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Beschlussvorlage (Niederschrift der Bürgerversammlung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Niederschrift der Bürgerversammlung) Beschlussvorlage (Niederschrift der Bürgerversammlung) Beschlussvorlage (Niederschrift der Bürgerversammlung) Beschlussvorlage (Niederschrift der Bürgerversammlung)

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Inhalt der Datei

Niederschrift der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 12.09.2006 Beginn: Ende: 19:00 Uhr 21:15 Uhr Darlegung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Thema der Veranstaltung: Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße Ort der Veranstaltung: Jugendraum der St. Kunibertus Schützenbruderschaft, Schützenstraße, ErftstadtGymnich Veranstalter: Stadt Erftstadt, vertreten durch Stadtbaudirektor Wirtz Technische Angestellte Wydera Gäste: Herr Weigand, ACCON Köln GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik Veranstaltungsteilnehmer/ innen: ca. 25 Bürger/ innen Herr Kukla, Ortsvorsteher Gymnich Vertreter der Stadtratsfraktionen Veranstaltungsablauf: Herr Stadtbaudirektor Wirtz begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Bürgerversammlung. Er erklärt den Sinn und Zweck der Bürgerversammlung bzw. der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Im Anschluss daran erläutert Herr Wirtz den derzeitigen planungsrechtlichen Tatbestand des Bebauungsplanentwurfes sowie die Ziele und Zwecke der vorgesehenen Planung. Geplant ist eine Friedhofserweiterung sowie die Errichtung von einem Parkplatz für die Friedhofsbesucher. Darüber hinaus soll auf dem Grundstück, nach den Ergebnissen der Kinderspielplatzbedarfsplanung, ein Spielplatz entstehen. 1 Bedenken, Anregungen, Diskussionsbeiträge: Nach den Erläuterungen von Herrn Wirtz haben die Bürger/ innen die Gelegenheit, Anregungen und Bedenken vorzutragen. Folgende Fragen werden gestellt: 1. Warum konzentrieren sich die Betrachtungen der Lärmimmissionen im Lärmgutachten nur auf private Veranstaltungen im Jugendraum und die großen Feste in der Schützenhalle bleiben unberücksichtigt? Herr Weigand erläutert, dass die Schützenhalle auf Grund des Alters bzw. der Gebäudekonstruktion eine geringe Schalldämmung aufweist und für eine intensive Nutzung für Feste ab 22:00 Uhr nicht geeignet ist. Nur einige seltene Feste wie das Schützenfest oder die Karnevalsitzungen können dort, nach den Regelungen für seltene Ereignisse der TA Lärm, abgehalten werden. Nach den Angaben des Schützenvereins werden regelmäßige Festivitäten, die über 22:00 Uhr hinausgehen auf den Jugendraum verlagert. Insoweit bleiben die Immissionen der Schützenhalle bei der Untersuchung unberücksichtigt. 2. Im Lärmgutachten wird ein Abstand zwischen der Neubebauung und den Vereinsräumen der Schützenbruderschaft von 60m angenommen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird angezweifelt. Als Grundlage zur Beurteilung der Geräuschimmissionen dienen die maßstäblichen Pläne der Stadt Erftstadt. Hierzu wurden acht repräsentative Immissionspunkte ausgewählt. Die entsprechende Immissionssituation mit den relevanten Schallquellen werden in einem digitalen Geländemodell dargestellt. Jeder ausgewählte Punkt weist dementsprechend eine andere Entfernung auf. Die Angabe 60m ist deshalb ein Mittelwert. 3. Bei der Nutzung des neu geplanten Friedhofsparkplatzes wird von folgenden Belegungszahlen ausgegangen: acht vollständige Belegungswechsel innerhalb der Tageszeit und ein vollständiger Belegungswechsel innerhalb der Nachtzeit. Woher stammen diese Annahmen? Für die Nutzung des Friedhofparkplatzes liegen weder normierte Werte noch konkrete Quellen vor, die als Berechnungsgrundlage genommen werden können. Vor diesem Hintergrund basieren diese Annahmen auf Erfahrungswerten und stellen die „Worst-Case- Fälle“ dar. Es wird für unwahrscheinlich gehalten, dass es zu höheren Werten kommen kann. 4. Das Lärmgutachten geht bei dem Jugendraum von 150 Personen aus. Ist damit das Fassungsvermögen der Halle gemeint oder werden bestimmte Feste in Betracht gezogen? Worauf stützen sich diese Angaben? Die Belegungszahlen basieren auf den Angaben der Schützengesellschaft. Mit den 150 Personen ist das maximale Fassungsvermögen des Jugendraumes gemeint. 2 5. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass erhebliche Richtwertüberschreitungen innerhalb der Nachtzeit im Bereich des Jugendraumes zu erwarten sind. Worauf basieren diese Angaben? Was sind die Ursachen? Der Jugendraum verfügt über keine mechanische Be- und Entlüftungsanlage. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass bei jeder Festivität die Fenster gekippt sind und sich Personen im Außenbereich aufhalten. Da die Geräusche von Feiernden im Außenbereich schwer ermittelbar bzw. nicht normierbar sind, geht man bei der Untersuchung dieser von einem Ansatz, der für die Außengastronomie bzw. Restaurantbetriebe herangezogen wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Person im Mittel einen Schalleistungspegel von 70 dB(A) erzeugt, was einer gedämpften Unterhaltung entspricht. Dieser Wert kann mit Sicherheit auch höher liegen. Des Weiteren wird von einem mittleren Innenpegel von 95 dB(A) und gekippten Fenstern und offenen Türen ausgegangen. Auch hierbei können höhere Werte erreicht werden bspw. durch eine Musikbeschallung. 6. Einige Grundstückseigentümer bekunden das Interesse, ihre hinteren Grundstücksflächen in den Bebauungsplan einzubeziehen und somit einer Bebauung zuzuführen. Auf Grund der Ergebnisse des Lärmgutachtens ist dieses Vorhaben nicht möglich. Welche Maßnahmen (auch am Jugendraumgebäude) kämen in Frage, um das Interesse der Bürger umsetzen zu können? Herr Weigand erklärt, dass die Minderung des Lärms im Bereich des Jugendraumes eine Geldfrage und nur durch drastische Maßnahmen zu regeln sei. Lärmschutzwand, Schleusen / Doppeltüren, zwingend geschlossene Fenster und ein Aufenthaltsverbot im Außenbereich sind mögliche Lösungen, die jedoch im Rahmen des Bebauungsplans nicht regel- und in der Praxis nicht umsetzbar sind. Eine Lärmschutzwand in Höhe von ca. 6,00 m sollte aus grundsätzlichen städtebaulichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommen. Der Gutachter weist auf eine mögliche Idee hin, für den Tag den Richtwert des WA-Gebietes und für die Nacht den Wert des MI-Gebietes anzusetzen, um eine Zwischenwertbildung zu erreichen. Es sei jedoch zu beachten, dass sich dadurch der Schutzanspruch für dieses Gebietes verringert. H. Wirtz führt aus, dass dieser Planungsansatz geprüft wird. Es wird vorgeschlagen, die Sachlage mit dem Gutachter und den zuständigen Behörden (u.a. Staatliches Umweltamt) detailliert zu beraten. 7. Warum werden bei dem vorgestellten Planungsentwurf nur die Interessen der Stadt und der Schützenbruderschaft und nicht der Bürger umgesetzt? Herr Wirtz erklärt, dass bei der Planung zunächst der Bestandsschutz betrachtet und die Ist-Situation bewertet wird. Es sind sowohl die Belange des 3 Schützenvereins mit der fast 160 Jahre alten Schützenhalle, als auch die öffentlichen Belange (Friedhof, Parkplatz, Spielplatz) sowie die privaten Belange (mögliche Wohnbebauung) gleichermaßen untersucht worden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist der § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachten. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen sind. Da das Planungsgebiet durch Lärmimmissionen betroffen ist, welche eine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse zur Folge hat, konnte somit eine Wohnbebauung nicht eingeplant und die Bauinteressen einiger Grundstückseigentümer nicht umgesetzt werden. 8. Nach den Aussagen eines erftstädtischen Notars wäre eine Wohnbebauung im Planungsgebiet möglich, wenn für die betroffenen Grundstücke eine Grunddienstbarkeit mit der Duldung des Lärms eingetragen wird. In diesem Fall ist diese Aussage nicht korrekt. Es können im Rahmen des Privatbzw. Zivilrechts Verträge untereinander geschlossen werden, bspw. zwischen den Bürgern und den Schützen, in denen eine solche Vereinbarung getroffen wird. Diese privatrechtlichen Verträge bilden jedoch keine Grundlage für das öffentliche Planungsrecht. Hierbei steht die Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse im Vordergrund (§ 1 BauGB). Vor diesem Hintergrund ist eine Festsetzung der Duldung des bestehenden Lärms im Bebauungsplan und als Baulast für die neuen Grundstücke nicht möglich. 9. Wie steht die Politik zu dem Planungsentwurf? Die Bürgerversammlung dient u.a. dazu, die Ansichten und Bedenken der Bürger zu erfahren. Die politische Bewertung findet nicht in diesem Rahmen statt, sondern wird im Ausschuss für Stadtentwicklung erfolgen. 10. Es wird kritisiert, dass das Lärmgutachten für die Bürger nur zur Ansicht zur Verfügung gestellt wurde. Herr Wirtz sichert zu, dass das Gutachten auch für die Bürger als Kopie im Umwelt- und Planungsamt erhältlich ist. Veranstaltungsschluss Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt Herr Stadtbaudirektor Wirtz den Anwesenden für ihre Diskussionsbeiträge. Danach haben alle Interessierten die Möglichkeit, in Einzelgesprächen mit den Vertretern der Verwaltung weitere Fragen zu erörtern und Auskünfte zu erhalten. gezeichnet Wydera (Schriftführerin) 4