Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
10.06.09, 06:53
Aktualisiert
10.06.09, 06:53
Stichworte
Inhalt der Datei
22/04/2009
16:57
B2235463332
HE~,'ESATf-l
Stadt Erftstadt
Bürgermeister
Herrn. Erost-Dieter Bösche
Holzdamm 10
22.04.2009
50374 Erftstadt
Sehr geehrter Herr Bösche,
der Anschluss eines Hauses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz wurde ab dem Jahr
2000 mit einem Mebrwertsteuersatz von 16% und ab dem Jahr 2007 mit einem
Mehrwertsteuersatz
von 19% belegt.
Ab dem Jahr 2000 galt aber ein vemÜnderter Steuersatz von lediglich 7%.
Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof haben nunmehr zwei
verbraucherlteundliche Urteile getallt. Die Verlegung des Anschlusses ist eine Leistung, die
eng mit der Lieferung des Wassers zusammenhängt. Auf die Wasserheferung fallt aber nur
der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7'% an. Somit ist auch für den Anschluss nur der
verminderte Steuersatz anzuwenden.
Daraufh.iohat das Finanzministeriuinverfügt, dass auf das Verlegen des Anschlusses künftig
nur noch 7%Mehrwertsteuer fällig wird.
Für die Vm()rgungsbetriebe entsteht durch dieses Urteil kein finanzieller Nachtteil. Auch sie
haben gegenüber dem zuständigen Finanzamt RUckerstattungsanspruche.
Die Versorgungsbetriebe haben daher nun die Möglichkelt., an die Verbraucher heranzutreten
und die "Mehrsteuer" zu erstatten. oder darauf zu warten, dass sich die betroffenen
,.Häuslebauer" selbst an den Versorger wenden.
Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen stelle ich folgeDdenAntrag rojt der Bitte um
Weiter'1e1tungan die entsprecbenden Gremien:
Die VerwaltWlg wird damit beauftragt 7,Uprüfen, für welche Jahre (vermutlich bis zum Jahr
2004) noch keine Festsetzungsvetjährung für die Umsatzsteuer eingetreten ist,. Denn nur für
diese Jahre kann das zuviel gezahlte: Geld erstattet werden.
Darüber hinaus werden die betroffenen Bürger angeschrieben und die zuviel gezahlte
Mehrwertsteuer kurztristig erstattet.
Mit freWldlichem Gruß