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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; 
Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; 
Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; 
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Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 340/2009 Az.: 61.21-20/161 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 03.06.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 24.06.2009 Rat 30.06.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße; Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.06.2009 Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung, des Bebauungsplanes 161, E. – Liblar, Seestraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum (Stellungnahme vom 29.01.2009 und 05.06.2009) Der Hinweis, der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahme vom 12.05.2009) Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I.3 Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 29.04.2009) Die Bedenken, das im Gegensatz zum bisherigen VEP (Versickerung in eine Versickerungsmulde) ein Rückhaltebecken mit Ablauf in die Kanalisation geplant ist, ist nicht zutreffend. Der Ablauf des Niederschlagswassers erfolgt u.a. in Abstimmung mit dem Forstamt sowie der Unteren Wasserbehörde in die nördlich gelegene Forstfläche, um dort zu versickern. Die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist beantragt. I.4 Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn (Stellungnahme vom 27.04.2009) Der Hinweis auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist bereits im Planentwurf als Hinweis enthalten. I.5 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Erftstadt -Amt 370- (Stellungnahme vom 15.04.2009) Der Hinweis, die Rettungswege zu den geplanten Objekten so zu gestaltetn und unterhalten, dass eine Rettung ggf. über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr gesichert ist, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung der Straße und der Planung der Gebäude beachtet. Die diesbezüglich im Rahmen des Bebauungsplanes zu berücksichtigenden Belange (z.B. ausreichende Straßenbreiten und Kurvenradien) sind im Planentwurf ausreichend berücksichtigt. I.6 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, Flerzheimer Allee 15, 53125 Bonn (ehemals Forstamt Bonn Kotenforst – Ville) (Stellungnahmen vom 15.05.2009) Die Anregung, die durch das Verlegen der Kanalrohrleitung, die das Niederschlagswasser aus dem Rückhaltebecken zur Versickerung in den Wald leiten soll, erfolgten Eingriffe in den Waldbestand zu bewerten und mit den bestehenden Planungen abzugleichen, um ggf. die Planungen für die notwendigen Wiederherstellung – und Kompensationsmaßnahmen zu überarbeiten, ist nicht unmittelbar Bebauungsplanrelevant, da die Eingriffe außérhalb des Plangebietes liegen. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Rhein-ErftKreises (Gespräch am 09.06.2009) und dem Regionalforstamt wird jedoch für die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung im Rahmen eines landschaftpflegerischen Fachbeitrages der Eingriff bewertet und der entsprechende Kompensationsbedarf ermittelt. Dieser wird teilweise Vorort (durch Wiederaufforstung) und zu Lasten des städtischen Ökokontos ausgeglichen. I.7 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 11.05.2009) I.7.1 Der Hinweis, dass die weitergehenden Untersuchungen und die dazugehörige gutachterliche Bewertung der altlastentechnichen und bodenschutzrechtlichen Untersuchung der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorzulegen ist, wird zur Kentniss genommen und erfolgt vor Baubeginn im Rahmen der Abstimmung der Erd- und Bodenarbeiten mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. I.7.2 Dem Hinweis, dass Erd- und Bodenarbeiten innerhalb des Plangebietes in Abstimmung mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises gutachterlich zu begleiten sind, ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplanentwurf Rechnung getragen. I.7.3 Der Anregung, in den Bebauungsplan einen Hinweis bezüglich der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim aufzunehmen, wird entsprochen. I.7.4 Die vorgetragenen naturschutzrechtlichen und fachlichen Bedenken wegen den im Nordwesten und außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplanes durchgeführten und ungenehmigten Rodungen bzw. Eingriffen in das Landschaftsschutzgebiet sind nicht unmittelbar Bebauungsplanungsrelevant. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises (Erörterungsgespräch am 09.06.2009) wird jedoch für die wasser-, -2- forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung im Rahmen eines landschaftpflegerischen Fachbeitrages der Eingriff bewertet und der entsprechende Kompensationsbedarf ermittelt. Dieser wird teilweise Vorort (durch Wiederaufforstung) und zu Lasten des städtischen Ökokontos ausgeglichen. I.7.5 Die vorgetragenen Bedenken gegen die erneute Befreiung aus dem Landschaftsschutzgebiet des im Bebauungsplan als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzten Waldrandbereiches wegen befürchteter weiterer Beeinträchtigung des Waldes wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzung unter Ziffer 5.1, erster Spiegelstrich, Rechnung getragen. In der Festsetzung ist neben der bereits vorgesehenen ökologische Baubegleitung und der Errichtung eines Bauzaunes entlang des nördlich verlaufenden Wirtschaftsweges festzusetzen, dass sichergestellt wird, dass die Neugestaltung des Böschungsbereiches nur aus dem Bebuungsplangebiet heraus und nicht über den Wirtschaftsweg erfolgt. I.7.6 Der Anregung, für den Walrandbereich, der im Bebauungsplan als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt und der von der Rodung betroffen ist, zeitnah eine fachlich fundierte Begehung bzw. artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen, ist bereits im Rahmen der Bebauungsplanerarbeitung (Februar 2009) erfolgt, jedoch nicht ausreichend dokumentiert. Aus diesem Grund wird zeitnah (bis spätestens zum Satzungsbeschluss) eine weitere Begehung durchgeführt, dokumentiert und als Bestandteil der Begründung aufgenommen. I.7.7 Der Anregung, zum ausreichenden Schutz der Böschung, die als Waldrandgesellschaft wiederherzustellen ist, eine durchgehende dauerhafte, stabile Zaunanlage von der Planstraße im Osten bis zum eingezäunten Regenrückhaltebecken zu errichten, ist bereits durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplanentwurf entsprochen. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 161, Erftstadt – Liblar, Seestraße, einschließlich Begründung und Umweltbericht, sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Ergänzungen als Satzung beschlossen. Begründung: Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 24.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161, Erftstadt – Liblar, Seestraße beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer zweiwöchigen Offenlage vom 29.01.2009 bis 12.02.2009. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.04.2009 bis einschließlich 15.05.2009 statt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung zu schaffen, sollte nunmehr der Bebauungsplan Nr. 161, Erftstadt – Liblar, Seestraße als Satzung beschlossen werden. -3- (Bösche) Anlagen • Anlageplan • Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange -4-