Daten
Kommune
Pulheim
Größe
37 kB
Datum
28.04.2010
Erstellt
28.04.10, 19:38
Aktualisiert
28.04.10, 19:38
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Inhalt der Datei
Kreisstadt Bergheim
Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Brigitte Christ
Erkelenz, den 16. Dezember 2009
zuletzt geändert am 23. Februar 2010
1 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
1.1
Mischgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO)
Im Mischgebiet (MI) sind nicht zulässig:
Gartenbaubetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 NauNVO)
Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 NauNVO)
Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 NauNVO)
Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
1.2
Sonstiges Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO)
Im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung"
wird als Art der baulichen Nutzung ein Nahversorger mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 1.700 qm und ein Nahversorger mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 800 qm festgesetzt. Grundsätzlich zulässig sind
nahversorgungsrelevante Sortimente der Bergheimer Liste.
Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus:
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Nahrungs- und Genussmittel
Reformwaren
Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)
Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel
Schnittblumen und kleinere Pflanzen
Zeitungen und Zeitschriften
Auf höchstens 20 % der Verkaufsfläche der Nahversorger, jedoch pro Untergruppe maximal
100 qm, die nicht zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzurechnen sind, können
zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente
gemäß Bergheimer Liste angeboten werden:
Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als zentrenrelevant aus:
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Parfümerie und Kosmetikartikel
Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und
Arzneimittel)
Optische und akustische Artikel
Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien
Baby-/ Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen)
Schuhe
Lederwaren, Koffer und Taschen
Uhren, Schmuck
Bücher
Fotoartikel, Video
Sport- und Freizeitartikel (außer Campingartikel und Großgeräte), Sportbekleidung
und -schuhe
Spielwaren und Bastelartikel
Fahrräder
Musikalien, Waffen und Jagdbedarf, Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare
Hobbyartikel
Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf (sofern nicht überwiegend gewerbliche
Abnehmer)
Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte)
Geschenkartikel
Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat
Handarbeitsbedarf
Haus- und Heimtextilien (u.a. Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör)
Stand: 02/2010
2 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
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Medien (Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und Kommunikationselektronik, einschl. Zubehör)
Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör
Lampen und Leuchten
Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als nicht-zentrenrelevante und nichtnahversorgungsrelevante aus:
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2
3
Elektrohaushaltsgeräte (nur Elektrogroßgeräte („Weiße Ware))
Sport- und Freizeitgroßgeräte, Campingartikel
Fahrzeuge aller Art und Zubehör (auch Kinderwagen, ohne Fahrräder)
Möbel (einschl. Küchen)
Büromöbel und -maschinen
Gartenmarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Gartenbedarf (z.B. Erde. Torf),
Gartenhäuser, -geräte, (Groß-) Pflanzen und Pflanzgefäße
Baumarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör,
Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Fliesen, Installationsmaterial,
Heizungen, Öfen, Werkzeuge)
Farben und Lacke, Tapeten
Teppiche und Bodenbeläge
Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse
Tiernahrung, Tiere und zoologische Artikel
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
2.1 Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte 1-3 gemäß
Plandarstellung.
2.2 Im MI wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max.
10,50 m (oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (obere
Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 7,50 m über Bezugspunkt
festgesetzt.
2.3 Im SO wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Gebäudehöhe (oberster Abschluss der
baulichen Anlage) auf max. 9,50 m über Bezugspunkt festgesetzt.
2.4
Das angegebene Höchstmaß der Gebäudehöhe im SO-Gebiet darf durch
untergeordnete Teile baulicher Anlagen (z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen,
Kühlaggregate) bis zu 5,0 m auf 10 % der Fläche ab einem Abstand von 3 m von
der Dachkante überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Das angegebene
Höchstmaß der First- und Traufhöhe im MI-Gebiet darf durch untergeordnete Teile
baulicher Anlagen (z.B. Schornsteine) bis zu 2,0 m überschritten werden (§ 16
Abs. 6 BauNVO).
2.5
Die maximale Höhenlage der Stellplatzanlage beträgt 90,20 m ü.NN.
Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB)
3.1 Die der Versorgung der Baugebiete dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs.
2 BauNVO als Ausnahme zulässig.
3.2 Im SO sind Stellplätze außer in den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
3.3 Werbeanlagen sind im SO-Gebiet nur an der Stätte der Leistung an der
Eingangsfront (Ostseite) des Gebäudekomplexes zulässig, sowie in den
nachfolgend aufgeführten Festsetzungen 3.4 - 3.6. Sie sind nur bis zur Höhe der
Traufe der Gebäude zulässig.
Stand: 02/2010
3 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
3.4
3.5
3.6
Innerhalb der Fläche für Nebenanlagen „Pylon“ ist die Errichtung eines
Werbepylons bis zu einer maximalen Höhe von 9,50 m zulässig. Die maximale
Werbefläche beträgt maximal 12 qm.
Innerhalb der Flächen für Nebenanlagen „Fahnen“ ist die Errichtung von 5
Fahnenmasten bis zu einer maximalen Höhe von 7,0 m zulässig.
An der südlichen Gebäudefassade ist eine Werbefläche mit einer maximalen Breite
von 3 m mit nicht retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung zulässig.
4
Niederschlagswasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB i.V.m. § 51a Abs. 3
LWG NW)
Das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser der
Baugrundstücke des SO-Gebietes ist in den Vorfluter „Nördliche Dansweiler Ronne“
einzuleiten.
5 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Zugunsten des Anliegers des östlich angrenzenden Grundstücks (Flurstück 492) wird ein
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) festgesetzt. Für Fahrräder und Mopeds der
Allgemeinheit, Rettungs- und Müllfahrzeuge, sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge erfolgt ein
Fahrrecht. Zugunsten der Allgemeinheit erfolgt ein Gehrecht.
6
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1 Folgende Betriebszeiten sind für die Betriebsanlagen im Sondergebiet zulässig:
Öffnungszeiten:
06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Warenanlieferung:
06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Technische Anlagen: 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr
6.2
Alle außenliegenden technischen Anlagen -Heizung/Lüftung/Klima/Kälte- sowie alle
ins Freie führenden Anlagenteile sind in Abhängigkeit der Schallleistung zu kapseln
und/oder mit Schalldämpferstrecken auszurüsten. Die Dimensionierung ist derart
vorzunehmen, dass außen folgender immissionswirksamer Schalleistungspegel
nicht überschritten wird:
Technische Anlagen: Heizung / Lüftung / Klima / Kälte
Schalleistungspegel: LWA, zul. = 75,0 dB(A) pro Gerät pro Schallquelle
6.3
Die Oberfläche der Fahrwege ist in Asphaltbeton oder in einem nicht geriffelten
Gussasphalt auszuführen.
Stand: 02/2010
4 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
7
6.4
Eine gewerbliche Nutzung der Stellplatzanlage in den Nachtstunden zwischen
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nicht zulässig. Ausgenommen ist hiervon der
abfließende Verkehr zwischen 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr. Der nordwestliche
Stellplatzbereich mit der Kennzeichnung „Mitarbeiter“ ist nur für Angestellte der
Einzelhandelsnutzungen zulässig. Die Sicherstellung der Nutzung sind mit
baulichen Maßnahmen, wie z.B. Pollern oder Schranken, zu gewährleisten.
6.5
Es wird innerhalb der Grünfläche eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m
über 90,20 m ü. NN festgesetzt.
Flächen für das Anpflanzen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)
7.1
Auf
der
Maßnahmenfläche
(Grünfläche)
mit
der
Zweckbestimmung
„Lärmschutzwand“ ist jeweils nördlich und südlich der Lärmschutzwand eine
Strauchhecke mit einer Regelbreite von 1,50 m aus standortgerechten und
heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv., Mindestqualität
100/150 anzupflanzen.
7.2
Auf den Maßnahmenflächen mit der Zweckbestimmung „PG 1 Eingrünung“ ist
jeweils eine Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m aus standortgerechten
und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv.,
Mindestqualität 100/150 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen durch jeweils
maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund bauordnungsrechtlicher
Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden.
7.3
Auf der Maßnahmenfläche mit der Zweckbestimmung „PG 2 Eingrünung“ ist eine
Strauchhecke mit einer Regelbreite von 1,50 m aus standortgerechten und
heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, 2xv., Mindestqualität
100/150 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m
breite Fußwege, die aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften erforderlich
sind, unterbrochen werden.
7.4
Entlang der südlichen Fassade ist eine Strauchhecke aus standortgerechten und
heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten,
wenn die Breite zwischen Gebäude und Verkehrsfläche mindestens 1,0 m beträgt.
Bei einer Breite zwischen 0,5 m und 1,0 m ist die Fläche mit Bodendeckern
und/oder Raseneinsaat zu begrünen. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5
m, versetzt, 2xv., Mindestqualität 100/150 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen
durch
jeweils
maximal
1,50
m
breite
Fußwege,
die
aufgrund
bauordnungsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden.
7.5
Je angefangene 7 Stellplätze im SO-Gebiet ist ein standortgerechter und
heimischer Hochstamm I. gemäß Pflanzliste A innerhalb der Fläche für Stellplätze
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die zeichnerisch festgesetzten Bäume, die
innerhalb der Fläche für Stellplätze festgesetzt sind und die bis zu 8 m an diese
Fläche angrenzen, sind anzurechnen. Die Pflanzqualität beträgt für Bäume I.
Ordnung mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 und für Bäume II. Ordnung Hst. 3xv.
Stand: 02/2010
5 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
StU. 16/18. Die Überhangbereiche und deren seitliche Grünbereiche der Stellplätze
sind mit Bodendeckern und/oder Raseneinsaat zu begrünen.
7.6
In den nachrichtlich eingetragenen Sichtdreiecken sind nur bis zu 50 cm hohe
Strauchbepflanzungen zulässig.
7.7
Für die anzupflanzenden Bäume sind standortgerechte und heimische
Hochstämme gemäß Pflanzliste zu verwenden. Der tatsächliche Pflanzstandort
kann bis zu 5 m von der zeichnerischen Darstellung abweichen.
8
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Abstützungen der Straßeneinfassungen (Rückenstützen) sind in einer Breite von 25 cm ab
Hinterkante Randeinfassung auf den privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
Pflanzliste
Pflanzliste A – Bäume I. Ordnung
z.B.
Bergahorn
Rotbuche
Esche
Stieleiche
Traubeneiche
Acer pseudoplatanus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus pedunculata
Quercus petraea
Winterlinde
Sommerlinde
Bergulme
Eberesche
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus glabra
Sorbus aucuparia
Pflanzliste B – Bäume II. Ordnung
z.B.
Feldahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Acer campestre
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Vogelbeere
Bruchweide
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Salix fragilis
Pflanzliste C – Sträucher
z.B.
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Rainweide
Traubenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Kreuzdorn
Stand: 02/2010
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europeaus
Ligustrum vulgare
Prunus padus
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rhamnus cathartia
Hundsrose
Rosa canina
Salweide
Salix caprea
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Wasserschneeball Viburnum opulus
Stechpalme
Ilex aquifolium
Besenginster
Cytisus scoparius
Johannisbeere
Ribes nigrum
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
6 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
9
Hinweise
9.1 Die Bestimmungen zum Auffinden archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Danach sind
entsprechende Bodenfunde den zuständigen Behörden zu melden und die
Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage unverändert zu belassen.
9.2 Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch
sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Die
Direktion Kriminalität bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde
Maßnahmen an.
9.3 Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone IIIb des
Wasserschutzgebietes Weiler.
9.4 Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
unzulässig, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller
im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können.
Stand: 02/2010