Daten
Kommune
Pulheim
Größe
10 MB
Datum
16.06.2010
Erstellt
11.06.10, 19:38
Aktualisiert
11.06.10, 19:38
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Entwurf
1. Änderung des
Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen
- Energieversorgung Landesplanungsbehörde
Februar 2010
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsbehörde
Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/837-02
Telefax: 0211/837-2200
Entwurf
1. Änderung des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen
- Energieversorgung Februar 2010
2
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
1.
Begründung
1.1 Klimaerklärung
-
Energiepolitische Rahmenbedingungen
-
Vorrang erneuerbarer Energien
-
Klimaschutz
1.2 Planrechtfertigung
-
Erneuerbare Energien
-
Kraft-Wärme-Kopplung
-
Kraftwerkserneuerung
1.3 Umweltprüfung
2.
Entwurf der LEP-Änderung
2.1 Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung
2.2 Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung
2.3 Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft
2.4 Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B
2.5 Neue zeichnerische Darstellung, Teil C
3.
Umweltbericht
Beteiligungsliste
3
4
Vorbemerkungen
Die Landesregierung hat am 2. Februar 2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) neu
zu fassen und hierfür das vorgeschriebene Änderungsverfahren durchzuführen.
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 532)
umfasst folgende Bestandteile:
1.
2.
3.
4.
5.
Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.1),
Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.2),
Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft (s. 2.3),
Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B (s. 2.4),
Neue zeichnerische Darstellung, Teil C (s. 2.5).
Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der Zusammenführung von LEP NRW und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen
LEP 2025 zu integrieren.
Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des
Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und ergänzend das Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 430), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV.NRW. S. 514).
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele
und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen
sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Dabei sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.
Die Festlegungen können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:
− Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen
oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in
diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen
oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
− Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.
5
− Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen
Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle
im Planungsraum ausgeschlossen.
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden,
dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben.
Damit verfügt die Raumordnung über die Möglichkeit, vorgesehene Nutzungen
auf konfliktarme Standorte zu steuern, indem eine Verknüpfung zwischen einer
Positiv-Ausweisung bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzungen an anderen
Stellen im Planungsraum hergestellt wird. Planung darf keine Verhinderungsplanung werden. Deshalb müssen durch Positiv-Ausweisungen substantielle Möglichkeiten der Nutzung des Raums eröffnet werden.
Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und
zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen
Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Der LEP
NRW ist ein Gesamtplanwerk mit aufeinander aufbauenden und abgestimmten
Zielen und Grundsätzen.
Ziele der Raumordnung
sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder
bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Sie sind von den in § 4
Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um
Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne
sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung
anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung
sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem
ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen und können gegebenenfalls in der konkreten Situation in der Abwägung mit anderen relevanten
Belangen überwunden werden.
Darüber hinaus führt der LEP NRW in die Notwendigkeit der jeweiligen Ziele und
Grundsätze ein, erläutert den landespolitischen Hintergrund oder gibt sonstige
Hinweise zur Sache.
6
Mit den Erläuterungen werden die festgelegten Ziele und Grundsätze begründet
und Hinweise zur Umsetzung für nachgeordnete Planungsebenen gegeben.
Die zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW sind Vorranggebiete im Sinne
von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 ROG. Durch die Festlegung als Vorranggebiet wird die
Steuerungswirkung eines Ziels erreicht, das mithin von den in § 4 Abs. 1 ROG
genannten Adressaten zu beachten ist, gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspielraum im Rahmen des bestehenden Ziels belässt.
Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet ein Raumordnungsplan Bindungswirkungen
bei
(1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
(2) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
(3) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung
bedürfen.
Vor diesem Hintergrund trifft die LEP-Änderung Festlegungen entsprechend den
Anforderungen des ROG. Auf allgemeine energie- und klimapolitische Aussagen,
die nicht der Steuerung durch raumordnerische Instrumente unterliegen, muss
dabei verzichtet werden.
Die Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2
ROG aus
− der Begründung (s. 1.),
− dem Entwurf der LEP-Änderung (s. 2.) und
− dem Umweltbericht (s. 3.).
Gemäß § 9 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist für die
LEP-Änderung eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung ist integraler Teil des Aufstellungsverfahrens für die LEP-Änderung. Als Grundlage
dafür wurde ein eigenständiger Umweltbericht (s. 3.) erarbeitet. Soweit im
Beteiligungsverfahren neue umweltrelevante Erkenntnisse gewonnen werden, werden diese in die "Zusammenfassende Erklärung" nach § 11 Abs. 3
ROG einfließen.
7
1. Begründung
1. Begründung
1.1 Klimaerklärung
Energiepolitische Rahmenbedingungen
Die Energiepolitik in Nordrhein-Westfalen ist auf eine nachhaltige, d.h. dauerhaft
sichere, kostengünstige, klima- und umweltverträgliche Energieversorgung gerichtet. Die Landesregierung hat im April 2008 mit dem Bericht "Mit Energie in die
Zukunft - Klimaschutz als Chance" (Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes) ihre energiepolitischen Zielsetzungen formuliert. Die Landesregierung
bekennt sich unverändert zu den gültigen Zielsetzungen ihrer Energie- und
Klimaschutzstrategie des Landes. Deren wesentliche Aspekte sind:
− eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu
gewährleisten,
− den Verbrauch von Energie zu reduzieren,
− einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft
beizubehalten,
− den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern,
− den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu
sichern,
− die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen
und
− die Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen.
Für die nordrhein-westfälische Energieversorgung werden maßgebliche Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene gesetzt. Zu nennen sind insbesondere verpflichtende Zielsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
und zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen.
Vorrang erneuerbarer Energien
Nach dem "Erneuerbare-Energien-Gesetz" vom 29. Juli 2009 soll der Anteil der
erneuerbaren Energieträger an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dieser Anteil im
Jahr 2050 bis zu 50 % erreichen und zusammen mit Maßnahmen zur Senkung
des Energieverbrauchs und zur effizienteren Verwendung von Energie zu einer
weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen führen kann.
Gleichwohl bedeutet ein Anteil von 30 bzw. 50 % erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung, dass in den nächsten Jahrzehnten ein Bedarf von 70 – 50 %
aus konventioneller Stromversorgung gedeckt werden muss. Daher ist die Erneuerung des in die Jahre gekommenen nordrhein-westfälischen Kraftwerksparks
1
1. Begründung
gleichermaßen für die Erhöhung der Energieeffizienz wie die Reduzierung der
Umweltbelastungen wichtig.
Das "Erneuerbare-Energien-Gesetz" gibt außerdem vor, dass jede Kilowattstunde
Strom, die durch erneuerbare Energien in Deutschland erzeugt wird, vorrangig in
das Netz eingespeist wird. In einem europaweit verbundenen Stromnetz kann aus
physikalischen Gründen nur so viel Strom von den einzelnen Anbietern eingespeist werden, wie entnommen wird. Demnach verdrängt Strom aus erneuerbaren
Energiequellen und aus Kraft-Wärme-Kopplung Strom aus den übrigen Kraftwerken.
Klimaschutz
Der Betrieb konventioneller Kraftwerke unterliegt dem Zertifikate-Handel mit Treibhausgasemissionen. Die Gesamtzahl der ausgegebenen CO2-Zertifikate liegt seit
2005 fest und damit die Obergrenze der zulässigen Emissionen auf europäischer
Ebene. Ab 2013 werden alle Emissionszertifikate nach einer EU-weit gültigen einheitlichen Regelung zugeteilt und sukzessive verringert.
Diese kontinuierliche Reduzierung der CO2-Emissionen bewirkt einen weiteren
Verdrängungswettbewerb, in dem neue Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden
ältere ineffizientere Anlagen aus dem Markt verdrängen, weil sie kostengünstiger
Strom am Markt anbieten können. Zugleich bewirkt ein höherer Wirkungsgrad
eine geringere spezifische CO2-Emissionsmenge je Kilowattstunde erzeugten
Stroms.
Damit leistet eine höhere Energieeffizienz durch moderne Kraftwerkstechnik und
Kraft-Wärme-Kopplung neben der Nutzung erneuerbarer Energiequellen einen
wesentlichen Beitrag zur
− Senkung der CO2-Emissionen und somit zum Klimaschutz,
− Schonung der Ressourcen fossiler Energieträger,
− Erhöhung der Versorgungssicherheit und
− Verringerung der Abhängigkeit von Importenergieträgern.
2
1. Begründung
1.2 Planrechtfertigung
Angesichts dieser Rahmenbedingungen werden mit der vorgesehenen Änderung
im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen die
planerischen Voraussetzungen geschaffen für
1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,
2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und
3. die Erneuerung des Kraftwerksparks.
In die LEP-Änderung sind einbezogen worden:
− der Beschluss des Landtags "Energie-, klima- und industriepolitische Zielsetzungen im Landesentwicklungsplan integrieren" vom 17. Dezember 2009,
− die "Energie- und Klimaschutzstrategie Nordrhein-Westfalen" vom April 2008,
− der gemeinsame Runderlass "Grundsätze für Planung und Genehmigung von
Windkraftanlagen" vom 21. Oktober 2005,
− das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen aus dem Jahr 1997 (am 16. Februar 2005 in Kraft getreten),
− die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft vom 23. Oktober 2001,
− die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft vom 13. Oktober 2003,
− die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009,
− das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz) vom 29. Juli 2009,
− das "Integrierte Energie- und Klimaprogramm" der Bundesregierung aus dem
Jahr 2007,
− die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
– Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV
vom 20. Juli 2004,
sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung
− des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zum Factory Outlet Center
Ochtrup vom 26. August 2009 und
− des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum gleichen
Sachverhalt vom 30. September 2009 (noch nicht rechtskräftig) sowie
− des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum E.ON
Kraftwerk vom 3. September 2009 (ebenfalls noch nicht rechtskräftig).
Erneuerbare Energien
Wie oben ausgeführt soll gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Anteil
der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. In Nordrhein-Westfalen gibt es für die Nutzung erneuer3
1. Begründung
barer Energiequellen noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z.B. bei Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie. Der technische Fortschritt eröffnet zusätzliche Möglichkeiten.
Der geänderte LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen für die planerische
Steuerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Dazu bedarf es planungsrechtlicher Darstellungen. Diese können entweder von der Bauleit- oder der Regionalplanung vorgenommen werden. Möglich ist auch, dass auf beiden Ebenen
entsprechende Festlegungen getroffen werden.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für erneuerbare Energieerzeugung und anderen Raumansprüchen sieht die LEP-Änderung ein räumlich differenzierendes Ziel-System vor. Es werden Raumkategorien
benannt, nach denen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen
− möglich – im Sinne von zulässig – sind,
− mit anderen Raumnutzungen konkurrieren und daher Einschränkungen
unterliegen sowie
− ausgeschlossen sind, weil sie auf sensible Raumnutzungen treffen, mit denen
sie nicht vereinbar sind.
Dabei handelt es sich um Festlegungen, die der Konkretisierung durch die Regional- oder Bauleitplanung bedürfen.
Kraft-Wärme-Kopplung
Die Energieeffizienz von Kraftwerken kann durch Kraft-Wärme-Kopplung erhöht
werden. Dazu müssen Kraftwerke und Wärmenutzer, wie z.B. Gewerbe- und
Industriebetriebe, räumlich einander zugeordnet sein. Deshalb soll auch im Interesse einer dezentralen Versorgung die Möglichkeit eröffnet werden, Kraftwerke in
geeigneten regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu bauen. Damit soll zugleich im liberalisierten Energiemarkt neuen Unternehmen der Markteintritt ermöglicht werden. Die Inanspruchnahme von GIB durch Kraftwerke richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese stellen sicher, dass
ausreichende Abstände zwischen Kraftwerksnutzungen und anderen Nutzungen
(z.B. Wohngebieten) eingehalten werden.
Darüber hinaus sieht die LEP-Änderung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vor, dass Kraftwerksnutzungen auch außerhalb von GIB liegen können, sofern es sich bei diesen um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen
anderer Nutzungen handelt. Diese Ausnahmeregelung erfasst beispielsweise
Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversor-
4
1. Begründung
gung ebenso wie kleine Blockheizkraftwerke zur Energieversorgung von Wohngebieten.
Kraftwerkserneuerung
Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energieversorgung, die auf den
bestehenden nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Aus den o.g. Gründen
ist neben dem Ausbau der Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energiequellen
auch die Erneuerung des bestehenden Kraftwerksparks erforderlich.
Dafür schafft die LEP-Änderung die notwendigen Standortvoraussetzungen. Es
werden 36 Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die der allgemeinen Energieversorgung dienen, gesichert. Diese Standorte werden in einer neuen
zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C, als Symbol dargestellt (s. 2.5).
Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in die Regionalpläne zu übernehmen. Sofern die zeichnerische Darstellung zusätzliche Flächen für die Modernisierung oder den Neubau vorsieht, ist dabei § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten.
Gleichwohl ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten an den Kraftwerksstandorten und der Verdrängungseffekte, die durch den CO2-Zertifikate-Handel ausgelöst werden, davon auszugehen, dass solche Maßnahmen nicht an allen gesicherten Standorten ergriffen werden können.
Damit erfolgt eine Neuausrichtung des LEP NRW auf die Standorte, die in den
vergangenen Jahrzehnten aufgrund technischer, geographischer und infrastruktureller Gegebenheiten in Zuordnung zu den Energiequellen, z.B. den Braunkohletagebauen im Rheinischen Revier, oder den Energiesenken (Abnehmern
von Strom und Wärme) entwickelt worden sind, die sich insbesondere an Rhein
und Ruhr befinden. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Angebotsplanung des rechtskräftigen LEP NRW.
Der LEP NRW hatte bisher 17 Standorte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese liegen teilweise isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an
naturräumlich sensible Gebiete (wie z.B. FFH- oder Vogelschutzgebiete). Einige
dieser Standorte waren ursprünglich für den Bau von Kernkraftwerken vorgesehen. Die Landesregierung lehnt den Neubau von Kernkraftwerken weiterhin ab.
Teil B der zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW wird dahingehend geändert,
dass die bisherigen Festlegungen von Standorten der Energieversorgung entfallen und durch die zeichnerischen Darstellungen neuer Nutzungen ersetzt werden
(s. 2.4):
5
1. Begründung
− 9 Standorte werden als "Siedlungsraum" dargestellt, weil sich dort Kraftwerksnutzungen befinden oder sie innerhalb eines regionalplanerisch
gesicherten Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen liegen,
− 8 Standorte werden als "Freiraum" dargestellt, weil auf diesen Flächen bisher
keine Kraftwerksnutzungen entstanden sind und sie im Freiraum liegen.
6
1. Begründung
1.3 Umweltprüfung
Gemäß § 9 Abs.1 ROG i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans (hier LEP-Änderung) eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind.
Ziel der Umweltprüfung ist es, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen
und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden.
Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung und des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts sind nach § 9 Abs. 1 ROG
die öffentlichen Stellen zu beteiligen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener
Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt
werden kann (sogenanntes "Scoping").
Die Landesplanungsbehörde hat die in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen einschließlich der Kommunalen Spitzenverbände und des Landesbüros der Naturschutzverbände bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens
mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 und vom 24. November 2009 gebeten, bis
zum 10. Dezember 2009 Stellung zu nehmen. Dabei wurde Bezug genommen
auf einen bereits erfolgten Abstimmungstermin, der im Zusammenhang mit dem
Scoping für die Erarbeitung der Umweltprüfung für den geplanten LEP 2025 am
30. März 2009 im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie durchgeführt wurde. Darin wurden bereits die relevanten Verfahrensschritte, inhaltlichmethodischen Aspekte, Datengrundlagen und das Durchführungskonzept der
Umweltprüfung sowie die für die Aufstellung des LEP 2025 maßgeblichen Umweltziele erläutert.
Stellungnahmen zu der geplanten LEP-Änderung haben u.a. das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Landesbüro der Naturschutzverbände abgegeben. Diese wurden bei der Ermittlung
und Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt, soweit sie den rechtlichen Vorgaben, den gebotenen planerischen Zusammenhängen und der Planungs- und Prüfungsebene entsprachen.
7
1. Begründung
Für die Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
wurde ein Umweltbericht (s. 3.) erarbeitet. Dieser Umweltbericht kommt zu dem
Ergebnis, dass sich für die überwiegend abstrakt-programmatischen und nicht
raumbezogenen Festlegungen der beabsichtigten LEP-Änderung keine raumbezogenen, voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Die Darstellung von 36 Kraftwerksstandorten im LEP NRW bezieht sich ausschließlich auf Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die Bestandsschutz genießen und die im Rahmen der Umweltprüfung als
Vorbelastung des Raumes zu bewerten sind. Daher erübrigen sich die im Scoping angedachten Prüfbögen zu einzelnen Kraftwerksstandorten.
Bei den Standorten für Energieerzeugungsanlagen, die aus der bisherigen
zeichnerischen Darstellung des LEP NRW, Teil B, zurückgenommen und künftig
als Siedlungs- oder Freiraum dargestellt werden, liegt eine Vermeidung potentiell
erheblicher und großräumig wirksamer raumbezogener Umweltauswirkungen
vor.
Weitere Kraftwerksstandorte können in den Regionalplänen gesichert werden.
Diese können mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden sein. Da solche Standorte im LEP NRW aber noch nicht räumlich bestimmt werden, lassen sich auch erst bei räumlicher Konkretisierung auf
der Ebene der Regional- oder Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen ermitteln und bewerten. Gleiches gilt für Planungen zur Ansiedlung von
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Auch hier können konkrete
Umweltauswirkungen auf einzelne Schutzgüter erst auf Ebene der Regionaloder Bauleitplanung bei räumlicher Konkretisierung näher ermittelt und bewertet
werden. Die in den Zielen und Grundsätzen formulierten Festlegungen für die
Berücksichtigung von Umweltbelangen und Schutzgütern tragen allerdings dazu
bei, dass in der Regional- und Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche belastende Umweltwirkungen verringert werden können.
Aufgrund des hohen Abstraktionsgrades und des überwiegend noch nicht vorhandenen räumlichen Bezugs der Planfestlegungen sind auch für FFH- und
Vogelschutzgebiete auf der Ebene des LEP NRW keine erheblichen Beeinträchtigungen zu ermitteln.
Nach Feststellung des Umweltberichts hat die LEP-Änderung keine voraussichtlich erheblichen (negativen) Auswirkungen auf andere Staaten oder Nachbarländer.
Insgesamt kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbaren Energie-
8
1. Begründung
quellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele verbunden sind.
9
2. Entwurf
2. Entwurf der LEP-Änderung
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV. NRW.
S. 532) umfasst folgende Bestandteile:
1. Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben (2.1).
2. Dieses Kapitel wird durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung (2.2) ersetzt.
3. Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur
und Landschaft. In den Erläuterungen zu B.III.2.32 wird der vorletzte Absatz
vollständig gestrichen (2.3).
4. Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in
Teil B der zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW wird vollständig aufgehoben. An ihrer Stelle werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch
dargestellt (2.4).
5. In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C werden
Kraftwerksstandorte 34 bestehender und 2 genehmigter Kraftwerke mit einem
Symbol zeichnerisch festgelegt (2.5).
1
2.1 Aufhebung Kapitel D.II
2.1 Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung
Textauszug aus dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
D.II
Energieversorgung (S. 79ff)
D. II. 1.
Vorbemerkung
Die Bedeutung der nordrhein-westfälischen Energieträger-, Energieerzeugungs- und Energieindustriestruktur ist nicht auf das Land begrenzt.
Besonders wichtige energie- und landespolitische Ziele sind die Sicherung und der Ausbau einer vielfältigen Versorgungsstruktur. Dies betrifft
zum einen die energiewirtschaftliche Nutzung der heimischen Energieträger, vor allem der Steinkohle und der Braunkohle, zum anderen die
Nutzung und Verteilung der leitungsgebundenen Energien Elektrizität
und Gas sowie der Fernwärme. Dabei verfolgt die Energiepolitik
-
Versorgungssicherheit,
Ressourcen- und Umweltschonung,
Wettbewerbsfähigkeit und
gesellschaftlichen Konsens.
Angesichts der engen wechselseitigen Beziehungen zwischen Raumentwicklung einerseits und Energiestruktur andererseits haben alle
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Schaffung und
dem Erhalt einer umweltschonenden, landesweit gleichwertigen, qualitativ und quantitativ bedarfsgerechten sowie wirtschaftlich vertretbaren
Energieversorgung Rechnung zu tragen. Alle realistischen technischen
und planerischen Möglichkeiten der Energieeinsparung, rationellen
Energienutzung und des Einsatzes regenerativer Energiequellen müssen ausgeschöpft werden.
Wegen der hohen Abhängigkeit von Importenergieträgern muß die
heimische Kohle auch in Zukunft ihren Beitrag zur Sicherung unserer
Energieversorgung leisten. Auf die bisherigen landespolitischen Entscheidungen zur Gewinnung und Nutzung der heimischen Kohle wird in
diesem Zusammenhang verwiesen. Die weltweit führende Stellung
deutscher Unternehmen in diesem Technologiebereich würde ohne den
heimischen Kohlenbergbau verlorengehen. Aufgrund des realen Gefährdungspotentials der zivilen Nutzung der Kernenergie hat diese ihre
Stellung als Zukunftsenergie eingebüßt.
Die Planung von Kraftwerken muß mit der angestrebten Wirtschafts-,
Siedlungs- und naturräumlichen Entwicklung in Einklang stehen. Sie
hat neben der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und preisgünstigen Versorgung die Erfordernisse der Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung zu beachten.
Auch mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Kosten können Kraftwerksplanungen nur realisiert werden, wenn damit in der CO2-Bilanz und bei
anderen klimarelevanten Stoffen ein Fortschritt erreicht wird. Die Kraft1
2.1 Aufhebung Kapitel D.II
werkstechnik ist im Interesse der notwendigen Steigerung der Energieproduktivität kontinuierlich fortzuentwickeln.
Für die Errichtung neuer Kraftwerke sind durch den LEP NRW entsprechende Standorte gesichert; vor ihrer Inanspruchnahme sind die Möglichkeiten der Energieeinsparung sowie der Steigerung der Energieproduktivität in bestehenden Anlagen im Hinblick auf die energiewirtschaftlichen Ziele zu prüfen. Die Standorte sind aus dem ehemaligen
LEP VI übernommen worden.
Bei gleichwertiger Eignung der Kraftwerksstandorte hat die Nutzung
von Industriebrachen Vorrang vor der Nutzung neuer Flächen.
Zusätzlich müssen die dezentralen Erzeugungspotentiale sinnvoll
erschlossen werden, um ihre ökologischen und energetischen Vorteile,
etwa durch Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärmeverwertung, zu nutzen.
Im Zusammenhang mit entsprechenden landesbedeutsamen Entscheidungen berichtet die Landesregierung über den Stand und die Entwicklung der energiewirtschaftlichen Situation.
D. II. 2.
Ziele
2.1
Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muß erhöht werden.
2.2
Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten
erfordert, daß die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders
zu berücksichtigen sind.
2.3
Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der
Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen ausgeschöpft werden.
2.4
Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem
Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe)
sind zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung
erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders
eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei
der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer
Belang einzustellen.
2.5
Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll
dem Rechnung tragen.
2
2.1 Aufhebung Kapitel D.II
2.6
Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen
zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung
gerecht werden. Sie haben zu berücksichtigen, daß durch sinnvolle
räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können.
2.7
Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten
rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale
Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen.
2.8
Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, daß
grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche
Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden.
Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch
vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen.
D. II. 3.
Erläuterungen
Die heimischen Primärenergieträger, vor allem die heimische Stein- und
Braunkohle, sollen in der Stromerzeugung vorrangig genutzt werden;
ihre Nutzung muß mit einer Steigerung der Energieproduktivität und der
stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien einhergehen.
Im Bereich der Lagerstätten energetischer Rohstoffe stehen sämtliche
Raumnutzungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß bei raumwirksamen Entscheidungen und Abwägungen im Rahmen der Erarbeitung
von Gebietsentwicklungsplänen bzw. Braunkohlenplänen die mineralische Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit mit besonderem Gewicht
eingeht. Entsprechendes gilt für die Bereiche der Gewinnungsstandorte.
Eine vorausschauende Planung im Energiesektor muß berücksichtigen,
daß nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand die weltweit freigesetzten anthropogenen Treibhausgase zu etwa 50 % dem
Energiebereich, d.h. der Nutzung von Kohle, Gas und Öl, zuzuordnen
sind. Die Emissionen entstehen sowohl im Umwandlungsbereich, insbesondere bei der Stromerzeugung sowie in den Raffinerien, als auch
in den Endenergiesektoren Industrie, Verkehr, Haushalte und Kleinverbrauch. Vor diesem Hintergrund müssen alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Förderung regenerativer Energiequellen unternommen werden, selbst wenn diese noch über lange Zeit hinweg einen
nur verhältnismäßig geringen Beitrag zur Stromerzeugung werden
leisten können.
Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie
bei allen anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch
3
2.1 Aufhebung Kapitel D.II
- Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung zu treffen.
Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer
umwelt- und ressourcenschonender Energien ist in solchen Fällen als
besonderer Belang in Abwägungsentscheidungen einzustellen. Dies gilt
insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung
von Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind.
Vor dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe ist die ökologische
Verträglichkeit ihrer Produktion zu prüfen.
Die wirtschaftlich nutzbaren dezentralen Erzeugungspotentiale zur
kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind auszuschöpfen, um die
Stromerzeugung in Großkraftwerken sinnvoll zu ergänzen.
Entscheidend für eine wirtschaftlich vertretbare Auskopplung von
Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung ist der Standort der Kraftwerke. Die bei der Stromerzeugung als Koppelprodukt anfallende
Wärme kann nur über begrenzte Entfernungen wirtschaftlich transportiert werden. Demgegenüber kann der zugleich erzeugte Strom anderen
Stromverbrauchern über das Elektrizitätsnetz kostengünstig zugeführt
werden. Eine verbrauchsnahe kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in neuen Wohnsiedlungen und Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. In vergleichbarer Weise muß auch die Standortplanung für Energieumwandlungsanlagen dem Ziel der Energieeinsparung und optimalen Energienutzung gerecht werden.
Kommunale und regionale Energiekonzepte sollen dazu beitragen, die
Potentiale einer rationellen Energienutzung und Energieeinsparung
aufzuzeigen. Ihre Aufgabe besteht darin, auch kleinräumige Potentiale,
etwa in Form von Teilkonzepten, zu erfassen und umsetzungsorientierte Lösungen anzubieten.
Bei der Planung neuer Kraftwerke sind u.a. die technischen Möglichkeiten eines rationellen Energieeinsatzes zwecks Erhöhung der Energieproduktivität zu beachten. Dies gilt auch für die Nachrüstung bestehender Anlagen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Ein Ansatz zur Erhöhung der Energieproduktivität ist die Steigerung des
elektrischen Wirkungsgrades bei Kraftwerken, wenn diesem auch bei
Kondensationskraftwerken Grenzen gesetzt sind. Darüber hinaus ist zu
prüfen, inwieweit aus bestehenden Kraftwerken Wärme zur weiteren
Nutzung ausgekoppelt werden kann, um auf diesem Wege den Gesamtnutzungsgrad spürbar zu erhöhen. Die Realisierung solcher Maßnahmen ist bei der Planung neuer Kraftwerke zu beachten.
Bei der Standortplanung für Kraftwerke ist zu berücksichtigen, dass
möglichst wenig neue Flächen für Leitungstrassen und sonstige Anlagen (Verdichterstationen, Umspannwerke etc.) in Anspruch genommen
werden. Die Möglichkeiten zur Leitungsbündelung sind zu nutzen. Dar4
2.1 Aufhebung Kapitel D.II
über hinaus sind bei gleichwertiger Eignung vorrangig Industriebrachen
zu nutzen. Die dargestellten Kraftwerkstandorte sind als Angebotsplanung zu verstehen.
5
2.2 Neufassung Kapitel D.II
2.2 Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung
D.II
Energieversorgung
Die Energiepolitik in Nordrhein-Westfalen ist auf eine nachhaltige,
d.h. dauerhaft sichere, kostengünstige, klima- und umweltverträgliche Energieversorgung gerichtet. Die Landesregierung hat im April
2008 mit dem Bericht "Mit Energie in die Zukunft - Klimaschutz als
Chance" (Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes) ihre energiepolitischen Zielsetzungen formuliert. Die wesentlichen Aspekte
dieser Energiepolitik sind:
− eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten,
− den Verbrauch von Energie zu reduzieren,
− einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher
Herkunft beizubehalten,
− den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung
zu steigern,
− den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle
planerisch zu sichern,
− die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger
zu erhöhen,
− die Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen,
− ein leistungsfähiges, international angebundenes Netz von
Strom- und Gasleitungen zu erhalten und auszubauen sowie
− Speicherkapazitäten zum Ausgleich von Versorgungsengpässen
zu erhalten und zu schaffen.
Für eine sichere, preisgünstige und umweltverträgliche Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen ist für die jeweiligen Energieträger eine spezifische, ausreichend dimensionierte Infrastruktur
erforderlich, die Kraftwerke und andere Energieerzeugungsanlagen
sowie Speicher, Strom- und Transportleitungen umfasst. Diese Infrastrukturelemente benötigen mitunter lange Planungs- und Bauzeiten, so dass nur durch vorausschauende Planung und rechtzeitiges Handeln Energieengpässe und damit verbundene volkswirtschaftliche Schäden vermieden werden können.
Wesentliche Rahmenbedingungen für die nordrhein-westfälische
Energieversorgung werden auf der europäischen und der nationalen
Ebene gesetzt. Das "Integrierte Energie- und Klimaprogramm" der
Bundesregierung aus dem Jahr 2007 sieht vor, die jährlichen energiebedingten CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 sukzessive um
183 Mio. t zu reduzieren. Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, die
jährlichen CO2-Emissionen kontinuierlich bis zum Jahr 2020 um 81
Mio. t gegenüber 2005 zu mindern; dies entspricht etwa 44 % der
von der Bundesregierung bis 2020 geplanten energiebedingten CO2Reduktion.
Darüber hinaus ist Deutschland nach der Richtlinie 2009/28/EG vom
1
2.2 Neufassung Kapitel D.II
23. April 2009 zur "Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen" verpflichtet, den Anteil von 5,8 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2008 auf
18 % im Jahr 2020 zu erhöhen. Dabei soll nach dem Gesetz für den
Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom
29. Juli 2009 der Anteil der erneuerbaren Energien an der
Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gibt außerdem vor, dass jede
Kilowattstunde Strom, die durch erneuerbare Energien in
Deutschland erzeugt wird, vorrangig in das Netz eingespeist wird.
Somit verdrängt Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus
Kraft-Wärme-Kopplung Strom aus den übrigen Kraftwerken.
Sowohl der Strommarkt als auch der Emissionshandelsmarkt sind
europaweit organisiert und eng miteinander verbunden. Damit das
Stromnetz dieses Marktes physikalisch stabil bleibt, darf insgesamt
nur so viel Strom in das Netz eingespeist werden, wie gleichzeitig
entnommen wird. Kraftwerke können daher bei einem tendenziell
gleichbleibenden oder sogar sinkenden Strombedarf nicht mehr
Strom produzieren, als benötigt wird.
Am Markt werden sich diejenigen Kraftwerke besser behaupten, die
einen höheren Wirkungsgrad aufweisen, da sie durch eine bessere
energetische Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs günstiger
Strom produzieren können. Der Wirkungsgrad lässt sich
grundsätzlich sowohl durch moderne, effiziente Kraftwerkstechnik als
auch durch Kraft-Wärme-Kopplung verbessern. Zugleich bewirkt ein
höherer Wirkungsgrad eine geringere spezifische CO2-Emissionsmenge je Kilowattstunde erzeugten Stroms.
Gleichwohl ergibt sich auch bei einem Anteil der erneuerbaren
Energien von 30 % im Jahr 2020 ein Bedarf von 70 % an konventioneller Stromerzeugung. Daher ist neben dem Ausbau der Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energien auch die Erneuerung des
Kraftwerksparks erforderlich. Der Kraftwerksneubau wird marktgesteuert erfolgen und einen geringeren spezifischen CO2-Ausstoß je
benötigte Kilowattstunde Strom ermöglichen.
Angesichts dieser Rahmenbedingungen schafft der LEP als raumplanerisches Steuerungsinstrument im Interesse einer nachhaltigen
Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen die planerischen
Voraussetzungen für:
1. den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien,
2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und
3. die Erneuerung des Kraftwerksparks.
Freiraum und Wald sind natürliche Senken für Kohlendioxid. Der
Erhalt und die Entwicklung von Freiraum und Wald werden ausführlich in Kapitel B.III Freiraum dargestellt.
2
2.2 Neufassung Kapitel D.II
D.II.1
Energiestruktur
Die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen basiert auf einem Mix
verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft, um dadurch
eine hohe Versorgungssicherheit zu erreichen. Nach der vorläufigen
Energiebilanz 2008 des Landesbetriebs Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT-NRW) ist Kohle mit einem Anteil von 70 %
der wichtigste Energieträger für die Stromerzeugung in NordrheinWestfalen. 40,9 % entfallen auf heimische Braunkohle und 29,6 %
auf Steinkohle. Dabei überwiegt importierte Steinkohle schon seit
Jahren gegenüber heimischer Steinkohle. Wegen der planmäßigen
Degression staatlicher Hilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau
wird der Anteil deutscher Steinkohle weiter zurückgehen und in
Umsetzung der im Jahr 2007 beschlossenen Beendigung des
subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland im Jahre 2018
vollständig entfallen. Der Anteil von Erdgas an der Stromerzeugung
beträgt 16,9 % und der von Öl 1,7 %. Nach der Studie des
Internationalen Wirtschaftsforums Regenerative Energien vom
Oktober 2009 "Zur Lage der Regenerativen Energiewirtschaft in
Nordrhein-Westfalen 2008" (IWR-Studie 2009) liegt der Anteil der
erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2008 bei 5,7 %. Weitere 5,2 %
entfallen auf sonstige Energiequellen.
Grundsätze
D.II.1-1
Grundsatz
In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine
sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung erhalten und ausgebaut werden.
D.II.1-2
Grundsatz
Es soll eine differenzierte Energieversorgungsstruktur erhalten
bzw. aufgebaut werden. Bei der Stromerzeugung soll der
heimischen Braunkohle im Energiemix eine besondere Bedeutung zukommen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an
der Energieversorgung soll gesteigert werden.
D.II.1-3
Grundsatz
Die Standortplanung von Kraftwerken soll auf vorhandene und
geplante Energieversorgungsnetze so ausgerichtet werden,
dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und
bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen
werden.
Die Nutzung vorhandener Trassen soll – soweit versorgungstechnisch vertretbar – Vorrang vor der Planung neuer Trassen
haben.
3
2.2 Neufassung Kapitel D.II
Zu
D.II.1-1
Erläuterungen
Ein Energiemix z.B. aus
- erneuerbaren Energieträgern,
- Braunkohle,
- Steinkohle,
- Gas und
- Öl
unterschiedlicher Herkunft soll in allen Landesteilen eine sichere
Energieversorgung gewährleisten. Durch die Nutzung von Speicherkapazitäten soll die Gefahr von Versorgungsengpässen verringert werden.
Die Energieversorgung soll ferner – unter Berücksichtigung der
sonstigen energiewirtschaftlichen Ziele – zu möglichst niedrigen
Preisen erfolgen, um die Belastungen der Abnehmer auf das notwendige Maß zu begrenzen und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Abnehmer zu erhalten und zu verbessern.
Die prognostizierte Klimaerwärmung ist ein weltweites Phänomen.
Klimaschutz erfordert daher einen internationalen Maßstab. Maßgebliche Steuerungsinstrumente für den Klimaschutz sind das KyotoProtokoll (1997), auf europäischer Ebene die Richtlinie 2003/87/EG
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten" (2003) nebst Änderungen und ihre nationalen Umsetzungsgesetze. Auf diesen rechtlichen Grundlagen haben die Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union seit 2005 die Gesamtzahl der auszugebenden CO2-Zertifikate festgelegt und bestimmt, wie diese den betroffenen Anlagen zugeteilt werden. Dies ist die Obergrenze der zulässigen Emissionen auf europäischer Ebene. In der Handelsperiode
2013 bis 2020 werden alle Emissionszertifikate von der Europäischen Kommission nach einer EU-weit gültigen einheitlichen Regelung zugeteilt.
Das bedeutet, dass ab der 3. Handelsperiode (ab 2013) die von der
Europäischen Union festgesetzten CO2-Grenzen eine wesentliche
Rahmenbedingung für die Kraftwerkserneuerung darstellt. Dies
bewirkt einen Verdrängungswettbewerb, in dem u.a. die Effizienz
und Wirtschaftlichkeit der Kraftwerke von Bedeutung ist. Der
Wirkungsgrad eines Kraftwerks hängt sowohl von dem eingesetzten
Brennstoff als auch von der Kraftwerkstechnologie ab. Es ist davon
auszugehen, dass neue Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden
ältere ineffizientere Anlagen aus dem Markt verdrängen. Im Hinblick
auf diese Wettbewerbssituation stellen Kraftwerksneubauten einen
maßgeblichen Standortvorteil im Wettbewerb mit anderen
Industrieregionen in Europa dar.
Daher ist die effiziente Energieumwandlung und Energieausnutzung
in modernen Kraftwerken mit hohen Wirkungsgraden ein zentrales
Anliegen der nordrhein-westfälischen Energiepolitik. Die hocheffiziente Energieumwandlung von fossilen Energieträgern stellt eine
4
2.2 Neufassung Kapitel D.II
besondere technische Herausforderung dar. Soweit Nachfragepotential und Infrastruktur vorhanden sind oder mit vertretbarem
Aufwand geschaffen werden können, kann der Wirkungsgrad der
primär auf Stromerzeugung ausgelegten Kraftwerke durch die
Auskopplung von Wärmeenergie erhöht werden.
Zu
D.II.1-2
Als heimische fossile Energieträger stehen in Nordrhein-Westfalen
Braunkohle und bis zum Auslaufen der Subventionierung im Jahr
2018 Steinkohle zur Verfügung. Neben den Kohlevorkommen gibt es
in Nordrhein-Westfalen auch Vorkommen gasförmiger Kohlenwasserstoffe.
Die Nutzung solcher heimischer Energieträger trägt zur Versorgungssicherheit bei der Energieerzeugung zu wirtschaftlichen Bedingungen bei und reduziert die Importabhängigkeit unseres Landes
bei der Energieversorgung. Braunkohlevorkommen stehen in
Nordrhein-Westfalen langfristig zur Verfügung. Daher wird auch in
Zukunft die Braunkohle eine wesentliche Rolle bei der Deckung des
Energiebedarfs des Landes spielen. Regelungen zur Sicherung der
Lagerstätten für energetische Rohstoffe finden sich im Kapitel IV.
"Heimische Bodenschätze".
Die Nutzung erneuerbarer Energien soll im Rahmen der geophysikalischen und meteorologischen Möglichkeiten vorangetrieben
werden. An erneuerbaren Energieträgern können derzeit
− Windkraft,
− Biomasse, Biogas, organische Abfälle, Deponie- und Klärgas,
− Wasserkraft,
− Solarenergie sowie
− Geothermie (oberflächennah und als Tiefengeothermie)
genutzt werden.
Zu
D.II.1-3
D.II.2
Bei der Standortplanung für Kraftwerke ist zu berücksichtigen, dass
möglichst wenig neue Flächen für Leitungstrassen und sonstige
Anlagen (Verdichterstationen, Umspannwerke etc.) in Anspruch
genommen werden. Die Möglichkeiten zur Leitungsbündelung sollen
genutzt werden.
Kraftwerksstandorte
Anliegen des LEP ist die Sicherung sowohl der Standorte von
Kraftwerken, die ganz oder überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen, als auch der Ersatz und die Erweiterung von
Altanlagen sowie der Bau neuer Anlagen ggf. an neuen Standorten.
Dabei soll im Interesse einer dezentralen Versorgung der Einsatz der
Kraft-Wärme-Kopplung gestärkt werden. Im Zuge der Liberalisierung
des Strommarktes ist auch neuen Energieversorgungsunternehmen
der Zugang zum nordrhein-westfälischen Energiemarkt zu öffnen.
5
2.2 Neufassung Kapitel D.II
Ziele und Grundsätze
D.II.2-1
Ziel
Der LEP sichert folgende Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten
haben, für Kraftwerksnutzungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend der
allgemeinen Energieversorgung dienen:
1. Bergheim
Niederaußem,
2. Bergkamen
Heil,
3. Bielefeld
Mitte,
4. Bocholt
Liedern,
5. Bochum
Weitmar,
6. Datteln
Meckinghoven,
7. Dortmund
Brüninghausen,
8. Duisburg
Hochfeld,
9.
Wanheim,
10.
Walsum,
11. Düsseldorf
Flingern,
12.
Hafen,
13. Eschweiler
Weisweiler,
14. Gelsenkirchen
Scholven,
15. Grevenbroich
Frimmersdorf,
16.
Neurath,
17. Hagen
Bathey,
18. Hamm
Uentrop,
19.
Schmehausen,
20. Herdecke
Herdecke,
21. Herne
Baukau,
22.
Eickel,
23. Hürth
Knapsack,
24. Ibbenbüren
Schafberg,
25. Kirchlengern
Osterfeld,
26. Köln
Südstadt,
27.
Merkenich,
28.
Niehl,
29. Lünen
Lünen,
30.
Lippholthausen,
31. Münster
Hafen,
32. Petershagen
Lahde,
33. Porta Westfalica Veltheim,
34. Voerde
Möllen,
35. Werdohl
Elverlingsen,
36. Werne
Stockum.
Diese Standorte sind in den Regionalplänen als Vorranggebiete,
die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, als
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für
zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige
Nebenbetriebe" darzustellen.
6
2.2 Neufassung Kapitel D.II
D.II.2-2
Ziel
Standorte für Kraftwerksnutzungen – sofern es sich bei diesen
nicht um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen
anderer Nutzungen handelt – haben in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
zu liegen.
D.II.2-3
Grundsatz
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die
ausschließlich für Kraftwerksnutzungen vorgesehen sind, die
überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen,
können im Regionalplan mit der Zweckbindung "Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe" gekennzeichnet werden.
D.II.2-4
Ziel
Öffentliche Planungsträger haben bei Planungen und Maßnahmen in den Bereichen, die an regionalplanerisch gesicherte
Standorte für "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe"
angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte
und Optionen zu ihrer räumlichen Erweiterung nicht wesentlich
erschwert oder unmöglich gemacht werden.
D.II.2-5
Ziel
Kernkraftwerke für die Energieversorgung sind in NordrheinWestfalen ausgeschlossen.
D.II.2-6
Grundsatz
Bei der Planung neuer bzw. der Umplanung bestehender
Kraftwerke sollen die verbrauchsnahen Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigt werden.
Erläuterungen
Zu
D.II.2-1
Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energieversorgung,
deren Basis die vorhandenen Kraftwerke sind. Daher sichert der LEP
über Kraftwerksstandorte bestehende und genehmigte Kraftwerke
und ihre einschlägigen Nebenbetriebe. Die Standorte liegen in
Zuordnung zu den Energiequellen, z.B. den Braunkohletagebauen
im Rheinischen Revier, oder den Energiesenken, die sich
insbesondere an Rhein und Ruhr befinden. Die Festlegung im LEP
basiert auf folgenden Kriterien:
− Der LEP legt Kraftwerksstandorte fest. Dabei werden räumlich
benachbarte Kraftwerke als Einheit betrachtet, auch wenn sie
unterschiedliche Eigentümer oder Betreiber haben.
− Ein oder mehrere räumlich benachbarte Kraftwerke müssen
zusammen eine Mindestfeuerungswärmeleistung von 300
Megawatt (MW) haben. Dabei ist der eingesetzte Energieträger
unerheblich. 300 MW Feuerungswärmeleistung entsprechen der
größten Anlagenklasse für Kraftwerke der Richtlinie "2001/80/EG
7
2.2 Neufassung Kapitel D.II
zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft" und der "13. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über
Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV", die die
höchsten Anforderungen an die Begrenzung der Emissionen von
Luftschadstoffen stellen.
− Die erzeugte elektrische Leistung oder thermische Energie der
o.g. Kraftwerke müssen zu mindestens 51 % der allgemeinen
Energieversorgung dienen, z.B. durch Einspeisung in das
öffentliche Strom- oder Fernwärmenetz. Die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Energieversorgung ist eine wesentliche Aufgabe
der Daseinsvorsorge. Dies rechtfertigt auch den mit der
Sicherung der Kraftwerksnutzungen verbundenen Ausschluss
anderer Nutzungen auf diesen Standorten.
− Maßgeblich für die Festlegung als Kraftwerksstandort im LEP ist
außerdem, dass sich am 18. November 2009 – dem Beginn der
landesplanerischen Umweltprüfung für die Änderung des LEP –
auf dem jeweiligen Standort Kraftwerke entsprechend dem 2. und
3. Spiegelstrich befinden oder genehmigt sind.
Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in die Regionalpläne zu übernehmen. Die Darstellung als Vorranggebiete ohne
die Wirkung von Eignungsgebieten entfaltet gem. § 8 Abs. 7 ROG
keine Konzentrationswirkung. D.h., neue Kraftwerke – auch mit einer
Leistung von mehr als 300 MW – können auch an anderen, nicht im
LEP festgelegten Standorten gebaut werden (s.a. Ziel D.II.2-2).
Die Kraftwerksstandorte des LEP werden im Regionalplan als GIB
für zweckgebundene Nutzungen mit dem Symbol "Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe" zeichnerisch festgelegt. Sofern die
Darstellung zusätzliche Flächen für die Modernisierung oder den
Neubau vorsieht, ist § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu
beachten. Gemäß § 3 Abs. 3 Plan-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind Kraftwerksstandorte von weniger als 10 ha mit
dem vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen)
darzustellen.
In die flächenhafte Darstellung der Standorte können auch linienhafte Infrastrukturen, wie z.B. Straßen, Schienenwege oder Wasserstraßen einbezogen werden. Bei der Darstellung der Kraftwerksstandorte des LEP in den Regionalplänen sind – soweit möglich –
Optionsflächen für neue Technologien zur Effizienzsteigerung und
Schadstoffvermeidung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die
Flächen, die für die Anlandung und die Lagerung der erforderlichen
Brennstoffe, z.B. in Hafenanlagen bzw. an Wasserstraßen,
notwendig sind, regionalplanerisch zu sichern.
Zu
D.II.2-2
Die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung setzt die räumliche Nähe
von Energieerzeugung und Energieverbrauch voraus. Deshalb soll
im Interesse einer dezentralen Versorgung die Möglichkeit eröffnet
8
2.2 Neufassung Kapitel D.II
werden, Kraftwerke in geeigneten regionalplanerisch festgelegten
GIB zu bauen. Damit soll zugleich im liberalisierten Energiemarkt
neuen Unternehmen der Markteintritt ermöglicht werden. Die Nutzung von Kraftwerksstandorten richtet sich nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Gleiches gilt für die Erweiterung, den Ersatz und den Neubau auf
bestehenden Kraftwerkstandorten.
Von den Regelungen nicht erfasst sind Energiegewinnungsanlagen,
die räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer
Nutzungen darstellen. Die räumliche Zuordnung erfordert, dass sich
die Energiegewinnungsanlage in angemessener räumlicher Nähe zu
der mit Energie versorgten Hauptnutzung befindet. Die funktionale
Zuordnung bedingt, dass nach der Zweckbestimmung der
überwiegende Teil der erzeugten Energie der Hauptnutzung zugute
kommen muss.
Zu
D.II.2-3
Zu
D.II.2-4
Durch die zeichnerische Darstellung von GIB für zweckgebundene
Nutzungen mit dem Symbol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" im Regionalplan werden die Kraftwerksstandorte von
anderen konkurrierenden Nutzungen gemäß § 8 Abs. 7 Ziffer 1
Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigehalten
und langfristig für die Energieversorgung gesichert. Da es sich bei
dieser Festlegung um Vorranggebiete handelt, die nicht zugleich die
Wirkung von Eignungsgebieten haben, sind Standorte für
Kraftwerksnutzungen auch außerhalb, in anderen als den eigens
dafür gesicherten Standorten in GIB möglich.
In der Regional- und Bauleitplanung ist festzulegen, in welchem
Umfang die einzelnen angrenzenden Bereiche oder Flächen genutzt
werden können und welche Nutzungsbeschränkungen sich ergeben.
Die Frage der Zulässigkeit eines konkreten Ansiedlungsvorhabens
kann erst in den fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren abschließend geklärt werden.
Wegen des Alters des in Nordrhein-Westfalen bestehenden Kraftwerkparks setzt die Landesregierung zur langfristigen Sicherung der
Energieversorgung auf die Kraftwerkserneuerung. Dabei sollen der
Wirkungsgrad erhöht und die Umweltauswirkungen der Energieumwandlung reduziert werden. Zur Nutzung vorhandener Infrastrukturen bietet sich an, die neuen Kraftwerksblöcke an bestehenden Standorten ggf. unter Inanspruchnahme angrenzender zusätzlicher Flächen zu errichten. Regional- und Bauleitplanung haben
sicherzustellen, dass heranrückende Nutzungen diesen Optionen
nicht zuwiderlaufen, und – soweit es die standörtlichen Gegebenheiten zulassen – die notwendige Flächenvorsorge zu treffen.
Zu
D.II.2-5
Die Landesregierung lehnt den Bau von Kernkraftwerken in Nordrhein-Westfalen ab. Die Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken ist davon unberührt.
9
2.2 Neufassung Kapitel D.II
Zu
D.II.2-6
D.II.3
Die Energieeffizienz kann durch Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert
werden. Dazu müssen Kraftwerke und Wärmenutzer, wie z.B. Gewerbe- und Industriebetriebe oder Wohnsiedlungen räumlich einander zugeordnet sein. Durch die Ausweisung von auf die Siedlungsentwicklung der Gemeinden abgestimmten GIB für KraftWärme-Kopplung können Dampf oder Wärme aus Kraftwerken
ausgekoppelt und so die Energieeffizienz erhöht werden.
Erneuerbare Energien
Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Außerdem
sollen die Ressourcen fossiler Energieträger geschont, soll die
Versorgungssicherheit erhöht und die Abhängigkeit von Importenergieträgern verringert werden.
Für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen gibt es in NordrheinWestfalen noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z.B. bei Windkraft,
Bioenergie, Geothermie und Solarenergie. Der technische Fortschritt eröffnet zusätzliche Möglichkeiten.
Die Landesregierung hat in ihrer Energie- und Klimaschutzstrategie
die politische Zielsetzung formuliert, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen gegenüber
dem Jahr 2005 von 8,7 Terawattstunden (TWh) auf rund 20 TWh
bis zum Jahr 2020 zu erhöhen. Der Anteil erneuerbarer Energien
an der Wärmeerzeugung soll im gleichen Zeitraum von 5 TWh auf
über 20 TWh vervierfacht werden.
Der LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen für die planerische Steuerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
Grundsatz
D.II.3-1
Grundsatz
Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen geschaffen bzw. verbessert werden.
Erläuterungen
Zu
D.II.3-1
Die räumliche Steuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen setzt planungsrechtliche Darstellungen voraus.
Diese können entweder von der Bauleit- oder der Regionalplanung
vorgenommen werden. Möglich ist auch, dass auf beiden Ebenen
entsprechende Festlegungen getroffen werden.
In Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen sollen geeignete Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien festgelegt
werden (s.a. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB).
10
2.2 Neufassung Kapitel D.II
Wesentliche Kriterien für die Eignung eines Standorts sind u.a. die
natürlichen Gegebenheiten, wie z.B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie des Standortes, Abstände zu empfindlichen
Nutzungen, Einfügen in das Landschaftsbild.
D.II.3.1
Windkraftanlagen
Zum 31. Dezember 2008 waren in Nordrhein-Westfalen ca. 2.630
Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 2.565 MW in
Betrieb. Mit diesen Anlagen wurden rund 4,4 TWh elektrische
Energie erzeugt (IWR-Studie 2009). Dies entspricht einem Anteil
von 45,8 % an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.
Bei der vorgesehenen Verdopplung des Anteils der erneuerbaren
Energien an der Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen bis zum
Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2005 kommt der Windkraft eine
besondere Bedeutung zu. Dabei bietet vor allem das sogenannte
"Repowering" – der Austausch bestehender durch leistungsfähigere Anlagen – ein erhebliches Entwicklungspotential.
Ziel und Grundsatz
D.II.3.1-1
Ziel
Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich bei diesen
nicht um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen
möglich.
Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich
− auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
− in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze,
− in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen,
− in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
− in Regionalen Grünzügen oder
− auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar
sind und das Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht
erheblich beeinträchtigt werden.
Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in
− Allgemeinen Siedlungsbereichen,
− Bereichen für den Schutz der Natur,
− Waldbereichen und
− Überschwemmungsbereichen.
11
2.2 Neufassung Kapitel D.II
D.II.3.1-2
Grundsatz
Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der
Stromerzeugung soll vorangetrieben werden.
Erläuterungen
Zu
D.II.3.1-1
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen
Standorten für Windkraftanlagen und anderen Nutzungen macht
der LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1
Abs. 4 BauGB und § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) in den jeweils geltenden Fassungen ist die Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung anzupassen.
Die zeichnerische Darstellung erfolgt
− in den Flächennutzungsplänen als Konzentrationszonen,
− in den Regionalplänen, soweit davon Gebrauch gemacht wird,
als Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.
Die Frage der Zulässigkeit konkreter Ansiedlungsvorhaben richtet
sich nach Vorschriften des Baugesetzbuchs und des BundesImmissionsschutzgesetzes.
Von den Regelungen nicht erfasst sind Windkraftanlagen, die
räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer
Nutzungen darstellen. Die räumliche Zuordnung erfordert, dass
sich die Windkraftanlage in angemessener räumlicher Nähe zu der
mit Energie versorgten Hauptnutzung befindet. Die funktionale Zuordnung bedingt, dass nach der Zweckbestimmung der überwiegende Teil der erzeugten Energie der Hauptnutzung zugute kommen muss.
Wenn in regionalplanerisch gesicherten Reservegebieten für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze Standorte für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, ist sicherzustellen,
dass die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird.
In den in Ziel D.II.3.1-1, Absatz 3 genannten Bereichen stehen die
jeweiligen siedlungs- und freiraumbezogenen Ziele Standorten für
Windkraftanlagen entgegen. Der Bau dieser Anlagen würde in diesen Bereichen die Realisierung der jeweiligen Siedlungs- oder Freiraumnutzungen und -funktionen verhindern bzw. deutlich behindern.
Zu
D.II.3.1-2
Häufig sind vorhandene Windkraftbereiche oder Konzentrationszonen zu klein für ein Repowering. Dabei sollen Repoweringmaßnahmen einen Beitrag zur Immissionsreduzierung leisten. Durch
interkommunale Abstimmung und Planung sollen in allen Landesteilen Repoweringmaßnahmen vorangetrieben werden. In Kon12
2.2 Neufassung Kapitel D.II
zentrationszonen sollen z.B. auch planerische Höhenbegrenzungen überprüft werden. Dazu können z.B. die Möglichkeiten der
Aufstellung eines "Bebauungsplans für das Repowering" oder die
Kombination von Flächennutzungsplanung mit städtebaulichen
Verträgen genutzt werden.
D.II.3.2
Solarenergieanlagen
Die Nutzung von Solarenergie zur Stromerzeugung belegt in Nordrhein-Westfalen mit 0,44 TWh (IWR-Studie 2009) einen nachrangigen Stellenwert. Sie ist überwiegend auf Dach- und Fassadenanlagen an Gebäuden beschränkt. Diese Nutzung der Solarenergie
ist der Errichtung von Solarenergieanlagen auf Freiflächen vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potential geeigneter
Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Gleichwohl werden mit zunehmender Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik auch die Planungen
für größere Solarenergieanlagen auf Freiflächen zunehmen.
Ziele
D.II.3.2-1
Ziel
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind
möglich,
− auf Brachflächen in Siedlungsbereichen,
− auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
− in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder
− auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar
sind und das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, bedeutende Teile der Kulturlandschaft oder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige Böden nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung auch möglich in
− Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie
− Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen
oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind
ausgeschlossen in
− Bereichen für den Schutz der Natur,
− Waldbereichen,
13
2.2 Neufassung Kapitel D.II
− Regionalen Grünzügen und
− Überschwemmungsbereichen.
D.II.3.2-2
Ziel
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im Freiraum sind im Regionalplan als Freiraum für zweckgebundene
Nutzungen "Solarenergienutzung" als Vorranggebiete zeichnerisch darzustellen.
Erläuterungen
Zu
D.II.3.2-1
Die Errichtung von raumbedeutsamen Solarenergieanlagen setzt
entsprechende planungsrechtliche Darstellungen voraus. Dies
macht die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für raumbedeutsame Solarenergieanlagen und anderen Nutzungen macht der
LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1
Abs. 4 BauGB und § 34 LPlG in den jeweils geltenden Fassungen
ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen.
Wenn in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen ausgewiesen werden, ist sicherzustellen, dass die
Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der
Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt ist.
In den in Ziel D.II.3.2-1, Absatz 3 genannten Bereichen stehen die
jeweiligen freiraumbezogenen Ziele Standorten für raumbedeutsame Solarenergieanlagen entgegen. Der Bau dieser Anlagen
würde in diesen Bereichen die Realisierung der jeweiligen Freiraumnutzungen und -funktionen verhindern bzw. deutlich behindern.
Zu
D.II.3.2-2
D.II.3.3
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen werden im
Regionalplan gemäß § 3 Abs. 2 Plan-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung i.d.R. ab einer Größe von 10 ha dargestellt. Die
Darstellungspflicht kann auch aus dem Standort und seinen Auswirkungen auf benachbarte Bereiche für den Schutz der Natur, für
den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung
oder den Fremdenverkehr resultieren. Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind im Regionalplan als Vorranggebiete festzulegen. Der regionale Planungsträger kann festlegen,
dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.
Biogasanlagen
Biomasse einschließlich biogener Abfälle leistet mit 4,25 TWh
(IWR-Studie 2009) in Nordrhein-Westfalen bei einer Gesamtstromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen von 9,61 TWh
14
2.2 Neufassung Kapitel D.II
(IWR-Studie 2009) einen Anteil von 44,2 %.
In den ländlichen Räumen Nordrhein-Westfalens entstanden in den
letzten Jahren zahlreiche Biogasanlagen, überwiegend im Außenbereich. In den Biogasanlagen werden landwirtschaftliche Reststoffe und Energiepflanzen energetisch verwertet. Allerdings steht
der Biomasseanbau in Konkurrenz zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Daher sind landwirtschaftliche Flächen für den Anbau
von Energiepflanzen begrenzt.
Ziel
D.II.3.3
Ziel
Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regionalplanerisch
festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen möglich.
Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich,
− in Allgemeinen Siedlungsbereichen, wenn dem Emissions-,
Sicherheits-, Verkehrs- oder andere Belange nicht entgegenstehen,
− in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
− in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
− in Regionalen Grünzügen oder
− auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar
sind und eine ausreichende Verkehrsanbindung vorhanden ist
sowie das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Artenund Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden. In den Fällen des
3. und 4. Spiegelstrichs müssen Standorte für nicht privilegierte Biogasanlagen zudem an im Regionalplan festgelegten
Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in
− Bereichen für den Schutz der Natur,
− Waldbereichen und
− Überschwemmungsbereichen.
Erläuterungen
Zu
D.II.3.3
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Anlagen zur energetischen
Nutzung von Biomasse im planungsrechtlichen Außenbereich zulässig, wenn sie die allgemeinen Bedingungen für das Bauen im
Außenbereich erfüllen. Gleichwohl dürfen auch diese Vorhaben
– soweit sie raumbedeutsam sind – nicht den Zielen der Raumordnung widersprechen.
15
2.2 Neufassung Kapitel D.II
Nicht privilegierte Anlagen erfüllen eine oder mehrere der vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht.
Ein Grund liegt in der Effizienzsteigerung der Anlagen zur rentableren Erzeugung von Energie aus Biomasse. Diese nicht privilegierten Anlagen bedürfen regelmäßig der bauleitplanerischen Festlegung. Dies macht die Änderung des Flächennutzungsplans und die
Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nicht privilegierte
Biogasanlagen sind als gewerbliche Anlagen vornehmlich bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten
oder einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, zuzuordnen.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen
Standorten für Biogasanlagen und anderen Nutzungen macht der
LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1
Abs. 4 BauGB und § 34 LPlG in den jeweils geltenden Fassungen
ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen.
In den in Ziel D.II.3.3, Absatz 3 genannten Bereichen stehen die
jeweiligen freiraumbezogenen Ziele Standorten für Biogasanlagen
entgegen. Der Bau dieser Anlagen würde in diesen Bereichen die
Realisierung der jeweiligen Freiraumnutzungen und -funktionen
verhindern bzw. deutlich behindern.
16
2.3 Folgeänderung Kapitel B.III.2
2.3 Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft
Textauszug aus dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft, B.III.2.3 Erläuterungen (S. 34f)
…
2.32
Der LEP NRW zielt darauf ab, dass Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes vorrangig in den Gebieten zum Schutz der
Natur durchgeführt werden und diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingriffen bewahrt werden. Die Darstellungen des LEP NRW können aber die zwischen unterschiedlichen
Raumansprüchen örtlich und gegebenenfalls zukünftig auftretenden
Zielkonflikte nicht abschließend lösen.
Für eine entsprechende Abstimmung und Konkretisierung im Rahmen
der Gebietsentwicklungsplanung und anderer Planungen schreibt der
LEP NRW vor, daß die Gebiete für den Schutz der Natur und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung aus landesplanerischer Sicht
ausnahmsweise dann durch beeinträchtigende raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn
die Bedeutung der konkurrierenden Anforderungen dies rechtfertigt und
hierfür keine - unter Abwägung aller Gesichtspunkte - realisierbaren Alternativen bestehen. Bei beeinträchtigenden Eingriffen sollen die Funktionen des jeweiligen Gebietes weitgehend erhalten werden. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sind die zum Ausgleich und Ersatz
vorgesehenen Planungen und Maßnahmen festzulegen. Die weitergehenden Regelungen des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Die Abstimmung der Belange des Naturschutzes mit benachbarten
Raumansprüchen, die in diesem Zusammenhang notwendige Feinabgrenzung von Schutz- und Nutzflächen sowie die Festlegung einzelner
Maßnahmen ist Aufgabe der Regional- und Bauleitplanung sowie fachgesetzlicher Verfahren.
Abgesehen von bestehenden, von den Darstellungen des LEP NRW
unberührt bleibenden, Abbaurechten und einer den Zielsetzungen des
Naturschutzes im Einzelfall nicht widersprechenden Rohstoffgewinnung
kann in den Gebieten für den Schutz der Natur der oberirdische oder
untertägige Abbau von Bodenschätzen Vorrang haben, wenn die Rohstoffgewinnung nicht anderweitig realisiert werden kann und eine dem
Charakter des Gebietes entsprechende Herrichtung erfolgt. Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der einzelnen Vorhaben erfolgt in den
dafür vorgesehenen Verfahren.
Ein notwendiger Ausbau von Verkehrswegen und Leitungen sowie ein
notwendiger Ausbau beziehungsweise die Erhaltung der Funktionsfähigkeit bestehender Flugplatzanlagen sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Flugbetrieb können nach Untersuchung
1
2.3 Folgeänderung Kapitel B.III.2
möglicher Alternativen und nach Abwägung von Verkehrs- und Naturschutzbelangen Eingriffe in den Gebieten für den Schutz der Natur erfordern.
Kläranlagen und Anlagen für die unter Umweltgesichtspunkten zu
fördernde Nutzung erneuerbarer Energien können auch in Gebieten für
den Schutz der Natur errichtet werden, wo die Naturgegebenheiten dies
nahelegen und diese Anlagen im Einzelfall mit den naturschutzrechtlich
vorgegebenen Schutzzwecken zu vereinbaren sind.
In den Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche
Erholung über eine geeignete Besucherlenkung zugelassen werden,
soweit der Zweck des Biotop- und Artenschutzes dies zuläßt. Entsprechend können in den Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ausgeübt werden, wenn diese nach Art
und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben.
2
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
2.4 Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B
1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
– Energieversorgung –
Stand 1995
Stand 2010
1
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
Stand 1995
Stand 2010
2
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
Stand 1995
Stand 2010
3
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
Stand 1995
Stand 2010
4
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
Stand 1995
Stand 2010
5
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
Stand 1995
Stand 2010
6
2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B
7
2.5 Neue zeichnerische Darstellung, Teil C
2.5 Zeichnerische Darstellung, Teil C
1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
- Energieversorgung -
Kraftwerksstandorte (Ziel D.II.2-1)
32
24
25
3
31
4
36
6
14
34
21
22
10
7
2
30
29
5
8
20 17
9
35
12 11
15
16
1819
33
1 Bergheim
2 Bergkamen
3 Bielefeld
4 Bocholt
5 Bochum
6 Datteln
7 Dortmund
8 Duisburg
9 Duisburg
10 Duisburg
11 Düsseldorf
12 Düsseldorf
13 Eschweiler
14 Gelsenkirchen
15 Grevenbroich
16 Grevenbroich
17 Hagen
18 Hamm
19 Hamm
20 Herdecke
21 Herne
22 Herne
23 Hürth
24 Ibbenbüren
25 Kirchlengern
26 Köln
27 Köln
28 Köln
29 Lünen
30 Lünen
31 Münster
32 Petershagen
33 Porta Westfalica
34 Voerde
35 Werdohl
36 Werne
Niederaußem
Heil
Mitte
Liedern
Weitmar
Meckinghoven
Brüninghausen
Hochfeld
Wanheim
Walsum
Flingern
Hafen
Weisweiler
Scholven
Frimmersdorf
Neurath
Bathey
Uentrop
Schmehausen
Herdecke
Baukau
Eickel
Knapsack
Schafberg
Osterfeld
Südstadt
Merkenich
Niehl
Lünen
Lippholthausen
Hafen
Lahde
Veltheim
Möllen
Elverlingsen
Stockum
27
1
28
26
13
23
Legende
Kraftwerksstandorte
Kreise
Bearbeitung und Kartographie:
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
1:1.000.000
3. Umweltbericht
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Umweltbericht
zur
1. Änderung
des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen
– Energieversorgung –
Bearbeitung:
PU Planungsgruppe Umwelt
Stiftstr. 12 - 30159 Hannover
Dipl.-Ing. Dietrich Kraetzschmer
Auftraggeber:
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, im Januar 2010
1
3. Umweltbericht
Umweltbericht zur 1. Änderung des LEP NRW – Energieversorgung –
Inhalt
1.
Einleitung
1.1
Ziele der Umweltprüfung
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der LEP-Änderung
1.3
Stellung und Bindungswirkung des Landesentwicklungsplans im Planungssystem
1.4
Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung
1.4.1
Durchführung der Umweltprüfung
1.4.2
Methodik der Prüfung der Umweltauswirkungen
1.5
Ziele des Umweltschutzes
1.5.1
Darstellung der für die LEP-Änderung bedeutenden Ziele des Umweltschutzes
1.5.2
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Änderung des LEP
NRW
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
2.1.1
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
2.1.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt
2.1.3
Schutzgut Boden
2.1.4
Schutzgut Wasser
2.1.5
Schutzgut Klima /Luft
2.1.6
Schutzgut Landschaft
2.1.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
2.1.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
2.2
Prüfung der Einzelinhalte der LEP-Änderung
2.2.1
D.II.1 Energiestruktur
2.2.2
D.II.2 Kraftwerksstandorte
2.2.3
D.II.3 Erneuerbare Energien
2.3
Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung
2.4
Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen
2.4.1
Kumulative Auswirkungen
2.4.2
Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen
2
3. Umweltbericht
2.5
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung
4.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
für
die
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1:
Inhalte des Umweltberichtes nach Anlage 1 zu § 9 ROG
Tabelle 2:
Für die Änderung des LEP NRW bedeutende querschnittsorientierte Ziele des
Umweltschutzes
Tabelle 3:
Für die Änderung des LEP NRW bedeutende, auf einzelne Schutzgüter
bezogene Umweltziele
Tabelle 4:
Rücknahme von Kraftwerksstandorten im Rahmen der LEP-Änderung
3
3. Umweltbericht
1.
Einleitung
1.1
Ziele der Umweltprüfung
Die Landesregierung hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MWME) am 27. Oktober 2009 beauftragt, einen Entwurf zur Änderung
der
Ziele
des
Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen
(LEP
NRW)
zur
Energieversorgung zu erarbeiten.
Die 1. Änderung des rechtskräftigen LEP NRW umfasst folgende Bestandteile:
-
das Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird aufgehoben und durch ein
neues Kapitel D.II Energieversorgung ersetzt.
-
Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und
Landschaft. In den Erläuterungen zu B.III.2.32 der vorletzte Absatz gestrichen.
-
Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der
zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW wird aufgehoben. An ihrer Stelle werden
neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt.
-
In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C werden 36
Kraftwerksstandorte bestehender oder genehmigter Kraftwerke mit einem Symbol
zeichnerisch dargestellt.
Mit der vorgesehenen Änderung wird im Interesse einer nachhaltigen, d.h. dauerhaft sicheren,
kostengünstigen, klima- und umweltverträglichen Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen
die planerische Voraussetzung geschaffen für
1.
den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,
2.
die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und
3.
die Erneuerung des Kraftwerkparks.
Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei Aufstellung
oder Änderung eines Raumordnungsplans von der für den Raumordnungsplan zuständigen
Stelle eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme durchzuführen.
Ziel der Umweltprüfung ist es u. a., ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu
beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und
Programmen einbezogen werden.
In der Umweltprüfung sind gem. § 9 Abs. 1 ROG die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt,
2.
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4
3. Umweltbericht
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
4.
Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Nach Vorprüfung durch die Landesplanungsbehörde ist im Rahmen der 1. Änderung des
Landesentwicklungsplans zur Energieversorgung eine Umweltprüfung durchzuführen.
In dem hier vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen,
die diese Änderung des LEP NRW auf die Umwelt hat, sowie die im Rahmen der Planung
erwogenen anderweitigen Planungsmöglichkeiten ermittelt, beschrieben und bewertet.
Tabelle 1 gibt eine Übersicht zu den Inhalten, die der Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 9
Abs. 1 ROG enthalten muss, sowie zur Umsetzung innerhalb des vorliegenden Umweltberichts
zur Änderung des LEP NRW.
Tabelle 1: Inhalte des Umweltberichtes nach Anlage 1 zu § 9 ROG
Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG:
Umsetzung innerhalb
des vorliegenden
Umweltberichts in:
Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Raumordnungsplans,
b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1
ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale
der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der
Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich
des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;
Kapitel 1
Kapitel 1.2
Kapitel 1.5.1
Kapitel 1.5.2
Kapitel 2
Kapitel 2.1
Kapitel 2.3
(Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung)
Kapitel 2.2 – 2.4
Kapitel 2.2
Kapitel 2.2
5
3. Umweltbericht
3. folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
1.2
Kapitel 1.4 (Methodik)
Kapitel 3.1
(Schwierigkeiten)
Kapitel 3.2
Kapitel 4
Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der LEPÄnderung
Die wesentliche Zielsetzung des neuen Kapitel D.II Energieversorgung ist es, im Interesse einer
dauerhaft sicheren, kostengünstigen sowie klima- und umweltverträglichen Energieversorgung in
Nordrhein-Westfalen die planerischen Voraussetzungen zu schaffen für
1.
den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen: dazu sollen die Voraussetzungen für
die Sicherung von Gebieten, die sich für eine Nutzung erneuerbarer Energien besonders
eignen, verbessert werden;
2.
eine verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung: dies setzt eine räumliche Nähe der
Energieerzeugungsquellen zu den Standorten der Energieverbraucher voraus. Daher soll
auch landesplanerisch die Möglichkeit eröffnet oder gestärkt werden, dass Kraftwerke in
geeigneten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen gebaut werden;
3.
die Sicherung des landesbedeutsamen Kraftwerksparks: dazu sollen Kraftwerkstandorte für
bestehende oder genehmigte Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300
Megawatt (MW) gesichert werden, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung
dienen.
Dies erfolgt durch textliche Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in den
Unterkapiteln D.II.1 (Energiestruktur), D.II.2 (Kraftwerksstandorte) und D.II.3 (Erneuerbare Energien,
mit Unterabschnitten zu Windkraftanlagen, Solarenergieanlagen und Biogasanlagen). Die Kapitel
werden jeweils durch eine Einführung eingeleitet. Ergänzend werden die textlichen Festlegungen
(Ziele und Grundsätze) näher erläutert.
Zudem soll die zeichnerische Festlegung des bisher geltenden LEP NRW für 17 Kraftwerkstandorte
aufgehoben werden. In einer neuen zeichnerischen Darstellung sollen 36 bereits bestehende und
genehmigte Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW – darunter fünf
bereits im bisherigen LEP NRW (im Text durchgängig) dargestellte Standorte – zeichnerisch mit
einem Symbol „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ dargestellt und als landesbedeutsame
Infrastrukturen gesichert werden.
6
3. Umweltbericht
1.3
Stellung und Bindungswirkung
Planungssystem
des
Landesentwicklungsplans
im
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen legt Ziele und Grundsätze der Raumordnung für
die Gesamtentwicklung des Landes fest. Als zusammenfassender und landesweiter
Raumordnungsplan stellt der LEP die angestrebte räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des
Landes Nordrhein-Westfalen dar, die insbesondere auf der nachgeordneten Ebene der
Regionalplanung weiter konkretisiert und ausformuliert wird. Er umfasst einen textlichen Teil und
einen zeichnerischen Teil, in denen Festlegungen zur Raumstruktur, zur Flächenvorsorge sowie für
Infrastrukturen getroffen werden.
In dem derzeit gültigen LEP NRW aus dem Jahr 1995 sind die Ziele der Raumordnung für einen
mittelfristigen Zeitraum festgelegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet der LEP NRW Bindungswirkungen bei
(1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
(2) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
(3) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung
mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen.
Ziele der Raumordnung sind zu beachten; Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung
sind in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, so dass von ihnen auf
nachfolgenden Entscheidungsebenen in begründeten Fällen abgewichen werden darf.
Aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie gilt die Bindungswirkung des LEP NRW für die
Regionalpläne, die gemäß § 8 Abs. 2 ROG aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln sind. Die
Regionalpläne legen gemäß § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) auf der Grundlage des
Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele der
Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.
Die im LEP enthaltenen Festlegungen der Landesentwicklung sind – konkretisiert durch die Ziele
und Grundsätze der Regionalplanung - auch im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung sowie
in Fachplänen und Fachprogrammen zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
7
3. Umweltbericht
1.4
Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung
1.4.1
Durchführung der Umweltprüfung
Screening und Scoping
Gemäß § 9 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen
von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung
unter Berücksichtigung bestimmter, in Anlage 2 des ROG genannten Kriterien festgestellt
wird, dass von der Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen
ausgehen werden. Diese Prüfung, das sogenannte „Screening“, ist unter Beteiligung der
öffentlichen Stellen durchzuführen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann.
Wird dabei festgestellt, dass von der Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die
Begründung des Plans aufzunehmen.
Die Landesplanungsbehörde ist davon ausgegangen, dass von der Planänderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die oben genannten Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden können. Statt des „Screening“ hat die Landesplanungsbehörde
deshalb unmittelbar das sogenannte „Scoping“-Verfahren durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 1
Satz 2 ROG ist in diesem Verfahren der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts
festzulegen; dabei sind die öffentlichen Stellen zu beteiligen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann.
Die Landesplanungsbehörde hat die in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen
Stellen einschließlich der Kommunalen Spitzenverbände und des Landesbüros der
Naturschutzverbände bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens schriftlich beteiligt 1 .
Dabei wurde Bezug genommen auf einen Scoping-Abstimmungstermin, der im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer Umweltprüfung für den geplanten LEP 2025 am 30.
März 2009 im MWME durchgeführt wurde und zu dem u. a. die relevanten Verfahrensschritte, inhaltlich-methodischen Aspekte, Datengrundlagen und das Durchführungskonzept der Umweltprüfung sowie die für die Aufstellung des LEP maßgeblichen Umweltziele
erläutert wurden. Die schriftlichen Stellungnahmen zur Durchführung der Umweltprüfung
für die LEP-Änderung, die bis zum 10. Dezember 2009 abgegeben werden konnten,
wurden ausgewertet und – soweit sie den rechtlichen Vorgaben, den gebotenen
planerischen Zusammenhängen und der Planungs- und Prüfungsebene entsprachen – bei
der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans berücksichtigt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 ROG beziehen sich die Umweltprüfung und der Umweltbericht
auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmetho-
1
Schreiben des MWME vom 28. Oktober 2009 und vom 24. November 2009
8
3. Umweltbericht
den sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
Die Umweltprüfung soll gemäß § 9 Abs. 3 ROG bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt
werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder
Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Abs. 1 durchgeführt wurde.
Der LEP ist auf der obersten Stufe eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses
angesiedelt. Aufgrund des in der Regel noch hohen Abstraktionsniveaus des LEP ist im Rahmen
der Umweltprüfung auch zu entscheiden, auf welcher Stufe dieses Planungsprozesses
bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden. Dabei zeigt sich, dass
häufig erst auf den nachgeordneten Planungsebenen der Regionalplanung und Bauleitplanung
eine vertiefte Untersuchung bestimmter Umweltauswirkungen möglich und dort dann auch
durchzuführen ist (sog. „Abschichtung“; vgl. UBA 2008; S. 16). 1
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Strategische Umweltprüfung 2 wird als unselbständiger Teil des Aufstellungsverfahrens
in die Verfahrensschritte zur Änderung des LEP NRW integriert. Gemäß § 10 Abs. 1 ROG
ist der Umweltbericht im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gemeinsam mit der LEPÄnderung für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen können
gemäß § 10 Abs. 1 ROG während der Auslegungsfrist Stellung zum Planentwurf, der
Begründung und dem Umweltbericht nehmen. Sofern der Plan voraussichtlich
grenzüberschreitende, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates
hat, so ist dessen Beteiligung im Sinne von § 10 Abs. 2 ROG erforderlich.
Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen,
Erarbeitung einer zusammenfassenden Erklärung
Die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der SUP
sind bei der planerischen Abwägung und Entscheidung über den Plan zu berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs. 3 ROG ist dem Raumordnungsplan bei seiner abschließenden
Bekanntmachung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, wie
die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in
dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan
nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsalternativen gewählt wurde.
Diese zusammenfassende Erklärung nimmt auch evtl. erforderliche ergänzende Hinweise,
Erläuterungen oder Erkenntnisse als Ergebnis der Umweltprüfung auf.
1
Umweltbundesamt -Hrsg.- (2008):
Leitfaden
zur
Strategischen
Umweltprüfung (Langfassung).
Forschungsvorhaben 206 13 100, i.A. des Umweltbundesamtes erarbeitet von Balla, S.; Peters, H.-J.;
Wulfert, K., Berlin.
2
Zur Abgrenzung von anlage- und projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfungen hat sich bei der Prüfung
von Programmen und Plänen auch der Begriff der „Strategischen Umweltprüfung“ (SUP) eingebürgert, der im
Folgenden verwendet wird.
9
3. Umweltbericht
Überwachung der Auswirkungen
In der o.g. zusammenfassenden Erklärung sind außerdem Angaben darüber zu machen,
welche Maßnahmen zur Überwachung von möglichen Auswirkungen auf die Umwelt
durchgeführt werden sollen (Monitoring). Derartige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführen (vgl. dazu Kapitel 3.2 Geplante Maßnahmen
zur Überwachung).
1.4.2
Methodik der Prüfung der Umweltauswirkungen
Kernbestandteil der Umweltprüfung und des vorliegenden Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
der LEP-Änderung auf
-
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt,
-
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
-
Kultur und sonstige Sachgüter sowie
-
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Prüfgegenstand der SUP sind grundsätzlich sämtliche Planinhalte einschließlich der erwogenen Alternativen, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können.
In Kapitel 1.3 wurde herausgestellt, dass konkrete Bindungswirkungen von den im LEP
formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den mit entsprechenden
Bindungswirkungen versehenen zeichnerischen Darstellungen ausgehen. Für einleitende
Texte und die Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen trifft das nicht zu.
Die durchgeführte Umweltprüfung bezieht sich daher auf:
-
die Ziele und Grundsätze des textlichen Teils und
-
die zeichnerischen Darstellungen.
„Da die SUP als unselbständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm
des jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der SUP
bei Planänderungsverfahren ausschließlich die zur Entscheidung anstehenden geänderten
Inhalte des Plans oder Programms. Inhalte der ursprünglichen Planfassung, die
unverändert beibehalten werden sollen, sind als Belastungen oder Entlastungen zu berücksichtigen.“ (UBA 2008; S. 12)
Durch die beabsichtigte Änderung des LEP NRW werden keine unmittelbaren Eingriffsvorhaben und -maßnahmen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
10
3. Umweltbericht
festgesetzt. In der Regel werden mit der Formulierung von Zielen und Grundsätzen im
LEP Festlegungen getroffen, aus denen sich nach Konkretisierung auf nachfolgenden
Planungsstufen konkrete Projekte bzw. Vorhaben ergeben können. Erst deren Umsetzung
kann Ursache für erhebliche Umweltauswirkungen sein. (vgl. Kapitel 1.3). Auch insoweit
steht für die Beurteilung der Umweltauswirkungen die Steuerungswirkung des LEP für
nachgeordnete Pläne bezüglich der dort erfolgenden konkreteren Rahmensetzungen für
Projekte im Zentrum des Prüfvorgangs.
Um sowohl den Bezug von Umweltauswirkungen auf den Gesamtplan als auch auf einzelne Festlegungen der Planänderung zu gewährleisten, geht die Umweltprüfung für die
vorliegende LEP-Änderung zweistufig vor:
In einem ersten Schritt (Kapitel 2.2) werden die relevanten Planinhalte untersucht, die im
Einzelnen geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen zu entfalten. Dies betrifft in der
Regel Festlegungen mit Bezug zu einzelnen Vorhaben oder solche Festlegungen, aus
denen sich nach Konkretisierung in nachfolgenden Planungsstufen konkrete Projekte
ergeben können. Darüber hinaus können sich auch aus anderen, nicht konkret vorhabensbezogenen Festlegungen der LEP-Änderung oder auch aus unmittelbar die Umwelt
bzw. einzelne Medien schützenden Festlegungen umweltrelevante Wirkungen bei der
Umsetzung des Plans ergeben. Die Beurteilung der Programminhalte beinhaltet auch die
Berücksichtigung von positiven Wirkungen, beispielsweise die im Rahmen dieser LEPÄnderung vorgesehene Rücknahme von noch nicht realisierten Kraftwerkstandorten.
In einem zweiten Schritt (Kapitel 2.4) wird die Änderung des LEP in seiner Gesamtheit
unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und sonstiger Wechselwirkungen sowie
möglicher positiver und negativer Umweltwirkungen betrachtet.
In Abhängigkeit vom Konkretisierungsgrad der landesplanerischen Festlegungen ergeben
sich zu Schritt 1 unterschiedliche Prüfansätze (vgl. Abb. 1):
•
Allgemeine Beurteilung
Mit der Änderung des LEP werden in Zielen und Grundsätzen Vorgaben gemacht und
Aussagen getroffen, die sich räumlich nicht konkretisieren lassen. Eine Beurteilung der
voraussichtlichen
Umweltauswirkungen
erfolgt
verbal-argumentativ
als
raumunabhängige Trendeinschätzung. Relevante Umweltauswirkungen werden ggf. bei
der summarischen Beurteilung einbezogen.
•
Raumbezogen unspezifische Beurteilung
Mit den getroffenen Regelungen gehen Festlegungen für raumbezogene Nutzungen
einher, die keinen gebietsscharfen Bezug erlauben und damit einen Rahmen für
künftige Planungen setzen, deren Umweltauswirkungen in der Regel erst auf
nachgeordneten konkretisierenden Planungsebenen sinnvoll geprüft werden können.
11
3. Umweltbericht
•
Raumbezogen spezifische Beurteilung
Mit der Änderung des LEP gehen Festlegungen für raumbezogene Nutzungen einher,
die zeichnerisch gebietsscharf konkretisiert werden.
Die Beurteilung erfolgt dem Planungsmaßstab entsprechend raumbezogen.
Informationen über bereits bestehende Nutzungen sowie nachrichtliche Übernahmen zu
geplanten Nutzungen werden gegebenenfalls als Vorbelastung der Umweltsituation
berücksichtigt.
Abb. 1:
Übersicht zu den Prüfansätzen der Umweltprüfung
Dem abstrakt-programmatischen Charakter des LEP entsprechend erfolgt in den meisten
Fällen dieser LEP-Änderung die Einzelprüfung von Festlegungen in Form einer allgemeinen, nicht raumspezifischen Beurteilung. Bei der anstehenden LEP-Änderung sind
zeichnerisch gebietsscharf konkretisierte Festlegungen nur in Zusammenhang mit der
Rücknahme von Kraftwerksstandorten vorgesehen. Die zeichnerische Festlegung der
Kraftwerksstandorte im beabsichtigten Teil C des LEP erfasst die Standorte bereits
existierender und geplanter Kraftwerke als Plansymbol und ist insoweit ohne flächige und
räumlich-konkrete Darstellung.
Gleichwohl lassen auch die allgemeinen und raumbezogen unspezifischen Festlegungen
des LEP NRW häufig Beurteilungen darüber zu, ob aus der Umsetzung dieser Ziele und
Grundsätze voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen entstehen können.
Die Prüftiefe ist insoweit jedoch von der Art und der Maßstäblichkeit der Planfestlegungen
und der Art der Umweltauswirkungen abhängig.
Innerhalb der Beschreibungen und Bewertungen der Einzelfestlegungen werden weiterhin
jeweils Angaben gemacht zu den gemäß den Nrn. 2 b – d der Anlage 1 zu § 9 ROG
geforderten Inhalten; im Einzelnen zu
12
3. Umweltbericht
•
der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Plans (Nr.
2 b)
•
in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten; dabei soll die Alternativenprüfung gemäß der Anlage 2 d die Ziele und den räumlichen Geltungsbereich des
Raumordnungsplans berücksichtigen 1 ;
•
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
nachteiligen Umweltauswirkungen (Nr. 2 c); sowie
•
der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Plans (Nr. 2 b).
zum Ausgleich der
Hierzu erfolgt ein Vergleich der Entwicklung des prognostizierten Umweltzustands mit der
Situation bei Nichtdurchführung. Als Grundlage für diesen Vergleich wird die Entwicklung der
Umweltsituation bei Fortgeltung des bisher geltenden LEP (Status-Quo-Prognose)
herangezogen. Für die Gesamtbewertung kommt es also maßgeblich auf die Unterschiede an,
die sich aus veränderten Festlegungen gegenüber dem Kapitel B.II des LEP 1995 in seiner
bisherigen Fassung ergeben.
Die Prüfung umfasst negative wie positive Auswirkungen auf die Umwelt.
1.5
Ziele des Umweltschutzes
1.5.1
Darstellung der
Umweltschutzes
für
die
LEP-Änderung
bedeutenden
Ziele
des
Nach Anlage 1 Nr. 1b zu § 9 Abs. 1 ROG sind im Umweltbericht die in den einschlägigen
Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele 2 des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan
von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden, darzustellen. Es sollen diejenigen Ziele ausgewählt werden, die für den
jeweiligen Plan von sachlicher Relevanz sind.
Die ausgewählten Ziele bilden das „inhaltliche Rückgrat“ der SUP, das durchgängig in
sämtlichen beschreibenden und bewertenden Arbeitsschritten herangezogen wird, um eine
rationale und nachvollziehbare Planung zu unterstützen (vgl. UBA 2008, S. 21).
Die hier maßgeblichen Ziele des Umweltschutzes sind in erster Linie den Rechtsquellen des
Bundes entnommen. Ziele aus dem internationalen oder EU-Recht werden ergänzend
angesprochen, wenn noch keine bundesrechtliche Umsetzung erfolgt ist oder sich aus ihnen
sehr spezifische Details für den Schutz der Umwelt oder die Umweltprüfung ergeben.
Landesrechtlich festgelegte Umweltziele sind angesprochen, soweit eine unmittelbare
gesetzgeberische Kompetenz beim Land liegt und eine für die LEP - Änderung wesentliche
1
D.h., dass nur realistische auf die Planungsziele und den Planungsraum zu beziehende Alternativen geprüft
werden müssen; offensichtlich nicht realisierbare Alternativen oder die Nichtdurchführung des Plans, soweit sie
nicht auch mit den Zielen der Planung im Einklang steht, stellen keine vernünftige Alternative dar (vgl. UBA
2008: Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung, S. 31 ff.)
2
Der hier verwendete „Umwelt“-Zielbegriff ist nicht gleichzusetzen mit dem „Ziel“-Begriff gemäß § 3 Abs. 1 ROG
13
3. Umweltbericht
Konkretisierung des Bundesrechts erfolgt. Diesbezüglich sind für die vorliegende Änderung
des LEP NRW z.B. die umweltbezogenen Zielsetzungen der Energie- und Klimaschutzstrategie
NRW vom 29. April 2008 von besonderer Bedeutung.
Kapitel 1.5 gibt eine Gesamtübersicht relevanter Umweltziele und legt dar, wie diese bei der
Änderung des LEP berücksichtigt werden; auf einzelne Umweltziele wird bei der Beschreibung
des aktuellen Umweltzustands in Kapitel 2.1 nochmals Bezug genommen.
Gemäß § 1 Abs. 2 ROG ist die Leitvorstellung bei der Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland und seiner Teilräume eine nachhaltige
Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig
ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Die
in § 2 Abs. 2 ROG formulierten Grundsätze sind in diesem Sinne anzuwenden. Diese
Grundsätze formulieren, insbesondere in den Absätzen 5 und 6, bereits Umweltziele im Sinne
der Anlage 1 Nr. 1a zu § 9 Abs. 1 ROG.
Die aus dem ROG unmittelbar abzuleitenden Umweltziele und weitere, in einschlägigen
Gesetzen und Plänen und Programmen festgelegte Umweltziele sind gemäß ihrer Bedeutung
für die LEP-Änderung den Tabellen 2 und 3 zusammengestellt. In Tabelle 2 sind
querschnittsorientierte Ziele des Umweltschutzes aufgeführt; die in Tabelle 3 aufgeführten
Ziele des Umweltschutzes lassen sich stärker den einzelnen Schutzgütern zuordnen.
Tabelle 2:
Für die Änderung des LEP NRW bedeutende querschnittsorientierte Ziele
des Umweltschutzes
Umweltziel
Rechtsquelle
Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu
bringen (...)
Erhalt der Umwelt- und Erholungsfunktion in ländlichen Räumen
Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Nutzungen des Raumes unter
Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen sowie sparsamer und
schonender Inanspruchnahme von Naturgütern
Verminderung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrsflächen, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der
Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Maßnahmen zur
Innenentwicklung der Städte und Gemeinden.
Schaffung eines großräumig übergreifenden, ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems
Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Freiraum
Dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
Sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter
Erhalt unbebauter Bereiche wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für
die Erholung in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit. Renaturierung
nicht mehr benötigter versiegelter Flächen.
Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie
Kultur- und sonstige Sachgütern und Vorbeugung vor dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen)
Zuordnung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen so, dass schädliche
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen
auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
§ 1 Abs. 2 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG
§ 1 BNatSchG
§ 2 BNatSchG
§ 2 BNatSchG
§ 1 Abs. 1 BImSchG
§ 50 BImSchG
Nachhaltig starkes Wirtschaftswachstum bei gleichzeitiger Reduktion von CO2- Energie- / KlimaschutzEmissionen (als Beitrag zur Begrenzung der Folgen der Klimaänderung)
strategie NRW v. 29. 4.
2008
14
3. Umweltbericht
Tabelle 3:
Für die Änderung des LEP NRW bedeutende, auf einzelne Schutzgüter
bezogene Umweltziele
Schutzgut
Umweltziel
Bevölkerung, Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Luftverunreinigung
Gesundheit
des MenSchutz der Allgemeinheit vor Lärm
schen
Erhalt und Entwicklung der Erholungsfunktion ländlicher Räume,
geeigneter Freiräume im siedlungsnahen Umfeld
Tiere /
Pflanzen
(Biologische
Vielfalt)
Boden
Wasser
Klima/Luft
Kultur- /
sonstige
Sachgüter
Quelle
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§§ 1 u. 3 BImSchG
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§§ 1 u. 3 BImSchG
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG;
§§ 1 u. 2 BNatSchG
Erhalt und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für Art. 2 FFH-RL;
funktionsfähige Artengemeinschaften durch Flächenschutz und Art. 1 u. 2 VS-RL;
Biotopverbund
§§ 23 ff BNatSchG;
§17 LPlG;
Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens- § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
gemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen §§ 1 u. 2 BNatSchG
Artenvielfalt; Schutz, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung
ihrer Biotope und ihrer sonstigen Lebensbedingungen
Begrenzung von Neuversiegelungen von Böden und Vermeidung § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
von schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere durch den § 1 BundesbodenEintrag von Stoffen
schutzgesetz;
§ 2 BNatSchG;
Schutz der Oberflächengewässer vor Gewässerverunreinigung § 1a Abs. 1 WHG;
und Erhaltung bzw. Erreichung eines guten chemischen Zustands § 18 a WHG;
im Rahmen ihrer Bewirtschaftung
§ 25 a, b WHG
Schutz von Grundwasservorkommen vor Verunreinigung und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
Erhaltung oder Erreichung eines guten chemischen Zustands
§ 1a Abs. 2 WHG;
§ 33 a WHG
Vorsorge für den vorbeugenden Hochwasserschutz; vor allem § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalte- § 1a Abs. 2 WHG;
flächen und Entlastungsflächen. Vermeidung der Vergrößerung § 31 a WHG;
und Beschleunigung des Wasserabflusses zum Schutz vor Hoch- § 31 b WHG
wasser
Sicherung und Entwicklung der räumlichen Erfordernisse zur § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
Reinhaltung der Luft u.a. im Rahmen von Luftreinhalte- bzw. § 2 BNatSchG;
Luftqualitätsplänen
§ 1 Abs. 1 BImSchG;
§§ 48, 49 BImSchG
RL 2008/50/EG
Einbeziehung der Energiewirtschaft in einen verbindlichen Maßnahmenpaket der
Emissionshandel auf europäischer Ebene zur Einhaltung der EU zur Energie- und
Verpflichtung zur Emissionsreduktion gem. des Kyoto-Protokolls; Klimapolitik (2008)
Energieversorgungsunternehmen sollen bis 2020 eine Minderung Richtlinien 2003/87/EG
von 21 % gegenüber 2005 erbringen.
Vermeidung und Reduzierung von Beeinträchtigung des Klimas, § 1 EEG;
u.a. durch nachhaltige Förderung der Energieversorgung (Steige- § 1 KWK Gesetz;
rung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeu- Energie- und Klimaprogung auf 25-30 %, Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft- gramm der
Wärme-Kopplung auf 25 %, Förderung der Energietechnologie Bundesregierung
bundesweit)
bis 2020 20 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren RL 2009/28/EG
Energien
Effizienzsteigerung bei der Verstromung fossiler Energieträger
Energie- und KlimaSenkung der CO2-Emissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 im schutzstrategie NRW v.
Vergleich zum Jahr 2005 um 81 Mio. t insbes. durch Erneuerung 29. 4. 2008
des Kraftwerksparks unter Berücksichtigung der heimischen
Braunkohlevorkommen und Stilllegung von Altkraftwerken,
Steigerung des Beitrags regenerativer Energien zur Energieversorgung und Förderung der Kraft – Wärme Kopplung (KWK)
Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften, Erhaltung § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG;
historisch geprägter und gewachsener Kulturlandschaften in ihren § 2 BNatSchG
prägenden Merkmalen
15
3. Umweltbericht
Schutzgut
Landschaft
1.5.2
Umweltziel
Erhalt von Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen sowie erhaltenswerten Ortsteilen; angemessene
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen
Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme im Freiraum
Vermeidung der Zerschneidung der freien Landschaft und von
Waldflächen, insbesondere durch Zusammenfassung von Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben
Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der
Planung von Siedlungen, Infrastruktureinrichtungen und ähnlichen
Vorhaben
Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Erhaltung und
Entwicklung von Kulturlandschaften
Quelle
§ 1 Denkmalschutzgesetz NRW
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG;
§ 2 BNatSchG
§ 2 BNatSchG
§ 1 BNatSchG,
§ 2 BNatSchG
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Änderung des
LEP NRW
Aus den §§ 1 und 2 ROG ist abzuleiten, dass bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen
Festlegungen zu Umweltaspekten zu treffen sind. Die Landesplanungsbehörde berücksichtigt
diese allgemeinen Umweltziele neben den insbesondere in § 2 Abs. 2 ROG formulierten
Grundsätzen der Raumordnung zu Umweltschutzbelangen insbesondere bei der Änderung des
Landesentwicklungsplans.
Von besonderer Bedeutung und mit der anstehenden LEP-Änderung verbundene Planungsabsicht ist ein Beitrag zur europaweiten Reduzierung der CO 2 -Emissionen als Zielsetzung des Klimaschutzes.
Im Rahmen der Handlungsmöglichkeiten des LEP wird dies insbesondere verfolgt durch
Schaffung der planerischen Voraussetzungen für
1.
den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
2.
die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und
3.
die Erneuerung des Kraftwerkparks,
Bei der Ausgestaltung der textlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung spielen auch
weitere, insbesondere raumbedeutsame Ziele des Umweltschutzes (Naturschutz,
Wasserschutz, etc.) eine Rolle. Dies gilt beispielsweise für die einschränkenden Festlegungen
von Vorgaben für die Regional- und Bauleitplanung zur Inanspruchnahme des Freiraums bei
geplanten Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Auf diese Aspekte der
Berücksichtigung von Zielen des Umweltschutzes wird in Kapitel 2 bei der Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen jeweils näher eingegangen.
16
3. Umweltbericht
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Im Umweltbericht ist gemäß Nr. 2 a der Anlage zu § 9 ROG eine Bestandsaufnahme der
einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale
der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, vorzunehmen.
„Die Darstellung des Ist-Zustandes dient als Grundlage für die Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms. Daher ist der Umweltzustand aus
inhaltlicher und räumlicher Sicht nur insoweit zu beschreiben, wie Auswirkungen infolge des
Plans oder Programms und damit Änderungen des Umweltzustands zu erwarten sind. Dem
entsprechend sollten die Merkmale der Umwelt, d.h. die Kriterien, die für die Beschreibung des
Umweltzustands verwendet werden, an den Zielen und Kriterien orientiert werden, die auch bei
der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verwendet werden (…). Für die
Darstellung des Ist-Zustandes sollte auch auf die Dokumentation des vorhandenen Zustands
von Natur und Landschaft in Landschaftsplanungen zurückgegriffen werden.“ (UBA 2008, S.
23)
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass räumlich konkretisierte Festlegungen der
anstehenden LEP-Änderung nur in Zusammenhang mit der Rücknahme von nicht in Anspruch
genommenen Kraftwerkstandorten getroffen werden. Erhebliche negative Umweltauswirkungen
sind davon nicht zu erwarten. Der Umweltbericht macht im Zusammenhang mit der Beurteilung
dieser Einzelstandorte in Kapitel 2 nähere Ausführungen.
Im Folgenden wird der Umweltzustand in Nordrhein-Westfalen in einer allgemeinen, nicht
räumlich konkretisierten Form beschrieben.
Dabei bezieht sich der vorliegende Umweltbericht insbesondere auf
-
den Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009, herausgegeben vom Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW; der
Umweltbericht 2009 des MUNLV verweist weiterhin auf umfangreiche Informations- und
Datenquellen der Landesumweltverwaltung, die auszugsweise auch für die
Allgemeinheit über Schriftmaterial sowie zunehmend über das Internet, und hier auch
im Rahmen von geographischen Informationssystemen, bereitgestellt werden.
-
das Gutachten „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in NordrheinWestfalen“ (2007), herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und
Landschaftsverband Rheinland.
Beide Werke stellen gemeinsam eine umfangreiche Umweltzustandsbeschreibung einschließlich einer Beschreibung von Entwicklungstrends dar.
Im Rahmen der Bearbeitung der strategischen Umweltprüfung zur LEP-Änderung wurde u.a.
auf diese Quellen zurückgegriffen, im Interesse eines schlanken Umweltberichtes zur SUP
wird jedoch weitgehend auf diese Werke verwiesen und davon Abstand genommen, sie an
dieser Stelle umfänglich zu zitieren.
17
3. Umweltbericht
Die Beschreibung des Umweltzustands folgt in seiner Untergliederung den zu untersuchenden
Schutzgütern der SUP. Die für die Beschreibung des Umweltzustands als Vorbelastung zu
berücksichtigenden Auswirkungen des menschlichen Wirtschaftens fließen an geeigneter
Stelle ein 1 .
2.1.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Für die LEP-Änderung relevante Ziele des Umweltschutzes mit Bedeutung für die Menschen
bzw. die menschliche Gesundheit in Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus dem ROG und den
anderen genannten Rechts- und sonstige Quellen:
-
unbelastete Luft, Schutz vor gesundheitsschädigenden Stoffemissionen,
-
Verfügbarkeit sauberen Trinkwassers,
-
Sicherung von Landschaftsräumen als Voraussetzung für Erholung und Freizeit,
-
Schutz vor gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen und
-
Schutz vor gesundheitsschädigenden Strahlen.
Schutzansprüche bestehen also neben grundlegenden Versorgungsansprüchen in erster Linie
in Bezug auf Wohn- und Wohnumfeldqualitäten und in Bezug auf den Schutz vor Immissionen
(Lärm, Luftverunreinigung). Wohngebiete und Gebiete mit besonders empfindlichen Nutzungen
(z.B. Schulen, Krankenhäuser, Kurgebiete etc.) haben dabei eine herausgehobene Bedeutung.
Die menschliche Gesundheit ist darüber hinaus mittelbar mit dem Erhalt der natürlichen
Lebensgrundlagen, d. h. der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/ Luft, Landschaft/ Erholungspotential verbunden.
Für raumbedeutsame Planungen ist insbesondere die Bestimmung des § 50 Bundesimmssionsschutzgesetz (BImSchG) wesentlich, wonach die für bestimmte Nutzungen
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie
sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden sind.
Dabei ist in Nordrhein-Westfalen von folgendem Umweltzustand auszugehen:
In Nordrhein-Westfalen leben heute ca. 18 Mill. Menschen. Noch in den 90er Jahren
verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd einer Millionen
Einwohnern. Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach den Berechnungen der amtlichen
Landesstatistik wird die Bevölkerung zwischen 2008 und 2025 um 2,6 % abnehmen. Von
diesem landesweiten Bevölkerungsrückgang werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr
unterschiedlich erfasst. Während z.B. für den Raum Köln/Bonn, die Städte Aachen, Düsseldorf
und Münster sowie die Kreise Borken, Kleve, Gütersloh und Paderborn noch eine weitere
Bevölkerungszunahme erwartet wird, geht die Landesstatistik davon aus, dass die
Bevölkerung im Ruhrgebiet, im Bergischen Städtedreieck sowie im Südosten und in einigen
1
Die Darstellungen finden sich insbesondere. zu den Schutzgütern Menschen, Boden sowie Klima / Luft.
18
3. Umweltbericht
Kreisen im Nordosten des Landes zum Teil um über 10 % zurückgehen wird. Der Anteil älterer
Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zunehmen.
Die verkehrliche Entwicklung wird insgesamt von einem weiteren Wachstum der Verkehrsleistung geprägt sein. Der Verkehr wächst vor allem in den weiteren Umlandregionen der
Großstädte und den sie verbindenden Zwischenräumen. Für die Agglomerationsräume wird ein
geringeres Wachstum prognostiziert (BBR 2005, S. 75).
Aufgrund der landesspezifischen Wirtschaftsstruktur, der hohen Bevölkerungsdichte und dem
großem Verkehrsaufkommen weist NRW insgesamt einen hohen Energiebedarf auf. In NRW
werden fast 30 % des in Deutschland benötigten Stroms erzeugt und ca. 40 % des
bundesdeutschen Industriestroms verbraucht (MWME 2008, S. 13).
Die Stromerzeugung erfolgt überwiegend in mit Braunkohle bzw. Steinkohle betriebenen
großen Kraftwerken (Anteil 2005: 43,3 % bzw. 32,4 %). Ein kleinerer Teil wird durch
gasbetriebene Kraftwerke abgedeckt. Ölbetriebene und andere Kraftwerke haben nur eine
untergeordnete Bedeutung. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist durch die zunehmende
Stromerzeugung aus Windkraft, Photovoltaik, Biomasse und Wasserkraft deutlich angestiegen
und lag 2005 bei einem Anteil von 4,8 % (a.a.O., S 23).
Die CO 2 -Emissionen konnten von 1990 bis 2005 in Nordrhein-Westfalen von 299 Mio. t auf
1.
282,5 Mio. t (-6 %) reduziert werden Der überwiegende Teil (177,3 Mio. t) der Gesamtemissionen wurde in den Kraftwerken emittiert (a.a.O, S. 24).
Schwerpunkte der Energieerzeugung sind einerseits die Bereiche des traditionellen Braun- und
Steinkohlebergbaus (Rheinisches Braunkohlenrevier, Ruhrgebiet), andererseits besteht wegen
des Antransportes von Brennstoff (insbesondere Importkohle) eine enge Affinität vieler
Kraftwerksstandorte zu einer günstigen verkehrlichen Erschließung durch Bahn bzw.
Wasserstraßen (Rhein, Weser, schiffbare Kanäle) sowie auch größeren Fließgewässern
(neben Rhein, Weser auch die Lippe), weil im Rahmen der Kühlkreisläufe größere
Wassermengen benötigt werden. Insoweit sind die bestehenden Stromerzeugungsstrukturen in
Nordrhein-Westfalen eng mit dem Siedlungsraum des Menschen verbunden und als
Vorbelastung dieser Räume zu bewerten.
Luftverunreinigungen, Lärm und künstliches Licht belasten Mensch und Natur. Ziel einer
umfassenden Immissionsschutzpolitik ist es, diese Belastungen zu vermeiden, sie auf ein
verträgliches Niveau zu reduzieren oder die Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen vor
ihren negativen Auswirkungen zu schützen. Mit der Luftreinhaltepolitik der letzten Jahrzehnte
wurden deutliche Verbesserungen erreicht. Rechtliche Regelungen und der hierdurch
beschleunigte und gelenkte technische Fortschritt haben vor allem in den Bereichen Verkehr
und Industrie zu einer deutlichen Minderung zahlreicher Schadstoffe geführt. Auch der
Rückgang der Schwerindustrie hat seinen Beitrag an dieser Entwicklung. Einige
Luftschadstoffe zeigen jedoch einen auf hohem Niveau stagnierenden oder sogar
zunehmenden Trend und bedürfen besonderer Aufmerksamkeit der Politik. Dies gilt
beispielsweise für Stickstoffdioxid und Feinstäube.
Auf den Aspekt der Luftverunreinigung und des darauf bezogenen Immissionsschutzes wird im
Unterabschnitt „Schutzgut Klima/Luft“ näher eingegangen.
1
Der Vergleichszeitraum umfasst 15 Jahre. Die Minderung pro Jahr beträgt 0,4 % Nach Angaben des
Umweltberichts 2009 (MUNLV 2009, S. 355, Umweltindikator 9) ist die CO 2 – Emission seit 1998 um 4,9 %
zurückgegangen von 305 Millionen Tonnen im Jahr 1998 auf 290 Millionen Tonnen im Jahr 2007. Dies
entspricht einer jährlichen Abnahme von 5,4 % in einem Vergleichszeitraum 9 von Jahren.
19
3. Umweltbericht
Lärm ist nicht nur störend, sondern kann auch krank machen. Im Gegensatz zu der Exposition
gegenüber Luftschadstoffen wird Lärm direkt wahrgenommen. Lärm belästigt nur unmittelbar
während seines Auftretens und tritt – zumindest im Anlagenbereich – relativ kleinräumig auf.
Lärmemissionen können sowohl von konventionellen Kraftwerken als auch von Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energiequellen ausgehen.
Zusätzlich auftretender Lärm wird in solchen Räumen als störend empfunden, die bislang von
Lärm wenig oder nicht belastet sind. Lärmeinträge sollen im Rahmen der räumlichen Planung
insbesondere in Bereichen vermieden werden, in denen empfindliche Nutzungen vorhanden
sind oder angestrebt werden (z.B. reine Wohngebiete, Schulen, Kurgebiete, Landschaftsräume
mit besonderer Bedeutung für Erholung und ruhige Freizeitnutzungen).
Die hohe Siedlungsdichte und damit verbunden das enge Nebeneinander von Industrie- und
Wohnnutzung in den nordrhein-westfälischen Ballungsräumen führt zwangsläufig zu
Lärmbelastungen, die allein durch lokale Einzelmaßnahmen nicht zu lösen sind. Ein wichtiges
Instrument zur Lärmbekämpfung stellt deshalb die gesetzlich verankerte flächenhafte
Lärmminderungsplanung dar.
Lärmschutz an gewerblichen und industriellen Anlagen hat im Industrieland NordrheinWestfalen durch seine hohe Bevölkerungs- und Industriedichte eine lange Tradition. Für den
Lärmschutz in der Nachbarschaft von Industrie- und Gewerbebetrieben sind vor allem die
Bestimmungen des BImSchG und der TA Lärm maßgebend. Die Behörden sind zum Handeln
verpflichtet, da die Bevölkerung ein Anrecht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
hat. Der Lärmschutz an Industrie- und Gewerbeanlagen ist daher ein ständiger Prozess, der
bereits im Genehmigungsverfahren Berücksichtigung findet und durch die Überwachung auch
nach der Inbetriebnahme fortgeführt wird. Zu den genehmigungsbedürftigen gewerblichen
Anlagen im Sinne des BImSchG zählen auch Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von
mehr als 50 Metern. Nach Landeserhebungen wurden bis Ende des Jahres 2008 in NordrheinWestfalen etwa 2.150 Genehmigungen oder Anzeigen nach dem BImSchG für derartige
Anlagen registriert. Die ältesten dieser Windkraftanlagen sind über 20 Jahre alt, ihre
elektrischen Nennleistungen liegen im Bereich um 100 kW. Heutige Anlagen weisen im Schnitt
Nennleistungen von 1,8 bis 2 MW auf. Gleichzeitig wird bei der Konstruktion moderner
Windenergieanlagen auf ein lärmarmes Design geachtet. Die Geräusche moderner
Windenergieanlagen weisen keine störenden Einzeltöne auf. Die spezifische Schallleistung,
also die akustische Leistung, die pro kW erzeugter elektrischer Leistung als Geräusch abgestrahlt wird, ist bei den leistungsstarken Anlagen deutlich geringer.
Betrug der spezifische Schallleistungspegel bei den alten Windkraftanlagen noch etwa 75
dB/kW, beträgt diese Kenngröße bei modernen Anlagen nur noch etwa 70 dB/kW. Durch
schalloptimierte Betriebsweisen kann der spezifische Schallleistungspegel auf Werte bis zu 65
dB/kW abgesenkt werden. Dies mindert jedoch den Stromertrag der Anlage. Der Austausch
alter Windenergieanlagen bietet somit eine Chance, die Geräuschbelastung in der
Nachbarschaft zu verringern (MUNLV, 2009).
Da Lärm in Zusammenhang mit Anlagen zur Energieversorgung in der Regel immer von
punktartigen Quellen ausgeht, ist eine konkrete Bewertung von Umweltauswirkungen in der
Regel erst auf der Ebene konkreter Anlagenplanungen möglich.
20
3. Umweltbericht
2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in internationalen Abkommen zum Erhalt der Artenund Lebensraumvielfalt verpflichtet und ist darüber hinaus als Mitgliedstaat der Europäischen
Union verpflichtet, einen Beitrag zum Schutzsystem Natura 2000 zu leisten. Die internationalen
und europäischen Abkommen und Rechtsverpflichtungen finden ihre nationale und
landesrechtliche Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen. Der Umweltzustand des Landes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Arten
und Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt) und die
Schutzbemühungen des Landes sind im Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 des MUNLV
umfassend dargelegt.
Durch die anhaltende und z.T. noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur
und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und
Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit
Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf der
Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de
Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity,
CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 189 Staaten und die Europäische
Gemeinschaft beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Biodiversität der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, gehört
auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes, denn zu Beginn
dieses Jahrhunderts sind 42 % der nordrhein-westfälischen Pflanzenarten, 50 % der Säugetierarten,
53 % der Vogelarten, 48 % der einheimischen Fischarten und 47 % der Schmetterlingsarten
gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben.
Der Anteil generell schutzwürdiger Flächen aufgrund der Biotop- und Artenkartierungen des
Landes beträgt 18 % der Landesfläche. Das Netz Natura 2000 sichert in NRW auf 8,4 % der
Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Rund 80 %
der FFH-Gebiete sind als Naturschutzgebiet festgesetzt (Stand 31. Dezember 2008). Zum 31.
Dezember 2008 waren in NRW 7,6 % der Landesfläche als Naturschutzgebiete gesichert
(MUNLV, 2009).
Der Erhalt der Artenvielfalt steht im Zentrum der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu einerseits eine flächendeckende
Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente und der die Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes tragenden Landschaftsfaktoren erforderlich, andererseits der besondere Schutz der
Natur in bestimmten Gebieten, welche die naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen
Gegebenheiten der Landschaft repräsentieren. Ziel des Naturschutzes in diesen Gebieten ist
insbesondere die Aufrechterhaltung bestimmter extensiver Landnutzungsformen oder (vor allem in
Nationalparken) die Zulassung einer natürlichen Entwicklung.
21
3. Umweltbericht
Das Schutzgut „Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt“ ist über die Erfassung und Darstellung der unterschiedlichen Schutzgebiete und Fachdaten zu Lebensräumen und Artenvorkommen in Dateien und geographischen ADV-Informationssysteme umfassend
dokumentiert. Da im Rahmen dieser LEP-Änderung jedoch keine neuen, raumkonkreten
Positiv-Festlegungen getroffen werden, sind diese Informationen erst bei räumlichen
Konkretisierungen energiewirtschaftlicher Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut „Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt“ heranzuziehen.
2.1.3 Schutzgut Boden
Die Schutzwürdigkeit des Bodens ergibt sich aus seinen Funktionen innerhalb des
Naturhaushaltes (vgl. §§ 1 und § 2 Abs. 2 BBodSchG).
Wichtige natürliche Bodenfunktionen sind
•
die Lebensraumfunktion: Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen;
•
die Ertragsfunktion:
Ertragspotenzial);
•
die Biotopentwicklungsfunktion: Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere
mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Biotopentwicklungspotential);
•
die Filter- und Pufferfunktion: Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen aufgrund der Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch
zum Schutz des Grundwassers.
Produktionsgrundlage
für
den
Menschen
(natürliches
Der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Karte der schutzwürdigen Böden erarbeitet, in der entsprechend den o. g. Kriterien schutzwürdige Böden in
einer mehrstufigen Bewertungsskala für das gesamte Land aufgezeigt werden. Damit
werden der räumlichen Planung Hinweise zur Berücksichtigung des Bodenschutzes an die
Hand gegeben.
Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine raumkonkreten Positiv-Festlegungen getroffen
werden, ist die Karte der schutzwürdigen Böden erst bei räumlichen Konkretisierungen
von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur
Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Böden heranzuziehen.
In Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden ist an dieser Stelle die generelle Situation
des Freiraumschutzes in Nordrhein-Westfalen von Bedeutung. Der aktuelle Umweltzustand stellt sich laut Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme wie folgt dar:
Die Sicherung der unbesiedelten Freiräume hat für die Raumordnung in NRW eine hohe
Bedeutung. Diese Sicherung erfolgt durch eine räumliche Steuerung und Begrenzung der
Freirauminanspruchnahme für Siedlungen und andere den Freiraum beanspruchende
Flächennutzungen.
22
3. Umweltbericht
Trotz der verstärkten Sicherung der Freiräume bestehen neben der Ausdehnung der
Siedlungsflächen auch im Freiraum (im Sinne des baulichen Außenbereichs) zahlreiche
bauliche Nutzungsansprüche, die zu einer Überprägung der freien Landschaft führen.
Aktuelle Entwicklungen im Baurecht des Bundes zur Öffnung des Außenbereichs für
bauliche Vorhaben sowie die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien können dazu
führen, dass sich diese Entwicklung der Nutzungsansprüche an den Freiraum künftig
fortsetzt.
Auch die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen hat aufgrund des Ausbaus insbesondere des Straßennetzes, aber auch von Leitungsnetzen zugenommen.
Auffällig ist ein großer Rückgang an landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Zeitraum von
1997 bis 2007 haben sie um 684 km² – das entspricht 2 % der Landesfläche – abgenommen. Eine deutliche Zunahme ist bei den Gebäude- und Freiflächen sowie den Verkehrsflächen festzustellen. Allerdings haben nach der amtlichen Landesstatistik auch die
Waldflächen und Erholungsflächen zugenommen.
Die ökologischen Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme und der damit auch verbundenen Versiegelung von Böden sind vielfältig. Wichtige Bodenfunktionen gehen verloren, u. a. die Funktion des Bodens als Lebensraum und -grundlage für Pflanzen und
Tiere, die Aufnahme von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildung. Unbesiedelte Freiräume haben auch wichtige Funktionen als Erholungsraum des Menschen
oder als klimatischer Ausgleichsraum.
Von einer Inanspruchnahme bzw. Versiegelung von unbesiedeltem Freiraum sind insofern
unterschiedliche Schutzgüter betroffen.
Die vorhandene Infrastruktur für die Stromerzeugung und -verteilung nimmt gegenüber
den sonstigen baulichen Flächeninanspruchnahmen allerdings bislang eine untergeordnete Rolle ein. Es ist davon auszugehen, dass auch künftig durch die Errichtung oder
Erweiterung konventioneller Kraftwerke nur lokal in sehr begrenztem Umfang Flächen in
Anspruch genommen werden. Allerdings können durch Anlagen der erneuerbaren Energieerzeugung künftig insbesondere auch neue Flächen im Freiraum – und hier insbesondere im ländlichen Raum – benötigt werden.
2.1.4 Schutzgut Wasser
Wasser ist Grundlage allen Lebens auf der Erde. Der Schutz der Gewässer – sowohl der
Oberflächengewässer als auch des Grundwassers – haben daher besondere Bedeutung.
Die Landschaften und Ortsbilder in NRW werden durch ein dichtes Netz von Bächen,
Flüssen und Seen geprägt. Sowohl Stillgewässer als auch Fließgewässer bilden die Voraussetzung für die Existenz vielfältiger und komplexer Lebensräume.
Gleichzeitig dienen Gewässer zahlreichen menschlichen Nutzungen, z.B. der Trinkwassergewinnung, der Schifffahrt und der Ableitung gereinigten Abwassers, für Freizeitnutzungen sowie der Erzeugung elektrischer Energie in Wasserkraftwerken, die aus
geographischen Gründen an der Gesamterzeugung der Energie in NRW jedoch eine
untergeordnete Bedeutung hat.
23
3. Umweltbericht
Eine besondere Rolle kommt der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu, zu deren Zweck
in NRW jährlich ca. 1,18 Mrd. m³ Wasser aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern gewonnen wird.
Für konventionelle Kraftwerke haben Oberflächengewässer als schiffbare Gewässer
Bedeutung für den Antransport von Kohle und den Abtransport z. B. von Asche und Gips
sowie für die Kühlwasserversorgung.
Tendenziell ist der chemische Zustand in vielen Gewässern so gut, dass hiervon keine
Beeinträchtigung für Tiere und Pflanzen ausgeht. Der ökologische Zustand der Gewässer
entspricht hingegen oft nicht den Anforderungen. Auch mit großen Anstrengungen lässt
sich der gute ökologische Zustand nur noch in 40 % aller Gewässer erreichen. In 60 % ist
nur noch die Ausschöpfung der vorhandenen Potentiale erreichbar (gutes ökologisches
Potential). In vielen Gewässern sind aufgrund umfangreicher Umgestaltungen nicht mehr
die Lebensgemeinschaften anzutreffen, die eigentlich für den Lebensraum typisch sind.
In den kommenden Jahren sind kontinuierliche, aber keine schnellen Verbesserungen des
Gewässerzustandes zu erwarten.
Der Umweltzustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers ist in NRW sehr gut
erfasst und dokumentiert, was auf die umfangreichen Erfassungen der letzten Jahre in
Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
zurückzuführen ist.
Räumliche Daten, z. B. über die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten oder die Gewässergüte und Struktur der Fließgewässer können im Rahmen von Umweltprüfungen zur
Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser herangezogen werden.
Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen
getroffen werden, sind diese Informationen erst bei räumlichen Konkretisierungen von
energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur
Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer und
Grundwasser heranzuziehen. So sind beispielsweise der Kühlwasserbedarf und die
Menge der an die Umwelt wieder abgegebenen Wärme erst in Zusammenhang mit konkreten Standorten und konkreten Vorhabenplanungen zu beurteilen.
2.1.5 Schutzgut Klima /Luft
Nachdem in der Klimarahmenkonvention auf der Umweltkonferenz in Rio de Janeiro 1992
beschlossen wurde, die Konzentration der sogenannten Treibhausgase zurückzuführen, haben
sich die Industrieländer im Kyoto-Protokoll von 1997 verpflichtet, ihre Treibhausgas-Emissionen
in der sogenannten ersten Verpflichtungsperiode (2008–2012) um durchschnittlich 5,2 %
gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Das Protokoll trat am 16. Februar 2005 in Kraft;
erstmals gibt es damit völkerrechtlich verbindliche Obergrenzen für den Ausstoß von
Treibhausgasen. Die Europäische Union hat sich darin zur Senkung ihrer CO2-Emissionen um 8
% verpflichtet. In diesem Rahmen hat sich Deutschland zur Reduktion um 21 % verpflichtet. Als
Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung wurde ein Emissionsrechtehandelssystem für
24
3. Umweltbericht
Treibhausgasemissionen vereinbart. Die entsprechende EU-Richtlinie 2003/87/EG des Rates
über ein System für den Handel von Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 96/61/EG
des
Rates
vom
13. Dezember
2003
(Emissionshandelsrichtlinie) wurde in Deutschland mit dem am 15. Juli 2004 in Kraft getretenen
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
(TEHG)
umgesetzt.
Die
Zuteilung
Emissionsberechtigungen im Rahmen der Nationalen Allokationspläne ist in
der
den
Zuteilungsgesetzen ZuG 2007 (Phase I 2005 – 2007) und ZuG 2012 (Phase II 2008 – 2012)
geregelt.
Der Beschluss über die Phase III des Emissionshandels ist eingebettet in ein europäisches Klimapaket 2020, auf das sich Ende 2008 der Europäische Rat, das europäische
Parlament und die Kommission geeinigt haben.
Ab 2013 wird der EU-Emissionshandelssektor EU-weit einheitlich behandelt. Anstelle
der bisher 27 nationalen Allokationspläne wird ein einheitliches europäisches Emissionsbudget auf europäischer Ebene geschaffen. Die EU-weite Gesamtobergrenze für CO 2 Emissionen wird im Jahr 2013 nur noch 1,97 Mrd. t CO 2 betragen. Im Jahr 2020 wird das
Emissionsbudget des Emissionshandels bei 1,72 Mrd. Tonnen oder 79 Prozent der
Emissionen des Jahres 2005 liegen. Gesamtmengen und Emissionsminderungspfad
werden europaweit verbindlich festgelegt. Der Emissionsminderungspfad setzt eindeutige
und langfristig verlässliche Rahmenbedingungen. Er beginnt 2010 mit einer jährlichen
Reduzierung um 1,74 %; 2020 errechnet sich daraus eine Emissionsminderung aller
innerhalb der EU vom Emissionshandel erfassten Anlagen um 21 % gegenüber 2005.
-
Die Versteigerung von Emissionsrechten wird für die betroffene Industrie sukzessive
zum eigentlichen Allokationsmechanismus. Während in der ersten und zweiten Phase die
Emissionszertifikate großenteils gratis verteilt wurden, werden diese in Zukunft verstärkt
durch Versteigerung vergeben. 2013 soll der Anteil der auktionierten Zertifikate 20 Prozent
betragen. In den folgenden Jahren wird der Anteil Schritt für Schritt auf 70 Prozent (2020)
und schließlich 100 Prozent (2027) erhöht.
-
Für Strom erzeugende Anlagen (Kraftwerke und Heizkraftwerke) ist bereits ab 2013
eine 100 %-ige Auktionierung für die Stromproduktion vorgesehen (für Bestands- und
Neuanlagen der industriellen und öffentlichen Versorgung). Für einzelne Beitrittsländer mit
technisch sehr rückständigen Kraftwerksparks wird es von der Vollauktionierung zeitlich
und volumenmäßig begrenzte Ausnahmen geben („phase in“).
-
Mit der Richtlinie 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 wird
der Beschluss des Europäischen Rates vom März 2007 umgesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien am europäischen Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 von heute 8,5
% auf 20 % auszubauen. Diese Richtlinie behandelt – anders als die bisherigen Richtlinien
über Strom und Biogas – die erneuerbaren Energien umfassend. 2 Das deutsche Ziel für
2020 beträgt 18 % (Stand in 2005: 5,8 %) und ist verbindlich umzusetzen.
Die Bundesländer tragen durch eigene Konzepte und Maßnahmen zur Erreichung des
nationalen Klimaschutzzieles bei. Für NRW ist ein polisches Ziel in der Energie- und
Klimaschutzstrategie NRW 2008 beschrieben und wird auf der Basis eines Monitoring für
die Klimaschutzmaßnahmen fortgeschrieben. Die geplante LEP-Änderung nimmt auf die
1
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG.
2
Die geltenden EU-Regelungen werden im Jahr 2010 auslaufen.
25
3. Umweltbericht
dort formulierten Ziele Bezug und trägt durch raumordnerische Festlegungen zur Umsetzung der dort formulierten Ziele bei.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle relevanten CO2-Emissionen aus der Energieerzeugung ab
2013 in einem einheitlichen europäischen System des Treibhausgas-Emissionshandels
einbezogen werden und dem Prinzip des „trade-and-cap“ unterliegen. Regionale und nationale
Zielübererfüllungen oder Zieluntererfüllungen werden über den Zertifikatehandel („trade“) zu
einem jeweils gegenläufigen Ausgleich in anderen Regionen oder in anderen Ländern führen.
Daraus folgt, dass zukünftig Einzelvorhaben in ihren Auswirkungen nicht mehr isoliert als „Klima“belastend oder „Klima“-entlastend bewertet werden können.
Im Unterschied zur Thematik des Klimaschutzes, der sich auf das Phänomen der weltweiten
Klimaänderung bezieht, ist die Thematik der Luftreinhaltung stärker regional bzw. lokal relevant.
Die Luftreinhaltung ist Bestandteil einer umfassenden Immissionsschutzpolitik1, deren Ziel es ist,
Belastungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden, sie auf ein verträgliches Niveau zu
reduzieren oder die Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen vor ihren negativen Auswirkungen
zu schützen.
Mit der Luftreinhaltepolitik der letzten Jahrzehnte wurden deutliche Verbesserungen erreicht.
Rechtliche Regelungen und der dadurch beschleunigte Fortschritt haben zu einer deutlichen
Minderung zahlreicher Schadstoffe in der Luft geführt. Auch der Rückgang der Schwerindustrie
hat zu dieser Entwicklung beigetragen. Einige Luftschadstoffe zeigen jedoch einen auf hohem
Niveau stagnierenden oder sogar zunehmenden Trend. Dies gilt beispielsweise für Stickoxide
und Feinstäube.
Das wesentliche Instrument zur Verbesserung der Luftqualität an räumlich lokalisierbaren
Belastungsschwerpunkten in Nordrhein-Westfalen bildet die Luftreinhalteplanung. Die
Luftreinhaltepläne legen für Bereiche, in denen geltende Grenz- oder Zielwerte für die
Luftminderung überschritten werden, verbindliche Minderungsmaßnahmen fest. Pläne zur
Luftreinhaltung liegen vor allem im Ruhrgebiet sowie an der Rheinschiene vor.
Alle wesentlichen Emittentengruppen wie Industrie und Gewerbe werden im Emissionskataster
NRW erfasst. Auch auf der Seite der Immissionen werden im Rahmen eines landesweiten
Luftüberwachungssystems (LUQS) kontinuierlich bestimmte Schadstoffe in stationären Anlagen
überwacht. Zusätzlich zu den Messungen in Einzelstationen wird durch das Landesamt für
Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) eine flächendeckende Modellierung der
Luftqualität durchgeführt.
Eine umfassende Dokumentation des Immissionsschutzes und des Umweltzustandes in Bezug
auf das Schutzgut „Klima/Luft“ liegen mit dem Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 vor.
Da im Rahmen der anstehenden LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten PositivFestlegungen getroffen werden, sind die vorliegenden raumbezogenen Informationen zur
Situation des Klimas und der Luftreinhaltung erst bei räumlichen Konkretisierungen von
energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur
1
Zu den Zielen des Immissionsschutzes gehört auch die Reduzierung von Belastungen durch Lärm,
Erschütterung und künstlichem Licht.
26
3. Umweltbericht
Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität und das Klima
heranzuziehen.
Die bestehenden Kraftwerke, die schwerpunktmäßig an der Rheinschiene und im Ruhrgebiet
auch im Bereich der dort vorhandenen Luftreinhaltepläne liegen, sind als Vorbelastung zu
bewerten. Sofern es hier zu Modernisierungen in der Kraftwerkstechnik und damit verbunden zu
Reduzierungen der Luftverunreinigung kommt, ist dies positiv im Sinne der ausgewiesenen
Gebiete mit Luftreinhalteplänen zu bewerten.
2.1.6 Schutzgut Landschaft
Um dem beobachteten Trend zu nivellierten, monotonen Landschaften zu begegnen, hat
der Europarat im Oktober 2000 eine „Europäische Landschaftskonvention“ verfasst. Ziel
dieser Konvention ist es, die unterschiedlichen Landschaften Europas zu erfassen, zu
bewerten und Ziele für ihre Erhaltung festzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland hat
diese Konvention noch nicht ratifiziert.
Zahlreiche Ziele, die auf europäischer und nationaler Ebene für den Schutz von Lebensräumen, Arten, einzelnen Schutzgütern und zur Sicherung unverbauter Freiräume rechtlich gefasst worden sind, haben auch einen unmittelbaren Effekt auf das Landschaftserleben sowie landschaftsgebundene Erholung und Freizeit. Exemplarisch zu nennen sind
die Ziele zur Errichtung eines europäischen ökologischen Netzes, das Ziel zur Schaffung
eines Biotopverbunds in den Ländern auf mindestens 10 % der Landesfläche sowie das
Ziel der Bundesregierung zur Reduzierung des Siedlungs-/ Verkehrsflächenzuwachses.
Die Bewahrung und Gestaltung einer Raumstruktur, in der möglichst ungestörte Naturund Landschaftsräume die Voraussetzung für die Erholung und Freizeitgestaltung bieten,
ist eine zentrale Aufgabe der Raumordnung.
Jede Landschaft verfügt über charakteristische Eigenschaften, die sie unverwechselbar
macht und ihre Eignung für Freizeit und Erholung bestimmt. Prägend ist ein Zusammenspiel der natürlichen Geländeformen, der standortbedingten Flora und Fauna und der
historisch gewachsenen landschaftstypischen Nutzungs- und Siedlungsstrukturen.
Der jeweilige Zustand der Landschaft ist eine Momentaufnahme innerhalb einer langen
Entwicklung. Durch den enormen zivilisatorisch-technischen Wandel im Zuge der Industrialisierung haben sich die meisten Nutzungsformen zunehmend von natürlichen Voraussetzungen gelöst.
Neben einer vom Naturschutz bestimmten Betrachtung der Landschaft hat daher in den
letzten Jahren sowohl in der Raumordnung als auch in der Landschaftsplanung auch der
Erhalt der Landschaft in ihren kulturellen Zusammenhängen wieder an Bedeutung gewonnen.
Die dabei definierten Kulturlandschaften sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen
naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Nutzung, Bewirtschaftung und
Gestaltungen im Lauf der Geschichte. Die „gewachsene Kulturlandschaft“ (im Sinne des
Raumordnungsgesetzes) ist insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen, anderseits ist in ihr ein zu bewahrendes kulturelles Erbe aufgehoben.
27
3. Umweltbericht
Das MWME hat durch die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland in einem
Gutachten für die erhaltende Kulturlandschaftspflege in Nordrhein-Westfalen Grundlagen
und Empfehlungen erarbeiten lassen. Das Gutachten stellt landesweit 32 Kulturlandschaften dar; innerhalb dieser Kulturlandschaften sind bedeutsame und landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche abgegrenzt, die bei der Beurteilung räumlicher Planungen
für das Schutzgut „Landschaft“ sowie das Schutzgut „Kulturerbe“ maßgeblich sind.
Zusammenfassend ist für das Schutzgut „Landschaft“ von besonderer Bedeutung
-
die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahmen im
Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen,
-
die Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen im Rahmen baulicher
Planungen, sowie
-
die dauerhafte Sicherung der Vielfalt,
Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Eigenart
und
Freiraum
Schönheit
sowie
sowie
der
des
Das Schutzgut „Landschaft“ ist daher im Rahmen der Umweltprüfung insbesondere unter
den Gesichtspunkten der Flächeninanspruchnahme, der Zerschneidung von Landschaftsräumen und der Wirkung von Planungen auf das Landschaftsbild zu betrachten.
Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen
getroffen werden, sind konkrete Aussagen zu Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft erst
bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten
Planungsebenen möglich.
In der Tendenz sind in der Vergangenheit konventionelle Kraftwerke eher im Umfeld von bereits
siedlungsstrukturell überprägten Landschaften gebaut worden (Nähe zu anderen
Industrieanlagen, Gleisanlagen oder Wasserwegen, Häfen sowie zu den Verbrauchern). Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sind dagegen eher in bislang weniger industriell
vorgeprägten Landschaften errichtet worden und haben hier teilweise zu Akzeptanzproblemen
geführt. (z. B. bei Windkraftanlagen im Mittelgebirgsraum oder privilegierte Biogasanlagen im
Agrarraum). Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Schutzgüter und Schutzinteressen hat die
Landesplanung
dazu
in
der
Vergangenheit
bereits
Verwaltungsvorschriften
landeseinheitlichen Vorgaben erlassen (z.B. über den Windkrafterlass NRW).
mit
2.1.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die in Nordrhein-Westfalen vorhandene Vielfalt an Kulturdenkmälern ist das Produkt eines
historischen Prozesses, in dem sich Baukultur, Erwerbsleben und die natürliche Umwelt
gegenseitig beeinflussen. Diese Vielfalt beinhaltet neben der geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung immer auch den
Aspekt der regional gewachsenen Identität. In diesem Sinne handelt es sich bei den
Natur- und Kulturdenkmälern um einen Bestandteil des kollektiven Gedächtnisses.
Das unter dem Schutzgut "Landschaft" angesprochene Gutachten zur Erhaltenden
Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen bezieht sowohl den bebauten Sied-
28
3. Umweltbericht
lungsraum mit seinen prägenden Elementen der Baukultur als auch den Freiraum ein. Bei
Planungen und konkreten Vorhaben sind weiterhin ausdrücklich mögliche Auswirkungen auf
Denkmäler zu berücksichtigen. 1 Dabei wird das landesweite digitale KulturlandschaftsInformationssystem (KuLaDig NW), das derzeit durch die Landschaftsverbände WestfalenLippe und Rheinland aufgebaut wird, eine wichtige Rolle spielen.
In der Tendenz ist festzuhalten, dass die Kulturlandschaften nach wie vor einem hohen
Umwandlungsdruck durch Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung und Belastung durch
linienhafte Infrastrukturen unterliegen. Bauliche Kulturgüter unterliegen über einen generellen
Wandel- und Alterungsprozess hinaus im Zuge eines anhaltenden und sich beschleunigenden
Strukturwandels häufig einer Unterbrechung der historischen Nutzungskontinuität. Für die
anstehende LEP-Änderung sind jedoch eher Konflikte relevant, die sich aus einer visuellen
Nachbarschaft mit den technisch-industriell geprägten Anlagen der Energiegewinnung ergeben
können. Dieses betrifft sowohl Kraftwerke und ihre Nebenanlagen als auch Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energiequellen (v.a. Windkraftanlagen, Solarenergieanlagen).
Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen
getroffen werden, sind konkrete Aussagen zu Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter
jedoch erst bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf
nachgeordneten Planungsebenen möglich.
Aus diesem Grund können auf der Planungsebene des LEP auch zu sonstigen Sachgütern
keine spezifischen Aussagen gemacht werden.
2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die in den vorgenannten Abschnitten über Schutzgüter dargelegten Bestandteile von Natur und
Landschaft sind in vielfacher Weise miteinander verflochten.
Wechselwirkungen, d.h. Abhängigkeiten zwischen den Schutzgütern sind für die SUP nur dann zu
betrachten, wenn sie für bestimmte Umweltauswirkungen eine wesentliche Rolle spielen.
Umweltauswirkungen, die sich infolge von Wechselwirkungen auf mehrere Schutzgüter auswirken,
können über eine Ursache-Wirkungsmatrix ermittelt werden (UBA 2008, S. 30).
Im Hinblick auf die Umweltprüfung sind Wechselwirkungen von Bedeutung, die zu Wirkungsverstärkungen, -abschwächungen oder -verlagerungen führen können. Aufgrund des
überwiegend konzeptionell-programmatischen Charakters der anstehenden LEP-Änderung und des
überwiegend nicht gegebenen Raumbezugs sind solche Abschätzungen im Zuge dieses
Umweltberichtes jedoch nicht möglich.
1
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer
geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der
Allgemeinheit liegt (Art. 1 DSchG). Baudenkmäler sind bauliche Anlagen sowie Ensembles oder Teile davon aus
vergangener Zeit. Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder
befanden und als Hinterlassenschaften von Menschen in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
29
3. Umweltbericht
2.2
Prüfung der Einzelinhalte der LEP-Änderung
Die jeweils geprüften Ziele bzw. Grundsätze des LEP-Änderungsentwurfes sind in zusammengefasster Form dargestellt und jeweils durch Fett-Kursivdruck sowie Einrahmung
gekennzeichnet. Stehen bestimmte Festlegungen der geplanten LEP-Änderung bezüglich ihrer
Regelungen in einem inhaltlich-konzeptionellen Zusammenhang, werden sie gebündelt
bearbeitet. Auch die zeichnerischen Darstellungen der geplanten LEP-Änderung werden mit
den textlichen Zielen und Grundsätzen gebündelt betrachtet, mit denen sie in einem sachlichen
Zusammenhang stehen.
2.2.1
D.II.1 Energiestruktur
Grundsätze zu Erhalt und Ausbau einer sicheren, kostengünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung in allen Teilen des Landes (D.II.1-1) sowie zu einer
differenzierten Energieversorgungsstruktur, wobei der heimischen Braunkohle eine
besondere Bedeutung im Energiemix zukommen und der Anteil der erneuerbaren
Energieträger an der Energieversorgung gesteigert werden soll (D.II.1-2);
Grundsatz zur flächensparenden Ausrichtung von Kraftwerken auf vorhandene oder
geplante Energieversorgungsnetze sowie zum Vorrang der Nutzung vorhandener
Trassen gegenüber der Planung neuer Trassen (D.II.1-3).
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Beiträge
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
zur
Verhinderung,
Die Grundsätze wirken rahmensetzend für die Energieversorgung im Land NordrheinWestfalen. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und
den in § 4 ROG genannten Entscheidungen öffentlicher Stellen in Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Sie werden durch weitere Festlegungen des
Abschnittes D. II, die in den nachfolgenden Kapiteln betrachtet werden, weiter konkretisiert.
Die Ausrichtung von Grundsatz D.II.1-1 an Sicherheit und Umweltverträglichkeit lässt
erwarten, dass negative Auswirkungen der Energieversorgung auf die zu prüfenden Umweltgüter möglichst vermieden bzw. minimiert werden. Auch das Kriterium einer kostengünstigen Energieversorgung kann im Sinne einer effizienteren Ausnutzung von Energieträgern und damit verbunden geringeren Emissionen in Bezug auf Umweltauswirkungen
positiv bewertet werden.
Mögliche Ausbaumaßnahmen können Naturgüter beanspruchen und erhebliche Umweltauswirkungen auf nachfolgenden Planungsstufen haben. Da sie im LEP weder sachlich noch
räumlich näher bestimmt werden, können keine konkreten Auswirkungen auf Unweltschutzgüter ermittelt und bewertet werden.
Soweit sich der Grundsatz D.II.1-2 auf eine Sicherung der bestehenden Energieversorgungsstrukturen richtet, sind davon ausgehende negative Umweltauswirkungen als Vorbelastungen des Planungsraumes zu bewerten.
30
3. Umweltbericht
Eine räumliche oder sachliche Konkretisierung für die bestehende Energieversorgungsstruktur
erfolgt nicht, so dass Vorbelastungen bestimmter Räume und ihrer Schutzgüter hier nicht zu
beschreiben sind.
Im Grundsatz D.II.1-2 erfolgen keine konkreten Vorgaben zum Anteil unterschiedlicher
Energieträger am Energiemix der Stromerzeugung.
Auch Ausbauerfordernisse werden nicht konkretisiert, so dass räumlich bestimmbare Aussagen zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter nicht möglich sind. Gleichwohl ist bei einem Ausbau der Energieversorgungsinfrastruktur davon auszugehen, dass auf
lokaler Ebene voraussichtlich erhebliche belastende Umweltauswirkungen auftreten können.
Im Rahmen der Regionalpläne, Bauleitpläne und Fachpläne sind diese Auswirkungen in Umweltprüfungen zu ermitteln und zu bewerten; entsprechendes gilt für Umweltverträglichkeitsprüfungen, soweit diese in vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgesehen sind.
Die besondere Gewichtung der Braunkohle bei der Stromerzeugung ist bereits heute faktisch
vorhanden 1 und soll auch in Zukunft wegen der wirtschaftlichen Gewinnbarkeit und der
importunabhängigen Verfügbarkeit aufrecht erhalten werden. Dies bezieht sich räumlich auf
das Rheinische Braunkohlenrevier, wo die Braunkohle im Tagebau gefördert und überwiegend
in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Tagebaue in den Braunkohlekraftwerken Frimmersdorf,
Neurath, Niederaußem und Weisweiler verstromt wird. Im Hinblick auf erhebliche
Umweltauswirkungen sind folgende Aspekte relevant:
•
Mit der Beibehaltung der vorhandenen Strukturen des Braunkohleabbaus und der
Braunkohleverstromung werden die hierdurch bedingten erheblichen Belastungen für alle
zu betrachtenden Schutzgüter (Mensch/Gesundheit, Tiere/Pflanzen/ Biologische Vielfalt,
Wasser, Boden, Klima/Luft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter) aufrechterhalten.
•
Die mit Grundsatz D.II.1-2 verbundene Gewährleistung einer Planungssicherheit für den
Einsatz der Braunkohle im Rahmen der differenzierten Energieversorgungsstruktur kann im
Rahmen von Kraftwerkserneuerungen (Neubau von Kraftwerksblöcken mit „optimierter
Anlagentechnik“) zu Effizienzgewinnen, geringerem Brennstoffeinsatz und geringeren
Umweltbelastungen führen.
•
Aufgrund der Großräumigkeit und der Intensität der damit verbundenen Auswirkungen auf
die Umwelt und auf die gesamte Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur erfolgt die Steuerung
des Braunkohleabbaus in Braunkohleplänen gemäß § 44 LPlG. Die Festlegung D.II.1-2
entfaltet dementsprechend eine rahmensetzende Wirkung für die Braunkohlepläne. Durch
die bestehenden Braunkohlepläne ist der Braunkohleabbau in der heutigen Größenordnung
von ca. 100 Mio. Tonnen/Jahr bis etwa 2040 gesichert. Bei Änderungen der
Braunkohlepläne sind Umweltprüfungen gemäß § 9 ROG durchzuführen.
•
Aus der im Grundsatz D.II.1-2 formulierten Gewichtung der Braunkohle ist eine
Quantifizierung und Lokalisierung möglicher belastender oder entlastender Auswirkungen
auf Umweltschutzgüter nicht möglich, da er eine abstrakte und nicht räumlich
konkretisierbare Festlegung trifft.
1
Die Braunkohle ist an der Stromerzeugung im Land NRW mit ca. 43 % beteiligt. Die Braunkohle stellt damit
einen wesentlichen Beitrag zur Stromversorgung im Grundlastbereich dar (Energie- und Klimaschutzstrategie
Nordrhein-Westfalen, 2008).
31
3. Umweltbericht
Weiterhin soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Energieversorgung gesteigert
werden. Hierfür kommt insbesondere die Steigerung der Anteile aus der Nutzung der
Windenergie (Windkraftanlagen), der Solarenergie (Solarthermie- und Photovoltaikanlagen),
der nachwachsenden Rohstoffe (Biogasanlagen), der Erdwärme (Geothermieanlagen) und der
Wasserkraft (Wasserkraftanlagen) in Betracht.
Generell kann die Steigerung des Anteils heimischer, erneuerbarer Energien einen im Umfang
allerdings nicht quantifizierbaren Beitrag zur CO 2 -Reduktion leisten 1 . Eine Minderung der CO 2 Emissionen soll den Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen aufgrund des
sogenannten „Treibhauseffektes“ dämpfen.
Zugleich muss bei einer zunehmenden Verwendung erneuerbarer Energiequellen mit einer
Zunahme bestimmter Belastungen durch dezentrale Energieerzeugungsstrukturen gerechnet
werden. Der LEP-Änderungsentwurf widmet sich im Kapitel D.II.3 der Steuerung der
raumbedeutsamen Windkraft-, Solarenergie- und Biogasanlagen. Die mit diesen Anlagen
verbundenen Auswirkungen für die Umweltschutzgüter werden dort näher behandelt.
Geothermieanlagen und Wasserkraftanlagen weisen in NRW aktuell nur eine geringe
Raumbedeutsamkeit auf, so dass sich auf Ebene des LEP keine Aussagen zu erheblichen
Auswirkungen treffen lassen.
Die Festlegung in Grundsatz D.II.1-3 zielt darauf ab, bei Maßnahmen des Ausbaus oder der
Erneuerung
von
Kraftwerken
und
Trassen
der
Energieversorgungsnetze
die
Flächeninanspruchnahme zu minimieren. Dies soll durch eine vorrangige Ausrichtung auf
vorhandene Anlagen und Trassen erfolgen. Die damit verbundene Bündelung führt auch zu
einer Verringerung von Zerschneidungswirkungen. Insgesamt kann die Berücksichtigung des
Grundsatzes für alle zu betrachtenden Schutzgüter zu einer Vermeidung erheblicher und teils
großräumig wirksamer Umweltauswirkungen in den entlasteten Räumen beitragen. Gleichzeitig
kann eine Bündelung zu einer Zunahme erheblicher Belastungen in bereits stark vorbelasteten
Räumen führen.
Auf nachfolgenden Planungsebenen (Regionalpläne, Bauleitpläne, Fachpläne), in denen die
Planung von Anlagen der Energieerzeugung und -versorgung konkreter und räumlich
bestimmter erfolgt, sind in Umweltprüfungen bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungen
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen näher zu ermitteln und zu bewerten. Im Zuge
der konkreten Standortauswahl sind Umweltauswirkungen zu reduzieren.
Alternativenprüfung
Die Grundsätze D.II.1-1, D.II.1-2 und D.II.1-3 tragen den im ROG formulierten Grundsätzen der
Raumordnung 2 und den wirtschaftlich-technischen und klima- und energiepolitischen
Rahmenbedingungen in Nordrhein-Westfalen, die insbesondere in der Energie- und
Klimaschutzstrategie der Landesregierung aus dem Jahr 2008 niedergelegt sind, Rechnung.
1
Gemäß Energie und Klimaschutzkonzept der Landesregierung, MWME 2008, trugen
Energiequellen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 4,8 % zur Stromproduktion in NRW bei.
2
insbesondere den in den §§ 2 Abs.2 Nr. 4 u. 6 ROG getroffenen Aussagen zur Sicherung der räumlichen
Erfordernisse für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung und für den Ausbau
der erneuerbaren Energien
erneuerbare
32
3. Umweltbericht
Zur Steigerung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist die
Bundesrepublik Deutschland und damit auch Nordrhein-Westfalen durch EU-Recht verpflichtet.
Die Festlegungen des LEP konkretisieren den vorgegebenen Rahmen der Energie- und
Klimaschutzstrategie auf der raumordnerischen Ebene, so dass grundsätzliche Alternativen zu
den getroffenen Festlegungen im Rahmen dieser Planung nicht bestehen.
Hierzu werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:
•
Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Nutzung heimischer fossiler Energieträger ist vor dem
Hintergrund ihres hohen Anteils am Energiemix und ihrer Bedeutung für die
Versorgungssicherheit (Grundlast) im Planungszeitraum nicht realistisch.
•
Ein theoretischer (und rechtlich unzulässiger) Verzicht auf die Steigerung des Anteils
erneuerbarer Energieträger wäre unter Umweltgesichtspunkten günstiger zu beurteilen
hinsichtlich der raumbezogenen Umweltauswirkungen auf Schutzgüter, die von einer
dezentraler Energiegewinnung aus
-
Biomasse (großflächige Beeinflussung und Intensivierung der Landnutzung),
-
Wind (großflächig visuell wirksame Anlagen, Vogelschlag),
-
Wasserkraft (erhebliche Beeinträchtigung der Fließgewässer und ihrer Auen) und
-
Solarenergie (erhebliche Auswirkungen von Anlagen im Freiraum insbesondere auf
Schutzgut Landschaft),
besonders betroffen sind. Gleichzeitig wäre diese Alternative im Hinblick auf den
Klimaschutz und die Einhaltung der CO 2 -Reduktionsziele jedoch ungünstiger zu beurteilen.
•
Grundlegende
konzeptionelle
Alternativen,
wie
z.B.
die
Sicherstellung
der
Energieversorgung mit einer geringeren Zahl an Großkraftwerken, oder weitergehende
Vorgaben zur Ausgestaltung des Kraftwerksparks (z.B. mit Festlegungen von Brennstoffen)
sind nicht über die Raumordnung festzulegen und zu steuern. Die Entscheidungen zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Energieversorgungsstruktur (z.B. zum Zeitpunkt des
Kraftwerkbaus, Kraftwerkstyp) werden im liberalisierten Energiemarkt von den
Energieversorgungsunternehmen
nach
privatwirtschaftlichen
Kriterien
getroffen.
Raumordnerische Festlegungen setzen dabei einen raumbezogenen Rahmen.
Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung
Die hier geprüften Festlegungen lassen keine räumlich-konkreten Aussagen zu voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter zu. Im Rahmen einer
Konkretisierung durch nachfolgende Planungsebenen sind mögliche Umweltauswirkungen
planungsebenenspezifisch zu prüfen.
Zusammenfassend kann als raumunabhängige Trendeinschätzung die Aussage getroffen
werden:
•
Trotz der mit den Festlegungen bezweckten Verringerung von Umweltbelastungen führt die
starke Gewichtung des Einsatzes der heimischen Braunkohle zur Aufrechterhaltung
33
3. Umweltbericht
gesamt- bzw. großräumig erheblicher Umweltauswirkungen (CO 2 -Emissionen/ Klima,
Landschaftsbild).
•
Eine Förderung der erneuerbaren Energien kann lokal mit erheblichen belastenden
Umweltauswirkungen verbunden sein, gleichzeitig jedoch zu einer Minderung der CO 2 Emissionen beitragen.
•
Der Grundsatz zur Belastungsbündelung bei der Standortplanung führt zu einer Vermeidung von Flächenverlusten und Zerschneidungswirkungen.
Im bisher geltenden LEP sind die hier betrachteten Grundsätze in ähnlicher Form als Ziele
(D.II.2-1 alt zu heimischen Primärenergieträgern, D.II-4 alt zum Einsatz erneuerbarer Energien,
D.II.2-8 alt zu Ausbau / Erneuerung von Anlagen bzw. Trassen) enthalten. Unter
Berücksichtigung der dort enthaltenen Erläuterungen und ungeachtet der erfolgten Anpassung
an die Vorgaben der Energie- und Klimaschutzstrategie NRW zeigt sich eine hinsichtlich der
Umweltrelevanz vergleichbare Ausrichtung der Festlegungen.
Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen wird die heimische Steinkohle als Energieträger
in der Neufassung nicht mehr erwähnt. Dies ist auf die politische Grundsatzentscheidung
zurückzuführen, die finanzielle Förderung der Steinkohlegewinnung in NRW auslaufen zu
lassen. Insoweit kommt der Änderung des LEP hier keine eigenständige Steuerungswirkung
zu, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen könnte.
Insgesamt sind aufgrund der generellen Ausrichtung sowie der abstrakten Festlegungen
dieses Kapitels keine gravierenden Unterschiede hinsichtlich der Inhalte und der Steuerungswirkung gegenüber den bisher geltenden Regelungen des LEP zu erkennen, so dass
bezogen auf die bisherigen Regelungen des LEP auch keine erheblichen Umweltauswirkungen
festzustellen sind.
2.2.2
D.II.2 Kraftwerksstandorte
Kraftwerksstandorte im LEP
Zeichnerische Festlegung von 36 Kraftwerksstandorten verbunden mit textlicher
Zielfestlegung, diese Standorte in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die
Wirkung von Eignungsgebieten als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenanlagen“
festzulegen (D.II.2-1)
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Beiträge zur Verhinderung,
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Im LEP werden künftig ausschließlich Standorte bestehender oder bereits genehmigter
Kraftwerke dargestellt, während die bisherige Darstellung auf Sicherung von Standorten zur
Errichtung neuer Kraftwerke fokussiert war (LEP NRW, D.II.1 Energieversorgung,
Vorbemerkung, S. 78). Gegenüber der bisherigen Darstellung von 17 Standorten für die
Energieerzeugung werden nunmehr 36 Kraftwerksstandorte zeichnerisch dargestellt. Da nur
34
3. Umweltbericht
einige der gesicherten Standorte in Anspruch genommen wurden, kommt es zur Rücknahme
von 12 bisher dargestellten Standorten für die Energieerzeugung. Die Kraftwerksstandorte
werden künftig im LEP mit einem Planzeichensymbol dargestellt; eine flächenbezogene
Darstellung der Kraftwerksstandorte LEP erfolgt nicht.
•
Künftige Standortdarstellung
Die Darstellung von 36 Standorten bestehender bzw. genehmigter Kraftwerke umfasst mit
Braunkohle, Steinkohle sowie mit Gas bzw. Öl betriebene Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 MW. Von den bisher im LEP bereits dargestellten
Standorten werden mit Düsseldorf-Lausward (B 1.4), Ibbenbüren (B 3.1), Bergkamen (B 4.1),
Petershagen (B 5.1) sowie Veltheim (B 5.2) fünf Standorte übernommen, die für eine
Kraftwerksnutzung tatsächlich bereits in Anspruch genommen worden sind. Entsprechend den
o.g. Kriterien werden zusätzlich 31 weitere Standorte bestehender Kraftwerke dargestellt.
Standorte für weitere, neue Kraftwerke werden nicht konkret festgelegt.
Da es sich um vorhandene Kraftwerke handelt, sind die 36 im LEP-Änderungsentwurf
dargestellten Kraftwerkstandorte einschließlich der von ihrem Betrieb ausgehenden Umweltauswirkungen als Vorbelastungen zu bewerten.
Die Festlegung der 36 Standorte ist mit dem Auftrag an die Regionalplanung verbunden, sie
aufgrund ihrer landesweiten Bedeutung für die Energieversorgung als Vorranggebiet „Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke
und einschlägige Nebenanlagen“ zu sichern. Dies soll durch eine bedarfsgerechte Darstellung
unter Berücksichtigung möglicher Optionsflächen u.a. für neue Technologien zur
Effizienzsteigerung und Schadstoffvermeidung erfolgen.
Soweit sich in der Folge der Umsetzung einer geplanten Festlegung durch die Regionalpläne
zusätzliche Flächenbedarfe für die Erneuerung des Kraftwerksparks und Optionsflächen für
neue Technologien zur Effizienzsteigerung und Schadstoffvermeidung ergeben, könnten damit
unter anderem nachfolgende Umweltauswirkungen verbunden sein, die unter Berücksichtigung
der an den vorhandenen Standorten gegebenen Vorbelastungen auch erheblich sein können:
- Reduzierung von unbebauten Freiräumen,
- Neuversiegelung von Böden, Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden, vermehrte
Schadstoffdeposition,
- Zunahme der Luftbelastung und der Verlärmung in der Umgebung der Anlagen auch durch
mit dem Betrieb verbundener An- und Abtransporte, Gefährdung von Menschen infolge
Vereisung aufgrund von Kühlturmfahnen, Verschattung von Lebensräumen,
- Beeinträchtigung oder Flächenverluste von schützenswerten Gebieten von Natur und
Landschaft, geschützten Biotopen, Lebensräumen und Populationen geschützter Tier- und
Pflanzenarten,
- Kühlwasserentnahme aus und Wiedereinleitung erwärmten Kühlwassers (möglicherweise
mit erhöhtem Ionengehalt, insbesondere Chlorid sowie möglicherweise biozidbelastet) in
Oberflächengewässer mit möglicher Beeinträchtigung und Schädigung von Fauna und
Flora mit Gefährdung der Erreichung von gesetzlichen Zielen (z.B. Wasserrahmenrichtlinie)
oder von sonstigen Programmen wie z.B. dem Wanderfischprogramm, negative Folgen für
Flora und Fauna bei weiteren Abwasserströmen (Rauchgasentschwefelungsanlage,
35
3. Umweltbericht
-
-
-
Dampfkreislauf, Niederschlagsentwässerung) mit ihren Inhaltsstoffen im Falle von kleinen
aufnehmenden
Gewässern,
Reduzierung
der
Grundwasserneubildungsrate,
Abflussbehinderung
von
Hochwasser,
sofern
ausnahmsweise
Errichtung
im
Überschwemmungsgebiet zulässig,
Ausstoß von klimarelevanten Stoffen bei gleichzeitiger Reduzierung der spezifischen
Belastung gegenüber älteren Kraftwerken, Störung des Kleinklimas und von Frischluftkorridoren,
Zerschneidung der freien Landschaft, Schädigung der natürlichen Landschaftsstrukturen,
Beeinträchtigung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und des
Landschaftsbildes sowie ihrer Erholungseignung,
Umwandlung von Kulturlandschaft, Beseitigung ihrer prägenden Merkmale; Beseitigung
von Bau- und Bodendenkmälern einschließlich
ihrer Wechselwirkungen.
Auf der Betrachtungsebene des LEP lassen sich aufgrund fehlender Kenntnisse zu den
künftigen Bedarfskonzepten und „inneren“ Flächenreserven der o. g. Standorte jedoch keine
konkreten Umweltauswirkungen beschreiben. Im Bedarfsfall sind die voraussichtlichen
Auswirkungen auf die Umwelt nach dem Prinzip der Abschichtung der Umweltprüfung auf der
Ebene der Regionalplanung zu ermitteln und zu bewerten, da erst auf dieser Planungsebene
konkrete Bereichsdarstellungen erfolgen. Im Rahmen der konkretisierenden Regionalplanung
sind auch mögliche erhebliche Umweltauswirkungen soweit wie möglich zu vermeiden und zu
verringern.
Die hier getroffenen Aussagen gelten entsprechend auch für weitere Kraftwerkstandorte, die in
den Regionalplänen festgelegt werden können (s.u.).
•
Rücknahme von Standortdarstellungen
Für 12 im bisherigen LEP NRW dargestellte Standorte für die Energieerzeugung wird die
Darstellung zurückgenommen. Bis auf die Standorte Emmerich, Hückelhoven-Wassenberg,
Datteln-Waltrop und Dorsten-Ost werden diese Standorte künftig als Freiraum dargestellt. Eine
Übersicht zu diesen Standorten einschließlich der voraussichtlichen Umweltauswirkungen gibt
Tabelle 4.
An den künftig entfallenden Standorten ist von einer Vermeidung potentieller, voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen auszugehen. An acht Standorten wird eine Gesamtfläche von
ca. 650 ha an den Freiraum zurückgegeben.
Damit werden diese Flächen, die teilweise auch exponiert im Freiraum liegen, nicht durch eine
Überplanung für Kraftwerke mit den entsprechenden Flächenversiegelungen und industriellen
Überprägungen belastet. Auch für angrenzende Flächen bzw. die Umgebung dieser Standorte
werden erhebliche Auswirkungen, die von Kraftwerken ausgehen können (z.B. Lärm- und
Schadstoffemission, Kühlwassernutzung bzw. Wiedereinleitung erwärmten Wassers in
Oberflächengewässer, Landschaftsbildveränderungen, etc.) von vornherein ausgeschlossen.
Der Verzicht auf die Erschließung und den Bau von Kraftwerken an den bislang nicht
genutzten Standorten führt weiterhin dazu, dass auch keine mit dem Betrieb potentieller
Anlagen verbundene An- und Abtransporte von Brennstoffen und sonstigen Stoffen erfolgen.
Möglicherweise kann auf den Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen verzichtet werden.
36
3. Umweltbericht
Die Inanspruchnahme dieser Flächen für Kraftwerke wäre insbesondere mit Auswirkungen für
die Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanze/Biologische Vielfalt,
Boden, Wasser und Landschaft verbunden.
An sechs dieser acht Standorte ist auf Landesebene eine Vermeidung erheblicher bis
schwerwiegender und großflächig wirksamer belastender Umweltauswirkungen auf besonders
empfindliche Landschaftsräume absehbar (vgl. Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle).
Die vier Standorte Datteln-Waltrop, Dorsten-Ost, Emmerich und Hückelhoven-Wassenberg
werden im LEP künftig als Siedlungsraum dargestellt; sie sind in den Regionalplänen als
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt, so dass die Rücknahme
als Kraftwerkstandorte hier nicht zu den oben beschriebenen positiven Umweltauswirkungen
führt.
Tabelle 4:
Nummer
Rücknahme von Kraftwerksstandorten im Rahmen der LEP-Änderung
Bezeichnung
des Standortes
Künftig
vorgesehene
Darstellung im LEP
Besonders
In besonderem
hervorzuhebende
Maße von
Vermeidungswirkung
Entlastung
profitierende
Schutzgüter
B 1.1
Emmerich
Siedlungsraum
(Weißdarstellung1)
B 1.2
Alpen
Freiraum
B 1.5
Bislich-Vahnum
Freiraum
B 2.1
AldenhovenSiersdorf
Freiraum
B 2.2
HückelhovenWassenberg
Siedlungsraum
(Weißdarstellung)
B 3.2
Greven-Ost
Freiraum
B 3.3
B 3.4
B 3.5
1
DülmenHiddingsel
Freiraum
Drensteinfurt
Freiraum
Datteln-Waltrop
Landschaft
innerhalb EUTiere und Pflanzen,
Vogelschutzgebiet /
Überschwemmungsgebiet Wasser
des Rheins rückgewinnbar Landschaft
Landschaft
angrenzend empfindliche
Gebiete wie NSG, FFH –
Gebiet
Tiere und Pflanzen,
angrenzend empfindliche
Gebiete wie NSG, FFH –
Gebiet
Tiere und Pflanzen,
angrenzend empfindliche
Gebiete wie NSG, FFH –
Gebiet
Tiere und Pflanzen,
Landschaft
Landschaft
Landschaft
Siedlungsraum
(Weißdarstellung)
Eine Weißdarstellung von Flächen im LEP entspricht einer Darstellung von Siedlungsräumen in den
Regionalplänen
37
3. Umweltbericht
Nummer
Bezeichnung
des Standortes
Künftig
vorgesehene
Darstellung im LEP
Besonders
In besonderem
hervorzuhebende
Maße von
Vermeidungswirkung
Entlastung
profitierende
Schutzgüter
B 3.6
Dorsten-Ost
Siedlungsraum
(Weißdarstellung)
B 3.7
GelsenkirchenHessler
Freiraum
Lage innerhalb Grünzug
Mensch / Bevölkerung
Tiere und Pflanzen,
Landschaft
B 4.2
PlettenbergSiesel
Freiraum/ Wald
angrenzend empfindliche
Gebiete wie NSG, FFH –
Gebiet
Tiere und Pflanzen,
Landschaft
Alternativenprüfung
Aufgrund der absehbaren, künftig überwiegend am Bestand orientierten Entwicklung der
Kraftwerksinfrastruktur und der diesen Rahmenbedingungen nicht mehr entsprechenden
angebotsorientierten Ausrichtung des LEP bezüglich zusätzlicher Standorte für Großkraftwerke
ist eine grundlegende Neukonzeption dieses Abschnittes erforderlich gewesen.
Räumliche Alternativen zu den vorgesehenen Festlegungen für Kraftwerksstandorte sind
aufgrund der Ausrichtung auf die bestehenden oder genehmigten Standorte nicht erkennbar.
Die Nutzung bestehender Standorte ist im Hinblick auf die Umweltauswirkungen günstiger zu
bewerten als die Inanspruchnahme von zusätzlichen Standorten für den Bau von Kraftwerken.
Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung
Zusammenfassend sind mit der Festlegung von 36 Kraftwerksstandorten und der Rücknahme
von bislang festgesetzten Kraftwerkstandorten (D.II.2-1) folgende voraussichtliche
Umweltauswirkungen verbunden:
•
Die vorgesehene Darstellung von 36 Kraftwerkstandorten ist nicht mit zusätzlichen
erheblichen Umweltauswirkungen verbunden, da es sich um bestehende oder bereits
genehmigte Kraftwerke handelt. Auch aus dem Ersatz der zeichnerisch flächenhaften
Darstellung der Kraftwerkstandorte zugunsten einer Darstellung mit Planzeichensymbolen
ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen, weil es sich dabei allein um eine
darstellungsmethodische und der Maßstabsebene des LEP angepasste Änderung der
Plandarstellung handelt.
•
Die künftige Darstellung als Freiraum führt für acht bisher für Großkraftwerke festgelegte
Standorte zu einer Vermeidung potentiell erheblicher Umweltauswirkungen. In sechs dieser
Fälle betrifft dies besonders empfindliche Landschaftsräume.
38
3. Umweltbericht
Weitere Festlegungen zu Kraftwerkstandorten
Zielfestlegung für Kraftwerksnutzungen in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (D.II.2-2);
Grundsatzfestlegung zur Sicherung von einzelnen GIB oder Teilen von GIB als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten für zweckgebundene Nutzungen
„Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ (D.II.2-3);
Zielfestlegung zur Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, bei Planungen und
Maßnahmen in Bereichen, die an regionalplanerisch gesicherte Kraftwerksstandorte
angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte und Optionen zu ihrer
räumlichen Erweiterung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
(D.II.2-4);
Grundsatz zur Berücksichtigung der Potenziale der kombinierten
Wärmeerzeugung bei Neu- und Umplanungen von Kraftwerken (D.II.2-6).
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Beiträge
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
zur
Strom-
und
Verhinderung,
Die Festlegungen treffen Vorgaben für die Träger der Regionalplanung und andere öffentliche
Planungsträger auf den nachgeordneten Planungsebenen.
Die Festlegungen unter D.II.2-2 greifen die Planverordnung zum LPlG auf, der zufolge
Kraftwerksnutzungen in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) ebenso wie andere emittierende Nutzungen grundsätzlich möglich
sind. Vor diesem Hintergrund ermöglicht die Festlegung in D.II.2-3 eine Freihaltung potentieller
Kraftwerksstandorte innerhalb von GIB. Eine Steuerung des zukünftig auftretenden Bedarfs auf
hierfür geeignete Flächen trägt im Zusammenspiel mit den Festlegungen unter D.II.2-4 dazu
bei, dass mögliche belastende Umweltauswirkungen vermieden werden. Durch die Regionalplanung kann sichergestellt werden, dass an den jeweiligen Standorten und in ihrem Umfeld
keine besonders empfindlichen Raumnutzungen bestehen bzw. sich solche etablieren.
Zugleich können entsprechende regionalplanerische Festlegungen zu einer Stärkung
dezentraler Energieerzeugungsstrukturen führen. Dies kann zusammen mit dem Grundsatz
D.II.2-6, die kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung stärker zu berücksichtigen, einen
Beitrag dazu leisten, dass sowohl neue als auch bereits bestehende Kraftwerke einen
günstigen energetischen Wirkungsgrad erreichen.
Wenngleich durch die Schaffung landesplanerischer Voraussetzungen für dezentrale
Energieversorgungsstrukturen eine Modernisierung des Gesamt-Kraftwerkparks unter
Einbeziehung der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert wird und dadurch positive Umweltauswirkungen infolge höherer Wirkungs- und Effizienzgrade zu erwarten sind, können die
Anlage neuer Kraftwerke und die Modernisierung bestehender Anlagen mit erheblichen und
teilweise großräumig wirksamen Beeinträchtigungen für unterschiedliche Schutzgüter
verbunden sein.
39
3. Umweltbericht
Die Grundsätze und Ziele zur Planung von Kraftwerkstandorten durch die nachgeordnete
Regionalplanung sind im LEP-Entwurf nicht räumlich konkretisiert und insoweit vom Umfang
her auch nicht beschränkt. Insofern kann der vorliegende Umweltbericht keine Aussagen zu
raumbezogenen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter treffen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regionalplanung nur bedarfsgerechte bzw.
einzelvorhabenbezogene Festlegungen vornimmt. Auch bei bedarfsgerechter Planung von
Standorten für Kraftwerke und Nebenanlagen können voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf alle Umweltschutzgüter auftreten. Diese sind bei entsprechenden Fortschreibungen oder
Änderungen der Regionalpläne in Umweltprüfungen näher zu ermitteln und zu bewerten.
Alternativenprüfung
Die Festlegung von Vorgaben für öffentliche Planungsträger der nachgeordneten Planungsebenen ist eine Kernaufgabe der Landesplanung; insoweit ist ein Verzicht auf entsprechende Festlegungen keine realistische Alternative. Darüber hinaus können folgende
Aussagen getroffen werden:
•
Eine Abschwächung der Bindungswirkungen, insbes. unter D.II.2-4, würde auf eine
Steuerung verzichten und zu erhöhten Risiken eines Auftretens belastender Umweltauswirkungen an möglichen neuen Kraftwerksstandorten führen; dies bildet unter
Umweltgesichtspunkten keine zu präferierende Alternative. Eine stärkere Bindungswirkung
ist ebenfalls nicht sinnvoll, da nachgeordnete Planungsebenen Planungs- und
Entscheidungsspielraum benötigen, um auf Entwicklungen und Bedürfnisse eines
liberalisierten Energiemarktes reagieren zu können.
•
Durch eine Verstärkung der Bindungswirkung der Festlegung D.II.2-6 wären weitergehende
Maßnahmen der Kraft-Wärme-Kopplung nicht landesplanerisch durchsetzbar. Zudem
würde bei der dann erforderlichen stärkeren Dezentralisierung der Energieerzeugung mit
Kraft-Wärme-Kopplung das Risiko erheblicher Beeinträchtigungen – insbesondere von
Siedlungsbereichen – steigen.
Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung
Die an nachfolgende Planungsebenen gerichteten Ziele und Grundsätze verfolgen den Ansatz
einer frühzeitigen Steuerung der Kraftwerksstandortplanungen und Einschränkung negativer
Umweltauswirkungen, die von Kraftwerken und ihrem Betrieb ausgehen können. Die
Festlegungen sind daher insgesamt positiv zu bewerten.
Diese Zielsetzung wurde bereits im bisher geltenden LEP verfolgt (Ziel D.II.2-5 und D.II.2-6),
so dass bezogen auf den Umweltzustand ohne entsprechende Neuregelung keine erheblichen
Umweltauswirkungen erwartet werden.
40
3. Umweltbericht
Zielfestlegung zum Ausschluss von Kernkraftwerken für die Energieversorgung in
Nordrhein-Westfalen (D.II.2-5).
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung,
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Die Inanspruchnahme von Kraftwerksstandorten für Kernkraftwerke wird explizit ausgeschlossen. Damit werden die hohen und sehr langfristig wirksamen Umweltauswirkungen bzw.
Risiken der Energieerzeugung durch Atomkraft / Kernspaltung im Betrieb und in der
Entsorgung vermieden. Auch die durch die Brennstoffproduktion bedingten Risiken werden
vermieden.
Alternativenprüfung
Dem Verzicht auf die Stromerzeugung durch Kernkraftwerke liegt in Nordrhein-Westfalen ein
politischer Grundsatz zugrunde, so dass im Rahmen der Umweltprüfung zum LEP keine
Alternative aufzuzeigen ist.
Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung
Das Ziel D.II.2-5 stellt eine Konkretisierung gegenüber dem bisherigen LEP dar (dort ist der
Verzicht auf die Nutzung der Kernkraft nur im Rahmen der Vorbemerkung erwähnt). Nunmehr
wird explizit der Bau von Kernkraftwerken für die Stromerzeugung ausgeschlossen; die damit
verbundenen Umweltrisiken werden vermieden.
2.2.3
D.II.3 Erneuerbare Energien
Grundsatz zur Schaffung und Verbesserung der planerischen Voraussetzungen für die
Nutzung erneuerbarer Energiequellen (D.II.3-1).
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung,
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Die Festlegung begünstigt Initiativen von Investoren und Vorhabenträgern zur Errichtung von
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (insbesondere Windkraft-, Solarenergieund Biogasanlagen).
Im Zusammenspiel mit den konkretisierenden Festlegungen der Abschnitte D.II.3.1 bis D.II.3.3
hat die Festlegung maßgeblichen Anteil daran, die in der Energie- und Klimaschutzstrategie
des Landes NRW formulierte Zielsetzung zur Steigerung des Anteils der Nutzung erneuerbarer
Energiequellen am Energiemix und eine damit verbundene Substitution fossiler Brennstoffe
und Verringerung von CO 2 -Emissionen zu erreichen. Die Festlegung trägt insoweit zu einer
41
3. Umweltbericht
Verringerung negativer Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima / Luft“ bzw. zum Klimaschutz
bei.
Allerdings wird die mit einer stärkeren Nutzung von erneuerbaren Energiequellen einhergehende Veränderung und Dezentralisierung der Energieversorgungsstrukturen auch zu
dezentralen, lokal wirksamen und voraussichtlich erheblichen negativen Umweltauswirkungen
führen.
Mögliche spezifische Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter werden im Zusammenhang mit
der Beurteilung der konkretisierenden Festlegungen der Abschnitte D.II.3.1 bis 3.3 näher
betrachtet.
Alternativenprüfung
Das Erfordernis der Festlegung zur Stärkung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen ergibt
sich aus der Energie- und Klimaschutzstrategie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
sowie aus der RL 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien. In Zusammenhang mit der in den
letzten Jahren stark gewachsenen Bedeutung der erneuerbaren Energieerzeugung besteht ein
erheblicher raumordnerischer Steuerungsbedarf, der in der Vergangenheit teilweise bereits
über Verwaltungsvorschriften abgedeckt wurde. Realistische Alternativen zu der hier
getroffenen Regelung bestehen nicht.
Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung
Die Festlegung findet eine Entsprechung in der Festlegung D.II.2-4 des bisher geltenden LEP
NRW, so dass gegenüber der jetzigen Situation insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet werden.
Zielfestlegungen zur planerischen Steuerung
-
der Windenergienutzung auf nachfolgenden Planungsebenen (D.II.3.1-1) und
Grundsatz zum Repowering (D.II.3.1-2),
-
der Solarenergienutzung auf nachfolgende Planungsebenen (D.II.3.2-1) sowie zur
Darstellung raumbedeutsamer Solarenergieanlagen in Regionalplänen (D.II.3.2-2);
-
der energetischen Nutzung von Biogas auf nachfolgende Planungsebenen
(D.II.3-3).
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung,
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Es werden rahmensetzende Festlegungen zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung
(D.II.3.1-1, D.II.3.1-2), der Solarenergienutzung (D.II.3.2-1, D.II.3.2-2) und der Planung von
Biogasanlagen ((D.II.3-3) auf regionaler und kommunaler Ebene getroffen.
42
3. Umweltbericht
Die räumliche Steuerung erfolgt durch die Benennung von Gebieten / Bereichen, in denen die
Errichtung der jeweiligen Anlagentypen
-
nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden können,
-
vollständig ausgeschlossen werden, oder
-
die für die jeweiligen Anlagentypen besonders geeignet sind.
Diese Vorgaben für die Regionalplanung und kommunale Planung führen zu einer Vermeidung
oder Verminderung erheblicher belastender Umweltwirkungen, weil entsprechende
Restriktionen insbesondere für solche Bereiche ausgesprochen werden, in denen bestimmte
Umweltschutzgüter besonders empfindlich sind oder soweit in besonderem Maße erhebliche
belastende Auswirkungen eintreten können.
•
Windenergienutzung
Die Windenergienutzung wird vornehmlich in den agrarwirtschaftlich geprägten Freiraum
gelenkt. Sie wird ausgeschlossen in Allgemeinen Siedlungsbereichen (diese sind insbesondere
durch Wohnnutzungen geprägt) und Bereichen für den Schutz der Natur sowie in Wald- und
Überschwemmungsbereichen.
Die Möglichkeit einer Beanspruchung weiterer sensibler Bereiche innerhalb des Freiraums
(z.B. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung), weniger
empfindlicher Bereiche des Siedlungsraumes (z.B. GIB) und Konversionsflächen sowie
anderweitig vorbelastete Flächen wird daran geknüpft, dass die Schutzgüter „Arten- und
Biotopschutz“, „Landschaft (Landschaftsbild)“ und „Kulturerbe (Kulturlandschaft)“ nicht
erheblich beeinträchtigt werden.
Maßgeblicher Wirkfaktor der Windenergienutzung sind die hohen und weithin sichtbaren
Windkraftanlagen und die von ihnen ausgehenden betriebsbedingten Wirkungen
(Schattenwurf, Geräusche, Beleuchtung).
Der Ausschluss einer Realisierung auf Flächen, denen eine naturschutz- bzw. umweltfachliche
Bedeutung zukommt, sowie die Benennung von Abwägungsvorschriften zur Berücksichtigung
von Umweltbelangen bei der Vorhabenkonkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen
verringert mögliche erhebliche Umweltauswirkungen (insbesondere für die Schutzgüter
Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanzen und Landschaft).
•
Solarenergienutzung
Die Solarenergienutzung wird vornehmlich auf anderweitig vorbelasteten Flächen gebündelt.
Diese Standorte dürfen nur genutzt werden, wenn die Schutzgüter „Arten- und Biotopschutz“,
„Landschaft (Landschaftsbild)“ und „Kulturerbe (Kulturlandschaft, Ortsbild)“ und „Boden
(besonders fruchtbare schutzwürdige Böden)“ nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine
Flächeninanspruchnahme im Außenbereich wird ausgeschlossen für Bereiche für den Schutz
der Natur, Waldbereiche, Regionale Grünzüge sowie Überschwemmungsbereiche. Nur im
Einzelfall dürfen Flächen im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich und in Bereichen für den
Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) genutzt werden, wenn
die Schutzgüter „Arten- und Biotopschutz“, „Landschaft (Landschaftsbild)“ und „Kulturerbe
(Kulturlandschaft, Ortsbild)“ und „Boden (besonders fruchtbare schutzwürdige Böden)“ nicht
43
3. Umweltbericht
erheblich beeinträchtigt werden und diese Standorten an Siedlungsbereichen oder Ortslagen
angrenzen.
Maßgeblicher Wirkfaktor bei der Solarenergienutzung sind Kollektoranlagen, die bei Aufstellung im Freiraum erhebliche Flächen in Anspruch nehmen und neben ihrer technischen
Überprägung der Landschaft je nach Positionierung auch zu störenden Spiegelungen und
Lichtreflexen führen können.
Der Ausschluss einer Realisierung auf bestimmten Flächen, denen eine besondere umweltschutzfachliche Bedeutung zukommt, sowie die Benennung von Abwägungsvorschriften für
eine Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Konkretisierung von Planungen und Vorhaben
der Solarenergienutzung auf nachfolgenden Planungsebenen schränken mögliche Konflikte mit
einzelnen Schutzgütern (insbes. Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt, Boden und
Landschaft) ein und verringert negative Umweltauswirkungen.
•
Biogasanlagen
Biogasanlagen sind vorrangig in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
anzusiedeln. In Allgemeinen Siedlungsbereichen ist die Anlage von Biogasanlagen
raumordnerisch nur möglich, wenn dem Emissions-, Sicherheits-, verkehrliche oder andere
Belange nicht entgegenstehen und sie insoweit keine erheblichen Auswirkungen auf andere
Schutzgüter, insbesondere das Schutzgut „Mensch, menschliche Gesundheit“ haben.
Andere sensible Freiraumbereiche stehen für Biogasanlagen nur dann offen, wenn eine
ausreichende Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- oder Landschaftsbild,
Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht
erheblich beeinträchtigt werden. Zudem dürfen nicht privilegierte Biogasanlagen in BSLE und
Regionalen Grünzügen nur angrenzend an Siedlungsbereichen oder Ortslagen liegen.
Ausgeschlossen ist die energetische Nutzung von Biomasse in Bereichen für den Schutz der
Natur, Waldbereichen und Überschwemmungsbereichen.
Maßgebliche Wirkfaktoren von Biogasanlagen bestehen zunächst am Anlagenstandort selbst
(Verkehrs- und Geruchsbelastungen). Zudem nimmt die Biogasproduktion Einfluss auf die
Landnutzung. Die großflächige Erzeugung von Energiepflanzen steht in Konkurrenz zur
Produktion von Nahrungsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und führt zu einer
Verdrängung der Nahrungsmittelproduktion bzw. zu großräumiger Nutzungsintensivierung.
Die Festlegung auf Standorte mit geringer Empfindlichkeit gegenüber den von Biogasanlagen
ausgehenden Umweltwirkungen verbessert die Voraussetzungen für eine weitgehende
Minderung erheblicher Umweltauswirkungen auf nachfolgenden Planungsebenen. Der
Ausschluss einer Realisierung von Biogasanlagen in den o.g. besonders empfindlichen
Bereichen und die Benennung von Abwägungsvorschriften für eine Berücksichtigung von
Umweltbelangen bei Konkretisierung der Planung von Biogasanlagen auf nachfolgenden
Planungsebenen schränkt mögliche Konflikte mit einzelnen Schutzgütern ein und verhindert
negative
Umweltauswirkungen
insbesondere
für
die
Schutzgüter
„Tiere
und
Pflanzen/Biologische Vielfalt“ sowie „Wasser“.
44
3. Umweltbericht
In der Summe führen die Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu einer
Vereinheitlichung der Planungs- und Genehmigungspraxis bei der Bereitstellung von
entsprechend nutzbaren Flächen. Gleichzeitig wird eine landesweit einheitliche Planungs- und
Investitionssicherheit für die Errichtung entsprechender Anlagen geschaffen.
Soweit dies zu mehr Flächenausweisungen führt, resultiert hieraus eine Steigerung des
Anteiles dieser Energieformen im Gesamtenergiemix, so dass ein wesentlicher Beitrag zur
Minderung der CO 2 -Emissionen und der Erreichung klimapolitischer Ziele erreicht werden
kann.
Da auf der Ebene des LEP keine räumlich konkrete Planung bzw. konkrete Flächenfestlegungen erfolgen, können raumbezogene erhebliche negative Umweltauswirkungen erst bei
der Umsetzung (Standortfestlegung) auf den nachgeordneten Planungsebenen beurteilt
werden. Ungeachtet der festgelegten Regelungen zur Nutzung bzw. Einschränkung der
Nutzung bestimmter Gebiete können davon generell alle in § 9 ROG genannte Schutzgüter
betroffen sein. Aufgrund der Charakteristik der jeweiligen Anlagetypen sind – auch außerhalb
der festgelegten Ausschlussräume – vornehmlich folgende Auswirkungen zu erwarten und in
detailliertere Prüfungen der nachgeordneten Ebene einzubeziehen:
•
Für die Windenergienutzung sind insbesondere Auswirkungen auf die Fauna (Vögel,
Fledermäuse) sowie auf die Landschaft (Landschaftsbild) von hervorgehobener
Bedeutung.
•
Bei der Planung von Anlagen zur Solarenergienutzung im Freiraum sind neben hohen
Flächenansprüchen und der technischen Überprägung von Landschaftsräumen
besonders Reflexionswirkungen zu beachten.
•
Für Biogasanlagen sind neben Aspekten der Emissionsbelastungen (auch bei An- und
Abtransporten) mögliche Konsequenzen für die großräumige Entwicklung von
Landnutzungsmustern (landwirtschaftliche Intensivierung) besonders zu beachten.
Der Grundsatz zur Unterstützung des Repowering (D.II.3.1-2) ist mit positiven Umweltauswirkungen verbunden. Unter Ausnutzung der bereits vorhandenen Standorte kann der
Anteil der regenerativen Energiegewinnung gesteigert werden. Soweit die Anzahl der
Einzelanlagen
reduziert
wird,
kann
sich
teilräumlich
eine
Verminderung
von
Umweltauswirkungen ergeben, während zugleich ein höherer Beitrag zur Verringerung des
CO 2 -Ausstoßes an Standorten konventioneller Kraftwerke erzielt wird. Durch die neuen
technischen Spezifikationen (größere Höhe, Ausrichtung, Standort) können im Einzelfall aber
auch Konflikte mit einzelnen Schutzgütern verstärkt werden. Hier ist insbesondere die größere
Fernwirksamkeit mit Wirkungen auf das Landschaftsbild (Schutzgut Landschaft) relevant.
Aufgrund der erst auf nachfolgenden Planungsebenen erfolgenden räumlichen Konkretisierung
lassen sich insgesamt auf Ebene des LEP keine weitergehenden Aussagen zu voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter machen.
Auf nachfolgenden Planungsebenen sind mögliche negative Auswirkungen auf Schutzgüter
entsprechend der jeweiligen Plankonkretisierung im Rahmen von strategischen
Umweltprüfungen bzw. vorhabensbezogenen Prüfungen der Umweltverträglichkeit zu
untersuchen und zu berücksichtigen.
45
3. Umweltbericht
Alternativenprüfung
Die Notwendigkeit der Festlegungen insgesamt wie auch der Festlegung von Kriterien zur
räumlichen Steuerung auf nachgeordneten Planungsebenen ergibt sich aus den
steuernden Aufgaben der Landesplanung im Zusammenhang mit der aktuellen Entwicklung der erneuerbaren Energien. Auf der Ebene des LEP lassen sich keine alternativen,
umweltfachlich günstiger zu bewertenden Steuerungsmöglichkeiten für die Standortfindung von Anlagen der Nutzung erneuerbarer Energiequellen erkennen.
Eine noch stärkere Lenkung von Vorhabensplanungen auf konfliktärmere Standorte könnte
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen beitragen, würde jedoch die Entscheidungsspielräume der Regional- und Bauleitplanung soweit einengen, dass die verpflichtenden Vorgaben zur Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen möglicherweise nicht eingehalten werden können.
Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung
Die Festlegungen zu Windenergieanlagen, Solarenergieanlagen sowie Biogasanlagen mit
ihrer konkreten rahmengebenden und steuernden Wirkung für die Sicherung geeigneter
Flächen bzw. den Ausschluss ungeeigneter Flächen finden keine Entsprechung in den
bisherigen Festlegungen des LEP NRW. Die Regelungen selbst sind aber teilweise bereits
durch Verwaltungserlasse eingeführt worden (z.B. der Windkraftanlagen-Erlass NRW vom
25. Oktober 2005).
Generell sind mit den Festlegungen positive Umweltauswirkungen verbunden. Die Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze durch die Regional- und Bauleitplanung führen
zu einer umweltverträglichen Nutzung der vorhandenen Potenziale und schränken negative Wirkungen ein. Dies führt zu einer Vermeidung erheblicher raumbezogener
belastender Umweltwirkungen und trägt gleichzeitig zu einer Minderung der CO 2 -Emissionen bei
2.3
Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung
Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Raumordnungspläne, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets
überprüfen.
Das aus den FFH- und Vogelschutzgebieten gebildete Netz NATURA 2000 sichert in NRW
auf 8,4 Prozent der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen
Naturerbes. Die FFH- und Vogelschutzgebiete bilden auch den Kern des nordrheinwestfälischen Biotopverbundes.
46
3. Umweltbericht
Der LEP NRW stellt 36 bereits bestehende oder genehmigte Kraftwerksstandorte dar.
Gemäß Nr. 5.7 der VV-FFH 1 besteht für rechtskräftig genehmigte Vorhaben und
Maßnahmen ein Bestandsschutz, aufgrund dessen keine Verpflichtung zur Durchführung
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung besteht. Dies gilt entsprechend auch für die Festlegung
der o g. Kraftwerkstandorte im LEP.
Im Rahmen der LEP-Änderung werden 17 flächig dargestellte Standorte für die Energieerzeugung aus dem bisherigen LEP herausgenommen. Für fünf dieser Standorte, auf
denen bereits Kraftwerke errichtet worden sind, soll künftig eine Festlegung durch Kraftwerksymbol erfolgen (sie sind in den o.g. 36 Standorten enthalten).
Von den verbleibenden 12 Standorten, die als Standorte für die Energieerzeugung zurückgenommen werden, werden vier Standorte als Siedlungsraum und acht als Freiraum
dargestellt.
Von der Darstellung als Freiraum sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von wertgebenden Bestandteilen von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten zu erwarten.
Die Flächen, die künftig als Siedlungsraum dargestellt werden sollen, liegen nicht in FFHGebieten oder Vogelschutzgebieten. Der Standort Emmerich liegt jedoch relativ nah am
Vogelschutzgebiet „DE-4203-401 Unterer Niederrhein“ und dem FFH-Gebiet „DE-4103301 Dornicksche Wart“; die Standorte Dorsten-Ost und Datteln-Waltrop liegen relativ nah
am FFH-Gebiet „DE 4209-302 Lippe-Aue“. Ob es durch die Rücknahmen als Standorte für
die Energieerzeugung und künftige Darstellung als Siedlungsraum zu erheblichen
Beeinträchtigungen von wertgebenden Bestandteilen der jeweils benachbarten FFHGebiete bzw. dem Vogelschutzgebiet kommen kann, ist auf der Ebene des LEP nicht
abschließend zu beurteilen.
Eine nähere Untersuchung ist bei Umsetzung konkreterer Planungen und Vorhaben, bei
denen die Art der Vorhaben, mögliche Auswirkungen und räumliche Zuordnungen von
Wirkungen deutlicher bestimmt werden können, erforderlich.
Die übrigen Festlegungen von textlichen Zielen und Grundsätzen sind abstraktprogrammatisch und nicht räumlich konkretisiert, so dass keine Aussagen getroffen werden können, ob Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete direkt oder indirekt beeinträchtigt
werden können. Auf den Planungsebenen, bei denen räumliche Planungen konkretisiert
werden, sind FFH-Vorprüfungen bzw. nach entsprechenden Ergebnissen aus den Vorprüfungen auch FFH-Prüfungen durchzuführen.
Dabei ist die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der jeweiligen Gebiete vertieft zu
prüfen und insbesondere Konzeptionen von Schutzvorkehrungen und -maßnahmen zur
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen – wie z.B. die Einhaltung ausreichender
Abstände zu den Gebieten (Pufferflächen bzw. Schutzzonen) – und ihre Wirksamkeit
näher zu untersuchen.
1
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) (2000):
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH), RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft – III B 2 – 616.06.01.10 v. 26.4.2000
47
3. Umweltbericht
2.4
Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen
2.4.1
Kumulative Auswirkungen
Unter kumulativen Umweltauswirkungen wird die räumliche Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Planfestlegungen, bezogen auf ein Schutzgut (z.B. Landschaftsbild, Luftqualität oder Lärmsituation eines Teilraumes) verstanden.
Bei den im LEP-Entwurf vorgesehenen 36 Kraftwerksstandorten handelt es sich um
bestehende oder genehmigte Kraftwerke, die im Rahmen der Umweltprüfung als Vorbelastungen zu bewerten sind. Kumulationswirkungen dieser oder anderer bestehender
Vorbelastungen des Planungsraumes sind mit den übrigen in der LEP-Änderung getroffenen Festlegungen, welche nicht räumlich konkretisiert sind, nicht möglich.
Aus diesem Grund sind auch zwischen den übrigen, auf der Ebene der LEP-Änderung
nicht räumlich konkretisierten Festlegungen keine teilräumlichen Kumulationswirkungen zu
ermitteln und zu bewerten.
Für die räumlich konkrete Rücknahme von Standorten für die Energieerzeugung des
bisherigen LEP sind keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen und insofern auch
keine belastenden Kumulationswirkungen mit anderen Festlegungen der LEP-Änderung zu
ermitteln.
In der Tendenz ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich bestimmte Anlagentypen in
besonders geeigneten Räumen konzentrieren werden (z.B. neue Windkraftanlagen in
bereits genutzten windhöffigen Bereichen des Landes).
Eine Kumulation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in bestimmten
Räumen kann dadurch begünstigt werden, dass andere Räume mit bestimmten Raumund Umweltfunktionen (z.B. naturschutzwürdige Bereiche) im Rahmen einer gesamtplanerischen Abwägung im LEP als Restriktionsräume festgelegt werden.
Auf den Planungsebenen, in denen räumliche Planungen weiter konkretisiert werden, sind
mögliche belastende Kumulationswirkungen detaillierter zu ermitteln und möglichst durch
steuernde Planung auszuschließen.
2.4.2
Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen
Die Umweltauswirkungen der einzelnen Planfestlegungen und die kumulativen Umweltauswirkungen sind zu einer Gesamtplanauswirkung zusammenzufassen (vgl. UBA 2008).
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenschau der in Abschnitt 2.1 für
die unterschiedlichen Planfestlegungen prognostizierten Umweltauswirkungen.
48
3. Umweltbericht
•
Kapitel D.II.1 Energiestruktur
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sind auf Ebene des LEP-Änderungsentwurfes aufgrund der dort getroffenen abstrakten und nicht raumbezogenen Aussagen
nicht absehbar.
Die starke Gewichtung des Einsatzes der heimischen Braunkohle wird jedoch zur Aufrechterhaltung großräumig wirkender erheblicher Umweltauswirkungen beitragen. Regional ist davon insbesondere der Bereich des Rheinischen Braunkohlenreviers betroffen.
•
Kapitel D.II.2 Kraftwerksstandorte
Die Darstellung von 36 Kraftwerkstandorten bezieht sich ausschließlich auf die Standorte
von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die einen Bestandsschutz genießen und die insoweit als Vorbelastung des Raumes zu bewerten sind.
Die Rücknahme von 12 Standorten für geplante Kraftwerke führt zu einer Vermeidung
potentiell schwerwiegender und großräumig wirksamer raumbezogener Umweltauswirkungen. Acht dieser Standorte werden künftig als Freiraum dargestellt, so dass hier voraussichtlich erhebliche belastende Umweltauswirkungen vollständig vermieden werden.
Aus der Freiraumdarstellung selbst sind keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen
zu erwarten. An sechs der entfallenden Kraftwerksstandorte betrifft die Vermeidung erheblicher Auswirkungen besonders empfindliche Landschaftsräume.
Standorte, die in den Regionalplänen ergänzend als Kraftwerkstandorte gesichert werden
können, können mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen verbunden sein. Diese
Auswirkungen lassen sich allerdings erst auf der Ebene der Regionalpläne hinsichtlich der
konkreten Wirkungen auf Schutzgüter überprüfen.
Die Regionalplanung und andere öffentliche Planungsträger haben gleichzeitig den Auftrag, mit anderen empfindlichen Nutzungen nicht an regionalplanerisch gesicherte Kraftwerksstandorte heranzurücken. Durch planerische Steuerung kann insoweit erreicht
werden, dass Schutzgüter (z.B. Mensch, menschliche Gesundheit) vor möglichen
erheblichen Umweltauswirkungen geschützt werden.
•
Kapitel D.II.3 Erneuerbare Energien
Die in den Zielen und Grundsätzen formulierten Festlegungen für die Berücksichtigung
von Umweltbelangen und Schutzgütern bei der Ansiedlung von Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energiequellen tragen dazu bei, dass in der Regional- und Bauleitplanung
voraussichtlich erhebliche belastende Umweltwirkungen verringert werden. Gleichzeitig
wird durch die angestrebte Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am GesamtEnergiemix ein Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen geleistet.
Insgesamt sind mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der
erneuerbaren Energiequellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die
Unterstützung der Klimaschutzziele der EU verbunden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Regulierung des CO 2 -Ausstoßes der Energiewirtschaft künftig
die EU-weit geltende Regelung des Europäischen Emissionsrechtehandels maßgeblich
und insoweit eine auf NRW beschränkte Betrachtung dem Grunde nach unangemessen
ist.
49
3. Umweltbericht
2.5
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
Gemäß § 10 Abs. 2 ROG ist für den Fall, dass die Durchführung eines Plans
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat, dieser
Staat nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit nach § 14j des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen.
Daher werden nachfolgend die Festlegungen der LEP-Änderung nochmals unter dem
Gesichtspunkt zusammenfassend beurteilt, ob von ihnen voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer ausgehen können.
D.II.1 - Energiestruktur (Kapitel 2.1.1)
Die Grundsätze
•
zur Sicherstellung einer sicheren, kostengünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung in allen Landesteilen (D.II.1-1),
•
zu Erhalt und Ausbau einer differenzierten Energieversorgungsstruktur unter
Beibehaltung der besonderen Bedeutung der heimischen Braunkohle im Energiemix
und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung
(D.II.1-2), und
•
zur Standortplanung für Kraftwerke und Leitungstrassen (D.II.1-3)
führen nicht zu erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen.
Die Grundsätze D.II.1-2 bzw. D.II.1-3 sind im geltenden LEP NRW bereits in ähnlicher
Form enthalten (vgl. Ziele D.II.2-4 und 2-8 des bisherigen LEP), so dass neue Auswirkungen gegenüber dem jetzigen Umwelt- und Planungstand nicht zu erwarten sind.
Weiterhin handelt es sich bei den o.g. Grundsätzen um abstrakt-programmatische Festlegungen, die keinen konkreten Raumbezug aufweisen, so dass sich auf Ebene des LEP
keine räumlich konkreten Auswirkungsräume aufzeigen lassen.
D.II.2 - Kraftwerksstandorte (Kapitel 2.1.2)
Gegenüber den bisherigen Darstellungen im LEP werden mit der LEP-Änderung nun
ausschließlich bereits bestehende und genehmigte Kraftwerke textlich und zeichnerisch
dargestellt, so dass keine neuen Umweltauswirkungen und insoweit auch keine grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erwarten sind. Die im bisherigen LEP dargestellten
Kraftwerksstandorte, auf denen zwischenzeitlich kein Kraftwerk errichtet oder genehmigt
wurde, werden nicht mehr als Kraftwerksstandorte, sondern als Siedlungsraum oder
Freiraum dargestellt. Drei dieser entfallenden Standorte liegen am Unteren Niederrhein.
Der ehemalige Kraftwerkstandort „Emmerich“ wird als Siedlungsraum dargestellt, da er
räumlich unmittelbar an ein Gewerbegebiet angrenzt; die Standorte „Alpen“ und „BislichVahnum“ werden im LEP als Freiraum dargestellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass
damit die Wahrscheinlichkeit potentiell grenzüberschreitender Auswirkungen reduziert
bzw. ausgeschlossen wird.
50
3. Umweltbericht
In den Regionalplänen können weitere Kraftwerksstandorte festgelegt werden (Ziel D.II.22). Für den Fall, dass in den Regionalplänen von dieser rahmensetzenden und auf Ebene
des LEP nicht räumlich zu konkretisierenden Festlegung Gebrauch gemacht wird, ist bei
grenzüberschreitenden voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 10 Abs.
2 ROG eine grenzüberschreitende Beteiligung durchzuführen.
D.II.3 - Erneuerbare Energien (Kapitel 2.1.3)
Die Festlegungen des Abschnitts zu den erneuerbaren Energien leisten gemeinsam mit
der Festlegung zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Energieversorgung in Kapitel
D.II.1-1 einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der europäischen Ziele zur Reduzierung
der Treibhausgas-Emissionen und zum Klimaschutz, der aus sich heraus einen
grenzüberschreitend wirksamen Beitrag zum Klimaschutz leistet.
Bei einer räumlichen Konkretisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Ansiedlung in unmittelbarer Nähe der
Staats- und Landesgrenzen lokal zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter kommen kann (z.B. durch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes).
Nachgeordnete Planungsebenen haben bei ihren räumlich-konkreteren Planungen daher
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu untersuchen und ggf. eine grenzüberschreitende Beteiligung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen
Grundlagen sicherzustellen.
Im Ergebnis hat die Änderung des LEP NRW zur Energieversorgung keine voraussichtlich
erheblichen (negativen) Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer. Es ist
beabsichtigt, die Nachbarstaaten gleichwohl zur Änderung des LEP zu beteiligen.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für
die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Gemäß Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung auch Hinweise
auf Schwierigkeiten zu geben, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind.
Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine entscheidungserheblichen Prognoseunsicherheiten und Kenntnislücken aufgetreten. Zu den Schutzgütern, zum Umweltzustand und den Vorbelastungen der Umwelt standen umfangreiche, raumbezogene
Daten zur Verfügung.
Da die Festlegungen der geplanten LEP-Änderung entsprechend der abstrakten Planungsebene des LEP überwiegend konzeptionell-programmatisch sind und mit Ausnahme
der Rücknahme von Standorten für die Energieerzeugung keine räumlich konkretisierten
Festlegungen getroffen werden, lassen sich in der Regel keine Bezüge zu räumlichen
Ausprägungen von Schutzgütern herstellen. Für die Beurteilungen im Rahmen der
51
3. Umweltbericht
Umweltprüfung war die Nutzung der vorliegenden raumbezogenen Daten daher von
untergeordneter Bedeutung.
Eine raumbezogene Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen ist ausschließlich aufgrund des Abstraktionsgrades der beabsichtigten Planänderung (nicht
aufgrund mangelnder Raum- und Umweltinformationen) nur eingeschränkt möglich.
Bei räumlichen Konkretisierungen von Planungen zur Energieversorgung auf nachgeordneten Planungsebenen sind voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen daher
vertiefend zu untersuchen.
3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung
Gemäß § 9 Abs. 4 ROG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der
Raumordnungspläne auf die Umwelt von der für die Landesplanung zuständigen Stelle zu
überwachen. Die durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht und
mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens in einer zusammenfassenden Erklärung zu
beschreiben (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG; Nr. 3 b; § 11 Abs. 3 ROG).
Bei der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen kommt den in ihren Belangen
1
berührten öffentlichen Stellen eine Mitwirkungspflicht zu.
Ziel der Überwachungsmaßnahmen ist insbesondere, unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
ergreifen zu können. Eine Pflicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, besteht allerdings
nicht (vgl. UBA 2008, S. 46).
Der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Strategischen Umweltprüfung regt an, die
Überwachung auf folgende Aspekte zu konzentrieren:
•
die im Umweltbericht angesprochenen erheblichen negativen Umweltauswirkungen,
•
Maßnahmen, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen verhindert, verringert
oder kompensiert werden sollen,
•
Aussagen zu Art und Umfang von negativen Umweltauswirkungen, die mit deutlichen
Unsicherheiten behaftet sind und bei denen mit höherer Wahrscheinlichkeit unvorhergesehene Entwicklungen eintreten können. 2
In Abschnitt 2.2.2 wurde dargelegt, dass von den Festlegungen der LEP-Änderung
keine unmittelbar voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen, weil
•
die getroffenen Festlegungen entweder einen abstrakten, nicht raumbezogenen
Regelungscharakter haben (z.B. die Grundsätze zur Energiestruktur) oder
1
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 ROG unterrichten die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die
Landesplanungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des
Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
hat.
2
Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Prognose der Umweltauswirkungen aufgrund methodischer
Zwänge, fehlender Daten oder sonstiger Wissenslücken keine sichere Aussage über die zu erwartenden
Umweltauswirkungen zulässt Dabei kann insbesondere auf die Aussagen zu den „Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben“ gemäß Pkt. 3 a. der Anlage 1 zu § 9 ROG verwiesen werden.
52
3. Umweltbericht
•
räumlich-konkrete Regelungen nicht durch den LEP, sondern erst auf der nachgeordneten Ebene der Regional- und Bauleitplanung soweit konkretisiert werden, dass
konkrete räumliche Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben und bewertet
werden können.
Insofern müssen die Überwachungsmaßnahmen ebenfalls auf dieser Ebene ansetzen; die
Landesplanungsbehörde wirkt dabei im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion mit (insbesondere
im Rahmen der Rechtskontrolle der Regionalpläne).
Die Änderung des Landesentwicklungsplans beinhaltet auch Festlegungen, mit denen
erhebliche negative Umweltauswirkungen verhindert, verringert oder kompensiert werden.
Dies gilt beispielsweise für die Vorgaben an die nachgeordnete Regionalplanung zur
planerischen Steuerung von Kraftwerksneubauten und Anlagen für die Nutzung
erneuerbarer Energiequellen. Auch hier liegt die konkrete Umsetzung bei der
Regionalplanung; die Landesplanungsbehörde wird im Rahmen der Rechtskontrolle von
Regionalplänen die Einhaltung der landesplanerischen Festlegungen überwachen.
Soweit es methodische Aspekte der Umweltprüfung oder die Auswertung von
Umweltdaten betrifft, bestehen auf der Ebene des LEP keine Unsicherheiten in Bezug auf
die Prognose der Umweltauswirkungen. Eingeschränkte Prognosemöglichkeiten bestehen
vielmehr insoweit, dass Aussagen zu konkreten Standorten und darüber, in welchem
Umfang der durch die LEP-Änderung gesetzte Rahmen auf nachgeordneten
Planungsebenen tatsächlich ausgeschöpft wird, nicht möglich sind. 1
Die Überwachung von erheblichen Auswirkungen der LEP-Änderung auf die Umwelt wird
auf zwei Wegen erfolgen (vgl. UBA 2008, S. 47):
1.
einer Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP bei nachgeordneten
Planungen sowie
2.
einer von der Landes- und Regionalplanung unabhängigen Überwachung von
Umweltzuständen.
1. Kontrolle der Umsetzung des LEP
Die Kontrolle der Umsetzung des LEP leitet sich unmittelbar aus dem ROG und dem LPlG
ab:
1
•
Eine Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP erfolgt zunächst bei der
Genehmigung bzw. der Anzeige von Regionalplänen.
•
Darüber hinaus sind bei allen nachgeordneten, raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 1.3).
vgl. Kapitel 3.1
53
3. Umweltbericht
•
ROG und LPlG enthalten verschiedene Regelungen, wie die Ziele der Raumordnung
gegenüber nachgeordneten Plänen durchgesetzt werden können und Planungen, die
nicht mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen, verhindert werden können. 1
•
§ 36 LPlG beinhaltet darüber hinaus Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
zwischen öffentlichen Stellen untereinander sowie öffentlichen Stellen und Personen
des Privatrechts, die mit raumbedeutsamen Planungen im öffentlichen Auftrag befasst
sind, ihre jeweiligen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf- und
untereinander abzustimmen. 2
Auf der Grundlage der o. g. Regelungen und der im Land NRW eingespielten Formen der
gegenseitigen Beteiligung und Information können in Zukunft auch die Erkenntnisse über
erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die
sich aus der Durchführung des Landesentwicklungsplans ergeben, an die Landesplanungsbehörde übermittelt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ROG).
2. Überwachung von Umweltzuständen
Grundsätzlich können für die Überwachung des Umweltzustandes sämtliche bestehenden
Überwachungsmechanismen, Daten- und Informationsquellen genutzt werden, die das
Land Nordrhein-Westfalen durch seine für Umwelt- und Gesundheitsbelange zuständigen
Behörden erfasst. Diese werden in Schriftform (z.B. den Umweltbericht 2009 des MUNLV)
oder über Datenbanken, Kataster und Umweltinformationssysteme vorgehalten und
teilweise auch bereits für jedermann zugänglich im Internet dokumentiert.
Im Zuge dieser unmittelbaren Überwachung von Umweltzuständen können die für Umweltund Gesundheitsbelange zuständigen Behörden auf der Grundlage der in § 36 LPlG
verankerten
Abstimmungs-,
Mitteilungsund
Auskunftspflichten
die
Landesplanungsbehörde in Kenntnis setzen, wenn in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
Umweltveränderungen auftreten, die auf Festlegungen des LEP zurückzuführen sind.
Aufgrund des Abstraktionsgrades und des überwiegend nicht vorhandenen Raumbezugs
der Festlegungen der LEP-Änderung wird allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zu
1
§ 31 LPLG enthält Regelungen, wie die Landesplanungsbehörde die Anpassung der Regionalpläne an die im LEP
formulierten Ziele der Raumordnung durchsetzen kann.
Gemäß § 33 Abs. 1 LPLG kann die Landesregierung verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anpassen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 4 BauGB.
Gemäß § 14 Abs. 1 ROG können Raumordnungsbehörden raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die
Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen,
wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Die Raumverträglichkeit bzw. die raumbedeutsamen Auswirkungen von
Planungen oder Maßnahmen werden gemäß § 15 Abs. 1 ROG durch die Raumordnungsbehörde geprüft.
Gemäß § 32 LPLG haben die Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei Beginn
ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei
der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen. Kommt die Planungsabsicht
einer Gemeinde nicht mit den Zielen der Raumordnung überein, so kann die gemeindliche Planung letztlich
zurückgewiesen werden.
2
Insbesondere haben die obersten Landesbehörden alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten
Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen,
dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist. Zu entsprechenden Mitteilungen sind die
nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Regionalplanungsbehörden verpflichtet.
54
3. Umweltbericht
beobachteten Umweltwirkungen nur in Ausnahmefällen zu belegen sein. Nachteilige
Entwicklungen und Veränderungen des Umweltzustandes im Planungsraum können auch
von anderen Entwicklungen (zum Beispiel anderen Planungen, politischen Beschlüssen
zur Förderung bzw. Steuerung und Besteuerung von umweltrelevanten Gütern, Diensten
oder Verhaltensweisen) verursacht werden.
4.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf die beabsichtigte 1. Änderung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW umfasst insbesondere:
-
die Aufhebung und Neuformulierung des Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW
(alt), und
-
die Aufhebung der räumlichen Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung
in Teil B der zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW sowie die Darstellung von 36
Standorten bereits bestehender oder genehmigter Kraftwerke in einer neuen
zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C.
Zielsetzung des LEP-Änderungsentwurfs ist,
1. der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen: dazu sollen die Voraussetzungen für
die Sicherung von Gebieten, die sich für eine Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen,
verbessert werden;
2. eine verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung: dies setzt eine räumliche Nähe der
Energieerzeugungsquellen zu den Standorten der Energieverbraucher voraus. Daher soll auch
landesplanerisch die Möglichkeit eröffnet und gestärkt werden, dass Kraftwerke in geeigneten
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen gebaut werden;
3. die Sicherung des landesbedeutsamen Kraftwerksparks: dazu sollen Kraftwerkstandorte für
bestehende oder genehmigte Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300
Megawatt gesichert werden, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen.
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist
die Landesplanungsbehörde bei der vorliegenden Änderung des Landesentwicklungsplans
verpflichtet, eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen des Plans auf
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische
Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
ermittelt und bewertet werden.
Der vorliegende Umweltbericht beschreibt die Ergebnisse dieser Umweltprüfung.
55
3. Umweltbericht
Dazu beschreibt der Umweltbericht in Kapitel 1:
-
die Stellung und die Bindungswirkungen des Landesentwicklungsplans,
-
das Verfahren der Umweltprüfung, in die der vorliegende Umweltbericht als zentraler
Bestandteil eingebettet ist ,
-
die Methodik der Umweltprüfung,
-
die für die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen bedeutenden
Ziele des Umweltschutzes.
Kapitel 2 beinhaltet als zentralen Kern des Umweltberichts und der Umweltprüfung die
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.
Es wird eingeleitet mit einer Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands (Kapitel 2.1), die
sich maßgeblich bezieht auf
-
den Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009, herausgegeben vom Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, und
-
das Gutachten „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen“
(2007), herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und vom
Landschaftsverband Rheinland.
Um sowohl den Bezug von Umweltauswirkungen auf den Gesamtplan als auch auf einzelne
Festlegungen der Planänderung zu gewährleisten, geht die Umweltprüfung für die vorliegende
LEP-Änderung zweistufig vor:
In einem ersten Schritt werden die im Einzelnen relevanten Planinhalte untersucht, die
geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen zu entfalten. In Kapitel 2.3 erfolgt dazu
ergänzend eine integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung.
In einem zweiten Schritt wird die Änderung des LEP in seiner Gesamtheit unter
Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und sonstiger Wechselwirkungen betrachtet.
In rechtlicher und methodischer Hinsicht ist bei der vorliegender Umweltprüfung wesentlich,
-
dass bereits bestehende Pläne oder bereits realisierte Vorhaben (z.B. die Darstellung
der bereits vorhandenen oder rechtkräftig genehmigten Kraftwerke) nicht mehr zu
prüfen, sondern als sogenannte Vorbelastungen in eine Gesamtprüfung einzubeziehen
sind;
-
grundsätzlich sämtliche Planinhalte einschließlich der erwogenen Alternativen, von
denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, Prüfgegenstand der
Umweltprüfung sind;
-
konkrete Bindungswirkungen nur von den im LEP formulierten Zielen und Grundsätzen
der Raumordnung und den mit entsprechenden Bindungswirkungen versehenen
zeichnerischen Darstellungen ausgehen, weshalb sich die vorliegende Umweltprüfung
vor allem auf die Ziele und Grundsätze der textlichen Darstellung sowie die
zeichnerische Darstellung zu beziehen hat;
-
sich bei den in der LEP-Änderung überwiegenden, abstrakt-programmatischen und
noch nicht räumlich näher bestimmbaren Festlegungen noch keine räumlich konkreten
56
3. Umweltbericht
Auswirkungen ermitteln und bewerten lassen; in diesen Fällen sind zu voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen auch nur räumlich unbestimmte Trendaussagen zu treffen.
Dem abstrakt-programmatischen Charakter des LEP entsprechend mussten in den
meisten Fällen die Einzelprüfungen von Festlegungen in Form einer allgemeinen, nicht
raumspezifischen Beurteilung erfolgen.
Bei der geplanten LEP-Änderung sind zeichnerisch gebietsscharf konkretisierte Festlegungen in Zusammenhang mit der Rücknahme von Kraftwerksstandorten vorgesehen.
Von dieser Rücknahme gehen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus.
Im Einzelnen sind folgende wesentliche Ergebnisse der Umweltprüfung herauszuheben:
•
zu Kapitel D.II.1 Energiestruktur
Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sind auf Ebene des LEP-Änderungsentwurfes aufgrund der abstrakten und nicht raumbezogenen Aussagen nicht absehbar.
Die starke Gewichtung des Einsatzes der heimischen Braunkohle führt jedoch zur
Aufrechterhaltung großräumig wirkender erheblicher Umweltauswirkungen. Regional ist
davon der Bereich des Rheinischen Braunkohlereviers betroffen.
•
zu Kapitel D.II.2 Kraftwerksstandorte
Die Darstellung von 36 Kraftwerksstandorten bezieht sich ausschließlich auf die Standorte
von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die einen Bestandsschutz
genießen und die als Vorbelastung des Raumes zu bewerten sind.
Die Rücknahme von 12 Standorten für geplante Kraftwerke führt zu einer Vermeidung
potentiell erheblicher und großräumig wirksamer raumbezogener Umweltauswirkungen.
Acht dieser Standorte werden künftig als Freiraum dargestellt; daraus resultieren keine
voraussichtlich erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
Weitere Kraftwerksstandorte, die in den Regionalplänen gesichert werden können, können
mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen verbunden sein. Hinsichtlich ihrer konkreten
Wirkungen auf Schutzgüter lassen sich diese Auswirkungen allerdings erst auf der Ebene
der Regionalpläne überprüfen.
•
zu Kapitel D.II.3 Erneuerbare Energien
Die in den Zielen und Grundsätzen formulierten Festlegungen für die Berücksichtigung
von Umweltbelangen und Schutzgütern bei der Ansiedlung von Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energiequellen tragen dazu bei, dass in der Regional- und Bauleitplanung
voraussichtlich erhebliche belastende Umweltwirkungen verringert werden. Gleichzeitig
wird durch die angestrebte Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am GesamtEnergiemix ein Beitrag zur Minderung der CO 2 -Emissionen geleistet.
Die bei der räumlich-konkreten Umsetzung von Planungen zur Ansiedlung von Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen möglichen Umweltauswirkungen auf andere
Schutzgüter sind auf Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung näher zu
ermitteln und zu bewerten.
Aufgrund des hohen Abstraktionsgrades und des überwiegend nicht gegebenen räumlichen Bezugs der Planfestlegungen sind für FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf
der Ebene des LEP keine erheblichen Beeinträchtigungen zu ermitteln.
57
3. Umweltbericht
Aufgrund der nicht gegebenen räumlichen Konkretisierung der Festlegungen der LEPÄnderung sind auch keine teilräumlichen Kumulationswirkungen zu ermitteln.
Insgesamt sind mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der
erneuerbaren Energienquellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf
die Unterstützung der Klimaschutzziele der EU verbunden. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass für die Regulierung des CO 2 -Ausstoßes der Energiewirtschaft
künftig die EU-weit geltende Regelung des Europäischen Emissionsrechtehandels (Handel
mit Emissionszertifikaten) maßgeblich und insoweit eine auf NRW beschränkte
Betrachtung dem Grunde nach unangemessen ist.
Die Änderung des LEP NRW zur Energieversorgung hat insgesamt auch keine
voraussichtlich erheblichen negativen Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer.
Kapitel 3 enthält zusätzliche Angaben, die gemäß Anlage 1 zu § 9 ROG im Umweltbericht
enthalten sein müssen.
Kapitel 3.1 stellt heraus, dass bei der Zusammenstellung der Angaben für den
Umweltbericht keine Schwierigkeiten durch entscheidungserhebliche Prognoseunsicherheiten und Kenntnislücken aufgetreten sind. Zu den Schutzgütern, zum Umweltzustand
und den Vorbelastungen der Umwelt standen umfangreiche, raumbezogene Daten zur
Verfügung. Eine raumbezogene Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen
war insofern nicht aufgrund mangelnder Raum- und Umweltinformationen, sondern
aufgrund des Abstraktionsgrades der beabsichtigten Planänderung eingeschränkt.
Kapitel 3.2 stellt mögliche Maßnahmen zur Überwachung voraussichtlich erheblicher
Umweltauswirkungen, die mit der Durchführung der Plan-Änderung verbunden sein
können, dar. Der Landesplanungsbehörde stehen dazu insbesondere eigene gesetzliche
Instrumente zur Durchsetzung der Planziele und zur Verhinderung entgegenstehender
Planungen zur Verfügung. Weiterhin steht mit der umfangreichen Umweltüberwachung im
Land NRW ein wirksames Kontrollinstrument zur Verfügung.
58
3. Umweltbericht
Verwendete Literatur und Informationsgrundlagen
Literatur
BBR (Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung) (2005): Raumordnungsbericht 2005,
Berichte Bd. 21, Bonn.
B UNDESREGIERUNG (2007): Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung
(IEKP), Federführung BMWi, BMVBS, BMBF, BMU, Berlin.
E UROPÄISCHE K OMMISSION (2008): Maßnahmenpaket für Energie und Klima, Brüssel.
L ANDSCHAFTSVERBAND W ESTFALEN –L IPPE /L ANDSCHAFTSVERBAND R HEINLAND (2007): Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein–Westfalen, Münster – Köln.
M INISTERIUM FÜR B AUEN UND V ERKEHR DES L ANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (2006): Integrierte
Gesamtverkehrsplanung des Landes NRW (IGVP), Düsseldorf.
M INISTERIUM FÜR U MWELT UND N ATURSCHUTZ , L ANDWIRTSCHAFT UND V ERBRAUCHERSCHUTZ DES
L ANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (MUNLV) 2007: Umweltbericht 2006, Düsseldorf.
M INISTERIUM FÜR U MWELT UND N ATURSCHUTZ , L ANDWIRTSCHAFT UND V ERBRAUCHERSCHUTZ DES
L ANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (MUNLV) 2009: Umweltbericht 2009, Düsseldorf.
M INISTERIUM FÜR U MWELT , R AUMORDNUNG UND L ANDWIRTSCHAFT DES L ANDES N ORDRHEIN W ESTFALEN (MURL) (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG
(Vogelschutz-RL) (VV-FFH), RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft – III B 2 – 616.06.01.10 v. 26.4.2000
M INISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT , MITTELSTAND UND E NERGIE DES LANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN
(2008): Energie- und Klimaschutzstrategie NRW, Düsseldorf.
M INISTERIUM FÜR U MWELT , R AUMORDNUNG UND L ANDWIRTSCHAFT des Landes NRW (1995):
Landesentwicklungsplan Nordrhein - Westfalen (LEP), Düsseldorf.
M INISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT , M ITTELSTAND UND E NERGIE des Landes NRW (2007): Bericht zur
Stärkung der Freiraumplanung in Nordrhein-Westfalen: Erhalten und Gestalten –
Freiräume und Kulturlandschaften in Nordrhein – Westfalen, Düsseldorf.
RWE o. J.: Warum Energieeffizienz – 5 kritische Fragen an RWE. Informationsbroschüre
U MWELTBUNDESAMT -Hrsg.- (2008): Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Lang-fassung).
Forschungsvorhaben 206 13 100, i.A. des Umweltbundesamtes erarbeitet von B ALLA ,
S.; P ETERS , H.-J.; W ULFERT , K., Berlin.
TÜV
R HEINLAND (2007): Gutachterliche Stellungnahme zur Abschätzung der
Reduzierung durch das neue Steinkohle Kraftwerk Hamburg – Moorburg.
CO 2
–
59
3. Umweltbericht
Gesetze, Richtlinien, Erlasse
B UNDES -B ODENSCHUTZGESETZ vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), zuletzt geändert
durch Art. 3 G v. 9.12.2004 I 3214.
B UNDES -I MMISSIONSSCHUTZGESETZ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)", neugefasst durch Bek. v. 26. 9.2002 I 3830; zuletzt
geändert durch Art. 60 V v. 31.10.2006 I 2407.
B UNDESNATURSCHUTZGESETZ vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch
Art. 40 G v. 21. 6.2005 I 1818.
D ENKMALSCHUTZGESETZ DES LANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (DSchG NRW) in der Fassung vom
05.04.2005, GV. NRW S. 332.
E RNEUERBARE-E NERGIEN -G ESETZ vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
G ESETZ ZUR S ICHERUNG DES N ATURHAUSHALTS UND ZUR E NTWICKLUNG DER L ANDSCHAFT für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz NRW) in der Fassung vom 21.07.2000,
GV. NRW S. 478.
G ESETZ FÜR DIE E RHALTUNG , DIE M ODERNISIERUNG UND DEN A USBAU DER K RAFT -W ÄRMEK OPPLUNG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) vom 19.03.2002 BGBl. S. 1092;
zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870.
G ESETZ ZUR NEUFASSUNG DES L ANDESPLANUNGSGESETZ NRW (LPlG) in der Fassung vom
03.05.2005 (GV. NRW S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW. S. 514).
L ANDESBODENSCHUTZGESETZ für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) in der Fassung
vom 20.05.2008, GV. NRW S. 439.
R AUMORDNUNGSGESETZ (ROG)vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
R ICHTLINIE 2009/28/EG DES E UROPÄISCHEN P ARLAMENTS UND DES R ATES zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG vom
23.04.2009.
R ICHTLINIE 2001/42/EG DES E UROPÄISCHEN P ARLAMENTS UND DES R ATES über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) vom
27.06.2001.
R ICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES über die Erhaltung der
(Vogelschutz-Richtlinie) vom 02.04.1997.
wildlebenden Vogelarten
R ICHTLINIE 92/43/EWG DES R ATES zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tier und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992.
R ICHTLINIE 2009/28/EG DES E UROPÄISCHEN P ARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
60
3. Umweltbericht
V IERTE
V ERORDNUNG ZUR D URCHFÜHRUNG DES B UNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES (4.
BImSchV), Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723).
W ASSERHAUSHALTSGESETZ (WHG): neugefasst d. Bekanntmachung v. 18.08.2002 (BGBl. I, S.
3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 G v. 26.6.2005 (BGBl. I , S. 1746)
Verwendete Fachdaten
NRW - Bodeninformationssystem des Landes Nordrhein-Westfalen (BIS) / Online Geodatendienste des Geologischen Dienstes NRW
Umweltfachdaten des LANUV
61
Beteiligungsliste
Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG i.V.m.
§ 14 Abs. 2 und 4 LPlG
1.
Kreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden
1.0
Regierungsbezirk Arnsberg
1000.
1001.
1002.
1003.
1004.
1005.
1006.
1007.
1008.
1009.
1010.
1011.
1012.
1013.
1014.
1015.
1016.
1017.
1018.
1019.
1020.
1021.
1022.
1023.
1024.
1025.
1026.
1027.
1028.
1029.
1030.
1031.
1032.
1033.
1034.
1035.
1036.
1037.
1038.
1039.
1040.
1041.
1042.
1043.
1044.
1045.
1046.
1047.
1048.
1049.
1050.
1051.
1052.
1053.
1054.
Hochsauerlandkreis
Stadt Arnsberg
Gemeinde Bestwig
Stadt Brilon
Gemeinde Eslohe
Stadt Hallenberg
Stadt Marsberg
Stadt Medebach
Stadt Meschede
Stadt Olsberg
Stadt Schmallenberg
Stadt Sundern
Stadt Winterberg
Märkischer Kreis
Stadt Altena
Stadt Balve
Stadt Halver
Stadt Hemer
Gemeinde Herscheid
Stadt Iserlohn
Stadt Kierspe
Stadt Lüdenscheid
Stadt Meinerzhagen
Stadt Menden
Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde
Stadt Neuenrade
Stadt Plettenberg
Gemeinde Schalksmühle
Stadt Werdohl
Kreis Olpe
Stadt Attendorn
Stadt Drolshagen
Gemeinde Finnentrop
Gemeinde Kirchhundem
Stadt Lennestadt
Stadt Olpe
Gemeinde Wenden
Kreis Siegen-Wittgenstein
Stadt Bad Berleburg
Gemeinde Burbach
Gemeinde Erndtebrück
Stadt Freudenberg
Stadt Hilchenbach
Stadt Kreuztal
Stadt Bad Laasphe
Stadt Netphen
Gemeinde Neunkirchen
Stadt Siegen
Gemeinde Wilnsdorf
Kreis Soest
Gemeinde Anröchte
Gemeinde Bad Sassendorf
Gemeinde Ense
Stadt Erwitte
Stadt Geseke
Steinstr. 27
Rathausplatz 1
Rathausplatz 1
Am Markt 1
Schultheißstr. 2
Rathausplatz 1
Lillers-Str. 8
Oberstr. 28-30
Franz-Stahlmecke-Platz 2
Bigger Platz 6
Unterm Werth 1
Rathausplatz 1
Fichtenweg 10
Heedfelder Str. 45
Lüdenscheider Str. 22
Widukindplatz 1
Thomasstr. 18
Hademareplatz 44
Plettenberger Str. 27
Schillerplatz 7
Springerweg 21
Rathausplatz 2
Bahnhofstr. 9-13
Neumarkt 5
Hagener Str. 76
Alte Burg 1
Grünestr. 10
Rathausplatz 1
Goethestr. 51
Danziger Str. 2
Kölner Str. 10
Hagener Str. 9
Am Markt 1
Hundemstr. 35
Helmut-Kumpf-Str. 25
Franziskanerstr. 6
Hauptstr. 75
Koblenzer Str. 73
Poststr. 42
Eicher Weg 13
Talstr. 27
Bahnhofstr. 18-20
Markt 13
Siegener Str. 5
Mühlenstr. 20
Amtsstr. 6
Bahnhofstr. 3
Markt 2
Marktplatz 1
Hoher Weg 1-3
Hauptstr. 72-74
Eichendorffstr. 1
Am Spring 4
Am Markt 13
Martinsgasse 2
Seite 1
59872 Meschede
59759 Arnsberg
59909 Bestwig
59929 Brilon
59889 Eslohe
59969 Hallenberg
34431 Marsberg
59964 Medebach
59872 Meschede
59939 Olsberg
57392 Schmallenberg
59846 Sundern
59955 Winterberg
58509 Lüdenscheid
58762 Altena
58802 Balve
58553 Halver
58675 Hemer
58849 Herscheid
58636 Iserlohn
58566 Kierspe
58507 Lüdenscheid
58540 Meinerzhagen
58406 Menden
58769 Nachrodt-Wiblingwerde
58809 Neuenrade
58840 Plettenberg
58579 Schalksmühle
58791 Werdohl
57462 Olpe
57439 Attendorn
57489 Drolshagen
57413 Finnentrop
57399 Kirchhundem
57368 Lennestadt
57462 Olpe
57482 Wenden
54072 Siegen
57319 Bad Berleburg
57299 Burbach
57339 Erndtebrück
57258 Freudenberg
57271 Hilchenbach
57223 Kreuztal
57334 Bad Laasphe
57250 Netphen
57290 Neunkirchen
54072 Siegen
57234 Wilnsdorf
59494 Soest
59609 Anröchte
59505 Bad Sassendorf
59469 Ense
59597 Erwitte
59590 Geseke
Beteiligungsliste
1055.
1056.
1057.
1058.
1059.
1060.
1061.
1062.
1063.
Gemeinde Lippetal
Stadt Lippstadt
Gemeinde Möhnesee
Stadt Rüthen
Stadt Soest
Stadt Warstein
Gemeinde Welver
Stadt Werl
Gemeinde Wickede
Bahnhofstr. 7
Ostwall 1
Hauptstr. 19
Hochstr. 14
Am Vreithof 6-8
Dieplohstr. 1
Markt 4
Hedwig-Dransfeld-Str. 21-23
Hauptstr. 81
59510 Lippetal
59555 Lippstadt
59519 Möhnesee
59602 Rüthen
59494 Soest
59581 Warstein
59514 Welver
59457 Werl
58739 Wickede
1.1
1100.
1101.
1102.
1103.
1104.
1105.
1106.
1107.
1108.
1109.
1110.
1111.
1112.
1113.
1114.
1115.
1116.
1117.
1118.
1119.
1120.
1121.
1122.
1123.
1124.
1125.
1126.
1127.
1128.
1129.
1130.
1131.
1132.
1133.
1134.
1135.
1136.
1137.
1138.
1139.
1140.
1141.
1142.
1143.
1144.
1145.
1146.
1147.
1148.
1149.
1150.
1151.
1152.
Regierungsbezirk Detmold
Stadt Bielefeld
Kreis Gütersloh
Stadt Borgholzhausen
Stadt Gütersloh
Stadt Halle (Westf.)
Stadt Harsewinkel
Gemeinde Herzebrock-Clarholz
Gemeinde Langenberg
Stadt Rheda-Wiedenbrück
Stadt Rietberg
Stadt Schloss Holte-Stukenbrock
Gemeinde Steinhagen
Gemeinde Verl
Stadt Versmold
Stadt Werther (Westf.)
Kreis Herford
Stadt Bünde
Stadt Enger
Stadt Herford
Gemeinde Hiddenhausen
Gemeinde Kirchlengern
Stadt Löhne
Gemeinde Rödinghausen
Stadt Spenge
Stadt Vlotho
Kreis Höxter
Stadt Bad Driburg
Stadt Beverungen
Stadt Borgentreich
Stadt Brakel
Stadt Höxter
Stadt Marienmünster
Stadt Nieheim
Stadt Steinheim
Stadt Warburg
Stadt Willebadessen
Kreis Lippe
Gemeinde Augustdorf
Stadt Bad Salzuflen
Stadt Barntrup
Stadt Blomberg
Stadt Detmold
Gemeinde Dörentrup
Gemeinde Extertal
Stadt Horn-Bad Meinberg
Gemeinde Kalletal
Stadt Lage
Stadt Lemgo
Gemeinde Leopoldshöhe
Stadt Lügde
Stadt Oerlinghausen
Stadt Schieder-Schwalenberg
Gemeinde Schlangen
Niederwall 25
Herzebrocker Str. 140
Schulstr. 5
Berliner Str. 40
Ravensberger Str. 1
Münsterstr. 14
Am Rathaus 1
Klutenbrinkstr. 5
Rathausplatz 13
Rügenstr. 1
Rathausstr. 2
Am Pulverbach 25
Paderborner Str. 3-5
Münsterstr. 16
Mühlenstr. 2
Amtshausstr. 3
Bahnhofstr. 13 – 11
Bahnhofstr. 44
Rathausplatz 1
Rathausstr. 1
Rathausplatz 1
Oeynhauser Str. 41
Heerstr. 2
Lange Str. 52 – 56
Lange Str. 60
Moltkestr. 12
Am Rathausplatz 2
Weserstr. 10-12
Am Rathaus 13
Am Markt
Westerbachstr. 45
Schulstr. 1
Marktstr. 28
Marktstr. 2
Bahnhofstr. 28
Abdinghofweg 1
Felix-Fechenbach-Str. 5
Pivitsheider Str. 16
Rudolph-Brandes-Allee 19
Mittelstr. 38
Marktplatz 1
Marktplatz 5
Hauptstr. 2
Mittelstr. 33
Rathausplatz 4
Rintelner Str. 3
Lange Str. 72
Marktplatz 1
Kirchweg 1
Am Markt 1
Rathausplatz 1
Domäne 3
Kirchplatz 6
33602 Bielefeld
33334 Gütersloh
33829 Borgholzhausen
33330 Gütersloh
33790 Halle (Westf.)
33428 Harsewinkel
33442 Herzebrock-Clarholz
33449 Langenberg
33378 Rheda-Wiedenbrück
33397 Rietberg
33758 Schloss Holte33803 Steinhagen
33411 Verl
33775 Versmold
33824 Werther (Westf.)
32051 Herford
32257 Bünde
32130 Enger
32052 Herford
32120 Hiddenhausen
32278 Kirchlengern
32584 Löhne
32289 Rödinghausen
32139 Spenge
32602 Vlotho
37671 Höxter
33014 Bad Driburg
37688 Beverungen
34434 Borgentreich
33034 Brakel
37671 Höxter
37696 Marienmünster
33039 Nieheim
32839 Steinheim
34414 Warburg
34439 Willebadessen
32756 Detmold
32832 Augustdorf
32105 Bad Salzuflen
32683 Barntrup
32825 Blomberg
32756 Detmold
32694 Dörentrup
32699 Extertal
32805 Horn-Bad Meinberg
32689 Kalletal
32791 Lage
32657 Lemgo
33818 Leopoldshöhe
32676 Lügde
33813 Oerlinghausen
32816 Schieder-Schwalenberg
33189 Schlangen
Seite 2
Beteiligungsliste
1153.
1154.
1155.
1156.
1157.
1158.
1159.
1160.
1161.
1162.
1163.
1164.
1165.
1166.
1167.
1168.
1169.
1170.
1171.
1172.
1173.
1174.
1175.
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Bad Oeynhausen
Stadt Espelkamp
Gemeinde Hille
Gemeinde Hüllhorst
Stadt Lübbecke
Stadt Minden
Stadt Petershagen
Stadt Porta Westfalica
Stadt Preußisch Oldendorf
Stadt Rahden
Gemeinde Stemwede
Kreis Paderborn
Gemeinde Altenbeken
Stadt Bad Lippspringe
Gemeinde Borchen
Stadt Büren
Stadt Delbrück
Gemeinde Hövelhof
Stadt Lichtenau
Stadt Paderborn
Stadt Salzkotten
Stadt Bad Wünnenberg
Portastr. 13
Ostkorso 8
Wilhelm-Kern-Platz 1
Am Rathaus 4
Löhner Str. 1
Kreishausstr. 4
Kleiner Domhof 17
Bahnhofstr. 63
Kempstr. 1
Rathausstr. 3
Lange Str. 9
Am Thie 20
Aldegreverstr. 10-14
Bahnhofstr. 5 a
Friedr.-Wilh.-Weber-Platz 1
Unter der Burg 1
Königstr. 16
Lange Str. 41
Schloßstr. 14
Lange Str. 39
Am Abdingshof 11
Marktstr. 8
Poststr. 11
32423 Minden
32545 Bad Oeynhausen
32339 Espelkamp
32479 Hille
32609 Hüllhorst
32312 Lübbecke
32423 Minden
32469 Petershagen
32457 Porta Westfalica
32361 Preußisch Oldendorf
32369 Rahden
32351 Stemwede
33102 Paderborn
33184 Altenbeken
33175 Bad Lippspringe
33178 Borchen
33142 Büren
33129 Delbrück
33161 Hövelhof
33165 Lichtenau
33098 Paderborn
33114 Salzkotten
33181 Bad Wünnenberg
1.2
1200.
1201.
1202.
1203.
1204.
1205.
1206.
1207.
1208.
1209.
1210.
1211.
1212.
1213.
1214.
1215.
1216.
1217.
1218.
1219.
1220.
1221.
1222.
1223.
1224.
1225.
1226.
1227.
1228.
1229.
1230.
1231.
1232.
1233.
1234.
1235.
1236.
1237.
1238.
Regierungsbezirk Düsseldorf
Stadt Düsseldorf
Stadt Krefeld
Stadt Mönchengladbach
Stadt Remscheid
Stadt Solingen
Stadt Wuppertal
Kreis Kleve
Gemeinde Bedburg-Hau
Stadt Emmerich am Rhein
Stadt Geldern
Stadt Goch
Gemeinde Issum
Stadt Kalkar
Gemeinde Kerken
Stadt Kevelaer
Stadt Kleve
Gemeinde Kranenburg
Stadt Rees
Gemeinde Rheurdt
Stadt Straelen
Gemeinde Uedem
Gemeinde Wachtendonk
Gemeinde Weeze
Kreis Mettmann
Stadt Erkrath
Stadt Haan
Stadt Heiligenhaus
Stadt Hilden
Stadt Langenfeld
Stadt Mettmann
Stadt Monheim am Rhein
Stadt Ratingen
Stadt Velbert
Stadt Wülfrath
Rheinkreis Neuss
Stadt Dormagen
Stadt Grevenbroich
Gemeinde Jüchen
Stadt Kaarst
Marktplatz 1
Von-der-Leyen-Platz
Weiherstr. 21
Theodor-Heuss-Platz 1
Cronenberger Str. 59-61
Johannes-Rau-Platz 1
Nassauer Allee 15-23
Rathausplatz 1
Geistmarkt 1
Issumer Tor 36
Markt 2
Herrlichkeit 7-9
Markt 20
Dionysiusplatz 4
Peter-Plümpe-Platz 12
Kavarinerstr. 20-22
Klever Str. 4
Markt 1
Rathausstr. 35
Rathausstr. 1
Mosterstr. 2
Weinstr. 1
Cyriakusplatz 13-14
Düsseldorfer Str. 26
Bahnstr. 16
Kaiserstr. 85
Hauptstr. 157
Am Rathaus 1
Konrad-Adenauer-Platz 1
Neanderstr. 85
Rathausplatz 2
Minoritenstr. 2-6
Thomasstr. 1
Am Rathaus 1
Oberstr. 91
Paul-Wierich-Platz 2
Am Markt 1
Am Rathaus 5
Am Neumarkt 2
40213 Düsseldorf
47798 Krefeld
41061 Mönchengladbach
42853 Remscheid
42651 Solingen
42275 Wuppertal
47533 Kleve
47551 Bedburg-Hau
46446 Emmerich am Rhein
47608 Geldern
47574 Goch
47661 Issum
47546 Kalkar
47647 Kerken
47623 Kevelaer
47533 Kleve
47559 Kranenburg
46459 Rees
47509 Rheurdt
47638 Straelen
47589 Uedem
47669 Wachtendonk
47652 Weeze
40822 Mettmann
40699 Erkrath
42781 Haan
42579 Heiligenhaus
40721 Hilden
40764 Langenfeld
40822 Mettmann
40789 Monheim am Rhein
40878 Ratingen
42551 Velbert
42489 Wülfrath
41460 Neuss
41539 Dormagen
41515 Grevenbroich
41363 Jüchen
41564 Kaarst
Seite 3
Beteiligungsliste
1239.
1240.
1241.
1242.
1243.
1244.
1245.
1246.
1247.
1248.
1249.
1250.
1251.
1252.
Stadt Korschenbroich
Stadt Meerbusch
Stadt Neuss
Gemeinde Rommerskirchen
Kreis Viersen
Gemeinde Brüggen
Gemeinde Grefrath
Stadt Kempen
Stadt Nettetal
Gemeinde Niederkrüchten
Gemeinde Schwalmtal
Stadt Tönisvorst
Stadt Viersen
Stadt Willich
Sebastianusstr. 1
Moerser Str. 28
Markt 2
Bahnstr. 51
Rathausmarkt 3
Klosterstr. 38
Rathausplatz 3
Buttermarkt 1
Doerkesplatz 11
Laurentiusstr. 19
Markt 20
Bahnstr. 15
Rathausmarkt 1
Hauptstr. 6
41352 Korschenbroich
40667 Meerbusch
41460 Neuss
41569 Rommerskirchen
41747 Viersen
41379 Brüggen
47929 Grefrath
47906 Kempen
41334 Nettetal
41372 Niederkrüchten
41366 Schwalmtal
47918 Tönisvorst
41747 Viersen
47877 Willich
1.3/1.4
1300.
1301.
1302.
1303.
1304.
1305.
1306.
1307.
1308.
1309.
1310.
1311.
1312.
1313.
1314.
1315.
1316.
1317.
1318.
1319.
1320.
1321.
1322.
1323.
1324.
1325.
1326.
1327.
1328.
1329.
1330.
1331.
1332.
1333.
1334.
1335.
1336.
1337.
1338.
1339.
1340.
1341.
1342.
1343.
1344.
1345.
1346.
1347.
Regierungsbezirk Köln
Stadt Aachen
Stadt Bonn
Stadt Köln
Stadt Leverkusen
Städteregion Aachen
Stadt Alsdorf
Stadt Baesweiler
Stadt Eschweiler
Stadt Herzogenrath
Stadt Monschau
Gemeinde Roetgen
Gemeinde Simmerath
Stadt Stolberg
Stadt Würselen
Kreis Düren
Gemeinde Aldenhoven
Stadt Düren
Stadt Heimbach
Gemeinde Hürtgenwald
Gemeinde Inden
Stadt Jülich
Gemeinde Langerwehe
Gemeinde Kreuzau
Stadt Linnich
Gemeinde Merzenich
Stadt Nideggen
Gemeinde Niederzier
Gemeinde Nörvenich
Gemeinde Titz
Gemeinde Vettweiß
Kreis Euskirchen
Stadt Bad Münstereifel
Gemeinde Blankenheim
Stadt Euskirchen
Gemeinde Dahlem
Gemeinde Hellenthal
Gemeinde Kall
Stadt Mechernich
Gemeinde Nettersheim
Stadt Schleiden
Gemeinde Weilerswist
Stadt Zülpich
Kreis Heinsberg
Stadt Erkelenz
Gemeinde Gangelt
Stadt Geilenkirchen
Stadt Heinsberg
Stadt Hückelhoven
Markt
Berliner Platz 2
Rathausplatz 1
Friedrich-Ebert-Platz 1
Zollernstr. 10
Hubertusstr. 17
Mariastr. 2
Johannes-Rau-Platz 1
Rathausplatz 1
Laufenstr. 84
Hauptstr. 55
Rathaus
Rathausstr. 11-13
Morlaixplatz 1
Bismarckstr. 16
Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
Wilhelmstr. 34
Hengebachstr. 14
August-Scholl-Str. 5
Rathausstr. 1
Große Rurstr. 17
Schönthaler Str. 4
Bahnhofstr. 7
Rurdorfer Str. 64
Valdersweg 1
Zülpicher Str. 1
Rathausstr. 8
Bahnhofstr. 25
Landstr. 4
Gereonstr. 14
Jülicher Ring 32
Marktstr. 11-15
Rathausplatz 16
Kölner Str. 75
Hauptstr. 23
Rathausstr. 2
Bahnhofstr. 9
Bergstr. 1
Krausstr. 1
Blankenheimer Str. 2-4
Bonner Str. 29
Markt 21
Valkenburger Str. 45
Johannismarkt 17
Burgstr. 10
Markt 9
Apfelstr. 60
Parkhofstr. 76
52062 Aachen
53103 Bonn
50679 Köln
51373 Leverkusen
52040 Aachen
52477 Alsdorf
52499 Baesweiler
52249 Eschweiler
52134 Herzogenrath
52156 Monschau
52159 Roetgen
52152 Simmerath
52222 Stolberg
52146 Würselen
52351 Düren
52457 Aldenhoven
52349 Düren
52396 Heimbach
52393 Hürtgenwald
52459 Inden
52428 Jülich
52379 Langerwehe
52372 Kreuzau
52441 Linnich
52399 Merzenich
52385 Nideggen
52382 Niederzier
52388 Nörvenich
52445 Titz
52391 Vettweiß
53861 Euskirchen
53902 Bad Münstereifel
53945 Blankenheim
53879 Euskirchen
53949 Dahlem
53940 Hellenthal
53925 Kall
53894 Mechernich
53947 Nettersheim
53937 Schleiden
53919 Weilerswist
53909 Zülpich
52525 Heinsberg
41812 Erkelenz
52538 Gangelt
52511 Geilenkirchen
52525 Heinsberg l
41836 Hückelhoven
Seite 4
Beteiligungsliste
1348.
1349.
1350.
1351.
1352.
1353.
1354.
1355.
1356.
1357.
1358.
1359.
1360.
1361.
1362.
1363.
1364.
1365.
1366.
1367.
1368.
1369.
1370.
1371.
1372.
1373.
1374.
1375.
1376.
1377.
1378.
1379.
1380.
1381.
1382.
1383.
1384.
1385.
1386.
1387.
1388.
1389.
1390.
1391.
1392.
1393.
1394.
1395.
1396.
1397.
1398.
1399.
1400.
1401.
1402.
1403.
1404.
1405.
1406.
Gemeinde Selfkant
Stadt Übach-Palenberg
Gemeinde Waldfeucht
Stadt Wassenberg
Stadt Wegberg
Oberbergischer Kreis
Stadt Bergneustadt
Gemeinde Engelskirchen
Stadt Gummersbach
Stadt Hückeswagen
Gemeinde Lindlar
Gemeinde Marienheide
Gemeinde Morsbach
Gemeinde Nümbrecht
Stadt Radevormwald
Gemeinde Reichshof
Stadt Waldbröl
Stadt Wiehl
Stadt Wipperfürth
Rheinisch-Bergischer-Kreis
Stadt Bergisch Gladbach
Stadt Burscheid
Gemeinde Kürten
Stadt Leichlingen
Gemeinde Odenthal
Stadt Overath
Stadt Rösrath
Stadt Wermelskirchen
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Bedburg
Stadt Bergheim
Stadt Brühl
Gemeinde Elsdorf
Stadt Erftstadt
Stadt Frechen
Stadt Hürth
Stadt Kerpen
Stadt Pulheim
Stadt Wesseling
Rhein-Sieg-Kreis
Gemeinde Alfter
Stadt Bad Honnef
Stadt Bornheim
Gemeinde Eitorf
Stadt Hennef
Stadt Königswinter
Stadt Lohmar
Stadt Meckenheim
Gemeinde Much
Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
Stadtverwaltung Niederkassel
Stadt Rheinbach
Gemeinde Ruppichteroth
Stadt St. Augustin
Stadt Siegburg
Gemeinde Swisttal
Stadt Troisdorf
Gemeinde Wachtberg
Gemeinde Windeck
Rathaus 13
Rathausplatz 4
Lambertusstr. 13
Roermonder Str. 25-27
Rathausplatz 25
Moltkestr. 34
Kölner Str. 256
Engels-Platz 4
Rathausplatz 1
Auf`m Schloss
Borromäusstr. 1
Hauptstr. 20
Bahnhofstr. 2
Hauptstr. 16
Hohenfuhrstr. 13
Hauptstr. 12
Nümbrechter Str. 18-21
Bahnhofstr. 1
Marktplatz 1
Rübezahlwald 7
Wilhelm-Wagener-Platz
Höhestr. 7-9
Marktfeld 1
Am Schulbusch 16
Altenberger-Dom-Str. 29
Hauptstr. 25
Hauptstr. 229
Telegrafenstr. 29-33
Willy-Brandt-Platz 1
Am Rathaus 1
Bethlehemer Str. 9 - 11
Uhlstr. 3
Gladbacher Str. 111
Holzdamm 10
Johann-Schmitz-Platz 1
Friedrich-Ebert-Str. 40
Jahnplatz 1
Alte Kölner Str. 26
Alfons-Müller-Platz
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Am Rathaus 7
Rathausplatz 1
Rathausstr. 2
Markt 1
Frankfurter Str. 97
Obere Str. 8
Hauptstr. 29
Bahnhofstr. 22
Hauptstr. 57
Hauptstr. 78
Rathausstr. 19
Schweigelstr. 23
Rathausstr. 18
Markt 1
Nogenter Platz 10
Rathausstr. 115
Kölner Str. 176
Rathausstr. 34
Rathausstr. 12
52539 Selfkant
52531 Übach-Palenberg
52525 Waldfeucht
41849 Wassenberg
41844 Wegberg
51643 Gummersbach
51402 Bergneustadt
51766 Engelskirchen
51643 Gummersbach
42499 Hückeswagen
51789 Lindlar
51409 Marienheide
51597 Morsbach
51588 Nümbrecht
42477 Radevormwald
51580 Reichshof-Denklingen
51545 Waldbröl
51674 Wiehl
51688 Wipperfürth
51469 Bergisch Gladbach
51429 Bergisch Gladbach
51399 Burscheid
51515 Kürten
42799 Leichlingen
51519 Odenthal
51491 Overath
51503 Rösrath
42929 Wermelskirchen
50126 Bergheim
50181 Bedburg
50126 Bergheim
50321 Brühl
50189 Elsdorf
50374 Erftstadt
50226 Frechen
50354 Hürth
50171 Kerpen
50259 Pulheim
50389 Wesseling
53721 Siegburg
53347 Alfter
53604 Bad Honnef
53332 Bornheim
53783 Eitorf
53773 Hennef
53639 Königswinter
53797 Lohmar
53340 Meckenheim
53804 Much
53819 Neunkirchen-Seelscheid
53859 Niederkassel
53359 Rheinbach
53809 Ruppichteroth
53757 St. Augustin
53721 Siegburg
53913 Swisttal
53840 Troisdorf
53343 Wachtberg
51540 Windeck
1.5
1500.
1501.
1502.
Regierungsbezirk Münster
Stadt Münster
Kreis Borken
Stadt Ahaus
Klemensstr. 10
Burloer Str. 93
Rathausplatz 1
48143 Münster
46325 Borken
48683 Ahaus
Seite 5
Beteiligungsliste
1503.
1504.
1505.
1506.
1507.
1508.
1509.
1510.
1511.
1512.
1513.
1514.
1515.
1516.
1517.
1518.
1519.
1520.
1521.
1522.
1523.
1524.
1525.
1526.
1527.
1528.
1529.
1530.
1531.
1532.
1533.
1534.
1535.
1536.
1537.
1538.
1539.
1540.
1541.
1542.
1543.
1544.
1545.
1546.
1547.
1548.
1549.
1550.
1551.
1552.
1553.
1554.
1555.
1556.
1557.
1558.
1559.
1560.
1561.
1562.
1563.
1564.
1565.
1566.
Stadt Bocholt
Stadt Borken
Stadt Gescher
Stadt Gronau
Stadt Isselburg
Stadt Rhede
Stadt Stadtlohn
Stadt Vreden
Gemeinde Heek
Gemeinde Heiden
Gemeinde Legden
Gemeinde Raesfeld
Gemeinde Reken
Gemeinde Schöppingen
Gemeinde Südlohn
Gemeinde Velen
Kreis Coesfeld
Stadt Billerbeck
Stadt Coesfeld
Stadt Dülmen
Stadt Lüdinghausen
Stadt Olfen
Gemeinde Ascheberg
Gemeinde Havixbeck
Gemeinde Nordkirchen
Gemeinde Nottuln
Gemeinde Rosendahl
Gemeinde Senden
Kreis Steinfurt
Stadt Emsdetten
Stadt Greven
Stadt Hörstel
Stadt Horstmar
Stadt Ibbenbüren
Stadt Lengerich
Stadt Ochtrup
Stadt Rheine
Stadt Steinfurt
Stadt Tecklenburg
Gemeinde Altenberge
Gemeinde Hopsten
Gemeinde Ladbergen
Gemeinde Laer
Gemeinde Lienen
Gemeinde Lotte
Gemeinde Metelen
Gemeinde Mettingen
Gemeinde Neuenkirchen
Gemeinde Nordwalde
Gemeinde Recke
Gemeinde Saerbeck
Gemeinde Westerkappeln
Gemeinde Wettringen
Kreis Warendorf
Stadt Ahlen
Stadt Beckum
Stadt Drensteinfurt
Stadt Ennigerloh
Stadt Oelde
Stadt Sassenberg
Stadt Sendenhorst
Stadt Telgte
Stadt Warendorf
Gemeinde Beelen
Berliner Platz 1
Im Piepershagen 17
Marktplatz 1
Konrad-Adenauer-Str. 1
Minervastr. 12
Rathausplatz 9
Markt 3
Burgstr. 14
Bahnhofstraáe 60
Rathausplatz 1
Amtshausstr. 1
Weseler Str. 19
Kirchstr. 1
Amtsstr. 17
Winterswyker Str. 1
Ramsdorfer Str. 19
Friedrich-Ebert-Str. 7
Markt 1
Markt 8
Markt 1-3
Borg 2
Kirchstr. 5
Dieningstr. 7
Willi-Richter-Platz 1
Bohlenstr. 2
Stiftsplatz 7-8
Hauptstr.30
Münsterstr. 30
Tecklenburger Str. 10
Am Markt 1
Rathausstr. 6
Kalixtusstr. 6
Kirchplatz 1-3
Alte Münsterstr. 16
Tecklenburger Str. 2-4
Prof.-Gärtner-Str. 10
Klosterstr. 14
Emsdettener Str. 40
Zum Kahlen Berg 2
Kirchstr. 25
Bunte Str. 35
Jahnstr. 5
Mühlenhoek 1
Hauptstr. 14
Westerkappelner Str. 19
Sendplatz 18
Rathausplatz 1
Hauptstr. 16
Bahnhofstr. 2
Hauptstr. 28
Ferrières-Str. 11
Große Str. 13
Kirchstr. 19
Waldenburger Str. 2
Westenmauer 10
Weststr. 46
Landsbergplatz 7
Marktplatz 1
Ratsstiege 1
Schürenstr.17
Kirchstr. 1
Baßfeld 4-6
Lange Kesselstr. 4 – 6
Warendorfer Str. 9
Seite 6
46395 Bocholt
46325 Borken
48712 Gescher
48599 Gronau
46419 Isselburg
46414 Rhede
48403 Stadtlohn
48691 Vreden
48619 Heek
46359 Heiden
48739 Legden
46348 Raesfeld
48734 Reken
48624 Schöppingen
46354 Südlohn
46342 Velen
48653 Coesfeld
48727 Billerbeck
48653 Coesfeld
48249 Dülmen
59348 Lüdinghausen
59399 Olfen
59387 Ascheberg
48329 Havixbeck
59394 Nordkirchen
48301 Nottuln
48720 Rosendahl
48308 Senden
48565 Steinfurt
48282 Emsdetten
48268 Greven
48477 Hörstel
48612 Horstmar
49477 Ibbenbüren
49525 Lengerich
48607 Ochtrup
48431 Rheine
48565 Steinfurt
49545 Tecklenburg
48341 Altenberge
48496 Hopsten
49549 Ladbergen
48366 Laer
49536 Lienen
49504 Lotte
48629 Metelen
49497 Mettingen
48485 Neuenkirchen
48356 Nordwalde
49509 Recke
48369 Saerbeck
49492 Westerkappeln
48493 Wettringen
48231 Warendorf
59227 Ahlen
59269 Beckum
48317 Drensteinfurt
59320 Ennigerloh
59302 Oelde
48336 Sassenberg
48324 Sendenhorst
48291 Telgte
48231 Warendorf
48361 Beelen
Beteiligungsliste
1567.
1568.
1569.
Gemeinde Everswinkel
Gemeinde Ostbevern
Gemeinde Wadersloh
Am Magnusplatz 30
Hauptstr. 24
Liesborner Str. 5
48351 Everswinkel
48346 Ostbevern
59329 Wadersloh
1.6
1600.
1601.
1602.
1603.
1604.
1605.
1606.
1607.
1608.
1609.
1610.
1611.
1612.
1613.
1614.
1615.
1616.
1617.
1618.
1619.
1620.
1621.
1622.
1623.
1624.
1625.
1626.
1627.
1628.
1629.
1630.
1631.
1632.
1633.
1634.
1635.
1636.
1637.
1638.
1639.
1640.
1641.
1642.
1643.
1644.
1645.
1646.
1647.
1648.
1649.
1650.
1651.
1652.
1653.
1654.
1655.
1656.
Regionalverband Ruhr
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Essen
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Stadt Mülheim an der Ruhr
Stadt Oberhausen
Ennepe-Ruhr-Kreis
Stadt Breckerfeld
Stadt Ennepetal
Stadt Gevelsberg
Stadt Hattingen
Stadt Herdecke
Stadt Schwelm
Stadt Sprockhövel
Stadt Wetter
Stadt Witten
Kreis Recklinghausen
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Datteln
Stadt Dorsten
Stadt Gladbeck
Stadt Haltern am See
Stadt Herten
Stadt Marl
Stadt Oer-Erkenschwick
Stadt Recklinghausen
Stadt Waltrop
Kreis Unna
Stadt Bergkamen
Gemeinde Bönen
Stadt Fröndenberg
Gemeinde Holzwickede
Stadt Kamen
Stadt Lünen
Stadt Schwerte
Stadt Selm
Stadt Unna
Stadt Werne
Kreis Wesel
Gemeinde Alpen
Stadt Dinslaken
Stadt Hamminkeln
Gemeinde Hünxe
Stadt Kamp-Lintfort
Stadt Moers
Stadt Neukirchen-Vluyn
Stadt Rheinberg
Gemeinde Schermbeck
Gemeinde Sonsbeck
Stadt Voerde
Stadt Wesel
Stadt Xanten
Willy-Brandt-Platz 2-6
Ernst-Wilczok-Platz 1
Friedensplatz 1
Burgplatz 19
Porscheplatz 1
Goldbergstr. 12
Friedrich-Ebert-Platz 1
Theodor-Heuss-Platz 16
Friedrich-Ebert-Platz 2
Ruhrstr. 32-34
Schwartzstr. 72
Hauptstr. 92
Frankfurter Str. 38
Bismarckstr. 21
Rathausplatz 1
Rathausplatz 1
Kirchplatz 3
Hauptstr. 14
Rathausplatz 4
Kaiserstr. 140
Marktstr. 16
Kurt-Schumacher-Allee 1
Europaplatz 1
Genthiner Str. 8
Halterner Str. 5
Willy-Brandt-Platz 2
Dr.-Conrads-Str. 1
Kurt-Schumacher-Str. 2
Creiler Platz 1
Rathausplatz 1
Rathausplatz 3
Münsterstr. 1
Friedrich-Ebert-Str. 17
Hubert-Biernat-Str. 15
Am Bahnhof 7
Bahnhofstr. 2
Allee 5
Rathausplatz 1
Willy-Brandt-Platz 1
Rathausstr. 31
Adenauerplatz 2
Rathausplatz 1
Konrad-Adenauer-Platz 1
Reeser Landstr. 31
Rathausstr. 3-5
Platz d' Agen 1
Brüner Str. 9
Dorstener Str. 24
Am Rathaus 2
Meerstr. 2
Hans-Böckler-Str. 26
Kirchplatz 10
Weseler Str. 2
Herrenstr. 2
Rathausplatz 20
Klever-Tor-Platz 1
Karthaus 2
44787 Bochum
46236 Bottrop
44135 Dortmund
44051 Duisburg
45121 Essen
45894 Gelsenkirchen
58095 Hagen
59065 Hamm
44623 Herne
45468 Mülheim an der Ruhr
460425 Oberhausen
58332 Schwelm
58339 Breckerfeld
58256 Ennepetal
58285 Gevelsberg
45525 Hattingen
58313 Herdecke
58332 Schwelm
45549 Sprockhövel
58300 Wetter
58452 Witten
45657 Recklinghausen
44575 Castrop-Rauxel
45711 Datteln
46284 Dorsten
45964 Gladbeck
45721 Haltern am See
45699 Herten
45768 Marl
45739 Oer-Erkenschwick
45657 Recklinghausen
45731 Waltrop
59425 Unna
59192 Bergkamen
59199 Bönen
58730 Fröndenberg
59439 Holzwickede
59174 Kamen
44532 Lünen
58239 Schwerte
59379 Selm
59423 Unna
59368 Werne
46483 Wesel
46519 Alpen
46535 Dinslaken
46499 Hamminkeln
46569 Hünxe
46475 Kamp-Lintfort
47441 Moers
47506 Neukirchen-Vluyn
47495 Rheinberg
46514 Schermbeck
47665 Sonsbeck
46562 Voerde
46483 Wesel
46509 Xanten
Seite 7
Beteiligungsliste
2.
Behörden und Einrichtungen
2.0
2000.
2001.
2021.
Behörden und Einrichtungen des Landes
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
- Regionalrat Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
- Regionalrat Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
- Regionalrat Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
- Regionalrat Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
- Regionalrat Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstr. 35
Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstr. 35
-VerbandsversammlungDirektor der Landwirtschaftskammer Siebengebirgsstr. 200
NRW als Landesbeauftragter
Landesbetrieb Wald und Holz NRW Albrecht-Thaer-Str. 34
-ZentraleGeologischer Dienst NRW
De-Greiff-Str. 195
Landesbetrieb
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Wildenbruchplatz 1
Betriebssitz Gelsenkirchen
Landesbetrieb Information und
Mauerstraße 51
Technik NRW
Landesbetrieb
Hugo-Eckener-Str. 14
Mess- und Eichwesen NRW
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des
Mercedesstraße 12
Landes Nordrhein-Westfalen
Landesamt für Natur, Umwelt und
Leibnizstr. 10
Verbraucherschutz NRW
Landschaftsverband Rheinland
Endenicher Str. 133
Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege
Landschaftsverband Westfalen-Lippe Freiherr-vom-Stein-Platz 1
2022.
Landschaftsverband Rheinland
2.1
2100.
Behörden und Einrichtungen des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau Invalidenstr. 44
und Stadtentwicklung
Bundespolizeidirektion St. Augustin Bundesgrenzschutzstr. 100
Bundesamt für Bauwesen und
Deichmanns Aue 31-37
Raumordnung
Bundesanstalt für
Ellerstr. 56
Immobilienaufgaben
Wehrbereichsverwaltung West
Wilhelm-Raabe-Str. 46
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Cheruskerring 11
West
Wasser- und Schifffahrtsamt
Königstr. 84
Duisburg-Rhein
Wasser- und Schifffahrtsamt
Emmericher Str. 201
Duisburg-Meiderich
Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine Münsterstr. 77
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Waterlooplatz 5
West
Wasser- und Schiffahrtsamt
Kasseler Straße 5
Deutsche Bahn Netz AG
Hansastr. 15
Niederlassung West
2002.
2003.
2004.
2005.
2006.
2007.
2008.
2009.
2010.
2011.
2012.
2013.
2014.
2015.
2016.
2017.
2018.
2019.
2020.
2101.
2102.
2103.
2104.
2105.
2106.
2107.
2108.
2109.
2110.
2111.
Kennedy-Ufer 2
Seite 8
59821 Arnsberg
59821 Arnsberg
32756 Detmold
32756 Detmold
40474 Düsseldorf
40474 Düsseldorf
50667 Köln
50667 Köln
48143 Münster
48143 Münster
45128 Essen
45128 Essen
53229 Bonn
48147 Münster
47803 Krefeld
45888 Gelsenkirchen
40476 Düsseldorf
50829 Köln
40440 Düsseldorf
45659 Recklinghausen
53115 Bonn
48133 Münster
50676 Köln
10115 Berlin
53757 St. Augustin
53179 Bonn
53119 Bonn
40470 Düsseldorf
48147 Münster
47198 Duisburg
47138 Duisburg
48431 Rheine
30169 Hannover
34346 Hann.Münden
44058 Duisburg
Beteiligungsliste
2112.
2113.
2114.
2115.
2.2
2200.
Clearingstelle DB
Services Immobilien GmbH
Niederlassung Köln
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle
Essen
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle
Köln
Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit
Stabsstelle Zusammenarbeit mit der
Landespolitik
Deutz-Mülheimer Str. 22-24
50679 Köln
Hachestr. 61
45127 Essen
Werkstattstr. 102
50733 Köln
Josef-Gockeln-Str. 7
40474 Düsseldorf
2204.
2205.
2206.
2207.
2208.
2209.
2210.
2211.
2212.
2213.
2214.
2215.
2216.
2217.
2218.
2219.
2220.
2221.
2222.
2223.
Behörden und Einrichtungen von Nachbarländern
Minister des Innern und für Sport
Schillerplatz 3 – 5
Rheinland-Pfalz
Ministerium für Ernährung;
Calenberger Str. 2
Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung des Landes
Niedersachsen
Hessisches Ministerium für
Kaiser-Friedrich-Ring 75
Wirtschaft,
Abteilung Landesplanung, entwicklung, Bodenmanagement
Theodor-Tantzen-Platz 8
Nds. Ministerium für Inneres und
Sport Regierungsvertretung
Oldenburg
Stadt Osnabrück
Bierstr. 28
Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
Stadt Bramsche
Hasestr. 11
Stadt Bad Iburg
Am Gografenhof 4
Gemeinde Bad Laer
Glandorfer Str. 5
Samtgemeinde Fürstenau
Schlossplatz 1
Gemeinde Glandorf
Kattenvenner Str. 1
Gemeinde Hagen a.T.W.
Schulstr. 7
Gemeinde Hasbergen
Martin Luther-Str. 12
Samtgemeinde Neuenkirchen
Alte Poststr. 5-7
Gemeinde Wallenhorst
Rathausallee 1
Landkreis Emsland
Ordeniederung 1
Samtgemeinde Freren
Markt 1
Gemeinde Salzbergen
Franz-Schratz-Str. 12
Samtgemeinde Spelle
Hauptstr. 43
Landkreis Grafschaft Bentheim
van-Delden-Str. 1-7
Stadt Bad Bentheim
Schlossstr. 2
Samtgemeinde Schüttorf
Markt 2
Gemeinde Bad Rothenfelde
Frankfurter Str. 2
Stadt Dissen am Teutoburger Wald Große Str. 33
49074 Osnabrück
49082 Osnabrück
49565 Bramsche
49186 Bad Iburg
49196 Bad Laer
49584 Fürstenau
49219 Glandorf
49170 Hagen a.T.W.
49205 Hasbergen
49586 Neuenkirchen
49134 Wallenhorst
49716 Meppen
49832 Freren
48499 Salzbergen
48480 Spelle
48529 Nordhorn
48455 Bad Bentheim
48465 Schüttorf.
49214 Bad Rothenfelde
49201 Dissen
2224.
2225.
2226.
2227.
2228.
2229.
2230.
2231.
2232.
2233.
2234.
2235.
2236.
2237.
2238.
2239.
2240.
2241.
Stadt Melle
Gemeinde Bad Essen
Gemeinde Bohmte
Landkreis Diepholz
Gemeinde Altes Amt Lemförde
Gemeinde Wagenfeld
Landkreis Nienburg
Samtgemeinde Uchte
Gemeinde Stolzenau
Samtgemeinde Landesbergen
Stadt Rehburg-Loccum
Landkreis Schaumburg
Samtgemeinde Niedernwöhren
Stadt Bückeburg
Samtgemeinde Eilsen
Stadt Rinteln
Landkreis Hameln-Pyrmont
Gemeinde Flecken Aerzen
49324 Melle
49152 Bad Essen
49163 Bohmte
49356 Diepholz
49448 Lemförde
49419 Wagenfeld
31582 Nienburg (Weser)
31600 Uchte
31592 Stolzenau
31628 Landesbergen
31547 Rehburg-Loccum
31655 Stadthagen
31712 Niedernwöhren
31675 Bückeburg
31707 Bad Eilsen
31737 Rinteln
31785 Hameln
31855 Aerzen
2201.
2202.
2203.
Schürenkamp 16
Lindenstr. 41/43
Bremer Str. 4
Niedersachsenstr. 2
Bahnhofstr. 10 a
Hauptstr. 16
Kreishaus am Schlossplatz
Balkenkamp 1
Am Markt 4
Hinter den Höfen 13
Heidtorstr. 2
Jahnstr. 20
Hauptstr. 46
Marktplatz 2-4
Bückeburger Str. 4
Klosterstr. 19
Pferdemarkt 1
Kirchplatz 2
Seite 9
55116 Mainz
30169 Hannover
65185 Wiesbaden
26122 Oldenburg
Beteiligungsliste
2242.
2243.
2244.
2245.
2246.
2247.
2248.
2249.
2250.
2251.
2252.
2253.
2254.
2255.
2256.
2257.
2258.
2259.
2260.
2261.
2262.
2263.
2264.
2265.
2266.
2267.
2268.
2269.
2270.
2271.
2272.
2273.
2274.
2275.
2276.
2277.
2278.
2279.
2280.
2281.
2282.
2283.
2284.
2285.
2286.
2287.
2288.
2289.
2290.
2291.
Stadt Bad Pyrmont
Samtgemeinde Polle
Landkreis Holzminden
Samtgemeinde Bevern
Stadt Holzminden
Samtgemeinde Boffzen
Landkreis Northeim
Regierungspräsidium Gießen, Obere
Landesplanungsbehörde (Dez. III
31.2)
Lahn-Dill-Kreis
Gemeindevorstand der Gemeinde
Breitscheid
Gemeindevorstand der Gemeinde
Willingen
Gemeindevorstand der Gemeinde
Dietzhölztal
Magistrat der Stadt Haiger
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Magistrat der Stadt Biedenkopf
Gemeindevorstand der Gemeinde
Breidenbach
Regierungspräsidium Kassel
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Magistrat der Stadt Bad Arolsen
Magistrat der Stadt Battenberg
Gemeindevorstand der Gemeinde
Bromskirchen
Gemeindevorstand der Gemeinde
Diemelsee
Magistrat der Stadt Diemelstadt
Magistrat der Stadt Frankenberg
Magistrat der Stadt Hatzfeld
Magistrat der Stadt Korbach
Magistrat der Stadt Lichtenfels
Stadt Bad Karlshafen
Stadt Trendelburg
Stadt Liebenau
Gemeinde Breuna-Wettesingen
Stadt Volkmarsen
Planungsgemeinschaft MittelrheinWesterwald
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord
Kreis Altenkirchen
Verbandsgemeinde Daaden
Stadtverwaltung Herdorf
Verbandsgemeinde Kirchen
Westerwaldkreis
Verbandsgemeinde Rennerod
Verbandsgemeindeverwaltung
Wissen
Verbandsgemeinde Hamm/Sieg
Kreisverwaltung Ahrweiler
Stadt Remagen
Gemeindeverwaltung Grafschaft
Verbandsgemeindeverwaltung
Altenahr
Verbandsgemeindeverwaltung
Adenau
Verbandsgemeinde Altenkirchen
Kreisverwaltung Neuwied
Verbandsgemeindeverwaltung
Asbach
Rathausstr. 1
Heinser Str. 11
Bürgermeister-Schrader-Str. 24
Rathaus Angerstr. 13 a
Neue Str. 12
Friedrich-Ohm-Str. 21
Medenheimer Str. 6 – 8
Landgraf-Philipp-Platz 1- 7
31812 Bad Pyrmont
37647 Polle-Flecken
37603 Holzminden
37639 Bevern
37603 Holzminden
37691 Boffzen
37154 Northeim
35390 Gießen
Karl-Kellner-Ring 51
Rathausstr. 14
35576 Wetzlar
35767 Breitscheid
Waldecker Str. 12
34508 Willingen
Hauptstr. 92
35716 Dietzhölztal
Marktplatz 7
Im Lichtenholz 60
Hainstr. 63
Bachstr. 4 – 14
35708 Haiger
35043 Marburg
35216 Biedenkopf
35236 Breidenbach
Steinweg 6
Südring 2
Rauchstr. 2
Hauptstr. 58
Hauptstr. 20
34117 Kassel
34497 Korbach
34443 Bad Arolsen
35088 Battenberg
59969 Bromskirchen
Am Kahlenberg 1
34519 Diemelsee
Langestr. 6
Obermarkt 11 – 13
Im Hain 1
Stechbahn 1
Aarweg 10
Hafenplatz 8
Marktplatz 1
Kirchplatz 6
Volkmarser Str. 3
Steinweg 29
Stresemannstr. 3-5
34474 Diemelstadt
35066 Frankenberg
35116 Hatzfeld
34497 Korbach
35104 Lichtenfels
34385 Bad Karlshafen
34388 Trendelburg
34396 Liebenau
34479 Breuna
34471 Volkmarsen
56068 Koblenz
Stresemannstr. 3-5
56068 Koblenz
Parkstr. 1
Bahnhofstr. 4
Am Rathaus 1
Lindenstr. 1
Peter-Altmeier-Platz 1
Hauptstr. 55
Rathausstr. 75
57610 Altenkirchen
57567 Daaden
57562 Herdorf
57548 Kirchen
56410 Montabaur
56477 Rennerod
57532 Wissen
Lindenallee 2
Wilhelmstr. 24-30
Bachstr. 2
Ahrtalstr. 5
Roßberg 3
57577 Hamm/Sieg
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
53424 Remagen
53501 Grafschaft-Ringen
53505 Altenahr
Kirchstr. 15
53518 Adenau
Rathausstr. 13
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
Flammersfelder Str. 1
57610 Altenkirchen
56564 Neuwied
53567 Asbach
Seite 10
Beteiligungsliste
2292.
2293.
2294.
2295.
2296.
2297.
2298.
2.3
2300.
2301.
2302.
2303.
2304.
2305.
2306.
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 2
Planungsgemeinschaft Region Trier
Eifelkreis Bitburg-Prüm
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Verbandsgemeinde Hillesheim
Verbandsgemeinde Obere Kyll
Bauabteilung
Linzerstr. 4
53572 Unkel
Deworastr. 8
Trierer Str. 1
Tiergartenstr. 54
Mainzer Str. 25
Burgstr. 6
Rathausplatz 1
54290 Trier
54634 Bitburg
54595 Prüm
54550 Daun
54576 Hillesheim
54584 Jünkerath
Behörden und Einrichtungen von Nachbarstaaten
Postbus 30940, IPC 372
Ministerie van Volkshuisvesting,
Ruimtelijke Ordening en
Milieubeheerm
ir. F. van Maarseveen
Projectmanger Internationaal
DG Ruimte, Directie Realisatie en
Ontwikkeling
Provinciaal Bestuur van Gelderland Postbus 90 90
B&S MERO / R
de heer mr. H.P.M. de Ruijter / mw.
Rose-Marie Eijssen
Provinciaal Bestuur van Limburg
Postbus 5700
Afdeling RO
de heer mr. L.H.M. Vorstermans
Provincie Overijssel
Postbus 1 00 78
Eenheid Ruimte, Woonen en
Bereikbaarheid
De heer T. Gronheid
Ministere de la Reg. Wallonne
Rue des Brigades d`Irlande 1
DGATLP
Grenzkommission Ost bei der
Regentschapsstraat/Rue de la
Benelux-Wirtschaftsunion
Régence 39
z.H. Herrn Hans Mooren
Ministerium der Deutschsprachigen Gospertstr. 1
Gemeinschaft
NL-2500 XP Den Haag
NL-6800 GX Arnhem
NL-6202 MA Maastricht
NL-8000 GB Zwolle
B-5100 Jambes
B-1000 Brüssel
B-4700 Eupen
3.
Verbände, Kammern, sonstige Einrichtungen und Unternehmen
3.0
3000.
3001.
Kammern, Verbände, Gewerkschaften
Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
Landesvereinigung der
Uerdinger Str. 58-60
Arbeitgeberverbände NordrheinWestfalen e.V.
Unternehmerverband Handwerk
Georg-Schulhoff-Platz 1
NRW Landesvereinigung der
Fachverbände des Handwerks
Deutscher Gewerkschaftsbund
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Ver.di Landesbezirk NRW
Karlstrasse 123 - 127
Deutscher Beamtenbund
Gartenstr. 22
Landesbund Nordrhein-Westfalen
Verband Kommunaler Unter-nehmen Brohler Str. 13
e.V. Landesgruppe NRW
Bundesverband der Deutschen
Am Bonneshof 5
Industrie e.V. Landesvertretung NRW
Verband der Chemischen Industrie
Völklinger Str. 4
e.V. Landesverband NRW
RWI HAUS
Annastr. 67-71
Bundesverband der Deutschen
Kalkindustrie e.V.
3002.
3003.
3004.
3005.
3006.
3007.
3008.
3009.
Seite 11
40221 Düsseldorf
40474 Düsseldorf
40221 Düsseldorf
40210 Düsseldorf
40210 Düsseldorf
40479 Düsseldorf
50968 Köln
40474 Düsseldorf
40219 Düsseldorf
50968 Köln
Beteiligungsliste
3010.
3011.
3012.
3013.
3014.
3015.
3016.
3017.
3018.
3019.
3020.
3021.
3022.
3023.
3024.
3025.
3026.
3027.
3028.
3029.
3030.
3031.
3032.
3033.
3034.
3035.
3036.
3037.
3038.
3039.
3040.
3041.
3042.
Bundesverband der Deutschen
Zementindustrie e.V.
Wirtschaftsverband der
Baustoffindustrie
Haus der Baustoffindustrie
Fachverband Ziegelindustrie
Nordwest e.V.
Wirtschaftsverband Baustoffe Naturstein e.V.
Industrie- und Handelskammer
Düsseldorf
Niederrheinische Industrie- und
Handelskammer
Duisburg – Wesel – Kleve
Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Niederrhein
Industrie- und Handelskammer
Wuppertal – Solingen – Remscheid
Industrie- und Handelskammer Essen
– Mülheim an der Ruhr –
Oberhausen
Industrie-u.Handelskammer
Ostwestfalen
Handwerkskammer OstwestfalenLippe
Industrie- und Handelskammer
Arnsberg, Hellweg-Sauerland
Industrie- und Handelskammer im
mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Gesamtverband Steinkohle e.V.
Deutscher BraunkohlenIndustrieverein e. V.
AAV Altlastensanierungs- und
Altlastenversorgungsverband
Nordrhein-Westfalen
Verband kommunale Abfallwirtschaft
und Stadtreinigung im VKU
Bundesverband der Deutschen
Entsorgungswirtschaft e.V.
Wirtschaftsvereinigung Stahl
Industrie- und Handelskammer zu
Dortmund
Südwestfälische Industrie- und
Handelskammer zu Hagen
Industrie- und Handelskammer
Siegen
Handwerkskammer Arnsberg
Handwerkskammer Dortmund
Unternehmensverbände WestfalenMitte e.V.
Industrie- und Handelskammer
Aachen
Industrie- u. Handelskammer Köln
Industrie- und Handelskammer
Bonn/Rhein-Sieg
Handwerkskammer Aachen
Handwerkskammer Köln
Bundesverband Keramische
Rohstoffe e.V.
Industrie- und Handelskammer Lippe
zu Detmold
Westf. Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Tannenstr. 2
40476 Düsseldorf
Düsseldorfer Str. 50
44051 Duisburg
Annastr. 67-71
50968 Köln
Annastr. 67-71
50968 Köln
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
Mercatorstr. 22-24
44051 Duisburg
Krefeld – Mönchengladbach – Neuss
Nordwall 39
Heinrich-Kamp-Platz 2
47798 Krefeld
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Elsa-Brändström-Str. 1 – 3
33602 Bielefeld
Obernstr. 48
33602 Bielefeld
Königstr. 18-20
59821 Arnsberg
Ostring 30-32
44787 Bochum
Shamrockring 1
Max-Planck-Str. 37
44623 Herne
50858 Köln
Werksstr. 15
45527 Hattingen
Brohler Str. 13
50968 Köln
Behrenstr. 29
10117 Berlin
Sohnstr. 65
Mäkische Str. 120
40237 Düsseldorf
44141 Dortmund
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen
Koblenzer Str. 121
54072 Siegen
Brückenplatz 1
Reinoldistr. 7 – 9
Marker Allee 90
59821 Arnsberg
44135 Dortmund
59071 Hamm
Theaterstr. 6-10
52062 Aachen
Unter Sachsenhausen 10-26
Bonner Talweg 17
50667 Köln
53113 Bonn
Sandkaulbach 17-21
Heumarkt 12
Bahnhofstr. 6
52062 Aachen
50667 Köln
56068 Koblenz
Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
Hoher Heckenweg 76 – 80
48147 Münster
Seite 12
42103 Wuppertal
Beteiligungsliste
3043.
3044.
3045.
3046.
3047.
3048.
3049.
3050.
3051.
3052.
3053.
3054.
3.1
3100.
3101.
3102.
3103.
3104.
3105.
3106.
3107.
3108.
3109.
3110.
3111.
3112.
3113.
3114.
3115.
3116.
3117.
3118.
3119.
3120.
3121.
3122.
3123.
Landesbüro der
Naturschutzverbände NordrheinWestfalen
LandesSportBund NRW e.V. Referat
1
Städtetag Nordrhein-Westfalen
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Landkreistag NRW
Architektenkammer NRW
Verband der Elektrizitätswirtschaft
VDEW - e.V. Landesgruppe NW
Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V.
Euregio Rhein-Waal
Euregio
Euregio rhein-maas-nord
Geschäftsführung
Stichting Euregio Maas-Rhein
Energieversorgungsunternehmen
Deutsche Essent GmbH
Erdgas-Verkaufsgesellschaft mbH
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH
ERNN-H-LP (Strom)
RWE Transportnetz Strom GmbH
ALIZ GmbH & Co.KG
WINGAS GmbH
E.ON Engineering GmbH
Nordrheinische Erdgastransport
GmbH
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH
RWE Transportnetz GAS GmbH
Rhein-Main
Rohrleitungstransportgesellschaft
mbH
Nord-West-Ölleitung GmbH
Betriebsstelle Mülheim
Aethylen Rohrleitungs GmbH
N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Maatschappij
Pompstation Pernis
SOLVAY GmbH
esco european salt company
GmbH & Co KG
Werk Borth
Bayer AG Liegenschaftsverwaltung
Gebäude K 9
E.ON Kraftwerke GmbH
Kompetenzcenter Immobilien
Westgas GmbH & Co.KG
Paul-Baumann-Str. 1
STEAG GmbH
Abteilung USG
Fernwärmeverbund Niederrhein
Duisburg-Dinslaken GmbH
Rheinische Energie AG - PLVerwaltung
Nord-West-Oelleitung GmbH
BP Refining & Petrochemicals
GmbH, Bereich 410,
Recht/Liegenschaften/Schutzrechte
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
Friedrich-Alfred-Str. 25
44055 Duisburg
Lindenallee 13-17
Kaiserswerther Str. 199-201
50968 Köln
40474 Düsseldorf
Liliencronstr. 14
Zollhof 1
Friedrich-Wilhelm-Str. 1
40472 Düsseldorf
40221 Düsseldorf
53113 Bonn
Reinhardtstr. 32
10117 Berlin
Emmericher Straße 24
Enscheder Str. 362
Konrad-Zuse-Ring 6
47533 Kleve
48599 Gronau
41179 Mönchengladbach
Gospertstr. 42
B 4700 Eupen - Belgien
Roßstr. 92
Anton-Bruchausen-Str. 4
Freistuhl 7
40476 Düsseldorf
48159 Münster
44137 Dortmund
Rheinlanddamm 24
Mathildenstr. 35
Friedrich-Ebert-Str. 160
Bergmannsglückstr. 41-43
Neuer Markt 29
44139 Dortmund
40239 Düsseldorf
34119 Kassel
45896 Gelsenkirchen
42781 Haan
Hamborner Str. 229
47166 Duisburg
Königswall 21
Godorfer Hauptstr. 186
44137 Dortmund
50997 Köln
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
Paul-Baumann-Str. 1, Bau 1047, PB 1 45674 Marl
Butaanweg 215
Havennummer 3045
3196 KC Vondelingenplaat Rt.
Hans-Böckler-Allee 20
Karlstr. 80
30173 Hannover
47495 Rheinberg
Kaiser-Wilhelm-Allee 1
51373 Leverkusen
Bergmannsglückstr. 41-43
45896 Gelsenkirchen
Bau 1047, PB 1
45674 Marl
Rüttenscheider Str. 1-3
45128 Essen
Gerhard-Malina-Str. 1
46537 Dinslaken
Bachstr. 3
53721 Siegburg
Zum Ölhafen 207
Johannastr. 2-8
26384 Wilhelmshaven
45899 Gelsenkirchen
Seite 13
Beteiligungsliste
3124.
3125.
3126.
3127.
3128.
3129.
3.2/3.3
3200.
3201.
3202.
3203.
3204.
3205.
3206.
3207.
3208.
3209.
3210.
3211.
3212.
3213.
3214.
3215.
3216.
3217.
3218.
3219.
3220.
3221.
3222.
3223.
3224.
3225.
3226.
3227.
3228.
3229.
3230.
3231.
3232.
3233.
3234.
3235.
3236.
3237.
3238.
E.ON Ruhrgas AG
RWE AG
E.ON AG
Westfälische Gasversorgung AG &
Co KG
Westfälische Fernwärmeversorgung
GmbH
Gewerkschaft Auguste Victoria
GmbH
Huttropstr. 60
Opernplatz 1
E.ON-Platz 1
Postfach 10 44 51
45138 Essen
45128 Essen
40479 Düsseldorf
44044 Dortmund
Albersloher Weg 27/31
48155 Münster
Victoriastr. 43
45772 Marl
Wasserverbände / Wasserversorgungsunternehmen
Wasserversorgung Hünxe GmbH
Dorstener Str. 24
Wasserversorgung Voerde GmbH
Rathausplatz 20
Verbandswasserwerk LangenfeldLangforter Str. 7
Monheim GmbH
Kreiswasserwerk Wesel GmbH
Homberger Str. 113
RWW Rheinisch-Westfälische
Am Schloß Broich 1 – 3
Wasserwerksgesellschaft mbH
RRW Rheinruhrwasser GmbH
Am Schloß Broich 1-3
Wasserverbund Niederrhein GmbH Am Schloß Broich 1-3
Gelsenwasser AG
Willy-Brandt-Allee 26
Wupperverband
Untere Lichtenplatzer Strasse 100
Niersverband
Am Niersverband 10
Wasser- und Bodenverband Mittlere Hammer Kirchweg 40
Niers
Schwalmverband
Borner Str. 45a
Isselverband Rathaus
Brünerstr. 9
Bergische Trinkwasser-Verbund
Bromberger Str. 39
GmbH
Linksniederrheinische
Friedrich-Heinrich-Allee 64
Entwässerungsgenossenschaft
Emschergenossenschaft und
Kronprinzenstr. 24
Lippeverband
Wasserverband Westdeutsche
Kronprinzenstr. 24
Kanäle
Ruhrverband
Kronprinzenstr. 37
Erftverband
Am Erftverband 6
Bergisch-Rheinischer
Düsselberger Str. 2
Wasserverband
Netteverband
Hampoel 17
Wasserverbund Kerken – Rheurdt
Dionysusplatz 4
Wasserversorgungsverband
Handwerkerstr. 1
Wittenhorst
Entwässerung Essen GmbH
Rüttenscheider Str. 27-37
Kreiswerke Grevenbroich GmbH
Am Schellberg 14
Wasserwerk Willich GmbH
Brauereistr. 7
Wasserverband Hochsauerland
Auf'm Brinke 11
Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr
Massenbergstr. 15-17
SVS Versorgungsbetriebe
Von-Ardenne-Str. 8
Wasserversorgungsverband
Fuggerstr. 1
Tecklenburger Land
Wasserverband Aabach-Talsperre
Bleiwäscher Str. 6
Wasserverband Obere Lippe
Königstr. 16
Kalldorfer Sattel Wassergesellschaft Uferstraße 36-42
mbH
Wasserverband Oberes Lahngebiet Im Lichtenholz 60
Abwasserverband
Goldammerweg 30
Siegen-Mudersbach-Brachbach
Abwasserverband Hellertal
Bahnhofstr. 3
Abwasserverband Perfgebiet-Bad
Auf der Großwiese
Laasphe
Unterhaltungsverband Funne
Adenauerplatz 2
Aktiengesellschaft für
An der Drehbank 18
Versorgungsunternehmen (AVU)
Seite 14
46569 Hünxe
46562 Voerde
40764 Langenfeld
47441 Moers
45479 Mülheim an der Ruhr
45479 Mülheim an der Ruhr
45479 Mülheim an der Ruhr
45891 Gelsenkirchen
42289 Wuppertal
41747 Viersen
41748 Viersen
41379 Brüggen
46499 Hamminkeln
42281 Wuppertal
47475 Kamp-Lintfort
45128 Essen
45128 Essen
45128 Essen
50126 Bergheim
42781 Haan-Gruiten
41334 Nettetal
47647 Kerken
46499 Hamminkeln
45128 Essen
41516 Grevenbroich
47877 Willich
59872 Meschede
44787 Bochum
48403 Stadtlohn
49479 Ibbenbüren
33181 Wünnenberg
33142 Büren
32108 Bad Salzuflen
35043 Marburg
54080 Siegen
57290 Neunkirchen
35216 Biedenkopf
59379 Selm
58285 Gevelsberg
Beteiligungsliste
3239.
3240.
3241.
3242.
3243.
3244.
3245.
3246.
3247.
3248.
3249.
3250.
3251.
3252.
3253.
3254.
3255.
3256.
3257.
3258.
3259.
3260.
3261.
3262.
3263.
3264.
3265.
3266.
3267.
3268.
3269.
3270.
3271.
3272.
3273.
3274.
3275.
3276.
3277.
3278.
3279.
3280.
Wasserversorgung Beckum GmbH
Wasserversorgungszweckverband
Perlenbach
Zweckverband Südlicher Randkanal; c/o Stadt Hürth
Wasserversorgungsverband
Euskirchen-Swisttal
Bergischer TrinkwasserVerband
GmbH
Abteilung 021/2
Wasserversorgungsverband RheinWupper
Wahnbachtalsperrenverband
Siegelsknippen
Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis
Wasserbeschaffungsverband
Verbandswasserwerk
Aldenhoven GmbH
Verbandswasserwerk
GmbH Euskirchen
Verbandswasserwerk Gangelt
Wasserleitungszweckverband
der Neffeltalgemeinden
Wasserwerk Wissersheim-Rath der
Gemeinde Nörvenich
Wasserleitungszweckverband
Gödersheim
Wasserbeschaffungsverband
Krs.Herford West
Wasserbeschaffungsverband
Gehlenbeck
Wasserbeschaffungsverband
"Wiehengebirge"
Wasserbeschaffungsverband
Sassenberg-Versmold-Warendorf
Wasserwerke Paderborn GmbH
Egge-Wasserwerke GmbH
Wasserverband Wasserwerk Begatal
Hammer Str. 42
Am Handwerkerzentrum 31
59269 Beckum
52156 Monschau
Friedrich-Ebert-Str. 40
50354 Hürth
Roitzheimer Str. 3-7
53879 Euskirchen
Bromberger Str. 39-41
42281 Wuppertal
Schuerholz 38
42929 Wermelskirchen
Thomasberg
53721 Siegburg
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Siebengebirgsstr. 150
Auf der Komm 12
53721 Siegburg
53639 Königswinter
52457 Aldenhoven
Walramstr. 12
53879 Euskirchen
Von-Siemens-Str. 4
Seelenpfad 1
52511 Geilenkirchen
52391 Vettweiß
Seelenpfad 1
52391 Vettweiß
Seelenpfad 1
52391 Vettweiß
Osnabrücker Str. 205
32257 Bünde
Gasstraße 1
32312 Lübbecke
Lübbecker Straße 211
32429 Minden
Münsterstr. 16
33775 Sassenberg
Rolandsweg 80
Rolandsweg 80
Werrestr. 103
33102 Paderborn
33102 Paderborn
32049 Herford
Wasserverband Am Wiehen
Wasserverband Kreis Herford-West
Abwasserverband Obere Lutter
Werre-Wasserverband
Diemelwasserverband
Gas- und Wasserversorgung
Deichverband Untere Sieg
c/o Stadtverwaltung Troisdorf
Deichverband Dormagen / Zons
Deichverband Leverkusen
Wasserverband Dickopsbach
GWG Gas- und Wasserwerk
Grevenbroich GmbH
Gemeindewerke Niederkrüchten
GmbH
Stadtwerke Willich GmbH
Niederrheinische Gas- und
Bocholter Energie- und
Wasserversorgung GmbH (BEW)
Stadtwerke Düsseldorf AG
Stadtwerke Duisburg AG
Stadtwerke Essen AG
SWK Städtische Werke Krefeld AG
Niederrheinische Versorgung und
Verkehr AG
Sonnenbrink 2-6
Heidestr. 119
Niehorster Str. 254
Bügelstr. 2
Bahnhofstr. 28
Hermannstr. 6
Kölner Str. 176
32584 Löhne
32120 Hiddenhausen
33334 Gütersloh
32052 Herford
34414 Warburg
37671 Höxter
53844 Troisdorf
Uferstrasse 19b
Rotdornweg 10
Rathausstr. 2
Nordstr. 36
41541 Dormagen
51379 Leverkusen
53332 Bornheim
41515 Grevenbroich
Dam 107
41372 Niederkrüchten
Brauereistr. 7
Duisburger Strasse 161-167
Hohenstaufenstr. 1
47877 Willich
47166 Duisburg
46395 Bocholt
Höherweg 100
Bungertstr. 27
Rüttenscheider Str. 27-37
St. Töniser Str. 124
Odenkirchener Str. 201
40200 Düsseldorf
44053 Duisburg
45128 Essen
47803 Krefeld
41236 Mönchengladbach
Seite 15
Beteiligungsliste
3281.
3282.
3283.
3284.
3285.
3286.
3287.
3288.
3289.
3290.
3291.
3292.
3293.
3294.
3295.
3296.
3297.
3298.
3299.
3300.
3301.
3302.
3303.
3304.
3305.
3306.
3307.
3308.
3309.
3310.
3311.
3312.
3313.
3314.
3315.
3316.
3317.
3318.
3319.
3320.
3321.
3322.
3323.
3324.
3325.
3326.
3327.
3328.
3329.
3330.
3331.
3332.
3333.
3334.
3335.
3336.
3337.
3338.
3339.
Mülheimer Energiedienstleistung
GmbH
Energieversorgung Oberhausen AG
Stadtwerke Remscheid GmbH
Stadtwerke Solingen GmbH
Wuppertaler Stadtwerke AG
Stadtwerke Emmerich GmbH
Stadtwerke Geldern GmbH
Stadtwerke Goch GmbH
Stadtwerke Kalkar GmbH
Stadtwerke Kleve GmbH
Stadtwerke Rees GmbH
Gemeindewerke Wachtendonk
GmbH
Stadtwerke Erkrath GmbH
Stadtwerke Hilden GmbH
Stadtwerke Langenfeld GmbH
Stadtwerke Ratingen GmbH
Stadtwerke Velbert GmbH
Stadtwerke Wülfrath GmbH
EVD Energieversorgung Dormagen
GmbH
Stadtwerke Neuss GmbH
Wirtschaftsbetriebe Meerbusch
GmbH
Gemeindewerke Brüggen GmbH
Gemeindewerke Grefrath GmbH
Stadtwerke Nettetal GmbH
Schwalmtalwerke AöR
Stadtwerke Tönisvorst GmbH
Niederrheinwerke Viersen GmbH
Stadtwerke Wesel GmbH
Stadtwerke Dinslaken GmbH
Gasversorgung Hünxe GmbH
Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH
Wärmeversorgung Kamp-Lintfort
GmbH
Energie Wasser Niederrhein GmbH
Stadtwerke Neukirchen-Vluyn GmbH
Stadtwerke Ahaus
Stadtwerke Bocholt
Stadtwerke Borken
Stadtwerke Coesfeld
Stadtwerke Dülmen
Stadtwerke Emsdetten
Stadtwerke Telgte
Emscher Lippe Energie GmbH
Stadtwerke Gescher
Stadtwerke Greven
Stadtwerke Gronau
Stadtwerke Haltern
Stadtwerke Herten
Stadtwerke Münster
Stadtwerke Ochtrup
Stadtwerke Rhede
Stadtwerke Rheine
Stadtwerke Steinfurt
Stadtwerke Bochum GmbH
Dortmunder Stadtwerke AG
Stadtwerke Hamm
Stadtwerke Herne AG
Stadtwerke Witten GmbH
Stadtwerke Hattingen
Stadtwerke Altena
Burgstr. 1
45476 Mülheim an der Ruhr
Danziger Str. 31
Neuenkamper Str. 81-87
Beethovenstr. 210
Bromberger Str. 39-41
Wassenbergstr. 1
Markt 25
Klever Str. 26-28
Industriepark Nr. 4
Flutstr. 36
Melatenweg 171
Weinstr. 1
46045 Oberhausen
42855 Remscheid
42655 Solingen
42281 Wuppertal
46446 Emmerich am Rhein
47608 Geldern
47574 Goch
47546 Kalkar
47533 Kleve
46459 Rees
47699 Wachtendonk
Gruitener Str. 27
Am Feuerwehrhaus 1
Langforter Str. 7
Sandstr. 36
Kettwiger Str. 2
Wilhelmstr. 21
Mathias-Giesen-Str. 13
40699 Erkrath
40721 Hilden
40764 Langenfeld
40880 Ratingen
42549 Velbert
42489 Wülfrath
41540 Dormagen
Moselstr. 25-27
Hochstr. 1
41464 Neuss
40640 Meerbusch
Holtweg 60
An der Plüschweberei 15
Leuther Str. 25
Markt 20
Mühlenstr. 49
Rektoratstr. 18
Emmericher Str. 11-29
Gerhard-Malina-Str. 1
In der Beckkuhl 4
Wilhelmstr. 1a
Wilhelmstr. 1a
41379 Brüggen
47929 Grefrath
41334 Nettetal
41366 Schwalmtal
47918 Tönisvorst
41747 Viersen
46485 Wesel
46535 Dinslaken
46569 Hünxe
47475 Kamp-Lintfort
47475 Kamp-Lintfort
Uerdinger Str. 31
Niederrheinallee 42
Hoher Weg 2
Hohenstaufenstr. 1
Ostlandstr. 9
Dülmener Str. 80
Alter Ostdamm 21
Moorbrückenstr. 30
Münstertor 46-48
Ebertstr. 30
Inselstr. 5
Saerbecker Str. 77-81
Laubstiege 19
Recklinghäuser Str. 49 a
Herner Str. 21
Hafenplatz 1
Witthagen 3
Industriestr. 15
Hafenbahn 10
Wiemelfeldstr. 48
Massenbergstr. 15-17
Deggingstr. 40
Südring 1/3
Grenzweg 18
Westfalenstr. 18-20
Gasstr. 1
Linscheidstr. 50
47441 Moers
47506 Neukirchen-Vluyn
48683 Ahaus
46395 Bocholt
46325 Borken
48653 Coesfeld
48249 Dülmen
48282 Emsdetten
48291 Telgte
45879 Gelsenkirchen
48712 Gescher
48268 Greven
48599 Gronau
45721 Haltern
45699 Herten
48155 Münster
48607 Ochtrup
46414 Rhede
48431 Rheine
48565 Steinfurt
44787 Bochum
44141 Dortmund
59065 Hamm
44623 Herne
58455 Witten
45525 Hattingen
58762 Altena
Seite 16
Beteiligungsliste
3340.
3341.
3342.
3343.
3344.
3345.
3346.
3347.
3348.
3349.
3350.
3351.
3352.
3353.
3354.
3355.
3356.
3357.
3358.
3359.
3360.
3361.
3362.
3363.
3364.
3365.
3366.
3367.
3368.
3369.
3370.
3371.
3372.
3373.
3374.
3375.
3376.
3377.
3378.
3379.
3380.
3381.
3382.
3383.
3384.
3385.
3.4
3400.
3401.
3402.
3403.
3404.
3405.
Stadtwerke Lüdenscheid GmbH
Stadtwerke Hemer GmbH
Stadtwerke Iserlohn GmbH
Stadtwerke Kierspe
Stadtwerke Plettenberg GmbH
Stadtwerke Menden GmbH
Stadtwerke Werdohl
Stadtwerke Fröndenberg
Stadtwerke Unna GmbH
Stadtwerke Bonn GmbH
Wasserbeschaffungsverband "Am
Wiehen"
Stadtwerke Troisdorf GmbH
WestEnergie und Verkehr GmbH &
Stadtwerke Düren
EWV Energie- und
Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH
Zweckverband
Entsorgungsregion West
Stadtwerke Beverungen
Stadtwerke Bielefeld GmbH
Stadtwerke Detmold GmbH
Stadtwerke Minden GmbH
Stadtwerke Steinheim GmbH
Stadtwerke Warburg
Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH
Stadtwerke Herford GmbH
Stadtwerke Salzkotten
Blomberger Versorgungsbetriebe
GmbH
Gemeindewerke Steinhagen
Stadtwerke Lage GmbH
Stadtwerke Lemgo GmbH
Stadtwerke Oerlinghausen GmbH
Gemeindewerke Schlangen GmbH
Energie- und Wasserversorgung
Bünde GmbH
Stadtwerke Vlotho
Gas- und Wasserversorgung
Hiddenhausen GmbH
Stadtwerke Espelkamp
Stadtwerke Lübbecke GmbH
Stadtwerke Gütersloh GmbH
Technische Werke Osning GmbH,
Stadtwerke Preußisch Oldendorf
Stadtwerke Porta Westfalica GmbH
Stadtwerke Versmold
Gemeinschaftskraftwerk Veltheim
Stadtwerke Rinteln GmbH
Vereinigte Gas- und
Wasserversorgung GmbH
Stadtwerke Rösrath
Jokuschstr. 2 – 4
Wasserwerkstr. 4
Stefanstr. 4 – 8
Springweg 21
Am Eisenwerk 2
Märkische Str. 1
Grasacker 7
Graf-Adolf-Str. 32
Heinrich-Hertz-Str. 2
Theaterstr. 24
Gosenstraße 86
58511 Lüdenscheid
58675 Hemer
58638 Iserlohn
58566 Kierspe
58840 Plettenberg
58406 Menden
58791 Werdohl
58730 Fröndenberg
59423 Unna
53111 Bonn
32479 Hille
Poststr. 107
Mühlenstr. 30
Arnoldsweilerstr. 60
Willy-Brandt-Platz 2
Hindenburgstr. 13
Zum Hagelkreuz 24
53840 Troisdorf
41812 Erkelenz
52351 Düren
52222 Stolberg
53925 Kall
52249 Eschweiler
Industriestr. 1
Schildescher Str. 16
Am Gelskamp 10
Hansastr. 29
Im Altenhagen 1
Landfurt 1-3
Uferstraße 36 – 44
Werrestraße 103
Marktstr. 8
Nederlandstr. 15
37688 Beverungen
33611 Bielefeld
32758 Detmold
32423 Minden
32839 Steinheim
34414 Warburg
32108 Bad Salzuflen
32049 Herford
33154 Salzkotten
32825 Blomberg
Westernkamp 12
Pivitsheider Str. 21
Bruchweg 24
Rathausstr. 23
Im Dorfe 1a
Osnabrücker Str. 205
33792 Steinhagen
32791 Lage
32657 Lemgo
33813 Oerlinghausen
33189 Schlangen
32257 Bünde
Weserstraße 9
Heidestraße 119
32602 Vlotho
33120 Hiddenhausen
Wilhelm-Kern-Platz 1
Gasstraße 1
Berliner Straße 260
Gartnischer Weg 127
Rathausstr. 3
Fähranger 18
Nordfeldstr. 5
Möllberger Str. 387
Bahnhofsweg 6
Ringstr. 144
32339 Espelkamp
32312 Lübbecke
33330 Gütersloh
33790 Halle (Westf.)
32361 Preußisch Oldendorf
32457 Porta Westfalica
33775 Versmold
32457 Porta Westfalica
31737 Rinteln
33378 Rheda-Wiedenbrück
Hauptstr. 142
51503 Rösrath
Pfarrer-Pleus-Str. 46
Pleiser Hecke 4
52393 Hürtgenwald
53721 Siegburg
Hauptstr. 42
40597 Düsseldorf
Benzstr. 1
41515 Grevenbroich
Höherweg 100
Gildehofstr. 1
40233 Düsseldorf
45127 Essen
Abfall- und Entsorgungsbetriebe
DDG mbH Dürener
RSAG Rhein-Sieg
Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH
Abfallwirtschaft Region RheinWupper
EGN Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH
AWISTA
AGR Abfallentsorgungsgesellschaft
Ruhrgebiet mbH
Seite 17
Beteiligungsliste
3406.
3407.
45141 Essen
47829 Krefeld
3418.
Entsorgungsbetriebe Essen GmbH
Pferdebahnstr. 32
EGK Entsorgungsgesellschaft
Parkstr. 234
Krefeld GmbH & Co.KG
GSAK Gesellschaft für
Bruchfeld 33
Stadtreinigung und Abfallwirtschaft
Krefeld mbH & Co.KG
Gesellschaft für Wertstofferfassung, Am Nordpark 400
Wertstoffverwertung und Entsor-gung
Mönchengladbach GmbH
Gemeinschafts-Müll-Verbrennungs- Liricher Str. 121
anlage Niederrhein GmbH
Buschhausener Str. 149
WBO Wirtschaftsbetriebe
Oberhausen GmbH
Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH
Kortzert 15
Wuppertal
KKA Kreis-KleveWeezer Str. 3
Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH
Abfallwirtschaftsgesellschaft Kreis
Lintorfer Weg 83
Mettmann mbH
KDM – Kompostierungs- und
Lintorfer Weg 83
Vermarktungsgesellschaft für Stadt
Düsseldorf/Kreis Mettmann mbH
DGVmbH Deponiegesellschaft
Kettwiger Str. 2
Velbert Verwaltungs mbH
Abfallbetrieb des Kreises Viersen
Rathausmarkt 3
(ABV)
Kreis Weseler Abfallgesellschaft mbH Graftstr. 25
3419.
Müllverwertungsanlage Bonn GmbH
53121 Bonn
3408.
3409.
3410.
3411.
3412.
3413.
3414.
3415.
3416.
3417.
Immenburgstr. 22
Seite 18
47809 Krefeld
41068 Mönchengladbach
46049 Oberhausen
46049 Oberhausen
42349 Wuppertal
47589 Uedem
40885 Ratingen
40885 Ratingen
42549 Velbert
41747 Viersen
47475 Kamp-Lintfort