Daten
Kommune
Pulheim
Größe
54 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
24.02.2010
ö. S.
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
47/2010
nö. S. TOP
26.01.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 5 Stommelerbusch
Bereich: Dormagener Straße, Hausnummer 24 bis 38
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
Änderung gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufstellungsbeschluss und
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5
Stommelerbusch (Bereich: Dormagener Straße, Hausnummer 24 bis 38, Gemarkung Stommeln, Flur 24, Flurstücke 82 bis 89 einschließlich) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) zu ändern.
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Ziel der Änderung ist es, rückwärtige Anbauten planungsrechtlich zu ermöglichen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes
Nr. 5 Stommelerbusch nicht berührt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 5 Stommelerbusch
1302". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem vorgelegten Änderungsentwurf und der vorgelegten
Begründung des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch 1302, die Beteiligung gemäß § 13
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen.
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
ERLÄUTERUNGEN:
Anlieger der Dormagener Straße im Bereich der Hausnummern 16 bis 38 haben einen Antrag gestellt, die Tiefe der Baufläche, innerhalb welcher ihre Häuser errichtet wurden, auf 16 Meter zu
vergrößern. Ziel ist, die Errichtung von Wintergärten oder Terrassenüberdachungen zu ermöglichen. Die in Rede stehenden Grundstücke befinden sich zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch und zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33
Stommelerbusch.
Der Bereich der Dormagener Straße, Hausnummer 24 bis 38, Gemarkung Stommeln, Flur 24,
Flurstücke 82 bis 89 einschließlich, liegt im Geltungsbereich des seit 1968 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch. Die festgesetzte Baufläche ist 13 Meter tief, wobei straßenseitig eine Baulinie (zwingender Anbau) und rückwärtig, gartenseitig eine Baugrenze festgesetzt ist.
Die entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes errichteten zweigeschossigen Doppelhäuser haben, bis auf eines, die Bautiefe nicht ausgenutzt. Für den Anbau von Wintergärten oder
Terrassenüberdachungen in einer üblichen Tiefe von 3,0 Metern reicht die verbleibende Baufläche
jedoch nicht aus.
Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ≤ 3,0 Meter ist ein durchaus übliches Maß,
das Spielraum für die Errichtung von eingeschossigen Anbauten an den Bestand bietet. Diese Art
der Festsetzung ist bei der Erstellung neuer Bebauungspläne mittlerweile üblich, um dem meist
später folgenden Wunsch der Bauherren, Anbauten in Form von Wintergärten und/oder Terrassenüberdachungen errichten zu können, nachzukommen.
Die Verwaltung schlägt vor, die rückwärtige Baugrenze um ≤ 3,0 Meter überschreiten zu können,
um eingeschossige Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bei den Grundstückstiefen von ca. 42 Metern, planungsrechtlich zu ermöglichen.
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