Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
01.06.2010
Erstellt
21.05.10, 18:48
Aktualisiert
21.05.10, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
II / 40 13 13
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
01.06.2010
ö. S.
X
Herr Kuron
(Verfasser)
141/2010
nö. S. TOP
7
19.04.2010
(Datum)
BETREFF:
Einführung des "Gemeinsamen Unterrichts" an der Gemeinschaftshauptschule Pulheim
ab dem Schuljahr 2010/11
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
GHS Pulheim / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher
Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit beschließt,
dem Antrag der Gemeinschaftshauptschule Pulheim zur Einführung des „Gemeinsamen
Unterrichts“ nach § 20 Abs. 7 Schulgesetz ab dem Schuljahr 2010/11 zuzustimmen.
ERLÄUTERUNGEN:
Aufgrund der Beschlüsse der Lehrerkonferenz vom 02.12.2009 (14 dafür bei 4 Enthaltungen)
und des Eilausschusses der Schulkonferenz vom 18./19.01.2010 (einstimmig) möchte die
GHS Pulheim ab dem Schuljahr 2010/11 die Form des „Gemeinsamen Unterrichts (GU)“
einführen.
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Im GU lernt ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Kindern ohne
einen solchen Bedarf in einer allgemeinen Schule. Hierbei wird die Lehrkraft der allgemeinen
Schule durch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterstützt. Die förderbedürftigen Kinder
können durch den GU die Abschlüsse der allgemeinen Schule bzw. die Abschlüsse in den
Bildungsgängen entsprechender Förderschwerpunkte erreichen.
Gemäß § 20 Abs. 7 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde den GU einrichten, wenn
die Schule dafür sächlich und personell ausgestattet ist. Die zuständige Schulamtsdirektorin
beim Rhein-Erft-Kreis sieht im Hinblick auf das Konzept der Schule und den derzeitigen
räumlichen Gegebenheiten keine Hindernisse für die Durchführung des GU.
Nach der derzeitigen Planung sollen fünf Kindern in den GU (durch Zuweisung des Schulamtes des Rhein-Erft-Kreises) aufgenommen werden, die sonderpädagogische Begleitung
würde durch Lehrkräfte der Schule an der Jahnstraße erfolgen.
Der Einrichtung des GU muss der Schulträger nach § 20 Abs.7 Schulgesetz zustimmen.
-2-