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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 9/2010 - Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
13 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
03.02.10, 22:07
Aktualisiert
03.02.10, 22:07
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - Bebauungsplanverfahren Nr. 99 Gewerbegebiet Pulheim-Südwest BEGRÜNDUNG zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim, Gewerbegebiet Pulheim-Südwest Entwurf der Begründung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Stand: Januar 2010 INHALTSVERZEICHNIS 1. Planungsanlass, Planungsziel 2. Standort, Plangebietsflächen 3. Planungsrecht, Planverfahren 4. Nutzungskonzept, Planinhalte 5. Umweltbericht, Fachplanungen-/gutachten -1- 1. Planungsanlass, Planungsziel Ein international agierendes Logistikunternehmen beabsichtigt den Bau neuer und moderner Betriebsanlagen. Auf der Suche nach einem geeigneten Standort ist ein entsprechender Grundstückswunsch auch an die Stadt Pulheim herangetragen worden. Der Betriebsablauf und die dadurch bedingte bauliche und sonstige Nutzungsorganisation erfordern eine geometrisch möglichst einfache, d.h. rechteckige Grundstücksfläche, deren Größe aufgrund der geplanten Dimension für den neuen Betrieb bei rd. 90.000 qm liegen muss. Die in den Pulheimer und Brauweiler Gewerbe-/Industriegebieten vorhandenen städtischen oder auch privaten Reserveflächen sind alle nicht in der Lage, die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Kein heute unbebautes Gewerbegrundstück ist annähernd groß genug, um den Flächenwunsch zu erfüllen. Dies gilt sowohl für das private Grundstück an der Industriestraße (ehemals Bree-Beton, ca. 50.000 qm, GI) wie auch für die noch ungenutzten, als Gewerbegebiet (GE) festgesetzten „Restflächen“ am Schwefelberg (BP 69 Pulheim und BP 69 Pulheim, 1. Änderung; siehe ANLAGE 1). Um die Ansiedlung des Unternehmens auf Pulheimer Stadtgebiet zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, Baurechte für eine gewerbliche Nutzung auf heute noch landwirtschaftlichen Flächen zu schaffen. Mit dem Instrument des verbindlichen Bauleitplans soll folglich die Errichtung des geplanten Logistik-Betriebes auf ausreichend großen Ackerflächen westlich des Gewerbegebiets „Am Schwefelberg“ zulässig gemacht werden. 2. Standort, Plangebietsflächen Für das Projekt ausreichend große und gut erschließbare Grundstücksflächen, die zu gewerblichem Bauland entwickelt werden können, finden sich nur südwestlich des vorhandenen Pulheimer Gewerbegebietes. Die zwischen der L 183 (Bonnstraße), der B 59n und der K 6 (Widdersdorfer Straße) gelegenen Ackerflächen sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)“ ausgewiesen. Sie stellen die letzte große, landesplanerisch abgestimmte Reservefläche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dar. Als Grenzen für den Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim sind die genannten Straßen vorgesehen, allerdings endet das Plangebiet im Westen an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Werksbahnlinie (siehe ANLAGE 2). Dieser Plangeltungsbereich erfasst insgesamt 209.469 qm Grundstücksfläche und ist somit erheblich größer als für die Betriebsansiedlung erforderlich. Die Baurechtschaffung für sämtliche GIB-Flächen ist jedoch sinnvoll. Bisher sind erst 183.981 qm des Plangebietes von der Stadt erworben bzw. durch Verträge zumindest gesichert worden. Ausgehend von einer rechtzeitigen Verfügbarkeit der Grundstücke hat der Investor daher eine Nutzungskonzeption entwickelt, die Flächen im westlichen Teil des Plangebietes in Anspruch nehmen (ANLAGE 3). Nur dort sind ausreichende große und zusammenhängende Grundstücksflächen verfügbar. Diese grenzen nicht an die K 6, von deren Kreisel das Vorhabengrundstück zu erschließen sein wird, sodass eine planrechtliche Entwicklung der gesamten Flächen auch über die für das Ansiedlungsvorhaben benötigten Flächen hinaus – auch wegen des (fach)planerischen Aufwandes, den eine Bebauungsplanung für ein großes Gewerbegebiet auf heutigen Ackerflächen mit sich bringt – sinnvoll ist. 3. Planungsrecht, Planverfahren Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim befindlichen Grundstücke stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Ein -2- Bebauungsplan existiert nicht. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind daher nur nach Maßgabe der Regelungen des § 35 BauGB zulässig. Um die geplanten Betriebsanlagen genehmigungsfähig zu machen, ist daher die Änderung des Flächenutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt. Beide Planverfahren werden parallel durchgeführt. Die Flächennutzungsplanänderung 16.9 Pulheim, mit der die heutige Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ umgewandelt werden soll, dürfte keinen landesplanerischen Bedenken begegnen, da es sich beim Plangebiet um im Regionalplan ausgewiesene Gewerbe– und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) handelt. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens wird die Bezirksplanungsbehörde um Stellungnahme gebeten. 4. Nutzungskonzept, Planinhalte Die als ANLAGE 2 gekennzeichnete Planzeichnung stellt die bisherigen konzeptionellen Überlegungen des Investors zur geeigneten Nutzung und Bebauung der fraglichen Grundstücksflächen dar. Es ist möglich, dass sich die Gebäudekonfiguration im Zuge der weiteren Planungen noch ändert. Absehbar ist, dass der Betrieb einen überdurchschnittlichen Fahrzeugverkehr induzieren wird. Hierzu soll im Verlauf des weiteren Verfahrens durch ein Verkehrsgutachten geklärt werden, welche Auswirkungen auf das umgebende Straßennetz zu erwarten sind. Die vom Investor geschilderten Betriebsabläufe und Betriebszeiten lassen als zukünftigen Bebauungsplaninhalt bezüglich der Art der Nutzung die Festsetzung der fraglichen Flächen als Gewerbegebiet (GE) zu. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks wird über eine vom Kreisverkehrsplatz der K 6 ausgehende öffentliche Verkehrsfläche erfolgen. Ihr letztlich festgesetzter Verlauf kann von der in den Konzeptplänen dargestellten schnurgeraden Straße abweichen, dies wird abhängig sein von der genauen Konzeption der Gewerbeflächen im östlichen Teil des Geltungsbereiches. 5. Umweltbericht, Fachplanungen/-gutachten Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Hinsichtlich der Betroffenheit der zu untersuchenden Umweltschutzgüter wird besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen auf Tiere sowie auf Kulturgüter zu legen sein. Aus Erfahrungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 ist rechtzeitig sicherzustellen, dass geschützte Arten durch die zukünftigen Baumaßnahmen nicht betroffen sein werden. Außerdem haben bereits durchgeführte bodendenkmalpflegerische Prospektionen dem Amt für Bodendenkmalpflege (LVR) Anlass gegeben, zusätzliche Untersuchungen für erforderlich zu halten. Sowohl für die faunistische als auch für die bodendenkmalpflegerische Untersuchung sollen Fachbüros beauftragt werden. Weiterhin wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft ermitteln und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen festlegen. Schließlich soll mit einem Verkehrsgutachten geklärt werden, welche Auswirkungen die Entwicklung dieses neuen Gewerbegebietes im Allgemeinen und die Ansiedlung des Logistikbetriebes im Besonderen auf die Verkehrsbelastung des betroffenen Straßennetzes haben werden. -3-