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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Attraktivitätssetigerung des Lechenicher Wochenmarktes, s. Bürgerantrag vom 09.11.2007 602/2007 1) Aufhebung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz Frenzenstraße 2) Änderung der bestehenden Marktordnung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
21.04.2009
Erstellt
07.04.09, 06:41
Aktualisiert
07.04.09, 06:41
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Attraktivitätssetigerung des Lechenicher Wochenmarktes, s. Bürgerantrag vom 09.11.2007 602/2007
1) Aufhebung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz Frenzenstraße
2) Änderung der bestehenden Marktordnung) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Attraktivitätssetigerung des Lechenicher Wochenmarktes, s. Bürgerantrag vom 09.11.2007 602/2007
1) Aufhebung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz Frenzenstraße
2) Änderung der bestehenden Marktordnung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 287/2008 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 -, - 32- Datum: 27.05.2008 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 26.08.2008 21.04.2009 Anregung bzgl. Attraktivitätssetigerung des Lechenicher Wochenmarktes, s. Bürgerantrag vom 09.11.2007 602/2007 1) Aufhebung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz Frenzenstraße 2) Änderung der bestehenden Marktordnung Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.05.2008 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.: Eine Änderung der Parkzeitbegrenzung auf dem Parkplatz „Frenzenstraße“ aufgrund der zusätzlichen Etablierung eines Schlemmermarktes auf dem Marktplatz in Lechenich halte ich nicht für notwendig. Die Besucher des Schlemmermarktes haben unter anderem die Möglichkeit auf dem Parkplatz „Klosterstraße“ oder im vorderen Teil der Bonner Straße (Richtung Liblar) ohne Parkscheibenpflicht zu parken. Für den Besuch des Marktes reicht die Parkzeitbegrenzung von 2 Stunden meiner Einschätzung nach, aus. Sollte es zu einer Aufhebung der Parkzeitbegrenzung während des Schlemmermarktes kommen, muss diese mit einem entsprechenden Zusatzschild (mittwochs und samstags zwischen 8 Uhr und 13 Uhr frei, oder ähnlich) gekennzeichnet werden. Zu 2.: Nach § 11 der Satzung über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie von Floh- und Antiquitätenmärkten im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 (Marktsatzung) ist es nicht gestattet, Waren (Lebens- und Genunssmittel) zu kochen, zu braten, zu grillen, zu rösten oder sonst zu behandeln, wenn dadurch eine benachteiligende Beeinflussung anderer Stände insbesondere von Lebensmittelständen besteht. Dies bedeutet, dass im Rahmen eines Wochenmarktes, wie vorgeschlagen, durchaus gebackene Champignons etc. angeboten werden dürfen, solange keine benachteiligende Beeinflussung besteht. Eine Änderung der Marktsatzung ist daher nicht notwendig. Der Ausschank von Weinen und Schaumweinen (alkoholische Getränke) fällt nicht in den Regelungsbereich der Marktsatzung, vielmehr regelt die Gewerbeordnung im § 68 a die Verabreichung von Getränken. Auf Märkten dürfen grundsätzlich alkoholfreie Getränke verabreicht werden. Ist jedoch das Verabreichen alkoholischer Getränke beabsichtigt, gelten nicht die in der Gewerbeordnung festgelegten Marktprivilegien. Derjenige, der dies aus Anlass eines Marktes machen möchte, bedarf zum einen einer vorübergehenden Gestattung im Sinne des Gaststättengesetzes und zum anderen einer Sondernutzungserlaubnis für den Aufbau eines Standes auf öffentlicher Fläche. (Bösche) -2-