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Beschlussvorlage (1. Widmung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen" 2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen")

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28
Beschlussvorlage (1. Widmung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen"
2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen") Beschlussvorlage (1. Widmung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen"
2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen")

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Rat IV/601.04.21.63 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 21.04.2010 X 11.05.2010 X Frau Bündgens (Verfasser/in) 43/2010 nö. S. TOP 21.01.2010 (Datum) BETREFF: 1. Widmung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen" 2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen" VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: zu 1: Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Erschließungsanlage „Zu den Fußfällen“ in Stommeln gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) zu widmen. Die Flurstücke 935, 940, 954, 988, 989, 994, 1066, 1065, 1029, 1064, 1063 ,1062, 1020, 1061, 957 (teilweise) aus der Flur 8 werden als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet (in der Kartenanlage schraffiert dargestellt). -1- Der Teil des Flurstücks 957, der die fußläufige Verbindung der Straßen „Zu den Fußfällen“ und „Zum Ommelstal“ sicherstellt (vor Haus-Nr. 44, Flurstück 963), aus der Flur 8 wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart "Fußweg" im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. zu 2: Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zu den Fußfällen“ (Flurstücke 935, 940, 954, 988, 989, 994, 1066, 1065, 1029, 1064, 1063, 1062, 1020, 1061, 957 aus der Flur 8) in Stommeln gemäß beigefügter Anlage zu beschließen. ERLÄUTERUNGEN: zu 1: Die aufgeführten Flurstücke sind im Bebauungsplan 11 Stommeln als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und wurden zu Eigentum der Stadt Pulheim übertragen. Die Widmung ist Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge. Die Straße „Zu den Fußfällen“ wurde zwischenzeitlich endgültig ausgebaut. zu 2: Gemäß § 8 Absatz 1 der Erschließungsbeitragsatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage verfügen. Im Gegensatz hierzu wurde die Straße einheitlich in Verbundpflaster als Mischfläche hergestellt. Beitragspflichten können jedoch erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge abrechnen zu können. -2-