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Anfrage (Anfrage vom 30.06.2004 bezüglich der Kooperation der Stadtwerke mit der Landwirtschaft.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
607 kB
Erstellt
24.09.09, 06:45
Aktualisiert
24.09.09, 06:45
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1!I[Ql1) Postanschrift: Stadtwerke . Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Hausanschrift· Stadtwer1<.e· Michael-Schiffer-Weg . 50374 Erftstadt STADTWERK ERFTSTAD CDU Fraktion Bonner Straße 5 Wasser Abwasser Bäder Fernwlinne F7/~''!b 50374 Erftstadt • Dienststelle Tetefax 02235/409-837 Ansprechpar1ner/-in Telefon-Durchwahl (Zimmer-Nr.) Michael-Schiffer-Weg Herr, Klinkhammer 02235 1409 -841 Fa, 837 4 Mein Zeichen Ihr Zeichen 81-31- 14 Datum 23.06.2004 Anfrage gemäß GO des Rates Ihre Anfrage vom 30.06.2004 bezüglich der Kooperation der Stadtwerke mit der Landwirtschaft. Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Neisse - Hommclsheim, zu den in Ihrer Anfrage aufgeführten Fragen nimmt die Werkleitung wie folgt Stellung: Den Stadtwerken Erftstadt ist die Möglichkeit zur Verrechnung von Aufwendungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit der Landwirtschall bekannt. I. Grundsätzlich bestünde auch die Möglichkeit zur Verrechnung von derartigen Aufwendungen mit dem Wasserentnahmeentgelt. Allerdings konnte noch nicht geklärt werden, inwieweit -irn rechtlichen Sinne- die Aufwendungen an die Tatsache der wirklichen Wassergewinnung geknüpft sind. Bislang sind vergleichbare Verrechnungen noch von keinem - rein mit der Wasserverteilung betrauten Unternehmen- in Ansatz gebracht worden. Für das Versorgungsgebiet der Stadtwerke könnte dies bedeuten, dass evtl. Kooperationsbemühungen von unserem Zulieferer (RWE) ausgehen müssten und auch von diesem dann verrechnet würden. Es bleibt daher zunächst abzuwarten, ob diesbezüglich noch eine Information unserer .Jnteressenvcrtretcr'' (VKU oder BGW) erfolgt. In der Praxis wird der Abzug vom Wasserentnahmeentgelt dafür gewährt, dass die Landwirtschaft, Z.B. in bestimmten Wasserschutzzonen, auf den Einsatz von Gülle als Düngemittel verzichtet. Auch werden sog. "Landwirtschaftliche Berater" eingesetzt, welehe entsprechende Beratungen zum Gewässerschutz (Uferrandstreifen, Bodenverdichtung usw.) vornehmen. Die diesbezüglichen Personalaufwendungen wären ebenfalls voll abzugsfähig, weil sie dem Ursprungsgedanken des WasserentnahmenentgeItes- dem Ressoureenschutz- zugute kämen. Inwieweit bereits jetzt eine sinnvolle und finanziell für beide Seiten .Zielführende" Kooperation mit den Stadtwerken vorbereitet werden kann, ist demnach davon abhängig, ob Bankverbindung: Konto-Nr. VR Bank Bruh~Erttstadt 1001011045 141219-501 0191000016 Postscheckamt Köln Kreisspar1tasse Kötn Bankleitzahl: 371 6t2 89 370100 50 37050299 Besuchszeiten: mcntaqs . freitagsvon 08.00 - 12.00 Uhr donnerstags außerdemvon 14.00 -16.00 Uhr diesbezügliche Aufwendungen überhaupt von einem reinen" Wasscrverteilcr" geltend gemacht werden können. Die Stadtwerke worden im Falle ncuer Erkenntnisse eine entsprechende für den Werksausschuss vorbereiten. Mit freundliehen Grüßen • I. Seite - 2 - Informationsvorlage ~U/Ubf4~~~ 14:j~ c hOMMEL3HEIN tL:l3535,043 01/01 I I . '5· ;i.!-;4 1.... ;.- .• "-,, _ " ,~i~' '. • ',~ 'iiS!~h't .. S!I c ,, . . ,.~~I .. 7:~';'1 -;... •. Erftstadt, den 30. Juni 2004 «~ Carla NeisseoHrmmelshelm An den Burgerleister Ernst-Dieter BÖsche Rathaus ,·:::-r;·;:, Yf'!!i '", ,"-- I i:' der Stadt Erfistad)f.ftn(,jA. -"':-'. '''1'11 ·n '.... u ,,,. • ... ...... /0 .. 21 I (i~:n~n~'~:~~~:~n~i"O' r~~1F7/35Jb G~ ~<j 50374 Erfistad~I' 32 Anfrage gemaß GO des Rates , •..... ;,:,.y :Jj:1~: I I ."1;'; .. ,. ~ Christlich-Demokratische Union Deutschlands Fraktion im Rat der Stadt Erttstadt 41] 43 44 I -- so I S1 Kooperation der Stadtwerke mit der Landwirtschaft Sehr geehrter tTierr Bürgermeister, in diesem Jahrlist vom land NRW das Wasserentnahmeentgeld eingefOhrt worden, das dazu fUhrt, dass die Stadtwerke über 100.000.- Euro an das Land bezahlen müssen. I . Unter bestimmten Umstanden können die Zahlungen fUr Maßnahmen zum Schutze des entnommenen /Rohwassers verrechnet werden. • Der entsprechende §8 Wasserentnahmeentgeldgesetz lautet: "(1) leistet ein IEntgeltpflchtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentliche~ Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der landwirtschaft odar einer Landwirtschaftskammer Zahlungen fOr Maßnahmen zum Schutze des e~tnommenen Rohwassers. kommen die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen f-ufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahr.eentgelt verrechnet werden. Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendunge~ für die Gewilsserschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich !gegenüber der Festsetzungsbehörde nachzuweisen. (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermäch1igt. durch Rechlsverordnung Regelungen über des VerrjhmrngSVerfahren und die Nachweisführung zu erlassen." Ich frage daher: I 1) Ist die \{errechenbarke~ Stadtwerke bekannt? des Wasserentnahmeentgeltes I 2) Ist gepTft worden. ob dieses Verrechnungsmodell Mit freundlichL der Werksleitung der für Erftstadt Sinn macht? Grüßen ~k\\e-~ / Frsktloni\'oralizende.; Alfred Zer...,u Frkkt'-On&r.:J:llI11e: Bonner Straßw 5 50314 Erttatadt-Lecbemcn I I 8'urO::O:6r.en: Mo .. Oi.,-+Do. 9.00 - 11.00 :..Ihr Tefe(or'i 13::235·75954 T eteta r 02230·688685 6ant\;w:'birrdulTg Krelssptlrkal'&Q KOln xcnto-Nr. 019100430D . BlZ 370 !SO;'!99