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Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
36 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
23.11.09, 21:55
Aktualisiert
23.11.09, 21:55
Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009) Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009) Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009) Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009) Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009) Beschlussvorlage (textl_fests_bp_220bm - Anlage zur Beschlussvorlage 538/2009)

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Inhalt der Datei

Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße" Textliche Festsetzungen ENTWURF Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Brigitte Christ Erkelenz, den 01. September 2009 1 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße" Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) Im Allgemeinen (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen der Betriebe des Beherbergungsgewerbes, der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, der Anlagen für Verwaltungen, der Gartenbaubetriebe und der Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 1.2 Mischgebiet 1 und 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) Im Mischgebiet 1 und 2 (MI 1 und 2) sind nicht zulässig: Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 NauNVO) Gartenbaubetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 NauNVO) Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 NauNVO) Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 NauNVO) Zudem sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes nicht zulässig. 1.3 Sonstiges Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO) Im Sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung" wird als Art der baulichen Nutzung ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm und ein Lebensmittelmarkt (Discounter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm festgesetzt. Die Bergheimer Liste weist folgende Sortimente als nahversorgungsrelevant aus: • • • • • • Nahrungs- und Genussmittel Reformwaren Drogerieartikel (Körperpflege, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) Pharmazeutische Artikel, Arzneimittel Schnittblumen und kleinere Pflanzen Zeitungen und Zeitschriften Auf höchstens 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche, die nicht zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzurechnen sind, können zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Bergheimer Liste angeboten werden: Zentrenrelevante Sortimente • • • • • • • • • • • • • • Parfümerie und Kosmetikartikel Medizinische und orthopädische Artikel (ohne pharmazeutische Artikel und Arzneimittel) Optische und akustische Artikel Bekleidung, Wäsche und sonstige Textilien Baby-/ Kleinkinderartikel (ohne Kinderwagen) Schuhe Lederwaren, Koffer und Taschen Uhren, Schmuck Bücher Fotoartikel, Video Sport- und Freizeitartikel (außer Campingartikel und Großgeräte), Sportbekleidung und -schuhe Spielwaren und Bastelartikel Fahrräder Musikalien, Waffen und Jagdbedarf, Nähbedarf, Briefmarken und vergleichbare Hobbyartikel Stand: 09/2009 2 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße" Textliche Festsetzungen • • • • • • • • Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf (sofern nicht überwiegend gewerbliche Abnehmer) Elektrohaushaltsgeräte (nur Kleingeräte) Geschenkartikel Glaswaren, Porzellan und Keramik, Hausrat Handarbeitsbedarf Haus- und Heimtextilien (u.a. Stoffe, Kurzwaren, Gardinen und Zubehör) Medien (Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und Kommunikationselektronik, einschl. Zubehör Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, sonstiges Einrichtungszubehör Nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente • • • • • • • • • • • • Elektrohaushaltsgeräte (nur Elektrogroßgeräte („Weiße Ware)) Sport- und Freizeitgroßgeräte, Campingartikel Fahrzeuge aller Art und Zubehör (auch Kinderwagen, ohne Fahrräder) Möbel (einschl. Küchen) Büromöbel und -maschinen Gartenmarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Gartenbedarf (z.B. Erde. Torf), Gartenhäuser, -geräte, (Groß-) Pflanzen und Pflanzgefäße) Baumarktspezifisches Kernsortiment (u.a. Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör, Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Fliesen, Installationsmaterial, Heizungen, Öfen, Werkzeuge) Farben und Lacke, Tapeten Lampen und Leuchten Teppiche und Bodenbeläge Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse Tiernahrung, Tiere und zoologische Artikel 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 2.1 Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte … gemäß Plandarstellung. (Ergänzungen erfolgen im weiteren Verfahren.) 2.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Oberkante Fertigfußboden mit max. 0,50 m über Bezugspunkt festgesetzt. 2.3 Im WA wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m (oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 5,00 m über Bezugspunkt festgesetzt. Im MI 1 und 2 wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m (oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt. Im SO wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m (oberster Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante/ Außenwand) auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt. 2.4 Das angegebene Höchstmaß der Firsthöhe darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen (z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) ausnahmsweise geringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Stand: 09/2009 3 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße" Textliche Festsetzungen 3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Im WA sind ausschließlich Doppel- und Einzelhäusern gemäß Planzeichnung zulässig. 4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 4.1 Im WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass Wintergärten und überdachte Terrassen die hintere Baugrenze bis zu einer Tiefe von 3,00 m überschreiten dürfen. 4.2 Im WA beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke 400 qm je Baugrundstück. Bei Doppelhausbebauung beträgt das Mindestmaß 500 qm für das Doppelhausgrundstück insgesamt vor Grundstücksteilung bzw. 250 qm je Grundstücksanteil für die Doppelhaushälfte, falls eine Grundstücksaufteilung erfolgt. 5 Flächen für Nebenanlagen (§9 Abs.1 Nr. 4 BauGB) 5.1 Die der Versorgung der Baugebiete dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme zulässig. 5.2 Im WA und im MI 1 und 2 sind Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) außer in den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im SO sind Stellplätze außer in den für sie vorgesehen Flächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 5.3 Der Abstand zwischen der Einfahrtseite der Garagen/ Carports Straßenbegrenzungslinie muss im WA mindestens 5,50 m betragen. 5.4 Im WA sind straßenseitige Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) ein Meter von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten. und der 6 Zulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 bauGB) Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Hauseinheit wird auf höchstens zwei Wohnungen festgesetzt. 7 Niederschlagswasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB i.V.m. § 51a Abs. 3 LWG NW) 7.1 Das auf allen Dachflächen und versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem Versickerungsbecken zuzuleiten und dort zu versickern. 8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Zugunsten des Anliegers des östlich angrenzenden Grundstücks wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) festgesetzt. Zugunsten der Allgemeinheit erfolgt ein Gehrecht. 9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (Die Immissionsbelastungen werden im Laufe des Verfahrens untersucht und im Bebauungsplan ergänzt.) Stand: 09/2009 4 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße" Textliche Festsetzungen 10 Flächen für das Anpflanzen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB) 10.1 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 1 (Zweckbestimmung „Versickerungsbecken“) sind je 100 qm Fläche 15 Sträucher zu pflanzen (Pflanzliste C). Zu verwenden sind standortgerechte und heimische Laubgehölze gemäß Pflanzliste in der Qualität 2xv. 60/100. Bei der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage gewährleistet wird. Die gesamte Fläche ist durch Ansaat einer standortgerechten und heimischen Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese herzustellen und dauerhaft zu erhalten. 10.2 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 2 (Zweckbestimmung „Park“) sind je 100 qm Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1 standortgerechter und heimischer Laubbaum I. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 14/16 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste A und C). Die bezeichneten Flächen, ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras/Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen. 10.3 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 3 (Zweckbestimmung „Park“) ist eine Hecke mit einer Regelbreite von 1,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen (Pflanzabstand 0,5 m, Mindestqualität 60/100) gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.4 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 4 (Zweckbestimmung „Spielplatz“) ist eine Baum/Strauchhecke mit einer Regelbreite von 3,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste A und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100 anzupflanzen und die Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 5 m, versetzt, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 12/14. 10.5 Auf der öffentlichen Grünfläche ÖG 5 (Zweckbestimmung „Wall“) sind je 100 qm Fläche 20 standortgerechte und heimische Sträucher, Pflanzqualität 3xv., 60/100 und 1 standortgerechter und heimischer Laubbaum II. Ordnung, Pflanzqualität Hst., 3xv., StU 12/14 zu pflanzen (Pflanzenarten s. Pflanzliste B und C). Die bezeichneten Flächen, ausgenommen die Pflanzflächen der Gehölze, sind mittels geeigneter Gras-/ Kräutermischung als Wildwiesen herzustellen. 10.6 Auf den privaten Grünfläche PG 1 (Zweckbestimmung „Eingrünung“) ist jeweils eine Strauchhecke mit einer Regelbreite von 2,0 m aus standortgerechten und heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 0,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/100 anzupflanzen. Die Grünflächen dürfen durch jeweils maximal 1,50 m breite Fußwege, die aufgrund brandschutztechnischer Vorschriften erforderlich sind, unterbrochen werden. 10.7 Im WA sind straßenseitige Garagen ein Meter von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Der Bereich zwischen dieser Garage und der Straßenbegrenzungslinie ist mit Sträuchern (Pflanzqualität 3xv., 60/100) gemäß Pflanzliste zu begrünen oder die Garagen sind mit Rankpflanzen (Pflanzabstand 0,5 m) gemäß Pflanzliste D zu begrünen. 10.8 Im WA ist je Baugrundstück ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I. Ordnung gemäß Pflanzliste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzqualität beträgt mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18. Stand: 09/2009 5 Bebauungsplan Nr. 220 / Glessen "Östlich Dansweiler Straße" Textliche Festsetzungen 10.9 Die im Bebauungsplan als Vorgartenfläche gekennzeichneten Bereiche sind zu mindestens 50 % als unversiegelte Fläche herzustellen und als Gartenfläche zu gestalten. 10.10 Je angefangene 18 Stellplätze ist ein standortgerechter und heimischer Laubbaum I. und/oder II. Ordnung gemäß Pflanzliste A und/oder B innerhalb des SO-Gebietes zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzqualität beträgt für Bäume I. Ordnung mindestens Hst. 3xv. StU. 16/18 und für Bäume II. Ordnung Hst. 3xv. StU. 12/14. 11 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Abstützungen der Straßeneinfassungen (Rückenstützen) sind in einer Breite von 25 cm ab Hinterkante Randeinfassung auf den privaten Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Pflanzliste Pflanzliste A – Bäume I. Ordnung z.B. Bergahorn Rotbuche Esche Stieleiche Traubeneiche Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Quercus pedunculata Quercus petraea Winterlinde Sommerlinde Bergulme Eberesche Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus glabra Sorbus aucuparia Pflanzliste B – Bäume II. Ordnung z.B. Feldahorn Schwarzerle Hainbuche Acer campestre Alnus glutinosa Carpinus betulus Vogelkirsche Vogelbeere Bruchweide Prunus avium Sorbus aucuparia Salix fragilis Pflanzliste C – Sträucher z.B. Hartriegel Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Rainweide Traubenkirsche Schlehe Faulbaum Kreuzdorn Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europeaus Ligustrum vulgare Prunus padus Prunus spinosa Rhamnus frangula Rhamnus cathartia Pflanzliste D – Rankpflanzen z.B. Efeu Brombeeren Hedera helix Rubur fruticasus agg. Stand: 09/2009 Hundsrose Rosa canina Salweide Salix caprea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wasserschneeball Viburnum opulus Stechpalme Ilex aquifolium Besenginster Cytisus scoparius Johannisbeere Ribes nigrum Heckenkirsche Lonicera xylosteum Brombeere Rubus fruticosus Heckenrose Jelängerjelieber Rosa canina agg. Lonicera caprifolium