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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 43/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
9,6 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 43/2010)

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Inhalt der Datei

A n l a g e zur Vorlage =========================================================================== Abweichungssatzung vom gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zur Zeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Zu den Fußfällen“ in Stommeln =========================================================================== Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I Seite 2585) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW Seite 514) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Abweichungssatzung beschlossen: I Die Erschließungsanlage „Zu den Fußfällen" in Stommeln wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung in Verbundpflaster als Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt. II Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung. III Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.