Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,2 MB
Datum
10.11.2009
Erstellt
09.11.09, 21:40
Aktualisiert
09.11.09, 21:40
Stichworte
Inhalt der Datei
AML
A6E A
wahlordnung für die wahl zum Integrationsrat der stadt Pulheim vom
in der Fassung der
Aufgrund des g 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
geänqe{
qllt-q"" GeseE zur
Bekanntmachung uor ia. .luli 1994 (cV NRW 1994 S. 666), zuletzt
(GV
NRW 2009 S' 380)
Foftrung der pötitiscnen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06'2009
der stadt Pulheim
Rat
hat
der
sowie auf Grunotage d"i S zz Gämeindeordnung Nordrhein-westfalen
beschlossen'
in seiner SiEung ah tO.t i.ZOOS die folgende Wahlordnung
$
t
Geltungsbereich / Zuständigkeit
folgende
Wahlgebiet umfasst das Stadtgebiet Pulheim. Für die Stadtteile werden
Wahlbezirke gebildet.
Wahlbezirk 1 Sinnersdorf
Wahlbezirk 2 Stommeln/Stommelerbusch/lngendorf
Wahlbezirk 3 Putheim/On
Wahlbezirk 4 Sinthern/ Geyeni Manstedten
Wahlbezirk 5 Brauweiler/Dansweiler/Freimersdorf
(1) Das
(Z)
dem Bürgermeister
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Bürgermeisterin/
als Wahlleiterin / Wahlleiter.
$ 2 Wahlorgane
Wahlorgane sind
Die Birrgermeisterin / der Bürgermeister als Wahlleiterin / Wahlleiter,
der gebildete Wahlausschuss,
Für JeOen Wahlbezirk der jeweilige Wahlvorsteher und der Wahlvorstand,
lvorstand
P u h-eim der Briefwah lvorsteher u nd der B riefwah
.
.
filr die Stadt
I
$ 3 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter
( im Folgenden:
Pulheim
Wahlleitung genannt) als Vorsitzende/n und 10 BeisiEern, die der Rat der Stadt
gewählt hat.
W"nUr"""huss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen ($ 9) bis zum 30.
' ö;
Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest'
(2)
Tätigkeit
$ 4 Wahlvorstand und ehrenamtliche
bis sechs
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und drei
des
Mitglieder
die
beruft
Bitrgermeister
_
BesiEerlnnen. Die Bürgermeisterin / der
Bürgerinnen
Wahlvorstandes. Dem foahlvorstand können neben den Wahlberechtigten auch
und Bärger angehören.
gibt die Stimme des
(2) DerWa[tuorstano entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit
Wahlvorstehers den Ausschlag
(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände Üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus'
$ 5 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind
a)
Ausländerinnen und Ausländer
4, 4a
Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß $ 3 Abs. 1 Nr. 2' 3,
Wahl
der
Tag
vor
dem
fünf
Jahre
lrühstens
StaatsangehörigkeitsgeseE
und 5 des
erworben worden ist.
Dartlber hinaus muss die Person am Wahltag
16 Jahre alt sein,
sich mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten..und. bei
minOestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Pulheim ihre Wohnung,
haben'
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
bi
a)
bi
"j
(2) Der Besitz eines Aufenthaltstitels
in Form einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungs-
erlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis- EU sowie einer FreizUgigkeitsbescheinigung gilt
regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. $ 101 des Aufenthaltsgesetzes gilt
entsprechend; wahlberechtigt sind demzufolge auch Personen mit einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigu ng.
$ 6 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem $1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 keine Anwendung
findet.
b) die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind,
c) die im Besitz einer Duldung sind.
d) Deutsche die nicht vom Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.
S7
Wählbarkeit
Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach
$ 5 Abs. 1 Nr.1 und 2 sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pulheim-
(1)
(2)
(3)
(1)
$ 8 Wahltag
Der Wahltag ist ein Sonntag.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Wahltermin und der letzte Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird vom Rat der
Stadt Pulheim beschlossen und bekannt gemacht.
$ 9 Wahlvorschläge
Wahlleitung fordert frühzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch
Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten
Die
(Listenwahlvorschläge) oder von einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern
(2)
(r)
(4)
(5)
(6)
(7)
(Einzelbewerberln) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen
Wahlvorschlag einreichen.
Als Wahlbewerberin / Wahlbewerber kann jede / jeder Wahlberechtigte sowie jede Bürgerin /
jeder Bürger der Stadt Pulheim benannt werden, sofern sie / er eine entsprechende
Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich'
Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden
Gruppe untezeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass sie einen nach demokratischen
Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung der Bewerberinnen und
Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
Der Wahlvorschlag muss in lateinischer Schrift, Vornamen und Familiennamen, die
Staatsangehörigkeit(en), das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der
Hauptwohnung der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten.
Jeder Wahlvorschlag muss als ,,Listenwahlvorschlag" oder als ,,Einzelbewerberin I
Einzelbewerbef' gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen
sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin/ des ersten Bewerbers an
Stelle der Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 5 Wahlberechtigten unterstutzt sein. Unterschriften
und handschriftlich abzugeben. Jede / jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/
sind eigenhändig
-Unterschrift
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen fÜr
seiner
verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnenden
müssen in Block-oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vornamen und
Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben'
Die Vorschläge von im Rat vertretenden Parteien und der Gruppierungen des
Ausländerbeirates bedürfen der Unterstützungsunterschriften nicht.
ln jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertiauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste
unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenigen, die als zweite untezeichnet hat, als
stel lvertretend e Vertrau enspe rson.
(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu venrvenden,
die das Wahlamt bereithält.
(9) Wahlvorschläge können bis zum 55. Tag vor der Wahl, 15.00Uhr, bei der Wahlleitung
eingereicht werden. Diese prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur
Entscheidung vor ($ 3). Die zugelassenen Wahlvorschlägen werden von der Wahlleitung mit
den in Abs. 4 genannten Merkmalen vereinfacht bekannt gemacht. Statt des Tages der Geburt
ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin / des Bewerbers anzugeben. Gleiches gilt für
die Gruppierung und Einzelbewerber als Ausländerbeirates.
$ 10 Stimmzettel
Die Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel
aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie
der Kuzbezeichnung aufgenommen. Zusatzlich werden Name und Vorname der ersten drei auf
der Liste genannten Bewerberinnen/ Bewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge erscheinen in der
Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen bei der Wahlleitung auf dem Stimmzettel.
$ 11Wählerverzeichnis
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) ln das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen,
(3)
bei denen am 35. Tag vor der
Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Diese Wahlberechtigten erhalten
eine Wahlbenachrichtigung bis zum 19. Tag vor der Wahl.
Nach S 5 Abs.1 sind wahlberechtigte Deutsche auf Antrag nach Nachweis der
Wahlberechtigung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag ist schriftlich bis
spätestens zum 12. Tag vor der Wahl bei der Wahlleitung zu stellen. Er muss Familienname,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich
(4)
unterzeichnet sein.
Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum
(5)
(6)
und Anschrift aufgeführt. Das Wählervezeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach
Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an einem Tag mindestens
bis 18.00 Uhr, zur berechtigten Einsichtnahme bereitgehalten. Termin und Ort fttr die
Einsichtsnahme werden bis zum 23. Tag vor der Wahl vereinfacht bekannt gemacht.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der
Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Wahlleitung einlegen.
(7) über Einsprüche
(B)
gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Wahlleitung endgültig. Die
Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im WahlprUfungsverfahren nicht aus.
Die Wahlleitung hat bis zum 10. Tag vor der Wahl ihre Entscheidung über den Einspruch
gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zuzustellen.
Das Wählerverzeichnis wird am 2.f age vor der Wahl, 12.00 Uhr, abgeschlossen.
(1) Wählen kann nur, wer
$ 12 Durchführung der Wahl
in das Wählerverzeichnis des
Wahlbezirks,
in dem die Person
wahlberechtigt ist, eingetragen ist.
(2) Jede Wählerin / jeder Wähler hat eine Stimme, die sie / er in ihrem/ seinen Wahlbezirk oder per
Briefwahl abgeben kann.
(3) Auf Verlangen hat sie / er sich gegenüber dem Wahlvorstand über ihre / seine Person
auszuweisen.
$ 13 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler der Wahlleitung in einem verschlossenen
Wahlbriefumschlag
a) lhren/ seinen Wahlschein,
b) In einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren / seinen Stimmzettel so
rechtzeitig
zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16.00 Uhr bei der
Wahlleitung eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin bzw. der Wähler oder die Hilfsperson ( S 25 Abs. 4 SaZ
2 des Kommunalwahlgesetzes) der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers
gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleitung ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an
Eides statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des $ 156 des Strafgesetzbuches.
g 14 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Prüfung aller Wahlniederschriften auf
Voltständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleitung unverzüglich nach der Wahl das
Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Er ist
dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler
zu berichtigen.
Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen und
Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. lm Falle gleicher Höchstzahlen
entscheidet das von der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.
(2) Die Wahlleitung macht das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt, benachrichtigt die
gewählten Bewerberinnen und Bewerber und deren persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter
äurch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, binnen einer Woche zu erklären, ob die die
Wahlannehmen.
(3)
Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die
Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen
Für die
Fassung entsprechend.
$ 15 Wahlprüfung
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der Rat der Stadt
Pulheim über den EinsPruch.
(2) Ein Einspruch kann von jeder bzw. jedem Wahlberechtigten sowie von allen Bürgerinnen und
Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der
Wahlleitung erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist unverzüglich zu treffen.
$ 16 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes
nach $ 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten die $$ 2,5 Abs'1, SS I Integrationsrat
zum
Wahl
Für die
13,24-27,29, 30, 34 -46,47 SaE l und $ 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
$ 17 AmtsPrache
Die Amtsprache ist deutsch.
$ 18 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Pulheim,
Frank Keppeler
Bürgermeister