Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 348/2009
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.06.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 143, E.-Liblar, "Aldi":
1. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.06.2009
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, den Vorhaben- und Ertschließungsplan (VEP) Nr. 143, E. – Liblar, „ALDI“, bzgl.
der Baugrenzen sowie der zulässigen Verkaufsfläche gemäß dem vorliegenden Änderungsentwurf
vereinfacht zu ändern.
Begründung:
Der Lebensmitteldiscounter Aldi beabsichtigt, an seinem Standort in E.-Liblar, Köttinger Straße, die
derzeit unter dem Dach des Eingangsbereiches untergebrachten Einkaufswagen zu verlagern, um
an dieser Stelle einen Anbau mit Pfandsammelraum und zusätzlichen Lagerraum errichten zu
können.
Die Einkaufswagen sollen künftig auf dem Parkplatz gegenüber des Eingangsbereiches
untergebracht werden. Da der hierfür vorgesehene Standort derzeit nicht zu
den überbaubaren Flächen zählt, ist für die Errichtung des überdachten Einstellplatzes
der Einkaufswagen die Eintragung einer zusätzlichen Baugrenze in der Planzeichnung
erforderlich.
Anlass für die Planänderung ist die Tatsache, dass ohne die Änderung des bestehenden
Vorhaben-und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 143 eine den betrieblichen Erfordernissen gerecht
werdende Erweiterung des Filialbetriebes nicht erfolgen kann.
Der Filialbetrieb verfügt derzeit über eine Nutzfläche von ca. 1.400 m² (zulässig gemäß
VEP sind max. 1450 m²) und eine genehmigte Verkaufsfläche von 850 m². Im Zuge der
beabsichtigten baulichen Änderung wird eine Neuberechnung von Verkaufs-, Nutz- und
Geschossfläche erforderlich.
Da –gemäß den aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften der Berechnungsrichtlinien
– u. a. auch die Flächen von Einkaufswagen, Kassenzone, Windfang zu den Verkaufsflächen
gerechnet werden, ist im Zuge der beabsichtigten baulichen Veränderungen
letztlich eine Anpassung der Verkaufsfläche erforderlich.
Die im Bebauungsplan festgesetzte, max. zulässige Verkaufsfläche beträgt 850 m².
Eine durchzuführende Neuberechnung für die vorhandenen Räume des Filialbetriebes
führt im Ergebnis demgemäß zu einer wesentlich größeren Verkaufsfläche von 962 m². Daher soll,
entsprechend der Mischgebietsdarstellung im Flächennutzungsplan, trotz
der letztlich durch die Gesetzesänderung entstehenden Großflächigkeit der Filiale, das
erforderliche Änderungsverfahren als vereinfachte Änderung unter Erhalt der Gebietskategorie als
Mischgebiet (MI) erfolgen.
Da auch der neu entstehende Pfandvorraum (ca. 10 m²) in die Verkaufsfläche einzurechnen
ist, erhöht sich die künftig anzusetzende Verkaufsfläche somit auf 972 m². Aus
dieser Neuberechnung resultierend soll im VEP eine Verkaufsfläche von ca. 1000 m²
festgesetzt werden.
Da die Firma ALDI auf langfristige Entwicklungen in Bezug auf Flächenbedarf sowie
baurechtliche Grundvorrausetzungen generell vorbereitet sein möchte, soll neben der
Einrichtung des Pfandvorraumes auch ein zusätzlicher Lagerraum geschaffen werden.
Hieraus entstehen ein Nutzflächenbedarf von ca. 1540 m² und eine Geschossflächenbedarf
von ca. 1640 m². Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die max. zulässigen Werte
entsprechend angepasst. Es wird eine Nutzfläche von 1540 m² sowie eine Geschossfläche von
1650 m² (siehe Planzeichnung) neu festgesetzt.
Die Ausdehnung des Filialgebäudes soll um rd. 100 m² einschließlich der Eingangsüberdachung
(ca. 28 x 3,5 m) auf der Nordseite des Gebäudes, neben dem Eingangsbereich, erfolgen,
verbunden mit dem Wegfall einiger bisher dort befindlicher Stellplätze.
Folge des erweiterten Gebäudes ist die Verlagerung des Einstellplatzes für die
Einkaufswagen (siehe in der Planzeichnung). Zu diesem Zweck soll gegenüber dem
Eingangsbereich ein glasüberdachter Abstellplatz (Einkaufswagenbox) von ca. 5 x 7 m
errichtet werden. Um noch einen gewissen Spielraum für die Ausführungsplanung zu
haben, wurde in der Planzeichnung hierfür ein Baufenster mit den Maßen 8 x 10,25 m
eingetragen.
Die planungsrechtliche Ausweisung der „Gemischten Baufläche“ (MI) wird unverändert
beibehalten. Dies gilt in gleicher Weise für die weiteren Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung.
Die vereinfachte Änderung ist mit der zuständigen Bezirksplanungsbehörde Köln abgestimmt; der
bestehende Standort ist demnach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nunmehr 1000 qm
Verkaufsfläche in der Gebietskategorie „Mischgebiet“ als innenstädtischer Nahversorger im
zentralen Versorgungsbereich des Siedlungsschwerpunkt Liblar zu bewerten. Das Verfahren gem.
13 (2) BauGB (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) ist eingeleitet.
(Bösche)
Anlagen
Anlageplan
Vorentwurf und Begründung (Fraktionen, s. Einwohner)
-2-