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Beschlussvorlage (Anlage 5 zur Beschlussvorlage 226/2010 -1. Änderung LEP NRW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
10 MB
Datum
16.06.2010
Erstellt
11.06.10, 19:38
Aktualisiert
11.06.10, 19:38

Inhalt der Datei

Entwurf 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Energieversorgung Landesplanungsbehörde Februar 2010 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf Telefon: 0211/837-02 Telefax: 0211/837-2200 Entwurf 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Energieversorgung Februar 2010 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 1. Begründung 1.1 Klimaerklärung - Energiepolitische Rahmenbedingungen - Vorrang erneuerbarer Energien - Klimaschutz 1.2 Planrechtfertigung - Erneuerbare Energien - Kraft-Wärme-Kopplung - Kraftwerkserneuerung 1.3 Umweltprüfung 2. Entwurf der LEP-Änderung 2.1 Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung 2.2 Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung 2.3 Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft 2.4 Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B 2.5 Neue zeichnerische Darstellung, Teil C 3. Umweltbericht Beteiligungsliste 3 4 Vorbemerkungen Die Landesregierung hat am 2. Februar 2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) neu zu fassen und hierfür das vorgeschriebene Änderungsverfahren durchzuführen. Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 532) umfasst folgende Bestandteile: 1. 2. 3. 4. 5. Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.1), Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.2), Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft (s. 2.3), Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B (s. 2.4), Neue zeichnerische Darstellung, Teil C (s. 2.5). Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der Zusammenführung von LEP NRW und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen LEP 2025 zu integrieren. Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und ergänzend das Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV.NRW. S. 514). Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Dabei sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Festlegungen können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen: − Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. − Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. 5 − Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben. Damit verfügt die Raumordnung über die Möglichkeit, vorgesehene Nutzungen auf konfliktarme Standorte zu steuern, indem eine Verknüpfung zwischen einer Positiv-Ausweisung bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzungen an anderen Stellen im Planungsraum hergestellt wird. Planung darf keine Verhinderungsplanung werden. Deshalb müssen durch Positiv-Ausweisungen substantielle Möglichkeiten der Nutzung des Raums eröffnet werden. Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Der LEP NRW ist ein Gesamtplanwerk mit aufeinander aufbauenden und abgestimmten Zielen und Grundsätzen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen und können gegebenenfalls in der konkreten Situation in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Darüber hinaus führt der LEP NRW in die Notwendigkeit der jeweiligen Ziele und Grundsätze ein, erläutert den landespolitischen Hintergrund oder gibt sonstige Hinweise zur Sache. 6 Mit den Erläuterungen werden die festgelegten Ziele und Grundsätze begründet und Hinweise zur Umsetzung für nachgeordnete Planungsebenen gegeben. Die zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW sind Vorranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 ROG. Durch die Festlegung als Vorranggebiet wird die Steuerungswirkung eines Ziels erreicht, das mithin von den in § 4 Abs. 1 ROG genannten Adressaten zu beachten ist, gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspielraum im Rahmen des bestehenden Ziels belässt. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet ein Raumordnungsplan Bindungswirkungen bei (1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, (2) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, (3) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Vor diesem Hintergrund trifft die LEP-Änderung Festlegungen entsprechend den Anforderungen des ROG. Auf allgemeine energie- und klimapolitische Aussagen, die nicht der Steuerung durch raumordnerische Instrumente unterliegen, muss dabei verzichtet werden. Die Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG aus − der Begründung (s. 1.), − dem Entwurf der LEP-Änderung (s. 2.) und − dem Umweltbericht (s. 3.). Gemäß § 9 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist für die LEP-Änderung eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung ist integraler Teil des Aufstellungsverfahrens für die LEP-Änderung. Als Grundlage dafür wurde ein eigenständiger Umweltbericht (s. 3.) erarbeitet. Soweit im Beteiligungsverfahren neue umweltrelevante Erkenntnisse gewonnen werden, werden diese in die "Zusammenfassende Erklärung" nach § 11 Abs. 3 ROG einfließen. 7 1. Begründung 1. Begründung 1.1 Klimaerklärung Energiepolitische Rahmenbedingungen Die Energiepolitik in Nordrhein-Westfalen ist auf eine nachhaltige, d.h. dauerhaft sichere, kostengünstige, klima- und umweltverträgliche Energieversorgung gerichtet. Die Landesregierung hat im April 2008 mit dem Bericht "Mit Energie in die Zukunft - Klimaschutz als Chance" (Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes) ihre energiepolitischen Zielsetzungen formuliert. Die Landesregierung bekennt sich unverändert zu den gültigen Zielsetzungen ihrer Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes. Deren wesentliche Aspekte sind: − eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten, − den Verbrauch von Energie zu reduzieren, − einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft beizubehalten, − den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern, − den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu sichern, − die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen und − die Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen. Für die nordrhein-westfälische Energieversorgung werden maßgebliche Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene gesetzt. Zu nennen sind insbesondere verpflichtende Zielsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen. Vorrang erneuerbarer Energien Nach dem "Erneuerbare-Energien-Gesetz" vom 29. Juli 2009 soll der Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dieser Anteil im Jahr 2050 bis zu 50 % erreichen und zusammen mit Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur effizienteren Verwendung von Energie zu einer weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen führen kann. Gleichwohl bedeutet ein Anteil von 30 bzw. 50 % erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, dass in den nächsten Jahrzehnten ein Bedarf von 70 – 50 % aus konventioneller Stromversorgung gedeckt werden muss. Daher ist die Erneuerung des in die Jahre gekommenen nordrhein-westfälischen Kraftwerksparks 1 1. Begründung gleichermaßen für die Erhöhung der Energieeffizienz wie die Reduzierung der Umweltbelastungen wichtig. Das "Erneuerbare-Energien-Gesetz" gibt außerdem vor, dass jede Kilowattstunde Strom, die durch erneuerbare Energien in Deutschland erzeugt wird, vorrangig in das Netz eingespeist wird. In einem europaweit verbundenen Stromnetz kann aus physikalischen Gründen nur so viel Strom von den einzelnen Anbietern eingespeist werden, wie entnommen wird. Demnach verdrängt Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Kraft-Wärme-Kopplung Strom aus den übrigen Kraftwerken. Klimaschutz Der Betrieb konventioneller Kraftwerke unterliegt dem Zertifikate-Handel mit Treibhausgasemissionen. Die Gesamtzahl der ausgegebenen CO2-Zertifikate liegt seit 2005 fest und damit die Obergrenze der zulässigen Emissionen auf europäischer Ebene. Ab 2013 werden alle Emissionszertifikate nach einer EU-weit gültigen einheitlichen Regelung zugeteilt und sukzessive verringert. Diese kontinuierliche Reduzierung der CO2-Emissionen bewirkt einen weiteren Verdrängungswettbewerb, in dem neue Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden ältere ineffizientere Anlagen aus dem Markt verdrängen, weil sie kostengünstiger Strom am Markt anbieten können. Zugleich bewirkt ein höherer Wirkungsgrad eine geringere spezifische CO2-Emissionsmenge je Kilowattstunde erzeugten Stroms. Damit leistet eine höhere Energieeffizienz durch moderne Kraftwerkstechnik und Kraft-Wärme-Kopplung neben der Nutzung erneuerbarer Energiequellen einen wesentlichen Beitrag zur − Senkung der CO2-Emissionen und somit zum Klimaschutz, − Schonung der Ressourcen fossiler Energieträger, − Erhöhung der Versorgungssicherheit und − Verringerung der Abhängigkeit von Importenergieträgern. 2 1. Begründung 1.2 Planrechtfertigung Angesichts dieser Rahmenbedingungen werden mit der vorgesehenen Änderung im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen die planerischen Voraussetzungen geschaffen für 1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, 2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und 3. die Erneuerung des Kraftwerksparks. In die LEP-Änderung sind einbezogen worden: − der Beschluss des Landtags "Energie-, klima- und industriepolitische Zielsetzungen im Landesentwicklungsplan integrieren" vom 17. Dezember 2009, − die "Energie- und Klimaschutzstrategie Nordrhein-Westfalen" vom April 2008, − der gemeinsame Runderlass "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" vom 21. Oktober 2005, − das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen aus dem Jahr 1997 (am 16. Februar 2005 in Kraft getreten), − die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft vom 23. Oktober 2001, − die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft vom 13. Oktober 2003, − die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009, − das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz) vom 29. Juli 2009, − das "Integrierte Energie- und Klimaprogramm" der Bundesregierung aus dem Jahr 2007, − die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV vom 20. Juli 2004, sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung − des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zum Factory Outlet Center Ochtrup vom 26. August 2009 und − des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum gleichen Sachverhalt vom 30. September 2009 (noch nicht rechtskräftig) sowie − des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum E.ON Kraftwerk vom 3. September 2009 (ebenfalls noch nicht rechtskräftig). Erneuerbare Energien Wie oben ausgeführt soll gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. In Nordrhein-Westfalen gibt es für die Nutzung erneuer3 1. Begründung barer Energiequellen noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z.B. bei Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie. Der technische Fortschritt eröffnet zusätzliche Möglichkeiten. Der geänderte LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen für die planerische Steuerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Dazu bedarf es planungsrechtlicher Darstellungen. Diese können entweder von der Bauleit- oder der Regionalplanung vorgenommen werden. Möglich ist auch, dass auf beiden Ebenen entsprechende Festlegungen getroffen werden. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für erneuerbare Energieerzeugung und anderen Raumansprüchen sieht die LEP-Änderung ein räumlich differenzierendes Ziel-System vor. Es werden Raumkategorien benannt, nach denen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen − möglich – im Sinne von zulässig – sind, − mit anderen Raumnutzungen konkurrieren und daher Einschränkungen unterliegen sowie − ausgeschlossen sind, weil sie auf sensible Raumnutzungen treffen, mit denen sie nicht vereinbar sind. Dabei handelt es sich um Festlegungen, die der Konkretisierung durch die Regional- oder Bauleitplanung bedürfen. Kraft-Wärme-Kopplung Die Energieeffizienz von Kraftwerken kann durch Kraft-Wärme-Kopplung erhöht werden. Dazu müssen Kraftwerke und Wärmenutzer, wie z.B. Gewerbe- und Industriebetriebe, räumlich einander zugeordnet sein. Deshalb soll auch im Interesse einer dezentralen Versorgung die Möglichkeit eröffnet werden, Kraftwerke in geeigneten regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu bauen. Damit soll zugleich im liberalisierten Energiemarkt neuen Unternehmen der Markteintritt ermöglicht werden. Die Inanspruchnahme von GIB durch Kraftwerke richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese stellen sicher, dass ausreichende Abstände zwischen Kraftwerksnutzungen und anderen Nutzungen (z.B. Wohngebieten) eingehalten werden. Darüber hinaus sieht die LEP-Änderung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vor, dass Kraftwerksnutzungen auch außerhalb von GIB liegen können, sofern es sich bei diesen um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt. Diese Ausnahmeregelung erfasst beispielsweise Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversor- 4 1. Begründung gung ebenso wie kleine Blockheizkraftwerke zur Energieversorgung von Wohngebieten. Kraftwerkserneuerung Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energieversorgung, die auf den bestehenden nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Aus den o.g. Gründen ist neben dem Ausbau der Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energiequellen auch die Erneuerung des bestehenden Kraftwerksparks erforderlich. Dafür schafft die LEP-Änderung die notwendigen Standortvoraussetzungen. Es werden 36 Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die der allgemeinen Energieversorgung dienen, gesichert. Diese Standorte werden in einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C, als Symbol dargestellt (s. 2.5). Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in die Regionalpläne zu übernehmen. Sofern die zeichnerische Darstellung zusätzliche Flächen für die Modernisierung oder den Neubau vorsieht, ist dabei § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten. Gleichwohl ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten an den Kraftwerksstandorten und der Verdrängungseffekte, die durch den CO2-Zertifikate-Handel ausgelöst werden, davon auszugehen, dass solche Maßnahmen nicht an allen gesicherten Standorten ergriffen werden können. Damit erfolgt eine Neuausrichtung des LEP NRW auf die Standorte, die in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund technischer, geographischer und infrastruktureller Gegebenheiten in Zuordnung zu den Energiequellen, z.B. den Braunkohletagebauen im Rheinischen Revier, oder den Energiesenken (Abnehmern von Strom und Wärme) entwickelt worden sind, die sich insbesondere an Rhein und Ruhr befinden. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Angebotsplanung des rechtskräftigen LEP NRW. Der LEP NRW hatte bisher 17 Standorte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese liegen teilweise isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensible Gebiete (wie z.B. FFH- oder Vogelschutzgebiete). Einige dieser Standorte waren ursprünglich für den Bau von Kernkraftwerken vorgesehen. Die Landesregierung lehnt den Neubau von Kernkraftwerken weiterhin ab. Teil B der zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW wird dahingehend geändert, dass die bisherigen Festlegungen von Standorten der Energieversorgung entfallen und durch die zeichnerischen Darstellungen neuer Nutzungen ersetzt werden (s. 2.4): 5 1. Begründung − 9 Standorte werden als "Siedlungsraum" dargestellt, weil sich dort Kraftwerksnutzungen befinden oder sie innerhalb eines regionalplanerisch gesicherten Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen liegen, − 8 Standorte werden als "Freiraum" dargestellt, weil auf diesen Flächen bisher keine Kraftwerksnutzungen entstanden sind und sie im Freiraum liegen. 6 1. Begründung 1.3 Umweltprüfung Gemäß § 9 Abs.1 ROG i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans (hier LEP-Änderung) eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Ziel der Umweltprüfung ist es, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung und des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts sind nach § 9 Abs. 1 ROG die öffentlichen Stellen zu beteiligen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann (sogenanntes "Scoping"). Die Landesplanungsbehörde hat die in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen einschließlich der Kommunalen Spitzenverbände und des Landesbüros der Naturschutzverbände bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 und vom 24. November 2009 gebeten, bis zum 10. Dezember 2009 Stellung zu nehmen. Dabei wurde Bezug genommen auf einen bereits erfolgten Abstimmungstermin, der im Zusammenhang mit dem Scoping für die Erarbeitung der Umweltprüfung für den geplanten LEP 2025 am 30. März 2009 im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie durchgeführt wurde. Darin wurden bereits die relevanten Verfahrensschritte, inhaltlichmethodischen Aspekte, Datengrundlagen und das Durchführungskonzept der Umweltprüfung sowie die für die Aufstellung des LEP 2025 maßgeblichen Umweltziele erläutert. Stellungnahmen zu der geplanten LEP-Änderung haben u.a. das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Landesbüro der Naturschutzverbände abgegeben. Diese wurden bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt, soweit sie den rechtlichen Vorgaben, den gebotenen planerischen Zusammenhängen und der Planungs- und Prüfungsebene entsprachen. 7 1. Begründung Für die Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wurde ein Umweltbericht (s. 3.) erarbeitet. Dieser Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich für die überwiegend abstrakt-programmatischen und nicht raumbezogenen Festlegungen der beabsichtigten LEP-Änderung keine raumbezogenen, voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Darstellung von 36 Kraftwerksstandorten im LEP NRW bezieht sich ausschließlich auf Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die Bestandsschutz genießen und die im Rahmen der Umweltprüfung als Vorbelastung des Raumes zu bewerten sind. Daher erübrigen sich die im Scoping angedachten Prüfbögen zu einzelnen Kraftwerksstandorten. Bei den Standorten für Energieerzeugungsanlagen, die aus der bisherigen zeichnerischen Darstellung des LEP NRW, Teil B, zurückgenommen und künftig als Siedlungs- oder Freiraum dargestellt werden, liegt eine Vermeidung potentiell erheblicher und großräumig wirksamer raumbezogener Umweltauswirkungen vor. Weitere Kraftwerksstandorte können in den Regionalplänen gesichert werden. Diese können mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden sein. Da solche Standorte im LEP NRW aber noch nicht räumlich bestimmt werden, lassen sich auch erst bei räumlicher Konkretisierung auf der Ebene der Regional- oder Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen ermitteln und bewerten. Gleiches gilt für Planungen zur Ansiedlung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Auch hier können konkrete Umweltauswirkungen auf einzelne Schutzgüter erst auf Ebene der Regionaloder Bauleitplanung bei räumlicher Konkretisierung näher ermittelt und bewertet werden. Die in den Zielen und Grundsätzen formulierten Festlegungen für die Berücksichtigung von Umweltbelangen und Schutzgütern tragen allerdings dazu bei, dass in der Regional- und Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche belastende Umweltwirkungen verringert werden können. Aufgrund des hohen Abstraktionsgrades und des überwiegend noch nicht vorhandenen räumlichen Bezugs der Planfestlegungen sind auch für FFH- und Vogelschutzgebiete auf der Ebene des LEP NRW keine erheblichen Beeinträchtigungen zu ermitteln. Nach Feststellung des Umweltberichts hat die LEP-Änderung keine voraussichtlich erheblichen (negativen) Auswirkungen auf andere Staaten oder Nachbarländer. Insgesamt kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbaren Energie- 8 1. Begründung quellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele verbunden sind. 9 2. Entwurf 2. Entwurf der LEP-Änderung Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV. NRW. S. 532) umfasst folgende Bestandteile: 1. Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben (2.1). 2. Dieses Kapitel wird durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung (2.2) ersetzt. 3. Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft. In den Erläuterungen zu B.III.2.32 wird der vorletzte Absatz vollständig gestrichen (2.3). 4. Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW wird vollständig aufgehoben. An ihrer Stelle werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt (2.4). 5. In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C werden Kraftwerksstandorte 34 bestehender und 2 genehmigter Kraftwerke mit einem Symbol zeichnerisch festgelegt (2.5). 1 2.1 Aufhebung Kapitel D.II 2.1 Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung Textauszug aus dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen D.II Energieversorgung (S. 79ff) D. II. 1. Vorbemerkung Die Bedeutung der nordrhein-westfälischen Energieträger-, Energieerzeugungs- und Energieindustriestruktur ist nicht auf das Land begrenzt. Besonders wichtige energie- und landespolitische Ziele sind die Sicherung und der Ausbau einer vielfältigen Versorgungsstruktur. Dies betrifft zum einen die energiewirtschaftliche Nutzung der heimischen Energieträger, vor allem der Steinkohle und der Braunkohle, zum anderen die Nutzung und Verteilung der leitungsgebundenen Energien Elektrizität und Gas sowie der Fernwärme. Dabei verfolgt die Energiepolitik - Versorgungssicherheit, Ressourcen- und Umweltschonung, Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen Konsens. Angesichts der engen wechselseitigen Beziehungen zwischen Raumentwicklung einerseits und Energiestruktur andererseits haben alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Schaffung und dem Erhalt einer umweltschonenden, landesweit gleichwertigen, qualitativ und quantitativ bedarfsgerechten sowie wirtschaftlich vertretbaren Energieversorgung Rechnung zu tragen. Alle realistischen technischen und planerischen Möglichkeiten der Energieeinsparung, rationellen Energienutzung und des Einsatzes regenerativer Energiequellen müssen ausgeschöpft werden. Wegen der hohen Abhängigkeit von Importenergieträgern muß die heimische Kohle auch in Zukunft ihren Beitrag zur Sicherung unserer Energieversorgung leisten. Auf die bisherigen landespolitischen Entscheidungen zur Gewinnung und Nutzung der heimischen Kohle wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die weltweit führende Stellung deutscher Unternehmen in diesem Technologiebereich würde ohne den heimischen Kohlenbergbau verlorengehen. Aufgrund des realen Gefährdungspotentials der zivilen Nutzung der Kernenergie hat diese ihre Stellung als Zukunftsenergie eingebüßt. Die Planung von Kraftwerken muß mit der angestrebten Wirtschafts-, Siedlungs- und naturräumlichen Entwicklung in Einklang stehen. Sie hat neben der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und preisgünstigen Versorgung die Erfordernisse der Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung zu beachten. Auch mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Kosten können Kraftwerksplanungen nur realisiert werden, wenn damit in der CO2-Bilanz und bei anderen klimarelevanten Stoffen ein Fortschritt erreicht wird. Die Kraft1 2.1 Aufhebung Kapitel D.II werkstechnik ist im Interesse der notwendigen Steigerung der Energieproduktivität kontinuierlich fortzuentwickeln. Für die Errichtung neuer Kraftwerke sind durch den LEP NRW entsprechende Standorte gesichert; vor ihrer Inanspruchnahme sind die Möglichkeiten der Energieeinsparung sowie der Steigerung der Energieproduktivität in bestehenden Anlagen im Hinblick auf die energiewirtschaftlichen Ziele zu prüfen. Die Standorte sind aus dem ehemaligen LEP VI übernommen worden. Bei gleichwertiger Eignung der Kraftwerksstandorte hat die Nutzung von Industriebrachen Vorrang vor der Nutzung neuer Flächen. Zusätzlich müssen die dezentralen Erzeugungspotentiale sinnvoll erschlossen werden, um ihre ökologischen und energetischen Vorteile, etwa durch Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärmeverwertung, zu nutzen. Im Zusammenhang mit entsprechenden landesbedeutsamen Entscheidungen berichtet die Landesregierung über den Stand und die Entwicklung der energiewirtschaftlichen Situation. D. II. 2. Ziele 2.1 Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muß erhöht werden. 2.2 Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert, daß die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind. 2.3 Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen ausgeschöpft werden. 2.4 Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 2.5 Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen. 2 2.1 Aufhebung Kapitel D.II 2.6 Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben zu berücksichtigen, daß durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können. 2.7 Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen. 2.8 Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, daß grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen. D. II. 3. Erläuterungen Die heimischen Primärenergieträger, vor allem die heimische Stein- und Braunkohle, sollen in der Stromerzeugung vorrangig genutzt werden; ihre Nutzung muß mit einer Steigerung der Energieproduktivität und der stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien einhergehen. Im Bereich der Lagerstätten energetischer Rohstoffe stehen sämtliche Raumnutzungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß bei raumwirksamen Entscheidungen und Abwägungen im Rahmen der Erarbeitung von Gebietsentwicklungsplänen bzw. Braunkohlenplänen die mineralische Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit mit besonderem Gewicht eingeht. Entsprechendes gilt für die Bereiche der Gewinnungsstandorte. Eine vorausschauende Planung im Energiesektor muß berücksichtigen, daß nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand die weltweit freigesetzten anthropogenen Treibhausgase zu etwa 50 % dem Energiebereich, d.h. der Nutzung von Kohle, Gas und Öl, zuzuordnen sind. Die Emissionen entstehen sowohl im Umwandlungsbereich, insbesondere bei der Stromerzeugung sowie in den Raffinerien, als auch in den Endenergiesektoren Industrie, Verkehr, Haushalte und Kleinverbrauch. Vor diesem Hintergrund müssen alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Förderung regenerativer Energiequellen unternommen werden, selbst wenn diese noch über lange Zeit hinweg einen nur verhältnismäßig geringen Beitrag zur Stromerzeugung werden leisten können. Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch 3 2.1 Aufhebung Kapitel D.II - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung zu treffen. Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer umwelt- und ressourcenschonender Energien ist in solchen Fällen als besonderer Belang in Abwägungsentscheidungen einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind. Vor dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe ist die ökologische Verträglichkeit ihrer Produktion zu prüfen. Die wirtschaftlich nutzbaren dezentralen Erzeugungspotentiale zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind auszuschöpfen, um die Stromerzeugung in Großkraftwerken sinnvoll zu ergänzen. Entscheidend für eine wirtschaftlich vertretbare Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung ist der Standort der Kraftwerke. Die bei der Stromerzeugung als Koppelprodukt anfallende Wärme kann nur über begrenzte Entfernungen wirtschaftlich transportiert werden. Demgegenüber kann der zugleich erzeugte Strom anderen Stromverbrauchern über das Elektrizitätsnetz kostengünstig zugeführt werden. Eine verbrauchsnahe kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in neuen Wohnsiedlungen und Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. In vergleichbarer Weise muß auch die Standortplanung für Energieumwandlungsanlagen dem Ziel der Energieeinsparung und optimalen Energienutzung gerecht werden. Kommunale und regionale Energiekonzepte sollen dazu beitragen, die Potentiale einer rationellen Energienutzung und Energieeinsparung aufzuzeigen. Ihre Aufgabe besteht darin, auch kleinräumige Potentiale, etwa in Form von Teilkonzepten, zu erfassen und umsetzungsorientierte Lösungen anzubieten. Bei der Planung neuer Kraftwerke sind u.a. die technischen Möglichkeiten eines rationellen Energieeinsatzes zwecks Erhöhung der Energieproduktivität zu beachten. Dies gilt auch für die Nachrüstung bestehender Anlagen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Ein Ansatz zur Erhöhung der Energieproduktivität ist die Steigerung des elektrischen Wirkungsgrades bei Kraftwerken, wenn diesem auch bei Kondensationskraftwerken Grenzen gesetzt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit aus bestehenden Kraftwerken Wärme zur weiteren Nutzung ausgekoppelt werden kann, um auf diesem Wege den Gesamtnutzungsgrad spürbar zu erhöhen. Die Realisierung solcher Maßnahmen ist bei der Planung neuer Kraftwerke zu beachten. Bei der Standortplanung für Kraftwerke ist zu berücksichtigen, dass möglichst wenig neue Flächen für Leitungstrassen und sonstige Anlagen (Verdichterstationen, Umspannwerke etc.) in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeiten zur Leitungsbündelung sind zu nutzen. Dar4 2.1 Aufhebung Kapitel D.II über hinaus sind bei gleichwertiger Eignung vorrangig Industriebrachen zu nutzen. Die dargestellten Kraftwerkstandorte sind als Angebotsplanung zu verstehen. 5 2.2 Neufassung Kapitel D.II 2.2 Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung D.II Energieversorgung Die Energiepolitik in Nordrhein-Westfalen ist auf eine nachhaltige, d.h. dauerhaft sichere, kostengünstige, klima- und umweltverträgliche Energieversorgung gerichtet. Die Landesregierung hat im April 2008 mit dem Bericht "Mit Energie in die Zukunft - Klimaschutz als Chance" (Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes) ihre energiepolitischen Zielsetzungen formuliert. Die wesentlichen Aspekte dieser Energiepolitik sind: − eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten, − den Verbrauch von Energie zu reduzieren, − einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft beizubehalten, − den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern, − den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu sichern, − die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen, − die Potentiale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen, − ein leistungsfähiges, international angebundenes Netz von Strom- und Gasleitungen zu erhalten und auszubauen sowie − Speicherkapazitäten zum Ausgleich von Versorgungsengpässen zu erhalten und zu schaffen. Für eine sichere, preisgünstige und umweltverträgliche Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen ist für die jeweiligen Energieträger eine spezifische, ausreichend dimensionierte Infrastruktur erforderlich, die Kraftwerke und andere Energieerzeugungsanlagen sowie Speicher, Strom- und Transportleitungen umfasst. Diese Infrastrukturelemente benötigen mitunter lange Planungs- und Bauzeiten, so dass nur durch vorausschauende Planung und rechtzeitiges Handeln Energieengpässe und damit verbundene volkswirtschaftliche Schäden vermieden werden können. Wesentliche Rahmenbedingungen für die nordrhein-westfälische Energieversorgung werden auf der europäischen und der nationalen Ebene gesetzt. Das "Integrierte Energie- und Klimaprogramm" der Bundesregierung aus dem Jahr 2007 sieht vor, die jährlichen energiebedingten CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 sukzessive um 183 Mio. t zu reduzieren. Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, die jährlichen CO2-Emissionen kontinuierlich bis zum Jahr 2020 um 81 Mio. t gegenüber 2005 zu mindern; dies entspricht etwa 44 % der von der Bundesregierung bis 2020 geplanten energiebedingten CO2Reduktion. Darüber hinaus ist Deutschland nach der Richtlinie 2009/28/EG vom 1 2.2 Neufassung Kapitel D.II 23. April 2009 zur "Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen" verpflichtet, den Anteil von 5,8 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2008 auf 18 % im Jahr 2020 zu erhöhen. Dabei soll nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 29. Juli 2009 der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gibt außerdem vor, dass jede Kilowattstunde Strom, die durch erneuerbare Energien in Deutschland erzeugt wird, vorrangig in das Netz eingespeist wird. Somit verdrängt Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Kraft-Wärme-Kopplung Strom aus den übrigen Kraftwerken. Sowohl der Strommarkt als auch der Emissionshandelsmarkt sind europaweit organisiert und eng miteinander verbunden. Damit das Stromnetz dieses Marktes physikalisch stabil bleibt, darf insgesamt nur so viel Strom in das Netz eingespeist werden, wie gleichzeitig entnommen wird. Kraftwerke können daher bei einem tendenziell gleichbleibenden oder sogar sinkenden Strombedarf nicht mehr Strom produzieren, als benötigt wird. Am Markt werden sich diejenigen Kraftwerke besser behaupten, die einen höheren Wirkungsgrad aufweisen, da sie durch eine bessere energetische Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs günstiger Strom produzieren können. Der Wirkungsgrad lässt sich grundsätzlich sowohl durch moderne, effiziente Kraftwerkstechnik als auch durch Kraft-Wärme-Kopplung verbessern. Zugleich bewirkt ein höherer Wirkungsgrad eine geringere spezifische CO2-Emissionsmenge je Kilowattstunde erzeugten Stroms. Gleichwohl ergibt sich auch bei einem Anteil der erneuerbaren Energien von 30 % im Jahr 2020 ein Bedarf von 70 % an konventioneller Stromerzeugung. Daher ist neben dem Ausbau der Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energien auch die Erneuerung des Kraftwerksparks erforderlich. Der Kraftwerksneubau wird marktgesteuert erfolgen und einen geringeren spezifischen CO2-Ausstoß je benötigte Kilowattstunde Strom ermöglichen. Angesichts dieser Rahmenbedingungen schafft der LEP als raumplanerisches Steuerungsinstrument im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen die planerischen Voraussetzungen für: 1. den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien, 2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und 3. die Erneuerung des Kraftwerksparks. Freiraum und Wald sind natürliche Senken für Kohlendioxid. Der Erhalt und die Entwicklung von Freiraum und Wald werden ausführlich in Kapitel B.III Freiraum dargestellt. 2 2.2 Neufassung Kapitel D.II D.II.1 Energiestruktur Die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen basiert auf einem Mix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft, um dadurch eine hohe Versorgungssicherheit zu erreichen. Nach der vorläufigen Energiebilanz 2008 des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT-NRW) ist Kohle mit einem Anteil von 70 % der wichtigste Energieträger für die Stromerzeugung in NordrheinWestfalen. 40,9 % entfallen auf heimische Braunkohle und 29,6 % auf Steinkohle. Dabei überwiegt importierte Steinkohle schon seit Jahren gegenüber heimischer Steinkohle. Wegen der planmäßigen Degression staatlicher Hilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau wird der Anteil deutscher Steinkohle weiter zurückgehen und in Umsetzung der im Jahr 2007 beschlossenen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland im Jahre 2018 vollständig entfallen. Der Anteil von Erdgas an der Stromerzeugung beträgt 16,9 % und der von Öl 1,7 %. Nach der Studie des Internationalen Wirtschaftsforums Regenerative Energien vom Oktober 2009 "Zur Lage der Regenerativen Energiewirtschaft in Nordrhein-Westfalen 2008" (IWR-Studie 2009) liegt der Anteil der erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2008 bei 5,7 %. Weitere 5,2 % entfallen auf sonstige Energiequellen. Grundsätze D.II.1-1 Grundsatz In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung erhalten und ausgebaut werden. D.II.1-2 Grundsatz Es soll eine differenzierte Energieversorgungsstruktur erhalten bzw. aufgebaut werden. Bei der Stromerzeugung soll der heimischen Braunkohle im Energiemix eine besondere Bedeutung zukommen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung soll gesteigert werden. D.II.1-3 Grundsatz Die Standortplanung von Kraftwerken soll auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so ausgerichtet werden, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen soll – soweit versorgungstechnisch vertretbar – Vorrang vor der Planung neuer Trassen haben. 3 2.2 Neufassung Kapitel D.II Zu D.II.1-1 Erläuterungen Ein Energiemix z.B. aus - erneuerbaren Energieträgern, - Braunkohle, - Steinkohle, - Gas und - Öl unterschiedlicher Herkunft soll in allen Landesteilen eine sichere Energieversorgung gewährleisten. Durch die Nutzung von Speicherkapazitäten soll die Gefahr von Versorgungsengpässen verringert werden. Die Energieversorgung soll ferner – unter Berücksichtigung der sonstigen energiewirtschaftlichen Ziele – zu möglichst niedrigen Preisen erfolgen, um die Belastungen der Abnehmer auf das notwendige Maß zu begrenzen und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Abnehmer zu erhalten und zu verbessern. Die prognostizierte Klimaerwärmung ist ein weltweites Phänomen. Klimaschutz erfordert daher einen internationalen Maßstab. Maßgebliche Steuerungsinstrumente für den Klimaschutz sind das KyotoProtokoll (1997), auf europäischer Ebene die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten" (2003) nebst Änderungen und ihre nationalen Umsetzungsgesetze. Auf diesen rechtlichen Grundlagen haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seit 2005 die Gesamtzahl der auszugebenden CO2-Zertifikate festgelegt und bestimmt, wie diese den betroffenen Anlagen zugeteilt werden. Dies ist die Obergrenze der zulässigen Emissionen auf europäischer Ebene. In der Handelsperiode 2013 bis 2020 werden alle Emissionszertifikate von der Europäischen Kommission nach einer EU-weit gültigen einheitlichen Regelung zugeteilt. Das bedeutet, dass ab der 3. Handelsperiode (ab 2013) die von der Europäischen Union festgesetzten CO2-Grenzen eine wesentliche Rahmenbedingung für die Kraftwerkserneuerung darstellt. Dies bewirkt einen Verdrängungswettbewerb, in dem u.a. die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Kraftwerke von Bedeutung ist. Der Wirkungsgrad eines Kraftwerks hängt sowohl von dem eingesetzten Brennstoff als auch von der Kraftwerkstechnologie ab. Es ist davon auszugehen, dass neue Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden ältere ineffizientere Anlagen aus dem Markt verdrängen. Im Hinblick auf diese Wettbewerbssituation stellen Kraftwerksneubauten einen maßgeblichen Standortvorteil im Wettbewerb mit anderen Industrieregionen in Europa dar. Daher ist die effiziente Energieumwandlung und Energieausnutzung in modernen Kraftwerken mit hohen Wirkungsgraden ein zentrales Anliegen der nordrhein-westfälischen Energiepolitik. Die hocheffiziente Energieumwandlung von fossilen Energieträgern stellt eine 4 2.2 Neufassung Kapitel D.II besondere technische Herausforderung dar. Soweit Nachfragepotential und Infrastruktur vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können, kann der Wirkungsgrad der primär auf Stromerzeugung ausgelegten Kraftwerke durch die Auskopplung von Wärmeenergie erhöht werden. Zu D.II.1-2 Als heimische fossile Energieträger stehen in Nordrhein-Westfalen Braunkohle und bis zum Auslaufen der Subventionierung im Jahr 2018 Steinkohle zur Verfügung. Neben den Kohlevorkommen gibt es in Nordrhein-Westfalen auch Vorkommen gasförmiger Kohlenwasserstoffe. Die Nutzung solcher heimischer Energieträger trägt zur Versorgungssicherheit bei der Energieerzeugung zu wirtschaftlichen Bedingungen bei und reduziert die Importabhängigkeit unseres Landes bei der Energieversorgung. Braunkohlevorkommen stehen in Nordrhein-Westfalen langfristig zur Verfügung. Daher wird auch in Zukunft die Braunkohle eine wesentliche Rolle bei der Deckung des Energiebedarfs des Landes spielen. Regelungen zur Sicherung der Lagerstätten für energetische Rohstoffe finden sich im Kapitel IV. "Heimische Bodenschätze". Die Nutzung erneuerbarer Energien soll im Rahmen der geophysikalischen und meteorologischen Möglichkeiten vorangetrieben werden. An erneuerbaren Energieträgern können derzeit − Windkraft, − Biomasse, Biogas, organische Abfälle, Deponie- und Klärgas, − Wasserkraft, − Solarenergie sowie − Geothermie (oberflächennah und als Tiefengeothermie) genutzt werden. Zu D.II.1-3 D.II.2 Bei der Standortplanung für Kraftwerke ist zu berücksichtigen, dass möglichst wenig neue Flächen für Leitungstrassen und sonstige Anlagen (Verdichterstationen, Umspannwerke etc.) in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeiten zur Leitungsbündelung sollen genutzt werden. Kraftwerksstandorte Anliegen des LEP ist die Sicherung sowohl der Standorte von Kraftwerken, die ganz oder überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen, als auch der Ersatz und die Erweiterung von Altanlagen sowie der Bau neuer Anlagen ggf. an neuen Standorten. Dabei soll im Interesse einer dezentralen Versorgung der Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung gestärkt werden. Im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes ist auch neuen Energieversorgungsunternehmen der Zugang zum nordrhein-westfälischen Energiemarkt zu öffnen. 5 2.2 Neufassung Kapitel D.II Ziele und Grundsätze D.II.2-1 Ziel Der LEP sichert folgende Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, für Kraftwerksnutzungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen: 1. Bergheim Niederaußem, 2. Bergkamen Heil, 3. Bielefeld Mitte, 4. Bocholt Liedern, 5. Bochum Weitmar, 6. Datteln Meckinghoven, 7. Dortmund Brüninghausen, 8. Duisburg Hochfeld, 9. Wanheim, 10. Walsum, 11. Düsseldorf Flingern, 12. Hafen, 13. Eschweiler Weisweiler, 14. Gelsenkirchen Scholven, 15. Grevenbroich Frimmersdorf, 16. Neurath, 17. Hagen Bathey, 18. Hamm Uentrop, 19. Schmehausen, 20. Herdecke Herdecke, 21. Herne Baukau, 22. Eickel, 23. Hürth Knapsack, 24. Ibbenbüren Schafberg, 25. Kirchlengern Osterfeld, 26. Köln Südstadt, 27. Merkenich, 28. Niehl, 29. Lünen Lünen, 30. Lippholthausen, 31. Münster Hafen, 32. Petershagen Lahde, 33. Porta Westfalica Veltheim, 34. Voerde Möllen, 35. Werdohl Elverlingsen, 36. Werne Stockum. Diese Standorte sind in den Regionalplänen als Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" darzustellen. 6 2.2 Neufassung Kapitel D.II D.II.2-2 Ziel Standorte für Kraftwerksnutzungen – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – haben in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu liegen. D.II.2-3 Grundsatz Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die ausschließlich für Kraftwerksnutzungen vorgesehen sind, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen, können im Regionalplan mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" gekennzeichnet werden. D.II.2-4 Ziel Öffentliche Planungsträger haben bei Planungen und Maßnahmen in den Bereichen, die an regionalplanerisch gesicherte Standorte für "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte und Optionen zu ihrer räumlichen Erweiterung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden. D.II.2-5 Ziel Kernkraftwerke für die Energieversorgung sind in NordrheinWestfalen ausgeschlossen. D.II.2-6 Grundsatz Bei der Planung neuer bzw. der Umplanung bestehender Kraftwerke sollen die verbrauchsnahen Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigt werden. Erläuterungen Zu D.II.2-1 Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energieversorgung, deren Basis die vorhandenen Kraftwerke sind. Daher sichert der LEP über Kraftwerksstandorte bestehende und genehmigte Kraftwerke und ihre einschlägigen Nebenbetriebe. Die Standorte liegen in Zuordnung zu den Energiequellen, z.B. den Braunkohletagebauen im Rheinischen Revier, oder den Energiesenken, die sich insbesondere an Rhein und Ruhr befinden. Die Festlegung im LEP basiert auf folgenden Kriterien: − Der LEP legt Kraftwerksstandorte fest. Dabei werden räumlich benachbarte Kraftwerke als Einheit betrachtet, auch wenn sie unterschiedliche Eigentümer oder Betreiber haben. − Ein oder mehrere räumlich benachbarte Kraftwerke müssen zusammen eine Mindestfeuerungswärmeleistung von 300 Megawatt (MW) haben. Dabei ist der eingesetzte Energieträger unerheblich. 300 MW Feuerungswärmeleistung entsprechen der größten Anlagenklasse für Kraftwerke der Richtlinie "2001/80/EG 7 2.2 Neufassung Kapitel D.II zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft" und der "13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV", die die höchsten Anforderungen an die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen stellen. − Die erzeugte elektrische Leistung oder thermische Energie der o.g. Kraftwerke müssen zu mindestens 51 % der allgemeinen Energieversorgung dienen, z.B. durch Einspeisung in das öffentliche Strom- oder Fernwärmenetz. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Energieversorgung ist eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Dies rechtfertigt auch den mit der Sicherung der Kraftwerksnutzungen verbundenen Ausschluss anderer Nutzungen auf diesen Standorten. − Maßgeblich für die Festlegung als Kraftwerksstandort im LEP ist außerdem, dass sich am 18. November 2009 – dem Beginn der landesplanerischen Umweltprüfung für die Änderung des LEP – auf dem jeweiligen Standort Kraftwerke entsprechend dem 2. und 3. Spiegelstrich befinden oder genehmigt sind. Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in die Regionalpläne zu übernehmen. Die Darstellung als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten entfaltet gem. § 8 Abs. 7 ROG keine Konzentrationswirkung. D.h., neue Kraftwerke – auch mit einer Leistung von mehr als 300 MW – können auch an anderen, nicht im LEP festgelegten Standorten gebaut werden (s.a. Ziel D.II.2-2). Die Kraftwerksstandorte des LEP werden im Regionalplan als GIB für zweckgebundene Nutzungen mit dem Symbol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" zeichnerisch festgelegt. Sofern die Darstellung zusätzliche Flächen für die Modernisierung oder den Neubau vorsieht, ist § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 3 Plan-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind Kraftwerksstandorte von weniger als 10 ha mit dem vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen. In die flächenhafte Darstellung der Standorte können auch linienhafte Infrastrukturen, wie z.B. Straßen, Schienenwege oder Wasserstraßen einbezogen werden. Bei der Darstellung der Kraftwerksstandorte des LEP in den Regionalplänen sind – soweit möglich – Optionsflächen für neue Technologien zur Effizienzsteigerung und Schadstoffvermeidung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Flächen, die für die Anlandung und die Lagerung der erforderlichen Brennstoffe, z.B. in Hafenanlagen bzw. an Wasserstraßen, notwendig sind, regionalplanerisch zu sichern. Zu D.II.2-2 Die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung setzt die räumliche Nähe von Energieerzeugung und Energieverbrauch voraus. Deshalb soll im Interesse einer dezentralen Versorgung die Möglichkeit eröffnet 8 2.2 Neufassung Kapitel D.II werden, Kraftwerke in geeigneten regionalplanerisch festgelegten GIB zu bauen. Damit soll zugleich im liberalisierten Energiemarkt neuen Unternehmen der Markteintritt ermöglicht werden. Die Nutzung von Kraftwerksstandorten richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Gleiches gilt für die Erweiterung, den Ersatz und den Neubau auf bestehenden Kraftwerkstandorten. Von den Regelungen nicht erfasst sind Energiegewinnungsanlagen, die räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen darstellen. Die räumliche Zuordnung erfordert, dass sich die Energiegewinnungsanlage in angemessener räumlicher Nähe zu der mit Energie versorgten Hauptnutzung befindet. Die funktionale Zuordnung bedingt, dass nach der Zweckbestimmung der überwiegende Teil der erzeugten Energie der Hauptnutzung zugute kommen muss. Zu D.II.2-3 Zu D.II.2-4 Durch die zeichnerische Darstellung von GIB für zweckgebundene Nutzungen mit dem Symbol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" im Regionalplan werden die Kraftwerksstandorte von anderen konkurrierenden Nutzungen gemäß § 8 Abs. 7 Ziffer 1 Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigehalten und langfristig für die Energieversorgung gesichert. Da es sich bei dieser Festlegung um Vorranggebiete handelt, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, sind Standorte für Kraftwerksnutzungen auch außerhalb, in anderen als den eigens dafür gesicherten Standorten in GIB möglich. In der Regional- und Bauleitplanung ist festzulegen, in welchem Umfang die einzelnen angrenzenden Bereiche oder Flächen genutzt werden können und welche Nutzungsbeschränkungen sich ergeben. Die Frage der Zulässigkeit eines konkreten Ansiedlungsvorhabens kann erst in den fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren abschließend geklärt werden. Wegen des Alters des in Nordrhein-Westfalen bestehenden Kraftwerkparks setzt die Landesregierung zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung auf die Kraftwerkserneuerung. Dabei sollen der Wirkungsgrad erhöht und die Umweltauswirkungen der Energieumwandlung reduziert werden. Zur Nutzung vorhandener Infrastrukturen bietet sich an, die neuen Kraftwerksblöcke an bestehenden Standorten ggf. unter Inanspruchnahme angrenzender zusätzlicher Flächen zu errichten. Regional- und Bauleitplanung haben sicherzustellen, dass heranrückende Nutzungen diesen Optionen nicht zuwiderlaufen, und – soweit es die standörtlichen Gegebenheiten zulassen – die notwendige Flächenvorsorge zu treffen. Zu D.II.2-5 Die Landesregierung lehnt den Bau von Kernkraftwerken in Nordrhein-Westfalen ab. Die Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken ist davon unberührt. 9 2.2 Neufassung Kapitel D.II Zu D.II.2-6 D.II.3 Die Energieeffizienz kann durch Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert werden. Dazu müssen Kraftwerke und Wärmenutzer, wie z.B. Gewerbe- und Industriebetriebe oder Wohnsiedlungen räumlich einander zugeordnet sein. Durch die Ausweisung von auf die Siedlungsentwicklung der Gemeinden abgestimmten GIB für KraftWärme-Kopplung können Dampf oder Wärme aus Kraftwerken ausgekoppelt und so die Energieeffizienz erhöht werden. Erneuerbare Energien Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Außerdem sollen die Ressourcen fossiler Energieträger geschont, soll die Versorgungssicherheit erhöht und die Abhängigkeit von Importenergieträgern verringert werden. Für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen gibt es in NordrheinWestfalen noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z.B. bei Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie. Der technische Fortschritt eröffnet zusätzliche Möglichkeiten. Die Landesregierung hat in ihrer Energie- und Klimaschutzstrategie die politische Zielsetzung formuliert, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Jahr 2005 von 8,7 Terawattstunden (TWh) auf rund 20 TWh bis zum Jahr 2020 zu erhöhen. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung soll im gleichen Zeitraum von 5 TWh auf über 20 TWh vervierfacht werden. Der LEP schafft die notwendigen Voraussetzungen für die planerische Steuerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Grundsatz D.II.3-1 Grundsatz Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen geschaffen bzw. verbessert werden. Erläuterungen Zu D.II.3-1 Die räumliche Steuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen setzt planungsrechtliche Darstellungen voraus. Diese können entweder von der Bauleit- oder der Regionalplanung vorgenommen werden. Möglich ist auch, dass auf beiden Ebenen entsprechende Festlegungen getroffen werden. In Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen sollen geeignete Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien festgelegt werden (s.a. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB). 10 2.2 Neufassung Kapitel D.II Wesentliche Kriterien für die Eignung eines Standorts sind u.a. die natürlichen Gegebenheiten, wie z.B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie des Standortes, Abstände zu empfindlichen Nutzungen, Einfügen in das Landschaftsbild. D.II.3.1 Windkraftanlagen Zum 31. Dezember 2008 waren in Nordrhein-Westfalen ca. 2.630 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 2.565 MW in Betrieb. Mit diesen Anlagen wurden rund 4,4 TWh elektrische Energie erzeugt (IWR-Studie 2009). Dies entspricht einem Anteil von 45,8 % an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Bei der vorgesehenen Verdopplung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2005 kommt der Windkraft eine besondere Bedeutung zu. Dabei bietet vor allem das sogenannte "Repowering" – der Austausch bestehender durch leistungsfähigere Anlagen – ein erhebliches Entwicklungspotential. Ziel und Grundsatz D.II.3.1-1 Ziel Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen möglich. Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich − auf Aufschüttungen oder Ablagerungen, − in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, − in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen, − in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, − in Regionalen Grünzügen oder − auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden. Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in − Allgemeinen Siedlungsbereichen, − Bereichen für den Schutz der Natur, − Waldbereichen und − Überschwemmungsbereichen. 11 2.2 Neufassung Kapitel D.II D.II.3.1-2 Grundsatz Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrieben werden. Erläuterungen Zu D.II.3.1-1 Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windkraftanlagen und anderen Nutzungen macht der LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) in den jeweils geltenden Fassungen ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die zeichnerische Darstellung erfolgt − in den Flächennutzungsplänen als Konzentrationszonen, − in den Regionalplänen, soweit davon Gebrauch gemacht wird, als Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Die Frage der Zulässigkeit konkreter Ansiedlungsvorhaben richtet sich nach Vorschriften des Baugesetzbuchs und des BundesImmissionsschutzgesetzes. Von den Regelungen nicht erfasst sind Windkraftanlagen, die räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen darstellen. Die räumliche Zuordnung erfordert, dass sich die Windkraftanlage in angemessener räumlicher Nähe zu der mit Energie versorgten Hauptnutzung befindet. Die funktionale Zuordnung bedingt, dass nach der Zweckbestimmung der überwiegende Teil der erzeugten Energie der Hauptnutzung zugute kommen muss. Wenn in regionalplanerisch gesicherten Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze Standorte für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, ist sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. In den in Ziel D.II.3.1-1, Absatz 3 genannten Bereichen stehen die jeweiligen siedlungs- und freiraumbezogenen Ziele Standorten für Windkraftanlagen entgegen. Der Bau dieser Anlagen würde in diesen Bereichen die Realisierung der jeweiligen Siedlungs- oder Freiraumnutzungen und -funktionen verhindern bzw. deutlich behindern. Zu D.II.3.1-2 Häufig sind vorhandene Windkraftbereiche oder Konzentrationszonen zu klein für ein Repowering. Dabei sollen Repoweringmaßnahmen einen Beitrag zur Immissionsreduzierung leisten. Durch interkommunale Abstimmung und Planung sollen in allen Landesteilen Repoweringmaßnahmen vorangetrieben werden. In Kon12 2.2 Neufassung Kapitel D.II zentrationszonen sollen z.B. auch planerische Höhenbegrenzungen überprüft werden. Dazu können z.B. die Möglichkeiten der Aufstellung eines "Bebauungsplans für das Repowering" oder die Kombination von Flächennutzungsplanung mit städtebaulichen Verträgen genutzt werden. D.II.3.2 Solarenergieanlagen Die Nutzung von Solarenergie zur Stromerzeugung belegt in Nordrhein-Westfalen mit 0,44 TWh (IWR-Studie 2009) einen nachrangigen Stellenwert. Sie ist überwiegend auf Dach- und Fassadenanlagen an Gebäuden beschränkt. Diese Nutzung der Solarenergie ist der Errichtung von Solarenergieanlagen auf Freiflächen vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potential geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Gleichwohl werden mit zunehmender Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik auch die Planungen für größere Solarenergieanlagen auf Freiflächen zunehmen. Ziele D.II.3.2-1 Ziel Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind möglich, − auf Brachflächen in Siedlungsbereichen, − auf Aufschüttungen oder Ablagerungen, − in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder − auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, bedeutende Teile der Kulturlandschaft oder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige Böden nicht erheblich beeinträchtigt werden. Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung auch möglich in − Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie − Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind ausgeschlossen in − Bereichen für den Schutz der Natur, − Waldbereichen, 13 2.2 Neufassung Kapitel D.II − Regionalen Grünzügen und − Überschwemmungsbereichen. D.II.3.2-2 Ziel Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im Freiraum sind im Regionalplan als Freiraum für zweckgebundene Nutzungen "Solarenergienutzung" als Vorranggebiete zeichnerisch darzustellen. Erläuterungen Zu D.II.3.2-1 Die Errichtung von raumbedeutsamen Solarenergieanlagen setzt entsprechende planungsrechtliche Darstellungen voraus. Dies macht die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für raumbedeutsame Solarenergieanlagen und anderen Nutzungen macht der LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 LPlG in den jeweils geltenden Fassungen ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Wenn in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen ausgewiesen werden, ist sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt ist. In den in Ziel D.II.3.2-1, Absatz 3 genannten Bereichen stehen die jeweiligen freiraumbezogenen Ziele Standorten für raumbedeutsame Solarenergieanlagen entgegen. Der Bau dieser Anlagen würde in diesen Bereichen die Realisierung der jeweiligen Freiraumnutzungen und -funktionen verhindern bzw. deutlich behindern. Zu D.II.3.2-2 D.II.3.3 Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen werden im Regionalplan gemäß § 3 Abs. 2 Plan-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung i.d.R. ab einer Größe von 10 ha dargestellt. Die Darstellungspflicht kann auch aus dem Standort und seinen Auswirkungen auf benachbarte Bereiche für den Schutz der Natur, für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung oder den Fremdenverkehr resultieren. Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind im Regionalplan als Vorranggebiete festzulegen. Der regionale Planungsträger kann festlegen, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Biogasanlagen Biomasse einschließlich biogener Abfälle leistet mit 4,25 TWh (IWR-Studie 2009) in Nordrhein-Westfalen bei einer Gesamtstromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen von 9,61 TWh 14 2.2 Neufassung Kapitel D.II (IWR-Studie 2009) einen Anteil von 44,2 %. In den ländlichen Räumen Nordrhein-Westfalens entstanden in den letzten Jahren zahlreiche Biogasanlagen, überwiegend im Außenbereich. In den Biogasanlagen werden landwirtschaftliche Reststoffe und Energiepflanzen energetisch verwertet. Allerdings steht der Biomasseanbau in Konkurrenz zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Daher sind landwirtschaftliche Flächen für den Anbau von Energiepflanzen begrenzt. Ziel D.II.3.3 Ziel Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen möglich. Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich, − in Allgemeinen Siedlungsbereichen, wenn dem Emissions-, Sicherheits-, Verkehrs- oder andere Belange nicht entgegenstehen, − in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, − in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung, − in Regionalen Grünzügen oder − auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und eine ausreichende Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Artenund Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden. In den Fällen des 3. und 4. Spiegelstrichs müssen Standorte für nicht privilegierte Biogasanlagen zudem an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen. Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in − Bereichen für den Schutz der Natur, − Waldbereichen und − Überschwemmungsbereichen. Erläuterungen Zu D.II.3.3 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse im planungsrechtlichen Außenbereich zulässig, wenn sie die allgemeinen Bedingungen für das Bauen im Außenbereich erfüllen. Gleichwohl dürfen auch diese Vorhaben – soweit sie raumbedeutsam sind – nicht den Zielen der Raumordnung widersprechen. 15 2.2 Neufassung Kapitel D.II Nicht privilegierte Anlagen erfüllen eine oder mehrere der vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht. Ein Grund liegt in der Effizienzsteigerung der Anlagen zur rentableren Erzeugung von Energie aus Biomasse. Diese nicht privilegierten Anlagen bedürfen regelmäßig der bauleitplanerischen Festlegung. Dies macht die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nicht privilegierte Biogasanlagen sind als gewerbliche Anlagen vornehmlich bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten oder einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, zuzuordnen. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Biogasanlagen und anderen Nutzungen macht der LEP Vorgaben für die Festlegung dieser Standorte. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 LPlG in den jeweils geltenden Fassungen ist die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. In den in Ziel D.II.3.3, Absatz 3 genannten Bereichen stehen die jeweiligen freiraumbezogenen Ziele Standorten für Biogasanlagen entgegen. Der Bau dieser Anlagen würde in diesen Bereichen die Realisierung der jeweiligen Freiraumnutzungen und -funktionen verhindern bzw. deutlich behindern. 16 2.3 Folgeänderung Kapitel B.III.2 2.3 Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft Textauszug aus dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft, B.III.2.3 Erläuterungen (S. 34f) … 2.32 Der LEP NRW zielt darauf ab, dass Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes vorrangig in den Gebieten zum Schutz der Natur durchgeführt werden und diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingriffen bewahrt werden. Die Darstellungen des LEP NRW können aber die zwischen unterschiedlichen Raumansprüchen örtlich und gegebenenfalls zukünftig auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen. Für eine entsprechende Abstimmung und Konkretisierung im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung und anderer Planungen schreibt der LEP NRW vor, daß die Gebiete für den Schutz der Natur und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung aus landesplanerischer Sicht ausnahmsweise dann durch beeinträchtigende raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Bedeutung der konkurrierenden Anforderungen dies rechtfertigt und hierfür keine - unter Abwägung aller Gesichtspunkte - realisierbaren Alternativen bestehen. Bei beeinträchtigenden Eingriffen sollen die Funktionen des jeweiligen Gebietes weitgehend erhalten werden. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sind die zum Ausgleich und Ersatz vorgesehenen Planungen und Maßnahmen festzulegen. Die weitergehenden Regelungen des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. Die Abstimmung der Belange des Naturschutzes mit benachbarten Raumansprüchen, die in diesem Zusammenhang notwendige Feinabgrenzung von Schutz- und Nutzflächen sowie die Festlegung einzelner Maßnahmen ist Aufgabe der Regional- und Bauleitplanung sowie fachgesetzlicher Verfahren. Abgesehen von bestehenden, von den Darstellungen des LEP NRW unberührt bleibenden, Abbaurechten und einer den Zielsetzungen des Naturschutzes im Einzelfall nicht widersprechenden Rohstoffgewinnung kann in den Gebieten für den Schutz der Natur der oberirdische oder untertägige Abbau von Bodenschätzen Vorrang haben, wenn die Rohstoffgewinnung nicht anderweitig realisiert werden kann und eine dem Charakter des Gebietes entsprechende Herrichtung erfolgt. Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der einzelnen Vorhaben erfolgt in den dafür vorgesehenen Verfahren. Ein notwendiger Ausbau von Verkehrswegen und Leitungen sowie ein notwendiger Ausbau beziehungsweise die Erhaltung der Funktionsfähigkeit bestehender Flugplatzanlagen sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Flugbetrieb können nach Untersuchung 1 2.3 Folgeänderung Kapitel B.III.2 möglicher Alternativen und nach Abwägung von Verkehrs- und Naturschutzbelangen Eingriffe in den Gebieten für den Schutz der Natur erfordern. Kläranlagen und Anlagen für die unter Umweltgesichtspunkten zu fördernde Nutzung erneuerbarer Energien können auch in Gebieten für den Schutz der Natur errichtet werden, wo die Naturgegebenheiten dies nahelegen und diese Anlagen im Einzelfall mit den naturschutzrechtlich vorgegebenen Schutzzwecken zu vereinbaren sind. In den Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholung über eine geeignete Besucherlenkung zugelassen werden, soweit der Zweck des Biotop- und Artenschutzes dies zuläßt. Entsprechend können in den Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ausgeübt werden, wenn diese nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben. 2 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B 2.4 Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Energieversorgung – Stand 1995 Stand 2010 1 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B Stand 1995 Stand 2010 2 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B Stand 1995 Stand 2010 3 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B Stand 1995 Stand 2010 4 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B Stand 1995 Stand 2010 5 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B Stand 1995 Stand 2010 6 2.4 Zeichnerische Darstellung, Teil B 7 2.5 Neue zeichnerische Darstellung, Teil C 2.5 Zeichnerische Darstellung, Teil C 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Energieversorgung - Kraftwerksstandorte (Ziel D.II.2-1) 32 24 25 3 31 4 36 6 14 34 21 22 10 7 2 30 29 5 8 20 17 9 35 12 11 15 16 1819 33 1 Bergheim 2 Bergkamen 3 Bielefeld 4 Bocholt 5 Bochum 6 Datteln 7 Dortmund 8 Duisburg 9 Duisburg 10 Duisburg 11 Düsseldorf 12 Düsseldorf 13 Eschweiler 14 Gelsenkirchen 15 Grevenbroich 16 Grevenbroich 17 Hagen 18 Hamm 19 Hamm 20 Herdecke 21 Herne 22 Herne 23 Hürth 24 Ibbenbüren 25 Kirchlengern 26 Köln 27 Köln 28 Köln 29 Lünen 30 Lünen 31 Münster 32 Petershagen 33 Porta Westfalica 34 Voerde 35 Werdohl 36 Werne Niederaußem Heil Mitte Liedern Weitmar Meckinghoven Brüninghausen Hochfeld Wanheim Walsum Flingern Hafen Weisweiler Scholven Frimmersdorf Neurath Bathey Uentrop Schmehausen Herdecke Baukau Eickel Knapsack Schafberg Osterfeld Südstadt Merkenich Niehl Lünen Lippholthausen Hafen Lahde Veltheim Möllen Elverlingsen Stockum 27 1 28 26 13 23 Legende Kraftwerksstandorte Kreise Bearbeitung und Kartographie: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen 1:1.000.000 3. Umweltbericht Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Umweltbericht zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Energieversorgung – Bearbeitung: PU Planungsgruppe Umwelt Stiftstr. 12 - 30159 Hannover Dipl.-Ing. Dietrich Kraetzschmer Auftraggeber: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, im Januar 2010 1 3. Umweltbericht Umweltbericht zur 1. Änderung des LEP NRW – Energieversorgung – Inhalt 1. Einleitung 1.1 Ziele der Umweltprüfung 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der LEP-Änderung 1.3 Stellung und Bindungswirkung des Landesentwicklungsplans im Planungssystem 1.4 Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung 1.4.1 Durchführung der Umweltprüfung 1.4.2 Methodik der Prüfung der Umweltauswirkungen 1.5 Ziele des Umweltschutzes 1.5.1 Darstellung der für die LEP-Änderung bedeutenden Ziele des Umweltschutzes 1.5.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Änderung des LEP NRW 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes 2.1.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt 2.1.3 Schutzgut Boden 2.1.4 Schutzgut Wasser 2.1.5 Schutzgut Klima /Luft 2.1.6 Schutzgut Landschaft 2.1.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 2.2 Prüfung der Einzelinhalte der LEP-Änderung 2.2.1 D.II.1 Energiestruktur 2.2.2 D.II.2 Kraftwerksstandorte 2.2.3 D.II.3 Erneuerbare Energien 2.3 Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung 2.4 Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen 2.4.1 Kumulative Auswirkungen 2.4.2 Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen 2 3. Umweltbericht 2.5 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung 4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung für die Tabellenverzeichnis: Tabelle 1: Inhalte des Umweltberichtes nach Anlage 1 zu § 9 ROG Tabelle 2: Für die Änderung des LEP NRW bedeutende querschnittsorientierte Ziele des Umweltschutzes Tabelle 3: Für die Änderung des LEP NRW bedeutende, auf einzelne Schutzgüter bezogene Umweltziele Tabelle 4: Rücknahme von Kraftwerksstandorten im Rahmen der LEP-Änderung 3 3. Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Ziele der Umweltprüfung Die Landesregierung hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWME) am 27. Oktober 2009 beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zur Energieversorgung zu erarbeiten. Die 1. Änderung des rechtskräftigen LEP NRW umfasst folgende Bestandteile: - das Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird aufgehoben und durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung ersetzt. - Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft. In den Erläuterungen zu B.III.2.32 der vorletzte Absatz gestrichen. - Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW wird aufgehoben. An ihrer Stelle werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt. - In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C werden 36 Kraftwerksstandorte bestehender oder genehmigter Kraftwerke mit einem Symbol zeichnerisch dargestellt. Mit der vorgesehenen Änderung wird im Interesse einer nachhaltigen, d.h. dauerhaft sicheren, kostengünstigen, klima- und umweltverträglichen Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen die planerische Voraussetzung geschaffen für 1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, 2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und 3. die Erneuerung des Kraftwerkparks. Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchzuführen. Ziel der Umweltprüfung ist es u. a., ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. In der Umweltprüfung sind gem. § 9 Abs. 1 ROG die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4 3. Umweltbericht 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter 4. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Vorprüfung durch die Landesplanungsbehörde ist im Rahmen der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans zur Energieversorgung eine Umweltprüfung durchzuführen. In dem hier vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die diese Änderung des LEP NRW auf die Umwelt hat, sowie die im Rahmen der Planung erwogenen anderweitigen Planungsmöglichkeiten ermittelt, beschrieben und bewertet. Tabelle 1 gibt eine Übersicht zu den Inhalten, die der Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG enthalten muss, sowie zur Umsetzung innerhalb des vorliegenden Umweltberichts zur Änderung des LEP NRW. Tabelle 1: Inhalte des Umweltberichtes nach Anlage 1 zu § 9 ROG Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG: Umsetzung innerhalb des vorliegenden Umweltberichts in: Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans, b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden; 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind; Kapitel 1 Kapitel 1.2 Kapitel 1.5.1 Kapitel 1.5.2 Kapitel 2 Kapitel 2.1 Kapitel 2.3 (Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung) Kapitel 2.2 – 2.4 Kapitel 2.2 Kapitel 2.2 5 3. Umweltbericht 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. 1.2 Kapitel 1.4 (Methodik) Kapitel 3.1 (Schwierigkeiten) Kapitel 3.2 Kapitel 4 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der LEPÄnderung Die wesentliche Zielsetzung des neuen Kapitel D.II Energieversorgung ist es, im Interesse einer dauerhaft sicheren, kostengünstigen sowie klima- und umweltverträglichen Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen die planerischen Voraussetzungen zu schaffen für 1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen: dazu sollen die Voraussetzungen für die Sicherung von Gebieten, die sich für eine Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen, verbessert werden; 2. eine verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung: dies setzt eine räumliche Nähe der Energieerzeugungsquellen zu den Standorten der Energieverbraucher voraus. Daher soll auch landesplanerisch die Möglichkeit eröffnet oder gestärkt werden, dass Kraftwerke in geeigneten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen gebaut werden; 3. die Sicherung des landesbedeutsamen Kraftwerksparks: dazu sollen Kraftwerkstandorte für bestehende oder genehmigte Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 Megawatt (MW) gesichert werden, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen. Dies erfolgt durch textliche Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in den Unterkapiteln D.II.1 (Energiestruktur), D.II.2 (Kraftwerksstandorte) und D.II.3 (Erneuerbare Energien, mit Unterabschnitten zu Windkraftanlagen, Solarenergieanlagen und Biogasanlagen). Die Kapitel werden jeweils durch eine Einführung eingeleitet. Ergänzend werden die textlichen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) näher erläutert. Zudem soll die zeichnerische Festlegung des bisher geltenden LEP NRW für 17 Kraftwerkstandorte aufgehoben werden. In einer neuen zeichnerischen Darstellung sollen 36 bereits bestehende und genehmigte Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW – darunter fünf bereits im bisherigen LEP NRW (im Text durchgängig) dargestellte Standorte – zeichnerisch mit einem Symbol „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ dargestellt und als landesbedeutsame Infrastrukturen gesichert werden. 6 3. Umweltbericht 1.3 Stellung und Bindungswirkung Planungssystem des Landesentwicklungsplans im Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen legt Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Als zusammenfassender und landesweiter Raumordnungsplan stellt der LEP die angestrebte räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen dar, die insbesondere auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung weiter konkretisiert und ausformuliert wird. Er umfasst einen textlichen Teil und einen zeichnerischen Teil, in denen Festlegungen zur Raumstruktur, zur Flächenvorsorge sowie für Infrastrukturen getroffen werden. In dem derzeit gültigen LEP NRW aus dem Jahr 1995 sind die Ziele der Raumordnung für einen mittelfristigen Zeitraum festgelegt. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet der LEP NRW Bindungswirkungen bei (1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, (2) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, (3) Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Ziele der Raumordnung sind zu beachten; Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, so dass von ihnen auf nachfolgenden Entscheidungsebenen in begründeten Fällen abgewichen werden darf. Aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie gilt die Bindungswirkung des LEP NRW für die Regionalpläne, die gemäß § 8 Abs. 2 ROG aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln sind. Die Regionalpläne legen gemäß § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Die im LEP enthaltenen Festlegungen der Landesentwicklung sind – konkretisiert durch die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung - auch im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung sowie in Fachplänen und Fachprogrammen zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 7 3. Umweltbericht 1.4 Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung 1.4.1 Durchführung der Umweltprüfung Screening und Scoping Gemäß § 9 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung bestimmter, in Anlage 2 des ROG genannten Kriterien festgestellt wird, dass von der Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen werden. Diese Prüfung, das sogenannte „Screening“, ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen durchzuführen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann. Wird dabei festgestellt, dass von der Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen. Die Landesplanungsbehörde ist davon ausgegangen, dass von der Planänderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die oben genannten Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden können. Statt des „Screening“ hat die Landesplanungsbehörde deshalb unmittelbar das sogenannte „Scoping“-Verfahren durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG ist in diesem Verfahren der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen; dabei sind die öffentlichen Stellen zu beteiligen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann. Die Landesplanungsbehörde hat die in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen einschließlich der Kommunalen Spitzenverbände und des Landesbüros der Naturschutzverbände bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens schriftlich beteiligt 1 . Dabei wurde Bezug genommen auf einen Scoping-Abstimmungstermin, der im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer Umweltprüfung für den geplanten LEP 2025 am 30. März 2009 im MWME durchgeführt wurde und zu dem u. a. die relevanten Verfahrensschritte, inhaltlich-methodischen Aspekte, Datengrundlagen und das Durchführungskonzept der Umweltprüfung sowie die für die Aufstellung des LEP maßgeblichen Umweltziele erläutert wurden. Die schriftlichen Stellungnahmen zur Durchführung der Umweltprüfung für die LEP-Änderung, die bis zum 10. Dezember 2009 abgegeben werden konnten, wurden ausgewertet und – soweit sie den rechtlichen Vorgaben, den gebotenen planerischen Zusammenhängen und der Planungs- und Prüfungsebene entsprachen – bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans berücksichtigt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 ROG beziehen sich die Umweltprüfung und der Umweltbericht auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmetho- 1 Schreiben des MWME vom 28. Oktober 2009 und vom 24. November 2009 8 3. Umweltbericht den sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Die Umweltprüfung soll gemäß § 9 Abs. 3 ROG bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Abs. 1 durchgeführt wurde. Der LEP ist auf der obersten Stufe eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses angesiedelt. Aufgrund des in der Regel noch hohen Abstraktionsniveaus des LEP ist im Rahmen der Umweltprüfung auch zu entscheiden, auf welcher Stufe dieses Planungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden. Dabei zeigt sich, dass häufig erst auf den nachgeordneten Planungsebenen der Regionalplanung und Bauleitplanung eine vertiefte Untersuchung bestimmter Umweltauswirkungen möglich und dort dann auch durchzuführen ist (sog. „Abschichtung“; vgl. UBA 2008; S. 16). 1 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Die Strategische Umweltprüfung 2 wird als unselbständiger Teil des Aufstellungsverfahrens in die Verfahrensschritte zur Änderung des LEP NRW integriert. Gemäß § 10 Abs. 1 ROG ist der Umweltbericht im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gemeinsam mit der LEPÄnderung für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen können gemäß § 10 Abs. 1 ROG während der Auslegungsfrist Stellung zum Planentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht nehmen. Sofern der Plan voraussichtlich grenzüberschreitende, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat, so ist dessen Beteiligung im Sinne von § 10 Abs. 2 ROG erforderlich. Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen, Erarbeitung einer zusammenfassenden Erklärung Die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der SUP sind bei der planerischen Abwägung und Entscheidung über den Plan zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 ROG ist dem Raumordnungsplan bei seiner abschließenden Bekanntmachung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsalternativen gewählt wurde. Diese zusammenfassende Erklärung nimmt auch evtl. erforderliche ergänzende Hinweise, Erläuterungen oder Erkenntnisse als Ergebnis der Umweltprüfung auf. 1 Umweltbundesamt -Hrsg.- (2008): Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Langfassung). Forschungsvorhaben 206 13 100, i.A. des Umweltbundesamtes erarbeitet von Balla, S.; Peters, H.-J.; Wulfert, K., Berlin. 2 Zur Abgrenzung von anlage- und projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfungen hat sich bei der Prüfung von Programmen und Plänen auch der Begriff der „Strategischen Umweltprüfung“ (SUP) eingebürgert, der im Folgenden verwendet wird. 9 3. Umweltbericht Überwachung der Auswirkungen In der o.g. zusammenfassenden Erklärung sind außerdem Angaben darüber zu machen, welche Maßnahmen zur Überwachung von möglichen Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden sollen (Monitoring). Derartige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführen (vgl. dazu Kapitel 3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung). 1.4.2 Methodik der Prüfung der Umweltauswirkungen Kernbestandteil der Umweltprüfung und des vorliegenden Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der LEP-Änderung auf - Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - Kultur und sonstige Sachgüter sowie - die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Prüfgegenstand der SUP sind grundsätzlich sämtliche Planinhalte einschließlich der erwogenen Alternativen, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können. In Kapitel 1.3 wurde herausgestellt, dass konkrete Bindungswirkungen von den im LEP formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den mit entsprechenden Bindungswirkungen versehenen zeichnerischen Darstellungen ausgehen. Für einleitende Texte und die Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen trifft das nicht zu. Die durchgeführte Umweltprüfung bezieht sich daher auf: - die Ziele und Grundsätze des textlichen Teils und - die zeichnerischen Darstellungen. „Da die SUP als unselbständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der SUP bei Planänderungsverfahren ausschließlich die zur Entscheidung anstehenden geänderten Inhalte des Plans oder Programms. Inhalte der ursprünglichen Planfassung, die unverändert beibehalten werden sollen, sind als Belastungen oder Entlastungen zu berücksichtigen.“ (UBA 2008; S. 12) Durch die beabsichtigte Änderung des LEP NRW werden keine unmittelbaren Eingriffsvorhaben und -maßnahmen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 10 3. Umweltbericht festgesetzt. In der Regel werden mit der Formulierung von Zielen und Grundsätzen im LEP Festlegungen getroffen, aus denen sich nach Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsstufen konkrete Projekte bzw. Vorhaben ergeben können. Erst deren Umsetzung kann Ursache für erhebliche Umweltauswirkungen sein. (vgl. Kapitel 1.3). Auch insoweit steht für die Beurteilung der Umweltauswirkungen die Steuerungswirkung des LEP für nachgeordnete Pläne bezüglich der dort erfolgenden konkreteren Rahmensetzungen für Projekte im Zentrum des Prüfvorgangs. Um sowohl den Bezug von Umweltauswirkungen auf den Gesamtplan als auch auf einzelne Festlegungen der Planänderung zu gewährleisten, geht die Umweltprüfung für die vorliegende LEP-Änderung zweistufig vor: In einem ersten Schritt (Kapitel 2.2) werden die relevanten Planinhalte untersucht, die im Einzelnen geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen zu entfalten. Dies betrifft in der Regel Festlegungen mit Bezug zu einzelnen Vorhaben oder solche Festlegungen, aus denen sich nach Konkretisierung in nachfolgenden Planungsstufen konkrete Projekte ergeben können. Darüber hinaus können sich auch aus anderen, nicht konkret vorhabensbezogenen Festlegungen der LEP-Änderung oder auch aus unmittelbar die Umwelt bzw. einzelne Medien schützenden Festlegungen umweltrelevante Wirkungen bei der Umsetzung des Plans ergeben. Die Beurteilung der Programminhalte beinhaltet auch die Berücksichtigung von positiven Wirkungen, beispielsweise die im Rahmen dieser LEPÄnderung vorgesehene Rücknahme von noch nicht realisierten Kraftwerkstandorten. In einem zweiten Schritt (Kapitel 2.4) wird die Änderung des LEP in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und sonstiger Wechselwirkungen sowie möglicher positiver und negativer Umweltwirkungen betrachtet. In Abhängigkeit vom Konkretisierungsgrad der landesplanerischen Festlegungen ergeben sich zu Schritt 1 unterschiedliche Prüfansätze (vgl. Abb. 1): • Allgemeine Beurteilung Mit der Änderung des LEP werden in Zielen und Grundsätzen Vorgaben gemacht und Aussagen getroffen, die sich räumlich nicht konkretisieren lassen. Eine Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ als raumunabhängige Trendeinschätzung. Relevante Umweltauswirkungen werden ggf. bei der summarischen Beurteilung einbezogen. • Raumbezogen unspezifische Beurteilung Mit den getroffenen Regelungen gehen Festlegungen für raumbezogene Nutzungen einher, die keinen gebietsscharfen Bezug erlauben und damit einen Rahmen für künftige Planungen setzen, deren Umweltauswirkungen in der Regel erst auf nachgeordneten konkretisierenden Planungsebenen sinnvoll geprüft werden können. 11 3. Umweltbericht • Raumbezogen spezifische Beurteilung Mit der Änderung des LEP gehen Festlegungen für raumbezogene Nutzungen einher, die zeichnerisch gebietsscharf konkretisiert werden. Die Beurteilung erfolgt dem Planungsmaßstab entsprechend raumbezogen. Informationen über bereits bestehende Nutzungen sowie nachrichtliche Übernahmen zu geplanten Nutzungen werden gegebenenfalls als Vorbelastung der Umweltsituation berücksichtigt. Abb. 1: Übersicht zu den Prüfansätzen der Umweltprüfung Dem abstrakt-programmatischen Charakter des LEP entsprechend erfolgt in den meisten Fällen dieser LEP-Änderung die Einzelprüfung von Festlegungen in Form einer allgemeinen, nicht raumspezifischen Beurteilung. Bei der anstehenden LEP-Änderung sind zeichnerisch gebietsscharf konkretisierte Festlegungen nur in Zusammenhang mit der Rücknahme von Kraftwerksstandorten vorgesehen. Die zeichnerische Festlegung der Kraftwerksstandorte im beabsichtigten Teil C des LEP erfasst die Standorte bereits existierender und geplanter Kraftwerke als Plansymbol und ist insoweit ohne flächige und räumlich-konkrete Darstellung. Gleichwohl lassen auch die allgemeinen und raumbezogen unspezifischen Festlegungen des LEP NRW häufig Beurteilungen darüber zu, ob aus der Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen entstehen können. Die Prüftiefe ist insoweit jedoch von der Art und der Maßstäblichkeit der Planfestlegungen und der Art der Umweltauswirkungen abhängig. Innerhalb der Beschreibungen und Bewertungen der Einzelfestlegungen werden weiterhin jeweils Angaben gemacht zu den gemäß den Nrn. 2 b – d der Anlage 1 zu § 9 ROG geforderten Inhalten; im Einzelnen zu 12 3. Umweltbericht • der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Plans (Nr. 2 b) • in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten; dabei soll die Alternativenprüfung gemäß der Anlage 2 d die Ziele und den räumlichen Geltungsbereich des Raumordnungsplans berücksichtigen 1 ; • geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und nachteiligen Umweltauswirkungen (Nr. 2 c); sowie • der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Plans (Nr. 2 b). zum Ausgleich der Hierzu erfolgt ein Vergleich der Entwicklung des prognostizierten Umweltzustands mit der Situation bei Nichtdurchführung. Als Grundlage für diesen Vergleich wird die Entwicklung der Umweltsituation bei Fortgeltung des bisher geltenden LEP (Status-Quo-Prognose) herangezogen. Für die Gesamtbewertung kommt es also maßgeblich auf die Unterschiede an, die sich aus veränderten Festlegungen gegenüber dem Kapitel B.II des LEP 1995 in seiner bisherigen Fassung ergeben. Die Prüfung umfasst negative wie positive Auswirkungen auf die Umwelt. 1.5 Ziele des Umweltschutzes 1.5.1 Darstellung der Umweltschutzes für die LEP-Änderung bedeutenden Ziele des Nach Anlage 1 Nr. 1b zu § 9 Abs. 1 ROG sind im Umweltbericht die in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele 2 des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzustellen. Es sollen diejenigen Ziele ausgewählt werden, die für den jeweiligen Plan von sachlicher Relevanz sind. Die ausgewählten Ziele bilden das „inhaltliche Rückgrat“ der SUP, das durchgängig in sämtlichen beschreibenden und bewertenden Arbeitsschritten herangezogen wird, um eine rationale und nachvollziehbare Planung zu unterstützen (vgl. UBA 2008, S. 21). Die hier maßgeblichen Ziele des Umweltschutzes sind in erster Linie den Rechtsquellen des Bundes entnommen. Ziele aus dem internationalen oder EU-Recht werden ergänzend angesprochen, wenn noch keine bundesrechtliche Umsetzung erfolgt ist oder sich aus ihnen sehr spezifische Details für den Schutz der Umwelt oder die Umweltprüfung ergeben. Landesrechtlich festgelegte Umweltziele sind angesprochen, soweit eine unmittelbare gesetzgeberische Kompetenz beim Land liegt und eine für die LEP - Änderung wesentliche 1 D.h., dass nur realistische auf die Planungsziele und den Planungsraum zu beziehende Alternativen geprüft werden müssen; offensichtlich nicht realisierbare Alternativen oder die Nichtdurchführung des Plans, soweit sie nicht auch mit den Zielen der Planung im Einklang steht, stellen keine vernünftige Alternative dar (vgl. UBA 2008: Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung, S. 31 ff.) 2 Der hier verwendete „Umwelt“-Zielbegriff ist nicht gleichzusetzen mit dem „Ziel“-Begriff gemäß § 3 Abs. 1 ROG 13 3. Umweltbericht Konkretisierung des Bundesrechts erfolgt. Diesbezüglich sind für die vorliegende Änderung des LEP NRW z.B. die umweltbezogenen Zielsetzungen der Energie- und Klimaschutzstrategie NRW vom 29. April 2008 von besonderer Bedeutung. Kapitel 1.5 gibt eine Gesamtübersicht relevanter Umweltziele und legt dar, wie diese bei der Änderung des LEP berücksichtigt werden; auf einzelne Umweltziele wird bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands in Kapitel 2.1 nochmals Bezug genommen. Gemäß § 1 Abs. 2 ROG ist die Leitvorstellung bei der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland und seiner Teilräume eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Die in § 2 Abs. 2 ROG formulierten Grundsätze sind in diesem Sinne anzuwenden. Diese Grundsätze formulieren, insbesondere in den Absätzen 5 und 6, bereits Umweltziele im Sinne der Anlage 1 Nr. 1a zu § 9 Abs. 1 ROG. Die aus dem ROG unmittelbar abzuleitenden Umweltziele und weitere, in einschlägigen Gesetzen und Plänen und Programmen festgelegte Umweltziele sind gemäß ihrer Bedeutung für die LEP-Änderung den Tabellen 2 und 3 zusammengestellt. In Tabelle 2 sind querschnittsorientierte Ziele des Umweltschutzes aufgeführt; die in Tabelle 3 aufgeführten Ziele des Umweltschutzes lassen sich stärker den einzelnen Schutzgütern zuordnen. Tabelle 2: Für die Änderung des LEP NRW bedeutende querschnittsorientierte Ziele des Umweltschutzes Umweltziel Rechtsquelle Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen (...) Erhalt der Umwelt- und Erholungsfunktion in ländlichen Räumen Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Nutzungen des Raumes unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen sowie sparsamer und schonender Inanspruchnahme von Naturgütern Verminderung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrsflächen, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden. Schaffung eines großräumig übergreifenden, ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Freiraum Dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter Sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter Erhalt unbebauter Bereiche wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit. Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen. Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgütern und Vorbeugung vor dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) Zuordnung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen so, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. § 1 Abs. 2 ROG § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG § 1 BNatSchG § 2 BNatSchG § 2 BNatSchG § 1 Abs. 1 BImSchG § 50 BImSchG Nachhaltig starkes Wirtschaftswachstum bei gleichzeitiger Reduktion von CO2- Energie- / KlimaschutzEmissionen (als Beitrag zur Begrenzung der Folgen der Klimaänderung) strategie NRW v. 29. 4. 2008 14 3. Umweltbericht Tabelle 3: Für die Änderung des LEP NRW bedeutende, auf einzelne Schutzgüter bezogene Umweltziele Schutzgut Umweltziel Bevölkerung, Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Luftverunreinigung Gesundheit des MenSchutz der Allgemeinheit vor Lärm schen Erhalt und Entwicklung der Erholungsfunktion ländlicher Räume, geeigneter Freiräume im siedlungsnahen Umfeld Tiere / Pflanzen (Biologische Vielfalt) Boden Wasser Klima/Luft Kultur- / sonstige Sachgüter Quelle § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; §§ 1 u. 3 BImSchG § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; §§ 1 u. 3 BImSchG § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG; §§ 1 u. 2 BNatSchG Erhalt und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für Art. 2 FFH-RL; funktionsfähige Artengemeinschaften durch Flächenschutz und Art. 1 u. 2 VS-RL; Biotopverbund §§ 23 ff BNatSchG; §17 LPlG; Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens- § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; gemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen §§ 1 u. 2 BNatSchG Artenvielfalt; Schutz, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung ihrer Biotope und ihrer sonstigen Lebensbedingungen Begrenzung von Neuversiegelungen von Böden und Vermeidung § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; von schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere durch den § 1 BundesbodenEintrag von Stoffen schutzgesetz; § 2 BNatSchG; Schutz der Oberflächengewässer vor Gewässerverunreinigung § 1a Abs. 1 WHG; und Erhaltung bzw. Erreichung eines guten chemischen Zustands § 18 a WHG; im Rahmen ihrer Bewirtschaftung § 25 a, b WHG Schutz von Grundwasservorkommen vor Verunreinigung und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; Erhaltung oder Erreichung eines guten chemischen Zustands § 1a Abs. 2 WHG; § 33 a WHG Vorsorge für den vorbeugenden Hochwasserschutz; vor allem § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalte- § 1a Abs. 2 WHG; flächen und Entlastungsflächen. Vermeidung der Vergrößerung § 31 a WHG; und Beschleunigung des Wasserabflusses zum Schutz vor Hoch- § 31 b WHG wasser Sicherung und Entwicklung der räumlichen Erfordernisse zur § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; Reinhaltung der Luft u.a. im Rahmen von Luftreinhalte- bzw. § 2 BNatSchG; Luftqualitätsplänen § 1 Abs. 1 BImSchG; §§ 48, 49 BImSchG RL 2008/50/EG Einbeziehung der Energiewirtschaft in einen verbindlichen Maßnahmenpaket der Emissionshandel auf europäischer Ebene zur Einhaltung der EU zur Energie- und Verpflichtung zur Emissionsreduktion gem. des Kyoto-Protokolls; Klimapolitik (2008) Energieversorgungsunternehmen sollen bis 2020 eine Minderung Richtlinien 2003/87/EG von 21 % gegenüber 2005 erbringen. Vermeidung und Reduzierung von Beeinträchtigung des Klimas, § 1 EEG; u.a. durch nachhaltige Förderung der Energieversorgung (Steige- § 1 KWK Gesetz; rung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeu- Energie- und Klimaprogung auf 25-30 %, Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft- gramm der Wärme-Kopplung auf 25 %, Förderung der Energietechnologie Bundesregierung bundesweit) bis 2020 20 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren RL 2009/28/EG Energien Effizienzsteigerung bei der Verstromung fossiler Energieträger Energie- und KlimaSenkung der CO2-Emissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 im schutzstrategie NRW v. Vergleich zum Jahr 2005 um 81 Mio. t insbes. durch Erneuerung 29. 4. 2008 des Kraftwerksparks unter Berücksichtigung der heimischen Braunkohlevorkommen und Stilllegung von Altkraftwerken, Steigerung des Beitrags regenerativer Energien zur Energieversorgung und Förderung der Kraft – Wärme Kopplung (KWK) Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften, Erhaltung § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG; historisch geprägter und gewachsener Kulturlandschaften in ihren § 2 BNatSchG prägenden Merkmalen 15 3. Umweltbericht Schutzgut Landschaft 1.5.2 Umweltziel Erhalt von Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen sowie erhaltenswerten Ortsteilen; angemessene Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme im Freiraum Vermeidung der Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen, insbesondere durch Zusammenfassung von Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der Planung von Siedlungen, Infrastruktureinrichtungen und ähnlichen Vorhaben Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften Quelle § 1 Denkmalschutzgesetz NRW § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG; § 2 BNatSchG § 2 BNatSchG § 1 BNatSchG, § 2 BNatSchG Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Änderung des LEP NRW Aus den §§ 1 und 2 ROG ist abzuleiten, dass bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen Festlegungen zu Umweltaspekten zu treffen sind. Die Landesplanungsbehörde berücksichtigt diese allgemeinen Umweltziele neben den insbesondere in § 2 Abs. 2 ROG formulierten Grundsätzen der Raumordnung zu Umweltschutzbelangen insbesondere bei der Änderung des Landesentwicklungsplans. Von besonderer Bedeutung und mit der anstehenden LEP-Änderung verbundene Planungsabsicht ist ein Beitrag zur europaweiten Reduzierung der CO 2 -Emissionen als Zielsetzung des Klimaschutzes. Im Rahmen der Handlungsmöglichkeiten des LEP wird dies insbesondere verfolgt durch Schaffung der planerischen Voraussetzungen für 1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. 2. die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und 3. die Erneuerung des Kraftwerkparks, Bei der Ausgestaltung der textlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung spielen auch weitere, insbesondere raumbedeutsame Ziele des Umweltschutzes (Naturschutz, Wasserschutz, etc.) eine Rolle. Dies gilt beispielsweise für die einschränkenden Festlegungen von Vorgaben für die Regional- und Bauleitplanung zur Inanspruchnahme des Freiraums bei geplanten Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Auf diese Aspekte der Berücksichtigung von Zielen des Umweltschutzes wird in Kapitel 2 bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen jeweils näher eingegangen. 16 3. Umweltbericht 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes Im Umweltbericht ist gemäß Nr. 2 a der Anlage zu § 9 ROG eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, vorzunehmen. „Die Darstellung des Ist-Zustandes dient als Grundlage für die Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms. Daher ist der Umweltzustand aus inhaltlicher und räumlicher Sicht nur insoweit zu beschreiben, wie Auswirkungen infolge des Plans oder Programms und damit Änderungen des Umweltzustands zu erwarten sind. Dem entsprechend sollten die Merkmale der Umwelt, d.h. die Kriterien, die für die Beschreibung des Umweltzustands verwendet werden, an den Zielen und Kriterien orientiert werden, die auch bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verwendet werden (…). Für die Darstellung des Ist-Zustandes sollte auch auf die Dokumentation des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft in Landschaftsplanungen zurückgegriffen werden.“ (UBA 2008, S. 23) Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass räumlich konkretisierte Festlegungen der anstehenden LEP-Änderung nur in Zusammenhang mit der Rücknahme von nicht in Anspruch genommenen Kraftwerkstandorten getroffen werden. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind davon nicht zu erwarten. Der Umweltbericht macht im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Einzelstandorte in Kapitel 2 nähere Ausführungen. Im Folgenden wird der Umweltzustand in Nordrhein-Westfalen in einer allgemeinen, nicht räumlich konkretisierten Form beschrieben. Dabei bezieht sich der vorliegende Umweltbericht insbesondere auf - den Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW; der Umweltbericht 2009 des MUNLV verweist weiterhin auf umfangreiche Informations- und Datenquellen der Landesumweltverwaltung, die auszugsweise auch für die Allgemeinheit über Schriftmaterial sowie zunehmend über das Internet, und hier auch im Rahmen von geographischen Informationssystemen, bereitgestellt werden. - das Gutachten „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in NordrheinWestfalen“ (2007), herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und Landschaftsverband Rheinland. Beide Werke stellen gemeinsam eine umfangreiche Umweltzustandsbeschreibung einschließlich einer Beschreibung von Entwicklungstrends dar. Im Rahmen der Bearbeitung der strategischen Umweltprüfung zur LEP-Änderung wurde u.a. auf diese Quellen zurückgegriffen, im Interesse eines schlanken Umweltberichtes zur SUP wird jedoch weitgehend auf diese Werke verwiesen und davon Abstand genommen, sie an dieser Stelle umfänglich zu zitieren. 17 3. Umweltbericht Die Beschreibung des Umweltzustands folgt in seiner Untergliederung den zu untersuchenden Schutzgütern der SUP. Die für die Beschreibung des Umweltzustands als Vorbelastung zu berücksichtigenden Auswirkungen des menschlichen Wirtschaftens fließen an geeigneter Stelle ein 1 . 2.1.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Für die LEP-Änderung relevante Ziele des Umweltschutzes mit Bedeutung für die Menschen bzw. die menschliche Gesundheit in Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus dem ROG und den anderen genannten Rechts- und sonstige Quellen: - unbelastete Luft, Schutz vor gesundheitsschädigenden Stoffemissionen, - Verfügbarkeit sauberen Trinkwassers, - Sicherung von Landschaftsräumen als Voraussetzung für Erholung und Freizeit, - Schutz vor gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen und - Schutz vor gesundheitsschädigenden Strahlen. Schutzansprüche bestehen also neben grundlegenden Versorgungsansprüchen in erster Linie in Bezug auf Wohn- und Wohnumfeldqualitäten und in Bezug auf den Schutz vor Immissionen (Lärm, Luftverunreinigung). Wohngebiete und Gebiete mit besonders empfindlichen Nutzungen (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Kurgebiete etc.) haben dabei eine herausgehobene Bedeutung. Die menschliche Gesundheit ist darüber hinaus mittelbar mit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, d. h. der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/ Luft, Landschaft/ Erholungspotential verbunden. Für raumbedeutsame Planungen ist insbesondere die Bestimmung des § 50 Bundesimmssionsschutzgesetz (BImSchG) wesentlich, wonach die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden sind. Dabei ist in Nordrhein-Westfalen von folgendem Umweltzustand auszugehen: In Nordrhein-Westfalen leben heute ca. 18 Mill. Menschen. Noch in den 90er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd einer Millionen Einwohnern. Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach den Berechnungen der amtlichen Landesstatistik wird die Bevölkerung zwischen 2008 und 2025 um 2,6 % abnehmen. Von diesem landesweiten Bevölkerungsrückgang werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich erfasst. Während z.B. für den Raum Köln/Bonn, die Städte Aachen, Düsseldorf und Münster sowie die Kreise Borken, Kleve, Gütersloh und Paderborn noch eine weitere Bevölkerungszunahme erwartet wird, geht die Landesstatistik davon aus, dass die Bevölkerung im Ruhrgebiet, im Bergischen Städtedreieck sowie im Südosten und in einigen 1 Die Darstellungen finden sich insbesondere. zu den Schutzgütern Menschen, Boden sowie Klima / Luft. 18 3. Umweltbericht Kreisen im Nordosten des Landes zum Teil um über 10 % zurückgehen wird. Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zunehmen. Die verkehrliche Entwicklung wird insgesamt von einem weiteren Wachstum der Verkehrsleistung geprägt sein. Der Verkehr wächst vor allem in den weiteren Umlandregionen der Großstädte und den sie verbindenden Zwischenräumen. Für die Agglomerationsräume wird ein geringeres Wachstum prognostiziert (BBR 2005, S. 75). Aufgrund der landesspezifischen Wirtschaftsstruktur, der hohen Bevölkerungsdichte und dem großem Verkehrsaufkommen weist NRW insgesamt einen hohen Energiebedarf auf. In NRW werden fast 30 % des in Deutschland benötigten Stroms erzeugt und ca. 40 % des bundesdeutschen Industriestroms verbraucht (MWME 2008, S. 13). Die Stromerzeugung erfolgt überwiegend in mit Braunkohle bzw. Steinkohle betriebenen großen Kraftwerken (Anteil 2005: 43,3 % bzw. 32,4 %). Ein kleinerer Teil wird durch gasbetriebene Kraftwerke abgedeckt. Ölbetriebene und andere Kraftwerke haben nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist durch die zunehmende Stromerzeugung aus Windkraft, Photovoltaik, Biomasse und Wasserkraft deutlich angestiegen und lag 2005 bei einem Anteil von 4,8 % (a.a.O., S 23). Die CO 2 -Emissionen konnten von 1990 bis 2005 in Nordrhein-Westfalen von 299 Mio. t auf 1. 282,5 Mio. t (-6 %) reduziert werden Der überwiegende Teil (177,3 Mio. t) der Gesamtemissionen wurde in den Kraftwerken emittiert (a.a.O, S. 24). Schwerpunkte der Energieerzeugung sind einerseits die Bereiche des traditionellen Braun- und Steinkohlebergbaus (Rheinisches Braunkohlenrevier, Ruhrgebiet), andererseits besteht wegen des Antransportes von Brennstoff (insbesondere Importkohle) eine enge Affinität vieler Kraftwerksstandorte zu einer günstigen verkehrlichen Erschließung durch Bahn bzw. Wasserstraßen (Rhein, Weser, schiffbare Kanäle) sowie auch größeren Fließgewässern (neben Rhein, Weser auch die Lippe), weil im Rahmen der Kühlkreisläufe größere Wassermengen benötigt werden. Insoweit sind die bestehenden Stromerzeugungsstrukturen in Nordrhein-Westfalen eng mit dem Siedlungsraum des Menschen verbunden und als Vorbelastung dieser Räume zu bewerten. Luftverunreinigungen, Lärm und künstliches Licht belasten Mensch und Natur. Ziel einer umfassenden Immissionsschutzpolitik ist es, diese Belastungen zu vermeiden, sie auf ein verträgliches Niveau zu reduzieren oder die Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen vor ihren negativen Auswirkungen zu schützen. Mit der Luftreinhaltepolitik der letzten Jahrzehnte wurden deutliche Verbesserungen erreicht. Rechtliche Regelungen und der hierdurch beschleunigte und gelenkte technische Fortschritt haben vor allem in den Bereichen Verkehr und Industrie zu einer deutlichen Minderung zahlreicher Schadstoffe geführt. Auch der Rückgang der Schwerindustrie hat seinen Beitrag an dieser Entwicklung. Einige Luftschadstoffe zeigen jedoch einen auf hohem Niveau stagnierenden oder sogar zunehmenden Trend und bedürfen besonderer Aufmerksamkeit der Politik. Dies gilt beispielsweise für Stickstoffdioxid und Feinstäube. Auf den Aspekt der Luftverunreinigung und des darauf bezogenen Immissionsschutzes wird im Unterabschnitt „Schutzgut Klima/Luft“ näher eingegangen. 1 Der Vergleichszeitraum umfasst 15 Jahre. Die Minderung pro Jahr beträgt 0,4 % Nach Angaben des Umweltberichts 2009 (MUNLV 2009, S. 355, Umweltindikator 9) ist die CO 2 – Emission seit 1998 um 4,9 % zurückgegangen von 305 Millionen Tonnen im Jahr 1998 auf 290 Millionen Tonnen im Jahr 2007. Dies entspricht einer jährlichen Abnahme von 5,4 % in einem Vergleichszeitraum 9 von Jahren. 19 3. Umweltbericht Lärm ist nicht nur störend, sondern kann auch krank machen. Im Gegensatz zu der Exposition gegenüber Luftschadstoffen wird Lärm direkt wahrgenommen. Lärm belästigt nur unmittelbar während seines Auftretens und tritt – zumindest im Anlagenbereich – relativ kleinräumig auf. Lärmemissionen können sowohl von konventionellen Kraftwerken als auch von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen ausgehen. Zusätzlich auftretender Lärm wird in solchen Räumen als störend empfunden, die bislang von Lärm wenig oder nicht belastet sind. Lärmeinträge sollen im Rahmen der räumlichen Planung insbesondere in Bereichen vermieden werden, in denen empfindliche Nutzungen vorhanden sind oder angestrebt werden (z.B. reine Wohngebiete, Schulen, Kurgebiete, Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für Erholung und ruhige Freizeitnutzungen). Die hohe Siedlungsdichte und damit verbunden das enge Nebeneinander von Industrie- und Wohnnutzung in den nordrhein-westfälischen Ballungsräumen führt zwangsläufig zu Lärmbelastungen, die allein durch lokale Einzelmaßnahmen nicht zu lösen sind. Ein wichtiges Instrument zur Lärmbekämpfung stellt deshalb die gesetzlich verankerte flächenhafte Lärmminderungsplanung dar. Lärmschutz an gewerblichen und industriellen Anlagen hat im Industrieland NordrheinWestfalen durch seine hohe Bevölkerungs- und Industriedichte eine lange Tradition. Für den Lärmschutz in der Nachbarschaft von Industrie- und Gewerbebetrieben sind vor allem die Bestimmungen des BImSchG und der TA Lärm maßgebend. Die Behörden sind zum Handeln verpflichtet, da die Bevölkerung ein Anrecht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hat. Der Lärmschutz an Industrie- und Gewerbeanlagen ist daher ein ständiger Prozess, der bereits im Genehmigungsverfahren Berücksichtigung findet und durch die Überwachung auch nach der Inbetriebnahme fortgeführt wird. Zu den genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen im Sinne des BImSchG zählen auch Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Nach Landeserhebungen wurden bis Ende des Jahres 2008 in NordrheinWestfalen etwa 2.150 Genehmigungen oder Anzeigen nach dem BImSchG für derartige Anlagen registriert. Die ältesten dieser Windkraftanlagen sind über 20 Jahre alt, ihre elektrischen Nennleistungen liegen im Bereich um 100 kW. Heutige Anlagen weisen im Schnitt Nennleistungen von 1,8 bis 2 MW auf. Gleichzeitig wird bei der Konstruktion moderner Windenergieanlagen auf ein lärmarmes Design geachtet. Die Geräusche moderner Windenergieanlagen weisen keine störenden Einzeltöne auf. Die spezifische Schallleistung, also die akustische Leistung, die pro kW erzeugter elektrischer Leistung als Geräusch abgestrahlt wird, ist bei den leistungsstarken Anlagen deutlich geringer. Betrug der spezifische Schallleistungspegel bei den alten Windkraftanlagen noch etwa 75 dB/kW, beträgt diese Kenngröße bei modernen Anlagen nur noch etwa 70 dB/kW. Durch schalloptimierte Betriebsweisen kann der spezifische Schallleistungspegel auf Werte bis zu 65 dB/kW abgesenkt werden. Dies mindert jedoch den Stromertrag der Anlage. Der Austausch alter Windenergieanlagen bietet somit eine Chance, die Geräuschbelastung in der Nachbarschaft zu verringern (MUNLV, 2009). Da Lärm in Zusammenhang mit Anlagen zur Energieversorgung in der Regel immer von punktartigen Quellen ausgeht, ist eine konkrete Bewertung von Umweltauswirkungen in der Regel erst auf der Ebene konkreter Anlagenplanungen möglich. 20 3. Umweltbericht 2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in internationalen Abkommen zum Erhalt der Artenund Lebensraumvielfalt verpflichtet und ist darüber hinaus als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, einen Beitrag zum Schutzsystem Natura 2000 zu leisten. Die internationalen und europäischen Abkommen und Rechtsverpflichtungen finden ihre nationale und landesrechtliche Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen. Der Umweltzustand des Landes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Arten und Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt) und die Schutzbemühungen des Landes sind im Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 des MUNLV umfassend dargelegt. Durch die anhaltende und z.T. noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 189 Staaten und die Europäische Gemeinschaft beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert. Der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Biodiversität der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes, denn zu Beginn dieses Jahrhunderts sind 42 % der nordrhein-westfälischen Pflanzenarten, 50 % der Säugetierarten, 53 % der Vogelarten, 48 % der einheimischen Fischarten und 47 % der Schmetterlingsarten gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben. Der Anteil generell schutzwürdiger Flächen aufgrund der Biotop- und Artenkartierungen des Landes beträgt 18 % der Landesfläche. Das Netz Natura 2000 sichert in NRW auf 8,4 % der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Rund 80 % der FFH-Gebiete sind als Naturschutzgebiet festgesetzt (Stand 31. Dezember 2008). Zum 31. Dezember 2008 waren in NRW 7,6 % der Landesfläche als Naturschutzgebiete gesichert (MUNLV, 2009). Der Erhalt der Artenvielfalt steht im Zentrum der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu einerseits eine flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente und der die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes tragenden Landschaftsfaktoren erforderlich, andererseits der besondere Schutz der Natur in bestimmten Gebieten, welche die naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen Gegebenheiten der Landschaft repräsentieren. Ziel des Naturschutzes in diesen Gebieten ist insbesondere die Aufrechterhaltung bestimmter extensiver Landnutzungsformen oder (vor allem in Nationalparken) die Zulassung einer natürlichen Entwicklung. 21 3. Umweltbericht Das Schutzgut „Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt“ ist über die Erfassung und Darstellung der unterschiedlichen Schutzgebiete und Fachdaten zu Lebensräumen und Artenvorkommen in Dateien und geographischen ADV-Informationssysteme umfassend dokumentiert. Da im Rahmen dieser LEP-Änderung jedoch keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen getroffen werden, sind diese Informationen erst bei räumlichen Konkretisierungen energiewirtschaftlicher Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt“ heranzuziehen. 2.1.3 Schutzgut Boden Die Schutzwürdigkeit des Bodens ergibt sich aus seinen Funktionen innerhalb des Naturhaushaltes (vgl. §§ 1 und § 2 Abs. 2 BBodSchG). Wichtige natürliche Bodenfunktionen sind • die Lebensraumfunktion: Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen; • die Ertragsfunktion: Ertragspotenzial); • die Biotopentwicklungsfunktion: Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Biotopentwicklungspotential); • die Filter- und Pufferfunktion: Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Produktionsgrundlage für den Menschen (natürliches Der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Karte der schutzwürdigen Böden erarbeitet, in der entsprechend den o. g. Kriterien schutzwürdige Böden in einer mehrstufigen Bewertungsskala für das gesamte Land aufgezeigt werden. Damit werden der räumlichen Planung Hinweise zur Berücksichtigung des Bodenschutzes an die Hand gegeben. Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine raumkonkreten Positiv-Festlegungen getroffen werden, ist die Karte der schutzwürdigen Böden erst bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Böden heranzuziehen. In Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden ist an dieser Stelle die generelle Situation des Freiraumschutzes in Nordrhein-Westfalen von Bedeutung. Der aktuelle Umweltzustand stellt sich laut Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme wie folgt dar: Die Sicherung der unbesiedelten Freiräume hat für die Raumordnung in NRW eine hohe Bedeutung. Diese Sicherung erfolgt durch eine räumliche Steuerung und Begrenzung der Freirauminanspruchnahme für Siedlungen und andere den Freiraum beanspruchende Flächennutzungen. 22 3. Umweltbericht Trotz der verstärkten Sicherung der Freiräume bestehen neben der Ausdehnung der Siedlungsflächen auch im Freiraum (im Sinne des baulichen Außenbereichs) zahlreiche bauliche Nutzungsansprüche, die zu einer Überprägung der freien Landschaft führen. Aktuelle Entwicklungen im Baurecht des Bundes zur Öffnung des Außenbereichs für bauliche Vorhaben sowie die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien können dazu führen, dass sich diese Entwicklung der Nutzungsansprüche an den Freiraum künftig fortsetzt. Auch die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen hat aufgrund des Ausbaus insbesondere des Straßennetzes, aber auch von Leitungsnetzen zugenommen. Auffällig ist ein großer Rückgang an landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Zeitraum von 1997 bis 2007 haben sie um 684 km² – das entspricht 2 % der Landesfläche – abgenommen. Eine deutliche Zunahme ist bei den Gebäude- und Freiflächen sowie den Verkehrsflächen festzustellen. Allerdings haben nach der amtlichen Landesstatistik auch die Waldflächen und Erholungsflächen zugenommen. Die ökologischen Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme und der damit auch verbundenen Versiegelung von Böden sind vielfältig. Wichtige Bodenfunktionen gehen verloren, u. a. die Funktion des Bodens als Lebensraum und -grundlage für Pflanzen und Tiere, die Aufnahme von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildung. Unbesiedelte Freiräume haben auch wichtige Funktionen als Erholungsraum des Menschen oder als klimatischer Ausgleichsraum. Von einer Inanspruchnahme bzw. Versiegelung von unbesiedeltem Freiraum sind insofern unterschiedliche Schutzgüter betroffen. Die vorhandene Infrastruktur für die Stromerzeugung und -verteilung nimmt gegenüber den sonstigen baulichen Flächeninanspruchnahmen allerdings bislang eine untergeordnete Rolle ein. Es ist davon auszugehen, dass auch künftig durch die Errichtung oder Erweiterung konventioneller Kraftwerke nur lokal in sehr begrenztem Umfang Flächen in Anspruch genommen werden. Allerdings können durch Anlagen der erneuerbaren Energieerzeugung künftig insbesondere auch neue Flächen im Freiraum – und hier insbesondere im ländlichen Raum – benötigt werden. 2.1.4 Schutzgut Wasser Wasser ist Grundlage allen Lebens auf der Erde. Der Schutz der Gewässer – sowohl der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers – haben daher besondere Bedeutung. Die Landschaften und Ortsbilder in NRW werden durch ein dichtes Netz von Bächen, Flüssen und Seen geprägt. Sowohl Stillgewässer als auch Fließgewässer bilden die Voraussetzung für die Existenz vielfältiger und komplexer Lebensräume. Gleichzeitig dienen Gewässer zahlreichen menschlichen Nutzungen, z.B. der Trinkwassergewinnung, der Schifffahrt und der Ableitung gereinigten Abwassers, für Freizeitnutzungen sowie der Erzeugung elektrischer Energie in Wasserkraftwerken, die aus geographischen Gründen an der Gesamterzeugung der Energie in NRW jedoch eine untergeordnete Bedeutung hat. 23 3. Umweltbericht Eine besondere Rolle kommt der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu, zu deren Zweck in NRW jährlich ca. 1,18 Mrd. m³ Wasser aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern gewonnen wird. Für konventionelle Kraftwerke haben Oberflächengewässer als schiffbare Gewässer Bedeutung für den Antransport von Kohle und den Abtransport z. B. von Asche und Gips sowie für die Kühlwasserversorgung. Tendenziell ist der chemische Zustand in vielen Gewässern so gut, dass hiervon keine Beeinträchtigung für Tiere und Pflanzen ausgeht. Der ökologische Zustand der Gewässer entspricht hingegen oft nicht den Anforderungen. Auch mit großen Anstrengungen lässt sich der gute ökologische Zustand nur noch in 40 % aller Gewässer erreichen. In 60 % ist nur noch die Ausschöpfung der vorhandenen Potentiale erreichbar (gutes ökologisches Potential). In vielen Gewässern sind aufgrund umfangreicher Umgestaltungen nicht mehr die Lebensgemeinschaften anzutreffen, die eigentlich für den Lebensraum typisch sind. In den kommenden Jahren sind kontinuierliche, aber keine schnellen Verbesserungen des Gewässerzustandes zu erwarten. Der Umweltzustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers ist in NRW sehr gut erfasst und dokumentiert, was auf die umfangreichen Erfassungen der letzten Jahre in Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zurückzuführen ist. Räumliche Daten, z. B. über die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten oder die Gewässergüte und Struktur der Fließgewässer können im Rahmen von Umweltprüfungen zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser herangezogen werden. Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen getroffen werden, sind diese Informationen erst bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer und Grundwasser heranzuziehen. So sind beispielsweise der Kühlwasserbedarf und die Menge der an die Umwelt wieder abgegebenen Wärme erst in Zusammenhang mit konkreten Standorten und konkreten Vorhabenplanungen zu beurteilen. 2.1.5 Schutzgut Klima /Luft Nachdem in der Klimarahmenkonvention auf der Umweltkonferenz in Rio de Janeiro 1992 beschlossen wurde, die Konzentration der sogenannten Treibhausgase zurückzuführen, haben sich die Industrieländer im Kyoto-Protokoll von 1997 verpflichtet, ihre Treibhausgas-Emissionen in der sogenannten ersten Verpflichtungsperiode (2008–2012) um durchschnittlich 5,2 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Das Protokoll trat am 16. Februar 2005 in Kraft; erstmals gibt es damit völkerrechtlich verbindliche Obergrenzen für den Ausstoß von Treibhausgasen. Die Europäische Union hat sich darin zur Senkung ihrer CO2-Emissionen um 8 % verpflichtet. In diesem Rahmen hat sich Deutschland zur Reduktion um 21 % verpflichtet. Als Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung wurde ein Emissionsrechtehandelssystem für 24 3. Umweltbericht Treibhausgasemissionen vereinbart. Die entsprechende EU-Richtlinie 2003/87/EG des Rates über ein System für den Handel von Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13. Dezember 2003 (Emissionshandelsrichtlinie) wurde in Deutschland mit dem am 15. Juli 2004 in Kraft getretenen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Die Zuteilung Emissionsberechtigungen im Rahmen der Nationalen Allokationspläne ist in der den Zuteilungsgesetzen ZuG 2007 (Phase I 2005 – 2007) und ZuG 2012 (Phase II 2008 – 2012) geregelt. Der Beschluss über die Phase III des Emissionshandels ist eingebettet in ein europäisches Klimapaket 2020, auf das sich Ende 2008 der Europäische Rat, das europäische Parlament und die Kommission geeinigt haben. Ab 2013 wird der EU-Emissionshandelssektor EU-weit einheitlich behandelt. Anstelle der bisher 27 nationalen Allokationspläne wird ein einheitliches europäisches Emissionsbudget auf europäischer Ebene geschaffen. Die EU-weite Gesamtobergrenze für CO 2 Emissionen wird im Jahr 2013 nur noch 1,97 Mrd. t CO 2 betragen. Im Jahr 2020 wird das Emissionsbudget des Emissionshandels bei 1,72 Mrd. Tonnen oder 79 Prozent der Emissionen des Jahres 2005 liegen. Gesamtmengen und Emissionsminderungspfad werden europaweit verbindlich festgelegt. Der Emissionsminderungspfad setzt eindeutige und langfristig verlässliche Rahmenbedingungen. Er beginnt 2010 mit einer jährlichen Reduzierung um 1,74 %; 2020 errechnet sich daraus eine Emissionsminderung aller innerhalb der EU vom Emissionshandel erfassten Anlagen um 21 % gegenüber 2005. - Die Versteigerung von Emissionsrechten wird für die betroffene Industrie sukzessive zum eigentlichen Allokationsmechanismus. Während in der ersten und zweiten Phase die Emissionszertifikate großenteils gratis verteilt wurden, werden diese in Zukunft verstärkt durch Versteigerung vergeben. 2013 soll der Anteil der auktionierten Zertifikate 20 Prozent betragen. In den folgenden Jahren wird der Anteil Schritt für Schritt auf 70 Prozent (2020) und schließlich 100 Prozent (2027) erhöht. - Für Strom erzeugende Anlagen (Kraftwerke und Heizkraftwerke) ist bereits ab 2013 eine 100 %-ige Auktionierung für die Stromproduktion vorgesehen (für Bestands- und Neuanlagen der industriellen und öffentlichen Versorgung). Für einzelne Beitrittsländer mit technisch sehr rückständigen Kraftwerksparks wird es von der Vollauktionierung zeitlich und volumenmäßig begrenzte Ausnahmen geben („phase in“). - Mit der Richtlinie 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 wird der Beschluss des Europäischen Rates vom März 2007 umgesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien am europäischen Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 von heute 8,5 % auf 20 % auszubauen. Diese Richtlinie behandelt – anders als die bisherigen Richtlinien über Strom und Biogas – die erneuerbaren Energien umfassend. 2 Das deutsche Ziel für 2020 beträgt 18 % (Stand in 2005: 5,8 %) und ist verbindlich umzusetzen. Die Bundesländer tragen durch eigene Konzepte und Maßnahmen zur Erreichung des nationalen Klimaschutzzieles bei. Für NRW ist ein polisches Ziel in der Energie- und Klimaschutzstrategie NRW 2008 beschrieben und wird auf der Basis eines Monitoring für die Klimaschutzmaßnahmen fortgeschrieben. Die geplante LEP-Änderung nimmt auf die 1 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. 2 Die geltenden EU-Regelungen werden im Jahr 2010 auslaufen. 25 3. Umweltbericht dort formulierten Ziele Bezug und trägt durch raumordnerische Festlegungen zur Umsetzung der dort formulierten Ziele bei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle relevanten CO2-Emissionen aus der Energieerzeugung ab 2013 in einem einheitlichen europäischen System des Treibhausgas-Emissionshandels einbezogen werden und dem Prinzip des „trade-and-cap“ unterliegen. Regionale und nationale Zielübererfüllungen oder Zieluntererfüllungen werden über den Zertifikatehandel („trade“) zu einem jeweils gegenläufigen Ausgleich in anderen Regionen oder in anderen Ländern führen. Daraus folgt, dass zukünftig Einzelvorhaben in ihren Auswirkungen nicht mehr isoliert als „Klima“belastend oder „Klima“-entlastend bewertet werden können. Im Unterschied zur Thematik des Klimaschutzes, der sich auf das Phänomen der weltweiten Klimaänderung bezieht, ist die Thematik der Luftreinhaltung stärker regional bzw. lokal relevant. Die Luftreinhaltung ist Bestandteil einer umfassenden Immissionsschutzpolitik1, deren Ziel es ist, Belastungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden, sie auf ein verträgliches Niveau zu reduzieren oder die Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen vor ihren negativen Auswirkungen zu schützen. Mit der Luftreinhaltepolitik der letzten Jahrzehnte wurden deutliche Verbesserungen erreicht. Rechtliche Regelungen und der dadurch beschleunigte Fortschritt haben zu einer deutlichen Minderung zahlreicher Schadstoffe in der Luft geführt. Auch der Rückgang der Schwerindustrie hat zu dieser Entwicklung beigetragen. Einige Luftschadstoffe zeigen jedoch einen auf hohem Niveau stagnierenden oder sogar zunehmenden Trend. Dies gilt beispielsweise für Stickoxide und Feinstäube. Das wesentliche Instrument zur Verbesserung der Luftqualität an räumlich lokalisierbaren Belastungsschwerpunkten in Nordrhein-Westfalen bildet die Luftreinhalteplanung. Die Luftreinhaltepläne legen für Bereiche, in denen geltende Grenz- oder Zielwerte für die Luftminderung überschritten werden, verbindliche Minderungsmaßnahmen fest. Pläne zur Luftreinhaltung liegen vor allem im Ruhrgebiet sowie an der Rheinschiene vor. Alle wesentlichen Emittentengruppen wie Industrie und Gewerbe werden im Emissionskataster NRW erfasst. Auch auf der Seite der Immissionen werden im Rahmen eines landesweiten Luftüberwachungssystems (LUQS) kontinuierlich bestimmte Schadstoffe in stationären Anlagen überwacht. Zusätzlich zu den Messungen in Einzelstationen wird durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) eine flächendeckende Modellierung der Luftqualität durchgeführt. Eine umfassende Dokumentation des Immissionsschutzes und des Umweltzustandes in Bezug auf das Schutzgut „Klima/Luft“ liegen mit dem Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 vor. Da im Rahmen der anstehenden LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten PositivFestlegungen getroffen werden, sind die vorliegenden raumbezogenen Informationen zur Situation des Klimas und der Luftreinhaltung erst bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur 1 Zu den Zielen des Immissionsschutzes gehört auch die Reduzierung von Belastungen durch Lärm, Erschütterung und künstlichem Licht. 26 3. Umweltbericht Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität und das Klima heranzuziehen. Die bestehenden Kraftwerke, die schwerpunktmäßig an der Rheinschiene und im Ruhrgebiet auch im Bereich der dort vorhandenen Luftreinhaltepläne liegen, sind als Vorbelastung zu bewerten. Sofern es hier zu Modernisierungen in der Kraftwerkstechnik und damit verbunden zu Reduzierungen der Luftverunreinigung kommt, ist dies positiv im Sinne der ausgewiesenen Gebiete mit Luftreinhalteplänen zu bewerten. 2.1.6 Schutzgut Landschaft Um dem beobachteten Trend zu nivellierten, monotonen Landschaften zu begegnen, hat der Europarat im Oktober 2000 eine „Europäische Landschaftskonvention“ verfasst. Ziel dieser Konvention ist es, die unterschiedlichen Landschaften Europas zu erfassen, zu bewerten und Ziele für ihre Erhaltung festzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Konvention noch nicht ratifiziert. Zahlreiche Ziele, die auf europäischer und nationaler Ebene für den Schutz von Lebensräumen, Arten, einzelnen Schutzgütern und zur Sicherung unverbauter Freiräume rechtlich gefasst worden sind, haben auch einen unmittelbaren Effekt auf das Landschaftserleben sowie landschaftsgebundene Erholung und Freizeit. Exemplarisch zu nennen sind die Ziele zur Errichtung eines europäischen ökologischen Netzes, das Ziel zur Schaffung eines Biotopverbunds in den Ländern auf mindestens 10 % der Landesfläche sowie das Ziel der Bundesregierung zur Reduzierung des Siedlungs-/ Verkehrsflächenzuwachses. Die Bewahrung und Gestaltung einer Raumstruktur, in der möglichst ungestörte Naturund Landschaftsräume die Voraussetzung für die Erholung und Freizeitgestaltung bieten, ist eine zentrale Aufgabe der Raumordnung. Jede Landschaft verfügt über charakteristische Eigenschaften, die sie unverwechselbar macht und ihre Eignung für Freizeit und Erholung bestimmt. Prägend ist ein Zusammenspiel der natürlichen Geländeformen, der standortbedingten Flora und Fauna und der historisch gewachsenen landschaftstypischen Nutzungs- und Siedlungsstrukturen. Der jeweilige Zustand der Landschaft ist eine Momentaufnahme innerhalb einer langen Entwicklung. Durch den enormen zivilisatorisch-technischen Wandel im Zuge der Industrialisierung haben sich die meisten Nutzungsformen zunehmend von natürlichen Voraussetzungen gelöst. Neben einer vom Naturschutz bestimmten Betrachtung der Landschaft hat daher in den letzten Jahren sowohl in der Raumordnung als auch in der Landschaftsplanung auch der Erhalt der Landschaft in ihren kulturellen Zusammenhängen wieder an Bedeutung gewonnen. Die dabei definierten Kulturlandschaften sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Nutzung, Bewirtschaftung und Gestaltungen im Lauf der Geschichte. Die „gewachsene Kulturlandschaft“ (im Sinne des Raumordnungsgesetzes) ist insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen, anderseits ist in ihr ein zu bewahrendes kulturelles Erbe aufgehoben. 27 3. Umweltbericht Das MWME hat durch die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland in einem Gutachten für die erhaltende Kulturlandschaftspflege in Nordrhein-Westfalen Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten lassen. Das Gutachten stellt landesweit 32 Kulturlandschaften dar; innerhalb dieser Kulturlandschaften sind bedeutsame und landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche abgegrenzt, die bei der Beurteilung räumlicher Planungen für das Schutzgut „Landschaft“ sowie das Schutzgut „Kulturerbe“ maßgeblich sind. Zusammenfassend ist für das Schutzgut „Landschaft“ von besonderer Bedeutung - die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahmen im Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen, - die Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen im Rahmen baulicher Planungen, sowie - die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Erholungswertes von Natur und Landschaft. Eigenart und Freiraum Schönheit sowie sowie der des Das Schutzgut „Landschaft“ ist daher im Rahmen der Umweltprüfung insbesondere unter den Gesichtspunkten der Flächeninanspruchnahme, der Zerschneidung von Landschaftsräumen und der Wirkung von Planungen auf das Landschaftsbild zu betrachten. Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen getroffen werden, sind konkrete Aussagen zu Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft erst bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen möglich. In der Tendenz sind in der Vergangenheit konventionelle Kraftwerke eher im Umfeld von bereits siedlungsstrukturell überprägten Landschaften gebaut worden (Nähe zu anderen Industrieanlagen, Gleisanlagen oder Wasserwegen, Häfen sowie zu den Verbrauchern). Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sind dagegen eher in bislang weniger industriell vorgeprägten Landschaften errichtet worden und haben hier teilweise zu Akzeptanzproblemen geführt. (z. B. bei Windkraftanlagen im Mittelgebirgsraum oder privilegierte Biogasanlagen im Agrarraum). Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Schutzgüter und Schutzinteressen hat die Landesplanung dazu in der Vergangenheit bereits Verwaltungsvorschriften landeseinheitlichen Vorgaben erlassen (z.B. über den Windkrafterlass NRW). mit 2.1.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die in Nordrhein-Westfalen vorhandene Vielfalt an Kulturdenkmälern ist das Produkt eines historischen Prozesses, in dem sich Baukultur, Erwerbsleben und die natürliche Umwelt gegenseitig beeinflussen. Diese Vielfalt beinhaltet neben der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung immer auch den Aspekt der regional gewachsenen Identität. In diesem Sinne handelt es sich bei den Natur- und Kulturdenkmälern um einen Bestandteil des kollektiven Gedächtnisses. Das unter dem Schutzgut "Landschaft" angesprochene Gutachten zur Erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen bezieht sowohl den bebauten Sied- 28 3. Umweltbericht lungsraum mit seinen prägenden Elementen der Baukultur als auch den Freiraum ein. Bei Planungen und konkreten Vorhaben sind weiterhin ausdrücklich mögliche Auswirkungen auf Denkmäler zu berücksichtigen. 1 Dabei wird das landesweite digitale KulturlandschaftsInformationssystem (KuLaDig NW), das derzeit durch die Landschaftsverbände WestfalenLippe und Rheinland aufgebaut wird, eine wichtige Rolle spielen. In der Tendenz ist festzuhalten, dass die Kulturlandschaften nach wie vor einem hohen Umwandlungsdruck durch Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung und Belastung durch linienhafte Infrastrukturen unterliegen. Bauliche Kulturgüter unterliegen über einen generellen Wandel- und Alterungsprozess hinaus im Zuge eines anhaltenden und sich beschleunigenden Strukturwandels häufig einer Unterbrechung der historischen Nutzungskontinuität. Für die anstehende LEP-Änderung sind jedoch eher Konflikte relevant, die sich aus einer visuellen Nachbarschaft mit den technisch-industriell geprägten Anlagen der Energiegewinnung ergeben können. Dieses betrifft sowohl Kraftwerke und ihre Nebenanlagen als auch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (v.a. Windkraftanlagen, Solarenergieanlagen). Da im Rahmen dieser LEP-Änderung keine neuen, raumkonkreten Positiv-Festlegungen getroffen werden, sind konkrete Aussagen zu Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter jedoch erst bei räumlichen Konkretisierungen von energiewirtschaftlichen Planungen auf nachgeordneten Planungsebenen möglich. Aus diesem Grund können auf der Planungsebene des LEP auch zu sonstigen Sachgütern keine spezifischen Aussagen gemacht werden. 2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die in den vorgenannten Abschnitten über Schutzgüter dargelegten Bestandteile von Natur und Landschaft sind in vielfacher Weise miteinander verflochten. Wechselwirkungen, d.h. Abhängigkeiten zwischen den Schutzgütern sind für die SUP nur dann zu betrachten, wenn sie für bestimmte Umweltauswirkungen eine wesentliche Rolle spielen. Umweltauswirkungen, die sich infolge von Wechselwirkungen auf mehrere Schutzgüter auswirken, können über eine Ursache-Wirkungsmatrix ermittelt werden (UBA 2008, S. 30). Im Hinblick auf die Umweltprüfung sind Wechselwirkungen von Bedeutung, die zu Wirkungsverstärkungen, -abschwächungen oder -verlagerungen führen können. Aufgrund des überwiegend konzeptionell-programmatischen Charakters der anstehenden LEP-Änderung und des überwiegend nicht gegebenen Raumbezugs sind solche Abschätzungen im Zuge dieses Umweltberichtes jedoch nicht möglich. 1 Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 DSchG). Baudenkmäler sind bauliche Anlagen sowie Ensembles oder Teile davon aus vergangener Zeit. Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und als Hinterlassenschaften von Menschen in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. 29 3. Umweltbericht 2.2 Prüfung der Einzelinhalte der LEP-Änderung Die jeweils geprüften Ziele bzw. Grundsätze des LEP-Änderungsentwurfes sind in zusammengefasster Form dargestellt und jeweils durch Fett-Kursivdruck sowie Einrahmung gekennzeichnet. Stehen bestimmte Festlegungen der geplanten LEP-Änderung bezüglich ihrer Regelungen in einem inhaltlich-konzeptionellen Zusammenhang, werden sie gebündelt bearbeitet. Auch die zeichnerischen Darstellungen der geplanten LEP-Änderung werden mit den textlichen Zielen und Grundsätzen gebündelt betrachtet, mit denen sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 2.2.1 D.II.1 Energiestruktur Grundsätze zu Erhalt und Ausbau einer sicheren, kostengünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung in allen Teilen des Landes (D.II.1-1) sowie zu einer differenzierten Energieversorgungsstruktur, wobei der heimischen Braunkohle eine besondere Bedeutung im Energiemix zukommen und der Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Energieversorgung gesteigert werden soll (D.II.1-2); Grundsatz zur flächensparenden Ausrichtung von Kraftwerken auf vorhandene oder geplante Energieversorgungsnetze sowie zum Vorrang der Nutzung vorhandener Trassen gegenüber der Planung neuer Trassen (D.II.1-3). Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Beiträge Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen zur Verhinderung, Die Grundsätze wirken rahmensetzend für die Energieversorgung im Land NordrheinWestfalen. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und den in § 4 ROG genannten Entscheidungen öffentlicher Stellen in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Sie werden durch weitere Festlegungen des Abschnittes D. II, die in den nachfolgenden Kapiteln betrachtet werden, weiter konkretisiert. Die Ausrichtung von Grundsatz D.II.1-1 an Sicherheit und Umweltverträglichkeit lässt erwarten, dass negative Auswirkungen der Energieversorgung auf die zu prüfenden Umweltgüter möglichst vermieden bzw. minimiert werden. Auch das Kriterium einer kostengünstigen Energieversorgung kann im Sinne einer effizienteren Ausnutzung von Energieträgern und damit verbunden geringeren Emissionen in Bezug auf Umweltauswirkungen positiv bewertet werden. Mögliche Ausbaumaßnahmen können Naturgüter beanspruchen und erhebliche Umweltauswirkungen auf nachfolgenden Planungsstufen haben. Da sie im LEP weder sachlich noch räumlich näher bestimmt werden, können keine konkreten Auswirkungen auf Unweltschutzgüter ermittelt und bewertet werden. Soweit sich der Grundsatz D.II.1-2 auf eine Sicherung der bestehenden Energieversorgungsstrukturen richtet, sind davon ausgehende negative Umweltauswirkungen als Vorbelastungen des Planungsraumes zu bewerten. 30 3. Umweltbericht Eine räumliche oder sachliche Konkretisierung für die bestehende Energieversorgungsstruktur erfolgt nicht, so dass Vorbelastungen bestimmter Räume und ihrer Schutzgüter hier nicht zu beschreiben sind. Im Grundsatz D.II.1-2 erfolgen keine konkreten Vorgaben zum Anteil unterschiedlicher Energieträger am Energiemix der Stromerzeugung. Auch Ausbauerfordernisse werden nicht konkretisiert, so dass räumlich bestimmbare Aussagen zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter nicht möglich sind. Gleichwohl ist bei einem Ausbau der Energieversorgungsinfrastruktur davon auszugehen, dass auf lokaler Ebene voraussichtlich erhebliche belastende Umweltauswirkungen auftreten können. Im Rahmen der Regionalpläne, Bauleitpläne und Fachpläne sind diese Auswirkungen in Umweltprüfungen zu ermitteln und zu bewerten; entsprechendes gilt für Umweltverträglichkeitsprüfungen, soweit diese in vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgesehen sind. Die besondere Gewichtung der Braunkohle bei der Stromerzeugung ist bereits heute faktisch vorhanden 1 und soll auch in Zukunft wegen der wirtschaftlichen Gewinnbarkeit und der importunabhängigen Verfügbarkeit aufrecht erhalten werden. Dies bezieht sich räumlich auf das Rheinische Braunkohlenrevier, wo die Braunkohle im Tagebau gefördert und überwiegend in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Tagebaue in den Braunkohlekraftwerken Frimmersdorf, Neurath, Niederaußem und Weisweiler verstromt wird. Im Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen sind folgende Aspekte relevant: • Mit der Beibehaltung der vorhandenen Strukturen des Braunkohleabbaus und der Braunkohleverstromung werden die hierdurch bedingten erheblichen Belastungen für alle zu betrachtenden Schutzgüter (Mensch/Gesundheit, Tiere/Pflanzen/ Biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Klima/Luft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter) aufrechterhalten. • Die mit Grundsatz D.II.1-2 verbundene Gewährleistung einer Planungssicherheit für den Einsatz der Braunkohle im Rahmen der differenzierten Energieversorgungsstruktur kann im Rahmen von Kraftwerkserneuerungen (Neubau von Kraftwerksblöcken mit „optimierter Anlagentechnik“) zu Effizienzgewinnen, geringerem Brennstoffeinsatz und geringeren Umweltbelastungen führen. • Aufgrund der Großräumigkeit und der Intensität der damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt und auf die gesamte Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur erfolgt die Steuerung des Braunkohleabbaus in Braunkohleplänen gemäß § 44 LPlG. Die Festlegung D.II.1-2 entfaltet dementsprechend eine rahmensetzende Wirkung für die Braunkohlepläne. Durch die bestehenden Braunkohlepläne ist der Braunkohleabbau in der heutigen Größenordnung von ca. 100 Mio. Tonnen/Jahr bis etwa 2040 gesichert. Bei Änderungen der Braunkohlepläne sind Umweltprüfungen gemäß § 9 ROG durchzuführen. • Aus der im Grundsatz D.II.1-2 formulierten Gewichtung der Braunkohle ist eine Quantifizierung und Lokalisierung möglicher belastender oder entlastender Auswirkungen auf Umweltschutzgüter nicht möglich, da er eine abstrakte und nicht räumlich konkretisierbare Festlegung trifft. 1 Die Braunkohle ist an der Stromerzeugung im Land NRW mit ca. 43 % beteiligt. Die Braunkohle stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Stromversorgung im Grundlastbereich dar (Energie- und Klimaschutzstrategie Nordrhein-Westfalen, 2008). 31 3. Umweltbericht Weiterhin soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Energieversorgung gesteigert werden. Hierfür kommt insbesondere die Steigerung der Anteile aus der Nutzung der Windenergie (Windkraftanlagen), der Solarenergie (Solarthermie- und Photovoltaikanlagen), der nachwachsenden Rohstoffe (Biogasanlagen), der Erdwärme (Geothermieanlagen) und der Wasserkraft (Wasserkraftanlagen) in Betracht. Generell kann die Steigerung des Anteils heimischer, erneuerbarer Energien einen im Umfang allerdings nicht quantifizierbaren Beitrag zur CO 2 -Reduktion leisten 1 . Eine Minderung der CO 2 Emissionen soll den Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen aufgrund des sogenannten „Treibhauseffektes“ dämpfen. Zugleich muss bei einer zunehmenden Verwendung erneuerbarer Energiequellen mit einer Zunahme bestimmter Belastungen durch dezentrale Energieerzeugungsstrukturen gerechnet werden. Der LEP-Änderungsentwurf widmet sich im Kapitel D.II.3 der Steuerung der raumbedeutsamen Windkraft-, Solarenergie- und Biogasanlagen. Die mit diesen Anlagen verbundenen Auswirkungen für die Umweltschutzgüter werden dort näher behandelt. Geothermieanlagen und Wasserkraftanlagen weisen in NRW aktuell nur eine geringe Raumbedeutsamkeit auf, so dass sich auf Ebene des LEP keine Aussagen zu erheblichen Auswirkungen treffen lassen. Die Festlegung in Grundsatz D.II.1-3 zielt darauf ab, bei Maßnahmen des Ausbaus oder der Erneuerung von Kraftwerken und Trassen der Energieversorgungsnetze die Flächeninanspruchnahme zu minimieren. Dies soll durch eine vorrangige Ausrichtung auf vorhandene Anlagen und Trassen erfolgen. Die damit verbundene Bündelung führt auch zu einer Verringerung von Zerschneidungswirkungen. Insgesamt kann die Berücksichtigung des Grundsatzes für alle zu betrachtenden Schutzgüter zu einer Vermeidung erheblicher und teils großräumig wirksamer Umweltauswirkungen in den entlasteten Räumen beitragen. Gleichzeitig kann eine Bündelung zu einer Zunahme erheblicher Belastungen in bereits stark vorbelasteten Räumen führen. Auf nachfolgenden Planungsebenen (Regionalpläne, Bauleitpläne, Fachpläne), in denen die Planung von Anlagen der Energieerzeugung und -versorgung konkreter und räumlich bestimmter erfolgt, sind in Umweltprüfungen bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen näher zu ermitteln und zu bewerten. Im Zuge der konkreten Standortauswahl sind Umweltauswirkungen zu reduzieren. Alternativenprüfung Die Grundsätze D.II.1-1, D.II.1-2 und D.II.1-3 tragen den im ROG formulierten Grundsätzen der Raumordnung 2 und den wirtschaftlich-technischen und klima- und energiepolitischen Rahmenbedingungen in Nordrhein-Westfalen, die insbesondere in der Energie- und Klimaschutzstrategie der Landesregierung aus dem Jahr 2008 niedergelegt sind, Rechnung. 1 Gemäß Energie und Klimaschutzkonzept der Landesregierung, MWME 2008, trugen Energiequellen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 4,8 % zur Stromproduktion in NRW bei. 2 insbesondere den in den §§ 2 Abs.2 Nr. 4 u. 6 ROG getroffenen Aussagen zur Sicherung der räumlichen Erfordernisse für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung und für den Ausbau der erneuerbaren Energien erneuerbare 32 3. Umweltbericht Zur Steigerung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist die Bundesrepublik Deutschland und damit auch Nordrhein-Westfalen durch EU-Recht verpflichtet. Die Festlegungen des LEP konkretisieren den vorgegebenen Rahmen der Energie- und Klimaschutzstrategie auf der raumordnerischen Ebene, so dass grundsätzliche Alternativen zu den getroffenen Festlegungen im Rahmen dieser Planung nicht bestehen. Hierzu werden folgende ergänzende Hinweise gegeben: • Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Nutzung heimischer fossiler Energieträger ist vor dem Hintergrund ihres hohen Anteils am Energiemix und ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit (Grundlast) im Planungszeitraum nicht realistisch. • Ein theoretischer (und rechtlich unzulässiger) Verzicht auf die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger wäre unter Umweltgesichtspunkten günstiger zu beurteilen hinsichtlich der raumbezogenen Umweltauswirkungen auf Schutzgüter, die von einer dezentraler Energiegewinnung aus - Biomasse (großflächige Beeinflussung und Intensivierung der Landnutzung), - Wind (großflächig visuell wirksame Anlagen, Vogelschlag), - Wasserkraft (erhebliche Beeinträchtigung der Fließgewässer und ihrer Auen) und - Solarenergie (erhebliche Auswirkungen von Anlagen im Freiraum insbesondere auf Schutzgut Landschaft), besonders betroffen sind. Gleichzeitig wäre diese Alternative im Hinblick auf den Klimaschutz und die Einhaltung der CO 2 -Reduktionsziele jedoch ungünstiger zu beurteilen. • Grundlegende konzeptionelle Alternativen, wie z.B. die Sicherstellung der Energieversorgung mit einer geringeren Zahl an Großkraftwerken, oder weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung des Kraftwerksparks (z.B. mit Festlegungen von Brennstoffen) sind nicht über die Raumordnung festzulegen und zu steuern. Die Entscheidungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Energieversorgungsstruktur (z.B. zum Zeitpunkt des Kraftwerkbaus, Kraftwerkstyp) werden im liberalisierten Energiemarkt von den Energieversorgungsunternehmen nach privatwirtschaftlichen Kriterien getroffen. Raumordnerische Festlegungen setzen dabei einen raumbezogenen Rahmen. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung Die hier geprüften Festlegungen lassen keine räumlich-konkreten Aussagen zu voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter zu. Im Rahmen einer Konkretisierung durch nachfolgende Planungsebenen sind mögliche Umweltauswirkungen planungsebenenspezifisch zu prüfen. Zusammenfassend kann als raumunabhängige Trendeinschätzung die Aussage getroffen werden: • Trotz der mit den Festlegungen bezweckten Verringerung von Umweltbelastungen führt die starke Gewichtung des Einsatzes der heimischen Braunkohle zur Aufrechterhaltung 33 3. Umweltbericht gesamt- bzw. großräumig erheblicher Umweltauswirkungen (CO 2 -Emissionen/ Klima, Landschaftsbild). • Eine Förderung der erneuerbaren Energien kann lokal mit erheblichen belastenden Umweltauswirkungen verbunden sein, gleichzeitig jedoch zu einer Minderung der CO 2 Emissionen beitragen. • Der Grundsatz zur Belastungsbündelung bei der Standortplanung führt zu einer Vermeidung von Flächenverlusten und Zerschneidungswirkungen. Im bisher geltenden LEP sind die hier betrachteten Grundsätze in ähnlicher Form als Ziele (D.II.2-1 alt zu heimischen Primärenergieträgern, D.II-4 alt zum Einsatz erneuerbarer Energien, D.II.2-8 alt zu Ausbau / Erneuerung von Anlagen bzw. Trassen) enthalten. Unter Berücksichtigung der dort enthaltenen Erläuterungen und ungeachtet der erfolgten Anpassung an die Vorgaben der Energie- und Klimaschutzstrategie NRW zeigt sich eine hinsichtlich der Umweltrelevanz vergleichbare Ausrichtung der Festlegungen. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen wird die heimische Steinkohle als Energieträger in der Neufassung nicht mehr erwähnt. Dies ist auf die politische Grundsatzentscheidung zurückzuführen, die finanzielle Förderung der Steinkohlegewinnung in NRW auslaufen zu lassen. Insoweit kommt der Änderung des LEP hier keine eigenständige Steuerungswirkung zu, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen könnte. Insgesamt sind aufgrund der generellen Ausrichtung sowie der abstrakten Festlegungen dieses Kapitels keine gravierenden Unterschiede hinsichtlich der Inhalte und der Steuerungswirkung gegenüber den bisher geltenden Regelungen des LEP zu erkennen, so dass bezogen auf die bisherigen Regelungen des LEP auch keine erheblichen Umweltauswirkungen festzustellen sind. 2.2.2 D.II.2 Kraftwerksstandorte Kraftwerksstandorte im LEP Zeichnerische Festlegung von 36 Kraftwerksstandorten verbunden mit textlicher Zielfestlegung, diese Standorte in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenanlagen“ festzulegen (D.II.2-1) Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Beiträge zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Im LEP werden künftig ausschließlich Standorte bestehender oder bereits genehmigter Kraftwerke dargestellt, während die bisherige Darstellung auf Sicherung von Standorten zur Errichtung neuer Kraftwerke fokussiert war (LEP NRW, D.II.1 Energieversorgung, Vorbemerkung, S. 78). Gegenüber der bisherigen Darstellung von 17 Standorten für die Energieerzeugung werden nunmehr 36 Kraftwerksstandorte zeichnerisch dargestellt. Da nur 34 3. Umweltbericht einige der gesicherten Standorte in Anspruch genommen wurden, kommt es zur Rücknahme von 12 bisher dargestellten Standorten für die Energieerzeugung. Die Kraftwerksstandorte werden künftig im LEP mit einem Planzeichensymbol dargestellt; eine flächenbezogene Darstellung der Kraftwerksstandorte LEP erfolgt nicht. • Künftige Standortdarstellung Die Darstellung von 36 Standorten bestehender bzw. genehmigter Kraftwerke umfasst mit Braunkohle, Steinkohle sowie mit Gas bzw. Öl betriebene Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 MW. Von den bisher im LEP bereits dargestellten Standorten werden mit Düsseldorf-Lausward (B 1.4), Ibbenbüren (B 3.1), Bergkamen (B 4.1), Petershagen (B 5.1) sowie Veltheim (B 5.2) fünf Standorte übernommen, die für eine Kraftwerksnutzung tatsächlich bereits in Anspruch genommen worden sind. Entsprechend den o.g. Kriterien werden zusätzlich 31 weitere Standorte bestehender Kraftwerke dargestellt. Standorte für weitere, neue Kraftwerke werden nicht konkret festgelegt. Da es sich um vorhandene Kraftwerke handelt, sind die 36 im LEP-Änderungsentwurf dargestellten Kraftwerkstandorte einschließlich der von ihrem Betrieb ausgehenden Umweltauswirkungen als Vorbelastungen zu bewerten. Die Festlegung der 36 Standorte ist mit dem Auftrag an die Regionalplanung verbunden, sie aufgrund ihrer landesweiten Bedeutung für die Energieversorgung als Vorranggebiet „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenanlagen“ zu sichern. Dies soll durch eine bedarfsgerechte Darstellung unter Berücksichtigung möglicher Optionsflächen u.a. für neue Technologien zur Effizienzsteigerung und Schadstoffvermeidung erfolgen. Soweit sich in der Folge der Umsetzung einer geplanten Festlegung durch die Regionalpläne zusätzliche Flächenbedarfe für die Erneuerung des Kraftwerksparks und Optionsflächen für neue Technologien zur Effizienzsteigerung und Schadstoffvermeidung ergeben, könnten damit unter anderem nachfolgende Umweltauswirkungen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der an den vorhandenen Standorten gegebenen Vorbelastungen auch erheblich sein können: - Reduzierung von unbebauten Freiräumen, - Neuversiegelung von Böden, Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden, vermehrte Schadstoffdeposition, - Zunahme der Luftbelastung und der Verlärmung in der Umgebung der Anlagen auch durch mit dem Betrieb verbundener An- und Abtransporte, Gefährdung von Menschen infolge Vereisung aufgrund von Kühlturmfahnen, Verschattung von Lebensräumen, - Beeinträchtigung oder Flächenverluste von schützenswerten Gebieten von Natur und Landschaft, geschützten Biotopen, Lebensräumen und Populationen geschützter Tier- und Pflanzenarten, - Kühlwasserentnahme aus und Wiedereinleitung erwärmten Kühlwassers (möglicherweise mit erhöhtem Ionengehalt, insbesondere Chlorid sowie möglicherweise biozidbelastet) in Oberflächengewässer mit möglicher Beeinträchtigung und Schädigung von Fauna und Flora mit Gefährdung der Erreichung von gesetzlichen Zielen (z.B. Wasserrahmenrichtlinie) oder von sonstigen Programmen wie z.B. dem Wanderfischprogramm, negative Folgen für Flora und Fauna bei weiteren Abwasserströmen (Rauchgasentschwefelungsanlage, 35 3. Umweltbericht - - - Dampfkreislauf, Niederschlagsentwässerung) mit ihren Inhaltsstoffen im Falle von kleinen aufnehmenden Gewässern, Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate, Abflussbehinderung von Hochwasser, sofern ausnahmsweise Errichtung im Überschwemmungsgebiet zulässig, Ausstoß von klimarelevanten Stoffen bei gleichzeitiger Reduzierung der spezifischen Belastung gegenüber älteren Kraftwerken, Störung des Kleinklimas und von Frischluftkorridoren, Zerschneidung der freien Landschaft, Schädigung der natürlichen Landschaftsstrukturen, Beeinträchtigung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und des Landschaftsbildes sowie ihrer Erholungseignung, Umwandlung von Kulturlandschaft, Beseitigung ihrer prägenden Merkmale; Beseitigung von Bau- und Bodendenkmälern einschließlich ihrer Wechselwirkungen. Auf der Betrachtungsebene des LEP lassen sich aufgrund fehlender Kenntnisse zu den künftigen Bedarfskonzepten und „inneren“ Flächenreserven der o. g. Standorte jedoch keine konkreten Umweltauswirkungen beschreiben. Im Bedarfsfall sind die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt nach dem Prinzip der Abschichtung der Umweltprüfung auf der Ebene der Regionalplanung zu ermitteln und zu bewerten, da erst auf dieser Planungsebene konkrete Bereichsdarstellungen erfolgen. Im Rahmen der konkretisierenden Regionalplanung sind auch mögliche erhebliche Umweltauswirkungen soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern. Die hier getroffenen Aussagen gelten entsprechend auch für weitere Kraftwerkstandorte, die in den Regionalplänen festgelegt werden können (s.u.). • Rücknahme von Standortdarstellungen Für 12 im bisherigen LEP NRW dargestellte Standorte für die Energieerzeugung wird die Darstellung zurückgenommen. Bis auf die Standorte Emmerich, Hückelhoven-Wassenberg, Datteln-Waltrop und Dorsten-Ost werden diese Standorte künftig als Freiraum dargestellt. Eine Übersicht zu diesen Standorten einschließlich der voraussichtlichen Umweltauswirkungen gibt Tabelle 4. An den künftig entfallenden Standorten ist von einer Vermeidung potentieller, voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen auszugehen. An acht Standorten wird eine Gesamtfläche von ca. 650 ha an den Freiraum zurückgegeben. Damit werden diese Flächen, die teilweise auch exponiert im Freiraum liegen, nicht durch eine Überplanung für Kraftwerke mit den entsprechenden Flächenversiegelungen und industriellen Überprägungen belastet. Auch für angrenzende Flächen bzw. die Umgebung dieser Standorte werden erhebliche Auswirkungen, die von Kraftwerken ausgehen können (z.B. Lärm- und Schadstoffemission, Kühlwassernutzung bzw. Wiedereinleitung erwärmten Wassers in Oberflächengewässer, Landschaftsbildveränderungen, etc.) von vornherein ausgeschlossen. Der Verzicht auf die Erschließung und den Bau von Kraftwerken an den bislang nicht genutzten Standorten führt weiterhin dazu, dass auch keine mit dem Betrieb potentieller Anlagen verbundene An- und Abtransporte von Brennstoffen und sonstigen Stoffen erfolgen. Möglicherweise kann auf den Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen verzichtet werden. 36 3. Umweltbericht Die Inanspruchnahme dieser Flächen für Kraftwerke wäre insbesondere mit Auswirkungen für die Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanze/Biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Landschaft verbunden. An sechs dieser acht Standorte ist auf Landesebene eine Vermeidung erheblicher bis schwerwiegender und großflächig wirksamer belastender Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Landschaftsräume absehbar (vgl. Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle). Die vier Standorte Datteln-Waltrop, Dorsten-Ost, Emmerich und Hückelhoven-Wassenberg werden im LEP künftig als Siedlungsraum dargestellt; sie sind in den Regionalplänen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt, so dass die Rücknahme als Kraftwerkstandorte hier nicht zu den oben beschriebenen positiven Umweltauswirkungen führt. Tabelle 4: Nummer Rücknahme von Kraftwerksstandorten im Rahmen der LEP-Änderung Bezeichnung des Standortes Künftig vorgesehene Darstellung im LEP Besonders In besonderem hervorzuhebende Maße von Vermeidungswirkung Entlastung profitierende Schutzgüter B 1.1 Emmerich Siedlungsraum (Weißdarstellung1) B 1.2 Alpen Freiraum B 1.5 Bislich-Vahnum Freiraum B 2.1 AldenhovenSiersdorf Freiraum B 2.2 HückelhovenWassenberg Siedlungsraum (Weißdarstellung) B 3.2 Greven-Ost Freiraum B 3.3 B 3.4 B 3.5 1 DülmenHiddingsel Freiraum Drensteinfurt Freiraum Datteln-Waltrop Landschaft innerhalb EUTiere und Pflanzen, Vogelschutzgebiet / Überschwemmungsgebiet Wasser des Rheins rückgewinnbar Landschaft Landschaft angrenzend empfindliche Gebiete wie NSG, FFH – Gebiet Tiere und Pflanzen, angrenzend empfindliche Gebiete wie NSG, FFH – Gebiet Tiere und Pflanzen, angrenzend empfindliche Gebiete wie NSG, FFH – Gebiet Tiere und Pflanzen, Landschaft Landschaft Landschaft Siedlungsraum (Weißdarstellung) Eine Weißdarstellung von Flächen im LEP entspricht einer Darstellung von Siedlungsräumen in den Regionalplänen 37 3. Umweltbericht Nummer Bezeichnung des Standortes Künftig vorgesehene Darstellung im LEP Besonders In besonderem hervorzuhebende Maße von Vermeidungswirkung Entlastung profitierende Schutzgüter B 3.6 Dorsten-Ost Siedlungsraum (Weißdarstellung) B 3.7 GelsenkirchenHessler Freiraum Lage innerhalb Grünzug Mensch / Bevölkerung Tiere und Pflanzen, Landschaft B 4.2 PlettenbergSiesel Freiraum/ Wald angrenzend empfindliche Gebiete wie NSG, FFH – Gebiet Tiere und Pflanzen, Landschaft Alternativenprüfung Aufgrund der absehbaren, künftig überwiegend am Bestand orientierten Entwicklung der Kraftwerksinfrastruktur und der diesen Rahmenbedingungen nicht mehr entsprechenden angebotsorientierten Ausrichtung des LEP bezüglich zusätzlicher Standorte für Großkraftwerke ist eine grundlegende Neukonzeption dieses Abschnittes erforderlich gewesen. Räumliche Alternativen zu den vorgesehenen Festlegungen für Kraftwerksstandorte sind aufgrund der Ausrichtung auf die bestehenden oder genehmigten Standorte nicht erkennbar. Die Nutzung bestehender Standorte ist im Hinblick auf die Umweltauswirkungen günstiger zu bewerten als die Inanspruchnahme von zusätzlichen Standorten für den Bau von Kraftwerken. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung Zusammenfassend sind mit der Festlegung von 36 Kraftwerksstandorten und der Rücknahme von bislang festgesetzten Kraftwerkstandorten (D.II.2-1) folgende voraussichtliche Umweltauswirkungen verbunden: • Die vorgesehene Darstellung von 36 Kraftwerkstandorten ist nicht mit zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden, da es sich um bestehende oder bereits genehmigte Kraftwerke handelt. Auch aus dem Ersatz der zeichnerisch flächenhaften Darstellung der Kraftwerkstandorte zugunsten einer Darstellung mit Planzeichensymbolen ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen, weil es sich dabei allein um eine darstellungsmethodische und der Maßstabsebene des LEP angepasste Änderung der Plandarstellung handelt. • Die künftige Darstellung als Freiraum führt für acht bisher für Großkraftwerke festgelegte Standorte zu einer Vermeidung potentiell erheblicher Umweltauswirkungen. In sechs dieser Fälle betrifft dies besonders empfindliche Landschaftsräume. 38 3. Umweltbericht Weitere Festlegungen zu Kraftwerkstandorten Zielfestlegung für Kraftwerksnutzungen in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (D.II.2-2); Grundsatzfestlegung zur Sicherung von einzelnen GIB oder Teilen von GIB als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ (D.II.2-3); Zielfestlegung zur Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, bei Planungen und Maßnahmen in Bereichen, die an regionalplanerisch gesicherte Kraftwerksstandorte angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte und Optionen zu ihrer räumlichen Erweiterung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden (D.II.2-4); Grundsatz zur Berücksichtigung der Potenziale der kombinierten Wärmeerzeugung bei Neu- und Umplanungen von Kraftwerken (D.II.2-6). Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Beiträge Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen zur Strom- und Verhinderung, Die Festlegungen treffen Vorgaben für die Träger der Regionalplanung und andere öffentliche Planungsträger auf den nachgeordneten Planungsebenen. Die Festlegungen unter D.II.2-2 greifen die Planverordnung zum LPlG auf, der zufolge Kraftwerksnutzungen in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ebenso wie andere emittierende Nutzungen grundsätzlich möglich sind. Vor diesem Hintergrund ermöglicht die Festlegung in D.II.2-3 eine Freihaltung potentieller Kraftwerksstandorte innerhalb von GIB. Eine Steuerung des zukünftig auftretenden Bedarfs auf hierfür geeignete Flächen trägt im Zusammenspiel mit den Festlegungen unter D.II.2-4 dazu bei, dass mögliche belastende Umweltauswirkungen vermieden werden. Durch die Regionalplanung kann sichergestellt werden, dass an den jeweiligen Standorten und in ihrem Umfeld keine besonders empfindlichen Raumnutzungen bestehen bzw. sich solche etablieren. Zugleich können entsprechende regionalplanerische Festlegungen zu einer Stärkung dezentraler Energieerzeugungsstrukturen führen. Dies kann zusammen mit dem Grundsatz D.II.2-6, die kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung stärker zu berücksichtigen, einen Beitrag dazu leisten, dass sowohl neue als auch bereits bestehende Kraftwerke einen günstigen energetischen Wirkungsgrad erreichen. Wenngleich durch die Schaffung landesplanerischer Voraussetzungen für dezentrale Energieversorgungsstrukturen eine Modernisierung des Gesamt-Kraftwerkparks unter Einbeziehung der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert wird und dadurch positive Umweltauswirkungen infolge höherer Wirkungs- und Effizienzgrade zu erwarten sind, können die Anlage neuer Kraftwerke und die Modernisierung bestehender Anlagen mit erheblichen und teilweise großräumig wirksamen Beeinträchtigungen für unterschiedliche Schutzgüter verbunden sein. 39 3. Umweltbericht Die Grundsätze und Ziele zur Planung von Kraftwerkstandorten durch die nachgeordnete Regionalplanung sind im LEP-Entwurf nicht räumlich konkretisiert und insoweit vom Umfang her auch nicht beschränkt. Insofern kann der vorliegende Umweltbericht keine Aussagen zu raumbezogenen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter treffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regionalplanung nur bedarfsgerechte bzw. einzelvorhabenbezogene Festlegungen vornimmt. Auch bei bedarfsgerechter Planung von Standorten für Kraftwerke und Nebenanlagen können voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf alle Umweltschutzgüter auftreten. Diese sind bei entsprechenden Fortschreibungen oder Änderungen der Regionalpläne in Umweltprüfungen näher zu ermitteln und zu bewerten. Alternativenprüfung Die Festlegung von Vorgaben für öffentliche Planungsträger der nachgeordneten Planungsebenen ist eine Kernaufgabe der Landesplanung; insoweit ist ein Verzicht auf entsprechende Festlegungen keine realistische Alternative. Darüber hinaus können folgende Aussagen getroffen werden: • Eine Abschwächung der Bindungswirkungen, insbes. unter D.II.2-4, würde auf eine Steuerung verzichten und zu erhöhten Risiken eines Auftretens belastender Umweltauswirkungen an möglichen neuen Kraftwerksstandorten führen; dies bildet unter Umweltgesichtspunkten keine zu präferierende Alternative. Eine stärkere Bindungswirkung ist ebenfalls nicht sinnvoll, da nachgeordnete Planungsebenen Planungs- und Entscheidungsspielraum benötigen, um auf Entwicklungen und Bedürfnisse eines liberalisierten Energiemarktes reagieren zu können. • Durch eine Verstärkung der Bindungswirkung der Festlegung D.II.2-6 wären weitergehende Maßnahmen der Kraft-Wärme-Kopplung nicht landesplanerisch durchsetzbar. Zudem würde bei der dann erforderlichen stärkeren Dezentralisierung der Energieerzeugung mit Kraft-Wärme-Kopplung das Risiko erheblicher Beeinträchtigungen – insbesondere von Siedlungsbereichen – steigen. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung Die an nachfolgende Planungsebenen gerichteten Ziele und Grundsätze verfolgen den Ansatz einer frühzeitigen Steuerung der Kraftwerksstandortplanungen und Einschränkung negativer Umweltauswirkungen, die von Kraftwerken und ihrem Betrieb ausgehen können. Die Festlegungen sind daher insgesamt positiv zu bewerten. Diese Zielsetzung wurde bereits im bisher geltenden LEP verfolgt (Ziel D.II.2-5 und D.II.2-6), so dass bezogen auf den Umweltzustand ohne entsprechende Neuregelung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet werden. 40 3. Umweltbericht Zielfestlegung zum Ausschluss von Kernkraftwerken für die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen (D.II.2-5). Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Die Inanspruchnahme von Kraftwerksstandorten für Kernkraftwerke wird explizit ausgeschlossen. Damit werden die hohen und sehr langfristig wirksamen Umweltauswirkungen bzw. Risiken der Energieerzeugung durch Atomkraft / Kernspaltung im Betrieb und in der Entsorgung vermieden. Auch die durch die Brennstoffproduktion bedingten Risiken werden vermieden. Alternativenprüfung Dem Verzicht auf die Stromerzeugung durch Kernkraftwerke liegt in Nordrhein-Westfalen ein politischer Grundsatz zugrunde, so dass im Rahmen der Umweltprüfung zum LEP keine Alternative aufzuzeigen ist. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung Das Ziel D.II.2-5 stellt eine Konkretisierung gegenüber dem bisherigen LEP dar (dort ist der Verzicht auf die Nutzung der Kernkraft nur im Rahmen der Vorbemerkung erwähnt). Nunmehr wird explizit der Bau von Kernkraftwerken für die Stromerzeugung ausgeschlossen; die damit verbundenen Umweltrisiken werden vermieden. 2.2.3 D.II.3 Erneuerbare Energien Grundsatz zur Schaffung und Verbesserung der planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen (D.II.3-1). Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Die Festlegung begünstigt Initiativen von Investoren und Vorhabenträgern zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (insbesondere Windkraft-, Solarenergieund Biogasanlagen). Im Zusammenspiel mit den konkretisierenden Festlegungen der Abschnitte D.II.3.1 bis D.II.3.3 hat die Festlegung maßgeblichen Anteil daran, die in der Energie- und Klimaschutzstrategie des Landes NRW formulierte Zielsetzung zur Steigerung des Anteils der Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Energiemix und eine damit verbundene Substitution fossiler Brennstoffe und Verringerung von CO 2 -Emissionen zu erreichen. Die Festlegung trägt insoweit zu einer 41 3. Umweltbericht Verringerung negativer Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima / Luft“ bzw. zum Klimaschutz bei. Allerdings wird die mit einer stärkeren Nutzung von erneuerbaren Energiequellen einhergehende Veränderung und Dezentralisierung der Energieversorgungsstrukturen auch zu dezentralen, lokal wirksamen und voraussichtlich erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen. Mögliche spezifische Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter werden im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkretisierenden Festlegungen der Abschnitte D.II.3.1 bis 3.3 näher betrachtet. Alternativenprüfung Das Erfordernis der Festlegung zur Stärkung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen ergibt sich aus der Energie- und Klimaschutzstrategie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie aus der RL 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien. In Zusammenhang mit der in den letzten Jahren stark gewachsenen Bedeutung der erneuerbaren Energieerzeugung besteht ein erheblicher raumordnerischer Steuerungsbedarf, der in der Vergangenheit teilweise bereits über Verwaltungsvorschriften abgedeckt wurde. Realistische Alternativen zu der hier getroffenen Regelung bestehen nicht. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung Die Festlegung findet eine Entsprechung in der Festlegung D.II.2-4 des bisher geltenden LEP NRW, so dass gegenüber der jetzigen Situation insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet werden. Zielfestlegungen zur planerischen Steuerung - der Windenergienutzung auf nachfolgenden Planungsebenen (D.II.3.1-1) und Grundsatz zum Repowering (D.II.3.1-2), - der Solarenergienutzung auf nachfolgende Planungsebenen (D.II.3.2-1) sowie zur Darstellung raumbedeutsamer Solarenergieanlagen in Regionalplänen (D.II.3.2-2); - der energetischen Nutzung von Biogas auf nachfolgende Planungsebenen (D.II.3-3). Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Es werden rahmensetzende Festlegungen zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung (D.II.3.1-1, D.II.3.1-2), der Solarenergienutzung (D.II.3.2-1, D.II.3.2-2) und der Planung von Biogasanlagen ((D.II.3-3) auf regionaler und kommunaler Ebene getroffen. 42 3. Umweltbericht Die räumliche Steuerung erfolgt durch die Benennung von Gebieten / Bereichen, in denen die Errichtung der jeweiligen Anlagentypen - nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden können, - vollständig ausgeschlossen werden, oder - die für die jeweiligen Anlagentypen besonders geeignet sind. Diese Vorgaben für die Regionalplanung und kommunale Planung führen zu einer Vermeidung oder Verminderung erheblicher belastender Umweltwirkungen, weil entsprechende Restriktionen insbesondere für solche Bereiche ausgesprochen werden, in denen bestimmte Umweltschutzgüter besonders empfindlich sind oder soweit in besonderem Maße erhebliche belastende Auswirkungen eintreten können. • Windenergienutzung Die Windenergienutzung wird vornehmlich in den agrarwirtschaftlich geprägten Freiraum gelenkt. Sie wird ausgeschlossen in Allgemeinen Siedlungsbereichen (diese sind insbesondere durch Wohnnutzungen geprägt) und Bereichen für den Schutz der Natur sowie in Wald- und Überschwemmungsbereichen. Die Möglichkeit einer Beanspruchung weiterer sensibler Bereiche innerhalb des Freiraums (z.B. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung), weniger empfindlicher Bereiche des Siedlungsraumes (z.B. GIB) und Konversionsflächen sowie anderweitig vorbelastete Flächen wird daran geknüpft, dass die Schutzgüter „Arten- und Biotopschutz“, „Landschaft (Landschaftsbild)“ und „Kulturerbe (Kulturlandschaft)“ nicht erheblich beeinträchtigt werden. Maßgeblicher Wirkfaktor der Windenergienutzung sind die hohen und weithin sichtbaren Windkraftanlagen und die von ihnen ausgehenden betriebsbedingten Wirkungen (Schattenwurf, Geräusche, Beleuchtung). Der Ausschluss einer Realisierung auf Flächen, denen eine naturschutz- bzw. umweltfachliche Bedeutung zukommt, sowie die Benennung von Abwägungsvorschriften zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vorhabenkonkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen verringert mögliche erhebliche Umweltauswirkungen (insbesondere für die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanzen und Landschaft). • Solarenergienutzung Die Solarenergienutzung wird vornehmlich auf anderweitig vorbelasteten Flächen gebündelt. Diese Standorte dürfen nur genutzt werden, wenn die Schutzgüter „Arten- und Biotopschutz“, „Landschaft (Landschaftsbild)“ und „Kulturerbe (Kulturlandschaft, Ortsbild)“ und „Boden (besonders fruchtbare schutzwürdige Böden)“ nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Flächeninanspruchnahme im Außenbereich wird ausgeschlossen für Bereiche für den Schutz der Natur, Waldbereiche, Regionale Grünzüge sowie Überschwemmungsbereiche. Nur im Einzelfall dürfen Flächen im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich und in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) genutzt werden, wenn die Schutzgüter „Arten- und Biotopschutz“, „Landschaft (Landschaftsbild)“ und „Kulturerbe (Kulturlandschaft, Ortsbild)“ und „Boden (besonders fruchtbare schutzwürdige Böden)“ nicht 43 3. Umweltbericht erheblich beeinträchtigt werden und diese Standorten an Siedlungsbereichen oder Ortslagen angrenzen. Maßgeblicher Wirkfaktor bei der Solarenergienutzung sind Kollektoranlagen, die bei Aufstellung im Freiraum erhebliche Flächen in Anspruch nehmen und neben ihrer technischen Überprägung der Landschaft je nach Positionierung auch zu störenden Spiegelungen und Lichtreflexen führen können. Der Ausschluss einer Realisierung auf bestimmten Flächen, denen eine besondere umweltschutzfachliche Bedeutung zukommt, sowie die Benennung von Abwägungsvorschriften für eine Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Konkretisierung von Planungen und Vorhaben der Solarenergienutzung auf nachfolgenden Planungsebenen schränken mögliche Konflikte mit einzelnen Schutzgütern (insbes. Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt, Boden und Landschaft) ein und verringert negative Umweltauswirkungen. • Biogasanlagen Biogasanlagen sind vorrangig in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) anzusiedeln. In Allgemeinen Siedlungsbereichen ist die Anlage von Biogasanlagen raumordnerisch nur möglich, wenn dem Emissions-, Sicherheits-, verkehrliche oder andere Belange nicht entgegenstehen und sie insoweit keine erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter, insbesondere das Schutzgut „Mensch, menschliche Gesundheit“ haben. Andere sensible Freiraumbereiche stehen für Biogasanlagen nur dann offen, wenn eine ausreichende Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden. Zudem dürfen nicht privilegierte Biogasanlagen in BSLE und Regionalen Grünzügen nur angrenzend an Siedlungsbereichen oder Ortslagen liegen. Ausgeschlossen ist die energetische Nutzung von Biomasse in Bereichen für den Schutz der Natur, Waldbereichen und Überschwemmungsbereichen. Maßgebliche Wirkfaktoren von Biogasanlagen bestehen zunächst am Anlagenstandort selbst (Verkehrs- und Geruchsbelastungen). Zudem nimmt die Biogasproduktion Einfluss auf die Landnutzung. Die großflächige Erzeugung von Energiepflanzen steht in Konkurrenz zur Produktion von Nahrungsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und führt zu einer Verdrängung der Nahrungsmittelproduktion bzw. zu großräumiger Nutzungsintensivierung. Die Festlegung auf Standorte mit geringer Empfindlichkeit gegenüber den von Biogasanlagen ausgehenden Umweltwirkungen verbessert die Voraussetzungen für eine weitgehende Minderung erheblicher Umweltauswirkungen auf nachfolgenden Planungsebenen. Der Ausschluss einer Realisierung von Biogasanlagen in den o.g. besonders empfindlichen Bereichen und die Benennung von Abwägungsvorschriften für eine Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Konkretisierung der Planung von Biogasanlagen auf nachfolgenden Planungsebenen schränkt mögliche Konflikte mit einzelnen Schutzgütern ein und verhindert negative Umweltauswirkungen insbesondere für die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt“ sowie „Wasser“. 44 3. Umweltbericht In der Summe führen die Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu einer Vereinheitlichung der Planungs- und Genehmigungspraxis bei der Bereitstellung von entsprechend nutzbaren Flächen. Gleichzeitig wird eine landesweit einheitliche Planungs- und Investitionssicherheit für die Errichtung entsprechender Anlagen geschaffen. Soweit dies zu mehr Flächenausweisungen führt, resultiert hieraus eine Steigerung des Anteiles dieser Energieformen im Gesamtenergiemix, so dass ein wesentlicher Beitrag zur Minderung der CO 2 -Emissionen und der Erreichung klimapolitischer Ziele erreicht werden kann. Da auf der Ebene des LEP keine räumlich konkrete Planung bzw. konkrete Flächenfestlegungen erfolgen, können raumbezogene erhebliche negative Umweltauswirkungen erst bei der Umsetzung (Standortfestlegung) auf den nachgeordneten Planungsebenen beurteilt werden. Ungeachtet der festgelegten Regelungen zur Nutzung bzw. Einschränkung der Nutzung bestimmter Gebiete können davon generell alle in § 9 ROG genannte Schutzgüter betroffen sein. Aufgrund der Charakteristik der jeweiligen Anlagetypen sind – auch außerhalb der festgelegten Ausschlussräume – vornehmlich folgende Auswirkungen zu erwarten und in detailliertere Prüfungen der nachgeordneten Ebene einzubeziehen: • Für die Windenergienutzung sind insbesondere Auswirkungen auf die Fauna (Vögel, Fledermäuse) sowie auf die Landschaft (Landschaftsbild) von hervorgehobener Bedeutung. • Bei der Planung von Anlagen zur Solarenergienutzung im Freiraum sind neben hohen Flächenansprüchen und der technischen Überprägung von Landschaftsräumen besonders Reflexionswirkungen zu beachten. • Für Biogasanlagen sind neben Aspekten der Emissionsbelastungen (auch bei An- und Abtransporten) mögliche Konsequenzen für die großräumige Entwicklung von Landnutzungsmustern (landwirtschaftliche Intensivierung) besonders zu beachten. Der Grundsatz zur Unterstützung des Repowering (D.II.3.1-2) ist mit positiven Umweltauswirkungen verbunden. Unter Ausnutzung der bereits vorhandenen Standorte kann der Anteil der regenerativen Energiegewinnung gesteigert werden. Soweit die Anzahl der Einzelanlagen reduziert wird, kann sich teilräumlich eine Verminderung von Umweltauswirkungen ergeben, während zugleich ein höherer Beitrag zur Verringerung des CO 2 -Ausstoßes an Standorten konventioneller Kraftwerke erzielt wird. Durch die neuen technischen Spezifikationen (größere Höhe, Ausrichtung, Standort) können im Einzelfall aber auch Konflikte mit einzelnen Schutzgütern verstärkt werden. Hier ist insbesondere die größere Fernwirksamkeit mit Wirkungen auf das Landschaftsbild (Schutzgut Landschaft) relevant. Aufgrund der erst auf nachfolgenden Planungsebenen erfolgenden räumlichen Konkretisierung lassen sich insgesamt auf Ebene des LEP keine weitergehenden Aussagen zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter machen. Auf nachfolgenden Planungsebenen sind mögliche negative Auswirkungen auf Schutzgüter entsprechend der jeweiligen Plankonkretisierung im Rahmen von strategischen Umweltprüfungen bzw. vorhabensbezogenen Prüfungen der Umweltverträglichkeit zu untersuchen und zu berücksichtigen. 45 3. Umweltbericht Alternativenprüfung Die Notwendigkeit der Festlegungen insgesamt wie auch der Festlegung von Kriterien zur räumlichen Steuerung auf nachgeordneten Planungsebenen ergibt sich aus den steuernden Aufgaben der Landesplanung im Zusammenhang mit der aktuellen Entwicklung der erneuerbaren Energien. Auf der Ebene des LEP lassen sich keine alternativen, umweltfachlich günstiger zu bewertenden Steuerungsmöglichkeiten für die Standortfindung von Anlagen der Nutzung erneuerbarer Energiequellen erkennen. Eine noch stärkere Lenkung von Vorhabensplanungen auf konfliktärmere Standorte könnte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen beitragen, würde jedoch die Entscheidungsspielräume der Regional- und Bauleitplanung soweit einengen, dass die verpflichtenden Vorgaben zur Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen möglicherweise nicht eingehalten werden können. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung Die Festlegungen zu Windenergieanlagen, Solarenergieanlagen sowie Biogasanlagen mit ihrer konkreten rahmengebenden und steuernden Wirkung für die Sicherung geeigneter Flächen bzw. den Ausschluss ungeeigneter Flächen finden keine Entsprechung in den bisherigen Festlegungen des LEP NRW. Die Regelungen selbst sind aber teilweise bereits durch Verwaltungserlasse eingeführt worden (z.B. der Windkraftanlagen-Erlass NRW vom 25. Oktober 2005). Generell sind mit den Festlegungen positive Umweltauswirkungen verbunden. Die Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze durch die Regional- und Bauleitplanung führen zu einer umweltverträglichen Nutzung der vorhandenen Potenziale und schränken negative Wirkungen ein. Dies führt zu einer Vermeidung erheblicher raumbezogener belastender Umweltwirkungen und trägt gleichzeitig zu einer Minderung der CO 2 -Emissionen bei 2.3 Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Raumordnungspläne, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets überprüfen. Das aus den FFH- und Vogelschutzgebieten gebildete Netz NATURA 2000 sichert in NRW auf 8,4 Prozent der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Die FFH- und Vogelschutzgebiete bilden auch den Kern des nordrheinwestfälischen Biotopverbundes. 46 3. Umweltbericht Der LEP NRW stellt 36 bereits bestehende oder genehmigte Kraftwerksstandorte dar. Gemäß Nr. 5.7 der VV-FFH 1 besteht für rechtskräftig genehmigte Vorhaben und Maßnahmen ein Bestandsschutz, aufgrund dessen keine Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung besteht. Dies gilt entsprechend auch für die Festlegung der o g. Kraftwerkstandorte im LEP. Im Rahmen der LEP-Änderung werden 17 flächig dargestellte Standorte für die Energieerzeugung aus dem bisherigen LEP herausgenommen. Für fünf dieser Standorte, auf denen bereits Kraftwerke errichtet worden sind, soll künftig eine Festlegung durch Kraftwerksymbol erfolgen (sie sind in den o.g. 36 Standorten enthalten). Von den verbleibenden 12 Standorten, die als Standorte für die Energieerzeugung zurückgenommen werden, werden vier Standorte als Siedlungsraum und acht als Freiraum dargestellt. Von der Darstellung als Freiraum sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von wertgebenden Bestandteilen von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten zu erwarten. Die Flächen, die künftig als Siedlungsraum dargestellt werden sollen, liegen nicht in FFHGebieten oder Vogelschutzgebieten. Der Standort Emmerich liegt jedoch relativ nah am Vogelschutzgebiet „DE-4203-401 Unterer Niederrhein“ und dem FFH-Gebiet „DE-4103301 Dornicksche Wart“; die Standorte Dorsten-Ost und Datteln-Waltrop liegen relativ nah am FFH-Gebiet „DE 4209-302 Lippe-Aue“. Ob es durch die Rücknahmen als Standorte für die Energieerzeugung und künftige Darstellung als Siedlungsraum zu erheblichen Beeinträchtigungen von wertgebenden Bestandteilen der jeweils benachbarten FFHGebiete bzw. dem Vogelschutzgebiet kommen kann, ist auf der Ebene des LEP nicht abschließend zu beurteilen. Eine nähere Untersuchung ist bei Umsetzung konkreterer Planungen und Vorhaben, bei denen die Art der Vorhaben, mögliche Auswirkungen und räumliche Zuordnungen von Wirkungen deutlicher bestimmt werden können, erforderlich. Die übrigen Festlegungen von textlichen Zielen und Grundsätzen sind abstraktprogrammatisch und nicht räumlich konkretisiert, so dass keine Aussagen getroffen werden können, ob Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete direkt oder indirekt beeinträchtigt werden können. Auf den Planungsebenen, bei denen räumliche Planungen konkretisiert werden, sind FFH-Vorprüfungen bzw. nach entsprechenden Ergebnissen aus den Vorprüfungen auch FFH-Prüfungen durchzuführen. Dabei ist die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der jeweiligen Gebiete vertieft zu prüfen und insbesondere Konzeptionen von Schutzvorkehrungen und -maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen – wie z.B. die Einhaltung ausreichender Abstände zu den Gebieten (Pufferflächen bzw. Schutzzonen) – und ihre Wirksamkeit näher zu untersuchen. 1 Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH), RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 2 – 616.06.01.10 v. 26.4.2000 47 3. Umweltbericht 2.4 Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen 2.4.1 Kumulative Auswirkungen Unter kumulativen Umweltauswirkungen wird die räumliche Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Planfestlegungen, bezogen auf ein Schutzgut (z.B. Landschaftsbild, Luftqualität oder Lärmsituation eines Teilraumes) verstanden. Bei den im LEP-Entwurf vorgesehenen 36 Kraftwerksstandorten handelt es sich um bestehende oder genehmigte Kraftwerke, die im Rahmen der Umweltprüfung als Vorbelastungen zu bewerten sind. Kumulationswirkungen dieser oder anderer bestehender Vorbelastungen des Planungsraumes sind mit den übrigen in der LEP-Änderung getroffenen Festlegungen, welche nicht räumlich konkretisiert sind, nicht möglich. Aus diesem Grund sind auch zwischen den übrigen, auf der Ebene der LEP-Änderung nicht räumlich konkretisierten Festlegungen keine teilräumlichen Kumulationswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Für die räumlich konkrete Rücknahme von Standorten für die Energieerzeugung des bisherigen LEP sind keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen und insofern auch keine belastenden Kumulationswirkungen mit anderen Festlegungen der LEP-Änderung zu ermitteln. In der Tendenz ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich bestimmte Anlagentypen in besonders geeigneten Räumen konzentrieren werden (z.B. neue Windkraftanlagen in bereits genutzten windhöffigen Bereichen des Landes). Eine Kumulation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in bestimmten Räumen kann dadurch begünstigt werden, dass andere Räume mit bestimmten Raumund Umweltfunktionen (z.B. naturschutzwürdige Bereiche) im Rahmen einer gesamtplanerischen Abwägung im LEP als Restriktionsräume festgelegt werden. Auf den Planungsebenen, in denen räumliche Planungen weiter konkretisiert werden, sind mögliche belastende Kumulationswirkungen detaillierter zu ermitteln und möglichst durch steuernde Planung auszuschließen. 2.4.2 Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen Die Umweltauswirkungen der einzelnen Planfestlegungen und die kumulativen Umweltauswirkungen sind zu einer Gesamtplanauswirkung zusammenzufassen (vgl. UBA 2008). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenschau der in Abschnitt 2.1 für die unterschiedlichen Planfestlegungen prognostizierten Umweltauswirkungen. 48 3. Umweltbericht • Kapitel D.II.1 Energiestruktur Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sind auf Ebene des LEP-Änderungsentwurfes aufgrund der dort getroffenen abstrakten und nicht raumbezogenen Aussagen nicht absehbar. Die starke Gewichtung des Einsatzes der heimischen Braunkohle wird jedoch zur Aufrechterhaltung großräumig wirkender erheblicher Umweltauswirkungen beitragen. Regional ist davon insbesondere der Bereich des Rheinischen Braunkohlenreviers betroffen. • Kapitel D.II.2 Kraftwerksstandorte Die Darstellung von 36 Kraftwerkstandorten bezieht sich ausschließlich auf die Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die einen Bestandsschutz genießen und die insoweit als Vorbelastung des Raumes zu bewerten sind. Die Rücknahme von 12 Standorten für geplante Kraftwerke führt zu einer Vermeidung potentiell schwerwiegender und großräumig wirksamer raumbezogener Umweltauswirkungen. Acht dieser Standorte werden künftig als Freiraum dargestellt, so dass hier voraussichtlich erhebliche belastende Umweltauswirkungen vollständig vermieden werden. Aus der Freiraumdarstellung selbst sind keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen zu erwarten. An sechs der entfallenden Kraftwerksstandorte betrifft die Vermeidung erheblicher Auswirkungen besonders empfindliche Landschaftsräume. Standorte, die in den Regionalplänen ergänzend als Kraftwerkstandorte gesichert werden können, können mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen verbunden sein. Diese Auswirkungen lassen sich allerdings erst auf der Ebene der Regionalpläne hinsichtlich der konkreten Wirkungen auf Schutzgüter überprüfen. Die Regionalplanung und andere öffentliche Planungsträger haben gleichzeitig den Auftrag, mit anderen empfindlichen Nutzungen nicht an regionalplanerisch gesicherte Kraftwerksstandorte heranzurücken. Durch planerische Steuerung kann insoweit erreicht werden, dass Schutzgüter (z.B. Mensch, menschliche Gesundheit) vor möglichen erheblichen Umweltauswirkungen geschützt werden. • Kapitel D.II.3 Erneuerbare Energien Die in den Zielen und Grundsätzen formulierten Festlegungen für die Berücksichtigung von Umweltbelangen und Schutzgütern bei der Ansiedlung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen tragen dazu bei, dass in der Regional- und Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche belastende Umweltwirkungen verringert werden. Gleichzeitig wird durch die angestrebte Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am GesamtEnergiemix ein Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen geleistet. Insgesamt sind mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbaren Energiequellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele der EU verbunden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Regulierung des CO 2 -Ausstoßes der Energiewirtschaft künftig die EU-weit geltende Regelung des Europäischen Emissionsrechtehandels maßgeblich und insoweit eine auf NRW beschränkte Betrachtung dem Grunde nach unangemessen ist. 49 3. Umweltbericht 2.5 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Gemäß § 10 Abs. 2 ROG ist für den Fall, dass die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat, dieser Staat nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit nach § 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen. Daher werden nachfolgend die Festlegungen der LEP-Änderung nochmals unter dem Gesichtspunkt zusammenfassend beurteilt, ob von ihnen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer ausgehen können. D.II.1 - Energiestruktur (Kapitel 2.1.1) Die Grundsätze • zur Sicherstellung einer sicheren, kostengünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung in allen Landesteilen (D.II.1-1), • zu Erhalt und Ausbau einer differenzierten Energieversorgungsstruktur unter Beibehaltung der besonderen Bedeutung der heimischen Braunkohle im Energiemix und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung (D.II.1-2), und • zur Standortplanung für Kraftwerke und Leitungstrassen (D.II.1-3) führen nicht zu erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. Die Grundsätze D.II.1-2 bzw. D.II.1-3 sind im geltenden LEP NRW bereits in ähnlicher Form enthalten (vgl. Ziele D.II.2-4 und 2-8 des bisherigen LEP), so dass neue Auswirkungen gegenüber dem jetzigen Umwelt- und Planungstand nicht zu erwarten sind. Weiterhin handelt es sich bei den o.g. Grundsätzen um abstrakt-programmatische Festlegungen, die keinen konkreten Raumbezug aufweisen, so dass sich auf Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungsräume aufzeigen lassen. D.II.2 - Kraftwerksstandorte (Kapitel 2.1.2) Gegenüber den bisherigen Darstellungen im LEP werden mit der LEP-Änderung nun ausschließlich bereits bestehende und genehmigte Kraftwerke textlich und zeichnerisch dargestellt, so dass keine neuen Umweltauswirkungen und insoweit auch keine grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erwarten sind. Die im bisherigen LEP dargestellten Kraftwerksstandorte, auf denen zwischenzeitlich kein Kraftwerk errichtet oder genehmigt wurde, werden nicht mehr als Kraftwerksstandorte, sondern als Siedlungsraum oder Freiraum dargestellt. Drei dieser entfallenden Standorte liegen am Unteren Niederrhein. Der ehemalige Kraftwerkstandort „Emmerich“ wird als Siedlungsraum dargestellt, da er räumlich unmittelbar an ein Gewerbegebiet angrenzt; die Standorte „Alpen“ und „BislichVahnum“ werden im LEP als Freiraum dargestellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass damit die Wahrscheinlichkeit potentiell grenzüberschreitender Auswirkungen reduziert bzw. ausgeschlossen wird. 50 3. Umweltbericht In den Regionalplänen können weitere Kraftwerksstandorte festgelegt werden (Ziel D.II.22). Für den Fall, dass in den Regionalplänen von dieser rahmensetzenden und auf Ebene des LEP nicht räumlich zu konkretisierenden Festlegung Gebrauch gemacht wird, ist bei grenzüberschreitenden voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 10 Abs. 2 ROG eine grenzüberschreitende Beteiligung durchzuführen. D.II.3 - Erneuerbare Energien (Kapitel 2.1.3) Die Festlegungen des Abschnitts zu den erneuerbaren Energien leisten gemeinsam mit der Festlegung zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Energieversorgung in Kapitel D.II.1-1 einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der europäischen Ziele zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen und zum Klimaschutz, der aus sich heraus einen grenzüberschreitend wirksamen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Bei einer räumlichen Konkretisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Ansiedlung in unmittelbarer Nähe der Staats- und Landesgrenzen lokal zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter kommen kann (z.B. durch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes). Nachgeordnete Planungsebenen haben bei ihren räumlich-konkreteren Planungen daher mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu untersuchen und ggf. eine grenzüberschreitende Beteiligung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Im Ergebnis hat die Änderung des LEP NRW zur Energieversorgung keine voraussichtlich erheblichen (negativen) Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer. Es ist beabsichtigt, die Nachbarstaaten gleichwohl zur Änderung des LEP zu beteiligen. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Gemäß Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung auch Hinweise auf Schwierigkeiten zu geben, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind. Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine entscheidungserheblichen Prognoseunsicherheiten und Kenntnislücken aufgetreten. Zu den Schutzgütern, zum Umweltzustand und den Vorbelastungen der Umwelt standen umfangreiche, raumbezogene Daten zur Verfügung. Da die Festlegungen der geplanten LEP-Änderung entsprechend der abstrakten Planungsebene des LEP überwiegend konzeptionell-programmatisch sind und mit Ausnahme der Rücknahme von Standorten für die Energieerzeugung keine räumlich konkretisierten Festlegungen getroffen werden, lassen sich in der Regel keine Bezüge zu räumlichen Ausprägungen von Schutzgütern herstellen. Für die Beurteilungen im Rahmen der 51 3. Umweltbericht Umweltprüfung war die Nutzung der vorliegenden raumbezogenen Daten daher von untergeordneter Bedeutung. Eine raumbezogene Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen ist ausschließlich aufgrund des Abstraktionsgrades der beabsichtigten Planänderung (nicht aufgrund mangelnder Raum- und Umweltinformationen) nur eingeschränkt möglich. Bei räumlichen Konkretisierungen von Planungen zur Energieversorgung auf nachgeordneten Planungsebenen sind voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen daher vertiefend zu untersuchen. 3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung Gemäß § 9 Abs. 4 ROG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt von der für die Landesplanung zuständigen Stelle zu überwachen. Die durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht und mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens in einer zusammenfassenden Erklärung zu beschreiben (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG; Nr. 3 b; § 11 Abs. 3 ROG). Bei der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen kommt den in ihren Belangen 1 berührten öffentlichen Stellen eine Mitwirkungspflicht zu. Ziel der Überwachungsmaßnahmen ist insbesondere, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Eine Pflicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, besteht allerdings nicht (vgl. UBA 2008, S. 46). Der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Strategischen Umweltprüfung regt an, die Überwachung auf folgende Aspekte zu konzentrieren: • die im Umweltbericht angesprochenen erheblichen negativen Umweltauswirkungen, • Maßnahmen, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen verhindert, verringert oder kompensiert werden sollen, • Aussagen zu Art und Umfang von negativen Umweltauswirkungen, die mit deutlichen Unsicherheiten behaftet sind und bei denen mit höherer Wahrscheinlichkeit unvorhergesehene Entwicklungen eintreten können. 2 In Abschnitt 2.2.2 wurde dargelegt, dass von den Festlegungen der LEP-Änderung keine unmittelbar voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen, weil • die getroffenen Festlegungen entweder einen abstrakten, nicht raumbezogenen Regelungscharakter haben (z.B. die Grundsätze zur Energiestruktur) oder 1 Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 ROG unterrichten die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Landesplanungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. 2 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Prognose der Umweltauswirkungen aufgrund methodischer Zwänge, fehlender Daten oder sonstiger Wissenslücken keine sichere Aussage über die zu erwartenden Umweltauswirkungen zulässt Dabei kann insbesondere auf die Aussagen zu den „Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben“ gemäß Pkt. 3 a. der Anlage 1 zu § 9 ROG verwiesen werden. 52 3. Umweltbericht • räumlich-konkrete Regelungen nicht durch den LEP, sondern erst auf der nachgeordneten Ebene der Regional- und Bauleitplanung soweit konkretisiert werden, dass konkrete räumliche Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben und bewertet werden können. Insofern müssen die Überwachungsmaßnahmen ebenfalls auf dieser Ebene ansetzen; die Landesplanungsbehörde wirkt dabei im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion mit (insbesondere im Rahmen der Rechtskontrolle der Regionalpläne). Die Änderung des Landesentwicklungsplans beinhaltet auch Festlegungen, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen verhindert, verringert oder kompensiert werden. Dies gilt beispielsweise für die Vorgaben an die nachgeordnete Regionalplanung zur planerischen Steuerung von Kraftwerksneubauten und Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Auch hier liegt die konkrete Umsetzung bei der Regionalplanung; die Landesplanungsbehörde wird im Rahmen der Rechtskontrolle von Regionalplänen die Einhaltung der landesplanerischen Festlegungen überwachen. Soweit es methodische Aspekte der Umweltprüfung oder die Auswertung von Umweltdaten betrifft, bestehen auf der Ebene des LEP keine Unsicherheiten in Bezug auf die Prognose der Umweltauswirkungen. Eingeschränkte Prognosemöglichkeiten bestehen vielmehr insoweit, dass Aussagen zu konkreten Standorten und darüber, in welchem Umfang der durch die LEP-Änderung gesetzte Rahmen auf nachgeordneten Planungsebenen tatsächlich ausgeschöpft wird, nicht möglich sind. 1 Die Überwachung von erheblichen Auswirkungen der LEP-Änderung auf die Umwelt wird auf zwei Wegen erfolgen (vgl. UBA 2008, S. 47): 1. einer Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP bei nachgeordneten Planungen sowie 2. einer von der Landes- und Regionalplanung unabhängigen Überwachung von Umweltzuständen. 1. Kontrolle der Umsetzung des LEP Die Kontrolle der Umsetzung des LEP leitet sich unmittelbar aus dem ROG und dem LPlG ab: 1 • Eine Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP erfolgt zunächst bei der Genehmigung bzw. der Anzeige von Regionalplänen. • Darüber hinaus sind bei allen nachgeordneten, raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 1.3). vgl. Kapitel 3.1 53 3. Umweltbericht • ROG und LPlG enthalten verschiedene Regelungen, wie die Ziele der Raumordnung gegenüber nachgeordneten Plänen durchgesetzt werden können und Planungen, die nicht mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen, verhindert werden können. 1 • § 36 LPlG beinhaltet darüber hinaus Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten zwischen öffentlichen Stellen untereinander sowie öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die mit raumbedeutsamen Planungen im öffentlichen Auftrag befasst sind, ihre jeweiligen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf- und untereinander abzustimmen. 2 Auf der Grundlage der o. g. Regelungen und der im Land NRW eingespielten Formen der gegenseitigen Beteiligung und Information können in Zukunft auch die Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus der Durchführung des Landesentwicklungsplans ergeben, an die Landesplanungsbehörde übermittelt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ROG). 2. Überwachung von Umweltzuständen Grundsätzlich können für die Überwachung des Umweltzustandes sämtliche bestehenden Überwachungsmechanismen, Daten- und Informationsquellen genutzt werden, die das Land Nordrhein-Westfalen durch seine für Umwelt- und Gesundheitsbelange zuständigen Behörden erfasst. Diese werden in Schriftform (z.B. den Umweltbericht 2009 des MUNLV) oder über Datenbanken, Kataster und Umweltinformationssysteme vorgehalten und teilweise auch bereits für jedermann zugänglich im Internet dokumentiert. Im Zuge dieser unmittelbaren Überwachung von Umweltzuständen können die für Umweltund Gesundheitsbelange zuständigen Behörden auf der Grundlage der in § 36 LPlG verankerten Abstimmungs-, Mitteilungsund Auskunftspflichten die Landesplanungsbehörde in Kenntnis setzen, wenn in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Umweltveränderungen auftreten, die auf Festlegungen des LEP zurückzuführen sind. Aufgrund des Abstraktionsgrades und des überwiegend nicht vorhandenen Raumbezugs der Festlegungen der LEP-Änderung wird allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zu 1 § 31 LPLG enthält Regelungen, wie die Landesplanungsbehörde die Anpassung der Regionalpläne an die im LEP formulierten Ziele der Raumordnung durchsetzen kann. Gemäß § 33 Abs. 1 LPLG kann die Landesregierung verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 14 Abs. 1 ROG können Raumordnungsbehörden raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Die Raumverträglichkeit bzw. die raumbedeutsamen Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen werden gemäß § 15 Abs. 1 ROG durch die Raumordnungsbehörde geprüft. Gemäß § 32 LPLG haben die Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen. Kommt die Planungsabsicht einer Gemeinde nicht mit den Zielen der Raumordnung überein, so kann die gemeindliche Planung letztlich zurückgewiesen werden. 2 Insbesondere haben die obersten Landesbehörden alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist. Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Regionalplanungsbehörden verpflichtet. 54 3. Umweltbericht beobachteten Umweltwirkungen nur in Ausnahmefällen zu belegen sein. Nachteilige Entwicklungen und Veränderungen des Umweltzustandes im Planungsraum können auch von anderen Entwicklungen (zum Beispiel anderen Planungen, politischen Beschlüssen zur Förderung bzw. Steuerung und Besteuerung von umweltrelevanten Gütern, Diensten oder Verhaltensweisen) verursacht werden. 4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf die beabsichtigte 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW umfasst insbesondere: - die Aufhebung und Neuformulierung des Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt), und - die Aufhebung der räumlichen Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der zeichnerischen Darstellungen zum LEP NRW sowie die Darstellung von 36 Standorten bereits bestehender oder genehmigter Kraftwerke in einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C. Zielsetzung des LEP-Änderungsentwurfs ist, 1. der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen: dazu sollen die Voraussetzungen für die Sicherung von Gebieten, die sich für eine Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen, verbessert werden; 2. eine verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung: dies setzt eine räumliche Nähe der Energieerzeugungsquellen zu den Standorten der Energieverbraucher voraus. Daher soll auch landesplanerisch die Möglichkeit eröffnet und gestärkt werden, dass Kraftwerke in geeigneten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen gebaut werden; 3. die Sicherung des landesbedeutsamen Kraftwerksparks: dazu sollen Kraftwerkstandorte für bestehende oder genehmigte Kraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 Megawatt gesichert werden, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist die Landesplanungsbehörde bei der vorliegenden Änderung des Landesentwicklungsplans verpflichtet, eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern ermittelt und bewertet werden. Der vorliegende Umweltbericht beschreibt die Ergebnisse dieser Umweltprüfung. 55 3. Umweltbericht Dazu beschreibt der Umweltbericht in Kapitel 1: - die Stellung und die Bindungswirkungen des Landesentwicklungsplans, - das Verfahren der Umweltprüfung, in die der vorliegende Umweltbericht als zentraler Bestandteil eingebettet ist , - die Methodik der Umweltprüfung, - die für die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen bedeutenden Ziele des Umweltschutzes. Kapitel 2 beinhaltet als zentralen Kern des Umweltberichts und der Umweltprüfung die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Es wird eingeleitet mit einer Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands (Kapitel 2.1), die sich maßgeblich bezieht auf - den Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, und - das Gutachten „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen“ (2007), herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und vom Landschaftsverband Rheinland. Um sowohl den Bezug von Umweltauswirkungen auf den Gesamtplan als auch auf einzelne Festlegungen der Planänderung zu gewährleisten, geht die Umweltprüfung für die vorliegende LEP-Änderung zweistufig vor: In einem ersten Schritt werden die im Einzelnen relevanten Planinhalte untersucht, die geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen zu entfalten. In Kapitel 2.3 erfolgt dazu ergänzend eine integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung. In einem zweiten Schritt wird die Änderung des LEP in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und sonstiger Wechselwirkungen betrachtet. In rechtlicher und methodischer Hinsicht ist bei der vorliegender Umweltprüfung wesentlich, - dass bereits bestehende Pläne oder bereits realisierte Vorhaben (z.B. die Darstellung der bereits vorhandenen oder rechtkräftig genehmigten Kraftwerke) nicht mehr zu prüfen, sondern als sogenannte Vorbelastungen in eine Gesamtprüfung einzubeziehen sind; - grundsätzlich sämtliche Planinhalte einschließlich der erwogenen Alternativen, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, Prüfgegenstand der Umweltprüfung sind; - konkrete Bindungswirkungen nur von den im LEP formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den mit entsprechenden Bindungswirkungen versehenen zeichnerischen Darstellungen ausgehen, weshalb sich die vorliegende Umweltprüfung vor allem auf die Ziele und Grundsätze der textlichen Darstellung sowie die zeichnerische Darstellung zu beziehen hat; - sich bei den in der LEP-Änderung überwiegenden, abstrakt-programmatischen und noch nicht räumlich näher bestimmbaren Festlegungen noch keine räumlich konkreten 56 3. Umweltbericht Auswirkungen ermitteln und bewerten lassen; in diesen Fällen sind zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auch nur räumlich unbestimmte Trendaussagen zu treffen. Dem abstrakt-programmatischen Charakter des LEP entsprechend mussten in den meisten Fällen die Einzelprüfungen von Festlegungen in Form einer allgemeinen, nicht raumspezifischen Beurteilung erfolgen. Bei der geplanten LEP-Änderung sind zeichnerisch gebietsscharf konkretisierte Festlegungen in Zusammenhang mit der Rücknahme von Kraftwerksstandorten vorgesehen. Von dieser Rücknahme gehen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus. Im Einzelnen sind folgende wesentliche Ergebnisse der Umweltprüfung herauszuheben: • zu Kapitel D.II.1 Energiestruktur Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen sind auf Ebene des LEP-Änderungsentwurfes aufgrund der abstrakten und nicht raumbezogenen Aussagen nicht absehbar. Die starke Gewichtung des Einsatzes der heimischen Braunkohle führt jedoch zur Aufrechterhaltung großräumig wirkender erheblicher Umweltauswirkungen. Regional ist davon der Bereich des Rheinischen Braunkohlereviers betroffen. • zu Kapitel D.II.2 Kraftwerksstandorte Die Darstellung von 36 Kraftwerksstandorten bezieht sich ausschließlich auf die Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken, die einen Bestandsschutz genießen und die als Vorbelastung des Raumes zu bewerten sind. Die Rücknahme von 12 Standorten für geplante Kraftwerke führt zu einer Vermeidung potentiell erheblicher und großräumig wirksamer raumbezogener Umweltauswirkungen. Acht dieser Standorte werden künftig als Freiraum dargestellt; daraus resultieren keine voraussichtlich erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Weitere Kraftwerksstandorte, die in den Regionalplänen gesichert werden können, können mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen verbunden sein. Hinsichtlich ihrer konkreten Wirkungen auf Schutzgüter lassen sich diese Auswirkungen allerdings erst auf der Ebene der Regionalpläne überprüfen. • zu Kapitel D.II.3 Erneuerbare Energien Die in den Zielen und Grundsätzen formulierten Festlegungen für die Berücksichtigung von Umweltbelangen und Schutzgütern bei der Ansiedlung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen tragen dazu bei, dass in der Regional- und Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche belastende Umweltwirkungen verringert werden. Gleichzeitig wird durch die angestrebte Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am GesamtEnergiemix ein Beitrag zur Minderung der CO 2 -Emissionen geleistet. Die bei der räumlich-konkreten Umsetzung von Planungen zur Ansiedlung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen möglichen Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter sind auf Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung näher zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des hohen Abstraktionsgrades und des überwiegend nicht gegebenen räumlichen Bezugs der Planfestlegungen sind für FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf der Ebene des LEP keine erheblichen Beeinträchtigungen zu ermitteln. 57 3. Umweltbericht Aufgrund der nicht gegebenen räumlichen Konkretisierung der Festlegungen der LEPÄnderung sind auch keine teilräumlichen Kumulationswirkungen zu ermitteln. Insgesamt sind mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbaren Energienquellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele der EU verbunden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Regulierung des CO 2 -Ausstoßes der Energiewirtschaft künftig die EU-weit geltende Regelung des Europäischen Emissionsrechtehandels (Handel mit Emissionszertifikaten) maßgeblich und insoweit eine auf NRW beschränkte Betrachtung dem Grunde nach unangemessen ist. Die Änderung des LEP NRW zur Energieversorgung hat insgesamt auch keine voraussichtlich erheblichen negativen Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer. Kapitel 3 enthält zusätzliche Angaben, die gemäß Anlage 1 zu § 9 ROG im Umweltbericht enthalten sein müssen. Kapitel 3.1 stellt heraus, dass bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht keine Schwierigkeiten durch entscheidungserhebliche Prognoseunsicherheiten und Kenntnislücken aufgetreten sind. Zu den Schutzgütern, zum Umweltzustand und den Vorbelastungen der Umwelt standen umfangreiche, raumbezogene Daten zur Verfügung. Eine raumbezogene Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen war insofern nicht aufgrund mangelnder Raum- und Umweltinformationen, sondern aufgrund des Abstraktionsgrades der beabsichtigten Planänderung eingeschränkt. Kapitel 3.2 stellt mögliche Maßnahmen zur Überwachung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen, die mit der Durchführung der Plan-Änderung verbunden sein können, dar. Der Landesplanungsbehörde stehen dazu insbesondere eigene gesetzliche Instrumente zur Durchsetzung der Planziele und zur Verhinderung entgegenstehender Planungen zur Verfügung. Weiterhin steht mit der umfangreichen Umweltüberwachung im Land NRW ein wirksames Kontrollinstrument zur Verfügung. 58 3. Umweltbericht Verwendete Literatur und Informationsgrundlagen Literatur BBR (Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung) (2005): Raumordnungsbericht 2005, Berichte Bd. 21, Bonn. B UNDESREGIERUNG (2007): Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung (IEKP), Federführung BMWi, BMVBS, BMBF, BMU, Berlin. E UROPÄISCHE K OMMISSION (2008): Maßnahmenpaket für Energie und Klima, Brüssel. L ANDSCHAFTSVERBAND W ESTFALEN –L IPPE /L ANDSCHAFTSVERBAND R HEINLAND (2007): Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein–Westfalen, Münster – Köln. M INISTERIUM FÜR B AUEN UND V ERKEHR DES L ANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (2006): Integrierte Gesamtverkehrsplanung des Landes NRW (IGVP), Düsseldorf. M INISTERIUM FÜR U MWELT UND N ATURSCHUTZ , L ANDWIRTSCHAFT UND V ERBRAUCHERSCHUTZ DES L ANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (MUNLV) 2007: Umweltbericht 2006, Düsseldorf. M INISTERIUM FÜR U MWELT UND N ATURSCHUTZ , L ANDWIRTSCHAFT UND V ERBRAUCHERSCHUTZ DES L ANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (MUNLV) 2009: Umweltbericht 2009, Düsseldorf. M INISTERIUM FÜR U MWELT , R AUMORDNUNG UND L ANDWIRTSCHAFT DES L ANDES N ORDRHEIN W ESTFALEN (MURL) (2000): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH), RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 2 – 616.06.01.10 v. 26.4.2000 M INISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT , MITTELSTAND UND E NERGIE DES LANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (2008): Energie- und Klimaschutzstrategie NRW, Düsseldorf. M INISTERIUM FÜR U MWELT , R AUMORDNUNG UND L ANDWIRTSCHAFT des Landes NRW (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein - Westfalen (LEP), Düsseldorf. M INISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT , M ITTELSTAND UND E NERGIE des Landes NRW (2007): Bericht zur Stärkung der Freiraumplanung in Nordrhein-Westfalen: Erhalten und Gestalten – Freiräume und Kulturlandschaften in Nordrhein – Westfalen, Düsseldorf. RWE o. J.: Warum Energieeffizienz – 5 kritische Fragen an RWE. Informationsbroschüre U MWELTBUNDESAMT -Hrsg.- (2008): Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Lang-fassung). Forschungsvorhaben 206 13 100, i.A. des Umweltbundesamtes erarbeitet von B ALLA , S.; P ETERS , H.-J.; W ULFERT , K., Berlin. TÜV R HEINLAND (2007): Gutachterliche Stellungnahme zur Abschätzung der Reduzierung durch das neue Steinkohle Kraftwerk Hamburg – Moorburg. CO 2 – 59 3. Umweltbericht Gesetze, Richtlinien, Erlasse B UNDES -B ODENSCHUTZGESETZ vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.12.2004 I 3214. B UNDES -I MMISSIONSSCHUTZGESETZ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)", neugefasst durch Bek. v. 26. 9.2002 I 3830; zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 31.10.2006 I 2407. B UNDESNATURSCHUTZGESETZ vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 21. 6.2005 I 1818. D ENKMALSCHUTZGESETZ DES LANDES N ORDRHEIN -W ESTFALEN (DSchG NRW) in der Fassung vom 05.04.2005, GV. NRW S. 332. E RNEUERBARE-E NERGIEN -G ESETZ vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). G ESETZ ZUR S ICHERUNG DES N ATURHAUSHALTS UND ZUR E NTWICKLUNG DER L ANDSCHAFT für das Land Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz NRW) in der Fassung vom 21.07.2000, GV. NRW S. 478. G ESETZ FÜR DIE E RHALTUNG , DIE M ODERNISIERUNG UND DEN A USBAU DER K RAFT -W ÄRMEK OPPLUNG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) vom 19.03.2002 BGBl. S. 1092; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870. G ESETZ ZUR NEUFASSUNG DES L ANDESPLANUNGSGESETZ NRW (LPlG) in der Fassung vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514). L ANDESBODENSCHUTZGESETZ für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) in der Fassung vom 20.05.2008, GV. NRW S. 439. R AUMORDNUNGSGESETZ (ROG)vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) R ICHTLINIE 2009/28/EG DES E UROPÄISCHEN P ARLAMENTS UND DES R ATES zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG vom 23.04.2009. R ICHTLINIE 2001/42/EG DES E UROPÄISCHEN P ARLAMENTS UND DES R ATES über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) vom 27.06.2001. R ICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES über die Erhaltung der (Vogelschutz-Richtlinie) vom 02.04.1997. wildlebenden Vogelarten R ICHTLINIE 92/43/EWG DES R ATES zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992. R ICHTLINIE 2009/28/EG DES E UROPÄISCHEN P ARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 60 3. Umweltbericht V IERTE V ERORDNUNG ZUR D URCHFÜHRUNG DES B UNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES (4. BImSchV), Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). W ASSERHAUSHALTSGESETZ (WHG): neugefasst d. Bekanntmachung v. 18.08.2002 (BGBl. I, S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 G v. 26.6.2005 (BGBl. I , S. 1746) Verwendete Fachdaten NRW - Bodeninformationssystem des Landes Nordrhein-Westfalen (BIS) / Online Geodatendienste des Geologischen Dienstes NRW Umweltfachdaten des LANUV 61 Beteiligungsliste Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG i.V.m. § 14 Abs. 2 und 4 LPlG 1. Kreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden 1.0 Regierungsbezirk Arnsberg 1000. 1001. 1002. 1003. 1004. 1005. 1006. 1007. 1008. 1009. 1010. 1011. 1012. 1013. 1014. 1015. 1016. 1017. 1018. 1019. 1020. 1021. 1022. 1023. 1024. 1025. 1026. 1027. 1028. 1029. 1030. 1031. 1032. 1033. 1034. 1035. 1036. 1037. 1038. 1039. 1040. 1041. 1042. 1043. 1044. 1045. 1046. 1047. 1048. 1049. 1050. 1051. 1052. 1053. 1054. Hochsauerlandkreis Stadt Arnsberg Gemeinde Bestwig Stadt Brilon Gemeinde Eslohe Stadt Hallenberg Stadt Marsberg Stadt Medebach Stadt Meschede Stadt Olsberg Stadt Schmallenberg Stadt Sundern Stadt Winterberg Märkischer Kreis Stadt Altena Stadt Balve Stadt Halver Stadt Hemer Gemeinde Herscheid Stadt Iserlohn Stadt Kierspe Stadt Lüdenscheid Stadt Meinerzhagen Stadt Menden Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Stadt Neuenrade Stadt Plettenberg Gemeinde Schalksmühle Stadt Werdohl Kreis Olpe Stadt Attendorn Stadt Drolshagen Gemeinde Finnentrop Gemeinde Kirchhundem Stadt Lennestadt Stadt Olpe Gemeinde Wenden Kreis Siegen-Wittgenstein Stadt Bad Berleburg Gemeinde Burbach Gemeinde Erndtebrück Stadt Freudenberg Stadt Hilchenbach Stadt Kreuztal Stadt Bad Laasphe Stadt Netphen Gemeinde Neunkirchen Stadt Siegen Gemeinde Wilnsdorf Kreis Soest Gemeinde Anröchte Gemeinde Bad Sassendorf Gemeinde Ense Stadt Erwitte Stadt Geseke Steinstr. 27 Rathausplatz 1 Rathausplatz 1 Am Markt 1 Schultheißstr. 2 Rathausplatz 1 Lillers-Str. 8 Oberstr. 28-30 Franz-Stahlmecke-Platz 2 Bigger Platz 6 Unterm Werth 1 Rathausplatz 1 Fichtenweg 10 Heedfelder Str. 45 Lüdenscheider Str. 22 Widukindplatz 1 Thomasstr. 18 Hademareplatz 44 Plettenberger Str. 27 Schillerplatz 7 Springerweg 21 Rathausplatz 2 Bahnhofstr. 9-13 Neumarkt 5 Hagener Str. 76 Alte Burg 1 Grünestr. 10 Rathausplatz 1 Goethestr. 51 Danziger Str. 2 Kölner Str. 10 Hagener Str. 9 Am Markt 1 Hundemstr. 35 Helmut-Kumpf-Str. 25 Franziskanerstr. 6 Hauptstr. 75 Koblenzer Str. 73 Poststr. 42 Eicher Weg 13 Talstr. 27 Bahnhofstr. 18-20 Markt 13 Siegener Str. 5 Mühlenstr. 20 Amtsstr. 6 Bahnhofstr. 3 Markt 2 Marktplatz 1 Hoher Weg 1-3 Hauptstr. 72-74 Eichendorffstr. 1 Am Spring 4 Am Markt 13 Martinsgasse 2 Seite 1 59872 Meschede 59759 Arnsberg 59909 Bestwig 59929 Brilon 59889 Eslohe 59969 Hallenberg 34431 Marsberg 59964 Medebach 59872 Meschede 59939 Olsberg 57392 Schmallenberg 59846 Sundern 59955 Winterberg 58509 Lüdenscheid 58762 Altena 58802 Balve 58553 Halver 58675 Hemer 58849 Herscheid 58636 Iserlohn 58566 Kierspe 58507 Lüdenscheid 58540 Meinerzhagen 58406 Menden 58769 Nachrodt-Wiblingwerde 58809 Neuenrade 58840 Plettenberg 58579 Schalksmühle 58791 Werdohl 57462 Olpe 57439 Attendorn 57489 Drolshagen 57413 Finnentrop 57399 Kirchhundem 57368 Lennestadt 57462 Olpe 57482 Wenden 54072 Siegen 57319 Bad Berleburg 57299 Burbach 57339 Erndtebrück 57258 Freudenberg 57271 Hilchenbach 57223 Kreuztal 57334 Bad Laasphe 57250 Netphen 57290 Neunkirchen 54072 Siegen 57234 Wilnsdorf 59494 Soest 59609 Anröchte 59505 Bad Sassendorf 59469 Ense 59597 Erwitte 59590 Geseke Beteiligungsliste 1055. 1056. 1057. 1058. 1059. 1060. 1061. 1062. 1063. Gemeinde Lippetal Stadt Lippstadt Gemeinde Möhnesee Stadt Rüthen Stadt Soest Stadt Warstein Gemeinde Welver Stadt Werl Gemeinde Wickede Bahnhofstr. 7 Ostwall 1 Hauptstr. 19 Hochstr. 14 Am Vreithof 6-8 Dieplohstr. 1 Markt 4 Hedwig-Dransfeld-Str. 21-23 Hauptstr. 81 59510 Lippetal 59555 Lippstadt 59519 Möhnesee 59602 Rüthen 59494 Soest 59581 Warstein 59514 Welver 59457 Werl 58739 Wickede 1.1 1100. 1101. 1102. 1103. 1104. 1105. 1106. 1107. 1108. 1109. 1110. 1111. 1112. 1113. 1114. 1115. 1116. 1117. 1118. 1119. 1120. 1121. 1122. 1123. 1124. 1125. 1126. 1127. 1128. 1129. 1130. 1131. 1132. 1133. 1134. 1135. 1136. 1137. 1138. 1139. 1140. 1141. 1142. 1143. 1144. 1145. 1146. 1147. 1148. 1149. 1150. 1151. 1152. Regierungsbezirk Detmold Stadt Bielefeld Kreis Gütersloh Stadt Borgholzhausen Stadt Gütersloh Stadt Halle (Westf.) Stadt Harsewinkel Gemeinde Herzebrock-Clarholz Gemeinde Langenberg Stadt Rheda-Wiedenbrück Stadt Rietberg Stadt Schloss Holte-Stukenbrock Gemeinde Steinhagen Gemeinde Verl Stadt Versmold Stadt Werther (Westf.) Kreis Herford Stadt Bünde Stadt Enger Stadt Herford Gemeinde Hiddenhausen Gemeinde Kirchlengern Stadt Löhne Gemeinde Rödinghausen Stadt Spenge Stadt Vlotho Kreis Höxter Stadt Bad Driburg Stadt Beverungen Stadt Borgentreich Stadt Brakel Stadt Höxter Stadt Marienmünster Stadt Nieheim Stadt Steinheim Stadt Warburg Stadt Willebadessen Kreis Lippe Gemeinde Augustdorf Stadt Bad Salzuflen Stadt Barntrup Stadt Blomberg Stadt Detmold Gemeinde Dörentrup Gemeinde Extertal Stadt Horn-Bad Meinberg Gemeinde Kalletal Stadt Lage Stadt Lemgo Gemeinde Leopoldshöhe Stadt Lügde Stadt Oerlinghausen Stadt Schieder-Schwalenberg Gemeinde Schlangen Niederwall 25 Herzebrocker Str. 140 Schulstr. 5 Berliner Str. 40 Ravensberger Str. 1 Münsterstr. 14 Am Rathaus 1 Klutenbrinkstr. 5 Rathausplatz 13 Rügenstr. 1 Rathausstr. 2 Am Pulverbach 25 Paderborner Str. 3-5 Münsterstr. 16 Mühlenstr. 2 Amtshausstr. 3 Bahnhofstr. 13 – 11 Bahnhofstr. 44 Rathausplatz 1 Rathausstr. 1 Rathausplatz 1 Oeynhauser Str. 41 Heerstr. 2 Lange Str. 52 – 56 Lange Str. 60 Moltkestr. 12 Am Rathausplatz 2 Weserstr. 10-12 Am Rathaus 13 Am Markt Westerbachstr. 45 Schulstr. 1 Marktstr. 28 Marktstr. 2 Bahnhofstr. 28 Abdinghofweg 1 Felix-Fechenbach-Str. 5 Pivitsheider Str. 16 Rudolph-Brandes-Allee 19 Mittelstr. 38 Marktplatz 1 Marktplatz 5 Hauptstr. 2 Mittelstr. 33 Rathausplatz 4 Rintelner Str. 3 Lange Str. 72 Marktplatz 1 Kirchweg 1 Am Markt 1 Rathausplatz 1 Domäne 3 Kirchplatz 6 33602 Bielefeld 33334 Gütersloh 33829 Borgholzhausen 33330 Gütersloh 33790 Halle (Westf.) 33428 Harsewinkel 33442 Herzebrock-Clarholz 33449 Langenberg 33378 Rheda-Wiedenbrück 33397 Rietberg 33758 Schloss Holte33803 Steinhagen 33411 Verl 33775 Versmold 33824 Werther (Westf.) 32051 Herford 32257 Bünde 32130 Enger 32052 Herford 32120 Hiddenhausen 32278 Kirchlengern 32584 Löhne 32289 Rödinghausen 32139 Spenge 32602 Vlotho 37671 Höxter 33014 Bad Driburg 37688 Beverungen 34434 Borgentreich 33034 Brakel 37671 Höxter 37696 Marienmünster 33039 Nieheim 32839 Steinheim 34414 Warburg 34439 Willebadessen 32756 Detmold 32832 Augustdorf 32105 Bad Salzuflen 32683 Barntrup 32825 Blomberg 32756 Detmold 32694 Dörentrup 32699 Extertal 32805 Horn-Bad Meinberg 32689 Kalletal 32791 Lage 32657 Lemgo 33818 Leopoldshöhe 32676 Lügde 33813 Oerlinghausen 32816 Schieder-Schwalenberg 33189 Schlangen Seite 2 Beteiligungsliste 1153. 1154. 1155. 1156. 1157. 1158. 1159. 1160. 1161. 1162. 1163. 1164. 1165. 1166. 1167. 1168. 1169. 1170. 1171. 1172. 1173. 1174. 1175. Kreis Minden-Lübbecke Stadt Bad Oeynhausen Stadt Espelkamp Gemeinde Hille Gemeinde Hüllhorst Stadt Lübbecke Stadt Minden Stadt Petershagen Stadt Porta Westfalica Stadt Preußisch Oldendorf Stadt Rahden Gemeinde Stemwede Kreis Paderborn Gemeinde Altenbeken Stadt Bad Lippspringe Gemeinde Borchen Stadt Büren Stadt Delbrück Gemeinde Hövelhof Stadt Lichtenau Stadt Paderborn Stadt Salzkotten Stadt Bad Wünnenberg Portastr. 13 Ostkorso 8 Wilhelm-Kern-Platz 1 Am Rathaus 4 Löhner Str. 1 Kreishausstr. 4 Kleiner Domhof 17 Bahnhofstr. 63 Kempstr. 1 Rathausstr. 3 Lange Str. 9 Am Thie 20 Aldegreverstr. 10-14 Bahnhofstr. 5 a Friedr.-Wilh.-Weber-Platz 1 Unter der Burg 1 Königstr. 16 Lange Str. 41 Schloßstr. 14 Lange Str. 39 Am Abdingshof 11 Marktstr. 8 Poststr. 11 32423 Minden 32545 Bad Oeynhausen 32339 Espelkamp 32479 Hille 32609 Hüllhorst 32312 Lübbecke 32423 Minden 32469 Petershagen 32457 Porta Westfalica 32361 Preußisch Oldendorf 32369 Rahden 32351 Stemwede 33102 Paderborn 33184 Altenbeken 33175 Bad Lippspringe 33178 Borchen 33142 Büren 33129 Delbrück 33161 Hövelhof 33165 Lichtenau 33098 Paderborn 33114 Salzkotten 33181 Bad Wünnenberg 1.2 1200. 1201. 1202. 1203. 1204. 1205. 1206. 1207. 1208. 1209. 1210. 1211. 1212. 1213. 1214. 1215. 1216. 1217. 1218. 1219. 1220. 1221. 1222. 1223. 1224. 1225. 1226. 1227. 1228. 1229. 1230. 1231. 1232. 1233. 1234. 1235. 1236. 1237. 1238. Regierungsbezirk Düsseldorf Stadt Düsseldorf Stadt Krefeld Stadt Mönchengladbach Stadt Remscheid Stadt Solingen Stadt Wuppertal Kreis Kleve Gemeinde Bedburg-Hau Stadt Emmerich am Rhein Stadt Geldern Stadt Goch Gemeinde Issum Stadt Kalkar Gemeinde Kerken Stadt Kevelaer Stadt Kleve Gemeinde Kranenburg Stadt Rees Gemeinde Rheurdt Stadt Straelen Gemeinde Uedem Gemeinde Wachtendonk Gemeinde Weeze Kreis Mettmann Stadt Erkrath Stadt Haan Stadt Heiligenhaus Stadt Hilden Stadt Langenfeld Stadt Mettmann Stadt Monheim am Rhein Stadt Ratingen Stadt Velbert Stadt Wülfrath Rheinkreis Neuss Stadt Dormagen Stadt Grevenbroich Gemeinde Jüchen Stadt Kaarst Marktplatz 1 Von-der-Leyen-Platz Weiherstr. 21 Theodor-Heuss-Platz 1 Cronenberger Str. 59-61 Johannes-Rau-Platz 1 Nassauer Allee 15-23 Rathausplatz 1 Geistmarkt 1 Issumer Tor 36 Markt 2 Herrlichkeit 7-9 Markt 20 Dionysiusplatz 4 Peter-Plümpe-Platz 12 Kavarinerstr. 20-22 Klever Str. 4 Markt 1 Rathausstr. 35 Rathausstr. 1 Mosterstr. 2 Weinstr. 1 Cyriakusplatz 13-14 Düsseldorfer Str. 26 Bahnstr. 16 Kaiserstr. 85 Hauptstr. 157 Am Rathaus 1 Konrad-Adenauer-Platz 1 Neanderstr. 85 Rathausplatz 2 Minoritenstr. 2-6 Thomasstr. 1 Am Rathaus 1 Oberstr. 91 Paul-Wierich-Platz 2 Am Markt 1 Am Rathaus 5 Am Neumarkt 2 40213 Düsseldorf 47798 Krefeld 41061 Mönchengladbach 42853 Remscheid 42651 Solingen 42275 Wuppertal 47533 Kleve 47551 Bedburg-Hau 46446 Emmerich am Rhein 47608 Geldern 47574 Goch 47661 Issum 47546 Kalkar 47647 Kerken 47623 Kevelaer 47533 Kleve 47559 Kranenburg 46459 Rees 47509 Rheurdt 47638 Straelen 47589 Uedem 47669 Wachtendonk 47652 Weeze 40822 Mettmann 40699 Erkrath 42781 Haan 42579 Heiligenhaus 40721 Hilden 40764 Langenfeld 40822 Mettmann 40789 Monheim am Rhein 40878 Ratingen 42551 Velbert 42489 Wülfrath 41460 Neuss 41539 Dormagen 41515 Grevenbroich 41363 Jüchen 41564 Kaarst Seite 3 Beteiligungsliste 1239. 1240. 1241. 1242. 1243. 1244. 1245. 1246. 1247. 1248. 1249. 1250. 1251. 1252. Stadt Korschenbroich Stadt Meerbusch Stadt Neuss Gemeinde Rommerskirchen Kreis Viersen Gemeinde Brüggen Gemeinde Grefrath Stadt Kempen Stadt Nettetal Gemeinde Niederkrüchten Gemeinde Schwalmtal Stadt Tönisvorst Stadt Viersen Stadt Willich Sebastianusstr. 1 Moerser Str. 28 Markt 2 Bahnstr. 51 Rathausmarkt 3 Klosterstr. 38 Rathausplatz 3 Buttermarkt 1 Doerkesplatz 11 Laurentiusstr. 19 Markt 20 Bahnstr. 15 Rathausmarkt 1 Hauptstr. 6 41352 Korschenbroich 40667 Meerbusch 41460 Neuss 41569 Rommerskirchen 41747 Viersen 41379 Brüggen 47929 Grefrath 47906 Kempen 41334 Nettetal 41372 Niederkrüchten 41366 Schwalmtal 47918 Tönisvorst 41747 Viersen 47877 Willich 1.3/1.4 1300. 1301. 1302. 1303. 1304. 1305. 1306. 1307. 1308. 1309. 1310. 1311. 1312. 1313. 1314. 1315. 1316. 1317. 1318. 1319. 1320. 1321. 1322. 1323. 1324. 1325. 1326. 1327. 1328. 1329. 1330. 1331. 1332. 1333. 1334. 1335. 1336. 1337. 1338. 1339. 1340. 1341. 1342. 1343. 1344. 1345. 1346. 1347. Regierungsbezirk Köln Stadt Aachen Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Leverkusen Städteregion Aachen Stadt Alsdorf Stadt Baesweiler Stadt Eschweiler Stadt Herzogenrath Stadt Monschau Gemeinde Roetgen Gemeinde Simmerath Stadt Stolberg Stadt Würselen Kreis Düren Gemeinde Aldenhoven Stadt Düren Stadt Heimbach Gemeinde Hürtgenwald Gemeinde Inden Stadt Jülich Gemeinde Langerwehe Gemeinde Kreuzau Stadt Linnich Gemeinde Merzenich Stadt Nideggen Gemeinde Niederzier Gemeinde Nörvenich Gemeinde Titz Gemeinde Vettweiß Kreis Euskirchen Stadt Bad Münstereifel Gemeinde Blankenheim Stadt Euskirchen Gemeinde Dahlem Gemeinde Hellenthal Gemeinde Kall Stadt Mechernich Gemeinde Nettersheim Stadt Schleiden Gemeinde Weilerswist Stadt Zülpich Kreis Heinsberg Stadt Erkelenz Gemeinde Gangelt Stadt Geilenkirchen Stadt Heinsberg Stadt Hückelhoven Markt Berliner Platz 2 Rathausplatz 1 Friedrich-Ebert-Platz 1 Zollernstr. 10 Hubertusstr. 17 Mariastr. 2 Johannes-Rau-Platz 1 Rathausplatz 1 Laufenstr. 84 Hauptstr. 55 Rathaus Rathausstr. 11-13 Morlaixplatz 1 Bismarckstr. 16 Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 Wilhelmstr. 34 Hengebachstr. 14 August-Scholl-Str. 5 Rathausstr. 1 Große Rurstr. 17 Schönthaler Str. 4 Bahnhofstr. 7 Rurdorfer Str. 64 Valdersweg 1 Zülpicher Str. 1 Rathausstr. 8 Bahnhofstr. 25 Landstr. 4 Gereonstr. 14 Jülicher Ring 32 Marktstr. 11-15 Rathausplatz 16 Kölner Str. 75 Hauptstr. 23 Rathausstr. 2 Bahnhofstr. 9 Bergstr. 1 Krausstr. 1 Blankenheimer Str. 2-4 Bonner Str. 29 Markt 21 Valkenburger Str. 45 Johannismarkt 17 Burgstr. 10 Markt 9 Apfelstr. 60 Parkhofstr. 76 52062 Aachen 53103 Bonn 50679 Köln 51373 Leverkusen 52040 Aachen 52477 Alsdorf 52499 Baesweiler 52249 Eschweiler 52134 Herzogenrath 52156 Monschau 52159 Roetgen 52152 Simmerath 52222 Stolberg 52146 Würselen 52351 Düren 52457 Aldenhoven 52349 Düren 52396 Heimbach 52393 Hürtgenwald 52459 Inden 52428 Jülich 52379 Langerwehe 52372 Kreuzau 52441 Linnich 52399 Merzenich 52385 Nideggen 52382 Niederzier 52388 Nörvenich 52445 Titz 52391 Vettweiß 53861 Euskirchen 53902 Bad Münstereifel 53945 Blankenheim 53879 Euskirchen 53949 Dahlem 53940 Hellenthal 53925 Kall 53894 Mechernich 53947 Nettersheim 53937 Schleiden 53919 Weilerswist 53909 Zülpich 52525 Heinsberg 41812 Erkelenz 52538 Gangelt 52511 Geilenkirchen 52525 Heinsberg l 41836 Hückelhoven Seite 4 Beteiligungsliste 1348. 1349. 1350. 1351. 1352. 1353. 1354. 1355. 1356. 1357. 1358. 1359. 1360. 1361. 1362. 1363. 1364. 1365. 1366. 1367. 1368. 1369. 1370. 1371. 1372. 1373. 1374. 1375. 1376. 1377. 1378. 1379. 1380. 1381. 1382. 1383. 1384. 1385. 1386. 1387. 1388. 1389. 1390. 1391. 1392. 1393. 1394. 1395. 1396. 1397. 1398. 1399. 1400. 1401. 1402. 1403. 1404. 1405. 1406. Gemeinde Selfkant Stadt Übach-Palenberg Gemeinde Waldfeucht Stadt Wassenberg Stadt Wegberg Oberbergischer Kreis Stadt Bergneustadt Gemeinde Engelskirchen Stadt Gummersbach Stadt Hückeswagen Gemeinde Lindlar Gemeinde Marienheide Gemeinde Morsbach Gemeinde Nümbrecht Stadt Radevormwald Gemeinde Reichshof Stadt Waldbröl Stadt Wiehl Stadt Wipperfürth Rheinisch-Bergischer-Kreis Stadt Bergisch Gladbach Stadt Burscheid Gemeinde Kürten Stadt Leichlingen Gemeinde Odenthal Stadt Overath Stadt Rösrath Stadt Wermelskirchen Rhein-Erft-Kreis Stadt Bedburg Stadt Bergheim Stadt Brühl Gemeinde Elsdorf Stadt Erftstadt Stadt Frechen Stadt Hürth Stadt Kerpen Stadt Pulheim Stadt Wesseling Rhein-Sieg-Kreis Gemeinde Alfter Stadt Bad Honnef Stadt Bornheim Gemeinde Eitorf Stadt Hennef Stadt Königswinter Stadt Lohmar Stadt Meckenheim Gemeinde Much Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Stadtverwaltung Niederkassel Stadt Rheinbach Gemeinde Ruppichteroth Stadt St. Augustin Stadt Siegburg Gemeinde Swisttal Stadt Troisdorf Gemeinde Wachtberg Gemeinde Windeck Rathaus 13 Rathausplatz 4 Lambertusstr. 13 Roermonder Str. 25-27 Rathausplatz 25 Moltkestr. 34 Kölner Str. 256 Engels-Platz 4 Rathausplatz 1 Auf`m Schloss Borromäusstr. 1 Hauptstr. 20 Bahnhofstr. 2 Hauptstr. 16 Hohenfuhrstr. 13 Hauptstr. 12 Nümbrechter Str. 18-21 Bahnhofstr. 1 Marktplatz 1 Rübezahlwald 7 Wilhelm-Wagener-Platz Höhestr. 7-9 Marktfeld 1 Am Schulbusch 16 Altenberger-Dom-Str. 29 Hauptstr. 25 Hauptstr. 229 Telegrafenstr. 29-33 Willy-Brandt-Platz 1 Am Rathaus 1 Bethlehemer Str. 9 - 11 Uhlstr. 3 Gladbacher Str. 111 Holzdamm 10 Johann-Schmitz-Platz 1 Friedrich-Ebert-Str. 40 Jahnplatz 1 Alte Kölner Str. 26 Alfons-Müller-Platz Kaiser-Wilhelm-Platz 1 Am Rathaus 7 Rathausplatz 1 Rathausstr. 2 Markt 1 Frankfurter Str. 97 Obere Str. 8 Hauptstr. 29 Bahnhofstr. 22 Hauptstr. 57 Hauptstr. 78 Rathausstr. 19 Schweigelstr. 23 Rathausstr. 18 Markt 1 Nogenter Platz 10 Rathausstr. 115 Kölner Str. 176 Rathausstr. 34 Rathausstr. 12 52539 Selfkant 52531 Übach-Palenberg 52525 Waldfeucht 41849 Wassenberg 41844 Wegberg 51643 Gummersbach 51402 Bergneustadt 51766 Engelskirchen 51643 Gummersbach 42499 Hückeswagen 51789 Lindlar 51409 Marienheide 51597 Morsbach 51588 Nümbrecht 42477 Radevormwald 51580 Reichshof-Denklingen 51545 Waldbröl 51674 Wiehl 51688 Wipperfürth 51469 Bergisch Gladbach 51429 Bergisch Gladbach 51399 Burscheid 51515 Kürten 42799 Leichlingen 51519 Odenthal 51491 Overath 51503 Rösrath 42929 Wermelskirchen 50126 Bergheim 50181 Bedburg 50126 Bergheim 50321 Brühl 50189 Elsdorf 50374 Erftstadt 50226 Frechen 50354 Hürth 50171 Kerpen 50259 Pulheim 50389 Wesseling 53721 Siegburg 53347 Alfter 53604 Bad Honnef 53332 Bornheim 53783 Eitorf 53773 Hennef 53639 Königswinter 53797 Lohmar 53340 Meckenheim 53804 Much 53819 Neunkirchen-Seelscheid 53859 Niederkassel 53359 Rheinbach 53809 Ruppichteroth 53757 St. Augustin 53721 Siegburg 53913 Swisttal 53840 Troisdorf 53343 Wachtberg 51540 Windeck 1.5 1500. 1501. 1502. Regierungsbezirk Münster Stadt Münster Kreis Borken Stadt Ahaus Klemensstr. 10 Burloer Str. 93 Rathausplatz 1 48143 Münster 46325 Borken 48683 Ahaus Seite 5 Beteiligungsliste 1503. 1504. 1505. 1506. 1507. 1508. 1509. 1510. 1511. 1512. 1513. 1514. 1515. 1516. 1517. 1518. 1519. 1520. 1521. 1522. 1523. 1524. 1525. 1526. 1527. 1528. 1529. 1530. 1531. 1532. 1533. 1534. 1535. 1536. 1537. 1538. 1539. 1540. 1541. 1542. 1543. 1544. 1545. 1546. 1547. 1548. 1549. 1550. 1551. 1552. 1553. 1554. 1555. 1556. 1557. 1558. 1559. 1560. 1561. 1562. 1563. 1564. 1565. 1566. Stadt Bocholt Stadt Borken Stadt Gescher Stadt Gronau Stadt Isselburg Stadt Rhede Stadt Stadtlohn Stadt Vreden Gemeinde Heek Gemeinde Heiden Gemeinde Legden Gemeinde Raesfeld Gemeinde Reken Gemeinde Schöppingen Gemeinde Südlohn Gemeinde Velen Kreis Coesfeld Stadt Billerbeck Stadt Coesfeld Stadt Dülmen Stadt Lüdinghausen Stadt Olfen Gemeinde Ascheberg Gemeinde Havixbeck Gemeinde Nordkirchen Gemeinde Nottuln Gemeinde Rosendahl Gemeinde Senden Kreis Steinfurt Stadt Emsdetten Stadt Greven Stadt Hörstel Stadt Horstmar Stadt Ibbenbüren Stadt Lengerich Stadt Ochtrup Stadt Rheine Stadt Steinfurt Stadt Tecklenburg Gemeinde Altenberge Gemeinde Hopsten Gemeinde Ladbergen Gemeinde Laer Gemeinde Lienen Gemeinde Lotte Gemeinde Metelen Gemeinde Mettingen Gemeinde Neuenkirchen Gemeinde Nordwalde Gemeinde Recke Gemeinde Saerbeck Gemeinde Westerkappeln Gemeinde Wettringen Kreis Warendorf Stadt Ahlen Stadt Beckum Stadt Drensteinfurt Stadt Ennigerloh Stadt Oelde Stadt Sassenberg Stadt Sendenhorst Stadt Telgte Stadt Warendorf Gemeinde Beelen Berliner Platz 1 Im Piepershagen 17 Marktplatz 1 Konrad-Adenauer-Str. 1 Minervastr. 12 Rathausplatz 9 Markt 3 Burgstr. 14 Bahnhofstraáe 60 Rathausplatz 1 Amtshausstr. 1 Weseler Str. 19 Kirchstr. 1 Amtsstr. 17 Winterswyker Str. 1 Ramsdorfer Str. 19 Friedrich-Ebert-Str. 7 Markt 1 Markt 8 Markt 1-3 Borg 2 Kirchstr. 5 Dieningstr. 7 Willi-Richter-Platz 1 Bohlenstr. 2 Stiftsplatz 7-8 Hauptstr.30 Münsterstr. 30 Tecklenburger Str. 10 Am Markt 1 Rathausstr. 6 Kalixtusstr. 6 Kirchplatz 1-3 Alte Münsterstr. 16 Tecklenburger Str. 2-4 Prof.-Gärtner-Str. 10 Klosterstr. 14 Emsdettener Str. 40 Zum Kahlen Berg 2 Kirchstr. 25 Bunte Str. 35 Jahnstr. 5 Mühlenhoek 1 Hauptstr. 14 Westerkappelner Str. 19 Sendplatz 18 Rathausplatz 1 Hauptstr. 16 Bahnhofstr. 2 Hauptstr. 28 Ferrières-Str. 11 Große Str. 13 Kirchstr. 19 Waldenburger Str. 2 Westenmauer 10 Weststr. 46 Landsbergplatz 7 Marktplatz 1 Ratsstiege 1 Schürenstr.17 Kirchstr. 1 Baßfeld 4-6 Lange Kesselstr. 4 – 6 Warendorfer Str. 9 Seite 6 46395 Bocholt 46325 Borken 48712 Gescher 48599 Gronau 46419 Isselburg 46414 Rhede 48403 Stadtlohn 48691 Vreden 48619 Heek 46359 Heiden 48739 Legden 46348 Raesfeld 48734 Reken 48624 Schöppingen 46354 Südlohn 46342 Velen 48653 Coesfeld 48727 Billerbeck 48653 Coesfeld 48249 Dülmen 59348 Lüdinghausen 59399 Olfen 59387 Ascheberg 48329 Havixbeck 59394 Nordkirchen 48301 Nottuln 48720 Rosendahl 48308 Senden 48565 Steinfurt 48282 Emsdetten 48268 Greven 48477 Hörstel 48612 Horstmar 49477 Ibbenbüren 49525 Lengerich 48607 Ochtrup 48431 Rheine 48565 Steinfurt 49545 Tecklenburg 48341 Altenberge 48496 Hopsten 49549 Ladbergen 48366 Laer 49536 Lienen 49504 Lotte 48629 Metelen 49497 Mettingen 48485 Neuenkirchen 48356 Nordwalde 49509 Recke 48369 Saerbeck 49492 Westerkappeln 48493 Wettringen 48231 Warendorf 59227 Ahlen 59269 Beckum 48317 Drensteinfurt 59320 Ennigerloh 59302 Oelde 48336 Sassenberg 48324 Sendenhorst 48291 Telgte 48231 Warendorf 48361 Beelen Beteiligungsliste 1567. 1568. 1569. Gemeinde Everswinkel Gemeinde Ostbevern Gemeinde Wadersloh Am Magnusplatz 30 Hauptstr. 24 Liesborner Str. 5 48351 Everswinkel 48346 Ostbevern 59329 Wadersloh 1.6 1600. 1601. 1602. 1603. 1604. 1605. 1606. 1607. 1608. 1609. 1610. 1611. 1612. 1613. 1614. 1615. 1616. 1617. 1618. 1619. 1620. 1621. 1622. 1623. 1624. 1625. 1626. 1627. 1628. 1629. 1630. 1631. 1632. 1633. 1634. 1635. 1636. 1637. 1638. 1639. 1640. 1641. 1642. 1643. 1644. 1645. 1646. 1647. 1648. 1649. 1650. 1651. 1652. 1653. 1654. 1655. 1656. Regionalverband Ruhr Stadt Bochum Stadt Bottrop Stadt Dortmund Stadt Duisburg Stadt Essen Stadt Gelsenkirchen Stadt Hagen Stadt Hamm Stadt Herne Stadt Mülheim an der Ruhr Stadt Oberhausen Ennepe-Ruhr-Kreis Stadt Breckerfeld Stadt Ennepetal Stadt Gevelsberg Stadt Hattingen Stadt Herdecke Stadt Schwelm Stadt Sprockhövel Stadt Wetter Stadt Witten Kreis Recklinghausen Stadt Castrop-Rauxel Stadt Datteln Stadt Dorsten Stadt Gladbeck Stadt Haltern am See Stadt Herten Stadt Marl Stadt Oer-Erkenschwick Stadt Recklinghausen Stadt Waltrop Kreis Unna Stadt Bergkamen Gemeinde Bönen Stadt Fröndenberg Gemeinde Holzwickede Stadt Kamen Stadt Lünen Stadt Schwerte Stadt Selm Stadt Unna Stadt Werne Kreis Wesel Gemeinde Alpen Stadt Dinslaken Stadt Hamminkeln Gemeinde Hünxe Stadt Kamp-Lintfort Stadt Moers Stadt Neukirchen-Vluyn Stadt Rheinberg Gemeinde Schermbeck Gemeinde Sonsbeck Stadt Voerde Stadt Wesel Stadt Xanten Willy-Brandt-Platz 2-6 Ernst-Wilczok-Platz 1 Friedensplatz 1 Burgplatz 19 Porscheplatz 1 Goldbergstr. 12 Friedrich-Ebert-Platz 1 Theodor-Heuss-Platz 16 Friedrich-Ebert-Platz 2 Ruhrstr. 32-34 Schwartzstr. 72 Hauptstr. 92 Frankfurter Str. 38 Bismarckstr. 21 Rathausplatz 1 Rathausplatz 1 Kirchplatz 3 Hauptstr. 14 Rathausplatz 4 Kaiserstr. 140 Marktstr. 16 Kurt-Schumacher-Allee 1 Europaplatz 1 Genthiner Str. 8 Halterner Str. 5 Willy-Brandt-Platz 2 Dr.-Conrads-Str. 1 Kurt-Schumacher-Str. 2 Creiler Platz 1 Rathausplatz 1 Rathausplatz 3 Münsterstr. 1 Friedrich-Ebert-Str. 17 Hubert-Biernat-Str. 15 Am Bahnhof 7 Bahnhofstr. 2 Allee 5 Rathausplatz 1 Willy-Brandt-Platz 1 Rathausstr. 31 Adenauerplatz 2 Rathausplatz 1 Konrad-Adenauer-Platz 1 Reeser Landstr. 31 Rathausstr. 3-5 Platz d' Agen 1 Brüner Str. 9 Dorstener Str. 24 Am Rathaus 2 Meerstr. 2 Hans-Böckler-Str. 26 Kirchplatz 10 Weseler Str. 2 Herrenstr. 2 Rathausplatz 20 Klever-Tor-Platz 1 Karthaus 2 44787 Bochum 46236 Bottrop 44135 Dortmund 44051 Duisburg 45121 Essen 45894 Gelsenkirchen 58095 Hagen 59065 Hamm 44623 Herne 45468 Mülheim an der Ruhr 460425 Oberhausen 58332 Schwelm 58339 Breckerfeld 58256 Ennepetal 58285 Gevelsberg 45525 Hattingen 58313 Herdecke 58332 Schwelm 45549 Sprockhövel 58300 Wetter 58452 Witten 45657 Recklinghausen 44575 Castrop-Rauxel 45711 Datteln 46284 Dorsten 45964 Gladbeck 45721 Haltern am See 45699 Herten 45768 Marl 45739 Oer-Erkenschwick 45657 Recklinghausen 45731 Waltrop 59425 Unna 59192 Bergkamen 59199 Bönen 58730 Fröndenberg 59439 Holzwickede 59174 Kamen 44532 Lünen 58239 Schwerte 59379 Selm 59423 Unna 59368 Werne 46483 Wesel 46519 Alpen 46535 Dinslaken 46499 Hamminkeln 46569 Hünxe 46475 Kamp-Lintfort 47441 Moers 47506 Neukirchen-Vluyn 47495 Rheinberg 46514 Schermbeck 47665 Sonsbeck 46562 Voerde 46483 Wesel 46509 Xanten Seite 7 Beteiligungsliste 2. Behörden und Einrichtungen 2.0 2000. 2001. 2021. Behörden und Einrichtungen des Landes Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 - Regionalrat Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 - Regionalrat Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 - Regionalrat Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2-10 Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2-10 - Regionalrat Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 - Regionalrat Regionalverband Ruhr Kronprinzenstr. 35 Regionalverband Ruhr Kronprinzenstr. 35 -VerbandsversammlungDirektor der Landwirtschaftskammer Siebengebirgsstr. 200 NRW als Landesbeauftragter Landesbetrieb Wald und Holz NRW Albrecht-Thaer-Str. 34 -ZentraleGeologischer Dienst NRW De-Greiff-Str. 195 Landesbetrieb Landesbetrieb Straßenbau NRW Wildenbruchplatz 1 Betriebssitz Gelsenkirchen Landesbetrieb Information und Mauerstraße 51 Technik NRW Landesbetrieb Hugo-Eckener-Str. 14 Mess- und Eichwesen NRW Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Mercedesstraße 12 Landes Nordrhein-Westfalen Landesamt für Natur, Umwelt und Leibnizstr. 10 Verbraucherschutz NRW Landschaftsverband Rheinland Endenicher Str. 133 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Landschaftsverband Westfalen-Lippe Freiherr-vom-Stein-Platz 1 2022. Landschaftsverband Rheinland 2.1 2100. Behörden und Einrichtungen des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau Invalidenstr. 44 und Stadtentwicklung Bundespolizeidirektion St. Augustin Bundesgrenzschutzstr. 100 Bundesamt für Bauwesen und Deichmanns Aue 31-37 Raumordnung Bundesanstalt für Ellerstr. 56 Immobilienaufgaben Wehrbereichsverwaltung West Wilhelm-Raabe-Str. 46 Wasser- und Schifffahrtsdirektion Cheruskerring 11 West Wasser- und Schifffahrtsamt Königstr. 84 Duisburg-Rhein Wasser- und Schifffahrtsamt Emmericher Str. 201 Duisburg-Meiderich Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine Münsterstr. 77 Wasser- und Schifffahrtsdirektion Waterlooplatz 5 West Wasser- und Schiffahrtsamt Kasseler Straße 5 Deutsche Bahn Netz AG Hansastr. 15 Niederlassung West 2002. 2003. 2004. 2005. 2006. 2007. 2008. 2009. 2010. 2011. 2012. 2013. 2014. 2015. 2016. 2017. 2018. 2019. 2020. 2101. 2102. 2103. 2104. 2105. 2106. 2107. 2108. 2109. 2110. 2111. Kennedy-Ufer 2 Seite 8 59821 Arnsberg 59821 Arnsberg 32756 Detmold 32756 Detmold 40474 Düsseldorf 40474 Düsseldorf 50667 Köln 50667 Köln 48143 Münster 48143 Münster 45128 Essen 45128 Essen 53229 Bonn 48147 Münster 47803 Krefeld 45888 Gelsenkirchen 40476 Düsseldorf 50829 Köln 40440 Düsseldorf 45659 Recklinghausen 53115 Bonn 48133 Münster 50676 Köln 10115 Berlin 53757 St. Augustin 53179 Bonn 53119 Bonn 40470 Düsseldorf 48147 Münster 47198 Duisburg 47138 Duisburg 48431 Rheine 30169 Hannover 34346 Hann.Münden 44058 Duisburg Beteiligungsliste 2112. 2113. 2114. 2115. 2.2 2200. Clearingstelle DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Essen Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit Stabsstelle Zusammenarbeit mit der Landespolitik Deutz-Mülheimer Str. 22-24 50679 Köln Hachestr. 61 45127 Essen Werkstattstr. 102 50733 Köln Josef-Gockeln-Str. 7 40474 Düsseldorf 2204. 2205. 2206. 2207. 2208. 2209. 2210. 2211. 2212. 2213. 2214. 2215. 2216. 2217. 2218. 2219. 2220. 2221. 2222. 2223. Behörden und Einrichtungen von Nachbarländern Minister des Innern und für Sport Schillerplatz 3 – 5 Rheinland-Pfalz Ministerium für Ernährung; Calenberger Str. 2 Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung des Landes Niedersachsen Hessisches Ministerium für Kaiser-Friedrich-Ring 75 Wirtschaft, Abteilung Landesplanung, entwicklung, Bodenmanagement Theodor-Tantzen-Platz 8 Nds. Ministerium für Inneres und Sport Regierungsvertretung Oldenburg Stadt Osnabrück Bierstr. 28 Landkreis Osnabrück Am Schölerberg 1 Stadt Bramsche Hasestr. 11 Stadt Bad Iburg Am Gografenhof 4 Gemeinde Bad Laer Glandorfer Str. 5 Samtgemeinde Fürstenau Schlossplatz 1 Gemeinde Glandorf Kattenvenner Str. 1 Gemeinde Hagen a.T.W. Schulstr. 7 Gemeinde Hasbergen Martin Luther-Str. 12 Samtgemeinde Neuenkirchen Alte Poststr. 5-7 Gemeinde Wallenhorst Rathausallee 1 Landkreis Emsland Ordeniederung 1 Samtgemeinde Freren Markt 1 Gemeinde Salzbergen Franz-Schratz-Str. 12 Samtgemeinde Spelle Hauptstr. 43 Landkreis Grafschaft Bentheim van-Delden-Str. 1-7 Stadt Bad Bentheim Schlossstr. 2 Samtgemeinde Schüttorf Markt 2 Gemeinde Bad Rothenfelde Frankfurter Str. 2 Stadt Dissen am Teutoburger Wald Große Str. 33 49074 Osnabrück 49082 Osnabrück 49565 Bramsche 49186 Bad Iburg 49196 Bad Laer 49584 Fürstenau 49219 Glandorf 49170 Hagen a.T.W. 49205 Hasbergen 49586 Neuenkirchen 49134 Wallenhorst 49716 Meppen 49832 Freren 48499 Salzbergen 48480 Spelle 48529 Nordhorn 48455 Bad Bentheim 48465 Schüttorf. 49214 Bad Rothenfelde 49201 Dissen 2224. 2225. 2226. 2227. 2228. 2229. 2230. 2231. 2232. 2233. 2234. 2235. 2236. 2237. 2238. 2239. 2240. 2241. Stadt Melle Gemeinde Bad Essen Gemeinde Bohmte Landkreis Diepholz Gemeinde Altes Amt Lemförde Gemeinde Wagenfeld Landkreis Nienburg Samtgemeinde Uchte Gemeinde Stolzenau Samtgemeinde Landesbergen Stadt Rehburg-Loccum Landkreis Schaumburg Samtgemeinde Niedernwöhren Stadt Bückeburg Samtgemeinde Eilsen Stadt Rinteln Landkreis Hameln-Pyrmont Gemeinde Flecken Aerzen 49324 Melle 49152 Bad Essen 49163 Bohmte 49356 Diepholz 49448 Lemförde 49419 Wagenfeld 31582 Nienburg (Weser) 31600 Uchte 31592 Stolzenau 31628 Landesbergen 31547 Rehburg-Loccum 31655 Stadthagen 31712 Niedernwöhren 31675 Bückeburg 31707 Bad Eilsen 31737 Rinteln 31785 Hameln 31855 Aerzen 2201. 2202. 2203. Schürenkamp 16 Lindenstr. 41/43 Bremer Str. 4 Niedersachsenstr. 2 Bahnhofstr. 10 a Hauptstr. 16 Kreishaus am Schlossplatz Balkenkamp 1 Am Markt 4 Hinter den Höfen 13 Heidtorstr. 2 Jahnstr. 20 Hauptstr. 46 Marktplatz 2-4 Bückeburger Str. 4 Klosterstr. 19 Pferdemarkt 1 Kirchplatz 2 Seite 9 55116 Mainz 30169 Hannover 65185 Wiesbaden 26122 Oldenburg Beteiligungsliste 2242. 2243. 2244. 2245. 2246. 2247. 2248. 2249. 2250. 2251. 2252. 2253. 2254. 2255. 2256. 2257. 2258. 2259. 2260. 2261. 2262. 2263. 2264. 2265. 2266. 2267. 2268. 2269. 2270. 2271. 2272. 2273. 2274. 2275. 2276. 2277. 2278. 2279. 2280. 2281. 2282. 2283. 2284. 2285. 2286. 2287. 2288. 2289. 2290. 2291. Stadt Bad Pyrmont Samtgemeinde Polle Landkreis Holzminden Samtgemeinde Bevern Stadt Holzminden Samtgemeinde Boffzen Landkreis Northeim Regierungspräsidium Gießen, Obere Landesplanungsbehörde (Dez. III 31.2) Lahn-Dill-Kreis Gemeindevorstand der Gemeinde Breitscheid Gemeindevorstand der Gemeinde Willingen Gemeindevorstand der Gemeinde Dietzhölztal Magistrat der Stadt Haiger Landkreis Marburg-Biedenkopf Magistrat der Stadt Biedenkopf Gemeindevorstand der Gemeinde Breidenbach Regierungspräsidium Kassel Landkreis Waldeck-Frankenberg Magistrat der Stadt Bad Arolsen Magistrat der Stadt Battenberg Gemeindevorstand der Gemeinde Bromskirchen Gemeindevorstand der Gemeinde Diemelsee Magistrat der Stadt Diemelstadt Magistrat der Stadt Frankenberg Magistrat der Stadt Hatzfeld Magistrat der Stadt Korbach Magistrat der Stadt Lichtenfels Stadt Bad Karlshafen Stadt Trendelburg Stadt Liebenau Gemeinde Breuna-Wettesingen Stadt Volkmarsen Planungsgemeinschaft MittelrheinWesterwald Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Kreis Altenkirchen Verbandsgemeinde Daaden Stadtverwaltung Herdorf Verbandsgemeinde Kirchen Westerwaldkreis Verbandsgemeinde Rennerod Verbandsgemeindeverwaltung Wissen Verbandsgemeinde Hamm/Sieg Kreisverwaltung Ahrweiler Stadt Remagen Gemeindeverwaltung Grafschaft Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr Verbandsgemeindeverwaltung Adenau Verbandsgemeinde Altenkirchen Kreisverwaltung Neuwied Verbandsgemeindeverwaltung Asbach Rathausstr. 1 Heinser Str. 11 Bürgermeister-Schrader-Str. 24 Rathaus Angerstr. 13 a Neue Str. 12 Friedrich-Ohm-Str. 21 Medenheimer Str. 6 – 8 Landgraf-Philipp-Platz 1- 7 31812 Bad Pyrmont 37647 Polle-Flecken 37603 Holzminden 37639 Bevern 37603 Holzminden 37691 Boffzen 37154 Northeim 35390 Gießen Karl-Kellner-Ring 51 Rathausstr. 14 35576 Wetzlar 35767 Breitscheid Waldecker Str. 12 34508 Willingen Hauptstr. 92 35716 Dietzhölztal Marktplatz 7 Im Lichtenholz 60 Hainstr. 63 Bachstr. 4 – 14 35708 Haiger 35043 Marburg 35216 Biedenkopf 35236 Breidenbach Steinweg 6 Südring 2 Rauchstr. 2 Hauptstr. 58 Hauptstr. 20 34117 Kassel 34497 Korbach 34443 Bad Arolsen 35088 Battenberg 59969 Bromskirchen Am Kahlenberg 1 34519 Diemelsee Langestr. 6 Obermarkt 11 – 13 Im Hain 1 Stechbahn 1 Aarweg 10 Hafenplatz 8 Marktplatz 1 Kirchplatz 6 Volkmarser Str. 3 Steinweg 29 Stresemannstr. 3-5 34474 Diemelstadt 35066 Frankenberg 35116 Hatzfeld 34497 Korbach 35104 Lichtenfels 34385 Bad Karlshafen 34388 Trendelburg 34396 Liebenau 34479 Breuna 34471 Volkmarsen 56068 Koblenz Stresemannstr. 3-5 56068 Koblenz Parkstr. 1 Bahnhofstr. 4 Am Rathaus 1 Lindenstr. 1 Peter-Altmeier-Platz 1 Hauptstr. 55 Rathausstr. 75 57610 Altenkirchen 57567 Daaden 57562 Herdorf 57548 Kirchen 56410 Montabaur 56477 Rennerod 57532 Wissen Lindenallee 2 Wilhelmstr. 24-30 Bachstr. 2 Ahrtalstr. 5 Roßberg 3 57577 Hamm/Sieg 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler 53424 Remagen 53501 Grafschaft-Ringen 53505 Altenahr Kirchstr. 15 53518 Adenau Rathausstr. 13 Wilhelm-Leuschner-Str. 9 Flammersfelder Str. 1 57610 Altenkirchen 56564 Neuwied 53567 Asbach Seite 10 Beteiligungsliste 2292. 2293. 2294. 2295. 2296. 2297. 2298. 2.3 2300. 2301. 2302. 2303. 2304. 2305. 2306. Verbandsgemeindeverwaltung Unkel Fachbereich 2 Planungsgemeinschaft Region Trier Eifelkreis Bitburg-Prüm Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Kreisverwaltung Vulkaneifel Verbandsgemeinde Hillesheim Verbandsgemeinde Obere Kyll Bauabteilung Linzerstr. 4 53572 Unkel Deworastr. 8 Trierer Str. 1 Tiergartenstr. 54 Mainzer Str. 25 Burgstr. 6 Rathausplatz 1 54290 Trier 54634 Bitburg 54595 Prüm 54550 Daun 54576 Hillesheim 54584 Jünkerath Behörden und Einrichtungen von Nachbarstaaten Postbus 30940, IPC 372 Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheerm ir. F. van Maarseveen Projectmanger Internationaal DG Ruimte, Directie Realisatie en Ontwikkeling Provinciaal Bestuur van Gelderland Postbus 90 90 B&S MERO / R de heer mr. H.P.M. de Ruijter / mw. Rose-Marie Eijssen Provinciaal Bestuur van Limburg Postbus 5700 Afdeling RO de heer mr. L.H.M. Vorstermans Provincie Overijssel Postbus 1 00 78 Eenheid Ruimte, Woonen en Bereikbaarheid De heer T. Gronheid Ministere de la Reg. Wallonne Rue des Brigades d`Irlande 1 DGATLP Grenzkommission Ost bei der Regentschapsstraat/Rue de la Benelux-Wirtschaftsunion Régence 39 z.H. Herrn Hans Mooren Ministerium der Deutschsprachigen Gospertstr. 1 Gemeinschaft NL-2500 XP Den Haag NL-6800 GX Arnhem NL-6202 MA Maastricht NL-8000 GB Zwolle B-5100 Jambes B-1000 Brüssel B-4700 Eupen 3. Verbände, Kammern, sonstige Einrichtungen und Unternehmen 3.0 3000. 3001. Kammern, Verbände, Gewerkschaften Handwerkskammer Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1 Landesvereinigung der Uerdinger Str. 58-60 Arbeitgeberverbände NordrheinWestfalen e.V. Unternehmerverband Handwerk Georg-Schulhoff-Platz 1 NRW Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Deutscher Gewerkschaftsbund Friedrich-Ebert-Str. 34-38 Landesbezirk Nordrhein-Westfalen Ver.di Landesbezirk NRW Karlstrasse 123 - 127 Deutscher Beamtenbund Gartenstr. 22 Landesbund Nordrhein-Westfalen Verband Kommunaler Unter-nehmen Brohler Str. 13 e.V. Landesgruppe NRW Bundesverband der Deutschen Am Bonneshof 5 Industrie e.V. Landesvertretung NRW Verband der Chemischen Industrie Völklinger Str. 4 e.V. Landesverband NRW RWI HAUS Annastr. 67-71 Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. 3002. 3003. 3004. 3005. 3006. 3007. 3008. 3009. Seite 11 40221 Düsseldorf 40474 Düsseldorf 40221 Düsseldorf 40210 Düsseldorf 40210 Düsseldorf 40479 Düsseldorf 50968 Köln 40474 Düsseldorf 40219 Düsseldorf 50968 Köln Beteiligungsliste 3010. 3011. 3012. 3013. 3014. 3015. 3016. 3017. 3018. 3019. 3020. 3021. 3022. 3023. 3024. 3025. 3026. 3027. 3028. 3029. 3030. 3031. 3032. 3033. 3034. 3035. 3036. 3037. 3038. 3039. 3040. 3041. 3042. Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Haus der Baustoffindustrie Fachverband Ziegelindustrie Nordwest e.V. Wirtschaftsverband Baustoffe Naturstein e.V. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg – Wesel – Kleve Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Industrie- und Handelskammer Wuppertal – Solingen – Remscheid Industrie- und Handelskammer Essen – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen Industrie-u.Handelskammer Ostwestfalen Handwerkskammer OstwestfalenLippe Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Gesamtverband Steinkohle e.V. Deutscher BraunkohlenIndustrieverein e. V. AAV Altlastensanierungs- und Altlastenversorgungsverband Nordrhein-Westfalen Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. Wirtschaftsvereinigung Stahl Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Industrie- und Handelskammer Siegen Handwerkskammer Arnsberg Handwerkskammer Dortmund Unternehmensverbände WestfalenMitte e.V. Industrie- und Handelskammer Aachen Industrie- u. Handelskammer Köln Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Handwerkskammer Aachen Handwerkskammer Köln Bundesverband Keramische Rohstoffe e.V. Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold Westf. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Tannenstr. 2 40476 Düsseldorf Düsseldorfer Str. 50 44051 Duisburg Annastr. 67-71 50968 Köln Annastr. 67-71 50968 Köln Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Mercatorstr. 22-24 44051 Duisburg Krefeld – Mönchengladbach – Neuss Nordwall 39 Heinrich-Kamp-Platz 2 47798 Krefeld Am Waldthausenpark 2 45127 Essen Elsa-Brändström-Str. 1 – 3 33602 Bielefeld Obernstr. 48 33602 Bielefeld Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Ostring 30-32 44787 Bochum Shamrockring 1 Max-Planck-Str. 37 44623 Herne 50858 Köln Werksstr. 15 45527 Hattingen Brohler Str. 13 50968 Köln Behrenstr. 29 10117 Berlin Sohnstr. 65 Mäkische Str. 120 40237 Düsseldorf 44141 Dortmund Bahnhofstr. 18 58095 Hagen Koblenzer Str. 121 54072 Siegen Brückenplatz 1 Reinoldistr. 7 – 9 Marker Allee 90 59821 Arnsberg 44135 Dortmund 59071 Hamm Theaterstr. 6-10 52062 Aachen Unter Sachsenhausen 10-26 Bonner Talweg 17 50667 Köln 53113 Bonn Sandkaulbach 17-21 Heumarkt 12 Bahnhofstr. 6 52062 Aachen 50667 Köln 56068 Koblenz Leonardo-da-Vinci-Weg 2 32760 Detmold Hoher Heckenweg 76 – 80 48147 Münster Seite 12 42103 Wuppertal Beteiligungsliste 3043. 3044. 3045. 3046. 3047. 3048. 3049. 3050. 3051. 3052. 3053. 3054. 3.1 3100. 3101. 3102. 3103. 3104. 3105. 3106. 3107. 3108. 3109. 3110. 3111. 3112. 3113. 3114. 3115. 3116. 3117. 3118. 3119. 3120. 3121. 3122. 3123. Landesbüro der Naturschutzverbände NordrheinWestfalen LandesSportBund NRW e.V. Referat 1 Städtetag Nordrhein-Westfalen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Landkreistag NRW Architektenkammer NRW Verband der Elektrizitätswirtschaft VDEW - e.V. Landesgruppe NW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Euregio Rhein-Waal Euregio Euregio rhein-maas-nord Geschäftsführung Stichting Euregio Maas-Rhein Energieversorgungsunternehmen Deutsche Essent GmbH Erdgas-Verkaufsgesellschaft mbH RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH ERNN-H-LP (Strom) RWE Transportnetz Strom GmbH ALIZ GmbH & Co.KG WINGAS GmbH E.ON Engineering GmbH Nordrheinische Erdgastransport GmbH RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH RWE Transportnetz GAS GmbH Rhein-Main Rohrleitungstransportgesellschaft mbH Nord-West-Ölleitung GmbH Betriebsstelle Mülheim Aethylen Rohrleitungs GmbH N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij Pompstation Pernis SOLVAY GmbH esco european salt company GmbH & Co KG Werk Borth Bayer AG Liegenschaftsverwaltung Gebäude K 9 E.ON Kraftwerke GmbH Kompetenzcenter Immobilien Westgas GmbH & Co.KG Paul-Baumann-Str. 1 STEAG GmbH Abteilung USG Fernwärmeverbund Niederrhein Duisburg-Dinslaken GmbH Rheinische Energie AG - PLVerwaltung Nord-West-Oelleitung GmbH BP Refining & Petrochemicals GmbH, Bereich 410, Recht/Liegenschaften/Schutzrechte Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen Friedrich-Alfred-Str. 25 44055 Duisburg Lindenallee 13-17 Kaiserswerther Str. 199-201 50968 Köln 40474 Düsseldorf Liliencronstr. 14 Zollhof 1 Friedrich-Wilhelm-Str. 1 40472 Düsseldorf 40221 Düsseldorf 53113 Bonn Reinhardtstr. 32 10117 Berlin Emmericher Straße 24 Enscheder Str. 362 Konrad-Zuse-Ring 6 47533 Kleve 48599 Gronau 41179 Mönchengladbach Gospertstr. 42 B 4700 Eupen - Belgien Roßstr. 92 Anton-Bruchausen-Str. 4 Freistuhl 7 40476 Düsseldorf 48159 Münster 44137 Dortmund Rheinlanddamm 24 Mathildenstr. 35 Friedrich-Ebert-Str. 160 Bergmannsglückstr. 41-43 Neuer Markt 29 44139 Dortmund 40239 Düsseldorf 34119 Kassel 45896 Gelsenkirchen 42781 Haan Hamborner Str. 229 47166 Duisburg Königswall 21 Godorfer Hauptstr. 186 44137 Dortmund 50997 Köln Kolkerhofweg 120 45478 Mülheim an der Ruhr Paul-Baumann-Str. 1, Bau 1047, PB 1 45674 Marl Butaanweg 215 Havennummer 3045 3196 KC Vondelingenplaat Rt. Hans-Böckler-Allee 20 Karlstr. 80 30173 Hannover 47495 Rheinberg Kaiser-Wilhelm-Allee 1 51373 Leverkusen Bergmannsglückstr. 41-43 45896 Gelsenkirchen Bau 1047, PB 1 45674 Marl Rüttenscheider Str. 1-3 45128 Essen Gerhard-Malina-Str. 1 46537 Dinslaken Bachstr. 3 53721 Siegburg Zum Ölhafen 207 Johannastr. 2-8 26384 Wilhelmshaven 45899 Gelsenkirchen Seite 13 Beteiligungsliste 3124. 3125. 3126. 3127. 3128. 3129. 3.2/3.3 3200. 3201. 3202. 3203. 3204. 3205. 3206. 3207. 3208. 3209. 3210. 3211. 3212. 3213. 3214. 3215. 3216. 3217. 3218. 3219. 3220. 3221. 3222. 3223. 3224. 3225. 3226. 3227. 3228. 3229. 3230. 3231. 3232. 3233. 3234. 3235. 3236. 3237. 3238. E.ON Ruhrgas AG RWE AG E.ON AG Westfälische Gasversorgung AG & Co KG Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH Gewerkschaft Auguste Victoria GmbH Huttropstr. 60 Opernplatz 1 E.ON-Platz 1 Postfach 10 44 51 45138 Essen 45128 Essen 40479 Düsseldorf 44044 Dortmund Albersloher Weg 27/31 48155 Münster Victoriastr. 43 45772 Marl Wasserverbände / Wasserversorgungsunternehmen Wasserversorgung Hünxe GmbH Dorstener Str. 24 Wasserversorgung Voerde GmbH Rathausplatz 20 Verbandswasserwerk LangenfeldLangforter Str. 7 Monheim GmbH Kreiswasserwerk Wesel GmbH Homberger Str. 113 RWW Rheinisch-Westfälische Am Schloß Broich 1 – 3 Wasserwerksgesellschaft mbH RRW Rheinruhrwasser GmbH Am Schloß Broich 1-3 Wasserverbund Niederrhein GmbH Am Schloß Broich 1-3 Gelsenwasser AG Willy-Brandt-Allee 26 Wupperverband Untere Lichtenplatzer Strasse 100 Niersverband Am Niersverband 10 Wasser- und Bodenverband Mittlere Hammer Kirchweg 40 Niers Schwalmverband Borner Str. 45a Isselverband Rathaus Brünerstr. 9 Bergische Trinkwasser-Verbund Bromberger Str. 39 GmbH Linksniederrheinische Friedrich-Heinrich-Allee 64 Entwässerungsgenossenschaft Emschergenossenschaft und Kronprinzenstr. 24 Lippeverband Wasserverband Westdeutsche Kronprinzenstr. 24 Kanäle Ruhrverband Kronprinzenstr. 37 Erftverband Am Erftverband 6 Bergisch-Rheinischer Düsselberger Str. 2 Wasserverband Netteverband Hampoel 17 Wasserverbund Kerken – Rheurdt Dionysusplatz 4 Wasserversorgungsverband Handwerkerstr. 1 Wittenhorst Entwässerung Essen GmbH Rüttenscheider Str. 27-37 Kreiswerke Grevenbroich GmbH Am Schellberg 14 Wasserwerk Willich GmbH Brauereistr. 7 Wasserverband Hochsauerland Auf'm Brinke 11 Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr Massenbergstr. 15-17 SVS Versorgungsbetriebe Von-Ardenne-Str. 8 Wasserversorgungsverband Fuggerstr. 1 Tecklenburger Land Wasserverband Aabach-Talsperre Bleiwäscher Str. 6 Wasserverband Obere Lippe Königstr. 16 Kalldorfer Sattel Wassergesellschaft Uferstraße 36-42 mbH Wasserverband Oberes Lahngebiet Im Lichtenholz 60 Abwasserverband Goldammerweg 30 Siegen-Mudersbach-Brachbach Abwasserverband Hellertal Bahnhofstr. 3 Abwasserverband Perfgebiet-Bad Auf der Großwiese Laasphe Unterhaltungsverband Funne Adenauerplatz 2 Aktiengesellschaft für An der Drehbank 18 Versorgungsunternehmen (AVU) Seite 14 46569 Hünxe 46562 Voerde 40764 Langenfeld 47441 Moers 45479 Mülheim an der Ruhr 45479 Mülheim an der Ruhr 45479 Mülheim an der Ruhr 45891 Gelsenkirchen 42289 Wuppertal 41747 Viersen 41748 Viersen 41379 Brüggen 46499 Hamminkeln 42281 Wuppertal 47475 Kamp-Lintfort 45128 Essen 45128 Essen 45128 Essen 50126 Bergheim 42781 Haan-Gruiten 41334 Nettetal 47647 Kerken 46499 Hamminkeln 45128 Essen 41516 Grevenbroich 47877 Willich 59872 Meschede 44787 Bochum 48403 Stadtlohn 49479 Ibbenbüren 33181 Wünnenberg 33142 Büren 32108 Bad Salzuflen 35043 Marburg 54080 Siegen 57290 Neunkirchen 35216 Biedenkopf 59379 Selm 58285 Gevelsberg Beteiligungsliste 3239. 3240. 3241. 3242. 3243. 3244. 3245. 3246. 3247. 3248. 3249. 3250. 3251. 3252. 3253. 3254. 3255. 3256. 3257. 3258. 3259. 3260. 3261. 3262. 3263. 3264. 3265. 3266. 3267. 3268. 3269. 3270. 3271. 3272. 3273. 3274. 3275. 3276. 3277. 3278. 3279. 3280. Wasserversorgung Beckum GmbH Wasserversorgungszweckverband Perlenbach Zweckverband Südlicher Randkanal; c/o Stadt Hürth Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal Bergischer TrinkwasserVerband GmbH Abteilung 021/2 Wasserversorgungsverband RheinWupper Wahnbachtalsperrenverband Siegelsknippen Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis Wasserbeschaffungsverband Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH Verbandswasserwerk GmbH Euskirchen Verbandswasserwerk Gangelt Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden Wasserwerk Wissersheim-Rath der Gemeinde Nörvenich Wasserleitungszweckverband Gödersheim Wasserbeschaffungsverband Krs.Herford West Wasserbeschaffungsverband Gehlenbeck Wasserbeschaffungsverband "Wiehengebirge" Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf Wasserwerke Paderborn GmbH Egge-Wasserwerke GmbH Wasserverband Wasserwerk Begatal Hammer Str. 42 Am Handwerkerzentrum 31 59269 Beckum 52156 Monschau Friedrich-Ebert-Str. 40 50354 Hürth Roitzheimer Str. 3-7 53879 Euskirchen Bromberger Str. 39-41 42281 Wuppertal Schuerholz 38 42929 Wermelskirchen Thomasberg 53721 Siegburg Kaiser-Wilhelm-Platz 1 Siebengebirgsstr. 150 Auf der Komm 12 53721 Siegburg 53639 Königswinter 52457 Aldenhoven Walramstr. 12 53879 Euskirchen Von-Siemens-Str. 4 Seelenpfad 1 52511 Geilenkirchen 52391 Vettweiß Seelenpfad 1 52391 Vettweiß Seelenpfad 1 52391 Vettweiß Osnabrücker Str. 205 32257 Bünde Gasstraße 1 32312 Lübbecke Lübbecker Straße 211 32429 Minden Münsterstr. 16 33775 Sassenberg Rolandsweg 80 Rolandsweg 80 Werrestr. 103 33102 Paderborn 33102 Paderborn 32049 Herford Wasserverband Am Wiehen Wasserverband Kreis Herford-West Abwasserverband Obere Lutter Werre-Wasserverband Diemelwasserverband Gas- und Wasserversorgung Deichverband Untere Sieg c/o Stadtverwaltung Troisdorf Deichverband Dormagen / Zons Deichverband Leverkusen Wasserverband Dickopsbach GWG Gas- und Wasserwerk Grevenbroich GmbH Gemeindewerke Niederkrüchten GmbH Stadtwerke Willich GmbH Niederrheinische Gas- und Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) Stadtwerke Düsseldorf AG Stadtwerke Duisburg AG Stadtwerke Essen AG SWK Städtische Werke Krefeld AG Niederrheinische Versorgung und Verkehr AG Sonnenbrink 2-6 Heidestr. 119 Niehorster Str. 254 Bügelstr. 2 Bahnhofstr. 28 Hermannstr. 6 Kölner Str. 176 32584 Löhne 32120 Hiddenhausen 33334 Gütersloh 32052 Herford 34414 Warburg 37671 Höxter 53844 Troisdorf Uferstrasse 19b Rotdornweg 10 Rathausstr. 2 Nordstr. 36 41541 Dormagen 51379 Leverkusen 53332 Bornheim 41515 Grevenbroich Dam 107 41372 Niederkrüchten Brauereistr. 7 Duisburger Strasse 161-167 Hohenstaufenstr. 1 47877 Willich 47166 Duisburg 46395 Bocholt Höherweg 100 Bungertstr. 27 Rüttenscheider Str. 27-37 St. Töniser Str. 124 Odenkirchener Str. 201 40200 Düsseldorf 44053 Duisburg 45128 Essen 47803 Krefeld 41236 Mönchengladbach Seite 15 Beteiligungsliste 3281. 3282. 3283. 3284. 3285. 3286. 3287. 3288. 3289. 3290. 3291. 3292. 3293. 3294. 3295. 3296. 3297. 3298. 3299. 3300. 3301. 3302. 3303. 3304. 3305. 3306. 3307. 3308. 3309. 3310. 3311. 3312. 3313. 3314. 3315. 3316. 3317. 3318. 3319. 3320. 3321. 3322. 3323. 3324. 3325. 3326. 3327. 3328. 3329. 3330. 3331. 3332. 3333. 3334. 3335. 3336. 3337. 3338. 3339. Mülheimer Energiedienstleistung GmbH Energieversorgung Oberhausen AG Stadtwerke Remscheid GmbH Stadtwerke Solingen GmbH Wuppertaler Stadtwerke AG Stadtwerke Emmerich GmbH Stadtwerke Geldern GmbH Stadtwerke Goch GmbH Stadtwerke Kalkar GmbH Stadtwerke Kleve GmbH Stadtwerke Rees GmbH Gemeindewerke Wachtendonk GmbH Stadtwerke Erkrath GmbH Stadtwerke Hilden GmbH Stadtwerke Langenfeld GmbH Stadtwerke Ratingen GmbH Stadtwerke Velbert GmbH Stadtwerke Wülfrath GmbH EVD Energieversorgung Dormagen GmbH Stadtwerke Neuss GmbH Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH Gemeindewerke Brüggen GmbH Gemeindewerke Grefrath GmbH Stadtwerke Nettetal GmbH Schwalmtalwerke AöR Stadtwerke Tönisvorst GmbH Niederrheinwerke Viersen GmbH Stadtwerke Wesel GmbH Stadtwerke Dinslaken GmbH Gasversorgung Hünxe GmbH Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH Wärmeversorgung Kamp-Lintfort GmbH Energie Wasser Niederrhein GmbH Stadtwerke Neukirchen-Vluyn GmbH Stadtwerke Ahaus Stadtwerke Bocholt Stadtwerke Borken Stadtwerke Coesfeld Stadtwerke Dülmen Stadtwerke Emsdetten Stadtwerke Telgte Emscher Lippe Energie GmbH Stadtwerke Gescher Stadtwerke Greven Stadtwerke Gronau Stadtwerke Haltern Stadtwerke Herten Stadtwerke Münster Stadtwerke Ochtrup Stadtwerke Rhede Stadtwerke Rheine Stadtwerke Steinfurt Stadtwerke Bochum GmbH Dortmunder Stadtwerke AG Stadtwerke Hamm Stadtwerke Herne AG Stadtwerke Witten GmbH Stadtwerke Hattingen Stadtwerke Altena Burgstr. 1 45476 Mülheim an der Ruhr Danziger Str. 31 Neuenkamper Str. 81-87 Beethovenstr. 210 Bromberger Str. 39-41 Wassenbergstr. 1 Markt 25 Klever Str. 26-28 Industriepark Nr. 4 Flutstr. 36 Melatenweg 171 Weinstr. 1 46045 Oberhausen 42855 Remscheid 42655 Solingen 42281 Wuppertal 46446 Emmerich am Rhein 47608 Geldern 47574 Goch 47546 Kalkar 47533 Kleve 46459 Rees 47699 Wachtendonk Gruitener Str. 27 Am Feuerwehrhaus 1 Langforter Str. 7 Sandstr. 36 Kettwiger Str. 2 Wilhelmstr. 21 Mathias-Giesen-Str. 13 40699 Erkrath 40721 Hilden 40764 Langenfeld 40880 Ratingen 42549 Velbert 42489 Wülfrath 41540 Dormagen Moselstr. 25-27 Hochstr. 1 41464 Neuss 40640 Meerbusch Holtweg 60 An der Plüschweberei 15 Leuther Str. 25 Markt 20 Mühlenstr. 49 Rektoratstr. 18 Emmericher Str. 11-29 Gerhard-Malina-Str. 1 In der Beckkuhl 4 Wilhelmstr. 1a Wilhelmstr. 1a 41379 Brüggen 47929 Grefrath 41334 Nettetal 41366 Schwalmtal 47918 Tönisvorst 41747 Viersen 46485 Wesel 46535 Dinslaken 46569 Hünxe 47475 Kamp-Lintfort 47475 Kamp-Lintfort Uerdinger Str. 31 Niederrheinallee 42 Hoher Weg 2 Hohenstaufenstr. 1 Ostlandstr. 9 Dülmener Str. 80 Alter Ostdamm 21 Moorbrückenstr. 30 Münstertor 46-48 Ebertstr. 30 Inselstr. 5 Saerbecker Str. 77-81 Laubstiege 19 Recklinghäuser Str. 49 a Herner Str. 21 Hafenplatz 1 Witthagen 3 Industriestr. 15 Hafenbahn 10 Wiemelfeldstr. 48 Massenbergstr. 15-17 Deggingstr. 40 Südring 1/3 Grenzweg 18 Westfalenstr. 18-20 Gasstr. 1 Linscheidstr. 50 47441 Moers 47506 Neukirchen-Vluyn 48683 Ahaus 46395 Bocholt 46325 Borken 48653 Coesfeld 48249 Dülmen 48282 Emsdetten 48291 Telgte 45879 Gelsenkirchen 48712 Gescher 48268 Greven 48599 Gronau 45721 Haltern 45699 Herten 48155 Münster 48607 Ochtrup 46414 Rhede 48431 Rheine 48565 Steinfurt 44787 Bochum 44141 Dortmund 59065 Hamm 44623 Herne 58455 Witten 45525 Hattingen 58762 Altena Seite 16 Beteiligungsliste 3340. 3341. 3342. 3343. 3344. 3345. 3346. 3347. 3348. 3349. 3350. 3351. 3352. 3353. 3354. 3355. 3356. 3357. 3358. 3359. 3360. 3361. 3362. 3363. 3364. 3365. 3366. 3367. 3368. 3369. 3370. 3371. 3372. 3373. 3374. 3375. 3376. 3377. 3378. 3379. 3380. 3381. 3382. 3383. 3384. 3385. 3.4 3400. 3401. 3402. 3403. 3404. 3405. Stadtwerke Lüdenscheid GmbH Stadtwerke Hemer GmbH Stadtwerke Iserlohn GmbH Stadtwerke Kierspe Stadtwerke Plettenberg GmbH Stadtwerke Menden GmbH Stadtwerke Werdohl Stadtwerke Fröndenberg Stadtwerke Unna GmbH Stadtwerke Bonn GmbH Wasserbeschaffungsverband "Am Wiehen" Stadtwerke Troisdorf GmbH WestEnergie und Verkehr GmbH & Stadtwerke Düren EWV Energie- und Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH Zweckverband Entsorgungsregion West Stadtwerke Beverungen Stadtwerke Bielefeld GmbH Stadtwerke Detmold GmbH Stadtwerke Minden GmbH Stadtwerke Steinheim GmbH Stadtwerke Warburg Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH Stadtwerke Herford GmbH Stadtwerke Salzkotten Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH Gemeindewerke Steinhagen Stadtwerke Lage GmbH Stadtwerke Lemgo GmbH Stadtwerke Oerlinghausen GmbH Gemeindewerke Schlangen GmbH Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH Stadtwerke Vlotho Gas- und Wasserversorgung Hiddenhausen GmbH Stadtwerke Espelkamp Stadtwerke Lübbecke GmbH Stadtwerke Gütersloh GmbH Technische Werke Osning GmbH, Stadtwerke Preußisch Oldendorf Stadtwerke Porta Westfalica GmbH Stadtwerke Versmold Gemeinschaftskraftwerk Veltheim Stadtwerke Rinteln GmbH Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH Stadtwerke Rösrath Jokuschstr. 2 – 4 Wasserwerkstr. 4 Stefanstr. 4 – 8 Springweg 21 Am Eisenwerk 2 Märkische Str. 1 Grasacker 7 Graf-Adolf-Str. 32 Heinrich-Hertz-Str. 2 Theaterstr. 24 Gosenstraße 86 58511 Lüdenscheid 58675 Hemer 58638 Iserlohn 58566 Kierspe 58840 Plettenberg 58406 Menden 58791 Werdohl 58730 Fröndenberg 59423 Unna 53111 Bonn 32479 Hille Poststr. 107 Mühlenstr. 30 Arnoldsweilerstr. 60 Willy-Brandt-Platz 2 Hindenburgstr. 13 Zum Hagelkreuz 24 53840 Troisdorf 41812 Erkelenz 52351 Düren 52222 Stolberg 53925 Kall 52249 Eschweiler Industriestr. 1 Schildescher Str. 16 Am Gelskamp 10 Hansastr. 29 Im Altenhagen 1 Landfurt 1-3 Uferstraße 36 – 44 Werrestraße 103 Marktstr. 8 Nederlandstr. 15 37688 Beverungen 33611 Bielefeld 32758 Detmold 32423 Minden 32839 Steinheim 34414 Warburg 32108 Bad Salzuflen 32049 Herford 33154 Salzkotten 32825 Blomberg Westernkamp 12 Pivitsheider Str. 21 Bruchweg 24 Rathausstr. 23 Im Dorfe 1a Osnabrücker Str. 205 33792 Steinhagen 32791 Lage 32657 Lemgo 33813 Oerlinghausen 33189 Schlangen 32257 Bünde Weserstraße 9 Heidestraße 119 32602 Vlotho 33120 Hiddenhausen Wilhelm-Kern-Platz 1 Gasstraße 1 Berliner Straße 260 Gartnischer Weg 127 Rathausstr. 3 Fähranger 18 Nordfeldstr. 5 Möllberger Str. 387 Bahnhofsweg 6 Ringstr. 144 32339 Espelkamp 32312 Lübbecke 33330 Gütersloh 33790 Halle (Westf.) 32361 Preußisch Oldendorf 32457 Porta Westfalica 33775 Versmold 32457 Porta Westfalica 31737 Rinteln 33378 Rheda-Wiedenbrück Hauptstr. 142 51503 Rösrath Pfarrer-Pleus-Str. 46 Pleiser Hecke 4 52393 Hürtgenwald 53721 Siegburg Hauptstr. 42 40597 Düsseldorf Benzstr. 1 41515 Grevenbroich Höherweg 100 Gildehofstr. 1 40233 Düsseldorf 45127 Essen Abfall- und Entsorgungsbetriebe DDG mbH Dürener RSAG Rhein-Sieg Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Abfallwirtschaft Region RheinWupper EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH AWISTA AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH Seite 17 Beteiligungsliste 3406. 3407. 45141 Essen 47829 Krefeld 3418. Entsorgungsbetriebe Essen GmbH Pferdebahnstr. 32 EGK Entsorgungsgesellschaft Parkstr. 234 Krefeld GmbH & Co.KG GSAK Gesellschaft für Bruchfeld 33 Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co.KG Gesellschaft für Wertstofferfassung, Am Nordpark 400 Wertstoffverwertung und Entsor-gung Mönchengladbach GmbH Gemeinschafts-Müll-Verbrennungs- Liricher Str. 121 anlage Niederrhein GmbH Buschhausener Str. 149 WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Kortzert 15 Wuppertal KKA Kreis-KleveWeezer Str. 3 Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Abfallwirtschaftsgesellschaft Kreis Lintorfer Weg 83 Mettmann mbH KDM – Kompostierungs- und Lintorfer Weg 83 Vermarktungsgesellschaft für Stadt Düsseldorf/Kreis Mettmann mbH DGVmbH Deponiegesellschaft Kettwiger Str. 2 Velbert Verwaltungs mbH Abfallbetrieb des Kreises Viersen Rathausmarkt 3 (ABV) Kreis Weseler Abfallgesellschaft mbH Graftstr. 25 3419. Müllverwertungsanlage Bonn GmbH 53121 Bonn 3408. 3409. 3410. 3411. 3412. 3413. 3414. 3415. 3416. 3417. Immenburgstr. 22 Seite 18 47809 Krefeld 41068 Mönchengladbach 46049 Oberhausen 46049 Oberhausen 42349 Wuppertal 47589 Uedem 40885 Ratingen 40885 Ratingen 42549 Velbert 41747 Viersen 47475 Kamp-Lintfort