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Beschlussvorlage (Einführung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Pulheim ab dem Schuljahr 2010/11)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
01.06.2010
Erstellt
21.05.10, 18:48
Aktualisiert
21.05.10, 18:48
Beschlussvorlage (Einführung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Pulheim ab dem Schuljahr 2010/11) Beschlussvorlage (Einführung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Pulheim ab dem Schuljahr 2010/11)

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit II / 40 13 13 (Amt/Aktenzeichen) Termin 01.06.2010 ö. S. X Herr Kuron (Verfasser) 141/2010 nö. S. TOP 7 19.04.2010 (Datum) BETREFF: Einführung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Pulheim ab dem Schuljahr 2010/11 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: GHS Pulheim / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit beschließt, dem Antrag der Gemeinschaftshauptschule Pulheim zur Einführung des „Gemeinsamen Unterrichts“ nach § 20 Abs. 7 Schulgesetz ab dem Schuljahr 2010/11 zuzustimmen. ERLÄUTERUNGEN: Aufgrund der Beschlüsse der Lehrerkonferenz vom 02.12.2009 (14 dafür bei 4 Enthaltungen) und des Eilausschusses der Schulkonferenz vom 18./19.01.2010 (einstimmig) möchte die GHS Pulheim ab dem Schuljahr 2010/11 die Form des „Gemeinsamen Unterrichts (GU)“ einführen. -1- Im GU lernt ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Kindern ohne einen solchen Bedarf in einer allgemeinen Schule. Hierbei wird die Lehrkraft der allgemeinen Schule durch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterstützt. Die förderbedürftigen Kinder können durch den GU die Abschlüsse der allgemeinen Schule bzw. die Abschlüsse in den Bildungsgängen entsprechender Förderschwerpunkte erreichen. Gemäß § 20 Abs. 7 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde den GU einrichten, wenn die Schule dafür sächlich und personell ausgestattet ist. Die zuständige Schulamtsdirektorin beim Rhein-Erft-Kreis sieht im Hinblick auf das Konzept der Schule und den derzeitigen räumlichen Gegebenheiten keine Hindernisse für die Durchführung des GU. Nach der derzeitigen Planung sollen fünf Kindern in den GU (durch Zuweisung des Schulamtes des Rhein-Erft-Kreises) aufgenommen werden, die sonderpädagogische Begleitung würde durch Lehrkräfte der Schule an der Jahnstraße erfolgen. Der Einrichtung des GU muss der Schulträger nach § 20 Abs.7 Schulgesetz zustimmen. -2-