Daten
Kommune
Pulheim
Größe
177 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
BEBAUUNGSPLAN NR. 5 STOMMELERBUSCH 1302
BEGRÜNDUNG
zum Entwurf
Stand Januar 2010
Abteilung 610 Planung
BEGRÜNDUNG zur Beteiligung
Bebauungsplan Nr. 5 Stommelerbusch 1302
Stand Januar 2010
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
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2.
Räumlicher Geltungsbereich
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3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
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4.
Bestand
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5.
Planungsziel
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Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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BEGRÜNDUNG zur Beteiligung
Bebauungsplan Nr. 5 Stommelerbusch 1302
1.
Stand Januar 2010
Planerfordernis
Der Bebauungsplan Nr. 5 Stommelerbusch ist seit 1968 rechtskräftig. Die Dormagener Straße 24 bis 38 ist entsprechend dieser Planung mit Doppelhäusern bebaut. Der Wunsch der
Anlieger, rückwärtige Anbauten in Form von Wintergärten / Terrassenüberdachungen zu
errichten, scheitert an der fehlenden überbaubaren Fläche. Es handelt sich um mehrere
gleichgeartete Fallgestaltungen, so dass aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ein Planerfordernis vorliegt. Die vorliegende Planänderung
schafft eine allgemeingültige Regelung für den Wunsch der Anlieger zur Erstellung rückwärtige Anbauten.
Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch werden nicht berührt, so dass der Plan im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) geändert wird.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Grundstücke der Dormagener Straße 24 bis 38,
Gemarkung Stommeln, Flur 24, Flurstücke 82 bis 89 einschließlich.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Art der Nutzung wird nicht geändert, die Änderung entspricht dem Entwicklungsgebot
des § 8 Abs. 2 BauGB.
4.
Bestand
Der Geltungsbereich ist mit zweigeschossigen Doppelhäusern entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch bebaut. Die Grundstücke haben eine
Tiefe von ca. 42 Metern und bieten somit durchaus Potential für rückwärtige Anbauten auf
den vorhandenen Terrassen. Da die bereits vorhandenen Terrassen, die nur geringfügig
außerhalb der Baufläche liegen, überbaut werden sollen, entfällt eine Bilanzierung der versiegelten Flächen.
5.
Planungsziel
Ziel der Änderung ist, durch die Festsetzung zur Überschreitung der Baugrenze die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung von eingeschossige Anbauten (wie z. B. Wintergärten mit Wohnraumfunktion, Terrassenüberdachung) zu schaffen. Diese Art der Festsetzung ist bei der Erstellung neuer Bebauungspläne mittlerweile üblich, um dem meist später
folgenden Wunsch der Bauherren, Wintergärten und/oder Terrassenüberdachungen errichten zu können, nachzukommen.
Pulheim, den 25.01.2010
Planungsabteilung
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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