Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Niederschrift der Bürgerversammlung
zur frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 12.09.2006
Beginn:
Ende:
19:00 Uhr
21:15 Uhr
Darlegung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Thema der Veranstaltung:
Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße
Ort der Veranstaltung:
Jugendraum der St. Kunibertus Schützenbruderschaft, Schützenstraße, ErftstadtGymnich
Veranstalter:
Stadt Erftstadt, vertreten durch
Stadtbaudirektor Wirtz
Technische Angestellte Wydera
Gäste:
Herr Weigand, ACCON Köln GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik
Veranstaltungsteilnehmer/ innen:
ca. 25 Bürger/ innen
Herr Kukla, Ortsvorsteher Gymnich
Vertreter der Stadtratsfraktionen
Veranstaltungsablauf:
Herr Stadtbaudirektor Wirtz begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Bürgerversammlung. Er erklärt den Sinn und Zweck der Bürgerversammlung bzw. der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Im Anschluss daran erläutert Herr Wirtz den derzeitigen planungsrechtlichen
Tatbestand des Bebauungsplanentwurfes sowie die Ziele und Zwecke der vorgesehenen Planung. Geplant ist eine Friedhofserweiterung sowie die Errichtung von
einem Parkplatz für die Friedhofsbesucher. Darüber hinaus soll auf dem Grundstück,
nach den Ergebnissen der Kinderspielplatzbedarfsplanung, ein Spielplatz entstehen.
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Bedenken, Anregungen, Diskussionsbeiträge:
Nach den Erläuterungen von Herrn Wirtz haben die Bürger/ innen die Gelegenheit,
Anregungen und Bedenken vorzutragen. Folgende Fragen werden gestellt:
1. Warum konzentrieren sich die Betrachtungen der Lärmimmissionen im
Lärmgutachten nur auf private Veranstaltungen im Jugendraum und die
großen Feste in der Schützenhalle bleiben unberücksichtigt?
Herr Weigand erläutert, dass die Schützenhalle auf Grund des Alters bzw. der
Gebäudekonstruktion eine geringe Schalldämmung aufweist und für eine intensive Nutzung für Feste ab 22:00 Uhr nicht geeignet ist. Nur einige seltene Feste
wie das Schützenfest oder die Karnevalsitzungen können dort, nach den Regelungen für seltene Ereignisse der TA Lärm, abgehalten werden. Nach den Angaben des Schützenvereins werden regelmäßige Festivitäten, die über 22:00 Uhr
hinausgehen auf den Jugendraum verlagert. Insoweit bleiben die Immissionen
der Schützenhalle bei der Untersuchung unberücksichtigt.
2. Im Lärmgutachten wird ein Abstand zwischen der Neubebauung und den
Vereinsräumen der Schützenbruderschaft von 60m angenommen.
Die Richtigkeit dieser Angaben wird angezweifelt.
Als Grundlage zur Beurteilung der Geräuschimmissionen dienen die maßstäblichen Pläne der Stadt Erftstadt. Hierzu wurden acht repräsentative Immissionspunkte ausgewählt. Die entsprechende Immissionssituation mit den relevanten
Schallquellen werden in einem digitalen Geländemodell dargestellt. Jeder
ausgewählte Punkt weist dementsprechend eine andere Entfernung auf. Die
Angabe 60m ist deshalb ein Mittelwert.
3. Bei der Nutzung des neu geplanten Friedhofsparkplatzes wird von folgenden Belegungszahlen ausgegangen: acht vollständige Belegungswechsel
innerhalb der Tageszeit und ein vollständiger Belegungswechsel innerhalb
der Nachtzeit. Woher stammen diese Annahmen?
Für die Nutzung des Friedhofparkplatzes liegen weder normierte Werte noch
konkrete Quellen vor, die als Berechnungsgrundlage genommen werden können.
Vor diesem Hintergrund basieren diese Annahmen auf Erfahrungswerten und
stellen die „Worst-Case- Fälle“ dar. Es wird für unwahrscheinlich gehalten, dass
es zu höheren Werten kommen kann.
4. Das Lärmgutachten geht bei dem Jugendraum von 150 Personen aus. Ist
damit das Fassungsvermögen der Halle gemeint oder werden bestimmte
Feste in Betracht gezogen? Worauf stützen sich diese Angaben?
Die Belegungszahlen basieren auf den Angaben der Schützengesellschaft. Mit
den 150 Personen ist das maximale Fassungsvermögen des Jugendraumes
gemeint.
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5. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass erhebliche Richtwertüberschreitungen innerhalb der Nachtzeit im Bereich des Jugendraumes zu erwarten
sind. Worauf basieren diese Angaben? Was sind die Ursachen?
Der Jugendraum verfügt über keine mechanische Be- und Entlüftungsanlage. Aus
diesem Grund ist davon auszugehen, dass bei jeder Festivität die Fenster gekippt
sind und sich Personen im Außenbereich aufhalten.
Da die Geräusche von Feiernden im Außenbereich schwer ermittelbar bzw. nicht
normierbar sind, geht man bei der Untersuchung dieser von einem Ansatz, der für
die Außengastronomie bzw. Restaurantbetriebe herangezogen wird. Dabei wird
davon ausgegangen, dass eine Person im Mittel einen Schalleistungspegel von
70 dB(A) erzeugt, was einer gedämpften Unterhaltung entspricht. Dieser Wert
kann mit Sicherheit auch höher liegen. Des Weiteren wird von einem mittleren
Innenpegel von 95 dB(A) und gekippten Fenstern und offenen Türen ausgegangen. Auch hierbei können höhere Werte erreicht werden bspw. durch eine
Musikbeschallung.
6. Einige Grundstückseigentümer bekunden das Interesse, ihre hinteren
Grundstücksflächen in den Bebauungsplan einzubeziehen und somit einer
Bebauung zuzuführen. Auf Grund der Ergebnisse des Lärmgutachtens ist
dieses Vorhaben nicht möglich. Welche Maßnahmen (auch am Jugendraumgebäude) kämen in Frage, um das Interesse der Bürger umsetzen zu
können?
Herr Weigand erklärt, dass die Minderung des Lärms im Bereich des Jugendraumes eine Geldfrage und nur durch drastische Maßnahmen zu regeln sei.
Lärmschutzwand, Schleusen / Doppeltüren, zwingend geschlossene Fenster und
ein Aufenthaltsverbot im Außenbereich sind mögliche Lösungen, die jedoch im
Rahmen des Bebauungsplans nicht regel- und in der Praxis nicht umsetzbar sind.
Eine Lärmschutzwand in Höhe von ca. 6,00 m sollte aus grundsätzlichen
städtebaulichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommen.
Der Gutachter weist auf eine mögliche Idee hin, für den Tag den Richtwert des
WA-Gebietes und für die Nacht den Wert des MI-Gebietes anzusetzen, um eine
Zwischenwertbildung zu erreichen. Es sei jedoch zu beachten, dass sich dadurch
der Schutzanspruch für dieses Gebietes verringert.
H. Wirtz führt aus, dass dieser Planungsansatz geprüft wird. Es wird
vorgeschlagen, die Sachlage mit dem Gutachter und den zuständigen Behörden
(u.a. Staatliches Umweltamt) detailliert zu beraten.
7. Warum werden bei dem vorgestellten Planungsentwurf nur die Interessen
der Stadt und der Schützenbruderschaft und nicht der Bürger umgesetzt?
Herr Wirtz erklärt, dass bei der Planung zunächst der Bestandsschutz betrachtet
und die Ist-Situation bewertet wird. Es sind sowohl die Belange des
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Schützenvereins mit der fast 160 Jahre alten Schützenhalle, als auch die
öffentlichen Belange (Friedhof, Parkplatz, Spielplatz) sowie die privaten Belange
(mögliche Wohnbebauung) gleichermaßen untersucht worden. Bei der
Aufstellung von Bauleitplänen ist der § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zu
beachten. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung der
Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu
berücksichtigen sind. Da das Planungsgebiet durch Lärmimmissionen betroffen
ist, welche eine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse zur Folge hat,
konnte somit eine Wohnbebauung nicht eingeplant und die Bauinteressen einiger
Grundstückseigentümer nicht umgesetzt werden.
8. Nach den Aussagen eines erftstädtischen Notars wäre eine Wohnbebauung
im Planungsgebiet möglich, wenn für die betroffenen Grundstücke eine
Grunddienstbarkeit mit der Duldung des Lärms eingetragen wird.
In diesem Fall ist diese Aussage nicht korrekt. Es können im Rahmen des Privatbzw. Zivilrechts Verträge untereinander geschlossen werden, bspw. zwischen den
Bürgern und den Schützen, in denen eine solche Vereinbarung getroffen wird.
Diese privatrechtlichen Verträge bilden jedoch keine Grundlage für das öffentliche
Planungsrecht. Hierbei steht die Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse im
Vordergrund (§ 1 BauGB). Vor diesem Hintergrund ist eine Festsetzung der
Duldung des bestehenden Lärms im Bebauungsplan und als Baulast für die
neuen Grundstücke nicht möglich.
9. Wie steht die Politik zu dem Planungsentwurf?
Die Bürgerversammlung dient u.a. dazu, die Ansichten und Bedenken der Bürger
zu erfahren. Die politische Bewertung findet nicht in diesem Rahmen statt,
sondern wird im Ausschuss für Stadtentwicklung erfolgen.
10. Es wird kritisiert, dass das Lärmgutachten für die Bürger nur zur Ansicht
zur Verfügung gestellt wurde.
Herr Wirtz sichert zu, dass das Gutachten auch für die Bürger als Kopie im
Umwelt- und Planungsamt erhältlich ist.
Veranstaltungsschluss
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt Herr Stadtbaudirektor Wirtz den Anwesenden für ihre Diskussionsbeiträge. Danach haben alle
Interessierten die Möglichkeit, in Einzelgesprächen mit den Vertretern der Verwaltung
weitere Fragen zu erörtern und Auskünfte zu erhalten.
gezeichnet
Wydera
(Schriftführerin)
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