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Beschlussvorlage (Anlage 4 zur Beschlussvorlage 226/2010 - Entwurf REK-Stellungnahme)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
42 kB
Datum
16.06.2010
Erstellt
11.06.10, 19:38
Aktualisiert
11.06.10, 19:38
Beschlussvorlage (Anlage 4 zur Beschlussvorlage 226/2010 - Entwurf REK-Stellungnahme) Beschlussvorlage (Anlage 4 zur Beschlussvorlage 226/2010 - Entwurf REK-Stellungnahme) Beschlussvorlage (Anlage 4 zur Beschlussvorlage 226/2010 - Entwurf REK-Stellungnahme)

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Inhalt der Datei

1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Energieversorgung Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises Entwurf Grundsätzlich wird angeregt, angesichts der enormen Bedeutung des Themas Energie für die Entwicklung des Landes, im Rahmen der Landesplanung mehr als nur einen raumbezogenen Rahmen zu setzen. Da mit der Gesamtüberarbeitung des Landesentwicklungsplans (LEP 2025) auch eine Integration des Landesentwicklungsprogramms vorgesehen ist, wird erwartet, dass zukunftsweisende Zielsetzungen aufgenommen werden. Schon nach § 26 des Landesentwicklungsprogramms von 1989, der in Hinblick auf die Gerichtsverfahren zum Kraftwerksbau in Datteln aufgehoben worden ist, war der Einsatz insbesondere einheimischer und regenerierbarer Energieträger anzustreben, sollten die Möglichkeiten der Kraft-WärmeKopplung sowie die Nutzung industrieller Abwärme ausgeschöpft sowie regionale und örtliche Energieversorgungskonzepte entwickelt werden. Eine Erhöhung der Energieeffizienz durch Kraft-Wärme-Kopplung wird in der LEP-Änderung lediglich als Option betrachtet, deren Nutzung durch eine Flexibilisierung der Standortauswahl für Kraftwerke erleichtert werden soll. Vor dem Hintergrund, dass es kein neues Landesentwicklungsprogramm geben wird sondern eine Integration in den LEP NRW erfolgen soll, werden klare Vorgaben für solche effizienzsteigernden Maßnahmen erwartet. Der LEP-Entwurf beschränkt sich bei der Förderung der erneuerbaren Energien darauf, die Voraussetzungen für die planerische Steuerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu schaffen, die dann von Regionalplanung oder Bauleitplanung vorgenommen werden können. Ambitionierte Klimaschutzziele und Vorrang für den Ausbau erneuerbarer Energien fehlen. Gerade aus der Sicht eines Braunkohlenkreises ist es erforderlich, dass auch die Landesplanung klare Signale für eine Energiewende gibt, um den auf absehbare Sicht erforderlichen Strukturwandel zu unterstützen. Dies wird für die zukunftsweisendere Strategie gehalten. In Hinblick auf die nach den verbindlichen Braunkohlenplänen 2045 beendete Auskohlung der Tagebaue Garzweiler, Inden und Hambach und die gewünschte Erneuerung des Kraftwerksparks wäre es jetzt richtig, landesplanerische Entscheidungen zur Zukunft der Braunkohleförderung zu treffen. Unter Berücksichtigung von Planungs- und Bauzeiten sowie den üblichen Laufzeiten von Braunkohlenkraftwerken wird es für dringlich gehalten, jetzt die Weichen zu stellen für eine innovative energieeffiziente Energiepolitik, insbesondere für einen Vorrang für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Dies muss nicht zwangsläufig mit einer Abkehr von Großkraftwerken das Aus für die heimische Braunkohle bedeuten, denn ein Einsatz von Braunkohle in dezentralen Kraftwerken mit Kraft-WärmeKopplung ist durchaus noch für eine geraume Zeit denkbar. Die negativen Erfahrungen in der Folge der Garzweiler II-Genehmigung, die mit klaren Vereinbarungen zwischen Land NRW und RWE zur Erneuerung der Kraftwerke verbunden war, führen zu der Erkenntnis, dass nur durch stringente landesplanerische Vorgaben der nötige Druck erzeugt werden kann, damit Altanlagen abgeschaltet, abgerissen und dadurch schon vorbelastete Flächen für Erneuerungen und Erweiterungen des Kraftwerksparks genutzt werden, falls dies noch erforderlich sein wird. Es fehlt jedoch eine klare landesplanerische Vorgabe, dass neue fossile Kraftwerke nur dann errichtet werden dürfen, wenn alte, wesentlich weniger energieeffiziente Kraftwerke ersetzt werden. Weiterhin fehlt die landesplanerische Vorgabe, dass dabei im Interesse des Freiraum- und Bodenschutzes die Nutzung von Altflächen den absoluten Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen hat. D.II.3.1 Windkraftanlagen Es wird angeregt, aus der Aufzählung der denkbaren Standorte für Windkraftanlagen die Regionalen Grünzüge heraus zu nehmen, um keine unerfüllbaren Erwartungshaltungen zu fördern. Die regionalplanerische Planungskategorie Regionale Grünzüge gibt es nur im engeren Verdichtungsraum, in dem jede Freiraumfläche aufgrund der Vielzahl an Nutzungsansprüchen multifunktional genutzt werden muss und für Windkraftanlagen wenig Raum bleibt. Die planerische Steuerung von Windkraftanlagen erfolgt im Bereich des Rhein-Erft-Kreises durch die Kommunen, da zumindest im Regierungsbezirk Köln eine Steuerung auf der Ebene des Regionalplans nicht gewünscht war. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung kann im Einzelfall entschieden werden, ob Windkraftanlagen in Regionalen Grünzügen möglich sind. Warum Windkraftanlagen in Überschwemmungsbereichen generell ausgeschlossen sein sollen, erschließt sich nicht. Der Grundsatz D.II.3-2 „Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrieben werden“ ist vor dem an anderer Stelle verteidigten Verzichts auf stärkere Bindungswirkung wegen des notwendigen Planungs- und Entscheidungsspielraums für Entwicklungen und Bedürfnisse eines liberalisierten Energiemarktes unverständlich und unlogisch. Wenn – wie es die Erläuterungen vermuten lassen – die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für das Repowering gemeint sein sollte, dann sollte das im Grundsatz auch so ausgedrückt werden. D.II.3.2 Solarenergieanlagen Es wird angeregt, auf die Nennung möglicher Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzungen zu verzichten. Zu bevorzugen sind Anlagen in schon besiedelten bzw. schon versiegelten Bereichen. Dies sollte im LEP als Ziel zum Ausdruck kommen. Riesiges Potential wird auf den Dachflächen in den immer noch wachsenden Gewerbegebieten gesehen. Die Zulässigkeit raumbedeutsamer Solarenergienutzungen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wie schon die Aufzählung der Einschränkungen unter Ziel D.II.3.2-1 erkennen lässt. D.II.3.3 Biogasanlagen Angesichts der in der Regel nicht raumbedeutsamen Größenordnung von Biogasanlagen sollte jede Vorauswahl von möglichen Standorten und damit das Ziel D.II.3.3 komplett entfallen. Dies wird je nach Größenordnung im Baugenehmigungs- oder im Bauleitplanverfahren geregelt. Dort erfolgt auch die Minimierung von Nutzungskonflikten. Umweltbericht Die Alternativenprüfung im Rahmen der Umweltprüfung ist unzureichend. Es wird eine Auseinandersetzung mit Szenarien erwartet, die - mit der Zielvorgabe höchstmöglicher Energieeffizienz unter Einsatz eines möglichst hohen Anteils regenerativer Energien – den Einsatz der dafür erforderlichen Technologien zugrunde legt. Im Umweltbericht auf S. 40 wird unter Alternativenprüfung festgestellt „Durch eine Verstärkung der Bindungswirkung der Festlegung D.II.2-6 wären weitergehende Maßnahmen der Kraft-WärmeKopplung nicht landesplanerisch durchsetzbar. Zudem würde bei der dann erforderlichen stärkeren Dezentralisierung der Energieerzeugung mit Kraft-Wärme-Kopplung das Risiko erheblicher Beeinträchtigungen – insbesondere von Siedlungsbereichen – steigen.“ Dies steht im Widerspruch zu der zusammenfassend unter 3.1 des Umweltberichts getroffenen Aussage, dass erst auf nachfolgenden konkretisierenden Planungsebenen eine Auseinandersetzung mit möglichen ggf. auch erheblichen Umweltauswirkungen erfolgen kann. Das Ergebnis des Umweltberichts, dass mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbaren Energiequellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele verbunden sind, wird in Frage gestellt. Im Umweltbericht wird dargelegt, dass die vom im Grundsatz D.II.1-2 enthaltenen Sicherung der bestehenden Energieversorgungsstrukturen ausgehenden negativen Umweltauswirkungen als Vorbelastungen des Planungsraums zu bewerten sind. Dagegen bestehen grundsätzliche Bedenken. Es kann nicht sein, dass Räume, die durch die ortsgebundenen Bodenschätze und die daraus folgenden teilweise extremen Umweltbelastungen durch Gewinnung und Veredelung belastet worden sind, auch für die Zukunft als vorbelastete Bereiche höheren Zumutungen ausgesetzt werden können. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Grundsatz D.II.1-2 „Grundsätze zu Erhalt und Ausbau einer sicheren, kostengünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung in allen Teilen des Landes sowie zu einer differenzierten Energieversorgungsstruktur, wobei der heimischen Braunkohle eine besondere Bedeutung im Energiemix zukommen und der Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Energieversorgung gesteigert werden soll“. und der Aussage aus dem Umweltbericht (S. 33) „Grundlegende konzeptionelle Alternativen, wie z.B. die Sicherstellung der Energieversorgung mit einer geringeren Zahl an Großkraftwerken oder weitergehende Vorgaben zu Ausgestaltung des Kraftwerksparks (z.B. mit Festlegungen von Brennstoffen) sind nicht über die Raumordnung festzulegen und zu steuern“.