Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Uwe Wegner
Karolingerstr. 147
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
6500-24
29.06.2009
Holzdamm 10
Herr Schumacher
0 22 35 / 409-404
Ihre Anfrage vom 18.03.2009
Rat
Betrifft:
F 170/2009
30.06.2009
Anfrage bzgl. Verunreinigungen in Liblar
Sehr geehrtere Herr Stadtverordneter Wegner,
es ist sicherlich richtig, dass es auch in Erftstadt gelegentlich zu außergewöhnlichen
Verschmutzungen kommt. Sollte es sich dabei um Unfallgefahren handeln, wird die Verwaltung
natürlich unverzüglich tätig, sobald sie hiervon erfährt. Ansonsten wird die Beseitigung der
Verschmutzungen im laufenden Geschäft erledigt.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
1) Die von Ihnen genannten Orte der Verunreinigungen sind der Verwaltung überwiegend bekannt.
Zu unterschiedlichen Zeiten werden mir zu diesen Brennpunkten größere oder kleinere
Abfallmengen gemeldet.
2) Der Stadt werden die Verschmutzungen in verschiedener Art und Weise gemeldet. Dies
geschieht schriftlich, übers Telefon und Internet etc.. Angaben kommen von Bürgern, Politikern,
Ortsbürgermeistern oder durch die die Angestellten der Stadt (wie z.B. Außendienst Ordnungsamt,
Straßenbegeher, Straßenreinigung). Diese Meldungen werden dann von dem Ordnungsamt, dem
Umweltamt, dem Eigenbetrieb Straßen (Unterhaltung, Straßenreinigung) weiterverfolgt. Eventuell
kommen auch Informationen von der Feuerwehr, der Polizei oder der Unteren Wasserbehörde, die
bei bestimmten Verschmutzungen alarmiert werden. Eine genaue Anzahl aller gemeldeten Fälle
kann ich wegen der Vielzahl der damit befassten Dienststellen nicht nennen.
3) Wie in der obigen Antwort bereits ausgeführt, ist die Verwaltung schon mit verschiedenen
Mitarbeitern in den angesprochen Bereichen der Stadtreinigung tätig. Ausdrücklich möchte ich
aber darauf hinweisen, dass der Eigenbetrieb Straßen im wesentlichen nur städtische Wege und
Grundstücke reinigen kann. Hier ist der Eigenbetrieb sowohl an die Straßenreinigungs- als auch
an die Straßenreinigungsgebührensatzung gebunden. Weitergehende Leistungen sind finanziell
nicht abgedeckt. Besondere Reinigungsmaßnahmen an exponierten Stellen z.B. durch häufigere
Reinigungsintervalle oder durch Handreinigung müssen in der Satzung gesondert festgelegt und
von den direkten Verursachern oder den Anliegern bezahlt werden.
Eine Reinigung auf privatem Gelände, wie z.B. auf dem Gelände des Real-Marktes o.ä. ist nicht
möglich.
4) Es ist sicherlich möglich durch eine konsequente Verfolgung von Verstößen mit entsprechenden
Sanktionierungen die Verschmutzung öffentlicher Flächen zu verringern. Hiervon könnte eine
Signalwirkung ausgehen, die weitere „Täter“ abschreckt.
Es wäre auch denkbar, die Anwohner und Straßenbenutzer durch Flyer, Aufkleber, Plakate etc.
über Ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der Reinhaltung von öffentlichen Straßen aufzuklären.
Ob eine solche Aktion jedoch eine nachhaltige Wirkung erzielt, kann ich nicht beurteilen.
Verschiedentlich wird aus der Bevölkerung ein „Versammlungsverbot“ für bestimmte
Bevölkerungsgruppen (z.B. Jugendliche, Nichtsesshafte, etc.) zur Vermeidung von Müll, Lärm etc.
gefordert. Ich halte das jedoch für rechtlich und praktisch nicht durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
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