Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
21.04.2009
Erstellt
07.04.09, 06:41
Aktualisiert
07.04.09, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 287/2008
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 -, - 32- Datum: 27.05.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
26.08.2008
21.04.2009
Anregung bzgl. Attraktivitätssetigerung des Lechenicher Wochenmarktes, s.
Bürgerantrag vom 09.11.2007 602/2007
1) Aufhebung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz Frenzenstraße
2) Änderung der bestehenden Marktordnung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.05.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Eine Änderung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz „Frenzenstraße“ aufgrund der
zusätzlichen Etablierung eines Schlemmermarktes auf dem Marktplatz in Lechenich halte ich nicht
für notwendig. Die Besucher des Schlemmermarktes haben unter anderem die Möglichkeit auf
dem Parkplatz „Klosterstraße“ oder im vorderen Teil der Bonner Straße (Richtung Liblar) ohne
Parkscheibenpflicht zu parken. Für den Besuch des Marktes reicht die Parkzeitbegrenzung von 2
Stunden meiner Einschätzung nach, aus. Sollte es zu einer Aufhebung der Parkzeitbegrenzung
während des Schlemmermarktes kommen, muss diese mit einem entsprechenden Zusatzschild
(mittwochs und samstags zwischen 8 Uhr und 13 Uhr frei, oder ähnlich) gekennzeichnet werden.
Zu 2.:
Nach § 11 der Satzung über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie von Floh- und
Antiquitätenmärkten im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 (Marktsatzung) ist es nicht
gestattet, Waren (Lebens- und Genunssmittel) zu kochen, zu braten, zu grillen, zu rösten oder
sonst zu behandeln, wenn dadurch eine benachteiligende Beeinflussung anderer Stände
insbesondere von Lebensmittelständen besteht.
Dies bedeutet, dass im Rahmen eines Wochenmarktes, wie vorgeschlagen, durchaus gebackene
Champignons etc. angeboten werden dürfen, solange keine benachteiligende Beeinflussung
besteht.
Eine Änderung der Marktsatzung ist daher nicht notwendig.
Der Ausschank von Weinen und Schaumweinen (alkoholische Getränke) fällt nicht in den
Regelungsbereich der Marktsatzung, vielmehr regelt die Gewerbeordnung im § 68 a die
Verabreichung von Getränken. Auf Märkten dürfen grundsätzlich alkoholfreie Getränke verabreicht
werden. Ist jedoch das Verabreichen alkoholischer Getränke beabsichtigt, gelten nicht die in der
Gewerbeordnung festgelegten Marktprivilegien. Derjenige, der dies aus Anlass eines Marktes
machen möchte, bedarf zum einen einer vorübergehenden Gestattung im Sinne des
Gaststättengesetzes und zum anderen einer Sondernutzungserlaubnis für den Aufbau eines
Standes auf öffentlicher Fläche.
(Bösche)
-2-