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Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft Abfallwirtschaft hier: Sachstand Wertstofftonne nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
100 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
30.08.12, 18:25
Aktualisiert
30.08.12, 18:25
Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaft
hier: Sachstand Wertstofftonne nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG)) Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaft
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Abfallwirtschaft
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 25.1 / Abfallwirtschaft, Grün Sachbearbeiter/in: Monika Niedenhoff TOP Drs.-Nr.: 340.12 Datum : Beratungsfolge Termin Umweltausschuss X 16.08.2012 Bemerkungen 11.09.2012 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Abfallwirtschaft hier: Sachstand Wertstofftonne nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Niedenhoff Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Otten Knopp Mitzeichnung Amt 20 Amt Kämmerer Erster Bürgermeisterin Abt. 10.1 Beigeordneter Ratsbüro Sieburg Nimtz Begründung: Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) ist am 01.06.2012 in Kraft getreten. Unter anderem werden in diesem Gesetz verbindliche Vorgaben zur Einführung einer Wertstofftonne ab 01.01.2015 getroffen. Unklar sind indes jedoch wichtige Aspekte, die vor Einführung der Wertstofftonne bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) geregelt sein müssen. Zum Sachstand teilt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) sinngemäß Folgendes mit: Mit Datum vom 18.07.2012 hat das Bundesumweltministerium (BMU) ein Thesenpapier mit ersten Eckpunkten zur bundesweiten Einführung einer Wertstofftonne vorgelegt. Nach den Thesen des BMU wird angestrebt, die heutige gelbe Tonne zu einer Wertstofftonne bundesweit umzufunktionieren. In dieser Wertstofftonne sollen dann nicht nur Einwegverpackungen (so genannte Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien - LVP), sondern auch Kunststoffe und Metalle, die keine Einwegverpackungen sind (so genannte stoffgleiche Nicht-Verpackungen – SNP), erfasst werden. Das BMU lässt in seinen Thesen die Frage der Systemträgerschaft (private oder öffentlichrechtliche Entsorgungsträger) sowie die Frage der Finanzierung offen. Angedeutet wird, dass im Wettbewerb auch Mischlösungen denkbar sind. So heißt es unter der These „Haushaltsnähe und Flächendeckung“, dass „mit der Wertstofftonne ein bürgerfreundliches und komfortables Wertstofferfassungssystem unmittelbar am Haushalt angestrebt wird. Soweit auf Basis anderer Erfassungsstrukturen (z. B. Wertstoffhöfe) nachweislich vergleichbare Sammel- und Verwertungserfolge erreicht werden, können diese auf Wunsch der Kommune beibehalten werden. Maßgeblich ist jeweils die Einhaltung der vorgegebenen ökologischen Anforderungen“. Im Hinblick auf die Finanzierung der Wertstofftonne verweist das BMU darauf, dass sich der Wettbewerb mehrerer Anbieter von Erfassungs- und Verwertungsleistungen als effektives Mittel zur Kostensenkung und zur Etablierung effizienter Strukturen erwiesen hat. Es sei zu prüfen, inwieweit auch die haushaltsnahe Wertstofferfassung nach wettbewerblichen Grundsätzen organisiert werden kann, um zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu vermeiden. Wettbewerb schließe die angemessene Einbindung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Wertstofferfassung nicht aus. Insoweit wird vom BMU die Produktverantwortung der Hersteller als tragendes Prinzip favorisiert, wobei eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung zu einem Wertstoffgesetz vorgesehen ist. Zugleich soll eine zentrale Stelle eingerichtet werden, welche als Registerstelle der wesentlichen Marktteilnehmer fungiert, die Information der Öffentlichkeit sicherstellt, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen durch geeignete Spielregeln für Hersteller, Vertreiber und Entsorger konkretisiert und Verstöße bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringt. Zum Thema der Finanzierung wird außerdem festgehalten, dass die bei der Wertstoffrückgewinnung voraussichtlich erzielbaren Erlöse die zu erwartenden Kosten der Erfassung, Sortierung und Verwertung gegenwärtig noch nicht decken werden, so dass die angestrebten ökologischen Ziele im Interesse der Bürgerinnen und Bürger mit dem geringstmöglichen ökonomischen Aufwand anzusteuern sind. Der StGB NRW hat indes in seinen Forderungen an die neue Landesregierung vom 03.05.2012 klargestellt, dass eine Wertstofftonne unter Regie der örE auf der Bundesebene eingeführt werden soll. Nur hierdurch würde sichergestellt, dass Wertstoffe aus privaten Haushaltungen unabhängig vom Verwertungspreis einer verlässlichen sowie hochwertigen Verwertung zugeführt werden. Hierfür bietet die gebührenfinanzierte kommunale Abfallentsorgung die beste Grundlage. Beschlussvorlage 340.12 Seite 2 Zugleich wird es als sinnvoll angesehen, in einem künftigen Wertstoffgesetz des Bundes die Entsorgung von gebrauchten Einwegverpackungen nach der Verpackungsverordnung wieder den örE zu überantworten, weil das bestehende private Erfassungssystem mit mittlerweile 10 Systembetreibern einen zu hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert. Die neue Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung festgehalten, dass die Verantwortung für die Abfallentsorgung Teil der Daseinsvorsorge und Aufgabe der Kommunen ist und dieses insbesondere auch für die Einführung der Wertstofftonne gilt. Weiterhin wird an dieser Stelle ausgeführt, dass im anlaufenden Prozess des Gesetzgebungsverfahrens hin zu einem Wertstoffgesetz eine klar ausgeprägte kommunale Organisationshoheit für die Wertstoffsammlung gewollt ist. Bevor folglich die Kommunen ihrerseits die Einführung der Wertstofftonne vorbereiten können, bleibt die Klärung dieser wesentlichen Fragen spätestens durch die Verabschiedung des geplanten Wertstoffgesetzes abzuwarten. Beschlussvorlage 340.12 Seite 3