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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 16/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
9,4 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
03.02.10, 22:07
Aktualisiert
03.02.10, 22:07
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 16/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 16/2010)

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Inhalt der Datei

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) vom 16.11.2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. c der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV.NRW. S. 360/SGV, NRW.281) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Stadt Pulheim verordnet: §1 1. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, dem 28.3.2010, 30.5.2010, 12.09.2010, 28.11.2010 2. im Ortsteil Stommeln am 6.6.2010 und 5.12.2010 3. im Ortsteil Brauweiler am 4.7.2010 und 5.12.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. §2 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG-NRW Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz LÖG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Pulheim, den 13.1.2010 Stadt Pulheim als örtliche Ordnungsbehörde Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ördnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. In Vertretung Herpel Beigeordneter