Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Kurt Kukla
Balkhausener Straße 31
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Rechts-u.Ordnungsamt
Bonner Str. 9-11
Herr/Frau Hülsebus
0 22 35 / 409-810
- 32 -
22.06.2009
Ihre Anfrage vom 20.04.2009
Rat
Betrifft:
F 232/2009
30.06.2009
Anfrage bzgl. Brand Gaststätte "Em Krötzsche", E.-Gymnich am 12.04.2009
Sehr geehrter Herr Kukla,
wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr am 21.04.2009
durch die Verwaltung vorgetragen wurde, erfolgten durch den Statiker, Herrn Dipl.-Ing. Wetlar, 2
Ortstermine an der Brandstätte in Gymnich. Der 1. Termin fand am 11.04.2009 gegen 10.oo Uhr
und der 2. Termin am 14.04.2009 statt. Hierzu traf Herr Wetzlar folgende Aussagen:
1. Termin
Eine Einsturzgefahr der äußeren Gebäudehülle besteht nicht. Die Außenwände des Gebäudes
sind aus massivem Mauerwerk und enthalten noch ausreichend aussteifende Elemente, um die
Standsicherheit der äußeren Hülle zu gewährleisten. Zur Sicherheit des öffentlichen
Verkehrsraums sind die Glasscherben der geplatzten Fensterscheiben und die Dachziegel
zu entfernen.
2. Termin
Der Innenbereich des Gebäudes ist nicht mehr standsicher. Die Holzbalkendecke zwischen dem
Erd- und Obergeschoss zeigt erhebliche Brandschäden und die aus Stahlträgern bestehende
Abfangkonstruktion im Bereich des Gastraumes und der Dachkonstruktion des Saales hat durch
die enormen Temperaturen während des Brandes jegliche Festigkeit verloren. Das Gebäude darf
deshalb außer durch Spezialkräfte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen nicht betreten
werden.
Somit waren zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraumes die Glasscherben der geplatzten
Fensterscheiben und die Dachziegel zu entfernen. Nach Ausführung dieser Arbeiten wäre eine
Sperrung des öffentlichen Verkehrsraumes nicht oder nicht mehr erforderlich gewesen.
Zu Frage 1)
Die Aufgaben der Feuerwehr sind vielfältig. Neben der Bekämpfung von Schadensfeuern
umfassen sie Einsätze bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen sowie technische
Hilfeleistungen. Grundvoraussetzung beim Tätigwerden der Feuerwehr ist jedoch im konkreten
Einsatz zwischen dem Schutz der durch das Feuer gefährdeten Personen und Sachen und dem
Schutz unbeteiligter Dritter abzuwägen. Diese Grundsätze sind während der gesamten
Einsatzdauer zu beachten.
Der Einsatz in Gymnich endete mit Abschluss der Löscharbeiten. Weitergehende Maßnahmen wie
z.B das Entfernen der Glasscherben der geplatzten Fensterscheiben, sowie die Entfernung der
Dachziegel gehörten nicht mehr zu den originären Aufgaben der Feuerwehr. Insoweit hatte die
Feuerwehr keine Rechtsgrundlage, welche sie hinsichtlich der Ausführung dieser Tätigkeiten
legitimierte.
Zu Frage 2)
Die verkehrslenkenden Maßnahmen – Einrichtung der Umleitungsstrecke – erfolgten durch die
Polizei. Insoweit wäre auch die Polizei hinsichtlich der Einrichtung eines absoluten
Halteverbotsschildes im Bereich der Brüggener Str. 16 – 20 der zuständige Ansprechpartner
gewesen. Korrekterweise hätte die Feuerwehr an die Polizei verweisen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Erner)
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