Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
03.02.10, 22:07
Aktualisiert
03.02.10, 22:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
II/320.30.40
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
26.01.2010
X
02.02.2010
X
Frau Radon
(Verfasser/in)
16/2010
nö. S. TOP
13.01.2010
(Datum)
BETREFF:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmerinitative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Gemeinschaft Brauweiler
Fachgeschäfte
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA empfiehlt/ der Rat der Stadt Pulheim beschließt die als
Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen:
-1-
nein
Ostermarkt
Sonntag 28. März 2010
Autoschau
Sonntag 30. Mai 2010
Weinmarkt
Sonntag 12. September 2010
Barbaramarkt
Sonntag 28. November 2010
Stommeler Woche
Sonntag 06. Juni 2010
Weihnachtsmarkt in Stommeln Sonntag 05. Dezember 2010
Brauweiler Wochenende
Sonntag 04. Juli 2010
Nikolausmarkt
Sonntag 05. Dezember 2010
ERLÄUTERUNGEN:
Der Aktionsring e.V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen und die Unternehmer Initiative
Stommeln e. V. „Kaufen im Zeichen der Mühle“ beantragen mit Schreiben
vom 27.11.2009, die Interessengemeinschaft der Brauweiler Fachgeschäfte „BIG Brauweiler“
mit Schreiben vom 08.12.2009 das Offenhalten von Verkaufsstellen.
Die Einzelhandelsfachgeschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten
Terminen in der Zeit von 13.00 Uhr - bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG- NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes
Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienstzeit gilt die Zeit bis 11.00 Uhr. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenenen Sonntage sind erfüllt. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen
Verordnung vertretbar ist.
-2-