Daten
Kommune
Pulheim
Größe
13 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
03.02.10, 22:07
Aktualisiert
03.02.10, 22:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
Bebauungsplanverfahren Nr. 99
Gewerbegebiet Pulheim-Südwest
BEGRÜNDUNG
zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim, Gewerbegebiet Pulheim-Südwest
Entwurf der Begründung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: Januar 2010
INHALTSVERZEICHNIS
1. Planungsanlass, Planungsziel
2. Standort, Plangebietsflächen
3. Planungsrecht, Planverfahren
4. Nutzungskonzept, Planinhalte
5. Umweltbericht, Fachplanungen-/gutachten
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1. Planungsanlass, Planungsziel
Ein international agierendes Logistikunternehmen beabsichtigt den Bau neuer und moderner
Betriebsanlagen. Auf der Suche nach einem geeigneten Standort ist ein entsprechender
Grundstückswunsch auch an die Stadt Pulheim herangetragen worden.
Der Betriebsablauf und die dadurch bedingte bauliche und sonstige Nutzungsorganisation
erfordern eine geometrisch möglichst einfache, d.h. rechteckige Grundstücksfläche, deren Größe
aufgrund der geplanten Dimension für den neuen Betrieb bei rd. 90.000 qm liegen muss.
Die in den Pulheimer und Brauweiler Gewerbe-/Industriegebieten vorhandenen städtischen oder
auch privaten Reserveflächen sind alle nicht in der Lage, die geforderten Voraussetzungen zu
erfüllen. Kein heute unbebautes Gewerbegrundstück ist annähernd groß genug, um den
Flächenwunsch zu erfüllen. Dies gilt sowohl für das private Grundstück an der Industriestraße
(ehemals Bree-Beton, ca. 50.000 qm, GI) wie auch für die noch ungenutzten, als Gewerbegebiet
(GE) festgesetzten „Restflächen“ am Schwefelberg (BP 69 Pulheim und BP 69 Pulheim, 1.
Änderung; siehe ANLAGE 1).
Um die Ansiedlung des Unternehmens auf Pulheimer Stadtgebiet zu ermöglichen, ist es daher
erforderlich, Baurechte für eine gewerbliche Nutzung auf heute noch landwirtschaftlichen Flächen
zu schaffen. Mit dem Instrument des verbindlichen Bauleitplans soll folglich die Errichtung des
geplanten Logistik-Betriebes auf ausreichend großen Ackerflächen westlich des Gewerbegebiets
„Am Schwefelberg“ zulässig gemacht werden.
2. Standort, Plangebietsflächen
Für das Projekt ausreichend große und gut erschließbare Grundstücksflächen, die zu
gewerblichem Bauland entwickelt werden können, finden sich nur südwestlich des vorhandenen
Pulheimer Gewerbegebietes. Die zwischen der L 183 (Bonnstraße), der B 59n und der K 6
(Widdersdorfer Straße) gelegenen Ackerflächen sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)“ ausgewiesen. Sie stellen die letzte
große, landesplanerisch abgestimmte Reservefläche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
dar.
Als Grenzen für den Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim sind die genannten Straßen vorgesehen,
allerdings endet das Plangebiet im Westen an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Werksbahnlinie (siehe ANLAGE 2).
Dieser Plangeltungsbereich erfasst insgesamt 209.469 qm Grundstücksfläche und ist somit
erheblich größer als für die Betriebsansiedlung erforderlich. Die Baurechtschaffung für sämtliche
GIB-Flächen ist jedoch sinnvoll.
Bisher sind erst 183.981 qm des Plangebietes von der Stadt erworben bzw. durch Verträge
zumindest gesichert worden. Ausgehend von einer rechtzeitigen Verfügbarkeit der Grundstücke
hat der Investor daher eine Nutzungskonzeption entwickelt, die Flächen im westlichen Teil des
Plangebietes in Anspruch nehmen (ANLAGE 3). Nur dort sind ausreichende große und
zusammenhängende Grundstücksflächen verfügbar. Diese grenzen nicht an die K 6, von deren
Kreisel das Vorhabengrundstück zu erschließen sein wird, sodass eine planrechtliche Entwicklung
der gesamten Flächen auch über die für das Ansiedlungsvorhaben benötigten Flächen hinaus –
auch wegen des (fach)planerischen Aufwandes, den eine Bebauungsplanung für ein großes
Gewerbegebiet auf heutigen Ackerflächen mit sich bringt – sinnvoll ist.
3. Planungsrecht, Planverfahren
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim befindlichen Grundstücke stellt der
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Ein
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Bebauungsplan existiert nicht. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind daher nur nach Maßgabe
der Regelungen des § 35 BauGB zulässig.
Um die geplanten Betriebsanlagen genehmigungsfähig zu machen, ist daher die Änderung des
Flächenutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt. Beide
Planverfahren werden parallel durchgeführt.
Die Flächennutzungsplanänderung 16.9 Pulheim, mit der die heutige Darstellung von „Flächen für
die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ umgewandelt werden soll, dürfte keinen
landesplanerischen Bedenken begegnen, da es sich beim Plangebiet um im Regionalplan
ausgewiesene Gewerbe– und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) handelt. Im Rahmen dieses
Änderungsverfahrens wird die Bezirksplanungsbehörde um Stellungnahme gebeten.
4. Nutzungskonzept, Planinhalte
Die als ANLAGE 2 gekennzeichnete Planzeichnung stellt die bisherigen konzeptionellen
Überlegungen des Investors zur geeigneten Nutzung und Bebauung der fraglichen
Grundstücksflächen dar. Es ist möglich, dass sich die Gebäudekonfiguration im Zuge der weiteren
Planungen noch ändert.
Absehbar ist, dass der Betrieb einen überdurchschnittlichen Fahrzeugverkehr induzieren wird.
Hierzu soll im Verlauf des weiteren Verfahrens durch ein Verkehrsgutachten geklärt werden,
welche Auswirkungen auf das umgebende Straßennetz zu erwarten sind.
Die vom Investor geschilderten Betriebsabläufe und Betriebszeiten lassen als zukünftigen
Bebauungsplaninhalt bezüglich der Art der Nutzung die Festsetzung der fraglichen Flächen als
Gewerbegebiet (GE) zu.
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks wird über eine vom Kreisverkehrsplatz der K 6
ausgehende öffentliche Verkehrsfläche erfolgen. Ihr letztlich festgesetzter Verlauf kann von der in
den Konzeptplänen dargestellten schnurgeraden Straße abweichen, dies wird abhängig sein von
der genauen Konzeption der Gewerbeflächen im östlichen Teil des Geltungsbereiches.
5. Umweltbericht, Fachplanungen/-gutachten
Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
Hinsichtlich der Betroffenheit der zu untersuchenden Umweltschutzgüter wird besonderes
Augenmerk auf die Auswirkungen auf Tiere sowie auf Kulturgüter zu legen sein. Aus Erfahrungen
bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 ist rechtzeitig sicherzustellen, dass geschützte
Arten durch die zukünftigen Baumaßnahmen nicht betroffen sein werden. Außerdem haben bereits
durchgeführte bodendenkmalpflegerische Prospektionen dem Amt für Bodendenkmalpflege (LVR)
Anlass gegeben, zusätzliche Untersuchungen für erforderlich zu halten.
Sowohl für die faunistische als auch für die bodendenkmalpflegerische Untersuchung sollen
Fachbüros beauftragt werden.
Weiterhin wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan die durch den Bebauungsplan ermöglichten
Eingriffe in Natur und Landschaft ermitteln und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen festlegen.
Schließlich soll mit einem Verkehrsgutachten geklärt werden, welche Auswirkungen die
Entwicklung dieses neuen Gewerbegebietes im Allgemeinen und die Ansiedlung des
Logistikbetriebes im Besonderen auf die Verkehrsbelastung des betroffenen Straßennetzes haben
werden.
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