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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 113/2010 - BP-Entwurf220 GN_Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
628 kB
Datum
28.04.2010
Erstellt
28.04.10, 19:38
Aktualisiert
28.04.10, 19:38

Inhalt der Datei

Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Brigitte Christ Erkelenz, den 21. Dezember 2009 zuletzt geändert am 24. Februar 2010 1 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung INHALT 1 AUSGANGSSITUATION – PLANUNGSZIEL ................................................. 1 2 LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH .......... 2 3 AUSWIRKUNGSANALYSE ........................................................................... 2 4 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN ......................................................... 4 5 PLANINHALT.............................................................................................. 6 5.1 Städtebaulicher Entwurf................................................................................................. 6 6 BEGRÜNDUNG PLANUNGSRECHTLICHER FESTSETZUNGEN ...................... 7 6.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................. 7 6.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................ 8 6.3 Überbaubare Grundstücksfläche ..................................................................................... 9 6.4 Nebenanlagen ............................................................................................................... 9 6.5 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen .................................... 10 6.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht...................................................................................... 10 6.7 Immissionsschutz ........................................................................................................ 10 6.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) ................................................................................................. 13 6.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ........................................................... 14 6.10 Erschließung (Verkehr, Ver- und Entsorgung) ............................................................ 14 6.10.1 Straßenverkehr ................................................................................................. 14 6.10.2 Technische Infrastruktur ................................................................................... 15 7 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT/LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG ......................................................................................... 16 8 STÄDTEBAULICHE KENNZIFFERN............................................................ 16 9 HINWEISE ............................................................................................... 16 10 UMWELTBERICHT .................................................................................... 17 10.1 Einleitung ................................................................................................................ 17 2 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 10.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ................................ 17 10.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ......................... 17 10.2 Beeinträchtigungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter ......................................... 18 10.2.1 Schutzgut Boden .............................................................................................. 18 10.2.2 Schutzgut Wasser ............................................................................................. 19 10.2.3 Schutzgut Klima und Luft .................................................................................. 19 10.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen ............................................................................ 20 10.2.5 Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................. 21 10.2.6 Schutzgut Mensch ............................................................................................ 21 10.2.7 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 22 10.3 Erläuterungen und Hinweise zu den landespflegerischen Maßnahmen ......................... 22 10.3.1 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ............................................................. 22 10.4 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .......................................................... 22 10.5 Entwicklungsprognosen ............................................................................................ 22 10.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................ 22 10.5.2 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ..................................................................................................................... 23 10.6 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .............................. 24 10.7 Externe Ausgleichsflächen und -maßnahmen ............................................................. 24 10.8 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ..................... 25 10.9 Vorhabenalternativen ............................................................................................... 25 10.9.1 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) .......................... 25 10.9.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................ 26 11 ANHANG .................................................................................................. 27 1 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 1 AUSGANGSSITUATION – PLANUNGSZIEL Die Kreisstadt Bergheim liegt ca. 20 km Luftlinie vom Ballungszentrum Köln entfernt und umfasst ein Gebiet von ca. 96 qkm. Innerhalb des Stadtgebietes, zu welchem insgesamt 15 Stadtteile zählen, leben ca. 62.250 Einwohner. Bergheim ist Kreisstadt des Rhein-Erft-Kreises und ist zweitgrößte Stadt des Kreises. Die Kreisstadt verfügt über ein vielfältiges Angebot an schulischen, sportlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen und bietet daher ein attraktives Umfeld. Das Ziel der Kreisstadt Bergheim ist langfristig, die Einwohnerzahl auf dem heutigen Stand zu halten. Dies erfordert neue Wohnbereiche, die in den einzelnen Ortschaften entwickelt werden sollen. Plangebiet Abb. 1: Übersicht des Stadtgebietes von Bergheim Quelle: www.tim-online.nrw.de Der Ortsteil Glessen mit ca. 5.300 Einwohnern bildet den östlichsten Stadtteil des Stadtgebietes von Bergheim. Durch die Landesstraßen 91 und 213 ist Glessen an das überregionale Verkehrsnetz angeschlossen. Das Bundesautobahnnetz ist in ca. 10-15 Autominuten (A4, A1) zu erreichen. Eine der Buslinien im Ort verbindet Glessen mit Königsdorf, wo sich eine S-Bahnstation nach Köln befindet. Diese günstige Lage mit der Nähe zum Ballungsraum Köln und des dennoch ländlichen Charakters, sowie das Angebot an wichtigen Geschäften und Einrichtungen machen Glessen zu einem attraktiven Wohnstandort. Die wachsende Bevölkerungszahl in Glessen erfordert die weitere Ausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen, um den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung zu decken. Im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept Bergheim1 wird zur Sicherstellung eines ausreichenden und zukunftssichernden Nahversorgungsangebotes in Glessen ein Nahversorgungsstandort notwendig. Nach Abstimmung mit der Stadt und der Bezirksregierung wird der hier geplante Standort aufgrund seiner städtebaulich integrierten Lage favorisiert. 1 Dr. Haensch, W. (2009): „Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept Bergheim“, CIMA, Köln, S. 47-50 2 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung In der näheren Umgebung sollen zur Ergänzung des geplanten Einzelhandels Betriebe im Zusammenhang mit Wohnen angesiedelt werden können. Im Plangebiet befindet sich bereits ein zweigeschossiges Gebäude. Das restliche Gebiet dient der Landwirtschaft (Ackerbau). Es erfolgt folglich eine Planung auf einer anthropogen genutzten Fläche, so dass völlig unberührte Bereiche des Stadtteils Glessen verschont bleiben. Das Gebiet ist derzeit nicht überplant, so dass hier ein Planungsbedürfnis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht. Ziel der städtebaulichen Planung ist es, ein ausreichendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen und Gewerbe-/Wohnflächen zur Verfügung zu stellen. Das Plangebiet wird als Sonstiges Sondergebiet und Mischgebiet ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gebiet Wohnbaufläche ausweist, wird im Parallelverfahren geändert. 2 LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils von Glessen am Kreuzungsbereich der L 91 und L 213. Nördlich des Plangebietes verläuft die L 213 (Brauweilerstraße) mit einem nördlich hiervon liegendem Wohn- und Mischgebiet. Nordöstlich liegt ein Gewerbegebiet. Im Osten und Süden grenzt landwirtschaftliche Fläche an das Plangebiet. Im Westen verläuft die L 91 (Dansweilerstraße) mit angrenzender Wohnbebauung. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flächen der Gemarkung Hüchelhoven, Flur 18, Flurstücke 52, 104 (teilw.), 147 (teilw.), 153 (teilw.), 414-421, 422 (teilw.), 423, 443-451. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche Abb. 2: Lage des Plangebietes von ca. 1,3 ha, wovon ca. 10.569 qm auf das Sonstige Sondergebiet und ca. Quelle: www.tim-online.nrw.de 409 qm auf das Mischgebiet fallen. Die verfahrensgegenständliche Fläche wird derzeit fast vollständig landwirtschaftlich genutzt und ist folglich überwiegend unbebaut. Im nordwestlichen Bereich befindet sich ein Gebäude mit angrenzender Gartenfläche im Plangebiet. 3 AUSWIRKUNGSANALYSE Das Ziel der Planung ist, ein Nahversorgungszentrum zu schaffen. Die Kreisstadt Bergheim möchte auch im Ortsteil Glessen ein ausreichendes Angebot an Lebensmitteln in Form eines Vollsortimenters und eines Discounters vorhalten. Zur Prüfung der Verträglichkeit und der Auswirkung der Pla- 3 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung nung mit den bestehenden Einzelhandelseinrichtungen in Bergheim und der Umgebung wurde eine Untersuchung durchgeführt. Die Daten der vorhandenen Verkaufsfläche in Glessen wurden im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes ermittelt.2 In Glessen herrscht eine sehr kleinteilige Einzelhandelsstruktur vor, welche durch kleine Verkaufsflächen (keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe) geprägt ist. Nahrungs- und Genussmittel 895 qm Übriger Täglicher Bedarf 595 qm Übriger Bedarf insgesamt 730 qm Verkaufsfläche insgesamt 2.220 qm Stand Februar 2010 Der im Jahre 2009 aufgegebene Lebensmittelmarkt mit ca. 510 qm wurde bereits aus der Berechnung herausgenommen, so dass sich die 895 qm auf die aktuelle Einzelhandelssituation in Glessen beziehen. Beim täglichen Bedarf handelt es sich um Gesundheits- und Körperpflegeprodukte, Schnittblumen und Zeitschriften. Analyse der vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen im Ortsteil Glessen Die oben vorgenommene Einteilung zeigt den geringen Verkaufsflächenanteil von Nahrungs- und Genussmitteln. Das Angebot dient einer Bedienung der unmittelbaren Nachbarschaft und innerhalb der städtischen Grenzen, bietet jedoch in Menge und Art keine ausreichende Versorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs. Eine städtebauliche und wirtschaftliche Notwendigkeit ist jedoch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit einem vollumfänglichen Sortiment und Angebot. Dies soll in konzentrierter Form an einem Ort mit günstigem verkehrlichen Anschluss entstehen. Synergieeffekte können auf diese Weise optimal genutzt, Verkehrswege minimiert und eine umfangreiche Versorgung, sowohl mit Lebensmitteln, als auch mit Waren des täglichen Bedarfs ermöglicht werden. Dem politischen Willen entsprechend soll das im Ortsteil befindliche Kaufkraftpotential auch hier gebunden werden. Vorhandene einzelhandelsrelevante Kaufkraft in Bergheim-Glessen: 37,8 Mio € Vorhandener Umsatz in Bergheim-Glessen: 8,96 Mio € Angenommener durchschnittlicher Umsatz in € je qm (Flächenproduktivität) ( Quelle: IHK Aachen, CIMA Stadtmarketing GmbH, GfK Prisma ): Vollsortimenter ca. 4.000 € je qm Discounter ca. 5.500 € je qm Rechnung Kaufkraftüberschuss Ortsteil Glessen: Geplante Verkaufsfläche x Angenommener durchschnittlicher Umsatz je qm = Umsatz Vollsortimenter bzw. Discounter Vollsortimenter 2 ca. 1.700 qm x ca. 4.000 € je qm = ca. 6.800.000 € Dr. Haensch, W. (2009): „Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept Bergheim“, CIMA, Köln 4 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Discounter ca. 800 qm x ca. 5.500 € je qm = ca. 4.400.000 € ca. 11.200.000 € Vorhandene einzelhandelsrelevante Kaufkraft - vorhandener Umsatz Glessen – geplanter Umsatz = Verbleibendes Kaufkraftpotential ca. 37,8 Mio. € - ca. 8.960.000 € - ca. 11.200.000 € = 17.640.000 € Es besteht der politische Auftrag für die Kreisstadt Bergheim, die vorhandene Kaufkraft innerhalb des Stadtgebietes und der einzelnen Ortsteile zu halten. Die momentane Situation weist jedoch einen Kaufkraftüberschuss und somit einen Kaufkraftabfluss auf. Das heißt, dass große Mengen der Kaufkraft nicht im Ortsteil Glessen gebunden werden können und verloren gehen, da der Nachfrage nach Waren kein entsprechendes Angebot gegenüber steht. Folglich bedeutet die Planung des „Sonstigen Sondergebietes“ mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ einen notwendigen Ausbau des Angebotes zur Befriedigung des vorhandenen Bedarfs und eine wirtschaftlich notwendige Bindung der gemeindlichen Kaufkraft im Ortsteil selber. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass aufgrund der Erschließung bzw. Planung neuer Wohngebiete im Ortsteils Glessen ein verstärkter zukünftiger Bevölkerungszuwachs mit einem entsprechend verstärktem Bedarf der Versorgung zu erwarten sein wird. 4 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN Landesentwicklungsprogramm (LEPro) Die bisherige landesplanerische Kernvorschrift für großflächigen Einzelhandel aus § 24 Abs. 3 LEPro wurde ab dem 5. Juli 2007 durch § 24 a LEPro ersetzt. Dieses Ziel der Raumordnung ist bei der Planung und Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben zu beachten. Demnach dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB, wie dies bei dieser Planung zutrifft, nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) geplant werden. Im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für die Kreisstadt Bergheim wurde für den Stadtteil Glessen ein Zentraler Versorgungsbereich ermittelt, der in seiner Abgrenzung auch den Bereich der FNP-Änderung umfasst. Desweiteren wurde Glessen als Nahversorgungszentrum eingestuft. Die Planung entspricht folglich § 24 a LEPro. 5 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Regionalplan Plangebiet Abb. 3: Ausschnitt des Regionalplanes Im gültigen Regionalplan3 ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. In diesem Bereich „sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind“4. Zudem ist als Ziel 1 aufgeführt, dass Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in ASB geplant werden dürfen. Die L 213 (Dansweilerstraße) ist als überörtliche Straße dargestellt. Nicht unmittelbar am Plangebiet befindet sich im Süden „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung. Quelle: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/gremien/ regionalplaung/teilabschnitt_aachen/ index.html Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan ist das gesamte Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Parallel zum Verfahren erfolgt die Darstellung im Bereich der Einzelhandelsnutzung einschließlich der kleinen Mischgebietsfläche als Sonderbaufläche. Plangebiet Abb. 4: Ausschnitt aus dem FNP Quelle: Stadt Bergheim 3 Bezirksregierung Köln (2003): Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: 01/08), Köln 4 Bezirksregierung Köln (2006): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg, 2. Auflage, Köln, S. 13 6 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt im Bereich des Landschaftsplanes 7 "Rommerskirchner Lössplatte". Der Landschaftsplan 7 stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 2 "Anreicherung" dar und setzt südlich an der L 213 die Pflanzung einer Baumreihe (NT. 5.2-112) fest. Die Pflanzung wurde in den Bebauungsplan durch zeichnerische Festsetzung von Bäumen aufgenommen. Schutzgebiete Das Plangebiet liegt, wie ein Großteil des gesamten Gebietes von Bergheim, im Naturpark Rheinland. Westlich des Plangebietes sind die Bestandsbäume wegen ihrer Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes geschützt (§ 23 b LG und § 29 BNaSchG). Dieser geschützte Landschaftsbestandteil (LB 2.4-46) „11 Linden und 15 Ahorn an der L 91 am östlichen Ortsrand von Glessen" dient, in Form einer dominanten Baumreihe, derzeit der Ortsrandeingrünung und zukünftig der Prägung des Ortsbildes. Südwestlich von Glessen befindet sich das Naturschutzgebiet „Quellgebiet Glessener Bach“. Im Süden von Glessen befindet sich Naturschutz- und FFH-Schutzgebiet „Königsdorfer Forst“. Schutzgebiete nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind jedoch durch die Planung nicht betroffen. Andere fachrechtliche Schutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. 5 PLANINHALT 5.1 Städtebaulicher Entwurf Mischgebiet Das Mischgebiet soll die Möglichkeit eröffnen, Betriebe im Zusammenhang mit Wohnen anzusiedeln. Die möglichen Nutzungen eines Mischgebietes bieten sich als gute Ergänzung zu den im Sondergebiet geplanten Einzelhandelsbetrieben an. Das Gebäude wird wie bisher von der Dansweilerstraße erschlossen. Eine Erschließung über das SO-Gebiet ist aber nicht ausgeschlossen. Sonstiges Sondergebiet Im Plangebiet sollen zwei Nahversorger (Vollsortimenter und Discounter) mit einer Verkaufsfläche (VK) von insgesamt 2.500 qm realisiert werden. Es ist vorgesehen, den Gebäudekomplex im westlichen Bereich des Grundstückes zu errichten, um eine Abschirmung in Richtung der westlich gelegenen Wohnbebauung zu bilden. Das Gebäude schirmt folglich die entstehenden Immissionen des Parkplatzes mit ca. 163 Stellplätzen und des Eingangsbereiches des Marktes ab, so dass Lärmimmissionen auf die bestehende Wohnbebauung vermindert werden können und ein städtebaulich ansprechendes Erscheinungsbild entsteht. Der Zulieferbereich befindet sich im nördlichen und südlichen Bereich. Das Sondergebiet wird durch eine Zufahrt von der Brauweilerstraße und einer weiteren von der Dansweilerstraße erschlossen. 7 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 6 BEGRÜNDUNG PLANUNGSRECHTLICHER FESTSETZUNGEN 6.1 Art der baulichen Nutzung Mischgebiet Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet im westlichen Teilbereich wird als „Mischgebiet“ (MI) ausgewiesen, da dieses hauptsächlich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6-8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen der Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig. Die ausgeschlossenen Nutzungen sind als nicht zulässig festgesetzt, da die damit einhergehenden Bauformen die Nutzungsstruktur stören würden. Überdies wird voraussichtlich kein Bedarf für diese Nutzungen im Plangebiet bestehen. Sonstiges Sondergebiet Das im Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet wird als „Sonstiges Sondergebiet“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung werden ein Nahversorger mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.700 qm und ein zweiter Nahversorger (Discounter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept. Grundsätzlich zulässig sind nahversorgungsrelevante Sortimente der Bergheimer Liste. Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus: • • • • • • Nahrungs- und Genussmittel Reformwaren Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel Schnittblumen und kleinere Pflanzen Zeitungen und Zeitschriften Auf höchstens 20 % der Verkaufsfläche der Nahversorger, jedoch pro Untergruppe maximal 100 qm, die nicht zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzurechnen sind, können zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Bergheimer Liste angeboten werden: Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als zentrenrelevant aus: • • • • • • • • • • • Parfümerie und Kosmetikartikel Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und Arzneimittel) Optische und akustische Artikel Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien Baby-/ Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen) Schuhe Lederwaren, Koffer und Taschen Uhren, Schmuck Bücher Fotoartikel, Video Sport- und Freizeitartikel (außer Campingartikel und Großgeräte), Sportbekleidung und schuhe - 8 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung • • • • • • • • • • Spielwaren und Bastelartikel Fahrräder Musikalien, Waffen und Jagdbedarf, Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare Hobbyartikel Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf (sofern nicht überwiegend gewerbliche Abnehmer) Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte) Geschenkartikel Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat Handarbeitsbedarf Haus- und Heimtextilien (u.a. Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör) Medien (Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und Kommunikationselektronik, einschl. Zubehör • Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör • Lampen und Leuchten Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als nicht-zentrenrelevante und nichtnahversorgungsrelevante aus: • • • • • • • • • • • Elektrohaushaltsgeräte (nur Elektrogroßgeräte („Weiße Ware)) Sport- und Freizeitgroßgeräte, Campingartikel Fahrzeuge aller Art und Zubehör (auch Kinderwagen, ohne Fahrräder) Möbel (einschl. Küchen) Büromöbel und -maschinen Gartenmarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Gartenbedarf (z.B. Erde. Torf), Gartenhäuser, -geräte, (Groß-) Pflanzen und Pflanzgefäße) Baumarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör, Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Fliesen, Installationsmaterial, Heizungen, Öfen, Werkzeuge) Farben und Lacke, Tapeten Teppiche und Bodenbeläge Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse Tiernahrung, Tiere und zoologische Artikel Es soll gewährleistet werden, dass das Gebiet überwiegend als Nahversorgungsstandort dient und weitere Sortimente nur beschränkt zulässig sind. Dem Schutz der Innenstadt und des Zentralen Versorgungsbereiches im Zentrum des Stadtteils Glessen soll so Rechnung getragen werden. Die Entwicklung zu größeren Verkaufsflächen von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, beruht auf den gestiegenen Ansprüchen und Erwartungen der Käufer. Demnach sind ein breiteres Warenangebot und ausreichend Raum für Einkaufswagen und die Präsentation der Waren unerlässlich geworden. Diese großen Verkaufsflächen können im Zentrum des Stadtteils aufgrund der kleinteiligen Struktur nicht verwirklicht werden. Nach Angaben der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel § 11 Abs. 3 BauNV0“ vom 30. April 2002 benötigt ein Markt nach heutigen Verhältnissen ca. 1.500 qm Verkaufsfläche, um wirtschaftlich betrieben zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Typus des Einzelhandelsbetriebs, der auf die Versorgung eines dem Wohnen dienenden Gebiets zielt, nicht mehr nur mit Hilfe des Kriteriums der Großflächigkeit vom Typus des Betriebs zu unterscheiden ist, der auf einen größeren Einzugsbereich zielt.5 Aufgrund dessen wird der hier vorgesehene Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.700 qm als Nahversorger bezeichnet. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Für das Mischgebiet wird die Obergrenze mit der Festsetzung der GRZ auf maximal 0,4 aufgrund der geringen Grundstücksgröße festgesetzt. Eine ausreichende Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes ist durch die Festsetzung immer noch in angemessener Weise gegeben. 5 Kuschnerus, U. (2007): Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn, S. 47 9 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Für das SO wird die Obergrenze mit der Festsetzung der GRZ auf maximal 0,9 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1 BauNVO). Im Plangebiet muss eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen gewährleistet werden, so dass hierdurch eine erhöhte GRZ als Höchstgrenze erforderlich wird. Der Bebauungsplan sieht private Grünflächen vor, die in die Berechnung der GRZ nicht mit einfließen. Desweiteren sind außerhalb des Plangebietes externe Ausgleichsmaßnahmen für den Ausgleich für die intensive Nutzung des Grundstückes geplant. Geschossigkeiten / Höhen baulicher Anlagen Für das MI wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO). Zugleich wird eine maximale Firsthöhe des Gebäudes von 10,50 m und die Traufhöhe (obere Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 7,50 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO). Für das SO wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO). Zugleich wird eine maximale Gebäudehöhe (oberster Abschluss der baulichen Anlage) von 9,50 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO). Das angegebene Höchstmaß der Gebäudehöhe im SO-Gebiet darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen (z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) bis zu 5,0 m auf 10 % der Fläche ab einem Abstand von 3 m von der Dachkante überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Das angegebene Höchstmaß der First- und Traufhöhe im MI-Gebiet darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen (z.B. Schornsteine) bis zu 2,0 m überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte gemäß Plandarstellung. Dadurch soll eine zu starke Höhenentwicklung, die das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen könnte, verhindert werden. Gerade im Bereich des Ortsrandes soll einer zu starken Höhenentwicklung entgegengewirkt werden. Durch die getroffenen Festsetzungen wird somit der Umgebungsstruktur entsprochen und eine verträgliche Integration erzielt. Im Bereich des Sondergebietes liegen Höhenunterschiede von ca. 2 m vor, denn die Fläche fällt von Norden in Richtung Süden ab. Die Stellplatzanlage erfordert jedoch eine Fläche mit geringer Neigung, so dass das gesamte Gelände höhenmäßig angepasst werden muss. Zur Vermeidung eines zu großen Höhenunterschieds vom Sondergebiet insbesondere in Richtung Osten und Süden wird die maximale Höhenlage der Stellplatzanlage auf 90,20 m ü.NN festgesetzt. 6.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die zulässige überbaubare Fläche wird nach § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO durch eine Baugrenze festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen soweit eingeengt, dass aus städtebaulichen Gründen eine Bebauung im westlichen Grundstücksteil möglich ist. Der Gebäudekomplex öffnet sich somit zum einen zur Brauweilerstraße hin und riegelt zum anderen die Stellplatzanlage von der westlichen Wohnbebauung ab. Aufgrund der Größe der Baufenster bleibt jedoch genügend Spielraum für individuelle Bauwünsche. 6.4 Nebenanlagen Die der Versorgung des Baugebietes dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme zulässig. 10 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Garagen und Stellplätze Im SO sind Stellplätze außer in den für sie vorgesehenen Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Pylon und Fahnenmaste Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung an der Eingangsfront (Ostseite) des Gebäudekomplexes zulässig, sowie in den nachfolgend aufgeführten Festsetzungen 3.4 - 3.6. Sie sind nur bis zur Höhe der Traufe der Gebäude zulässig. Im Stellplatzbereich wird ein Pylon mit einer Höhe von bis zu 9,5 m festgesetzt. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden im östlichen Bereich bis zu fünf Fahnenmasten bis 7,0 m aufzustellen. An der südlichen Gebäudefassade ist eine Werbefläche mit einer maximalen Breite von 3,0 m mit nicht retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung zulässig. Der Pylon und die Fahnenmaste sind folglich nur in begrenzten Bereich zulässig, so dass eine dezente Werbung im Sondergebiet erfolgt. Einer übermäßigen Beschilderung wird somit vorgebeugt und ein angemessenes städtebauliches Erscheinungsbild erhalten. Zudem sind Werbeanlagen lediglich auf den Front- und südlichen Bereich des Gebäudes beschränkt, so dass eine übermäßige Beschilderung des Einzelhandelsstandorts nicht zulässig ist. 6.5 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen Das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke des SO-Gebietes ist in den Vorfluter „Nördliche Dansweiler Ronne“ einzuleiten. Es soll den gesetzlichen Forderungen des § 51 a LWG Rechnung getragen werden und eine ökologische Niederschlagswasserbeseitigung erreicht werden. 6.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Zugunsten des Anliegers des östlich angrenzenden Grundstücks wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) an der östlichen Erschließung des Sonstigen Sondergebietes festgesetzt, so dass dieser wie bisher sein Grundstück von der Brauweilerstraße aus erreichen kann. Zudem erfolgt für Fahrräder und Mopeds der Allgemeinheit, Rettungs- und Müllfahrzeuge, sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge ein Fahrrecht. Im Rahmen einer langfristigen Planung soll gewährleistet werden, dass oben genannte Fahrzeuge und Fußgänger von der Erschließungsstraße des Sondergebietes in das südlich geplante Wohngebiet gelangen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass PKW die Straße als Durchfahrts- und Abkürzungsmöglichkeit nutzen, wenn zukünftig Wohnbebauung an das Sondergebiet angrenzt. 6.7 Immissionsschutz Entsprechend § 1 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, die Belange des Schallschutzes in die Abwägung mit den übrigen Planungsabsichten einzubeziehen. Von den geplanten Vorhaben können Lärmimmissionen ausgehen (Verkehrslärm durch Kunden-/ Anlieferungsfahrzeuge, Betriebsgeräusche). Daher wurde eine schalltechnische Untersuchung durchge- 11 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung führt. 6 Der Gutachter ging hierbei von 7 Immissionsorten aus, die in drei verschiedene Gebietsausweisungen eingeteilt werden. Es wurden diejenigen Wohn- oder Bürogebäude als Immissionsorte betrachtet, die von den Geräuschemissionen des geplanten Sondergebiets am stärksten betroffen sind. Im Rahmen der Bauleitplanung sind im Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau" in Abhängigkeit von der jeweiligen beabsichtigten Nutzung eines Gebietes Orientierungswerte angeben. Sie unterscheidet die Emittentenarten Verkehr, Industrie/ Gewerbe und Sport/Freizeit. Zur Beurteilung von Gewerbelärm in der Nachbarschaft wird die TA Lärm herangezogen, die Immissionsrichtwerte angibt. Immissionsort Gebietsausweisung Immissionsrichtwert TA Lärm / Orientierungswert DIN 18005 in dB(A - Tag IO IO IO IO IO IO IO IO Reines Wohngebiet Mischgebiet Mischgebiet Mischgebiet Allgemeines Wohngebiet Reines Wohngebiet Reines Wohngebiet Allgemeines Wohngebiet 50 60 60 60 55 50 50 55 1 Brauweiler Str. 62 2a Dansweiler Str. 1 NW 2b Dansweiler Str. 1 NO 3 Brauweiler Str. 66 4 Zum Glessener Bach 12 5 Ziegelstr. 5 6 Ziegelstr. 19 7 gepl. Wohnbebauung Anhand der bekannten Rahmendaten des Einzelhandelsstandorts, wie z.B. Kundenanzahl, werden die entstehenden Immissionen berechnet. So kann aufgezeigt werden, ob die Immissionsrichtwerten/Orientierungswerten über- bzw. unterschritten werden. Der Gutachter hat folgende Immissionsquellen untersucht: • Ein- und Ausfahrten der Pkws • Parkplatz • Anlieferung • Stationäre Anlagen • Sonstige Emittenten (Fahnen, Ein-/Ausstapeln der Einkaufswagen) Gemäß dem vorliegenden Verkehrsgutachten sind für das geplante Sondergebiet in Summe 3.058 Pkw- sowie 30 Lkw-Bewegungen zu erwarten. Hierbei ist damit zu rechnen, dass maximal 60% dieser Pkw-Bewegungen Neuverkehre darstellen. Selbst bei konservativer Verteilung dieser Zusatzverkehre für beide Straßen ist an den Wohnhäusern im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung keine relevante Erhöhung des Beurteilungspegels durch Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen zu erwarten (Erhöhung < 1 dB(A)). Eine eventuelle Überschreitung von Orientierungswerten durch Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßenverkehr an Häusern außerhalb des Plangebietes wird somit nicht durch die Neuverkehre verursacht, sondern ist im Bestand schon vorhanden. Eine Überschreitung von Orientierungs- und Immissionsgrenzwerten im Plangebiet durch öffentlichen Straßenverkehr erfolgt ebenfalls nicht. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an sämtlichen betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Berücksichtigt wurden sämtliche durch den Betrieb zu erwartenden Geräuschemissionen (Kundenund Lieferverkehr, Parkplatzlärm, stationäre Anlagen, Fahnen etc.). Vorausgesetzt wurde, dass die 24 im nordwestlichen Teil des Parkplatzes befindlichen Stellplätze als Mitarbeiterparkplätze zu kennzeichnen und für den Kundenverkehr zu sperren sind. Für eine geplante Wohnbebauung südlich des Sondergebiets werden die Immissionsrichtwerte dann eingehalten, wenn der Abstand der nächstgelegenen Wohnhausfassade zur Lärmschutzwand mindestens 18 m beträgt und die Lärmschutzwand mindestens 3 m hoch ist. 6 Ruckeisen, F. (2010): Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichen Straßenverkehr sowie aus Gewerbe des Sondergebiets innerhalb und in der unmittelbaren Umgebung des B-Planes Nr. 220 „Östlich Dansweiler Straße“, Bergheim-Glessen, TAC Technische Akustik, Korschenbroich 12 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Nachfolgend sind die erforderlichen Festsetzungen zusammengestellt, die in der weiteren städtebaulichen Planung und in der Hochbauplanung zu befolgen sind. Betriebszeiten Folgende Betriebszeiten sind für die Betriebsanlagen im Sondergebiet zulässig: Öffnungszeiten: 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Warenanlieferung: 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Technische Anlagen: 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr Die als zulässig festgesetzten Betriebszeiten sichern die Einhaltung der notwendigen Richtwerte zum Schutz der umgebenen Bebauung. So sind Öffnungszeiten und Warenanlieferung lediglich bis 22 Uhr zulässig. Es besteht die Notwendigkeit des vollzeitigen Betriebs von technischen Anlagen z.B. zur Kühlung etc. Durch entsprechende Festsetzungen zur Ausführung dieser Anlagen bestehen keine negativen Einflüsse auf die benachbarten Bereiche. Technische Anlagen Alle außenliegenden technischen Anlagen -Heizung/Lüftung/Klima/Kälte- sowie alle ins Freie führenden Anlagenteile sind in Abhängigkeit der Schallleistung gekapselt und/oder mit Schalldämpferstrecken auszurüsten. Die Dimensionierung ist derart vorzunehmen, dass außen folgender immissionswirksamer Schalleistungspegel nicht überschritten wird: Technische Anlagen: Heizung / Lüftung / Klima / Kälte Schalleistungspegel: LWA, zul. = 75,0 dB(A) pro Gerät pro Schallquelle Durch die Festsetzung dieser einzuhaltenden Richtwerte wird sichergestellt, dass es zu keinen negativen Einflüssen auf die benachbarten Bereiche kommt und dient demnach dem Schutz der Umgebung. Parkplatzanlage Die Oberfläche der Fahrwege ist in Asphaltbeton oder in einem nicht geriffelten Gußasphalt auszuführen. Eine Nutzung der Parkplatzanlage in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nicht zulässig. Ausgenommen ist hiervon der abfließende Verkehr zwischen 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr. Diese Festsetzungen reduzieren eine Lärmentwicklung durch Verkehrs- und Einkaufsbewegungen auf ein unbedenkliches Maß. Durch die Ausgestaltung der Oberflächen der Stellplätze und Erschließungsflächen mit dämpfenden Materialien wie Gussasphalt werden Immissionen durch Bewegungen auf dem Parkplatz wie z.B. durch Einkaufswagen wesentlich minimiert. Eine Nutzung der Parkplatzanlage während der Nachtstunden ist nicht zulässig. Der abfließende Verkehr nach Schließung des Marktes, vornehmlich die Belegschaft, kann die Parkplatzanlage noch bis 22.30 Uhr verlassen. Danach ist eine Nutzung der Parkplatzanlage unzulässig. Der nordwestliche Stellplatzbereich mit der Kennzeichnung „Mitarbeiter“ ist nur für Angestellte der Einzelhandelsnutzungen zulässig. Mitarbeiterparkplätze weisen eine wesentlich niedrigere Frequenz auf, so dass die Immissionsrichtwerte in Richtung Westen eingehalten werden können. Es wird durch bauliche Maßnahmen, wie z. B. Pollern, Schranken, sichergestellt, dass ausschließlich eine Nutzung durch Mitarbeiter erfolgt. Lärmschutzwand Im Bebauungsplan wird eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,00 m über 90,20 m ü. NN parallel zur südlichen Fassade der Einzelhandelsgebäude und der Stellplatzanlage festgesetzt. 13 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Diese Festsetzungen schützen das zukünftige Wohngebiet vor einer Lärmbelastung durch Anlieferungsverkehre und die Parkplatznutzung. Durch die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keinen negativen Einflüssen auf diesen Bereich kommt. 6.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Auf der Maßnahmenfläche (Grünfläche) mit der Zweckbestimmung „Lärmschutzwand“ ist jeweils nördlich und südlich der Lärmschutzwand eine Strauchhecke mit einer Regelbreite von 1,50 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv., Mindestqualität 100/150 anzupflanzen. Auf den Maßnahmenflächen mit der Zweckbestimmung „PG 1 Eingrünung“ ist jeweils eine Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv., Mindestqualität 100/150 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden. Auf der Maßnahmenfläche mit der Zweckbestimmung „PG 2 Eingrünung“ ist eine Strauchhecke mit einer Regelbreite von 1,50 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv., Mindestqualität 100/150 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden. Entlang der südlichen Fassade ist eine Strauchhecke aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten, wenn die Breite zwischen Gebäude und Verkehrsfläche mindestens 1,0 m beträgt. Bei einer Breite zwischen 0,5 m und 1,0 m ist die Fläche mit Bodendeckern und/oder Raseneinsaat zu begrünen. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv., Mindestqualität 100/150 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden. Je angefangene 7 Stellplätze im SO-Gebiet ist ein standortgerechter und heimischer Hochstamm I. Ordnung gemäß Pflanzliste A innerhalb der Fläche für Stellplätze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die zeichnerisch festgesetzten Bäume, die innerhalb der Fläche für Stellplätze festgesetzt sind und die bis zu 8 m an diese Fläche angrenzen, sind anzurechnen. Die Pflanzqualität beträgt für Bäume I. Ordnung mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 und für Bäume II. Ordnung Hst. 3xv. StU. 16/18. Die Überhangbereiche und deren seitliche Grünbereiche der Stellplätze sind mit Bodendeckern und/oder Raseneinsaat zu begrünen. Die Standorte der Bäume km Bereich der Stellplatzanlage, sowie die Flächen für die Begrünung der Stellplatzüberhangflächen werden bis zum Satzungsbeschluss in einem städtebaulichen Vertrag mit der Kreisstadt Bergheim festgelegt. In den nachrichtlich eingetragenen Sichtdreiecken sind nur bis zu 50 cm hohe Strauchbepflanzungen zulässig. Für die anzupflanzenden Bäume sind standortgerechte und heimische Hochstämme gemäß Pflanzliste zu verwenden. Der tatsächliche Pflanzstandort kann bis zu 5 m von der zeichnerischen Darstellung abweichen. 14 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Die Bepflanzungsfestsetzungen sollen eine angemessene Ein- und Durchgrünung des Gebietes gewährleisten. Die standortgerechten und heimischen Pflanzenarten bieten Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wirken sich positiv auf die Gestaltung des Ortsbildes aus. 6.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB festgesetzt, dass Rückenstützen der Straßenrandeinfassung in einer Breite von 25 cm auf privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden sind. Diese sind aus Verkehrssicherungsgründen im Zuge der Erstellung der Straßen und Wege notwendig. Ein Entschädigungsanspruch kann schon deshalb nicht entstehen, weil den Eigentümern durch das Maß und die Art der Anlagen kein Vermögens- oder Nutzungsschaden entsteht. 6.10 Erschließung (Verkehr, Ver- und Entsorgung) 6.10.1 Straßenverkehr Das Sonstige Sondergebiet wird zum einen von der Brauweilerstraße (L 213) erschlossen, die bereits über eine überfahrbare Mittelinsel (Linksabbiegespur) verfügt. Das Verkehrsgutachten7 bewertet die Linksabbiegespur als ausreichend, so dass hier keine Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Aus dem Plangebiet heraus wird ein Rechtsabbiegen möglich sein. Ein Abbiegen vom Plangebiet nach links ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vorgesehen. Zum anderen wird das Sonstige Sondergebiet von der Dansweilerstraße (L 91) an das örtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Ein Ausfahren von links und rechts vom Plangebiet ist vorgesehen. Hier ist eine zusätzliche Linksabbiegespur auf der Dansweilerstraße erforderlich, um eine Behinderung des vorbeifahrenden Verkehrs zu vermeiden. Die Stellplatzanlage des Sonstigen Sondergebietes kann folglich von zwei Seiten befahren werden, so dass die Fahrzeugbewegungen auf zwei Bereiche fallen und ein Verkehrsstau vermieden wird. Die Anzahl der Beschäftigten und Kunden des Sonstigen Sondergebietes errechnet sich aus den geplanten Verkaufsflächen und der geplanten Einzelhandelseinrichtungen (Discounter/Vollsortimenter). Für die Kunden beträgt die Wegeanzahl 2,0. Bei den Beschäftigten sind zusätzliche Wege und Fahrten, wie geschäftliche Wege und Pausenwege zu berücksichtigen, so dass sich hier 2,5 Wege pro Werktag ergeben. Bei den Kunden wurde ein MIV-Anteil von 70 % gewählt, da Einkäufe auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad getätigt werden. Bei den Beschäftigen ist ein höherer Anteil im Fuß- und Radverkehr und im ÖPNV zu erwarten. Damit ergeben sich 3.058 Pkw-Fahrten pro Werktag. Im Güterverkehr (Warenanlieferung, Entsorgung usw.) werden 0,6 Lkw-Fahrten pro 100m² VKF angesetzt und ergeben 15 Lkw-Fahrten im Quellverkehr und 15 LkwFahrten im Zielverkehr am Werktag für den Einzelhandelsbereich. Im Bereich der Ausfahrt Dansweilerstraße und Aus-/Einfahrt West ergibt sich die Qualitätsstufe B. Der 95%-Rückstau in der Ausfahrt liegt bei 2 Fahrzeugen. Der Linksabbieger von der Dansweilerstraße liegt, wie alle anderen Verkehrsströme auf dieser Straße auch, in Qualitätsstufe A. Der 95%-Rückstau liegt bei einem Fahrzeug. Im Bereich der Brauweilerstraße und der Einfahrt Nord ergibt sich ebenfalls Qualitätsstufe A. Das Mischgebiet wird ebenfalls von der Dansweilerstraße erschlossen. 7 Jachtmann, Y. (2010): Verkehrsgutachten und verkehrsplanerische Beratung in Bergheim-Glessen (Brauweiler Straße/Dansweiler Straße), BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen 15 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 6.10.2 Technische Infrastruktur Schmutzwasser Das Plangebiet wird an die bestehende Kanalisation (Schmutzwasserkanal) des Stadtteiles von Glessen angeschlossen. Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser ist gemäß § 51 a LWG entweder vor Ort zu versickern, ortsnah einzuleiten oder in den Kanal einzuleiten. Zur Prüfung der Versickerungsmöglichkeiten der anfallenden Oberflächengewässer wurde eine geotechnische Stellungnahme8 erstellt. Diese hat zum Ergebnis, dass unter der Mutterbodenschicht von ca. 0,3-0,4 m Schichten aus Schluff bis zu einer untersuchten Tiefe von ca. 9,0 m vorliegen. Die schlecht wasserdurchlässigen Schluffböden sind für eine Versickerung nicht geeignet. Es ist deshalb vorgesehen, dass das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes in den Vorfluter „Nördliche Dansweiler Ronne“ auf Pulheimer Stadtgebiet einzuleiten ist. Das Regenwasser der Verkehrsflächen wird getrennt gesammelt und einer zugelassenen Vorreinigung zugeführt. Von Plangebiet hieraus wird das Regenwasser einem Stauraumkanal zugeführt. In der wasserrechtlichen Genehmigung wird festgelegt, dass für die Dachoberflächen keine Metalldächer zugelassen werden. Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser Kanalverlauf wird über Fallrohre und Grundleitungen ebenfalls in den Stauraumkanal eingeleiDansweiler Ronne tet. Dieser Stauraumkanal wird mit einem Drosselschieber versehen, um die ablaufende Wassermenge regulieren zu können und ebenfalls im Unglücksfalle die Einleitungsstelle Leitung komplett abzuschiebern. Aus dem Schieberschacht wird das Wasser dann in einem Transportkanal unterhalb des öffentlichen Radweges geleitet und in die Dansweiler Ronne gedrosselt abgeleitet. Die einzuleitende Wassermenge ist auf max. 14 l/sec. in Absprache mit der Stadt Abb. 5: geplanter Entwässerungsverlauf Pulheim begrenzt. Die Rohrleitungen vom Plangebiet in die Quelle: VDH Projektmanagement GmbH Ronne verlaufen unterirdisch im Bereich des Radweges an der Dansweiler Straße. Die Vorgehensweise der Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde, dem Landesbetrieb NRW und der Stadt Pulheim abgestimmt. 8 Freidhof, T. (2009): Geotechnische Stellungnahme zur Erkundung der Baugrund- und Gründungsverhältnisse hinsichtlich Tragsicherheit und der Versickerungsmöglichkeiten anfallender Oberflächengewässer sowie Hinweise zum Kanalund Straßenbau, IBL Laermann GmbH, Mönchengladbach 16 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 7 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT/LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG Im Verfahren wurde untersucht, inwieweit Umweltbelange tangiert sind. Es wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag9 erstellt, in dem der Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt wurde und Vorschläge für geeignete Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt werden. Die Umweltprüfung wird in einem Umweltbericht dokumentiert, der Teil der Begründung ist. Der Untersuchungsumfang und die Detailschärfe wurden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB weiter konkretisiert. 8 STÄDTEBAULICHE KENNZIFFERN Die Größe des Plangebietes beträgt insgesamt ca. 1,3 ha. Mischgebiet Mischgebiet / Gesamtgröße davon zulässige Grundfläche (GRZ 0,4) 409 qm 165 qm Sonstiges Sondergebiet (SO) Sonstiges Sondergebiet (SO) /Gesamtgröße ca. 11.039 qm ca. 616 qm Private Grünfläche Öffentliche Verkehrsflächen ca. ca. 473 qm 1.248 qm davon Maßnahmenflächen Öffentliche grün) 9 Grünflächen (Straßenbegleit- ca. 167 qm HINWEISE Die Bestimmungen zum Auffinden archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Danach sind entsprechende Bodenfunde den zuständigen Behörden zu melden und die Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage unverändert zu belassen. Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Die Direktion Kriminalität bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes Weiler. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 9 Christ, B. (2010): „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"“, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz 17 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 10 UMWELTBERICHT 10.1 Einleitung Die Aufstellung von Bauleitplänen erfordert gemäß § 2a Abs. 1 BauGB die Aufnahme eines Umweltberichtes in die Begründung. Die inhaltlichen Anforderungen des Umweltberichts ergeben sich aus § 2a Abs. 1-3 BauGB. 10.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Die Kreisstadt Bergheim liegt ca. 20 km Luftlinie vom Ballungszentrum Köln entfernt und umfasst ein Gebiet von ca. 96 qkm. Innerhalb des Stadtgebietes, zu welchem insgesamt 15 Stadtteile zählen, leben ca. 62.250 Einwohner. Bergheim ist Kreisstadt des Rhein-Erft-Kreises und ist zweitgrößte Stadt des Kreises. Die Kreisstadt verfügt über ein vielfältiges Angebot an schulischen, sportlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen und bietet daher ein attraktives Umfeld. Das Ziel der Kreisstadt Bergheim ist langfristig, die Einwohnerzahl auf dem heutigen Stand zu halten. Dies erfordert neue Wohnbereiche, die in den einzelnen Ortschaften entwickelt werden sollen. Der Ortsteil Glessen mit ca. 5.300 Einwohnern bildet den östlichsten Stadtteil des Stadtgebietes von Bergheim. Durch die Landesstraßen 91 und 213 ist Glessen an das überregionale Verkehrsnetz angeschlossen. Das Bundesautobahnnetz ist in ca. 10-15 Autominuten (A4, A1) zu erreichen. Eine der Buslinien im Ort verbindet Glessen mit Königsdorf, wo sich eine S-Bahnstation nach Köln befindet. Diese günstige Lage mit der Nähe zum Ballungsraum Köln und des dennoch ländlichen Charakters, sowie das Angebot an wichtigen Geschäften und Einrichtungen machen Glessen zu einem attraktiven Wohnstandort. Die wachsende Bevölkerungszahl in Glessen erfordert die weitere Ausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen, um den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung zu decken. Östlich und südlich des Standortes sind weitere Wohn- und Mischgebiete geplant. Im Plangebiet befindet sich bereits ein zweigeschossiges Gebäude. Das restliche Gebiet dient der Landwirtschaft (Ackerbau). Es erfolgt folglich eine Planung auf einer anthropogen genutzten Fläche, so dass völlig unberührte Bereiche des Stadtteils Glessen verschont bleiben. 10.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen Landesentwicklungsprogramm (LEPro) Die bisherige landesplanerische Kernvorschrift für großflächigen Einzelhandel aus § 24 Abs. 3 LEPro wurde ab dem 5. Juli 2007 durch § 24 a LEPro ersetzt. Dieses Ziel der Raumordnung ist bei der Planung und Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben zu beachten. Demnach dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB, wie dies bei dieser Planung zutrifft, nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) geplant werden. Im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für die Kreisstadt Bergheim wurde für den Stadtteil Glessen ein Zentraler Versorgungsbereich ermittelt, der in seiner Abgrenzung auch den Bereich der FNP-Änderung umfasst. Desweiteren wurde Glessen als Nahversorgungszentrum eingestuft. Die Planung entspricht folglich § 24 a LEPro. Regionalplan Im gültigen Regionalplan10 ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. In diesem Bereich „sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentral10 Bezirksregierung Köln (2003): Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: 01/08), Köln 18 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung örtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind“11. Zudem ist als Ziel 1 aufgeführt, dass Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in ASB geplant werden dürfen. Die L 213 (Dansweilerstraße) ist als überörtliche Straße dargestellt. Nicht unmittelbar am Plangebiet befindet sich im Süden „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung. FNP Im Flächennutzungsplan ist das gesamte Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Im Parallelverfahren erfolgt die Darstellung im Bereich der Einzelhandelsnutzung einschließlich der kleinen Mischgebietsfläche als Sonderbaufläche. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt im Bereich des Landschaftsplanes 7 "Rommerskirchner Lössplatte". Der Landschaftsplan 7 stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 2 "Anreicherung" dar und setzt südlich an der L 213 die Pflanzung einer Baumreihe (NT. 5.2-112) fest. Die Pflanzung B wurde in den Bebauungsplan durch zeichnerische Festsetzung von Bäumen aufgenommen. Schutzgebiete Das Plangebiet liegt, wie ein Großteil des gesamten Gebietes von Bergheim, im Naturpark Rheinland. Westlich des Plangebietes sind die Bestandsbäume wegen ihrer Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes geschützt (§ 23 b LG und § 29 BNaSchG). Dieser geschützte Landschaftsbestandteil (LB 2.4-46) „11 Linden und 15 Ahorn an der L 91 am östlichen Ortsrand von Glessen" dient, in Form einer dominanten Baumreihe, derzeit der Ortsrandeingrünung und zukünftig der Prägung des Ortsbildes. Südwestlich von Glessen befindet sich das Naturschutzgebiet „Quellgebiet Glessener Bach“. Im Süden von Glessen befindet sich Naturschutz- und FFH-Schutzgebiet „Königsdorfer Forst“. Schutzgebiete nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind jedoch durch die Planung nicht betroffen. Andere fachrechtliche Schutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. 10.2 Beeinträchtigungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter 10.2.1 Schutzgut Boden Das Plangebiet liegt im Bereich der Brauweiler Lößplatte (Untereinheit der Linksrheinischen Lößterrassenplatten) bestehend aus tiefgründigen Braunerden. Charakteristisch ist die weithin offene, flachwellige Ackerbaulandschaft (insbesondere Weizen, Gerste und Zuckerrüben). Im Raum Brauweiler sind eine obere und untere Mittelterrasse mit einer Geländestufe von etwa 15-20 m festzustellen. Die Lößmächtigkeit beträgt bis zu 6 m Tiefe. Die Flachgewellten, von Westen nach Osten leicht einfallenden Flächen der beiden Mittelterrassen weisen eine nur sehr geringe Reliefenergie auf. Zur Erkundung der Baugrund- und Gründungsverhältnisse hinsichtlich Tragsicherheit und der Versickerungsmöglichkeiten anfallender Oberflächengewässer sowie Hinweise zum Kanal- und Stra- 11 Bezirksregierung Köln (2006). Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg, 2. Auflage, Köln, S. 13 19 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung ßenbau wurde eine geotechnische Stellungnahme12 erstellt. Diese hat zum Ergebnis, dass unter der Mutterbodenschicht von ca. 0,3-0,4 m Schichten aus Schluff bis zu einer untersuchten Tiefe von ca. 9,0 m vorliegen. Die schlecht wasserdurchlässigen Schluffböden sind für eine Versickerung nicht geeignet. Die bauleitplanerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die geplante Erschließung des Baugebietes durch die Überbauung und die Anlage von Erschließungsstraßen führen zu einer Versiegelung von ca. 1,0 ha des bislang überwiegend versiegelungsfreien Pangebietes. Durch die Versiegelung kommt es in den betroffenen Bereichen zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens, insbesondere sind hier Lebensraum-, Regulations- und allgemeine Produktionsfunktionen zu nennen. Zusätzlich muss während der Bauphase mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den Einsatz von Baumaschinen gerechnet werden. Schadstoffeinträge - beispielsweise durch Treibstoff- oder Ölverlust der Baumaschinen in den Boden - können nicht ausgeschlossen werden; allerdings ist zu beachten, dass dieses Risiko auch beim Einsatz von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden besteht. Die Geländeverhältnisse innerhalb des Plangebietes ermöglichen aufgrund der flachen Ausprägung relativ geringe Eingriffe in das vorhandene Relief. Hinweise auf Altlasten innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt. 10.2.2 Schutzgut Wasser Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Grundwasser konnte im Rahmen der geotechnischen Untersuchungen bis zu 9,0 m nicht angetroffen werden. Die Grundwassergleichenkarte von Nordrhein-Westfalen gibt einen Grundwasserspiegel aufgrund der bergbaulichen Tätigkeiten von 78,0 m ü. NN an.13 Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes Weiler. Eine Überbauung und Versiegelung der bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen führt zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens innerhalb des Plangebietes. Mögliche Folgen sind neben einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate, eine zusätzliche Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Da allerdings der Bebauungsplan Nr. 220/Glessen "Östlich Dansweilerstraße" eine Einleitung in die „Dansweiler Ronne“ vorsieht, können diese nachteiligen Auswirkungen vermindert werden. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist folglich nicht zu rechnen. Dennoch kann es aufgrund der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens zu einer Störung des Wasserhaushaltes durch die Beeinträchtigung der Grundwasserströmungsverhältnisse und eine Verschmutzung des Grundwassers durch Schadstoffe kommen. Bei der Beurteilung des Eingriffs in den Wasserhaushalt, der durch die Versiegelung und Überbauung bisher offen liegender Böden hervorgerufen wird, ist allerdings auch zu beachten, dass es durch den Verlust bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einem Wegfall von Düngemittel- und Biozideinträgen kommt und somit eine Auswaschung dieser Schadstoffe in das Grund- und Oberflächenwasser ausbleibt. 10.2.3 Schutzgut Klima und Luft Die klimatische Funktion des Plangebietes für das örtliche Klima ist von Bedeutung. Einerseits kommt es zwar auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen nur jahreszeitlich bedingt zur Entstehung von Kaltluft. Andererseits führt das Dauergrün der privaten Grünflächen zur Entstehung von 12 Freidhof, T. (2009): sichtlich Tragsicherheit Kanal- und Straßenbau, 13 Freidhof, T. (2009): sichtlich Tragsicherheit Kanal- und Straßenbau, Geotechnische Stellungnahme zur Erkundung der und der Versickerungsmöglichkeiten anfallender IBL Laermann GmbH, Mönchengladbach Geotechnische Stellungnahme zur Erkundung der und der Versickerungsmöglichkeiten anfallender IBL Laermann GmbH, Mönchengladbach, S. 8 Baugrund- und Gründungsverhältnisse hinOberflächengewässer sowie Hinweise zum Baugrund- und Gründungsverhältnisse hinOberflächengewässer sowie Hinweise zum 20 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Kaltluft und einer gleichmäßigen Verdunstung und Verschattung. Ein Beitrag zu einer stabilen Erhöhung der lokalen Luftfeuchtigkeit kann somit teilweise geleistet werden. Die Bebauung der bislang unbebauten Fläche im Rahmen der Realisierung und Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer nachteiligen Veränderung des lokalen Temperatur- und Feuchtehaushaltes im betroffenen Plangebiet. Strahlungseffekte werden verändert und die verstärkte Wärmerückhaltung führt zu einer lokalen Erhöhung der Lufttemperatur in Verbindung mit einer Senkung der Luftfeuchtigkeit. Die Entwicklung des Bebauungsplans zieht zudem Veränderungen im Verkehrsgeschehen, verbunden mit entsprechenden Veränderungen von Luftschadstoffemissionen, nach sich. Insbesondere während der Bauphase und nach vollständiger Bebauung des Plangebietes ist mit höheren Emissionen von Lärm, Staub und Abgasen, verursacht durch den Einsatz von Baumaschinen und später durch den durch insbesondere das Sonstige Sondergebiet induzierten Individualverkehr zu rechnen, was sich im Vergleich zur vorherigen Situation teilweise nachteilig auf die lokale Luftqualität auswirken dürfte. Die Zusatzbelastungen können jedoch dadurch aufgefangen werden, dass sich das Plangebiet in Ortsrandlage befindet und eine Ein- und Durchgrünung des Plangebietes vorgenommen wird. 10.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen Der vorherrschende Biotoptyp innerhalb des Plangebietes sind intensiv genutzte Ackerflächen. Diese werden durch eine eingeschränkte Artenvielfalt geprägt. Aufgrund des Düngemittel- und Biozideintrags kommt es zu erschwerten Lebensbedingungen, weshalb Wildkräuter kaum noch existenzfähig sind. Des Weiteren erfolgt die Bewirtschaftung bis hin zu den Wirtschaftswegen bzw. Grundstücksgrenzen; Ackerraine sind kaum vorhanden. Biotope oder förmlich festgesetzte Schutzgebiete sind innerhalb des vorgesehenen Plangebietes nicht kartiert. Die im Norden und Südwesten/Westen angrenzenden Wohn- und Gewerbebereiche besitzen nur eine sehr artenarme Zoozönose (Lebensgemeinschaft). Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen sich aufgrund der intensiven Bewirtschaftung, der geringen Größe und der artenarmen Vegetation als Biotoptyp mit geringem Arten- und Biotoppotenzial dar. Die Zootopstruktur ist demnach sehr schwach ausgeprägt. Zu Zeiten vorhandener Feldfrucht sind überwiegend Insektenarten vorzufinden, die an die schnell wechselnden Lebensbedingungen angepasst sind oder eine hohe Lauffähigkeit besitzen, um so aus angrenzenden höherwertigen Biotopen die Ackerflächen wieder zu besiedeln. Bei Vögeln und kleineren Säugetieren ist ebenfalls im Wesentlichen mit dem Auftreten unempfindlicher Arten zu rechnen. Bei einer Ortsbegehung Mitte Oktober wurde eine Feldhamsterkartierung vorgenommen. Es lagen keine Hinweise (Eingänge, Falllöcher, Erdhaufen u.a.) auf das Vorhandensein von Feldhamstern vor. Aufgrund der Bebauung innerhalb des Plangebietes und der Nähe zu Straßenverkehrsflächen stellen sich die abgesuchten Flächen auch nicht als Optimalhabitat dar. Aufgrund des Zeitpunktes der Begehung (Feldhamster können sich schon im Winterschlaf befinden) kann das Vorhandensein jedoch nicht abschließend ausgeschlossen werden.14 Im Plangebiet werden deshalb nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde weitere Begehungen zur Untersuchung des Vorkommens planungsrelevanter Arten im Frühjahr 2010 durchgeführt. Das Artenschutzgutachten ist dann für diesen Bereich abgeschlossen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist nochmals der Nachweis über das Nichtvorliegen eines Verdachts auf Beeinträchtigungen geschützter Arten zu führen. Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer wenn auch aufgrund der vorbelasteten Ausgangssituation 14 Dr. Bergen, F. (2009): Stellungnahme der Begehung zum Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen „Östlich Dansweiler Straße“, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 21 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung geringen Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Durch die Überbauung bisher offener Flächen kommt es zu einem Verlust von Teillebensräumen und Zerschneidungen von Lebensraumbeziehungen, die sich, ebenso wie Störungen durch Lärm und Licht aus den geplanten Gebieten, auf die Verhaltens- und Bewegungsmuster von Tieren auswirken können. Bezüglich der Lebensräume und Lebensgemeinschaften verschiedener Tier- und Pflanzenarten ist auf der Fläche jedoch lediglich mit geringfügigen Beeinträchtigungen zu rechnen, da diese bereits durch die Verkehrswege und die Bebauung beeinträchtigt sind. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets ist aufgrund der intensiven Nutzung durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. 10.2.5 Schutzgut Landschaftsbild Der landschaftliche Eindruck der Gesamtsituation wird dominiert von den umgebenden bebauten Flächen im Norden und Westen. Das Plangebiet wird folglich von bereits zwei Seiten von bestehender Bebauung eingerahmt. Ansonsten wir das Plangebiet durch die ackerbauliche Nutzung und die beiden Gebäude im Plangebiet sehr geprägt. Im Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut und öffentlichen Unzugänglichkeit nicht von Bedeutung. Mit der Realisierung des Bebauungsplans ist aufgrund der vorhandenen Situation und der Lage des Plangebietes am Rande bzw. neben dörflich-städtischer Strukturen nicht mit einer nennenswerten Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftsbildes und des Naherholungspotenzials zu rechnen. Aufgrund der vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung und Gestaltung der Dachlandschaften der zukünftigen Gebäude und der Bepflanzungsfestsetzungen soll eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die freie Landschaft ermöglicht werden. 10.2.6 Schutzgut Mensch Das Plangebiet wird bisher überwiegend als landwirtschaftliche Nutzfläche (Rüben- und Getreideanbau) genutzt und ist Teil des Landschaftsbildes und des Erholungsraumes. Im Plangebiet befindet sich zudem ein Gebäude, welches momentan dem Wohnen dient. Das Grundstück wird als Gartenflächen mit Baumbestand genutzt. Im Westen wird ebenfalls Straßenverkehrsfläche in die Planung mit einbezogen, da die Zufahrt zum Sonstigen Sondergebiet ausgebaut werden muss. Durch eine Bebauung der bisherigen Freiflächen gehen landwirtschaftliche Produktionsflächen in der Größenordnung von ca. 1,1 ha verloren. Generell sind landwirtschaftliche Flächen nur in städtebaulich unbedingt nötigem Umfang in Anspruch zu nehmen. Die auftretenden Produktionsverluste durch Verlust der landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch aller Voraussicht nach großräumig kompensierbar und gefährden nicht die Agrarstruktur. Das bereits zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Verkehrsaufkommen der öffentlichen Verkehrsflächen überschreitet insbesondere in nördlichen und westlichen Bereichen am Plangebiet erheblich die Orientierungswerte der DIN 18005 und teilweise der 16. BImSchV. Das Plangebiet und die Umgebungsbebauung sind schon heute aufgrund des Verkehrsaufkommens zum Teil erheblich belastet und beeinträchtigt. Bezüglich des entstehenden Gewerbelärms durch das geplante Sonstige Sondergebiet erfolgen durch die Anlage einer Lärmschutzwand im südlichen Bereich und der Stellung der Gebäude keine Überschreitungen. Zudem erfolgen Festsetzungen der Betriebszeiten, zu Regelungen der technischen Anlagen und zur Gestaltung der Parkplatzanlage, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu vermeiden. 22 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Den Eingriffen gegenüber steht die Schaffung eines Nahversorgungsbereichs und eines Gebietes für Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören zur Befriedigung der örtlichen Entwicklung an einer Stelle, die im groben Planungsraster als am besten geeignet für die weitere Siedlungsentwicklung identifiziert wurde. 10.2.7 Kultur- und Sachgüter Im April und im Mai 2004 wurde im Plangebiet durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege eine archäologische Begehung durchgeführt. Neuzeitliche Bodeneingriffe in Form von erkennbaren Materialentnahmegruben konnten nicht ausgemacht werden. Es wurden Funde verschiedener Zeitepochen ausgemacht. Anhand der Verteilung der Oberflächenfunde ist eine Fundkonzentration nicht nachzuweisen. Auf eine Erhaltung von Bodendenkmälern kann nicht geschlossen werden. Die römischen, mittelalterlichen und neuzeitlichen Keramikfragmente sind im Zusammenhang mit einer ackerbaulichen Nutzung zu sehen. Es reicht folglich aus, dass die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW und insbesondere die §§ 15 und 16 DSchG NW Beachtung finden. 10.3 Erläuterungen und Hinweise zu den landespflegerischen Maßnahmen 10.3.1 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Zur Strukturanreicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten sollen im Plangebiet nur solche Pflanzen angepflanzt werden, die im Planungsraum überwiegend heimisch sind und daher von den heimischen Tierarten als adäquater Lebensraum genutzt werden können (vgl. Pflanzlisten). Dies soll nicht nur für öffentliche Flächen, sondern auch für private Grundstücke gelten. Insbesondere exotische Koniferen-Zuchtformen sind als Lebensräume für heimische Tierarten ungeeignet und haben zusätzlich eine nachteilige Wirkung auf das Landschaftsbild. 10.4 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet. 10.5 Entwicklungsprognosen 10.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet vermutlich weiter in der bisherigen Form landwirtschaftlich genutzt werden. Die ökologische Funktion von Boden sowie Pflanzen und Tiere würde nicht weiter beeinträchtigt. Die Entwicklung der Ortslage würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben, was 23 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung voraussichtlich eine nachhaltige Verschlechterung der Orts- und Wirtschaftstruktur zur Folge hätte. 10.5.2 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) Die Durchführung der vorgesehenen Planung wird voraussichtlich zu erheblichen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden führen. a) Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird vermutlich zur kompletten Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere führen. Im Falle der geplanten Verkehrsflächen und überbauten Flächen geschieht dies ersatzlos. Auf den Maßnahmenflächen und einem Teil der nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird grundsätzlich eine Ersatzvegetation geschaffen. Im Falle der privaten Grünflächen inmitten oder am Rande der Einzelhandelsnutzungen kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese als Ersatzlebensraum dienen können. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ergibt sich daher fast ausschließlich aus dem Umfang der Auswirkungen, nicht aus deren Qualität und bezieht sich überwiegend auf die Tierwelt, weniger auf die Vegetation. b) Erhebliche Auswirkungen auf den Boden Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist vermutlich großflächig von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft natürlich wieder in erster Linie die Bauflächen und Verkehrsflächen. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren. Aber auch die nicht überbaubaren Flächen können im Zuge der Baumaßnahmen durch Umgestaltung oder Verdichtung in Folge von Befahrung und Lagerung betroffen sein. Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem Umfang des Funktionsverlustes. Einschränkend kann jedoch ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht. Zudem entstehen im Plangebiet Ausgleichsflächen, die zu einer verbesserten Bodenfunktion führen. c) Weitere Auswirkungen Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen. Die Auswirkungen auf den Mensch sind unerheblich. Es geht zwar landwirtschaftliche Fläche ersatzlos verloren, durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungs- und Landschaftsbildfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich, soweit die Größenausdehnung der Baukörper ortsverträglich begrenzt wird. Die Immissionsbelastung der bestehenden Gebäude innerhalb und außerhalb des Plangebietes und die Auswirkungen der bestehenden Verkehre bleiben durch lärmschutztechnische Vorkehrungen im Rahmen der Orientierungswerte. Sonstige Lärm- oder Geruchsimmissionen fallen nicht an. Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch die geplanten Grünflächen kleinteilig Niederschlagswasser direkt wieder in den lokalen Wasserhaushalt zurückgeführt. Mit der teilweisen Beseitigung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotential erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Plangebiet so gut wie keine klimatische Funktion für die Ortslage hat. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des geringen Ausgangswertes ebenfalls unerheblich. Die durch die Inanspruchnahme von Naturraumpotenzialen hervorgerufene Verpflich- 24 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung tung zu Kompensationsmaßnahmen eröffnet Möglichkeiten der Entwicklung von Landschaftsbildpotenzialen durch visuell wirksame Grünvernetzungen. 10.6 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen In der planerischen Abwägung sind die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB. Danach müssen für die durch die Planung zulässig werdenden Eingriffe und damit für die erheblichen Umweltauswirkungen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und berücksichtigt werden. a) Schutzgut Tiere und Pflanzen Die beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind aufgrund des Zwecks des Bebauungsplanes, der Schaffung von Einzelhandels- und Mischflächen unvermeidbar, da bei diesen Planungen immer eine komplette Umformung des Bestandes erwartet werden muss. Auch die Abgrenzung und der Umfang der Bauflächen bietet kein Vermeidungs- oder Verminderungspotential, weil mit einer weiteren Reduzierung eine dem üblichen Betrachtungszeitraum der Bauleitplanung entsprechende Erfüllung der städtebaulichen Ziele nicht erreicht werden könnte. Insofern handelt es sich bei den im Folgenden beschriebenen Maßnahmen ausschließlich um Ausgleichsmaßnahmen. Auf der Maßnahmenfläche (Grünfläche) mit der Zweckbestimmung „Lärmschutzwand“ ist jeweils nördlich und südlich der Lärmschutzwand eine Strauchhecke anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Maßnahmenflächen mit der Zweckbestimmung „PG 1 Eingrünung“ und „PG 2 Eingrünung ist ebenfalls jeweils eine Strauchhecke anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Entlang der südlichen Fassade ist eine Strauchhecke aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten, wenn die Breite zwischen Gebäude und Verkehrsfläche mindestens 1,0 m beträgt. Je angefangene 7 Stellplätze im SO-Gebiet ist ein standortgerechter und heimischer Hochstamm I. gemäß Pflanzliste A innerhalb der Fläche für Stellplätze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für die anzupflanzenden Bäume sind standortgerechte und heimische Hochstämme gemäß Pflanzliste zu verwenden. Der tatsächliche Pflanzstandort kann bis zu 5 m von der zeichnerischen Darstellung abweichen. b) Schutzgut Boden Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei Verfolgen des Bebauungsplanzweckes unvermeidbar. Mindernd wirken jedoch die Festsetzung einer GRZ und die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster. Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die bereits beim Schutzgut Tiere und Pflanzen erwähnt worden sind. 10.7 Externe Ausgleichsflächen und -maßnahmen Die im Bebauungsplan vorgesehenen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen reichen zur Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur, Boden und Landschaft nicht aus, so dass externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Die detaillierte Gegenüberstellung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen kann dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen werden. Der erforderliche Kompensationsbedarf wird mit dem Ökokonto der Stadt Berg- 25 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung heim verrechnet. Die Ausgleichsfläche befindet sich südöstlich von Büsdorf östlich der Windmühle. Büsdorf ist ein Ortsteil von Bergheim, der nördlich von Glessen liegt. Die Fläche befindet sich in der Gemarkung Hüchelhoven, Flur 14, Flurstücke 336 und 337 mit einer Gesamtgröße von ca. 2,0 ha. Die Fläche ist im südlichen Drittel als Waldfläche mit Waldrand zu entwickeln. Östlich wird der Bereich durch eine Grünlandbrache, südlich von Einzelbäumen und westlich von einem Krautsaum umgeben. Im restlichen nördlichen Teilbereich ist eine Grünlandbrache herzustellen, die östlich und nördlich mit Hecken und Einzelbäumen eingegrünt wird. Es entsteht folglich eine strukturreiche Fläche, die Lebensraum für die unterschiedlichsten Tierarten bietet. Hier wird eine Fläche von ca. 3.700 qm vom Ökokonto der Kreisstadt Bergheim als externe Ausgleichsmaßnahme verwendet. Die Sicherung erfolgt durch einen städtebaulichen Vertrag. 10.8 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBF) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW), 2008 stützt. Die Bestandsaufnahme erfolgt durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt sind. Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 10.9 Vorhabenalternativen Da sich in den letzten Jahren bereits eine Siedlungserweiterung in der Umgebung des Plangebiets entwickelt hat, das Plangebiet Teil einer städtebaulichen Entwicklungsplanung der Kreisstadt Bergheim ist und andere mögliche Erweiterungsflächen in Glessen aufgrund der Lage und der bestehenden Nutzungen ungünstiger zu entwickeln sind, bestehen keine gleichwertigen Standortalternativen zum Plangebiet. Bezüglich des Planungskonzepts des Bebauungsplanes war die Erschließung aufgrund der vorhandenen Straßenflächen vorgegeben. Verschiedene Varianten wurden vor dem Hintergrund folgender Rahmenbedingungen diskutiert: • • Erschließungssystem und möglichst geringe Verkehrsflächen Stellung der Gebäude bezüglich der Einhaltung der Immissionswerte Die Verteilung der Bebauung und Freiflächen/Stellplatzanlage konnte sich nur in sehr engen Spielräumen bewegen, um die Wirtschaftlichkeit der Erschließung und die Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten. Insofern bestehen unter der Zielsetzung des Bebauungsplanes keine Planungsalternativen, die geringere Umweltauswirkungen nach sich ziehen würden. 10.9.1 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Kreisstadt Bergheim im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt. 26 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung Zudem wird ca. ein Jahr nach Inbetriebnahme der Vorhaben untersucht werden, inwiefern das tatsächliche Verkehrsaufkommen mit den angegebenen Werten des Verkehrsgutachtens übereinstimmt. Bei einem höheren Verkehrsaufkommen wird die schalltechnische Untersuchung aktualisiert. 10.9.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Wertvolle erhaltenswerte Grünstrukturen sind nicht vorhanden. Die Fläche weist insgesamt keine besonderen Potenziale für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auf. Das Baugebiet wird als Sonstiges Sondergebiet und Mischgebiet ausgewiesen. Durch die Gestaltung und Nutzung des Plangebietes bestehen geringe ökologischen Funktionen in Bezug auf Klima und Landschaftsbild. Die Bedeutung für den Menschen ist ebenfalls eher gering. Die Untersuchung der Verkehrssituation und der -immissionen erfolgte im Rahmen von zwei Gutachten. Es erfolgt keine Überschreitung der Orientierungswerte, wenn lärmschutztechnische Vorkehrungen vorgenommen werden. Relevante Schadstoffbelastungen innerhalb der Baugebiete sind nicht zu erwarten. Eine mittlere Bedeutung das Plangebiet besteht, wie bei jeder Freifläche, für das Schutzgut Wasser. Die Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und Boden. Relevant ist dabei die fast komplette Beseitigung oder Umformung der Vegetation und der vorhandenen Lebensräume durch die Anlage von Verkehrsflächen und Gebäuden, sowie die Abgrabung, Verdichtung und Versiegelung des Oberbodens durch den Bau von Gebäuden und Verkehrsflächen. Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind unerheblich, auch was die Verhinderung der Niederschlagswasserversickerung durch Versiegelung betrifft, da diese Auswirkungen durch die zentrale Versickerung wieder ausgeglichen werden. Insgesamt reichen die innerhalb des Plangebietes getroffenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht aus, um den mit dem Vorhaben verbundenen ökologischen Eingriff ausgleichen zu können. Daher sind externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Unter Berücksichtigung des bestehenden Planungskonzeptes und der genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen verursacht die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen bzw. sind die verursachten erheblichen Umweltauswirkungen kompensierbar. 27 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweilerstraße" Begründung 11 ANHANG 1. Jachtmann, Y. (2010): Verkehrsgutachten und verkehrsplanerische Beratung in BergheimGlessen (Brauweiler Straße/Dansweiler Straße), BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen 2. Ruckeisen, F. (2010): Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichen Straßenverkehr sowie aus Gewerbe des Sondergebiets innerhalb und in der unmittelbaren Umgebung des B-Planes Nr. 220 „Östlich Dansweiler Straße“, Bergheim-Glessen, TAC Technische Akustik, Korschenbroich 3. Freidhof, T. (2009): Geotechnische Stellungnahme zur Erkundung der Baugrund- und Gründungsverhältnisse hinsichtlich Tragsicherheit und der Versickerungsmöglichkeiten anfallender Oberflächengewässer sowie Hinweise zum Kanal- und Straßenbau, IBL Laermann GmbH, Mönchengladbach 4. Christ, B. (2010): „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"“, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz 5. Dr. Bergen, F. (2009): Stellungnahme der Begehung zum Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen „Östlich Dansweiler Straße“, ecoda Umweltgutachten, Dortmund