Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
23.11.09, 21:55
Aktualisiert
23.11.09, 21:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
02.12.2009
ö. S.
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
518/2009
nö. S. TOP
15
05.11.2009
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 16.6 - Ortsteil Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Änderung der Darstellung von Grünfläche in Wohnbaufläche bzw. in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie von Fläche für die Landwirtschaft
in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4(1) BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Feuerwehr Geyen / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1) BauGB
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Aufstellung der Änderung Nr. 16.6 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim (Bereich: nordöstlich des Nelleswegs).
-1-
Ziel der Änderung ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses, einer Wohnbebauung sowie einer Grünfläche zu
schaffen.
Lage und Umfang des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
- Aufstellungsbeschluss
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß
§ 32 LPlG zu stellen und die Beteiligung gemäß der §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
ERLÄUTERUNGEN:
Im Herbst 2007 formulierte das zuständige Fachamt verwaltungsintern den Erneuerungsbedarf
des Gerätehauses für den Löschzug der freiwilligen Feuerwehr in Geyen, ausgelöst u.a. durch die
zunehmende Größe der Feuerwehrfahrzeuge und die schlechte Anfahrbarkeit des Standortes inmitten eines Wohngebiets. Somit ist der Neubau eines größeren Feuerwehrgerätehauses an einem günstiger gelegenen Standort notwendig.
Dementsprechend sind im Rahmen einer Ortsbesichtigung im November 2007 mehrere mögliche
alternative Standorte in Geyen und Sinthern begutachtet worden. Dabei hat sich gezeigt, dass der
überwiegende Teil der in Erwägung gezogenen Standorte aufgrund der Größe und / oder Lage in
den Ortsteilen nicht für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses geeignet ist.
Demgegenüber bietet die mit dieser Flächennutzungsplanänderung überplante Fläche nördlich
des Nelleswegs vergleichsweise gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht werden können. Gleichzeitig ist mit
der Anbindung an die K 25 keine Durchfahrt von Wohngebieten erforderlich.
Die Erschließung des Feuerwehrgerätehauses greift dabei auf einen bestehenden Wirtschaftsweg
zurück und würde lediglich dessen Ertüchtigung notwendig machen. Ein Anschluss an die K 25
näher am bestehenden Siedlungsrand scheidet aus verkehrstechnischen Gründen aus.
In Ergänzung zum Feuerwehrstandort ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508 auf
der Nordseite des Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen.
Die gesamte Tiefe der Bebauung orientiert sich dabei an der nördlichen Kante des Feuerwehrgerätehauses.
Zwischen diesem Gebäude und dem Nellesweg sind vier Wohngebäude mit Stichwegerschließung
vorgesehen.
Nach Nordwesten daran anschließend kann die Wohnbebauung am bislang einseitig angebauten
Nellesweg fortgesetzt werden.
Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden.
Diesem Plankonzept entsprechend ist das Ziel der Flächennutzungsplanänderung 16.6, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses,
einer Wohnbebauung sowie einer Grünfläche zu schaffen.
Hierzu ist die Änderung der Darstellung des bisherigen Flächennutzungsplanes von 'Grünfläche' in
'Wohnbaufläche' bzw. in 'Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft' in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Feuerwehr erforderlich.
Parallel zur FNP-Änderung 16.6 soll der Bebauungsplan Nr. 98 Geyen mit den entsprechenden
Festsetzungen aufgestellt werden.
Da im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen eine Umweltprüfung durchgeführt
wird, wird nach § 2 Absatz 4 BauGB die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Änderung Nr.
-2-
16.6 des Flächennutzungsplanes auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
beschränkt.
Zum Beginn des Planverfahrens empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss
den Aufstellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung 16.6 Geyen zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen sowie bei der
Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 32 LPlG zu stellen.
-3-