Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
24.09.09, 06:45
Aktualisiert
24.09.09, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
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Postanschrift: Stadtwerke . Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Hausanschrift· Stadtwer1<.e· Michael-Schiffer-Weg
. 50374 Erftstadt
STADTWERK
ERFTSTAD
CDU Fraktion
Bonner Straße 5
Wasser
Abwasser
Bäder
Fernwlinne
F7/~''!b
50374 Erftstadt
•
Dienststelle
Tetefax 02235/409-837
Ansprechpar1ner/-in
Telefon-Durchwahl (Zimmer-Nr.)
Michael-Schiffer-Weg
Herr, Klinkhammer
02235 1409 -841 Fa, 837
4
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
81-31-
14
Datum
23.06.2004
Anfrage gemäß GO des Rates
Ihre Anfrage vom 30.06.2004 bezüglich der Kooperation der Stadtwerke mit der
Landwirtschaft.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Neisse - Hommclsheim,
zu den in Ihrer Anfrage aufgeführten Fragen nimmt die Werkleitung wie folgt Stellung:
Den Stadtwerken Erftstadt ist die Möglichkeit zur Verrechnung von Aufwendungen im Rahmen
von Kooperationsvereinbarungen mit der Landwirtschall bekannt.
I.
Grundsätzlich bestünde auch die Möglichkeit zur Verrechnung von derartigen Aufwendungen
mit dem Wasserentnahmeentgelt. Allerdings konnte noch nicht geklärt werden, inwieweit -irn
rechtlichen Sinne- die Aufwendungen an die Tatsache der wirklichen Wassergewinnung
geknüpft sind. Bislang sind vergleichbare Verrechnungen noch von keinem - rein mit der
Wasserverteilung betrauten Unternehmen- in Ansatz gebracht worden.
Für das Versorgungsgebiet
der Stadtwerke
könnte dies bedeuten,
dass evtl.
Kooperationsbemühungen von unserem Zulieferer (RWE) ausgehen müssten und auch von
diesem dann verrechnet würden.
Es bleibt daher zunächst abzuwarten, ob diesbezüglich noch eine Information unserer
.Jnteressenvcrtretcr'' (VKU oder BGW) erfolgt.
In der Praxis wird der Abzug vom Wasserentnahmeentgelt
dafür gewährt, dass die
Landwirtschaft, Z.B. in bestimmten Wasserschutzzonen, auf den Einsatz von Gülle als
Düngemittel verzichtet. Auch werden sog. "Landwirtschaftliche Berater" eingesetzt, welehe
entsprechende Beratungen zum Gewässerschutz (Uferrandstreifen, Bodenverdichtung usw.)
vornehmen. Die diesbezüglichen Personalaufwendungen wären ebenfalls voll abzugsfähig, weil
sie dem Ursprungsgedanken des WasserentnahmenentgeItes- dem Ressoureenschutz- zugute
kämen. Inwieweit bereits jetzt eine sinnvolle und finanziell für beide Seiten .Zielführende"
Kooperation mit den Stadtwerken vorbereitet werden kann, ist demnach davon abhängig, ob
Bankverbindung:
Konto-Nr.
VR Bank Bruh~Erttstadt
1001011045
141219-501
0191000016
Postscheckamt Köln
Kreisspar1tasse Kötn
Bankleitzahl:
371 6t2 89
370100 50
37050299
Besuchszeiten:
mcntaqs . freitagsvon 08.00 - 12.00 Uhr
donnerstags außerdemvon 14.00 -16.00 Uhr
diesbezügliche Aufwendungen überhaupt von einem reinen" Wasscrverteilcr" geltend gemacht
werden können.
Die Stadtwerke worden im Falle ncuer Erkenntnisse eine entsprechende
für den Werksausschuss vorbereiten.
Mit freundliehen Grüßen
•
I.
Seite - 2 -
Informationsvorlage
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Erftstadt, den 30. Juni 2004
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Carla NeisseoHrmmelshelm
An den Burgerleister
Ernst-Dieter BÖsche
Rathaus
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der Stadt Erfistad)f.ftn(,jA.
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Anfrage gemaß GO des Rates
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Christlich-Demokratische Union Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Erttstadt
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Kooperation der Stadtwerke mit der Landwirtschaft
Sehr geehrter tTierr Bürgermeister,
in diesem Jahrlist vom land NRW das Wasserentnahmeentgeld
eingefOhrt worden, das
dazu fUhrt, dass die Stadtwerke über 100.000.- Euro an das Land bezahlen müssen.
I
.
Unter bestimmten Umstanden können die Zahlungen fUr Maßnahmen zum Schutze des
entnommenen /Rohwassers verrechnet werden.
•
Der entsprechende §8 Wasserentnahmeentgeldgesetz
lautet:
"(1) leistet ein IEntgeltpflchtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen
der öffentliche~ Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation
mit der landwirtschaft odar einer Landwirtschaftskammer Zahlungen fOr Maßnahmen zum
Schutze des e~tnommenen Rohwassers. kommen die im Veranlagungsjahr hierfür
entstandenen f-ufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten
Wasserentnahr.eentgelt
verrechnet werden. Verrechnungsfähig sind die personellen
Aufwendunge~ für die Gewilsserschutzberatung
der landwirtschaftlichen Betriebe sowie
Aufwendungen für Maßnahmen. Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen
sind schriftlich !gegenüber der Festsetzungsbehörde nachzuweisen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermäch1igt. durch Rechlsverordnung Regelungen
über des VerrjhmrngSVerfahren
und die Nachweisführung zu erlassen."
Ich frage daher:
I
1) Ist die \{errechenbarke~
Stadtwerke bekannt?
des Wasserentnahmeentgeltes
I
2) Ist gepTft worden. ob dieses Verrechnungsmodell
Mit freundlichL
der Werksleitung
der
für Erftstadt Sinn macht?
Grüßen
~k\\e-~
/
Frsktloni\'oralizende.;
Alfred Zer...,u
Frkkt'-On&r.:J:llI11e:
Bonner Straßw 5
50314 Erttatadt-Lecbemcn
I
I
8'urO::O:6r.en:
Mo .. Oi.,-+Do.
9.00 - 11.00 :..Ihr
Tefe(or'i 13::235·75954
T eteta r 02230·688685
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xcnto-Nr. 019100430D
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