Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 356/2009
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -. - 82 Datum: 08.06.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 145, E. -Blessem, Südost;
Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 08.06.2009
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 145, E. - Blessem, Südost, in einem Teilbereich (u.a.
Änderung von Hausgruppen in Einzel- Doppelhausbebauung) gemäß dem in der Anlage
beigefügten Entwurf vereinfacht zu ändern.
Begründung:
In der Vermarktung des Bebauungsplanes Nr. 145, E.-Blessem, Südost, ist die Nachfrage nach
Baugrundstücken für freistehende Einfamilienhäuser sehr groß. Aufgrund dieses Interesses
konnten bis auf zwei Grundstücke im gesamten Baugebiet alle Baugrundstücke an
Bauinteressenten vermittelt werden. Um auch zukünftig die Nachfrage nach Grundstücken für
freistehende Einfamilienhäuser befriedigen zu können und aufgrund der Tatsache, dass die
Nachfrage nach Einfamilienreihenhäusern in Blessem (s. V 325/2009, Ausschuss für
Wirtschaftsförderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft am 18.06.2009) zwischenzeitlich
gegen Null tendiert, halte ich es für angeraten, den Bebauungsplan Nr. 145 entsprechend zu
ändern und für den betreffenden Bereich (s. Anlage), für den bisher eine Hausgruppenbebauung
festgesetzt ist, eine Einzel- oder/und Doppelhausbebauung vorzusehen.
Der Bebauungsplan Nr. 145 setzt für das gesamte Plangebiet eine ein- bis zweigeschossige
Bebauung mit einer Höhenbeschränkung und Vorgaben für die Dachform sowie eine Einzel- oder
Doppelhaus- und Hausgruppenbebauung fest.
Für den Änderungsbereich ist bisher eine zwingend zweigeschossige Bebauung für ausschließlich
Hausgruppen bzw. Reihenhäuser einschl. der erforderlichen Garagen und Stellplätze festgesetzt.
Darüber hinaus sind in diesem Bereich nur Satteldächer zulässig.
Die Festsetzung „Hausgruppe“ steht somit einer Einzel- oder Doppelhausbebauung entgegen.
Damit die Realisierung auch von freistehenden Einfamilienhäusern möglich ist, sind folgende
Änderungen vorgesehen:
•
•
•
•
•
Ersatz der Festsetzung „Hausgruppe zulässig“ durch „Einzel oder Doppelhaus zulässig“
Aufhebung der Baulinie und Ersatz durch eine Baugrenze
Ersatzlose Streichung der Festsetzung der Standorte für Garagen und Stellplätze
Erweiterung bzw. Verbindung der überbaubaren Grundstücksfläche im Südwesten der
Planänderung mit dem westlich angrenzenden Baufenster
Streichung in Ziffer 1.5 (Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze) der
textlichen Festsetzungen des dritten Absatzes (Zuordnung der Reihenhausgaragen und /
oder -stellplätze)
Unter Berücksichtigung der o.g. Planänderungen ist eine Abweichung vom bisherigen
Bebauungsplankonzept insgesamt städtebaulich vertretbar.
Die von der Planung betroffenen Grundstücksnachbarn im Norden und Süden haben der
Planänderung zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung
nicht betroffen; die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
(Bösche)
Anlagen
-2-