Daten
Kommune
Pulheim
Größe
36 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
23.11.09, 21:55
Aktualisiert
23.11.09, 21:55
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Inhalt der Datei
Kreisstadt Bergheim
Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
ENTWURF
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Brigitte Christ
Erkelenz, den 01. September 2009
1 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)
Im Allgemeinen (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen der Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, der Anlagen für
Verwaltungen, der Gartenbaubetriebe und der Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und
5 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
1.2 Mischgebiet 1 und 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO)
Im Mischgebiet 1 und 2 (MI 1 und 2) sind nicht zulässig:
Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 NauNVO)
Gartenbaubetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 NauNVO)
Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 NauNVO)
Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 NauNVO)
Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2
Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig.
1.3 Sonstiges Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO)
Im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung" wird als Art
der baulichen Nutzung ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 800 qm festgesetzt.
Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus:
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Nahrungs- und Genussmittel
Reformwaren
Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)
Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel
Schnittblumen und kleinere Pflanzen
Zeitungen und Zeitschriften
Auf höchstens 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche, die nicht zu den
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzurechnen sind, können zentrenrelevante und
nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Bergheimer
Liste angeboten werden:
Zentrenrelevante Sortimente
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Parfümerie und Kosmetikartikel
Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und
Arzneimittel)
Optische und akustische Artikel
Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien
Baby-/ Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen)
Schuhe
Lederwaren, Koffer und Taschen
Uhren, Schmuck
Bücher
Fotoartikel, Video
Sport- und Freizeitartikel (außer Campingartikel und Großgeräte), Sportbekleidung
und -schuhe
Spielwaren und Bastelartikel
Fahrräder
Musikalien, Waffen und Jagdbedarf, Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare
Hobbyartikel
Stand: 09/2009
2 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
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Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf (sofern nicht überwiegend gewerbliche
Abnehmer)
Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte)
Geschenkartikel
Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat
Handarbeitsbedarf
Haus- und Heimtextilien (u.a. Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör)
Medien
(Unterhaltungselektronik,
Tonträger,
Computer
und
Kommunikationselektronik, einschl. Zubehör
Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör
Nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente
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Elektrohaushaltsgeräte (nur Elektrogroßgeräte („Weiße Ware))
Sport- und Freizeitgroßgeräte, Campingartikel
Fahrzeuge aller Art und Zubehör (auch Kinderwagen, ohne Fahrräder)
Möbel (einschl. Küchen)
Büromöbel und -maschinen
Gartenmarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Gartenbedarf (z.B. Erde. Torf),
Gartenhäuser,
-geräte, (Groß-) Pflanzen und Pflanzgefäße)
Baumarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör,
Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Fliesen, Installationsmaterial,
Heizungen, Öfen, Werkzeuge)
Farben und Lacke, Tapeten
Lampen und Leuchten
Teppiche und Bodenbeläge
Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse
Tiernahrung, Tiere und zoologische Artikel
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
2.1 Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte … gemäß
Plandarstellung. (Ergänzungen erfolgen im weiteren Verfahren.)
2.2
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Oberkante Fertigfußboden mit max. 0,50 m über
Bezugspunkt festgesetzt.
2.3
Im WA wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m
(oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der
Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/
Außenwand) auf max. 5,00 m über Bezugspunkt festgesetzt.
Im MI 1 und 2 wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max.
9,50 m (oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von
der
Oberkante
Fertigfußboden
zum
Schnittpunkt
äußere/
obere
Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt.
Im SO wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m
(oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der
Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/
Außenwand) auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt.
2.4
Das angegebene Höchstmaß der Firsthöhe darf durch untergeordnete Teile baulicher
Anlagen (z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) ausnahmsweise
geringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO).
Stand: 09/2009
3 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Im WA sind ausschließlich Doppel- und Einzelhäusern gemäß Planzeichnung zulässig.
4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
4.1 Im WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass Wintergärten und
überdachte Terrassen die hintere Baugrenze bis zu einer Tiefe von 3,00 m
überschreiten dürfen.
4.2
Im WA beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke 400 qm je Baugrundstück. Bei
Doppelhausbebauung beträgt das Mindestmaß 500 qm für das Doppelhausgrundstück
insgesamt vor Grundstücksteilung bzw. 250 qm je Grundstücksanteil für die
Doppelhaushälfte, falls eine Grundstücksaufteilung erfolgt.
5 Flächen für Nebenanlagen (§9 Abs.1 Nr. 4 BauGB)
5.1 Die der Versorgung der Baugebiete dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2
BauNVO als Ausnahme zulässig.
5.2
Im WA und im MI 1 und 2 sind Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) außer in
den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Im SO sind Stellplätze außer in den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5.3
Der Abstand zwischen der Einfahrtseite der Garagen/ Carports
Straßenbegrenzungslinie muss im WA mindestens 5,50 m betragen.
5.4
Im WA sind straßenseitige Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) ein Meter
von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten.
und
der
6 Zulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 bauGB)
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Hauseinheit wird auf höchstens zwei
Wohnungen festgesetzt.
7
Niederschlagswasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB i.V.m. § 51a Abs. 3
LWG NW)
7.1 Das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser
der Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem
Versickerungsbecken zuzuleiten und dort zu versickern.
8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Zugunsten des Anliegers des östlich angrenzenden Grundstücks wird ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (GFL) festgesetzt. Zugunsten der Allgemeinheit erfolgt ein Gehrecht.
9
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB)
(Die Immissionsbelastungen werden im Laufe des Verfahrens untersucht und im
Bebauungsplan ergänzt.)
Stand: 09/2009
4 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
10 Flächen für das Anpflanzen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)
10.1 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 1 (Zweckbestimmung „Versickerungsbecken“) sind
je 100 qm Fläche 15 Sträucher zu pflanzen (Pflanzliste C). Zu verwenden sind
standortgerechte und heimische Laubgehölze gemäß Pflanzliste in der Qualität 2xv.
60/100. Bei der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der
Versickerungsanlage gewährleistet wird. Die gesamte Fläche ist durch Ansaat einer
standortgerechten und heimischen Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese
herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
10.2 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 2 (Zweckbestimmung „Park“) sind je 100 qm
Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1
standortgerechter und heimischer Laubbaum I. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU
14/16 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste A und C). Die bezeichneten Flächen,
ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.
10.3 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 3 (Zweckbestimmung „Park“) ist eine Hecke mit
einer Regelbreite von 1,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen
(Pflanzabstand 0,5 m, Mindestqualität 60/100) gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
10.4 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 4 (Zweckbestimmung „Spielplatz“) ist eine Baum/Strauchhecke mit einer Regelbreite von 3,0 m aus standortgerechten und heimischen
Gehölzen gemäß Pflanzliste A und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100
anzupflanzen und die Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 5 m, versetzt,
Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 12/14.
10.5 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 5 (Zweckbestimmung „Wall“) sind je 100 qm
Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1
standortgerechter und heimischer Laubbaum II. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU
12/14 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste B und C). Die bezeichneten Flächen,
ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras-/
Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen.
10.6 Auf den privaten Grünfläche PG 1 (Zweckbestimmung „Eingrünung“) ist jeweils eine
Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m aus standortgerechten und heimischen
Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher
sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100 anzupflanzen. Die
Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund
brandschutztechnischer Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden.
10.7 Im WA sind straßenseitige Garagen ein Meter von der Straßenbegrenzungslinie zu
errichten. Der Bereich zwischen dieser Garage und der Straßenbegrenzungslinie ist mit
Sträuchern (Pflanzqualität 3xv., 60/100) gemäß Pflanzliste zu begrünen oder die
Garagen sind mit Rankpflanzen (Pflanzabstand 0,5 m) gemäß Pflanzliste D zu
begrünen.
10.8 Im WA ist je Baugrundstück ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I.
Ordnung gemäß Pflanzliste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzqualität
beträgt mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18.
Stand: 09/2009
5 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße"
Textliche Festsetzungen
10.9 Die im Bebauungsplan als Vorgartenfläche gekennzeichneten Bereiche sind zu
mindestens 50 % als unversiegelte Fläche herzustellen und als Gartenfläche zu
gestalten.
10.10 Je angefangene 18 Stellplätze ist ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I.
und/oder II. Ordnung gemäß Pflanzliste A und/oder B innerhalb des SO-Gebietes zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzqualität beträgt für Bäume I. Ordnung
mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 und für Bäume II. Ordnung Hst. 3xv. StU. 12/14.
11 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Abstützungen der Straßeneinfassungen (Rückenstützen) sind in einer Breite von 25 cm ab
Hinterkante Randeinfassung auf den privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
Pflanzliste
Pflanzliste A – Bäume I. Ordnung
z.B.
Bergahorn
Rotbuche
Esche
Stieleiche
Traubeneiche
Acer pseudoplatanus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus pedunculata
Quercus petraea
Winterlinde
Sommerlinde
Bergulme
Eberesche
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus glabra
Sorbus aucuparia
Pflanzliste B – Bäume II. Ordnung
z.B.
Feldahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Acer campestre
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Vogelbeere
Bruchweide
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Salix fragilis
Pflanzliste C – Sträucher
z.B.
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Rainweide
Traubenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Kreuzdorn
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europeaus
Ligustrum vulgare
Prunus padus
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rhamnus cathartia
Pflanzliste D –
Rankpflanzen
z.B.
Efeu
Brombeeren
Hedera helix
Rubur fruticasus agg.
Stand: 09/2009
Hundsrose
Rosa canina
Salweide
Salix caprea
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Wasserschneeball Viburnum opulus
Stechpalme
Ilex aquifolium
Besenginster
Cytisus scoparius
Johannisbeere
Ribes nigrum
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Brombeere
Rubus fruticosus
Heckenrose
Jelängerjelieber
Rosa canina agg.
Lonicera
caprifolium