Daten
Kommune
Pulheim
Größe
588 kB
Datum
16.03.2010
Erstellt
16.03.10, 11:08
Aktualisiert
16.03.10, 11:08
Stichworte
Inhalt der Datei
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Anlage 2u9212010
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
v320
5, Anderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Pulheim vom 30.9'1996
Aufgrund dergg 18,19,19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1995 (GV NS S. 1028) sowie des $ 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FSIRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 (BGBl. l. S. 1714; lll. 911
-
1) und des
g 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.7.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) hat
der Rat der Stadt Pulheim in seiner SiEung am 16.3.2010 folgende
5. Anderung der Satzung vom 30.09.1996 beschlossen:
l.
S7
erhält folgende Fassung:
$ 7 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich innerhalb angemessener
Frist vor der beabsichtigen Sondernutzung mit Angaben über Art, Ort, Umfang und Dauer der Sonder-
nutzung der Stadt Pulheim zu stellen. Die Stadt kann hiezu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder ähnliches verlangen.
(2) lst mit der Sondernu2ung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs, eine Beschädigung der
Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber
enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrc sowie des
Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(3) lm räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 33/9 werden Sondernutzungserlaubnisse für
Veranstaltungen nicht erteilt, wenn die lnteressen des Platzeigentümers voraussichtlich durch die
Veranstaltung beeinträchtigt werden.
Zur Beurteilung, ob Beeinträchtigungen vorliegen können, wird der Platzeigentümer angehört, wenn
ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gestellt ist.
ll.
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.