Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
11.05.10, 19:28
Aktualisiert
11.05.10, 19:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV/003
Termin
ö. S.
28.04.2010
X
11.05.2010
X
Frau Dr.
Cassens-Sasse
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
148/2010
nö. S. TOP
09.04.2010
(Datum)
BETREFF:
Landschaftsplan Köln 9. Änderung
(Naturschutzgebiet "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache")
Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung
gem. § 27 c LG
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss / der Rat nimmt die Erläuterungen zur öffentlichen Auslegung der 9. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Köln zur Kenntnis und beschließt die in
der Anlage 2 beigefügte Stellungnahme.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Mit Schreiben vom 07.04.2010 teilt das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln
der Stadt Pulheim mit, dass der Rat der Stadt Köln beschlossen hat, den Entwurf der 9. Änderung
des Landschaftsplanes Köln „Naturschutzgebiet „Baadenberger Senke, Stöckheimer See und
Große Laache“ öffentlich auszulegen (s. Anlage 1). Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit
vom 12.04.2010 bis zum 11.05.2010 statt.
Inhalt der Landschaftsplanänderung ist die Festsetzung eines Naturschutzgebietes zwischen dem
Auweiler Weg, der Autobahn A1, der Venloer Straße und der Stadtgrenze zum Stadtgebiet Pulheim (s. Plan in der Anlage 1).
Die Stadt Pulheim war bereits im letzten Jahr als Träger öffentlicher Belange bei der frühzeitigen
Beteiligung angeschrieben worden. Damals hatte die Verwaltung eine Stellungnahme vorgeschlagen, die im UPA am 29.04 2009 und im Rat am 12.05.2009 beschlossen worden war (s. Vorlage
156/2009).
Aus den jetzt der Stadt zugeleiteten Unterlagen geht hervor, dass die damalige Anregung offensichtlich nicht berücksichtigt wurde. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Anregung im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfs erneut vorzubringen.
Nach wie vor gilt, dass hinsichtlich der Unterschutzstellung der Baadenberger Senke und des
Stöckheimer Sees aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken bestehen. Die Schutzfestsetzungen
decken sich mit den im Rahmen der RegioGrün-Planung entwickelten Zielsetzungen für diesen
Bereich des Grünzugs.
Die Unterschutzstellung des Bereichs der Großen Laache, der auf Kölner Stadtgebiet liegt,
schließt an das Naturschutzgebiet ‚Große Laache’ auf Pulheimer Stadtgebiet an. Hier wird auf
Kölner Stadtgebiet eine Anpassung an die vorhandene Abgrenzung erfolgen.
Für den Bereich des geplanten Naturschutzgebietes auf Kölner Stadtgebiet gilt jedoch das gleiche
wie für das Naturschutzgebiet Orrer Busch/Große Laache auf Pulheimer Stadtgebiet, das durch
den Landschaftsplan 7 im Rahmen der 7. Änderung 1999 als Naturschutzgebiet ausgewiesen
wurde:
Die Unterschutzstellung darf zu keiner Einschränkung des zukünftigen Naherholungsgebietes
Stöckheimer Hof führen.
Daher wird vorgeschlagen, bei der Stadt Köln anzuregen wie im Landschaftsplan 7 ‚Rommerskirchener Lössplatte’ eine Unberührtheitsklausel mit folgendem Inhalt in die Festsetzungen aufzunehmen:
„Unberührt bleibt die Herstellung des geplanten Erholungsschwerpunktes ‚Stöckheimer Hof
- Pulheimer See’ gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 29.06.1994.“
Durch den Planfeststellungsbeschluss herrscht Rechtssicherheit hinsichtlich Art und Umfang der
geplanten Maßnahmen zur Herrichtung des Freizeitsees. Die vorgesehenen Maßnahmen sind mit
allen Beteiligten abgestimmt.
Die Verwaltung wird daher erneut beauftragt, die in der Anlage 2 beigefügte Stellungnahme abzugeben.
-2-