Daten
Kommune
Kerpen
Größe
100 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
30.08.12, 18:25
Aktualisiert
30.08.12, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 25.1 / Abfallwirtschaft, Grün
Sachbearbeiter/in: Monika Niedenhoff
TOP
Drs.-Nr.: 340.12
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Umweltausschuss
X
16.08.2012
Bemerkungen
11.09.2012
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Abfallwirtschaft
hier: Sachstand Wertstofftonne nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes
(KrWG)
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Niedenhoff
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Otten
Knopp
Mitzeichnung Amt 20
Amt
Kämmerer
Erster
Bürgermeisterin Abt. 10.1
Beigeordneter
Ratsbüro
Sieburg
Nimtz
Begründung:
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) ist am 01.06.2012 in Kraft getreten.
Unter anderem werden in diesem Gesetz verbindliche Vorgaben zur Einführung einer
Wertstofftonne ab 01.01.2015 getroffen.
Unklar sind indes jedoch wichtige Aspekte, die vor Einführung der Wertstofftonne bei den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) geregelt sein müssen.
Zum Sachstand teilt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW)
sinngemäß Folgendes mit:
Mit Datum vom 18.07.2012 hat das Bundesumweltministerium (BMU) ein Thesenpapier mit ersten
Eckpunkten zur bundesweiten Einführung einer Wertstofftonne vorgelegt.
Nach den Thesen des BMU wird angestrebt, die heutige gelbe Tonne zu einer Wertstofftonne
bundesweit umzufunktionieren. In dieser Wertstofftonne sollen dann nicht nur
Einwegverpackungen (so genannte Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Metall und
Verbundmaterialien - LVP), sondern auch Kunststoffe und Metalle, die keine Einwegverpackungen
sind (so genannte stoffgleiche Nicht-Verpackungen – SNP), erfasst werden.
Das BMU lässt in seinen Thesen die Frage der Systemträgerschaft (private oder öffentlichrechtliche Entsorgungsträger) sowie die Frage der Finanzierung offen. Angedeutet wird, dass im
Wettbewerb auch Mischlösungen denkbar sind. So heißt es unter der These „Haushaltsnähe und
Flächendeckung“, dass „mit der Wertstofftonne ein bürgerfreundliches und komfortables
Wertstofferfassungssystem unmittelbar am Haushalt angestrebt wird. Soweit auf Basis anderer
Erfassungsstrukturen (z. B. Wertstoffhöfe) nachweislich vergleichbare Sammel- und
Verwertungserfolge erreicht werden, können diese auf Wunsch der Kommune beibehalten
werden. Maßgeblich ist jeweils die Einhaltung der vorgegebenen ökologischen Anforderungen“.
Im Hinblick auf die Finanzierung der Wertstofftonne verweist das BMU darauf, dass sich der
Wettbewerb mehrerer Anbieter von Erfassungs- und Verwertungsleistungen als effektives Mittel
zur Kostensenkung und zur Etablierung effizienter Strukturen erwiesen hat. Es sei zu prüfen,
inwieweit auch die haushaltsnahe Wertstofferfassung nach wettbewerblichen Grundsätzen
organisiert werden kann, um zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen
zu vermeiden. Wettbewerb schließe die angemessene Einbindung der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger in die Wertstofferfassung nicht aus.
Insoweit wird vom BMU die Produktverantwortung der Hersteller als tragendes Prinzip favorisiert,
wobei eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung zu einem Wertstoffgesetz vorgesehen ist.
Zugleich soll eine zentrale Stelle eingerichtet werden, welche als Registerstelle der wesentlichen
Marktteilnehmer fungiert, die Information der Öffentlichkeit sicherstellt, die vom Gesetzgeber
vorgegebenen Rahmenbedingungen durch geeignete Spielregeln für Hersteller, Vertreiber und
Entsorger konkretisiert und Verstöße bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringt.
Zum Thema der Finanzierung wird außerdem festgehalten, dass die bei der
Wertstoffrückgewinnung voraussichtlich erzielbaren Erlöse die zu erwartenden Kosten der
Erfassung, Sortierung und Verwertung gegenwärtig noch nicht decken werden, so dass die
angestrebten ökologischen Ziele im Interesse der Bürgerinnen und Bürger mit dem
geringstmöglichen ökonomischen Aufwand anzusteuern sind.
Der StGB NRW hat indes in seinen Forderungen an die neue Landesregierung vom 03.05.2012
klargestellt, dass eine Wertstofftonne unter Regie der örE auf der Bundesebene eingeführt
werden soll. Nur hierdurch würde sichergestellt, dass Wertstoffe aus privaten Haushaltungen
unabhängig vom Verwertungspreis einer verlässlichen sowie hochwertigen Verwertung zugeführt
werden. Hierfür bietet die gebührenfinanzierte kommunale Abfallentsorgung die beste Grundlage.
Beschlussvorlage 340.12
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Zugleich wird es als sinnvoll angesehen, in einem künftigen Wertstoffgesetz des Bundes die
Entsorgung von gebrauchten Einwegverpackungen nach der Verpackungsverordnung wieder den
örE zu überantworten, weil das bestehende private Erfassungssystem mit mittlerweile 10
Systembetreibern einen zu hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert.
Die neue Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung festgehalten, dass die
Verantwortung für die Abfallentsorgung Teil der Daseinsvorsorge und Aufgabe der Kommunen ist
und dieses insbesondere auch für die Einführung der Wertstofftonne gilt. Weiterhin wird an dieser
Stelle ausgeführt, dass im anlaufenden Prozess des Gesetzgebungsverfahrens hin zu einem
Wertstoffgesetz eine klar ausgeprägte kommunale Organisationshoheit für die Wertstoffsammlung
gewollt ist.
Bevor folglich die Kommunen ihrerseits die Einführung der Wertstofftonne vorbereiten können,
bleibt die Klärung dieser wesentlichen Fragen spätestens durch die Verabschiedung des
geplanten Wertstoffgesetzes abzuwarten.
Beschlussvorlage 340.12
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