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Beschlussvorlage (Information hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger Hauptschulen in einer Kommune)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.05.2009
Erstellt
07.05.09, 06:46
Aktualisiert
07.05.09, 06:46
Beschlussvorlage (Information hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger Hauptschulen in einer Kommune) Beschlussvorlage (Information hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger Hauptschulen in einer Kommune)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 242/2009 Az.: -40- Amt: - 40 BeschlAusf.: - -40- Datum: 29.04.2009 Beratungsfolge Schulausschuss Betrifft: Termin 19.05.2009 Bemerkungen Information hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger Hauptschulen in einer Kommune Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 29.04.2009 Beschlussentwurf: Die Auskunft der Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger Hauptschulen in einer Kommune wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Seitens der SPD-Fraktion wurde im Verlauf der Sitzung des Schulausschusses am 03.02.2009 die Frage gestellt, ob die Möglichkeit besteht, zwei einzügige Hauptschulen in einer Kommune aufrecht zu erhalten. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln zu dieser Frage verweist auf § 82 Abs. 4 Schulgesetz. Dort wird ausgeführt, dass Hauptschulen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben müssen. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann. Dies bedeutet, dass, falls eine Hauptschule einzügig wird, über Maßnahmen wie Auflösung oder Zusammenlegung von Hauptschulen nachgedacht werden muss. Um den Erhalt einer einzügigen Hauptschule zu begründen, muss entsprechend dargelegt werden, warum den Schülerinnen und Schülern der Weg zur der anderen, dann noch zweizügigen, Hauptschule nicht zugemutet werden kann oder warum ein anderer Tatbestand der o. g. Norm erfüllt ist. Bei der Zusammenlegung der Hauptschulen zu einer Schule wird auf § 83 Abs. 4 Schulgesetz verwiesen. Danach kann eine Schule auch mit Teilstandorten geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Dies gilt auch, wenn eine Schule geschlossen wird und die andere an zwei Teilstandorten fortgeführt wird. Soweit eine Hauptschule die einzige in einer Kommune ist, kann sie aufgrund der Regelung des § 82 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz mit nur einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden; dies sichert ein wohnortnahes Hauptschulangebot. Eine solche Hauptschule muss mindestens 108 Schülerinnen und Schüler haben, wobei der Klassenfrequenzmindestwert von 18 Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht unterschritten werden darf. Die zuständige Schulrätin des Rhein-Erft-Kreises, Frau Imhoff, hat sich den Ausführungen der Bezirksregierung Köln angeschlossen. In Vertretung (Erner) -2-