Daten
Kommune
Pulheim
Größe
27 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
III / 20
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
11.05.2010
X
Herr Thelen
(Verfasser/in)
85/2010
nö. S. TOP
10
27.04.2010
(Datum)
BETREFF:
Stadtwerke Pulheim GmbH
- Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern, Anwendung des Public Corporate
Governance Kodex, Änderung des Gesellschaftsvertrags
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Rat der Stadt Pulheim wählt
a. das Ratsmitglied
__________________________
zum stimmberechtigten Mitglied in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Pulheim GmbH (SWP)
und
b. das Ratsmitglied
__________________________
zum stellvertretenden stimmberechtigten Mitglied in den Aufsichtsrat der SWP, das das unter a.
gewählte Aufsichtsratsmitglied bei Abwesenheit vertritt.
-1-
2. Der Rat der Stadt Pulheim wählt
a. folgende vier Ratsmitglieder zu beratenden Mitgliedern in den Aufsichtsrat der SWP:
____________________
____________________
____________________
____________________
b. folgende vier Ratsmitglieder zu stellvertretenden beratenden Mitgliedern in den Aufsichtsrat
der SWP, die die unter 2. a. gewählten beratenden Aufsichtsratsmitglieder bei Abwesenheit
vertreten:
____________________
____________________
____________________
____________________
3. Der Rat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, die Anwendung des Public Corporate
Governance Kodex (PCGK) freiwillig zu übernehmen.
4. Der Rat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, die in den Erläuterungen beschriebenen
Änderungen in Ziffern 1 – 3 zum Gesellschaftsvertrag zu beschließen.
ERLÄUTERUNGEN:
Zu Ziffern 1 und 2 des Beschlussvorschlags:
Der Gesellschaftsvertrag der SWP sieht in § 10 die Bildung eines Aufsichtsrates vor. Die Stadt
Pulheim entsendet neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Aufsichtsrates ein stimmberechtigtes und vier beratende Aufsichtsratsmitglieder. Die VEOLIA Wasser GmbH und die Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG entsenden gemeinsam ein stimmberechtigtes und vier beratende Aufsichtsratsmitglieder.
Gem. § 12 (5) des Gesellschaftsvertrags werden Beschlüsse im Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Das von der Stadt Pulheim (51% der Geschäftsanteile) entsandte stimmberechtigte Mitglied hat zwei Stimmen, während
das von der VEOLIA Wasser GmbH und BS/ENERGY (insgesamt 49% der Geschäftsanteile) entsandte stimmberechtigte Mitglied eine Stimme hat.
Gem. § 10 (4) des Gesellschaftsvertrags ist für das stimmberechtigte Mitglied ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Für die beratenden Mitglieder können Ersatzmitglieder bestellt werden.
Die Vertretung der Kommune in Organen juristischer Personen richtet sich nach § 113 GO NRW.
Bei der Wahl des stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieds bzw. des stellvertretenden stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieds findet § 50 (2) GO NRW (i. d. R. offene Abstimmung) Anwendung, während bei der Wahl der beratenden bzw. stellvertretenden beratenden Aufsichtsratsmitglieder § 50 (3) GO NRW (entweder einheitlicher Wahlvorschlag aller Ratsmitglieder oder Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl) Anwendung findet.
Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Festlegung auf fünf städtische Aufsichtsratsmitglieder beabsichtigt ist, von jeder der im Rat vertretenen Fraktionen jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat
-2-
zu entsenden (s. Vorlage 576/2009 bzw. 576/2009 (1. Erg.), hier: Erl. zu Ziffer 5; Ratsbeschluss v.
02.02.2010, TOP II.4).
Die Fraktionen werden gebeten, bis zur Ratssitzung entsprechende Vorschläge zu machen.
Zur Vorabinformation wird darauf hingewiesen, dass die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates am 08.07.2010 um 17.00 Uhr stattfinden soll.
Der Aufsichtsrat der SWP ist ein sogenannter fakultativer Aufsichtsrat, da er weder nach dem
Betriebsverfassungsgesetz noch dem Mitbestimmungsgesetz gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausdrücklich ist im Gesellschaftsvertrag in § 11 Absatz 5 festgelegt, dass die Vorschriften des Aktienrechts nicht anzuwenden sind. Somit finden die aktienrechtlichen Normen mit ihren erheblich verschärften Haftungsmaßstäben und Pflichtenkreisen keine Anwendung.
Nach dem Gesellschaftsvertrag hat der Aufsichtsrat im Wesentlichen beratende Funktionen. Bei
folgenden Themen hat der Aufsichtsrat nach § 11 Absatz 2 lit.a bis e die Beschlusskompetenz:
a.
Die Festsetzung und Änderung der Tarife für die Grundversorgung.
b.
Den Erwerb von Grundstücken ab einem Kaufpreis von mehr als 150.000 ,- € und die Veräußerung von Grundstücken; alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem
Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen, ausgenommen Eintragungen, Änderungen und Löschungen von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sowie Baulasten.
c.
Die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe
von Betrieben oder Betriebsteilen und die Ausgliederung von Unternehmensteilen.
d.
Den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen, den Erwerb oder die Veräußerung,
die Änderung oder Kündigung von Beteiligungen, auch stillen Beteiligungen, einschließlich
des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft.
e.
Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige.
Rechte der Aufsichtsratsmitglieder
Nachfolgend sind die Rechte des Aufsichtsrates beschrieben:
Möglichkeit zur Stellungnahme
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zum Wirtschaftsplan, der Gesellschaft.
Anforderung von Berichten
Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Geschäftsführung einen Bericht zu Maßnahmen und
Rechtsgeschäften der Gesellschaft zu verlangen, die seiner Zustimmung bedürfen sowie über die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und
über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können.
Stimmabgabe bei Verhinderung
Aufsichtsratsmitglieder können auch in Abwesenheit an der Beschlussfassung teilnehmen, wenn
sie ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen oder
ihren Vertreter, der für jedes stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglied vom entsendenden Gesellschafter zu bestellen ist, in die Aufsichtsratssitzung entsenden.
Antragsbefugnis
-3-
Der Aufsichtsrat hat nach § 85 Absatz 3 GmbHG eine staatsanwaltliche Antragsbefugnis für Vergehen nach den Absätzen 1 und 2. § 85 Absatz 1 und 2 normieren eine Strafbarkeit für den Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten des Geschäftsführers, des Insolvenzverwalters oder eines
Mitgliedes des Aufsichtsrates. In letzterem Fall ist der Aufsichtsrat jedoch nicht antragsberechtigt.
Sitzungsgeld
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf ein Sitzungsgeld als pauschale Vergütung. Die
Höhe wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgesetzt.
Regressanspruch
Werden die Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat haftbar gemacht, so haben
sie nach § 113 Absatz 6 Satz 1 GO NRW einen Regressanspruch gegen die Stadt, es sei denn,
dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Auch in diesem Fall ist die
Stadt regresspflichtig, wenn das Aufsichtsratsmitglied nach Weisungen des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat.
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben nach § 10 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrags das Recht,
dass auf Kosten der Gesellschaft für sie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Diese sogenannte D & O –Versicherung (Directors & Officers) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder kommunaler Einrichtungen. Die D & O –
Versicherung bietet den Aufsichtsratsmitgliedern Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten oder von der Gesellschaft selbst für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Versichert sind also Vermögensschäden, die durch
eine Pflichtverletzung bei Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft
entstanden sind.
Amtsniederlegung
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt durch schriftliche Mitteilung gegenüber
der Gesellschaft ohne Angabe von Gründen jederzeit niederzulegen.
Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder
Nachfolgend sind die Pflichten des Aufsichtsrates beschrieben.
Beratungs- und Förderungspflicht
Der Aufsichtsrat hat die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern zu fördern
und berät die Geschäftsführung. Diesen Beratungspflichten haben alle Aufsichtsratsmitglieder mit
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beraters nachzukommen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben jeden zur Beratung und Entscheidung anstehenden Sachverhalt persönlich und
kritisch zu würdigen. Um den Aufsichtsratsmitgliedern die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Beratungspflichten zu erleichtern, soll ein Beteiligungsmanager mit Erfahrungen im Bereich der Strom
und Gaswirtschaft für die Sitzungen des Aufsichtsrates mit Blick auf die Interessenlage der Stadt
Diskussions- und Positionspapiere erarbeiten.
Treue- und Verschwiegenheitspflicht
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats unterliegt gegenüber dem Unternehmen einer Treue- und Verschwiegenheitspflicht. Zugleich stehen die von der Gemeinde entsandten Aufsichtsratsmitglieder
in der Pflicht, als Vertreter ihrer kommunalen Vertretungskörperschaft öffentliche Gemeinwohlinteressen wahrzunehmen, zumal seitens des Rates den Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen erteilt
werden können. Die Pflicht zur Wahrnehmung öffentlicher Gemeinwohlinteressen und die Pflicht
zur Unternehmenstreue können leicht zu einer Interessenkollision führen. Der fakultative Aufsichtsrat der SWP ist jedoch ein rein unternehmensinternes Organ, dessen Pflichtenkreis vorrangig in
der Beratung der Geschäftsführung liegt. Unter diesen Umständen ist eine vorrangige Orientierung
der Aufsichtsratsmitglieder an öffentlichen Gemeinwohlinteressen und eine Weisungsgebundenheit an die Entscheidungen des Rates gegeben.
Pflicht bei drohender Insolvenz
-4-
In Kenntnis der Überschuldung der Gesellschaft ist es die Pflicht des Aufsichtsrates nachdrücklich
auf Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken.
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Nachfolgend sind Haftungsrisiken des Aufsichtsrates beschrieben.
Haftung gegenüber der Gesellschaft
Da es sich bei dem Aufsichtsrat der SWP um ein unternehmensinternes Organ handelt, haften
seine Mitglieder für die von ihnen übernommenen Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftern oder den Gläubigern der Gesellschaft, ausgenommen dem seltenen Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats eine unerlaubte Handlung begeht.
Unwahre Aussagen zur Vermögenslage
Ein Mitglied des Aufsichtsrats wird gemäß § 82 Absatz 2 Nr.2 i.V.m. Absatz 1 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn es in einer öffentlichen Mitteilung die
Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert.
Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
§ 85 Absatz 1 GmbHG normiert, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats bekanntgeworden ist unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Absatz 2 wird der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe erhöht, wenn das
Aufsichtsratsmitglied gegen Entgelt handelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Haftung nach Insolvenzreife
Unterlassen es die Mitglieder des Aufsichtsrates trotz Insolvenzreife der Gesellschaft grob fahrlässig auf die Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken, so sind sie für Zahlungen der Gesellschaft nach Insolvenzreife haftbar.
Zu Ziffer 3 des Beschlussvorschlags:
Auswirkung einer Verpflichtung nach dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK)
Der PCGK ist ein Kodex mit Standards guter Unternehmensführung in Form von Empfehlungen
und Anregungen für Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, der die Transparenz
und Kontrolle gewährleisten soll. Ein wesentlicher Bestandteil größerer Transparenz ist die individualisierte Offenlegung der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern und der Geschäftsführung. Zur
weiteren Erläuterung ist eine Ausarbeitung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zu dieser Thematik als Anlage beigefügt.
Die Übernahme des PCGK muss mit dem Beteiligungspartner verhandelt und abgestimmt werden.
Sollte der Beteiligungspartner in der Gesellschafterversammlung eine freiwillige Übernahme des
PCGK in Teilen oder ganz ablehnen, wird der Rat mit einer gesonderten Vorlage hierüber informiert.
Zu Ziffer 4 des Beschlussvorschlags:
-5-
Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschafterversammlung soll empfohlen werden, den Gesellschaftsvertrag um nachstehende Punkte zu ergänzen:
1.
Die Überschrift des § 11 des Gesellschaftsvertrages soll um das Wort „Haftung“ ergänzt
werden, so dass die neue Überschrift lautet: „Pflichten, Befugnisse und Haftung des Aufsichtsrates“. Diese Ergänzung dient der systematischen Klarstellung im Gesellschaftsvertrag, da in § 11 Absatz 5 Gesellschaftsvertrag die aktienrechtlichen Haftungsmaßstäbe
ausgeschlossen sind.
2.
§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung einstimmig einzelne aktienrechtliche Bestimmung für anwendbar erklären kann.
Um den hieraus resultierenden Veränderungen in der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates
Rechnung zutragen, soll eine Informationspflicht seitens der Gesellschafterversammlung
gegenüber dem Aufsichtsrat als neuer Satz 3 normiert werden. Dieser soll wie folgt lauten:
„Die Gesellschafterversammlung hat den Aufsichtsrat im Falle einer Beschlussfassung
nach Satz 2 umgehend über die veränderten Pflichten, Rechte und Haftungsmaßstäbe der
Aufsichtsratsmitglieder zu informieren.“
3.
Vorgesehen ist den Regelungsgehalt des § 108 Absatz 4 Nr.2 GO NRW explizit in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Dies soll in Form eines neuen Absatzes 10 des § 11 des
Gesellschaftsvertrages geschehen. Der neue Absatz 10 soll wie folgt lauten: „Die von der
Gemeinde entsandten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen dem Weisungsrecht des Rates.“
-6-