Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 334/2009
Az.: 61.21-20/100
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.06.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 100, E.-Liblar, Liblarer See, 1. Vereinfachte Änderung
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.06.2009
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Frist gem. § 13 in Verbindung mit § 4 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB)
vom 23.09.2004 in der zuletzt gültigen Fassung vorgebrachten Anregungen wird wie folgt
entschieden:
I.1.
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Planungsamt, Willy-Brandt-Platz 1, 50126
Bergheim
I.1.1
Es wird zur Kenntnis genommen, das für die Umsetzung der Ziele der
Bebauungsplanänderung (Unterstellgebäude für Rettungs- und Schulboote und ein
Gebäude für Instandhaltung- und Reparaturarbeiten) eine naturschutzrechtliche
Befreiung erforderlich ist. Ein Hinweis hierauf befindet sich im Bebauungsplan.
Die Stellungnahme bezüglich des Ersatzes des vorhandenen Bootshauses durch
ein an das naturnahe Landschaftsbild angepasstes Gebäude wird zur Kenntnis
genommen. Der Bebauungsplan enthält bereits eine Festsetzung hinsichtlich der
Unterordnung und Einfügung neuer Baukörper in die Umgebung.
Über die vorgetragenen Prüfaufträge wird wie folgt entschieden:
1.
Die Größe des für das Gebäude für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
vorgesehenen Baufensters von 165 m² ist erforderlich, die Baugrenzen
können nicht verkleinert werden. Die vom Segelclub vorgesehenen Arbeiten
benötigen den vorgesehen Raum.
2.
Die Vereinbarkeit mit dem Charakter der Landschaft ist für die Erweiterung
des bestehenden Gebäudes berücksichtigt. Es ist seitens des Segelclubs
nicht vorgesehen, ein weiteres Gebäude neben dem vorhandenen zu
errichten.
3.
Die überbaubare Fläche des Gebäudes für Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten wird nicht auf eine der vorhandenen Freiflächen verlegt,
die Erweiterung des bestehenden Gebäudes ist ortsgebunden.
4.
Die Einbindung des geplanten Gebäudes in die naturnahe Landschaft wird
berücksichtigt. Die Änderung des Bebauungsplans übernimmt die
diesbezüglichen gestalterischen Festsetzungen des Ursprungsplans.
Die vorgetragenen Bedenken im Bezug auf vorhandene Gehölze innerhalb der
festgesetzten Baufenster werden berücksichtigt. Die entfallenden Gehölze werden
durch 6 standortgerechte heimische Laubbäume kompensiert.
I.1.2. Die Stellungnahme bezüglich des Artenschutzes wird zur Kenntnis genommen. Eine
naturschutzfachliche Beurteilung hat stattgefunden. Es werden voraussichtlich keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
I.1.3. Die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde wird hinsichtlich des anfallenden
Niederschlagswassers berücksichtigt. Die Wässer sind gem. textlichen
Festsetzungen vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist.
Die Anregung bezüglich der Minimierung der Versiegelung beim Bau von Gebäuden
wird berücksichtigt und als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Errichtung oder wesentliche
Veränderung von Anlagen in und an Gewässern eine Genehmigung bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen ist. Ein diesbezüglicher Hinweis befindet sich im
Bebauungsplan.
I.2.
RWE Power AG, Stüttgenhofweg 2, 50935 Köln
Der Hinweis auf die Gefahren durch aufgeschüttete Böden wird berücksichtigt. Die
textliche Kennzeichnung wird auf Grundlage der vorgebrachten Anregungen als
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
II.
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. S 2414), in der zuletzt geänderten Fassung, wird
beschlossen den Bebauungsplan Nr. 100, Erftstadt – Liblar, Liblarer See, in einem
Teilbereich gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht zu ändern.
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Begründung:
Zu II:
Ziel der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 100, Liblarer See ist es, auf Antrag
des Segel-Club Ville e.V.die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung eines Bootshauses für
zwei Rettungsboote sowie zur Errichtung eines Gebäudes für Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten zu schaffen.
Das vorhandene Gebäude (Fertiggarage) am Wasser soll hierfür durch ein neues Bootshaus
ersetzt werden. Der bestehende Schuppen im Bereich des zweiten Baufensters soll erweitert
werden, so dass er ausreichend Platz für die vorgesehen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
bietet.
Die Größe der geplanten Bauflächen ist im Rahmen der vorgesehenen Nutzung erforderlich. Die
neuen Bauflächen sind im Bereich bereits vorhandener Gebäude festgesetzt, so dass der Eingriff
in die bestehende Gehölzstruktur sowie in die Uferrandzone und ins Landschaftsbild minimiert
wird.
Die Summe der überbaubaren Flächen auf dem Grundstück bleibt erhalten. Das im Ursprungsplan
festgesetzte Baufenster wird um die Fläche der neuen Baufenster reduziert.
Als Kompensation für den Eingriff in die Gehölzfläche werden im Umfeld des Gebäudes für die
Instandhaltungsarbeiten sechs hochstämmige standortheimische Laubbäume gepflanzt.
Die Grundzüge der Planung werden von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die
angrenzenden Grundstückseigentümer sowie deren Pächter haben der Planung, als betroffene
Öffentlichkeit, zugestimmt.
Nach dem Abwägungsergebnis kann die 1.vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 100,
Liblar, Liblarer See nunmehr als Satzung zu beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen
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Übersichtsplan
Bebauungsplan (3 Seiten)
Begründung
Stellungnahmen Fachbehörden
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