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Beschlussvorlage (Übertragungen von Ermächtigungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in das Haushaltsjahr 2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.03.2010
Erstellt
27.05.10, 18:41
Aktualisiert
27.05.10, 18:41
Beschlussvorlage (Übertragungen von Ermächtigungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in das Haushaltsjahr 2010) Beschlussvorlage (Übertragungen von Ermächtigungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in das Haushaltsjahr 2010)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat III / 20 Termin ö. S. 16.03.2010 X Herr Vierkotten / Frau Tatas (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 88/2010 nö. S. TOP 02.03.2010 (Datum) BETREFF: Übertragungen von Ermächtigungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in das Haushaltsjahr 2010 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja nein X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat nimmt die in den beigefügten Übersichten dargestellten Übertragungen von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in das Haushaltsjahr 2010 zur Kenntnis. ERLÄUTERUNGEN: Nach § 22 Abs. 1 GemHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Dies betrifft den konsumtiven Bereich. Darüber hinaus bleiben zweckgebundene Erträge und Einzahlungen und die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung der Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigun-1- gen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§22 Abs. 3 GemHVO). Die nach § 22 Abs. 1 und 3 ermittelten Ermächtigungsübertragungen für den konsumtiven Bereich wurden in Anlage I zusammengestellt. Die Ermächtigungsübertragungen für den investiven Bereich werden nach § 22 Abs. 2 und 3 GemHVO ermittelt. Nach § 22 Abs. 2 GemHVO bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen bei Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seine wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden konnte. Die Ermächtigungsübertragungen, die den investiven Bereich betreffen (§ 22 Abs. 2 GemHVO) wurden in Anlage II zusammengestellt. Dem Rat der Stadt Pulheim ist nach § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die in Anlage I und II aufgeführten Übertragungen werden in der maximal möglichen Höhe ausgewiesen. Die Übertragungen erfolgen jedoch vorbehaltlich notwendiger Korrekturen, die sich aus den Jahresabschlussarbeiten ergeben und zu Reduzierungen führen können. Die ermittelten Ermächtigungsübertragungen werden zum jetzigen Zeitpunkt dem Rat vorgelegt, damit insbesondere für die Fortführung bereits in 2009 begonnener Baumaßnahmen Mittel in 2010 bereit gestellt werden können. Anlage I – Übertragungen im konsumtiven Bereich Die maximal mögliche Ermächtigungsübertragung für Aufwendungen beläuft sich für das Jahr 2009 auf 1.420.722,65 €. Da die Übertragungen die entsprechenden Haushaltspositionen des Haushaltsplanes 2010 erhöhen, führen sie zu einer Steigerung des Defizits im Ergebnisplan von 1.425.050 € auf insgesamt 2.845.772,65 €. Die Ermächtigungsübertragungen in das Jahr 2010 sind durch Minderaufwendungen im Vorjahr finanziert. Die Übertragungen der Auszahlungen belaufen sich auf 4.536.217,09 € und erhöhen die Finanzkonten im Finanzplan 2010 entsprechend. Auch hier ist eine Finanzierung über Einsparungen in 2009 in voller Höhe gegeben. Die Differenz zwischen übertragenen Aufwendungen und Auszahlungen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass gesetzlich vorgeschriebene Rückstellungen im Rahmen des Jahresabschlusses zu bilden sind und diese die übertragbaren Aufwendungen reduzieren. Anlage II – Übertragungen für den investiven Bereich Die maximal möglichen Ermächtigungsübertragungen belaufen sich für das Jahr 2009 auf 37.332.854,05 €. Dies hat ausschließlich Auswirkungen auf den Finanzplan. Da in gleicher Höhe Einsparungen im Jahr 2009 erzielt wurden, ist eine Finanzierung in voller Höhe sicher gestellt. Um diese Sachlage für die Zukunft zu verbessern, werden ab dem Haushalt 2011 im Rahmen der Haushaltsberatungen von den Fachämtern vorab Prognosen über den Mittelabfluss bis zum 31.12. des Jahres gefordert. Verbleibende Beträge werden im Haushalt des Folgejahres als Wiederholungsveranschlagung dargestellt. Dadurch wird sich das zu übertragende Volumen sehr deutlich reduzieren. -2-