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Bürgerantrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
66 kB
Datum
21.04.2009
Erstellt
07.04.09, 06:41
Aktualisiert
07.04.09, 06:41
Bürgerantrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage zur B 287/2008 Attraktivitätssteigerung des Lechenicher Wochenmarktes In der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr am 26.08.2008 wurde vereinbart, dass die Verwaltung, gemeinsam mit der Antragstellerin des Bürgerantrages 287/2008 und der AHAG Lechenich nach Möglichkeiten sucht, die Genehmigungsverfahren zum Ausschank von Alkohol im Rahmen des Lechenicher Wochenmarktes zu vereinfachen. Diese Lösung soll dann auf alle übrigen Wochenmärkte innerhalb des Stadtgebietes Erftstadt Anwendung finden. Dem Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr soll nach dem Gespräch berichtet werden. Am 23.09.2008 hat eine Besprechung unter Beteiligung von Herrn Beigeordneten Erner, Frau Mandt (Rechts- und Ordnungsamt), Frau Spilotro (Eigen betrieb Immobilien), Herr Marschalleck und Frau Ludemann (Vertreter der AHAG) und Frau Will (Gastwirtin Altes Amtsgericht und gleichzeitig eine der Antragstellerinnen des B 287/2008) statt gefunden. Es besteht die Intention den Lechenicher Wochenmarkt durch einen kleinen Stand, an dem alkoholische Getränke (Prosecco, Sekt, Wein) ausgeschenkt werden, attraktiver zu gestalten. Der Besucher/die Besucherin soll den Wochenmarkt neben der Erledigung von Einkäufen auch zum Verweilen und Entspannen nutzen. Der Ausschank von Alkohol ist jedoch, wie in der Beantwortung zum B 297/2008 dargestellt, im Rahmen eines Wochenmarktes nicht genehmigungsfähig. Losgelöst von der Festsetzung des Wochenmarktes und den Bestimmungen der Gewerbeordnung besteht jedoch die Möglichkeit einen Stand im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis in Verbindung mit einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis zu genehmigen. Nach den Bestimmungen der Gebührenordnungen fallen für Erlaubnisse dieser Art Gebühren an. Eine Gebührenbefreiung ist in Anwendung von § 6 Gebührengesetz NRW möglich. Danach sind u.a. Amtshandlungen der Behörde gebührenfrei, die einem wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Ein öffentliches Interesse besteht zum Beispiel, wenn Aktionen durchgeführt werden, die im Interesse einer wohltätigen, sozialen Einrichtung liegen. Denkbare Aktionen sind zum Beispiel Verkäufe zugunsten von Haus Lebenshilfe, der Kinderkrebshilfe, des Kinderschutzbundes, dem Kölschen Hätz usw. Sofern also Erlaubnisse für Aktionen beantragt werden, deren Erlös nachweisbar an eine wohltätige soziale Einrichtung fließt, ist § 6 Gebührengesetz NRW anwendbar. Seit 23.09.2008 sind bereits mehrere Sondernutzungserlaubnisse in Verbindung mit vorübergehenden Gaststättenerlaubnissen gebührenfrei in Anwendung des § 6 Gebührengesetz NRW erteilt worden. lillVertretung