Daten
Kommune
Pulheim
Größe
54 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
24.02.2010
ö. S.
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
50/2010
nö. S. TOP
27.01.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch
Bereich: Dormagener Straße, Hausnummer 16 bis 22a
Überschreitung der rückwärtige Baugrenze
Änderung gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan
Nr. 33 Stommelerbusch (Bereich: Dormagener Straße, Hausnummer 16 bis 22a, Gemarkung
Stommeln, Flur 24, Flurstücke 225 bis 232 einschließlich) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
zu ändern.
-1-
Ziel der Änderung ist es, rückwärtige Anbauten planungsrechtlich zu ermöglichen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes
Nr. 33 Stommelerbusch nicht berührt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch
1301". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch behalten
weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem vorgelegten Änderungsentwurf und der vorgelegten
Begründung des Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch 1301, die Beteiligung gemäß § 13
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen.
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
ERLÄUTERUNGEN:
Anlieger der Dormagener Straße im Bereich der Hausnummern 16 bis 38 haben einen Antrag gestellt, die Tiefe derBaufläche, innerhalb welcher ihre Häuser errichtet wurden, auf 16 Meter zu vergrößern. Ziel ist, die Errichtung von Wintergärten oder Terrassenüberdachungen zu ermöglichen.
Die in Rede stehenden Grundstücke befinden sich zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch und zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 Stommelerbusch.
Der Bereich der Dormagener Straße, Hausnummer 16 bis 22a, Gemarkung Stommeln, Flur 24,
Flurstücke 225 bis 232 einschließlich liegt im Geltungsbereich des seit 1994 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch. Die festgesetzte Baufläche ist 14 Meter tief und durch
Baugrenzen definiert. Die entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes errichteten Gebäude liegen innerhalb der Baufläche, bieten jedoch keine Möglichkeit der Errichtung von Wintergärten und Terrassenüberdachungen in einer üblichen Tiefe von 3,0 Metern, da diese nicht mehr
in der überbaubaren Fläche liegen.
Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ≤ 2,0 Meter ist für diesen Bereich ausreichend
für die Möglichkeit zur Errichtung von eingeschossigen Anbauten an den Bestand. Diese Art der
Festsetzung ist bei der Erstellung neuer Bebauungspläne mittlerweile üblich, um dem meist später
folgenden Wunsch der Bauherren, Wintergärten und/oder Terrassenüberdachungen errichten zu
können, nachzukommen.
Die Verwaltung schlägt vor, die rückwärtige Baugrenze um ≤ 2,0 Meter überschreiten zu können,
um eingeschossige Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bei den Grundstückstiefen von ca. 35 Metern, planungsrechtlich zu ermöglichen.
-2-