Daten
Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
09.11.09, 21:40
Aktualisiert
09.11.09, 21:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III / 20 - gs
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
03.11.2009
X
10.11.2009
X
David Gerhards
(Verfasser/in)
358/2009
nö. S. TOP
25.09.2009
(Datum)
BETREFF:
7. Änderung der Abfallentsorgungssatzung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die anliegende 7. Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim
mit Wirkung ab dem 01.01.2010.
ERLÄUTERUNGEN:
Der Rat hat am 04.11.2008 das Abfallwirtschaftskonzept 2010 beschlossen. Dieses ist auf der
städtischen Webseite im Bereich Rat und Verwaltung einzusehen.
Zur rechtlichen Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes 2010 ist es notwendig, die Abfallentsorgungssatzung ab dem 01.01.2010 anzupassen.
-1-
Wesentliche Änderungen betreffen, die Einführung
- der grauen 40 l-Tonne (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a),
- des Mindestvolumens von 10 l pro Person und Woche (§ 11 Abs. 2 Satz 3),
- der ausschließlich 14-täglichen Abfuhr der grauen Gefäße bis 240 l Volumen (§ 11 Abs. 7 und 8
und § 15 Satz 1 Nr. 4),
- des Erkennungssystems für die grauen, braunen und blauen Abfallgefäße (§ 13 Abs. Sätze 3 und
4).
- der Gebühren für Gefäßwechsel (§ 15 Satz 4) und
- der Gebühren ab der jeweils dritten Abholung von Sperrmüll und Grünschnitt ( § 16 Abs. 4)
sowie der Abschaffung
- der 80 l-Bio-Tonnen (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c) und
- der Genehmigung neuer Entsorgungsgemeinschaften (§ 14).
Zudem wird bezüglich der grauen 40 l-Tonne und der 240 l-Tonne festgelegt, welche braune und
blaue Gefäßgröße ohne Zusatzgebühren genutzt werden kann (§ 11 Abs. 7). Die bis zum
31.12.2009 wöchentlich geleerten Gefäße mit einem Volumen von 60 - 240 l sind dort entsprechend entfallen.
Zuletzt erfolgt mit der Änderung bzw. Ergänzung von § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 4 eine Anpassung
an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW). Mit Beschlüssen vom
11.09.2008 (20 A 1661/06) und vom 08.07.2009 (20 B 180/08) hat das OVG NRW die bisherigen
generellen Untersagungen des Abfallverdichtens und der Nachsortierung verworfen.
Hinweis zum Mindestvolumen für die grauen Gefäße:
Vom Verwaltungsgericht Köln wurde mit Urteil vom 17.06.2008 (14 K 1025/07) folgende Methode
zur Berechnung und Festlegung des Mindestvolumens pro Person und Woche anerkannt:
Teilung der Jahres-Restmülltonnage ohne Sperrmüll durch Einwohnerzahl und einen Schüttdichtefaktor zwischen 0,16 und 0,25 Kilogramm je Liter Volumen. Bezogen auf Pulheim führt dies zu
folgenden Ergebnissen:
Berechnung Mindestvolumen Pulheim
Restmüllgewicht
10.022.000 kg
Einwohner
53.600
kg / E / Jahr
186,98 kg
kg / E / Woche
3,60 kg
Mindestvolumen bei Schüttdichtefaktor
0,16 kg / l
=
22,47 l / E / Woche
0,17 kg / l
=
21,15 l / E / Woche
0,18 kg / l
=
19,98 l / E / Woche
0,19 kg / l
=
18,92 l / E / Woche
0,20 kg / l
=
17,98 l / E / Woche
0,21 kg / l
0,22 kg / l
0,23 kg / l
0,24 kg / l
0,25 kg / l
=
=
=
=
=
17,12
16,34
15,63
14,98
14,38
l / E / Woche
l / E / Woche
l / E / Woche
l / E / Woche
l / E / Woche
Das neue Mindestvolumen von 10 l (bisher 7,5 l) pro Person und Woche liegt daher immer noch
deutlich unter dem rechnerisch mittleren zulässigen Wert von rund 17,5 l.
-2-
Stadt Pulheim
- Rhein - Erft - Kreis -
Anlage Vorlage 358 / 2009
7. Änderung vom …… der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom
12.11.2002
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 514), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV NRW, S. 460), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I, 1994 S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22.12.2008 (BGBl. I, S. 2986), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I,
2002 S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I, S. 2298)
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
07.08.2007 (BGBl. I, S. 1786) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom …. folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 - Änderung
(hervorgehoben durch Unterstreichung oder Durchstreichung)
§ 10
Abfallgefäße
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Gefäße zugelassen:
a) Graue Gefäße für Abfälle zur Beseitigung: 40 l / 60 l / 80 l / 120 l 240 l / 770 l / 1.100 l
c) Satz 1: Braune Gefäße für Bioabfälle: 120 l / 240 l (vorhandene 80 l-Tonnen können weiter
genutzt werden, sofern § 11 Abs. 8 Satz 3 dem nicht entgegensteht.)
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallgefäße
(1) Satz 2: Wahlweise werden zusätzlich blaue und braune Gefäße gemäß Absatz 7 bereitgestellt.
(2) Satz 3: Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen für Abfälle zur
Beseitigung von 10 Litern pro Person und Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer
/ -erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(7) Mit den Benutzungsgebühren gemäß § 3 Absätze 4 und 5 der Abfallgebührensatzung für
graue Gefäße sind folgende Normalausstattungen mit blauen und braunen Gefäßen abgegolten:
Gefäßgröße grau / l
Art
Max. braune
Gefäßausstattung / l
Max. blaue
Gefäßausstattung / l
40
14-täg.
240
240
60
14-täg.
240
240
80
14-täg.
240
240
120
14-täg.
240
240
240
14-täg.
480
480
-3-
770
wöch.
1.540
1.540
1.100
wöch.
2.200
2.200
Für darüber hinaus vorhandene oder bestellte blaue und braune Zusatzgefäße werden die
Gebührensätze gemäß § 3 Abs. 9 der Abfallgebührensatzung erhoben.
(8) entfällt
§ 13
Benutzung der Abfallgefäße
(1) Neu Sätze 3 und 4: Die grauen, braunen und blauen Abfallgefäße werden ab dem Jahr 2010
mit einem Erkennungssystem ausgestattet, welches dazu dient, die vom Eigentümer bestellten und mittels Abgaben- bzw. Gebührenbescheid abgerechneten Gefäße zu erkennen. Gefäße ohne Erkennungssystem werden nicht geleert.
(5) Änderung Satz 2:
Abfälle dürfen nicht in Abfallgefäßen verbrannt werden; eine Abfallverdichtung ist nur bis zum
vom Eigentümer der Gefäße bestimmten maximalen Füllgewicht des Abfallbehälters und ohne
Maschineneinsatz zulässig. Die Schüttung muss gewährleistet bleiben.
Neu Änderung / Ergänzung Satz 4:
Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Abfallgefäß
bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich zu sortieren bzw. nach verwertbaren Abfällen zu
durchsuchen; ausgenommen hiervon sind Eigentümer oder von Eigentümern bzw. Verwaltern
Beauftragte, die Abfälle in die satzungsgemäß dafür vorgesehenen Abfallgefäße umfüllen.
§ 14
Entsorgungsgemeinschaften
Bestehende Entsorgungsgemeinschaften besitzen Bestandsschutz bis ein beteiligter Eigentümer
wechselt. Neue Entsorgungsgemeinschaften werden nicht mehr zugelassen.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Gefäße werden wie folgt entleert:
4.
Die grauen Gefäße für Abfälle zur Beseitigung bis 240 l-Volumen werden im 2-WochenRhythmus entleert. Die Gefäße mit 770 und 1.100 l-Volumen werden wöchentlich geleert.
Der Wechsel der Gefäßgröße der grauen, braunen und blauen Abfallgefäße sowie deren jeweilige
Anzahl wird pro Grundstück auf einmal jährlich begrenzt. Von der Stadt veranlasste Wechsel bleiben davon unberührt. Für von Gebührenpflichtigen veranlasste Wechsel sind gemäß der Abfallgebührensatzung Gebühren zu entrichten.
§ 16
Sperrige Abfälle / Grünschnitt / Weihnachtsbäume / Haushaltsgroßgeräte
Neu Abs. 4:
(4) Ab der jeweils dritten Bestellung der Sperrmüll- und der Grünschnittabfuhr werden Gebühren
gemäß der Abfallgebührensatzung fällig.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 7. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002
tritt zum 01.01.2010 in Kraft.
-4-