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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303 Bereich: Tennishallengelände südwestlich der Kreuzung Venloer Straße / Bonnstraße - Verlängerung der Veränderungssperre (Satzungsbeschluss))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303
Bereich: Tennishallengelände südwestlich der Kreuzung Venloer Straße / Bonnstraße
-  Verlängerung der Veränderungssperre (Satzungsbeschluss)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303
Bereich: Tennishallengelände südwestlich der Kreuzung Venloer Straße / Bonnstraße
-  Verlängerung der Veränderungssperre (Satzungsbeschluss))

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss Rat IV/61 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 28.04.2010 X 11.05.2010 X Frau Hoss (Verfasser/in) 117/2010 nö. S. TOP 30.03.2010 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303 Bereich: Tennishallengelände südwestlich der Kreuzung Venloer Straße / Bonnstraße - Verlängerung der Veränderungssperre (Satzungsbeschluss) VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die beiliegende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 30 Pulheim 1303. ERLÄUTERUNGEN: -1- In seiner Sitzung am 17.06.2008 beschloss der Rat der Stadt Pulheim die Aufstellung einer Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 30 Pulheim nach § 13a BauGB für den Bereich des Tennishallengeländes südwestlich der Kreuzung Venloer Straße / Bonnstraße. Er fasste gleichzeitig den Satzungsbeschluss für eine Veränderungssperre im Plangebiet (zur Begründung wird auf die Erläuterungen zur Vorlage Nr. 1689, TOP I.10 der Ratssitzung vom 17.06.2008 verwiesen). Zu Beginn des Planänderungsverfahrens wurde sehr schnell deutlich, dass sich die Thematik der Erschließung des Plangebietes als sehr komplex darstellt, denn: Sowohl die Lage des Plangebietes unmittelbar an der Venloer Straße und der Bonnstraße mit der dort bereits vorhandenen Anbindung der (neuen) Erschließung des Knauber-Marktes als auch die zu erwartenden Auswirkungen der langfristigen Planungen der West-Umgehung Sinnersdorf und der Ost-Umgehung Pulheim sind bei einer Untersuchung möglicher Erschließungsvarianten für das Tennishallengelände zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Komplexität der zu berücksichtigenden Aspekte hat die Planungsabteilung – in inhaltlicher Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen als dem zuständigen Straßenbaulastträger für die Bonnstraße – am 17.07.2009 eine gutachterliche Untersuchung zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes in Auftrag gegeben. Da hierfür sowohl Verkehrszählungen seitens des Gutachters als auch seinerzeit noch zu ermittelndes Datenmaterial aus weiteren Verkehrsuntersuchungen sowie letztendlich eine Verkehrssimulation erstellt werden mussten, liegen die gutachterlichen Aussagen erst seit einigen Wochen vor. Erst nach einem nunmehr in Kürze zu führenden Gespräch mit dem Grundstückseigentümer über eine inhaltliche Abstimmung des zukünftigen Nutzungskonzeptes kann der nächste Verfahrensschritt – Erstellung eines städtebaulichen Vorentwurfes zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit – durch entsprechende Beschlussfassung in die Wege geleitet werden. Es ist abzusehen, dass das Änderungsverfahren noch nicht beendet sein wird, bevor die Geltungsdauer der Veränderungssperre abläuft. Daher schlägt die Verwaltung vor, eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr, die gemäß § 17 (1) BauGB zulässig ist, zu beschließen. -2-