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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 444/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
3,2 MB
Datum
10.11.2009
Erstellt
09.11.09, 21:40
Aktualisiert
09.11.09, 21:40
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 444/2009) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 444/2009) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 444/2009) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 444/2009)

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Inhalt der Datei

AML A6E A wahlordnung für die wahl zum Integrationsrat der stadt Pulheim vom in der Fassung der Aufgrund des g 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geänqe{ qllt-q"" GeseE zur Bekanntmachung uor ia. .luli 1994 (cV NRW 1994 S. 666), zuletzt (GV NRW 2009 S' 380) Foftrung der pötitiscnen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06'2009 der stadt Pulheim Rat hat der sowie auf Grunotage d"i S zz Gämeindeordnung Nordrhein-westfalen beschlossen' in seiner SiEung ah tO.t i.ZOOS die folgende Wahlordnung $ t Geltungsbereich / Zuständigkeit folgende Wahlgebiet umfasst das Stadtgebiet Pulheim. Für die Stadtteile werden Wahlbezirke gebildet. Wahlbezirk 1 Sinnersdorf Wahlbezirk 2 Stommeln/Stommelerbusch/lngendorf Wahlbezirk 3 Putheim/On Wahlbezirk 4 Sinthern/ Geyeni Manstedten Wahlbezirk 5 Brauweiler/Dansweiler/Freimersdorf (1) Das (Z) dem Bürgermeister Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Bürgermeisterin/ als Wahlleiterin / Wahlleiter. $ 2 Wahlorgane Wahlorgane sind Die Birrgermeisterin / der Bürgermeister als Wahlleiterin / Wahlleiter, der gebildete Wahlausschuss, Für JeOen Wahlbezirk der jeweilige Wahlvorsteher und der Wahlvorstand, lvorstand P u h-eim der Briefwah lvorsteher u nd der B riefwah . . filr die Stadt I $ 3 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter ( im Folgenden: Pulheim Wahlleitung genannt) als Vorsitzende/n und 10 BeisiEern, die der Rat der Stadt gewählt hat. W"nUr"""huss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen ($ 9) bis zum 30. ' ö; Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest' (2) Tätigkeit $ 4 Wahlvorstand und ehrenamtliche bis sechs (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und drei des Mitglieder die beruft Bitrgermeister _ BesiEerlnnen. Die Bürgermeisterin / der Bürgerinnen Wahlvorstandes. Dem foahlvorstand können neben den Wahlberechtigten auch und Bärger angehören. gibt die Stimme des (2) DerWa[tuorstano entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit Wahlvorstehers den Ausschlag (3) Die Mitglieder der Wahlvorstände Üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus' $ 5 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind a) Ausländerinnen und Ausländer 4, 4a Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß $ 3 Abs. 1 Nr. 2' 3, Wahl der Tag vor dem fünf Jahre lrühstens StaatsangehörigkeitsgeseE und 5 des erworben worden ist. Dartlber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten..und. bei minOestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Pulheim ihre Wohnung, haben' mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, bi a) bi "j (2) Der Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungs- erlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis- EU sowie einer FreizUgigkeitsbescheinigung gilt regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. $ 101 des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend; wahlberechtigt sind demzufolge auch Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigu ng. $ 6 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem $1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 keine Anwendung findet. b) die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind, c) die im Besitz einer Duldung sind. d) Deutsche die nicht vom Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind. S7 Wählbarkeit Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach $ 5 Abs. 1 Nr.1 und 2 sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pulheim- (1) (2) (3) (1) $ 8 Wahltag Der Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Wahltermin und der letzte Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird vom Rat der Stadt Pulheim beschlossen und bekannt gemacht. $ 9 Wahlvorschläge Wahlleitung fordert frühzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten Die (Listenwahlvorschläge) oder von einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (2) (r) (4) (5) (6) (7) (Einzelbewerberln) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Als Wahlbewerberin / Wahlbewerber kann jede / jeder Wahlberechtigte sowie jede Bürgerin / jeder Bürger der Stadt Pulheim benannt werden, sofern sie / er eine entsprechende Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich' Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe untezeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung der Bewerberinnen und Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. Der Wahlvorschlag muss in lateinischer Schrift, Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit(en), das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten. Jeder Wahlvorschlag muss als ,,Listenwahlvorschlag" oder als ,,Einzelbewerberin I Einzelbewerbef' gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin/ des ersten Bewerbers an Stelle der Wahlvorschlags Der Wahlvorschlag muss von mindestens 5 Wahlberechtigten unterstutzt sein. Unterschriften und handschriftlich abzugeben. Jede / jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/ sind eigenhändig -Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen fÜr seiner verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block-oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vornamen und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben' Die Vorschläge von im Rat vertretenden Parteien und der Gruppierungen des Ausländerbeirates bedürfen der Unterstützungsunterschriften nicht. ln jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertiauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenigen, die als zweite untezeichnet hat, als stel lvertretend e Vertrau enspe rson. (8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu venrvenden, die das Wahlamt bereithält. (9) Wahlvorschläge können bis zum 55. Tag vor der Wahl, 15.00Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden. Diese prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor ($ 3). Die zugelassenen Wahlvorschlägen werden von der Wahlleitung mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen vereinfacht bekannt gemacht. Statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin / des Bewerbers anzugeben. Gleiches gilt für die Gruppierung und Einzelbewerber als Ausländerbeirates. $ 10 Stimmzettel Die Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kuzbezeichnung aufgenommen. Zusatzlich werden Name und Vorname der ersten drei auf der Liste genannten Bewerberinnen/ Bewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen bei der Wahlleitung auf dem Stimmzettel. $ 11Wählerverzeichnis (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) ln das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, (3) bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Diese Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 19. Tag vor der Wahl. Nach S 5 Abs.1 sind wahlberechtigte Deutsche auf Antrag nach Nachweis der Wahlberechtigung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 12. Tag vor der Wahl bei der Wahlleitung zu stellen. Er muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich (4) unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum (5) (6) und Anschrift aufgeführt. Das Wählervezeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an einem Tag mindestens bis 18.00 Uhr, zur berechtigten Einsichtnahme bereitgehalten. Termin und Ort fttr die Einsichtsnahme werden bis zum 23. Tag vor der Wahl vereinfacht bekannt gemacht. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Wahlleitung einlegen. (7) über Einsprüche (B) gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Wahlleitung endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im WahlprUfungsverfahren nicht aus. Die Wahlleitung hat bis zum 10. Tag vor der Wahl ihre Entscheidung über den Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zuzustellen. Das Wählerverzeichnis wird am 2.f age vor der Wahl, 12.00 Uhr, abgeschlossen. (1) Wählen kann nur, wer $ 12 Durchführung der Wahl in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, in dem die Person wahlberechtigt ist, eingetragen ist. (2) Jede Wählerin / jeder Wähler hat eine Stimme, die sie / er in ihrem/ seinen Wahlbezirk oder per Briefwahl abgeben kann. (3) Auf Verlangen hat sie / er sich gegenüber dem Wahlvorstand über ihre / seine Person auszuweisen. $ 13 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler der Wahlleitung in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a) lhren/ seinen Wahlschein, b) In einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren / seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Wahlleitung eingeht. (2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin bzw. der Wähler oder die Hilfsperson ( S 25 Abs. 4 SaZ 2 des Kommunalwahlgesetzes) der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleitung ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des $ 156 des Strafgesetzbuches. g 14 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Prüfung aller Wahlniederschriften auf Voltständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleitung unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. lm Falle gleicher Höchstzahlen entscheidet das von der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los. (2) Die Wahlleitung macht das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber und deren persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter äurch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, binnen einer Woche zu erklären, ob die die Wahlannehmen. (3) Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Für die Fassung entsprechend. $ 15 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der Rat der Stadt Pulheim über den EinsPruch. (2) Ein Einspruch kann von jeder bzw. jedem Wahlberechtigten sowie von allen Bürgerinnen und Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahlleitung erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist unverzüglich zu treffen. $ 16 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes nach $ 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten die $$ 2,5 Abs'1, SS I Integrationsrat zum Wahl Für die 13,24-27,29, 30, 34 -46,47 SaE l und $ 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. $ 17 AmtsPrache Die Amtsprache ist deutsch. $ 18 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Pulheim, Frank Keppeler Bürgermeister