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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Offenlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Offenlage)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 317/2009 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 27.05.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 24.06.2009 Rat 30.06.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Offenlage Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.05.2009 Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 in der zuletzt gültigen Fassung) wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße. II. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten Entwurfs die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 121 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung des vorhandenen Friedhofs, zur Schaffung eines Parkplatzes für die Friedhofsbesucher und zur Errichtung eines Spielplatzes geschaffen werden. Aufgrund der bekundeten Interessen von Grundstückseigentümern an der Haagstraße, ihre hinteren Grundstücksflächen in den Bebauungsplan einzubeziehen und somit einer Bebauung zuzuführen, sind entsprechende Wohnbauflächen in den Bebauungsplan einbezogen worden. Die Friedhofserweiterung umfasst eine Fläche von ca. 1.800 qm incl. einem Containerplatz für Friedhofsabfälle; für die Verbesserung der bestehenden unzureichenden Parkplatzsituation ist ein öffentlicher Parkplatz mit ca. 50 Stellplätzen in Senkrechtaufstellung geplant. Der vorgesehene Kinderspielplatz mit einem Flächenumfang von ca. 1.000 qm trägt - neben dem in der Zwischenzeit im Bebauungsplangebiet Nr. 119 realisierten Spielplatz - zur weiteren Reduzierung des Fehlbedarfs an Spielplatzflächen in Gymnich bei. Im Plangebiet sind zudem die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen für die Errichtung von ca. 7 bis 8 Wohnhäusern in Form einer Einzelhaus- bzw. Doppelhausbebauung. Im bisherigen Planverfahren ist zur Abschätzung abwägungsrelevanter Lärmemissionen eine „gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation“ erstellt worden. Die Berechnungsergebnisse haben gezeigt, dass durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes die Grenzwerte de 16. BImSchV an allen ausgewählten, für die Bebauung repräsentativen Immissionspunkten eingehalten bzw. unterschritten werden. Die in der gutachterlichen Stellungnahme angesprochenen möglichen Richtwertüberschreitungen in der Nachtzeit durch den Jugendraum der Schützengesellschaft St.-Kunibertus entsprechen nicht der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungslage und sind insoweit ausschließlich nur im Rahmen des Bestandsschutzes bei heranrückender Wohnbebauung abwägungsrelevant. Aufgrund der jetzt schon gebotenen und nach Rücksprache mit dem Vorstand der Schützengesellschaft bereits ausgeübten Rücksichtnahme auf die bestehende und wesentlich näher gelegene Wohnbebauung bestehen daher keine planungsrechtlichen Bedenken gegen die geplante Wohnbebauung. Nachdem nunmehr der vorliegende Bebauungsplanentwurf dem Abstimmungsergebnis der bisherigen Vorentwurfsplanung unter intensiver Beteiligung der Schützengesellschaft und der Anlieger entspricht, kann als nächster Verfahrensschritt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3(2) BauGB (Offenlage) stattfinden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 1 BauGB (Bürgerversammlung, Niederschrift s. Anlage)) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ist bereits erfolgt Die damals eingegangenen Stellungnahmen wurden weitgehend in der Planung berücksichtigt. (Bösche) Anlagen -2-