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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
03.02.10, 22:07
Aktualisiert
03.02.10, 22:07
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat II/320.30.40 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 26.01.2010 X 02.02.2010 X Frau Radon (Verfasser/in) 16/2010 nö. S. TOP 13.01.2010 (Datum) BETREFF: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmerinitative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Gemeinschaft Brauweiler Fachgeschäfte HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA empfiehlt/ der Rat der Stadt Pulheim beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen: -1- nein Ostermarkt Sonntag 28. März 2010 Autoschau Sonntag 30. Mai 2010 Weinmarkt Sonntag 12. September 2010 Barbaramarkt Sonntag 28. November 2010 Stommeler Woche Sonntag 06. Juni 2010 Weihnachtsmarkt in Stommeln Sonntag 05. Dezember 2010 Brauweiler Wochenende Sonntag 04. Juli 2010 Nikolausmarkt Sonntag 05. Dezember 2010 ERLÄUTERUNGEN: Der Aktionsring e.V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen und die Unternehmer Initiative Stommeln e. V. „Kaufen im Zeichen der Mühle“ beantragen mit Schreiben vom 27.11.2009, die Interessengemeinschaft der Brauweiler Fachgeschäfte „BIG Brauweiler“ mit Schreiben vom 08.12.2009 das Offenhalten von Verkaufsstellen. Die Einzelhandelsfachgeschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von 13.00 Uhr - bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG- NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienstzeit gilt die Zeit bis 11.00 Uhr. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenenen Sonntage sind erfüllt. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung vertretbar ist. -2-