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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße Änderung des Geltungsbereichs Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
24.02.2010
Erstellt
19.02.10, 12:18
Aktualisiert
19.02.10, 12:18
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Änderung des Geltungsbereichs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Änderung des Geltungsbereichs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Änderung des Geltungsbereichs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 24.02.2010 ö. S. X Herr Brozio (Verfasser/in) 52/2010 nö. S. TOP 28.01.2010 (Datum) BETREFF: Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 14.3 - Ortsteil Geyen / Sinthern Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße Änderung des Geltungsbereichs Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 03.12.2008, TOP 11, Niederschrift S. 53 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 03.12.2008 zur Teilbereichsänderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim (Änderung des Geltungsbereiches). -1- Der Umwelt- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB mit dem vorgelegten Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim und der dazugehörigen vorgelegten Begründung, durchzuführen. ERLÄUTERUNGEN: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 03.12.2008 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 14.01.2009 bis 04.02.2009 einschließlich statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.12.2008 um Stellungnahme zu dem Konzept gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind in Anlage beigefügt. Von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden sieben Anregungen und Hinweise vorgetragen. Von diesen beinhalteten zwei Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis macht aus landschaftspflegerischer Sicht grundsätzliche Bedenken geltend und regt an, den in Rede stehenden Bereich weiter als Fläche für die Landwirtschaft darzustellen (siehe Anlage T 5). Der hier wieder auftretende Zielkonflikt zwischen existierender Landschaftsplanung (Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lößplatte“) und einer Stadtentwicklungsplanung, die wegen mangelnder Flächenpotentiale in den Ortslagen auf Außenbereichsflächen „ausweichen“ muss, stellt ein Grundproblem gemeindlicher Bauleitplanung dar. Dabei sind die widerstreitenden Ziele in ihrer Bedeutung und hinsichtlich ihrer positiven und negativen Effekte gegeneinander abzuwägen. Die große Schwierigkeit besteht in der hohen Priorität, die dem Schutz der Landschaft vor weiterer Inanspruchnahme durch Bebauung und Versiegelung grundsätzlich einzuräumen ist. Dem steht im vorliegenden Fall das Ziel gegenüber, die infrastrukturelle Ausstattung der Ortsteile Geyen und Sinthern durch Ergänzung des Versorgungsangebotes an Gütern für den täglichen Bedarf zu verbessern. Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 14.3 soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes bauleitplanerisch vorbereitet werden. Bei der hierfür ausgesuchten Fläche handelt es sich um eine Standortwahl, der als wesentliche Kriterien die unmittelbare Nähe zur Ortslage, die gute Erreichbarkeit für die Bürger aus beiden Ortsteilen sowie die Verfügbarkeit der Flächen zugrunde liegen. Die Verwaltung schlägt vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ Vorrang zu geben vor dem öffentlichen Belang „Schutz von Natur und Landschaft“. Im Rahmen der Bebauungsplanung sollte versucht werden, hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorzusehen. Im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde könnte für diese Position erfolgreich geworben werden, sodass trotz der fachlichen Bedeutung keine negative Stellungnahme für den nun vorgesehenen Planentwurf zu erwarten ist. Das für die Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegende Plankonzept (siehe Anlage Vorlage Bebauungsplan Nr. 86 Geyen) ist, unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des Investors, dahingehend modifiziert worden, dass der Baukörper des Supermarktes nach Südwesten ausgerichtet ist und das Grundstück einen geänderten Zuschnitt mit einer verringerten Gesamtgröße aufweist. Dementsprechend ändert sich der Geltungsbereich der FNP-Änderung geringfügig. Seitens der Industrie- und Handelskammer Köln (IHK) (siehe Anlage T 6) wurde darauf hingewiesen, dass der außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs geplante großflächige Lebensmittelmarkt die Funktion eines Nahversorgers aufweisen muss. Hierzu sei seitens des Betreibers eine entsprechende Tragfähigkeitsanalyse vorzulegen; dem wurde entsprochen. Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes darf maximal 1200 m² (einschließlich eines Backshops) sowie zusätzlich 500 m² für einen im gleichen Gebäude untergebrachten Getränkemarkt – als gesonderter Betrieb - betragen. Eine Tragfähigkeitsanalyse (mit einer Tragfähigkeit eines Le-2- bensmittelmarktes bis zu 1.400 m²) ist vom Betreiber des geplanten Marktes vorgelegt worden und wird in der Begründung zur FNP-Änderung 14.3 (siehe Anlage) erörtert. Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor. Nach der erfolgten Vorabstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis und der Landesplanungsbehörde wurde die Anfrage (§ 32 Landesplanungsgesetz) an die Bezirksregierung gestellt; mit einer positiven Stellungnahme ist zu rechnen. -3-