Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.05.2009
Erstellt
07.05.09, 06:46
Aktualisiert
07.05.09, 06:46
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 242/2009
Az.: -40-
Amt: - 40 BeschlAusf.: - -40- Datum: 29.04.2009
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
19.05.2009
Bemerkungen
Information hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger Hauptschulen in
einer Kommune
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 29.04.2009
Beschlussentwurf:
Die Auskunft der Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Aufrechterhaltung zweier einzügiger
Hauptschulen in einer Kommune wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Seitens der SPD-Fraktion wurde im Verlauf der Sitzung des Schulausschusses am 03.02.2009 die
Frage gestellt, ob die Möglichkeit besteht, zwei einzügige Hauptschulen in einer Kommune
aufrecht zu erhalten.
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln zu dieser Frage verweist auf § 82 Abs. 4
Schulgesetz. Dort wird ausgeführt, dass Hauptschulen mindestens zwei Parallelklassen pro
Jahrgang haben müssen. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt
werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit
mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem
Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die
soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese
Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann.
Dies bedeutet, dass, falls eine Hauptschule einzügig wird, über Maßnahmen wie Auflösung oder
Zusammenlegung von Hauptschulen nachgedacht werden muss. Um den Erhalt einer einzügigen
Hauptschule zu begründen, muss entsprechend dargelegt werden, warum den Schülerinnen und
Schülern der Weg zur der anderen, dann noch zweizügigen, Hauptschule nicht zugemutet werden
kann oder warum ein anderer Tatbestand der o. g. Norm erfüllt ist.
Bei der Zusammenlegung der Hauptschulen zu einer Schule wird auf § 83 Abs. 4 Schulgesetz
verwiesen. Danach kann eine Schule auch mit Teilstandorten geführt werden, wenn dadurch kein
zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Dies gilt auch, wenn eine Schule geschlossen wird und die
andere an zwei Teilstandorten fortgeführt wird.
Soweit eine Hauptschule die einzige in einer Kommune ist, kann sie aufgrund der Regelung des §
82 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz mit nur einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden; dies sichert
ein wohnortnahes Hauptschulangebot. Eine solche Hauptschule muss mindestens 108
Schülerinnen und Schüler haben, wobei der Klassenfrequenzmindestwert von 18 Schülerinnen
und Schülern grundsätzlich nicht unterschritten werden darf.
Die zuständige Schulrätin des Rhein-Erft-Kreises, Frau Imhoff, hat sich den Ausführungen der
Bezirksregierung Köln angeschlossen.
In Vertretung
(Erner)
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