Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
4,8 MB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Vereinfachte Änderung
Bebauungsplan Nr. 100 - Erftstadt, Liblarer See
Legende / Festsetzungen
II
Zahl der Vollgeschosse
Baugrenze
Wasserfläche
WSP
CLH
Private Grünfläche
P
Parkfläche
L
Landschaftsschutzgebiet
V
Clubhaus
Nebenanlagen
(siehe Textliche Festsetzungen)
N
V
Wassersportverein
V
Maschendrahtzaun
Geltungsbereich
der Vereinfachten Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
In den mit N gekennzeichneten Bauflächen sind ausschließlich eingeschossige Nebenanlagen
zulässig, welche der Unterstellung und Instandhaltung der zu Vereinszwecken genutzten Boote dienen.
Gebäude im Planbereich haben sich im Maßstab und in der Gestaltung der umgebenden Landschaft
unterzuordnen. Die Dachneigung wird auf 0° bis 10° begrenzt.
Mauern als Abgrenzung der Grundstücke sind unzulässig. Nur begrünte Maschendrahtzäune sind
zugelassen. Dazugehörige Toranlagen sind gestattet.
Im Umfeld der mit N gekennzeichneten Baufenster sind zum Zweck der Eingrünung 6 heimische,
standortgerechte Laubbäume (Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 10-12 cm) zu
pflanzen.
Niederschlagswasser ist vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Hinweise:
Der gesamte Planbereich ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Baugesuche sind hier zusätzlich
der Unteren Landschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bauvorhaben innerhalb eines
Schutzstreifens von 5 m zur Gewässergrenze, sowie im bzw. über dem Gewässer müssen darüber hinaus
von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden.
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark wechselnden Zusammensetzung
des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020
vor. Darum ist durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die ausreichende
Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher
Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Auflast sind durch ausreichend breite, vom
Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der
DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ und die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen zu beachten.
Zum Schutz des Bodens ist die Minimierung der Versiegelung beim Bau von Gebäuden und
Erschließungswegen anzustreben; bei nicht vermeidbaren Versiegelungen sollten versickerungsfähige
Materialien (z. B. Rasengittersteine, Ökopflaster) eingesetzt werden.
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