flächennutzungsplanänderung Nr. 16.0 Pulheim können nur die Umweltbelange thematisiert werden, die zum jetzigen Zeitpunkt auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung möglich und sinnvoll sind. 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass ¾ die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, ¾ die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ¾ die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie ¾ die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Seite 7 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von FFH-Gebieten und die europäische Vogelschutzrichtlinie müssen beachtet werden. Eingriffsregelung 2.2 Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind ¾ der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als ♦ Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, ♦ Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen ♦ Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), ♦ Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, ♦ Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, ¾ der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, ¾ Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, ¾ die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. 2.3 Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. 2.4 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Seite 8 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - 2.5 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. 2.6 Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftsplan Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Im Planbereich befindet sich der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4-30 „Obstwiese nördlich von Pulheim“. 2.7 Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Bestandsaufnahme 3.1.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Bei der überplanten Fläche handelt es sich um ein ca. 100 ha großes verschiedenartig genutztes Gelände. Der überwiegende Teil dient der landwirtschaftlichen Nutzung, sowohl als Ackerland als auch als Grünland. Daneben befindet sich im Plangebiet ein Friedhof. Das Sportzentrum Pulheim liegt nicht innerhalb des Planänderungsbereiches (war aber Bestandteil des Wettbewerbes). Gehölzstrukturen sind nur wenige vorhanden. Dabei handelt es sich um eine verwilderte Obstwiese (Geschützter Landschaftsbestandteil), die Eingrünung des Friedhofs, den Bereich um den Rodelhügel am Sportgelände und einige Privatgärten. Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen von Rote Liste – Arten vor. Europäische Schutzgebiete gemäß der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien liegen weder im Plangebiet noch in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes vor. Es ist ebenfalls kein Landschaftsschutzgebiet betroffen. Seite 9 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM 3.1.2 Schutzgut Boden Das Plangebiet ist geologisch der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen. Hier wurden seit dem Oligozän bis zu 300 m mächtige marine und terrestrische Sedimente auf devonischem Grundgestein abgelagert. Beim Oberboden handelt es sich überwiegend um Lößlehm, der sich bodentypologisch zu einer basenreichen Parabraunerde entwickelt hat. Dies bedeutet, dass der Boden aus Schluff mit unterschiedlichen Anteilen aus Sand und Ton besteht. Durch den relativ hohen Gehalt an Ton und Schluff zeigt der Boden eine hohe Filterkapazität hinsichtlich des Eintrags von Schadstoffen. Die tiefgründigen Böden weisen eine hohe natürliche Fruchtbarkeit (75 bis 90 Bodenpunkte) sowie eine hohe Wasserhaltekapazität auf und sind damit hervorragend für die ackerbauliche Nutzung geeignet. Allerdings bringt die intensive ackerbauliche Nutzung mit sich, dass es sich um einen stark anthropogen beeinflussten Boden handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bodenentwicklung und der Bodenstruktur, da durch die ständige Bodenbearbeitung und das Befahren mit schwerem Gerät immer wieder Störungen des Bodengefüges entstehen als auch hinsichtlich der chemischen Eigenschaften des Bodens, die durch Düngung und den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln nachhaltig beeinflusst werden. Aufgrund der Ergebnisse von 1990 im gesamten Stadtgebiet Pulheim durchgeführten Bodenuntersuchungen ergeben sich für den Untersuchungsraum keine Hinweise auf erhöhte Schwermetallbelastungen im Boden. Ergänzung nach der Auslegung: Das Flurstück 209, zwischen der alten Venloer Straße (K24, ehemals B59) und der Straße „Unterster Weg“, befindet sich im Besitz der Stadt Pulheim. In diesem Bereich handelt es sich in Teilen um einen Altstandort (verfüllte Tongrube). Sanierungsbedarf besteht nicht, allerdings können keine tief wurzelnden (essbare) Früchte tragenden Bäume gepflanzt werden. 3.1.3 Schutzgut Wasser Natürliche Fließ- oder Stillgewässer sind im überplanten Bereich nicht vorhanden. Aufgrund der Größe der Fläche kann von einem Beitrag zur Grundwasserneubildung ausgegangen werden. 3.1.4 Schutzgut Luft Der überplante Bereich liegt am Ortsrand von Pulheim. Verkehr findet lediglich zum Friedhof und als landwirtschaftlicher Verkehr statt. Daher ist nicht mit erhöhten Schadstoffgehalten zu rechnen. 3.1.5 Schutzgut Klima Die vorhandenen Freiflächen übernehmen eine Funktion bei der Kaltluftproduktion, von der die angrenzende Ortslage profitiert. 3.1.6 Schutzgut Landschaft Der überplante Landschaftsraum befindet sich in der Ortsrandlage von Pulheim und ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Es handelt sich um einen weitgehend intakten Bereich, allerdings fehlen strukturierende Elemente. Seite 10 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM 3.1.7 Schutzgut Mensch Aufgrund der Größe und der Lage am Ortsrand hat das Gesamtgebiet auch heute schon eine wichtige Bedeutung für die Erholungsfunktion. 3.1.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Baudenkmäler bzw. sonstige zu berücksichtigende Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden oder bekannt. Ergänzung nach der Auslegung: Nach Beteiligung und Auskunft des Landschaft Verbandes Rheinland (LVR) – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist auf Basis der verfügbaren Informationen und unter Einbeziehung der naturräumlichen Bedingungen (Bodenqualität, Lage, Wasserversorgung etc.) im Plangebiet mit erhaltenen Bodendenkmälern von der Vorgeschichte bis zur Neuzeit zu rechnen. Archäologische Prognose, LVR-Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 24.04.2009 Abt.: Denkmalschutz/Denkmalrecht, AZ: 333.45-111.2/09-002 „Das Plangebiet liegt auf Parabraunerden, die sich aus den fruchtbaren Böden der Rheinischen Lössbörde entwickelt hat. Durch die fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung bot das Gemeindengebiet seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.Chr.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt. Eine Kartierung der bekannten archäologischen Fundstellen im Stadtgebiet von Pulheim belegt die intensive Nutzung der Fluss- und Bachtäler und der angrenzenden Hanglagen. Sie zeigt aber nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. Bei den bekannten Fundstellen handelt es sich größtenteils um zufällig aufgesammelte Oberflächenfunde. Diese Oberflächenfunde sind als Anzeiger für im Boden erhaltenen Siedlungsspuren zu werten. Im Plangebiet selber wurden bislang noch keine systematische Ermittlung der Kulturgüter durchgeführt. Deshalb sind nur wenige Bodendenkmäler hier bekannt. Westlich des Plangebietes konnten 1998 im Zuge der Verlegung der Wingasleitung einige vorgeschichtliche Siedlungsbefunde dokumentiert werden, die auf eine vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen (1453 005). Metallzeitliche Oberflächenfunde in der Nähe dieser Fundstelle würden dies bestätigten (1453 011). Im Südosten des Plangebietes quert möglicherweise eine römische Straße die Planfläche. Ihr genauer Verlauf ist noch ungeklärt. Im Umfeld von römischen Straßen liegen u.a. oftmals römische Landgüter (villae rusticae). Hinweise darauf liefern zahlreiche römische Scherben und Dachziegel nordwestlich von Orr (145 003). Konkretere Indizien liegen aus dem Gebiet nördlich der Albrecht-Dürer-Straße vor. Hier wurde eine ca. 300 x 180 m große Fundkonzentration mit römischen Dachziegeln und Scherben, ortsfremden Grauwackebruchsteinen, Tuffen und roten Sandsteinen als auch ein Säulenfragment aus Muschelkalk geborgen, die eindeutige Hinweise auf ein römisches Landgut liefern (1454 010). Im Norden dieser Fundstelle, innerhalb des Plangebietes, wurde im Zuge einer Befliegung durch das Fachamt 1987 eine rechteckige Grabenanlage durch ein Luftbild dokumentiert, bei der es sich womöglich um die Einfriedung des römischen Landgutes handeln könnte (SDS 16-21). Römische Siedlungsstellen sind anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scherben lassen darauf schließen, dass hier ein Gebäude eines römischen Landgutes (villae rusticae) gestanden hat. Die römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Sand-, Tuff und Kalksteine mussten mit großem technischen Aufwand aus der Eifel transportiert werden, daher liefern ortsfremde Steine meistens Hinweise auf SteinSeite 11 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM gebäude oder Steinfundamente. Je nach statischer Belastung sind Dächer aus Holzschindeln, Stroh oder Ziegel anzunehmen. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt, die zum Schutz gegen das Eindringen von Tier und Mensch dienten, und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.“ Fazit: In der Fläche des Plangebietes ist mit vorgeschichtlichen bis mittelalterlichen Siedlungsstellen – ortsfesten Bodendenkmälern – zu rechnen, deren Erhebung durch Prospektion vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege aufgrund des Planungsinhaltes zurückgestellt wird. 4. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Bei der Beschreibung der Wechselwirkungen geht es nicht um Vorhaben bezogene Wirkungen, sondern um solche Wirkungen, die durch gegenseitige Beeinflussung der Schutzgüter entstehen. Wesentliche Wechselwirkungen entstehen maßgeblich durch die Funktionszusammenhänge des Naturhaushalts. Diese werden im Plangebiet vor allem von der derzeitigen Nutzungs- und Biotopstruktur in Form der intensiven ackerbaulichen Nutzung geprägt. Durch die ständige Bodenbearbeitung kann sich auf den meisten Flächen keine natürliche Bodenstruktur entwickeln. Die Nährstoffzufuhr und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln bewirkt eine Veränderung der chemischen Bodeneigenschaften mit möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserqualität durch Auswaschung. Es handelt sich also um ein anthropogen beeinflusstes Gelände. 5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Im nachfolgenden Kapitel werden die erheblichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter, dargestellt. 5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Da prozentual nur wenig Fläche zusätzlich versiegelt wird, entsteht keine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Flora und Fauna. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass sich durch die geplanten Aufwertungen sowohl das Artenspektrum als auch die Lebensbedingungen für bereits vorhandene Arten erheblich positiv entwickeln werden. 5.2 Schutzgut Boden Auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden wird sich in der Bilanz eine positive Entwicklung dadurch ergeben, dass etliche Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und als dauerhafte Pflanzungen angelegt werden. Hier kann sich mit der Zeit eine natürliche Bodenstruktur aufbauen. Diese positive Bilanz gilt auch vor dem Hintergrund, dass neue Wege gebaut werden. Da es sich jedoch lediglich um Fuß- und Radwege handelt und die Gestaltung mit dem in der Mitte geplanten Grünstreifen möglichst naturnah ist, ist der Eingriff in dieser Hinsicht minimiert; in der Summe überwiegen die positiven Effekte der Gesamtplanung. 5.3 Schutzgut Wasser Aufgrund der geringen Versiegelung und der geplanten Versickerung über die belebte Bodenzone ist kein negativer Einfluss auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Das Niederschlagswasser wird nach wie vor komplett für die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Seite 12 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM 5.4 Schutzgut Luft und Klima Hinsichtlich der Luftqualität und des Klimas kann von positiven Auswirkungen durch die zusätzlichen umfangreichen Gehölzpflanzungen ausgegangen werden. 5.5 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Baudenkmäler und sonstige Sachgüter sind - soweit bekannt – nicht vorhanden. Ergänzung und Änderung nach der Auslegung: Für die vermuteten römischen Bodendenkmäler können aufgrund der vorliegenden Informationen keine detaillierten Lageangaben gemacht werden. Hierfür ist eine kosten- und personalintensive Prospektion notwendig, die aber aufgrund der geringen Eingriffsintensität der Nordparkrealisierung im Zuständigkeitsbereich des LVR erstmal zurückgestellt wird. Bei der Umsetzung von eventuell notwendigen Aufschüttungs- und Abgrabungsmaßnahmen ist die fachliche Beteiligung der Außenstelle Nideggen erforderlich. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Außenstelle Nideggen Frau Tutlies Zehnthofstraße 45 52385 Nideggen Tel.: 0 24 25 / 90 39 11 6 Da die weitere Nordparkrealisierung in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erfolgt, ist davon auszugehen, dass das Schutzgut Kulturgüter/Sachgüter nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt wird. Sollten im Rahmen der Realisierung Bodendenkmäler ermittelt werden, könnten diese, wenn möglich, als Teile der Kulturlandschaft in die Planung einbezogen werden. 5.6 Schutzgut Landschaft Durch die Planung wird sich die Qualität des Landschaftsbildes wesentlich verbessern. Die Anpflanzungen werden das Landschaftsbild vervollständigen und durch verschiedenste Elemente anreichern, die bisher fehlende Strukturierung wird geschaffen. Insbesondere die Horizontallee mit der überwiegend doppelten Baumreihe an der Grenze zur freien Landschaft wird zu einer eindrucksvollen Gliederung des Landschaftsbildes führen. 5.7 Schutzgut Mensch Die Erholungsfunktion wird erheblich verbessert und in vielen Bereichen des Gebietes durch die neuen Wegeführungen erst ermöglicht. Insbesondere für die ortsrandnahe Erholung der dort lebenden Einwohner/innen wird sich eine gravierende Aufwertung ergeben. Lärmbelästigungen durch die Planung (außer in der Bauphase) entstehen nicht. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wesentliche Wechselwirkungen, die über die üblichen funktionalen Zusammenhänge der einzelnen Schutzgüter hinausgehen, werden nicht erwartet. Diese wurden bei den Auswirkungen auf die Schutzgüter angesprochen. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Planung in jeder Hinsicht erhebliche positive Auswirkungen für alle Schutzgüter mit sich bringt. Lediglich das Schutzgut Boden wird durch den Neubau von Wegen in gewissem Umfang beeinträchtigt. Aber auch hierfür ergibt sich in der Bilanz eine positive Entwicklung. Seite 13 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM 6. Konkrete Eingriffsbewertung Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll einen wesentlichen Projektbaustein der Entwicklungskonzeption für den Grünzug „Am Alten Rhein“, den Nordpark Pulheim, planerisch sichern. Es handelt sich um eine Fläche von insgesamt ca. 100 ha. Hier soll in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten ein Landschaftspark entstehen. Da die einzelnen Maßnahmen bisher nur im groben Maßstab geplant sind, kann die Eingriffsbewertung für das gesamte Gebiet lediglich qualitativ erfolgen. Die oben geschilderten Auswirkungen zeigen in der Summe eine positive Prognose, d.h. die Umsetzung des Plankonzepts wird zu einer Aufwertung der Landschaft und des Naturhaushalts führen. Nach wie vor wird die landwirtschaftliche Nutzung vieler Flächen eine große Rolle spielen, d.h. die vorhandenen überwiegend als Pferdeweide genutzten Grünlandflächen sollen erhalten bleiben. Aber auch die Nutzung weiterer am Übergangsbereich zur freien Landschaft liegenden Flächen soll/kann weiterhin landwirtschaftlich geprägt sein. Insofern bleiben viele Flächen unverändert. Bauliche Eingriffe erfolgen in Form von neuen Fuß- und Radwegen, um das Gebiet für die Erholungssuchenden attraktiver zu gestalten. Ansonsten wird die Planung zu erheblichen Aufwertungen durch Pflanzmaßnahmen führen: Es entstehen Obstwiesen, Baumgruppen, Baumreihen und –alleen, Wiesen, Sukzessionsflächen und Gehölzgruppen auf Flächen, die bisher landwirtschaftlich genutzt werden. Für den ersten Realisierungsabschnitt, der zeitnah umgesetzt werden soll, wurde im Rahmen der Genehmigungsplanung eine Eingriffsbewertung durchgeführt, die diese Aufwertung im Ergebnis bestätigt und die im Folgenden beispielhaft dargestellt wird. Aus der Flächenübersicht geht hervor, dass die jetzt konkret überplante Fläche insgesamt 63.476 m² groß ist. Bei diesen Flächen handelt es sich überwiegend um Ackerland. Ca. 19.000 m² werden als Grünland genutzt. Diese Grünlandfläche wird auch nach der Planung zum ganz überwiegenden Teil weiterhin durch einen Landwirt als Grünland genutzt werden. Die Fläche wird durch einzelne Gehölzgruppen aufgewertet. Im Rahmen der Parkgestaltung werden neue Wege gebaut (teils mit Betondecken, teils als wassergebundene Decken; in einem Teilstück muss wegen des starken Gefälles Asphalt eingebaut werden). Daneben entstehen befestigte Plätze und Sandspielflächen. Die befestigten Flächen umfassen insgesamt 11.185 m². Die übrigen Flächen werden durch Pflanzungen und Gestaltung aus der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und aufgewertet. Die Größe dieser Flächen beträgt insgesamt 52.291 m². Hier entstehen Obstwiesen, Grünland in landwirtschaftlicher Nutzung, Sukzessionsflächen und extensiv genutzte Wiesenflächen. Es werden Baumreihen und Alleen gepflanzt sowie weitere heimische Gehölze. Bei den Obstbäumen wird auf regionale Sorten zurückgegriffen. Lediglich bei der den Park begrenzenden und die Horizontallee begleitenden Baumreihe wird eine Säulenform gewählt, ansonsten wird auf Zuchtformen verzichtet. Für die vorhandene landwirtschaftlich genutzte Fläche kann die Wertstufe 1,5 angesetzt werden. Die zukünftig befestigten Flächen erhalten die Wertstufe 0. Für die entstehenden Obstwiesen wird die Wertstufe 5 angesetzt, für die übrigen Flächen erhalten (Extensivwiesen, Sukzessionsflächen, Pflanzflächen) die Wertstufe 3,5. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass insgesamt eine erhebliche Aufwertung der Flächen erreicht wird. Der Wert vor der Planung ist um 76.838 Wertpunkte geringer als nach der Realisierung der geplanten Parklandschaft. Dabei wurde bei der Bewertung die Pflanzung der knapp 200 Bäume nicht gesondert berücksichtigt, so dass die zu erwartende Wertsteigerung noch erheblich höher ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Horizontallee nicht als durchgängig befestigter breiter Weg angelegt wird, sondern – angelehnt an die Charakteristik der vorhandenen Feldwege - mittig Seite 14 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM einen ein Meter breiten Grasstreifen erhält. Die durch die Umsetzung der Planung notwendigen Eingriffe können also mehr als kompensiert werden. Die Maßnahme führt also zu einer erheblichen Aufwertung dieses Landschaftsbereichs. Fläche insgesamt 63.476 m² Wert vor der Planung 44.251 x 1,5 66.377 Acker 19.225 x 3 57.675 landwirtschaftliches Grünland Summe: 124.052 Wert nach der Planung 11.185 x 10.1331 x 0 3 0 30.393 1.865 x 5 9.325 40.295 x 4 161.180 Summe: 200.890 Differenz + 76.838 7. befestigte Flächen landwirtschaftliches Grünland Obstwiesen Extensivwiesen, Sukzessionsflächen, Pflanzflächen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen und erheblichen Auswirkungen Beeinträchtigungen während der Bauphase sollen durch ein optimiertes und die Umweltbelange berücksichtigendes Baustellenmanagement sowie durch strikte Beachtung entsprechender Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Bodenarbeiten vermindert werden. Bei der Planung wurde darauf geachtet, dass Bestandsbäume möglichst nicht beeinträchtigt werden. Bei der Bauausführung werden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes berücksichtigt. 8. Alternative Konzepte und Nullvariante Die Nicht-Durchführung der Planung würde eine Festschreibung des vorhandenen Zustands mit sich bringen. Die positiven Veränderungen würden nicht eintreten. Mittelfristig wäre vielmehr das Entstehen neuer nach § 35 (1) BauGB privilegierter baulicher Anlagen in der Nähe zum Siedlungsrand zu erwarten. 9. Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben eher beschreibenden Charakter. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Die Eingriffsbewertung ist entsprechend der bisher vorhandenen Planvorgaben qualifiziert worden. Seite 15 von 16 STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.0 PULHEIM Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist insbesondere beim vorliegenden Planvorhaben im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen und im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität unverhältnismäßig hoch, so dass auf derartige Gutachten verzichtet werden kann. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 10. Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 11. Zusammenfassung Am Ortsrand von Pulheim soll ein ca. 100 ha großer Landschaftspark entstehen. Der Umsetzungszeitraum beträgt 30 Jahre. Das Planungsgebiet reicht von der Venloer Straße im Westen bis zur Orrer Straße im Osten von Pulheim. Die Änderung 16.0 des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des „Nordparks Pulheim“ schaffen. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, „Mensch“ und „Kultur- sowie sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt. Es hat sich gezeigt, dass durch das Planvorhaben lediglich ein Eingriff mit Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ermöglicht wird. Diese werden jedoch durch positive Auswirkungen sowohl auf das Schutzgut Boden selbst durch Aufgabe der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als auch durch die geplanten Anpflanzungen mehr als kompensiert. Weitere negative nachhaltige Beeinträchtigungen entstehen nicht, im Gegenteil ergeben sich auf Dauer gesehen positive Auswirkungen für alle untersuchten Schutzgüter. Pulheim, den 26.03.2010 Koordinierungsstelle Umweltschutz Seite 16 von 16