Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
24.02.2010
ö. S.
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
52/2010
nö. S. TOP
28.01.2010
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Änderung des Geltungsbereichs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 03.12.2008 zur Teilbereichsänderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim (Änderung des Geltungsbereiches).
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Der Umwelt- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB mit dem vorgelegten Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim und
der dazugehörigen vorgelegten Begründung, durchzuführen.
ERLÄUTERUNGEN:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 03.12.2008 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB beschlossen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 14.01.2009 bis 04.02.2009 einschließlich
statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.12.2008 um Stellungnahme zu dem
Konzept gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind in Anlage beigefügt.
Von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden sieben Anregungen und Hinweise vorgetragen. Von diesen beinhalteten zwei Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis macht aus landschaftspflegerischer Sicht
grundsätzliche Bedenken geltend und regt an, den in Rede stehenden Bereich weiter als Fläche
für die Landwirtschaft darzustellen (siehe Anlage T 5).
Der hier wieder auftretende Zielkonflikt zwischen existierender Landschaftsplanung (Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lößplatte“) und einer Stadtentwicklungsplanung, die wegen mangelnder Flächenpotentiale in den Ortslagen auf Außenbereichsflächen „ausweichen“ muss, stellt ein
Grundproblem gemeindlicher Bauleitplanung dar. Dabei sind die widerstreitenden Ziele in ihrer
Bedeutung und hinsichtlich ihrer positiven und negativen Effekte gegeneinander abzuwägen.
Die große Schwierigkeit besteht in der hohen Priorität, die dem Schutz der Landschaft vor weiterer
Inanspruchnahme durch Bebauung und Versiegelung grundsätzlich einzuräumen ist. Dem steht im
vorliegenden Fall das Ziel gegenüber, die infrastrukturelle Ausstattung der Ortsteile Geyen und
Sinthern durch Ergänzung des Versorgungsangebotes an Gütern für den täglichen Bedarf zu
verbessern.
Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 14.3 soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes
bauleitplanerisch vorbereitet werden. Bei der hierfür ausgesuchten Fläche handelt es sich um eine
Standortwahl, der als wesentliche Kriterien die unmittelbare Nähe zur Ortslage, die gute Erreichbarkeit für die Bürger aus beiden Ortsteilen sowie die Verfügbarkeit der Flächen zugrunde liegen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ Vorrang zu geben vor dem öffentlichen Belang
„Schutz von Natur und Landschaft“. Im Rahmen der Bebauungsplanung sollte versucht werden,
hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft
vorzusehen. Im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde könnte für diese Position erfolgreich geworben werden, sodass trotz der fachlichen Bedeutung keine negative Stellungnahme für
den nun vorgesehenen Planentwurf zu erwarten ist.
Das für die Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegende Plankonzept (siehe Anlage Vorlage
Bebauungsplan Nr. 86 Geyen) ist, unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des Investors,
dahingehend modifiziert worden, dass der Baukörper des Supermarktes nach Südwesten ausgerichtet ist und das Grundstück einen geänderten Zuschnitt mit einer verringerten Gesamtgröße
aufweist. Dementsprechend ändert sich der Geltungsbereich der FNP-Änderung geringfügig.
Seitens der Industrie- und Handelskammer Köln (IHK) (siehe Anlage T 6) wurde darauf hingewiesen, dass der außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs geplante großflächige Lebensmittelmarkt die Funktion eines Nahversorgers aufweisen muss. Hierzu sei seitens des Betreibers eine
entsprechende Tragfähigkeitsanalyse vorzulegen; dem wurde entsprochen.
Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes darf maximal 1200 m² (einschließlich eines Backshops) sowie zusätzlich 500 m² für einen im gleichen Gebäude untergebrachten Getränkemarkt –
als gesonderter Betrieb - betragen. Eine Tragfähigkeitsanalyse (mit einer Tragfähigkeit eines Le-2-
bensmittelmarktes bis zu 1.400 m²) ist vom Betreiber des geplanten Marktes vorgelegt worden und
wird in der Begründung zur FNP-Änderung 14.3 (siehe Anlage) erörtert.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.
Nach der erfolgten Vorabstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis und der Landesplanungsbehörde
wurde die Anfrage (§ 32 Landesplanungsgesetz) an die Bezirksregierung gestellt; mit einer positiven Stellungnahme ist zu rechnen.
-3-