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Antrag (Antrag 227/2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
10.06.09, 06:53
Aktualisiert
10.06.09, 06:53
Antrag (Antrag 227/2009)

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Inhalt der Datei

22/04/2009 16:57 B2235463332 HE~,'ESATf-l Stadt Erftstadt Bürgermeister Herrn. Erost-Dieter Bösche Holzdamm 10 22.04.2009 50374 Erftstadt Sehr geehrter Herr Bösche, der Anschluss eines Hauses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz wurde ab dem Jahr 2000 mit einem Mebrwertsteuersatz von 16% und ab dem Jahr 2007 mit einem Mehrwertsteuersatz von 19% belegt. Ab dem Jahr 2000 galt aber ein vemÜnderter Steuersatz von lediglich 7%. Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof haben nunmehr zwei verbraucherlteundliche Urteile getallt. Die Verlegung des Anschlusses ist eine Leistung, die eng mit der Lieferung des Wassers zusammenhängt. Auf die Wasserheferung fallt aber nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7'% an. Somit ist auch für den Anschluss nur der verminderte Steuersatz anzuwenden. Daraufh.iohat das Finanzministeriuinverfügt, dass auf das Verlegen des Anschlusses künftig nur noch 7%Mehrwertsteuer fällig wird. Für die Vm()rgungsbetriebe entsteht durch dieses Urteil kein finanzieller Nachtteil. Auch sie haben gegenüber dem zuständigen Finanzamt RUckerstattungsanspruche. Die Versorgungsbetriebe haben daher nun die Möglichkelt., an die Verbraucher heranzutreten und die "Mehrsteuer" zu erstatten. oder darauf zu warten, dass sich die betroffenen ,.Häuslebauer" selbst an den Versorger wenden. Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen stelle ich folgeDdenAntrag rojt der Bitte um Weiter'1e1tungan die entsprecbenden Gremien: Die VerwaltWlg wird damit beauftragt 7,Uprüfen, für welche Jahre (vermutlich bis zum Jahr 2004) noch keine Festsetzungsvetjährung für die Umsatzsteuer eingetreten ist,. Denn nur für diese Jahre kann das zuviel gezahlte: Geld erstattet werden. Darüber hinaus werden die betroffenen Bürger angeschrieben und die zuviel gezahlte Mehrwertsteuer kurztristig erstattet. Mit freWldlichem Gruß