Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
66 kB
Datum
21.04.2009
Erstellt
07.04.09, 06:41
Aktualisiert
07.04.09, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur B 287/2008
Attraktivitätssteigerung
des Lechenicher
Wochenmarktes
In der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr am 26.08.2008 wurde
vereinbart, dass die Verwaltung, gemeinsam mit der Antragstellerin des Bürgerantrages
287/2008 und der AHAG Lechenich nach Möglichkeiten sucht, die Genehmigungsverfahren
zum Ausschank von Alkohol im Rahmen des Lechenicher Wochenmarktes zu vereinfachen.
Diese Lösung soll dann auf alle übrigen Wochenmärkte innerhalb des Stadtgebietes Erftstadt
Anwendung finden. Dem Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr soll nach dem
Gespräch berichtet werden.
Am 23.09.2008 hat eine Besprechung unter Beteiligung von Herrn Beigeordneten Erner,
Frau Mandt (Rechts- und Ordnungsamt), Frau Spilotro (Eigen betrieb Immobilien), Herr
Marschalleck und Frau Ludemann (Vertreter der AHAG) und Frau Will (Gastwirtin Altes
Amtsgericht und gleichzeitig eine der Antragstellerinnen des B 287/2008) statt gefunden.
Es besteht die Intention den Lechenicher Wochenmarkt durch einen kleinen Stand, an dem
alkoholische Getränke (Prosecco, Sekt, Wein) ausgeschenkt werden, attraktiver zu
gestalten. Der Besucher/die Besucherin soll den Wochenmarkt neben der Erledigung von
Einkäufen auch zum Verweilen und Entspannen nutzen.
Der Ausschank von Alkohol ist jedoch, wie in der Beantwortung zum B 297/2008 dargestellt,
im Rahmen eines Wochenmarktes nicht genehmigungsfähig. Losgelöst von der Festsetzung
des Wochenmarktes und den Bestimmungen der Gewerbeordnung besteht jedoch die
Möglichkeit einen Stand im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis in Verbindung mit einer
vorübergehenden Gaststättenerlaubnis zu genehmigen. Nach den Bestimmungen der
Gebührenordnungen fallen für Erlaubnisse dieser Art Gebühren an. Eine Gebührenbefreiung
ist in Anwendung von § 6 Gebührengesetz NRW möglich. Danach sind u.a. Amtshandlungen
der Behörde gebührenfrei, die einem wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Ein öffentliches Interesse besteht zum Beispiel, wenn Aktionen durchgeführt werden, die im
Interesse einer wohltätigen, sozialen Einrichtung liegen. Denkbare Aktionen sind zum
Beispiel Verkäufe zugunsten von Haus Lebenshilfe, der Kinderkrebshilfe,
des
Kinderschutzbundes, dem Kölschen Hätz usw.
Sofern also Erlaubnisse für Aktionen beantragt werden, deren Erlös nachweisbar an eine
wohltätige soziale Einrichtung fließt, ist § 6 Gebührengesetz NRW anwendbar.
Seit 23.09.2008 sind bereits mehrere Sondernutzungserlaubnisse in Verbindung mit
vorübergehenden
Gaststättenerlaubnissen
gebührenfrei in Anwendung des § 6
Gebührengesetz NRW erteilt worden.
lillVertretung