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Anfrage (Anfrage bzgl. Brand Gaststätte "Em Krötzsche", E.-Gymnich am 12.04.2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Anfrage (Anfrage bzgl. Brand Gaststätte "Em Krötzsche", E.-Gymnich am 12.04.2009) Anfrage (Anfrage bzgl. Brand Gaststätte "Em Krötzsche", E.-Gymnich am 12.04.2009)

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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Kurt Kukla Balkhausener Straße 31 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Rechts-u.Ordnungsamt Bonner Str. 9-11 Herr/Frau Hülsebus 0 22 35 / 409-810 - 32 - 22.06.2009 Ihre Anfrage vom 20.04.2009 Rat Betrifft: F 232/2009 30.06.2009 Anfrage bzgl. Brand Gaststätte "Em Krötzsche", E.-Gymnich am 12.04.2009 Sehr geehrter Herr Kukla, wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr am 21.04.2009 durch die Verwaltung vorgetragen wurde, erfolgten durch den Statiker, Herrn Dipl.-Ing. Wetlar, 2 Ortstermine an der Brandstätte in Gymnich. Der 1. Termin fand am 11.04.2009 gegen 10.oo Uhr und der 2. Termin am 14.04.2009 statt. Hierzu traf Herr Wetzlar folgende Aussagen: 1. Termin Eine Einsturzgefahr der äußeren Gebäudehülle besteht nicht. Die Außenwände des Gebäudes sind aus massivem Mauerwerk und enthalten noch ausreichend aussteifende Elemente, um die Standsicherheit der äußeren Hülle zu gewährleisten. Zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraums sind die Glasscherben der geplatzten Fensterscheiben und die Dachziegel zu entfernen. 2. Termin Der Innenbereich des Gebäudes ist nicht mehr standsicher. Die Holzbalkendecke zwischen dem Erd- und Obergeschoss zeigt erhebliche Brandschäden und die aus Stahlträgern bestehende Abfangkonstruktion im Bereich des Gastraumes und der Dachkonstruktion des Saales hat durch die enormen Temperaturen während des Brandes jegliche Festigkeit verloren. Das Gebäude darf deshalb außer durch Spezialkräfte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen nicht betreten werden. Somit waren zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraumes die Glasscherben der geplatzten Fensterscheiben und die Dachziegel zu entfernen. Nach Ausführung dieser Arbeiten wäre eine Sperrung des öffentlichen Verkehrsraumes nicht oder nicht mehr erforderlich gewesen. Zu Frage 1) Die Aufgaben der Feuerwehr sind vielfältig. Neben der Bekämpfung von Schadensfeuern umfassen sie Einsätze bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen sowie technische Hilfeleistungen. Grundvoraussetzung beim Tätigwerden der Feuerwehr ist jedoch im konkreten Einsatz zwischen dem Schutz der durch das Feuer gefährdeten Personen und Sachen und dem Schutz unbeteiligter Dritter abzuwägen. Diese Grundsätze sind während der gesamten Einsatzdauer zu beachten. Der Einsatz in Gymnich endete mit Abschluss der Löscharbeiten. Weitergehende Maßnahmen wie z.B das Entfernen der Glasscherben der geplatzten Fensterscheiben, sowie die Entfernung der Dachziegel gehörten nicht mehr zu den originären Aufgaben der Feuerwehr. Insoweit hatte die Feuerwehr keine Rechtsgrundlage, welche sie hinsichtlich der Ausführung dieser Tätigkeiten legitimierte. Zu Frage 2) Die verkehrslenkenden Maßnahmen – Einrichtung der Umleitungsstrecke – erfolgten durch die Polizei. Insoweit wäre auch die Polizei hinsichtlich der Einrichtung eines absoluten Halteverbotsschildes im Bereich der Brüggener Str. 16 – 20 der zuständige Ansprechpartner gewesen. Korrekterweise hätte die Feuerwehr an die Polizei verweisen müssen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Erner) -2-