Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 340/2009
Az.: 61.21-20/161
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 03.06.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 161, E. - Liblar, Seestraße;
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.06.2009
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie
4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung, des Bebauungsplanes 161, E.
– Liblar, Seestraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum
(Stellungnahme vom 29.01.2009 und 05.06.2009)
Der Hinweis, der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahme vom 12.05.2009)
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt
werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I.3
Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 29.04.2009)
Die Bedenken, das im Gegensatz zum bisherigen VEP (Versickerung in eine Versickerungsmulde) ein Rückhaltebecken mit Ablauf in die Kanalisation geplant ist, ist nicht zutreffend. Der Ablauf des Niederschlagswassers erfolgt u.a. in Abstimmung mit dem Forstamt
sowie der Unteren Wasserbehörde in die nördlich gelegene Forstfläche, um dort zu versickern. Die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist beantragt.
I.4 Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
(Stellungnahme vom 27.04.2009)
Der Hinweis auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist bereits im Planentwurf als
Hinweis enthalten.
I.5 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Erftstadt -Amt 370- (Stellungnahme vom
15.04.2009)
Der Hinweis, die Rettungswege zu den geplanten Objekten so zu gestaltetn und unterhalten, dass eine Rettung ggf. über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr gesichert ist, wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung der Straße und der Planung
der Gebäude beachtet. Die diesbezüglich im Rahmen des Bebauungsplanes zu berücksichtigenden Belange (z.B. ausreichende Straßenbreiten und Kurvenradien) sind im Planentwurf ausreichend berücksichtigt.
I.6 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, Flerzheimer Allee 15,
53125 Bonn (ehemals Forstamt Bonn Kotenforst – Ville) (Stellungnahmen vom
15.05.2009)
Die Anregung, die durch das Verlegen der Kanalrohrleitung, die das Niederschlagswasser
aus dem Rückhaltebecken zur Versickerung in den Wald leiten soll, erfolgten Eingriffe in
den Waldbestand zu bewerten und mit den bestehenden Planungen abzugleichen, um ggf.
die Planungen für die notwendigen Wiederherstellung – und Kompensationsmaßnahmen zu
überarbeiten, ist nicht unmittelbar Bebauungsplanrelevant, da die Eingriffe außérhalb des
Plangebietes liegen. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Rhein-ErftKreises (Gespräch am 09.06.2009) und dem Regionalforstamt wird jedoch für die wasser-,
forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung im Rahmen eines landschaftpflegerischen
Fachbeitrages der Eingriff bewertet und der entsprechende Kompensationsbedarf ermittelt.
Dieser wird teilweise Vorort (durch Wiederaufforstung) und zu Lasten des städtischen Ökokontos ausgeglichen.
I.7 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1,
50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 11.05.2009)
I.7.1
Der Hinweis, dass die weitergehenden Untersuchungen und die dazugehörige gutachterliche Bewertung der altlastentechnichen und bodenschutzrechtlichen Untersuchung
der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
vorzulegen ist, wird zur Kentniss genommen und erfolgt vor Baubeginn im Rahmen der Abstimmung der Erd- und Bodenarbeiten mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
I.7.2 Dem Hinweis, dass Erd- und Bodenarbeiten innerhalb des Plangebietes in Abstimmung mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises gutachterlich zu begleiten sind, ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplanentwurf Rechnung getragen.
I.7.3
Der Anregung, in den Bebauungsplan einen Hinweis bezüglich der Lage des
Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim
aufzunehmen, wird entsprochen.
I.7.4 Die vorgetragenen naturschutzrechtlichen und fachlichen Bedenken wegen den im
Nordwesten und außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplanes durchgeführten und
ungenehmigten Rodungen bzw. Eingriffen in das Landschaftsschutzgebiet sind nicht unmittelbar Bebauungsplanungsrelevant. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises (Erörterungsgespräch am 09.06.2009) wird jedoch für die wasser-,
-2-
forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung im Rahmen eines landschaftpflegerischen
Fachbeitrages der Eingriff bewertet und der entsprechende Kompensationsbedarf ermittelt.
Dieser wird teilweise Vorort (durch Wiederaufforstung) und zu Lasten des städtischen Ökokontos ausgeglichen.
I.7.5
Die vorgetragenen Bedenken gegen die erneute Befreiung aus dem Landschaftsschutzgebiet des im Bebauungsplan als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzten Waldrandbereiches wegen
befürchteter weiterer Beeinträchtigung des Waldes wird durch Ergänzung der textlichen
Festsetzung unter Ziffer 5.1, erster Spiegelstrich, Rechnung getragen. In der Festsetzung
ist neben der bereits vorgesehenen ökologische Baubegleitung und der Errichtung eines
Bauzaunes entlang des nördlich verlaufenden Wirtschaftsweges festzusetzen, dass sichergestellt wird, dass die Neugestaltung des Böschungsbereiches nur aus dem Bebuungsplangebiet heraus und nicht über den Wirtschaftsweg erfolgt.
I.7.6
Der Anregung, für den Walrandbereich, der im Bebauungsplan als „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt und der von der Rodung betroffen ist, zeitnah eine fachlich fundierte Begehung bzw.
artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen, ist bereits im Rahmen der Bebauungsplanerarbeitung (Februar 2009) erfolgt, jedoch nicht ausreichend dokumentiert. Aus diesem
Grund wird zeitnah (bis spätestens zum Satzungsbeschluss) eine weitere Begehung durchgeführt, dokumentiert und als Bestandteil der Begründung aufgenommen.
I.7.7
Der Anregung, zum ausreichenden Schutz der Böschung, die als Waldrandgesellschaft wiederherzustellen ist, eine durchgehende dauerhafte, stabile Zaunanlage von
der Planstraße im Osten bis zum eingezäunten Regenrückhaltebecken zu errichten, ist bereits durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplanentwurf entsprochen.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung
für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen
Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 161, Erftstadt – Liblar, Seestraße, einschließlich Begründung und Umweltbericht, sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Ergänzungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 24.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
161, Erftstadt – Liblar, Seestraße beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
erfolgte in Form einer zweiwöchigen Offenlage vom 29.01.2009 bis 12.02.2009. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.04.2009 bis einschließlich
15.05.2009 statt.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung zu schaffen, sollte nunmehr der Bebauungsplan Nr. 161, Erftstadt – Liblar, Seestraße als Satzung beschlossen
werden.
-3-
(Bösche)
Anlagen
• Anlageplan
• Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
-4-