Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
Rat
IV/601.04.21.63
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
21.04.2010
X
11.05.2010
X
Frau Bündgens
(Verfasser/in)
43/2010
nö. S. TOP
21.01.2010
(Datum)
BETREFF:
1. Widmung der Erschließungsanlage "Zu den Fußfällen"
2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Zu den
Fußfällen"
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
zu 1:
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Erschließungsanlage „Zu den Fußfällen“ in Stommeln gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW
(StrWG) zu widmen.
Die Flurstücke 935, 940, 954, 988, 989, 994, 1066, 1065, 1029, 1064, 1063 ,1062, 1020, 1061,
957 (teilweise) aus der Flur 8 werden als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung
auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4
Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet (in der Kartenanlage schraffiert dargestellt).
-1-
Der Teil des Flurstücks 957, der die fußläufige Verbindung der Straßen „Zu den Fußfällen“ und
„Zum Ommelstal“ sicherstellt (vor Haus-Nr. 44, Flurstück 963), aus der Flur 8 wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart "Fußweg" im Sinne von § 3
Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit
der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
zu 2:
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zu den Fußfällen“ (Flurstücke
935, 940, 954, 988, 989, 994, 1066, 1065, 1029, 1064, 1063, 1062, 1020, 1061, 957 aus der Flur
8) in Stommeln gemäß beigefügter Anlage zu beschließen.
ERLÄUTERUNGEN:
zu 1:
Die aufgeführten Flurstücke sind im Bebauungsplan 11 Stommeln als öffentliche Verkehrsfläche
ausgewiesen und wurden zu Eigentum der Stadt Pulheim übertragen.
Die Widmung ist Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge.
Die Straße „Zu den Fußfällen“ wurde zwischenzeitlich endgültig ausgebaut.
zu 2:
Gemäß § 8 Absatz 1 der Erschließungsbeitragsatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind
Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage
verfügen. Im Gegensatz hierzu wurde die Straße einheitlich in Verbundpflaster als Mischfläche
hergestellt. Beitragspflichten können jedoch erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b
der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge abrechnen zu können.
-2-