Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
14.05.2009
Erstellt
23.03.09, 06:46
Aktualisiert
23.03.09, 06:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuschussrichtlinien für Altentagesstätten und
Altenclubs in Erftstadt
( bisherige Fassung )
Die Stadt Erftstadt sieht es als wichtige Aufgabe an, Altentagesstätten
und Altenclubs zu fördern. Altentagesstätten und Altenclubs sollen
den Bedürfnissen des alten Menschen nach Begegnung, Bildung,
Unterhaltung, Information, Sport und anderer Freizeitgestaltung
dienen und ihn damit in seinem Bestreben unterstützen, möglichst
lange selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
1.
Begriffsbestimmung
1.1
Altentagesstätten
1.2
Altentagesstätten sind Einrichtungen, die Räume für Zwecke
der Altenhilfe haben und mindestens an 4 Veranstaltungstagen
in der Woche für ältere Bürger geöffnet sind. Die
Öffnungszeiten sollten überwiegend nachmittags sein.
Während dieser Zeit ist eine Ständige Betreuung zu
gewährleisten.
Altenclubs
Altenclubs sind Einrichtungen, die über entsprechende Räume
für die Altenhilfe verfügen und bei einer begrenzten
Öffnungszeit für alle Bürger geöffnet sind.
1.3
Altentagesstätten und Altenclubs
sollen den Bedürfnissen des alten Menschen nach Begegnung,
Bildung, Unterhaltung, Information, Sport und anderer
Freizeitgestaltung dienen. Sie sollen den alten
Menschen in seinem Bestreben unterstützen, möglichst lange
selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen
2.
Förderung
Die Stadt Erftstadt ist bereit, Die Errichtung und / oder
Ersteinrichtung von Altentagesstätten und Altenclubs durch
Zuschüsse zu fördern. Ersatzbeschaffung und Reparaturen sind
nicht zuschussfähig. Ziel der Förderung ist es, dass zumindest
in jeden Stadtbezirk ein Altenclub vorhanden ist.
3.
3.1
Zuschussarten und Verfahren
Zuschüsse für Investitionen
3.11
Zuschüsse für die Errichtung und Ersteinrichtung neuer
Altentagestätten und
Altenclubs sind bis zum 30.06. eines Jahres für das
kommende Haushaltsjahr zu beantragen. Dem Antrag sind
Bau- bzw. Einrichtungspläne sowie Kostenvoranschläge oder
Angebote beizufügen.
Bei mehreren Anträgen entscheidet der Ausschuss für Sport
und Soziales über die Priorität, wobei Neueinrichtungen von
Altentagesstätten und Altenclubs in Stadtbezirken, die noch
keine derartige Einrichtung aufweisen, vorrangig bezuschusst
werden.
Der Zuschuss zur Errichtung und Ersteinrichtung neuer
Altentagesstätten und Altenclubs wird bis zu 25% und bis
maximal 30.000€ der nachgewiesenen Kosten gewährt.
3.12
3.2
Zuschüsse für Betriebskosten:
3.21
Für Altentagesstätten:
Änderungsvorschlag:
Die Auszahlung erfolgt nach folgender Berechnung:
Zur Verfügung stehende Zuschussmittel, dividiert durch den
Betrag der beantragten Betriebskosten aller Altentagesstätten,
multipliziert mit den Betriebskosten der Einzeltagesstätte.
Der alte Absatz entfällt. Dafür wird eingefügt:
Der Zuschuss beträgt 70 % der anerkannten Betriebskosten.
Anträge auf Bezuschussung von Betriebskosten sind vom
Träger der Einrichtung bis zum 01.11. des Jahres schriftlich
unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen
Betriebskostenaufstellung des Vorjahres einzureichen.
3.22
Bei Altenclubs:
Es werden pauschal 2,45€ je Öffnungsstunde, höchstens
jedoch 475.-€ jährlich gezahlt. Entsprechende Anträge sind
vom Träger der Einrichtung schriftlich bis zum 01.11. des
Jahres unter Angabe der jährlichen Öffnungsstunden
einzureichen.
3.23
Als Betriebskosten gelten bei von der Stadt unentgeltlich
überlassenen Räumen
Oder Gebäuden die Aufwendungen für:
Heizung
Strom
Wasser
Reinigung.
Sofern der Träger eigene oder von privat angemietete Räume
oder Gebäude nutzt,
werden die nachgewiesenen Kosten für
-
tatsächlich gezahlte
Miete,
- Haus- und
Haftpflichtversicherun
gen
Zusätzlich als Betriebskosten angerechnet.
4.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Entscheidend ist der Posteingangsstempel.
Zuschüsse unter 50€ werden nicht mehr ausgezahlt.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesen Richtlinien
besteht nicht. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn
haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben geleistet werden
dürfen und solange die im Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel ausreichen,
Diese Richtlinien gelten, bis neue Richtlinien beschlossen
werden, für das jeweilige Haushaltsjahr.