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Beschlussvorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 143, E.-Liblar, "Aldi": 1. Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 143, E.-Liblar, "Aldi":
1. Vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 143, E.-Liblar, "Aldi":
1. Vereinfachte Änderung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 348/2009 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.06.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 24.06.2009 Rat 30.06.2009 Betrifft: Bemerkungen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 143, E.-Liblar, "Aldi": 1. Vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.06.2009 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, den Vorhaben- und Ertschließungsplan (VEP) Nr. 143, E. – Liblar, „ALDI“, bzgl. der Baugrenzen sowie der zulässigen Verkaufsfläche gemäß dem vorliegenden Änderungsentwurf vereinfacht zu ändern. Begründung: Der Lebensmitteldiscounter Aldi beabsichtigt, an seinem Standort in E.-Liblar, Köttinger Straße, die derzeit unter dem Dach des Eingangsbereiches untergebrachten Einkaufswagen zu verlagern, um an dieser Stelle einen Anbau mit Pfandsammelraum und zusätzlichen Lagerraum errichten zu können. Die Einkaufswagen sollen künftig auf dem Parkplatz gegenüber des Eingangsbereiches untergebracht werden. Da der hierfür vorgesehene Standort derzeit nicht zu den überbaubaren Flächen zählt, ist für die Errichtung des überdachten Einstellplatzes der Einkaufswagen die Eintragung einer zusätzlichen Baugrenze in der Planzeichnung erforderlich. Anlass für die Planänderung ist die Tatsache, dass ohne die Änderung des bestehenden Vorhaben-und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 143 eine den betrieblichen Erfordernissen gerecht werdende Erweiterung des Filialbetriebes nicht erfolgen kann. Der Filialbetrieb verfügt derzeit über eine Nutzfläche von ca. 1.400 m² (zulässig gemäß VEP sind max. 1450 m²) und eine genehmigte Verkaufsfläche von 850 m². Im Zuge der beabsichtigten baulichen Änderung wird eine Neuberechnung von Verkaufs-, Nutz- und Geschossfläche erforderlich. Da –gemäß den aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften der Berechnungsrichtlinien – u. a. auch die Flächen von Einkaufswagen, Kassenzone, Windfang zu den Verkaufsflächen gerechnet werden, ist im Zuge der beabsichtigten baulichen Veränderungen letztlich eine Anpassung der Verkaufsfläche erforderlich. Die im Bebauungsplan festgesetzte, max. zulässige Verkaufsfläche beträgt 850 m². Eine durchzuführende Neuberechnung für die vorhandenen Räume des Filialbetriebes führt im Ergebnis demgemäß zu einer wesentlich größeren Verkaufsfläche von 962 m². Daher soll, entsprechend der Mischgebietsdarstellung im Flächennutzungsplan, trotz der letztlich durch die Gesetzesänderung entstehenden Großflächigkeit der Filiale, das erforderliche Änderungsverfahren als vereinfachte Änderung unter Erhalt der Gebietskategorie als Mischgebiet (MI) erfolgen. Da auch der neu entstehende Pfandvorraum (ca. 10 m²) in die Verkaufsfläche einzurechnen ist, erhöht sich die künftig anzusetzende Verkaufsfläche somit auf 972 m². Aus dieser Neuberechnung resultierend soll im VEP eine Verkaufsfläche von ca. 1000 m² festgesetzt werden. Da die Firma ALDI auf langfristige Entwicklungen in Bezug auf Flächenbedarf sowie baurechtliche Grundvorrausetzungen generell vorbereitet sein möchte, soll neben der Einrichtung des Pfandvorraumes auch ein zusätzlicher Lagerraum geschaffen werden. Hieraus entstehen ein Nutzflächenbedarf von ca. 1540 m² und eine Geschossflächenbedarf von ca. 1640 m². Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die max. zulässigen Werte entsprechend angepasst. Es wird eine Nutzfläche von 1540 m² sowie eine Geschossfläche von 1650 m² (siehe Planzeichnung) neu festgesetzt. Die Ausdehnung des Filialgebäudes soll um rd. 100 m² einschließlich der Eingangsüberdachung (ca. 28 x 3,5 m) auf der Nordseite des Gebäudes, neben dem Eingangsbereich, erfolgen, verbunden mit dem Wegfall einiger bisher dort befindlicher Stellplätze. Folge des erweiterten Gebäudes ist die Verlagerung des Einstellplatzes für die Einkaufswagen (siehe in der Planzeichnung). Zu diesem Zweck soll gegenüber dem Eingangsbereich ein glasüberdachter Abstellplatz (Einkaufswagenbox) von ca. 5 x 7 m errichtet werden. Um noch einen gewissen Spielraum für die Ausführungsplanung zu haben, wurde in der Planzeichnung hierfür ein Baufenster mit den Maßen 8 x 10,25 m eingetragen. Die planungsrechtliche Ausweisung der „Gemischten Baufläche“ (MI) wird unverändert beibehalten. Dies gilt in gleicher Weise für die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die vereinfachte Änderung ist mit der zuständigen Bezirksplanungsbehörde Köln abgestimmt; der bestehende Standort ist demnach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nunmehr 1000 qm Verkaufsfläche in der Gebietskategorie „Mischgebiet“ als innenstädtischer Nahversorger im zentralen Versorgungsbereich des Siedlungsschwerpunkt Liblar zu bewerten. Das Verfahren gem. 13 (2) BauGB (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) ist eingeleitet. (Bösche) Anlagen Anlageplan Vorentwurf und Begründung (Fraktionen, s. Einwohner) -2-