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Beschlussvorlage (7. Änderung der Abfallentsorgungssatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
09.11.09, 21:40
Aktualisiert
09.11.09, 21:40
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat III / 20 - gs (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 03.11.2009 X 10.11.2009 X David Gerhards (Verfasser/in) 358/2009 nö. S. TOP 25.09.2009 (Datum) BETREFF: 7. Änderung der Abfallentsorgungssatzung VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die anliegende 7. Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim mit Wirkung ab dem 01.01.2010. ERLÄUTERUNGEN: Der Rat hat am 04.11.2008 das Abfallwirtschaftskonzept 2010 beschlossen. Dieses ist auf der städtischen Webseite im Bereich Rat und Verwaltung einzusehen. Zur rechtlichen Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes 2010 ist es notwendig, die Abfallentsorgungssatzung ab dem 01.01.2010 anzupassen. -1- Wesentliche Änderungen betreffen, die Einführung - der grauen 40 l-Tonne (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a), - des Mindestvolumens von 10 l pro Person und Woche (§ 11 Abs. 2 Satz 3), - der ausschließlich 14-täglichen Abfuhr der grauen Gefäße bis 240 l Volumen (§ 11 Abs. 7 und 8 und § 15 Satz 1 Nr. 4), - des Erkennungssystems für die grauen, braunen und blauen Abfallgefäße (§ 13 Abs. Sätze 3 und 4). - der Gebühren für Gefäßwechsel (§ 15 Satz 4) und - der Gebühren ab der jeweils dritten Abholung von Sperrmüll und Grünschnitt ( § 16 Abs. 4) sowie der Abschaffung - der 80 l-Bio-Tonnen (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c) und - der Genehmigung neuer Entsorgungsgemeinschaften (§ 14). Zudem wird bezüglich der grauen 40 l-Tonne und der 240 l-Tonne festgelegt, welche braune und blaue Gefäßgröße ohne Zusatzgebühren genutzt werden kann (§ 11 Abs. 7). Die bis zum 31.12.2009 wöchentlich geleerten Gefäße mit einem Volumen von 60 - 240 l sind dort entsprechend entfallen. Zuletzt erfolgt mit der Änderung bzw. Ergänzung von § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 4 eine Anpassung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW). Mit Beschlüssen vom 11.09.2008 (20 A 1661/06) und vom 08.07.2009 (20 B 180/08) hat das OVG NRW die bisherigen generellen Untersagungen des Abfallverdichtens und der Nachsortierung verworfen. Hinweis zum Mindestvolumen für die grauen Gefäße: Vom Verwaltungsgericht Köln wurde mit Urteil vom 17.06.2008 (14 K 1025/07) folgende Methode zur Berechnung und Festlegung des Mindestvolumens pro Person und Woche anerkannt: Teilung der Jahres-Restmülltonnage ohne Sperrmüll durch Einwohnerzahl und einen Schüttdichtefaktor zwischen 0,16 und 0,25 Kilogramm je Liter Volumen. Bezogen auf Pulheim führt dies zu folgenden Ergebnissen: Berechnung Mindestvolumen Pulheim Restmüllgewicht 10.022.000 kg Einwohner 53.600 kg / E / Jahr 186,98 kg kg / E / Woche 3,60 kg Mindestvolumen bei Schüttdichtefaktor 0,16 kg / l = 22,47 l / E / Woche 0,17 kg / l = 21,15 l / E / Woche 0,18 kg / l = 19,98 l / E / Woche 0,19 kg / l = 18,92 l / E / Woche 0,20 kg / l = 17,98 l / E / Woche 0,21 kg / l 0,22 kg / l 0,23 kg / l 0,24 kg / l 0,25 kg / l = = = = = 17,12 16,34 15,63 14,98 14,38 l / E / Woche l / E / Woche l / E / Woche l / E / Woche l / E / Woche Das neue Mindestvolumen von 10 l (bisher 7,5 l) pro Person und Woche liegt daher immer noch deutlich unter dem rechnerisch mittleren zulässigen Wert von rund 17,5 l. -2- Stadt Pulheim - Rhein - Erft - Kreis - Anlage Vorlage 358 / 2009 7. Änderung vom …… der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 514), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV NRW, S. 460), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, 1994 S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I, S. 2986), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I, 2002 S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I, S. 2298) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.08.2007 (BGBl. I, S. 1786) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen: § 1 - Änderung (hervorgehoben durch Unterstreichung oder Durchstreichung) § 10 Abfallgefäße (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Gefäße zugelassen: a) Graue Gefäße für Abfälle zur Beseitigung: 40 l / 60 l / 80 l / 120 l 240 l / 770 l / 1.100 l c) Satz 1: Braune Gefäße für Bioabfälle: 120 l / 240 l (vorhandene 80 l-Tonnen können weiter genutzt werden, sofern § 11 Abs. 8 Satz 3 dem nicht entgegensteht.) § 11 Anzahl und Größe der Abfallgefäße (1) Satz 2: Wahlweise werden zusätzlich blaue und braune Gefäße gemäß Absatz 7 bereitgestellt. (2) Satz 3: Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung von 10 Litern pro Person und Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer / -erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. (7) Mit den Benutzungsgebühren gemäß § 3 Absätze 4 und 5 der Abfallgebührensatzung für graue Gefäße sind folgende Normalausstattungen mit blauen und braunen Gefäßen abgegolten: Gefäßgröße grau / l Art Max. braune Gefäßausstattung / l Max. blaue Gefäßausstattung / l 40 14-täg. 240 240 60 14-täg. 240 240 80 14-täg. 240 240 120 14-täg. 240 240 240 14-täg. 480 480 -3- 770 wöch. 1.540 1.540 1.100 wöch. 2.200 2.200 Für darüber hinaus vorhandene oder bestellte blaue und braune Zusatzgefäße werden die Gebührensätze gemäß § 3 Abs. 9 der Abfallgebührensatzung erhoben. (8) entfällt § 13 Benutzung der Abfallgefäße (1) Neu Sätze 3 und 4: Die grauen, braunen und blauen Abfallgefäße werden ab dem Jahr 2010 mit einem Erkennungssystem ausgestattet, welches dazu dient, die vom Eigentümer bestellten und mittels Abgaben- bzw. Gebührenbescheid abgerechneten Gefäße zu erkennen. Gefäße ohne Erkennungssystem werden nicht geleert. (5) Änderung Satz 2: Abfälle dürfen nicht in Abfallgefäßen verbrannt werden; eine Abfallverdichtung ist nur bis zum vom Eigentümer der Gefäße bestimmten maximalen Füllgewicht des Abfallbehälters und ohne Maschineneinsatz zulässig. Die Schüttung muss gewährleistet bleiben. Neu Änderung / Ergänzung Satz 4: Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Abfallgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich zu sortieren bzw. nach verwertbaren Abfällen zu durchsuchen; ausgenommen hiervon sind Eigentümer oder von Eigentümern bzw. Verwaltern Beauftragte, die Abfälle in die satzungsgemäß dafür vorgesehenen Abfallgefäße umfüllen. § 14 Entsorgungsgemeinschaften Bestehende Entsorgungsgemeinschaften besitzen Bestandsschutz bis ein beteiligter Eigentümer wechselt. Neue Entsorgungsgemeinschaften werden nicht mehr zugelassen. § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Gefäße werden wie folgt entleert: 4. Die grauen Gefäße für Abfälle zur Beseitigung bis 240 l-Volumen werden im 2-WochenRhythmus entleert. Die Gefäße mit 770 und 1.100 l-Volumen werden wöchentlich geleert. Der Wechsel der Gefäßgröße der grauen, braunen und blauen Abfallgefäße sowie deren jeweilige Anzahl wird pro Grundstück auf einmal jährlich begrenzt. Von der Stadt veranlasste Wechsel bleiben davon unberührt. Für von Gebührenpflichtigen veranlasste Wechsel sind gemäß der Abfallgebührensatzung Gebühren zu entrichten. § 16 Sperrige Abfälle / Grünschnitt / Weihnachtsbäume / Haushaltsgroßgeräte Neu Abs. 4: (4) Ab der jeweils dritten Bestellung der Sperrmüll- und der Grünschnittabfuhr werden Gebühren gemäß der Abfallgebührensatzung fällig. § 2 - Inkrafttreten Diese 7. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 tritt zum 01.01.2010 in Kraft. -4-